Im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges wandelte sich der Landsknecht des 16. in den Söldner des 17. Jahrhunderts. Nach dieser sehr langen, militärischen Konfrontation vollzog sich ein einschneidender Wandel im europäischen Heerwesen. Die Großmächte jener Zeit gingen von der Söldnerwerbung im Kriegsfall zur Haltung stehender Heere über, was im Falle Brandenburgs durch Kurfürst Friedrich Wilhelm etabliert wurde. 1733 legalisierte Friedrich Wilhelm I. mit dem Kantonsreglement offiziell die bereits bestehende Praxis der Rekrutierung von Kantonisten und sanktionierte damit ein bis dato völlig neuartiges System zur Rekrutengestellung. Diese Wandlung im Militärwesen leistete eine solide Rekrutierungsgrundlage und ermöglichte die Aufstellung großer Heereskontingente, womit sich auch ein bedeutender gesellschaftlicher Wandel in den Preußischen Landen vollzog.
In der folgenden Arbeit soll die Frage nach den Gemeinsamkeiten und Unterschieden des Söldnerwesens des 17. Jahrhunderts und der Heeresverfassung zur Zeit des „Solda-tenkönigs“ erörtert werden, die eine Vorstufe der allgemeinen Wehrpflicht darstellte.
Besonderes Interesse sei hierbei auf Themenfelder wie das soziale Milieu und die Mobi-lität, das Sozialprestige, die Rolle des Offizierskorps und der Umfang der Dienstzeit, die Funktion des Adels in der Armee, die Bindung an den Dienstherrn, die Rekrutierungsform und die Finanzierung des Heeres gelegt.
Im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges wandelte sich der Landsknecht des 16. in den Söldner des 17. Jahrhunderts. Nach dieser sehr langen, militärischen Konfrontation vollzog sich ein einschneidender Wandel im europäischen Heerwesen. Die Großmächte jener Zeit gingen von der Söldnerwerbung im Kriegsfallzur Haltung stehender Heere über, was im Falle Brandenburgs durch Kurfürst Friedrich Wilhelm[1] etabliert wurde. 1733 legalisierte Friedrich Wilhelm I.[2] mit dem Kantonsreglement offiziell die bereits bestehende Praxis der Rekrutierung von Kantonisten und sanktionierte damit ein bis dato völlig neuartiges System zur Rekrutengestellung. Diese Wandlung im Militärwesen leistete eine solide Rekrutierungsgrundlage und ermöglichte die Aufstellung großer Heereskontingente, womit sich auch ein bedeutender gesellschaftlicher Wandel in den Preußischen Landen vollzog.
In der folgenden Arbeit soll die Frage nach den Gemeinsamkeiten und Unterschieden des Söldnerwesens des 17. Jahrhunderts und der Heeresverfassung zur Zeit des „Soldatenkönigs“ erörtert werden, die eine Vorstufe der allgemeinen Wehrpflicht darstellte.
Besonderes Interesse sei hierbei auf Themenfelder wie das soziale Milieu und die Mobilität, das Sozialprestige, die Rolle des Offizierskorps und der Umfang der Dienstzeit, die Funktion des Adels in der Armee, die Bindung an den Dienstherrn, die Rekrutierungsform und die Finanzierung des Heeres gelegt.
Die Söldner der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts entstammten allen Schichten der Bevölkerung. Die soziale Mobilität innerhalb des Söldnerheeres durchbrach die ständischen Gesellschaftsstrukturen, eher wurden diese als Randgruppe eingestuft, da sie in einem „unkontrollierten Freiraum in der Gesellschaft“ agierten[3].Zudem verfügte der einfache Söldner nur über ein geringes Sozialprestige, da sein Verhältnis zur Zivilbevölkerung durch Zuchtlosigkeit und Grausamkeit gekennzeichnet wurde. Dieser Typus eines Soldaten war bei Bauern und Adel zugleich gefürchtet und verachtet[4].
Das Gros der Söldner bildeten freie Männer, welche sich gegen Handgeld und Sold hatten anwerben lassen. Motive für ihren Kriegsdienst waren u.a. Abenteuerlust, Hoffnung auf Beute oder Sicherung des Lebensunterhalts[5]. Jedoch existierte eine scharfe soziale Differenzierung zwischen dem Offizier und den einfachen Fußknechten innerhalb des Heeres. Der Aufstieg des Soldaten mit geringem Sozialprestige gelang eher selten. Daher blieb der obere Dienstgradbereich vornehmlich mit Adligen und wohlhabenden Bürgern besetzt, wobei in diesem militärischen Spektrum eine größere soziale Mobilität vorhanden war als bei den Mannschaften[6]. Dies wird schon in dem Faktum deutlich, dass der Großteil der Generale und Obristen aus dem mittleren Adel entstammten und ein wesentlicher Anteil der Hauptleute sich aus Bürgerlichen zusammensetzte, die im Kriegsfall sogar die Mehrheit bilden konnten[7]. Im 17. Jahrhundert partitionierten sich die Offiziere von der Nichtoffizieren in immer stärkerem Maße, dies schlug sich besonders in der Besoldung nieder, wie die stetig wachsenden Unterschieden in den Besoldungsgrade zeigen. In zunehmendem Maße waren soziale Herkunft und Kapitalbesitz eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Erwerb begehrter Offiziersstellen[8]. Ein ausgeprägter Offizierskorpsgeist war damals nicht vorhanden, u.a. fehlten den Offizieren Werte wie Standesgeist, dienstliches Pflichtgefühl, Disziplin und Loyalität zum eigenen Herrscherhaus. Eher waren diese „mehr Privatangestellte der Obersten als Staatsdiener“[9], da auch der Obrist durch eine Kapitulation bzw. einen spezialisierten Vertrag jedem beliebigen Fürsten seine Dienste anbot[10].
An der Spitze des Offizierskorps stand der Obrist, die Führungskraft des Regiments, und verwaltete dieses. Unter seine Aufgaben fielen z.B. die Lieferung von Kleidung, Munition und Waffen sowie die Modalitäten der Kontribution. In summa besaßen Personen mit einem Obristenpatent den Charakter eines Kriegsunternehmers, weil sie nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten ihre Dienste anboten. Beispielsweise erhoben sie Kriegssteuern, um eine Sollstärke an Soldaten zu erreichen, die aber in Wirklichkeit nur auf dem Papier bestand, wodurch sich eine Gewinnquelle ergab[11]. Da im 17. Jahrhundert keine „staatlichen“ Heereskörper existierten, stellten Kriegsobristen Heere oder Regimenter auf, die sie an die kriegführenden Fürsten vermieteten. Des Weiteren ernannten diese Privatunternehmer die Regimentsoffiziere nach eigenem Gutdünken, wobei die Kapitäne für die Mannschaftsergänzung zuständig waren[12].
Das Kantonsreglement von 1733 brachte umfassende Veränderungen im brandenburgisch-preußischen Heerwesen hervor. Die Kompaniechefs waren dennoch wie die Obristen des 17. Jahrhunderts selbst verantwortlich für die Ausstattung ihrer Regimenter. Ihr vorrangiges Ziel war die Vollzähligkeit bzw. „Überkomplettierung“ ihrer Einheit, weshalb sie auch vor Mitteln wie gewaltsamer Werbung nicht zurückschreckten[13].Die preußische Rekrutierung basierte auf einer festgelegten Zahl von sogenannten Feuerstellen[14], die für jeden der einzelnen Kantone festgelegt worden war[15]. Diese bildeten die Grundlage der Enrollierung[16] und Rekrutierung von Soldaten besonders aus dem ländlichen Raum[17], wodurch der entscheidende Vorteil entstand, dass die Mannschaftsstärke genau planbar und nicht mehr nur abschätzbar wurde[18].
Das preußische Kantonssystem versuchte einen möglichst guten Kompromiss zwischen den Erfordernissen der Zivilwirtschaft und der Unterhaltung eines stehenden Heeres zu schaffen[19]. Aus diesem Grunde waren bestimmte Bevölkerungsgruppen exemt, quasi vom Militärdienst freigestellt. Hierunter fielen z.B. reiche Leute, Beamte, Geistliche, städtische Honorationen und deren Familien[20] sowie Bauern mit eigenem Hof und Handwerker bzw. Arbeiter in besonderen Wirtschaftszweigen[21]. An dieser Stelle wird ein Unterschied zum Söldnerwesen sichtbar, da nicht alle gesellschaftlichen Gruppen im Heer formal vertreten waren, aber natürlich stand es jedem offen, sich zum Heeresdienst freiwillig zu melden. Durch die Exemtionsbestimmungen des Kantonsreglements dienten überwiegend jene Untertanen bei den Mannschaften, die der sozialen Unterschicht zuzuordnen waren, wodurch die Hauptlast der Rekrutengestellung dem Bauernstand auferlegt wurde[22]. Das Sozialprestige der Rekrutierten war ihrer Herkunft wegen eher gering, da, wobei der Soldat des miles perpetuus gesellschaftlich verachtet wurde[23]. Der Militärdienst war in der Bevölkerung verhasst und gefürchtet, was u.a. auf die Strenge des Dienstes und eine lange Dienstzeitverpflichtung[24] zurückzuführen ist[25]. Dennoch unterschied sich der Kantonist hier vom Söldner da er nicht außerhalb der Gesellschaft stand. Der eingezogene Dienstpflichtige verrichtete eine jährliche Dienstzeit von drei Monaten[26] und wurde nach deren Ablauf in seine Heimatgemeinde vom Kompaniechef beurlaubt. Somit kehrte er in sein altes soziales Umfeld zurück und konnte weiterhin seiner Profession nachgehen[27].
Friedrich Wilhelm I. sorgte außerdem dafür, dass hauptsächlich der einheimische Adel im Offizierskorps diente und sich nicht wie bei den Söldnerheeren fast ausschließlich aus Offizieren zusammensetze, die aus unterschiedlichen, fremden Territorien stammten. Der preußische Adel durfte seinen Kriegsdienst nunmehr ausschließlich in der königlichen Armee ableisten undkonnte keinem fremden Landesherrn dienen[28]. Zwar waren Edelleute von der Wehrpflicht des Kantonsreglements befreit, jedochentwickelte sich bei ihnen eine Art Standespflicht der Aristokratie, den Dienst im preußischen Heer zu absolvieren[29]. Das Offizierskorps fühlte sich als erster Stand im Staate und wurde auch durch den Monarch privilegiert[30].
Die Bindung zum Dienstherrn war bei den Söldnern sehr gering gewesen. Sie standen in einem zeitlich befristeten, privatrechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Söldnerführer und dieser agierte meist international als Militärunternehmer. Nicht nur er, sondern auch seine Vertragspartner verfolgten ausschließlich wirtschaftliche Interessen. In den Artikelbriefen versuchten die Söldner möglichst günstige Soldkonditionen durchzusetzen. Zudembeanspruchten sie bei ausbleibenden Soldzahlungen einen legalen Rücktritt von ihren vertraglichen militärischen Kodifikationen[31].De facto war keine innere Bindung des Söldnersoldaten an das Land oder den „Staat“ gegeben, dem er sich verpflichtete[32]. Auch der Kriegsherr wusste um die Unzuverlässigkeit der Söldnerunternehmer und stellte diese nur in Zeiten der vollen Unentbehrlichkeit an[33]. Hingegen kamen die dienstpflichtigen Kantonisten unter Friedrich Wilhelm I. nun direkt in Kontakt mit dem „Staat“, der sie aus ihren gewohnten Lebensverhältnissen riss und sogar die Möglichkeit einer neuen Form von Identität bot, wodurch die Bindung an das eigene „Vaterland“ wuchs[34].
Außerdem war der Söldner der landesherrlichen und städtischen Justiz entzogen, wobei an deren Stelle eine strenge Militärgerichtsbarkeit ab dem Zeitpunkt der Musterung für den Soldaten trat. Die Kriegsrechte wurden zum einen im Artikelbrief und zum anderen in der Bestallungsordnung kodifiziert. Eine organisierte Militärjurisdiktion fällte die Urteile bei Verstößen gegen die Rechtsordnung. Jedoch unterschieden sich die Militärstrafen von den zivilen im Wesentlichen darin, dass sie eine besonders starke Abschreckungswirkung auf die Söldner ausüben sollte, um die Disziplin in der Truppe aufrechtzuerhalten[35]. Mit dem Kantonsreglement wurden dagegen die rechtlichen Kompetenzen des Gutsherrn über seine Leibeigenen beschnitten, da diese in ihren bedeutendsten Lebensverhältnissen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt waren, was sie jedoch nicht von der Leibeigenschaft und dem Dienstzwang der Gutsobrigkeit befreite. Damit verbunden ist das Auswanderungsverbot der Enrollierten in Preußen, denn diese waren weiterhin an ihre Scholle gebunden und standen somit gesellschaftlich zwischen dem Rittergut des Gutsherrn und dem Regiment des Kompaniechefs[36]. Dennoch sind sie der zivilen Jurisdiktion entzogen gewesen und besaßen somit ein gemeinsames Wesensmerkmal mit den Söldnern. Ein herausragender Unterschied besteht darin, dass diese sich ihren Dienstherrn theoretisch auswählen konnten, wohingegen der Kantonist zwangsweise eingezogen wurde und dadurch keine Wahlfreiheit hatte. Praktisch gesehen hatte der Söldnersoldat vor allem im Dreißigjährigen Krieg fast keine andere Wahl als das Kriegshandwerk auszuüben, da zivile Verdienstmöglichkeiten in den verwüsteten Territorien kaum vorhanden waren und die Sicherung der eigenen Existenz im Vordergrund stand, welche durch die Finanzierung des Lebensunterhalts im Heer und der damit einhergehenden Schutzfunktion desselben gewährleistet war[37].
[...]
[1] Seine Regierungszeit erstreckte sich von 1640 bis 1680.
[2] Der Enkel des Großen Kurfürsten; er regierte von 1713 bis 1740 und wurde schon von den Zeitgenossen „Soldatenkönig“ genannt.
[3] Vgl. http://www.comunicarte.de/RainerWohlfeil/RWTexte/svz105.pdf (Zugriff 19.02.08).
[4] Vgl. Von Frauenholz, 1938, S. 35.
[5] Vgl. Schmidt, 1995, S. 82.
[6] Vgl. http://extern.historicum.net/m30jk/soeldner.htm (Zugriff 19.02.08).
[7] Vgl. Bei der Wieden, 1996, S. 97f.
[8] Vgl. Neugebauer, 2006, S. 64f.
[9] Vgl. Hintze, 1979/80, S.220.
[10] Vgl. Ebd., S. 220.
[11] Vgl. Schormann, 1993, S. 97.
[12] Vgl. Hintze, 1979/80, S. 220.
[13] Vgl. Sinn, 1991, S. 384.
[14] Gemeint sind Bauernhaushalte, die das Soldatenreservoir bildeten.
[15] Vgl. Harnisch, 1996, S. 141.
[16] Dabei handelt es sich um die Erfassung der potentiellen Rekruten durch die Militäradministration. Vornehmlich wurde der Nachwuchs enrolliert, um einen „überkompletten Zuwachs“ sicherzustellen, weshalb jährlich die Taufregister und „Civilstandslisten“ der Bürgermeister bzw. Dorfschulzen von Offizieren überprüft (Lange, 2003, S. 20).
[17] Vgl. Harnisch, 1996, S. 141.
[18] Vgl. Sinn, 1991, S. 388f.
[19] Vgl. Clark, 2007, S. 126.
[20] Vgl. Von Frauenholz, 1940, S. 249.
[21] Vgl. Treue, 1986/87, S. 19.
[22] Vgl. Venohr, 1990, S. 151.
[23] Vgl. http://www.communicarte.de/RainerWohlfeil/RWTexte/svz105.pdf (Zugriff 19.02.08).
[24] Die Dienstzeit galt lebenslang, wobei die Untertanen zwischen dem 18. Und 45. Lebensjahr ihren Heeresdienst ableisten mussten (Lange, 2003, S. 26).
[25] Vgl. Lange, 2003, S. 26.
[26] Vgl. Jany, 1967, S. 709.
[27] Vgl. Lange, 2003, S. 26.
[28] Vgl. Clark, 2007, S. 127.
[29] Vgl. Fiedler, 1986, S. 127.
[30] Vgl. Vogt, 2003, 257.
[31] Vgl. http://www.communicarte.de/RainerWohlfeil/RWTexte/svz105.pdf (Zugriff 19.02.08).
[32] Vgl. Von Frauenholz, 1938, S. 11.
[33] Vgl. Ebd., S. 7.
[34] Vgl. Venohr, 1990, 150f.
[35] Vgl. http://extern.historicum.net/m30jk/soeldner.htm (Zugriff 19.02.08).
[36] Vgl. Sinn, 1991, S. 389.
[37] Vgl. http://extern.historicum.net/m30jk/soeldner.htm (Zugriff 19.02.08).
- Citation du texte
- Stefan Rudolf (Auteur), 2008, Das mitteleuropäische Söldnerwesen im 17. Jahrhundert im Vergleich zum preußischen Kantonssystem von 1733, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/183709
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.