A. Inhalt der Norm des § 200 II SGB VII
Die Vorschrift des § 200 II SGB VII ist mit der Überschrift „Einschränkung der Übermittlungsbefugnis“ gekennzeichnet und befindet sich im Achten Kapitel (Datenschutz) des SGB VII. Die Norm hat folgenden Wortlaut: „Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.“
Die Vorschrift besagt, dass der Unfallversicherungsträger einem Betroffenen mehrere Gutachter vor Erteilung eines Gutachtenauftrags benennen soll und darüber hinaus der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht gem. § 76 II SGB X hinzuweisen ist.
In der Verwaltungspraxis hat sich die Benennung von drei Gutachtern eingebürgert.
Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kann auch die Benennung eines Gutachters seitens des Versicherungsträgers genügen, wenn auf dem entsprechenden Fachgebiet keine weiteren Gutachter zur Verfügung stehen. Der Versicherte hat kein eigenes, den Träger bindendes, Vorschlagsrecht.
Die Norm des § 200 II. HS SGB VII ermöglicht dem Betroffenen der Datenübermittlung an den Gutachter gem. § 76 II SGB X zu widersprechen. Darüber hinaus ist der Betroffene über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Hierdurch soll ihm die Auswahl der vorgeschlagenen Gutachter erleichtert werden1. Die Norm betrifft auch die Vergabe von Gutachtenaufträgen nach Lage der Akten2.
Der Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, den Gutachter mit Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung zu nennen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Berechtigte ohne eigene Ermittlungen sich über den vorgeschlagenen Gutachter informieren kann und eine sachgerechte Auswahl getroffen wird.
Gliederung
A. Inhalt der Norm des § 200IISGB VII
B. Definition des Begriffs „Gutachten“ im Sinn der Vorschrift des § 200 II SGB VII
C. Anwendbarkeit der Norm im Sozialgerichtsverfahren
I. Bisheriger Meinungsstand in der Rechtsprechung
II. Die neuere Rechtsprechung des BSG
1 Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung
2 Gesetzessystematik
3 Der AnspruchaufrechtlichesGehör
4 Grundsatz der Waffengleichheit
5 Rolle der Unfallversicherung im Prozess beklagte Partei
6 Organisationsstruktur der Unfallversicherung
a) Innerbetriebliche Kommunikation
b) angestellte Fachärzte als Berater beim Unfallversicherungsträger
7 Prozessrisiko
D. Beweisverwertungsverbot
I. Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, als Ausprägung des Art. 2 I GG
II. Abwägungzwischenden betroffenenRechtsgütern
E. Fernwirkungen eines Beweisverwertungsverbotes
F. Regelungsauftrag andenGesetzgeber
G. Führt der Verstoß gegen das Gutachterauswahlrecht zu einem Beweisverwertungsverbot?
- Citation du texte
- Andreas Müller (Auteur), 2011, Beweisrechtliche Folgen beim Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gemäß §200 Abs. 2 SGB VII, § 76 Abs. 2 SGB X, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/183676
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.