Die Arbeit behandelt Fragen der Rechtsformwahl für Unternehmensgründer. Zu diesem Zweck werden Kriterien erörtert, die zur Beurteilung der Rechtsformen herangezogen werden können. Zu diesen Kriterien zählen z.B. Gründungsaufwand, Haftung sowie Fragen der Finanzierung und Besteuerung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Überblick über die Rechtsformen
2.1 Einzelunternehmen
2.2 Personen- und Kapitalgesellschaften
2.3 Misch- und Sonderformen
3. Beurteilung der Rechtsform unter gründungsspezifischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
3.1 Unternehmenszweck
3.2 Gründungserfordernisse
3.3 Haftung
3.4 Kapitalbeschaffung
3.5 Besteuerung
4. Zusammenfassung und Resümee
Literaturverzeichnis
Versicherung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Für Existenzgründer ergeben sich in der Regel sehr viele Entscheidungssituationen, die bei der Planung und Gründung des Unternehmens zu beachten sind. So muß sich ein potentieller Unternehmer unter anderem Gedanken über die Finanzierung, den Standort sowie die Betriebsgröße machen.
Darüber hinaus stellt die Wahl der Rechtsform ebenfalls eine für den Existenzgründer nicht unwesentliche Entscheidungssituation dar, da die Rechtsformwahl erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Entwicklung hat[1]. Diese Arbeit beschäftigt sich mit Fragestellungen, welche die Rechtsformwahl während der Gründungs- und Wachstumsphase betreffen. Dabei muß man sich zunächst einmal vor Augen führen, daß die Wahl der Rechtsform nicht nur unter juristischen Gesichtspunkten bedeutend ist, sondern auch ökonomische Konsequenzen nach sich zieht. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf dem zweiten Aspekt, nämlich den ökonomischen und gründungsspezifischen Auswirkungen der Rechtsformwahl. Dennoch sollen die juristischen Sachverhalte nicht vernachlässigt werden, da sie einen gewissen Fundamentalcharakter für die spätere Analyse aufweisen.
Dies geschieht insbesondere in Kapitel 2, wo systematisch ein Überblick über die bekanntesten Rechtsformen in Deutschland gegeben wird. Diese werden dann vorwiegend anhand ihrer juristischen Eigenschaften erläutert. In Kapitel 3 erfolgt dann die Analyse und Bewertung der wichtigsten Rechtsformen anhand ihrer ökonomischen und gründungsspezifischen Entscheidungskriterien. In Kapitel 4 erfolgt dann schließlich eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse und ein Fazit. Ziel dieser Arbeit ist es also, einen Überblick über die gebräuchlichsten Rechtsformen zu geben und deren gründungsspezifische Erfolgsfaktoren herauszuarbeiten.
2. Überblick über die Rechtsformen
Aufgrund der deutschen Rechtsordnung und der damit verbundenen Vertragsfreiheit sind eine Vielzahl verschiedener Rechtsformkonzeptionen möglich[2]. Wegen der hohen Komplexität sollen im folgenden allerdings nur die gebräuchlichsten vorgestellt werden. Man kann die Rechtsformen zunächst einmal grob unterscheiden in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften[3]. Zu den Einzelunternehmen zählen Einzelunternehmer und Freiberufler, zu den Personengesellschaften die OHG, KG und GbR und zu den Kapitalgesellschaften die GmbH und die AG[4]. Darüber hinaus gibt es Mischformen, wie z.B. die GmbH & Co. KG und die Betriebsaufspaltung[5] sowie Sonderformen, wie etwa die stille Gesellschaft. Bei einem Einzelunternehmen handelt es um einen Gewerbebetrieb mit nur einem Inhaber[6], alle anderen Rechtsformen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie in der Regel mindestens zwei Inhaber bzw. Gesellschafter aufzuweisen haben.
2.1 Einzelunternehmen
Bei einem Einzelunternehmen handelt es sich um einen Gewerbebetrieb mit nur einem Inhaber. Unterschieden werden kann dabei zwischen Voll- und Minderkaufmann[7]. Gemäß §1 Abs. (1) und (2) HGB ist jemand Kaufmann, wenn er ein Grundhandelsgewerbe betreibt. Diese Grundhandelsgewerbe sind in den Nummern 1. bis 9. des § 1 Abs. (2) HGB aufgeführt. Dazu zählen z. B. Groß- und Einzelhandel, Buch- und Kunsthandel, Industriebetriebe, Banken und Versicherungen etc. . Ferner gilt jemand als Kaufmann, sofern er gemäß den §§ 2 f. HGB ein handwerkliches oder sonstiges Gewerbe bzw. land- und forstwirtschaftliches Gewerbe betreibt, einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt und im Handelsregister eingetragen ist. Für den Status des Minderkaufmanns gilt gemäß § 4 HGB, daß trotz vorhandenem Gewerbebetrieb gemäß § 1 HGB kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Ein solches Kleingewerbe liegt z.B. dann vor, wenn keine komplexe Betriebsorganisation notwendig ist, der Umsatz im Einzelhandel unter DM 300.000,- liegt und keine Mitarbeiter vorhanden sind[8].
Ein Einzelunternehmen entsteht also immer dann, wenn jemand alleine ein Geschäft eröffnet[9]. Dies ist unabhängig davon, ob jemand dabei den Status des Kaufmanns erlangt. Die Kaufmannseigenschaft spielt nur für die rechtliche Behandlung eine Rolle, da Vollkaufleute den strengeren handelsrechtlichen Vorschriften unterliegen[10].
Darüber hinaus gelten auch Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) zu den Einzelunternehmen[11].
2.2 Personen- und Kapitalgesellschaften
Bei den Personen- und Kapitalgesellschaften handelt es sich in der Regel um den Zusammenschluß von mehreren Personen, die unter gemeinsamer Firma (d.h. dem Firmennamen) ein Gewerbe betreiben. Für die OHG und die KG gilt dabei gemäß § 6 HGB der Status der quasi-juristischen Person, da sie zwar eigentlich nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sind, jedoch in ihrer rechtlichen Konstruktion den juristischen Personen des privaten Rechts (wie z.B. der GmbH) angenähert sind. So kann die OHG gemäß § 124 HGB genau wie eine GmbH unter ihrer Firma Rechte und Pflichten erwerben. Der Unterschied zwischen der OHG und der KG liegt lediglich in den Haftungs- und Vertretungsregelungen für die einzelnen Gesellschafter. So haften bei der OHG gemäß § 128 HGB alle Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Darüber hinaus sind nach § 125 HGB alle Gesellschafter zur Vertretung der OHG nach außen hin ermächtigt. Dagegen gibt es bei der KG mindestens einen Gesellschafter, den sogenannten Kommanditisten, der gemäß § 16 HGB nur in Höhe einer bestimmten Einlage gegenüber den Gläubigern der KG haftet. Des weiteren ist er nach § 170 HGB nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Für den Kommanditisten bestehen noch weitere Sonderregelungen, insbesondere zur Gewinn- und Verlustbeteiligung, die in den §§ 161-177 aufgeführt sind.
Bei der GbR handelt es sich um einen Personenzusammenschluß, der anders als bei der OHG bzw. KG nicht nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes, sondern zu jedem beliebigen Zweck erfolgen kann[12].
Darüber hinaus verfügt die GbR über keine eigene Rechtsfähigkeit, da die Gesellschaft unter keinem eigenen Namen firmieren darf und die Gesellschafter somit unter ihrem eigenen Namen Rechtsgeschäfte tätigen müssen[13].
Zu den Kapitalgesellschaften zählen die GmbH und die AG. Gemäß § 13 Abs. (1) GmbHG bzw. § 1 Abs. (1) AktG verfügen beide Gesellschaftsformen über eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind damit vollwertige juristische Personen.
Die GmbH ist nach § 1 GmbHG eine Gesellschaft, die zu jedem beliebigen Zweck errichtet werden kann. Das Stammkapital, das von den Gesellschaftern aufgebracht wird, muß nach § 5 Abs. (1) GmbHG mindestens DM 50.000,- betragen. Anders als bei den Personengesellschaften ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Stammeinlage beschränkt[14], obwohl diese Haftungsbeschränkung gegenüber Geschäftspartnern oftmals durch persönliche Bürgschaften der Gesellschafter umgangen werden muß[15]. Eine weitere Besonderheit der GmbH besteht darin, daß sie mit nur einem Gesellschafter als sogenannte „Ein-Mann-GmbH“ bestehen kann[16].
Eine AG kann gemäß § 2 AktG ebenfalls mit nur einer Person gegründet werden und ähnelt in ihrer Rechtskonstruktion der GmbH. Das Stammkapital heißt bei der AG Grundkapital und muß nach § 7 AktG mindestens DM 100.000,- betragen. Dieses Grundkapital wird in Aktien zerlegt und von den Aktionären, also den Gesellschaftern der AG, übernommen. Der Mindestnennbetrag der Aktien ist dabei nach § 8 Abs. (1) AktG auf DM 5,- festgesetzt. Genauso wie bei der GmbH haften die Gesellschafter bzw. Aktionäre nach der Gründung nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit ihrer Einlage, also in Höhe der übernommenen Aktien[17]. Obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, als sei die AG nur eine Rechtsform für große börsennotierte Unternehmen, so ist dies nicht ganz richtig. Nach einer empirischen Untersuchung der Universität Mannheim sind bei 54 % aller AG-Neugründungen weniger als 20 Mitarbeiter vorhanden[18].
Insofern darf man die Aktiengesellschaft als Rechtsform für Existenzgründer nicht außer acht lassen.
[...]
[1] Lanz (1978), S. 35.
[2] Hofmann (1996), S. 14.
[3] Arnold (1997), S. 223.
[4] Arnold (1997), S. 223.
[5] Hofmann (1996), S. 16.
[6] Arnold (1997), S. 222.
[7] Hofmann (1996), S. 14 f.
[8] Arnold (1997), S. 225.
[9] Arnold (1997), S. 224.
[10] Hofmann (1996), S. 15.
[11] Arnold (1997), S. 224.
[12] Merten (1999), S.32.
[13] Hofmann (1996), S. 17.
[14] Münster (1996), S. 120.
[15] Münster (1996), S. 123.
[16] Jacobs (1988), S. 32.
[17] Hahn (1995), S. 31.
[18] Schnobrich (1999), S. 15.
- Citar trabajo
- Manfred Schick (Autor), 1999, Rechtsformwahl für die Gründungs- und Wachstumsphase, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18331
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