Das erste Internetauktionshaus weltweit wurde im September 1995 von Pierre Omidyar in Kalifornien gegründet und trägt den Namen eBay. Nach einer Version soll eBay aus einer Internetseite entstanden sein, die Pierre Omidyar für seine Freundin zum Tausch von PEZ-Figuren eingerichtet hatte. Diese Geschichte soll allerdings ein PR-Gag gewesen sein, in Wahrheit soll Pierre Omidyar testweise einen defekten Laserpointer zum Verkauf angeboten haben, für den er tatsächlich einen Abnehmer fand. Wie auch immer, unzweifelhaft ist, dass eBay sich in wenigen Jahren zum weltweit größten Online-Handelsplatz entwickelt hat. Pierre Omidyar wurde durch seine Erfindung zum Milliardär, der in der Forbes-Liste der reichsten Amerikaner geführt wird. In Deutschland gibt es eBay seit 1999. Hier ist nach eigenen Angaben Feininger im Jahr 1997 der erste Anbieter einer Internet-Auktion gewesen. Zwar habe es schon 1979 erste Online-Auktionen in einem Computersystem mit dem Namen „MicroNet“ gegeben, einem breiten Publikum wurden Internetversteigerungen aber erst seit eBay zugänglich. Der Auktionsanbieter ricardo.de, der durch zwei Grundsatzurteile des BGH Berühmtheit erlangt und Rechtsgeschichte geschrieben hat, wurde 1998 gegründet und hat seine Dienste in Deutschland im Jahr 2003 eingestellt, ist aber nach eigenen Angaben mit über 1,7 Mio. Mitgliedern und einem Umsatz von rund 600 Mio. Schweizer Franken der größte Online-Handelsplatz der Schweiz. Weltmarktführer ist eBay, das mehr als 95,9 Mio. aktive Mitglieder und ein Warenumsatz von 61,8 Mrd. US-Dollar in 2010 meldet. Für Deutschland werden 16 Mio. Mitglieder und ein Umsatz von 1,2 Mrd. US-Dollar genannt. Nach eigenen Angaben ist hierzulande hood.de mit über 1 Mio. Mitglieder der zweitgrößte Anbieter bzw. die größte kostenlose Online-Auktion. Es gibt wohl weit über 100 Internet-Auktionsanbieter. Laut einer Suchmaschine für Internetauktionen kann in 148 Auktionen gesucht werden. Internetauktionen gibt es in sehr verschiedenen Variationen und Erscheinungsformen, die auch rechtlich differenziert zu behandeln seien.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Überblick
I. Fremd- / Eigenversteigerung
II. Aufwärtsauktion
III. Abwärtsauktion
IV. Live-Auktion
V. Countdown-Auktion
C. Vertragsschluss bei Internetauktionen
I. Zustandekommen des Vertrages
II. Vertragsschluss bei Versteigerung gem. § 156 BGB
1. Gebot und Zuschlag
2. Zuschlag durch Zeitablauf
3. Zuschlag durch Gratulations-E-Mail
4. Bestimmung durch AGB
5. Zwischenergebnis
III. Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB
1. Invitatio ad offerendum
2. Angebot ad incertas personas
3. Antizipierte Annahmeerklärung
4. Einfluss der AGB des Auktionshauses
5. Eigene Bestimmung des Anbieters
6. Bedingtheit § 158 BGB
7. Zwischenergebnis
IV. Ergebnis
D. Verbraucherschutz bei Internetauktionen
I. Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB
1. Verbraucher § 13 BGB
2. Unternehmer § 14 BGB
a) Indizien der Unternehmereigenschaft
aa) Zahl der Auktionen
bb) Höhe der Umsätze
cc) Art der verkauften Waren
dd) Verkaufsmodalitäten
ee) Außenauftritt / Gestaltung der Angebote
ff) Verkauf über Internetauktion an sich
gg) eBay-Shop
hh) Powerseller
ii) Zwischenergebnis
b) Beweislast für die Unternehmereigenschaft
3. Ergebnis / Rechtsfolge
II. Widerrufsrecht
III. Ausschluss Widerrufsrecht § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB
1. Rechtssprechung BGH
2. Meinungsstand
3. Internetauktionen als Versteigerung
i. S. d. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB - Auslegung der Vorschrift
a) Grammatische Auslegung
b) Systematische Auslegung
c) Historische Auslegung
aa) Gesetzesentwurf der Bundesregierung
bb) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
cc) Fazit
d) Teleologische Auslegung
e) Richtlinienkonforme Auslegung
f) Ergebnis der Auslegung
4. Analoge Anwendung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB
5. Ausblick / Verbraucherrechterichtlinie
IV. Ergebnis
E. AGB-Kontrolle bei Internetauktionen
I. Einbeziehung der AGB des Plattformbetreibers in die über die
Auktionsplattform geschlossenen Kaufverträge der Teilnehmer
1. Unmittelbare Geltung im Marktverhältnis
2. Verwender § 305 Abs. 1 BGB
a) Einlieferer als Verwender
b) Anbieter und Bieter als Verwender
c) Verwender wer die AGB zuerst einbezogen hat
d) Begünstigte Partei als Verwender
e) Enge Verbindung zwischen Betreiber und Teilnehmer
f) Verbrauchervertrag § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB
g) Zwischenergebnis
II. Einbeziehungslösung / Rahmenvertrag
1. Vorvertragliche Rahmenvereinbarung § 305 Abs. 3 BGB
2. Auffassung von Spindler
3. Kritik an der Rahmenvertragslösung
4. Vertrag zu Gunsten Dritter § 328 BGB
5. Inhaltskontrolle
6. Zwischenergebnis
III. Auslegungslösung
IV. Stellungnahme
V. AGB des Verkäufers
VI. Ergebnis
F. Schlussbetrachtung
- Arbeit zitieren
- Klaus Fenn (Autor:in), 2011, Vertragsschluss, Verbraucherschutz und AGB-Kontrolle bei Internetauktionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/183165
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