Gravierende strukturelle Veränderungen haben in den vergangenen Monaten
und Jahren erhebliche Einflüsse auf das wirtschaftliche und juristische Umfeld
des Finanzsektors gehabt. Diese Veränderungen begründen sich hauptsächlich
auf neuen und modifizierten Anforderungen von Investoren und Kunden, die
wegen der Globalisierung der Wirtschaft und der Unternehmen, aber auch durch
die erhebliche Zunahme an Insolvenzen und Zahlungsausfällen, einen neuen
Informationsanspruches entwickelt haben. Diesem veränderten
Anforderungsprofil müssen die Banken und Finanzinstitute nun entsprechen, um
wettbewerbsfähig bleiben zu können und das für einen stabilen, fortlaufenden
Geschäftsbetrieb nötige Eigenkapitalpolster vorweisen zu können.
Im Privatkundenbereich verlagern sich die Geschäftstätigkeiten sehr stark auf
den Bereich der elektronischen und telekommunikativen Mittel. Es gibt wohl
keine Bank, die in den letzten Jahren nicht die Internet- und
Telefonbankingfunktionen implementierte, um sich so den veränderten
Nachfrage des Kunden und den Entwicklungen des Marktes anzupassen. In
gleichem Maße lassen sich dagegen eine Verminderung der Nachfrage des
Privatkunden nach persönlicher Beratung erkennen sowie eine Zunahme der
früher für Privatkunden kaum möglichen Geschäfte wie Aktienspekulationen
mit Intraday-Handel und Short-Geschäften oder der Handel mit Derivaten.
Inhaltsverzeichnis
1 EINFUHRUNG
1.1 ZIELSETZUNG DER ARBEIT
1.2 VORGEHENSWEISE
2 DIE BASELER EIGENKAPITALVEREINBARUNG
2.1 Geschichtliche Herkunft
2.2 Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung
3 DIE THEORETISCHEN ANSATZE DER NEUEN MELDEPFLICHTEN
3.1 Die Hinterlegung der Risikoaktiva - die erste Saule
3.1.1 Kapitaladaquanz - der Kern der ersten Saule
3.1.2 Die neue Gewichtung der Kreditrisiken.
3.1.3 Unveranderte Berucksichtigung der Marktrisiken
3.1.4 Die Hinterlegung der operationellen Risiken
3.2 Das aufsichtliche Uberprufungsverfahren (SRP) - die Saule 2
3.2.1 Die Anforderungen an die Kreditrisikoermittlung
3.2.2 Verfahren zur Ermittlung des Marktrisikos
3.2.3 Die quantitativen Anforderungen der Operationelle Risiken
3.2.4 Meldung der Zinsrisiken des Anlagebestandes
3.2.5 Berucksichtigung der Liquiditats- und sonstigen Risiken
3.3 Die Marktdisziplin - die Saule 3.
3.3.1 Der Anwendungsbereich des Akkords
3.3.2 Die Offenlegung der Eigenkapitalstruktur
3.3.3 Details der Kapitaladaquanz fur Marktteilnehmer von Interesse
3.3.4 Evaluation des Risikomanagement durch den Markt.
4 BESTEHENDE MELDE- UND OFFENLEGUNGSPFLICHTEN UND DIE UMSETZUNG DER NEUEN ANFORDERUNGEN IM INSTITUT
4.1 Risikocontrolling und interne Revision
4.1.1 Der Risikoreport
4.1.2 Loss Collection Tool der operationellen Risiken
4.2 Konzernmeldewesen
4.2.1 Einflusseauf IFRS
4.3 Meldewesen an Aufsichtsbehorden, Statistikamter und Zentralbanken
4.3.1 Die Bilanzstatistikmeldung der Deutschen Bundesbank
4.3.2 KAR und Grundsatz I - Der Solvabilitatsgrundsatz
4.3.3 Grundsatz II - Der Liquiditatsgrundsatz
4.3.4 Auslandszahlungsbilanz (IBLC-Meldung)
4.3.5 GroB- und Millionenkreditmeldung
4.4 Veroffentlichungen und Publikationen
5 RESUMEE
5.1 Die Implementierung des neuen Akkords
5.2 Weitere Modifikationen des Akkords
6 LITERATURVERZEICHNIS
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einfuhrung
Gravierende strukturelle Veranderungen haben in den vergangenen Monaten und Jahren erhebliche Einflusse auf das wirtschaftliche und juristische Umfeld des Finanzsektors gehabt.[1] Diese Veranderungen begrunden sich hauptsachlich auf neuen und modifizierten Anforderungen von Investoren und Kunden, die wegen der Globalisierung der Wirtschaft und der Unternehmen, aber auch durch die erhebliche Zunahme an Insolvenzen und Zahlungsausfallen,[2] einen neuen Informationsanspruches entwickelt haben. Diesem veranderten Anforderungsprofil mussen die Banken und Finanzinstitute nun entsprechen, um wettbewerbsfahig bleiben zu konnen und das fur einen stabilen, fortlaufenden Geschaftsbetrieb notige Eigenkapitalpolster vorweisen zu konnen.
Im Privatkundenbereich verlagern sich die Geschaftstatigkeiten sehr stark auf den Bereich der elektronischen und telekommunikativen Mittel. Es gibt wohl keine Bank, die in den letzten Jahren nicht die Internet- und Telefonbankingfunktionen implementierte, um sich so den veranderten Nachfrage des Kunden und den Entwicklungen des Marktes anzupassen. In gleichem Mafie lassen sich dagegen eine Verminderung der Nachfrage des Privatkunden nach personlicher Beratung erkennen sowie eine Zunahme der fruher fur Privatkunden kaum moglichen Geschafte wie Aktienspekulationen mit Intraday-Handel[3] und Short-Geschaften[4] oder der Handel mit Derivaten.
Insgesamt hat sich das Aufgabenspektrum sowohl im Kundenbereich als auch im Eigenhandel verkompliziert und erweitert.[5]
Insbesondere der Handel mit derivativen Finanzinstrumenten hat sich in den letzten Jahren vervielfacht. Wahrend Banken und ihre Firmenkunden vermehrt auf den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zur Absicherung von Wechselkurs- und Zinsrisiken setzen, haben Banken diese auch fur Spekulations- und Anlagegeschafte im Eigenbestand entdeckt. So nahm nach Auskunft der Bank fur Internationalen Zahlungsausgleich in Basel (BIZ) das Volumen des weltweiten Handels mit derivativen Instrumenten zwischen 1995 und 2000 um etwa 400 % zu und bildet heutzutage ein Kerngeschaft der Bankenindustrie.[6]
Doch auch das wirtschaftliche Umfeld auBerhalb des Finanzsektors zeigt ein vergroBertes Risiko. In den letzten Jahren sind vermehrt Informationen uber falsche und falsch veroffentlichte Abschluss- und Bilanzberichte, als Beispiel sei hier der Enron-Skandal genannt, an die Offentlichkeit gelangt. Auch genannt werden mussen die Falle Barings im Februar 1995,[7] Flowtex im Jahre 2000[8] oder der Fall Jurgen Schneider, der 1994 der Deutsche Bank Millionenausfalle bescherte[9]. All dies fuhrte zu einem verringerten Vertrauen der Investoren wie auch der Legislative in die bisherigen Vorschriften zur Bonitats- und Zukunftssicherung der Unternehmen. Dies wurde ebenfalls als Anlass genommen, die Regelungen zum Glaubiger- und Anlegerschutz zu verstarken, womit versucht wird, das Vertrauen wieder herzustellen.[10]
Im Zuge der Globalisierung der Kapitalmarkte und des wachsenden Kapitalbedarfes multinationaler Unternehmen steigt die Bedeutung der Qualitat der verfugbaren Informationen uber potentielle Investitionsobjekte. Diese Informationen, die einem Investor unter anderem in Form von veroffentlichten Jahresabschlussen zur Verfugung stehen, sind fur diesen nur dann sinnvoll nutzbar, wenn eine Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Unternehmen gegeben ist. Eine standardisierte international Rechnungslegung die die Vergleichbarkeit verbessert, ware daher fur Investoren von grofiem Nutzen. Eine der Organisationen, die sich mit der Internationalisierung und Standardisierung der Rechnungslegung befassen, ist das International Accounting Standards Board (IASB) mit Sitz in London.
Durch die genannten neuen Marktgegebenheiten ist aus mehrheitlicher Sicht der Experten die Anpassungen der Eigenkapitalvorschriften an die veranderten Risiko- und Marktstrukturen dringend notwendig und langst uberfallig.[11]
Zur Verbesserung des Verbraucher- und Anlegerschutzes unterliegt das sehr sensible Bankengewerbe strengsten Reglementierungen. Diese Reglemen- tierungen finden sich auf nationaler Ebene, uber die Aufsichtsinstanzen und Zentralbanken, sowie aufgrund internationaler Ubereinkunfte und Vorschriften, beispielsweise in Richtlinien und Verordnungen der Europaischen Union, in Konsultationspapieren und Arbeitspapieren der Bank fur internationalen Zahlungsausgleich oder die Internationalen Rechnungslegungsgrundsatze (IAS/IFRS) des Internationalen Accounting Standards Boards. Da die bis heute weitreichend angewandten Risikokapitalvorschriften (Basel I) nicht mehr den umfangreichen Anforderungen des sich weiterentwickelnden Finanzsektors entsprechen, hat sich das bei der Bank fur internationalen Zahlungsausgleich in Basel angesiedelte Komitee fur Bankenaufsicht mit der Modifikation der
Vorschriften zur Eigenkapitaladaquanz befasst. Diese neuen Regelungen des Baseler Komitees sind bekannt unter dem Namen Basel II.
Samtliche Vorschriften zur Bestandsicherung, Risikominimierung und Veroffentlichung der Geschaftszahlen mussen von ubergeordneten Behorden, wie der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht oder anderen Stellen uberpruft und evaluiert werden (§§6,7KWG).[12] Hierzu sind umfassende regelmabige Meldungen der Finanzinstitute notwendig, die verschiedene Daten und verschiedene Adressaten enthalten und ein Kernaufgabengebiet der Rechungswesen-Abteilungen der Kreditinstitute darstellt.
1.1 Zielsetzung der Arbeit
Der Schwerpunkt in der Zielsetzung vorliegender Arbeit ist die derzeitigen Vorschriften zu untersuchen und die Einflusse der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung auf diese Aufgabenbereiche eingehend zu betrachten, sowie die weitreichenden Einflusse der Vorschlage des Baseler Ausschusses fur Bankenaufsicht darzulegen. Die Anforderungen des Komitees umfassen mehrere Themengebiete, so dass sowohl statistische, steuerrechtliche, aufsichtsrechtliche und konzerninterne Meldungen beeinflusst werden. Ich habe in der vorliegenden Arbeit diese Auswirkungen analysiert und deren praktische Umsetzungen in der Commerzbank International S.A., Luxemburg (CISAL) erlautert.
Die Erlauterung der verschiedenen Bewertungsmethoden und -ansatze, mit denen die Datenbasis erstellt wird, sowie diese auf Ihre Vor- und Nachteile hin zu untersuchen ist nicht Zielsetzung dieser Arbeit. Dies beinhaltet ebenfalls die Erlauterung der geschaftspolitisch motivierten Entscheidungen der Grofibanken fur oder gegen bestimmte Ansatze. Stattdessen soll neben der Darlegung der Konsequenzen von Basel II ein Uberblick uber die moglichen Risiko- evaluierungsalternativen geschaffen werden und die fur die einzelnen Methoden von der Komitee und der Aufsichtsorganen festgesetzten Mindestanforderungen an das Institut aufgezeigt werden.
1.2 Vorgehensweise
Beginnend mit einer allgemeinen Einfuhrung in die Eigenkapital- und Risikosicherungsvorschriften des Bankenaufsichten im ersten Teil, werde ich mich dort auch den ersten Veroffentlichungen der Bank fur internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) befassen. Im zweiten Teil werde ich die Vorschlage und Vorschriften der Komitees erlautern, die die Melde- und Offenlegungspflichten betreffen. Hier soll auch ein Uberblick gegeben werden, wie die relevanten Daten, die gemeldet werden mussen, ermittelt werden konnen, da der Basel II-Ausschuss hier verschiedenartige Ansatze zur Wahl bietet, die in ihrer Komplexitat divergieren.[13] Im Anschluss an die theoretischen Erlauterungen sollen im dritten Teil die Umsetzung der Reglementierungen mit starker Anlehnung an die Prozesse der Commerzbank International S.A., Luxemburg in der Praxis untersucht sowie die Zusammenarbeit mit der Konzernzentrale analysiert werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2 Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung
Die Bank fur Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in Basel. Sie wurde 1930 als Ausgleichsbank fur die internationalen Zentralbanken der G10-Industriestaaten mit dem Zweck gegrundet, die Zusammenarbeit zu fordern und Moglichkeiten zu schaffen, international Finanztransaktionen zu tatigen oder zu vereinfachen.[14] Sie besteht aus derzeit 55 Mitgliedsorganisationen, die sich im Wesentlichen aus den Zentralbanken und Aufsichtsorganen der wirtschaftlich starksten und einflussreichsten Landern zusammensetzen, jedoch auch vereinzelte Organisationen aus Zweite- und Dritte-Welt-Lander beinhaltet.[15]
Bereits 1974 hat sich bei der Bank fur internationalen Zahlungsausgleich das Komitee fur Bankenaufsicht gebildet, das sich derzeit mit der Neufassung des Baseler Eigenkapitalakkords befasst. Es besteht aus den Zentralbankvertretern der Staaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, Spanien, der USA und des Vereinigten Konigreiches. In Fallen, in denen die Zentralbank nicht gleichzeitig die Branchenaufsicht ist, sind ebenfalls Vertreter der jeweiligen Behorde Mitglied des Komitees. AuBerdem ist die Europaische Zentralbank zusatzlich zu den Zentralbanken der EU-Staaten vertreten. Das Komitee hat keinen gesetzgebenden Charakter sondern formuliert Empfehlungen an die nationalen Behorden und Organe, deren Umsetzung in nationales Recht im Aufgabenbereich der dort zustandigen Organisation liegt.[16]
In Erweiterung des bisherigen Konzeptes, die Risikoaktiva mit einer pauschalen Eigenkapitalhinterlegung auszustatten, finden nach der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung die einzelnen Risikostrukturen der Geschafte, der Kunden und der Bank im Allgemeinen eine groBere Berucksichtigung in der Risikoaktiva. Dies fuhrt bei risikobehafteter Geschaftsstruktur zu einem groBeren Bedarf an teuren Eigenmitteln. Bei risikobewusster Geschaftsfuhrung hingegen mindert der Neue Akkord die Hinterlegung, was Anreize schaffen soll und die Stabilitat des Marktes entsprechend positiv beeinflusst. Auf Basis von drei sich gegenseitig starkenden und beeinflussenden Saulen, sollen die Mittel und die Grundlagen fur dieses komplexere und gerechtere System geschaffen werden.
Nach einer langjahrigen Bearbeitungszeit und drei Konsultationsphasen soll der abschlieBende Akkord nun Mitte des Jahres 2004 veroffentlicht werden. Dabei wurden Kommentare und Eingaben von Banken, Bankenvereinigungen, Unternehmensberatungen, Verbraucherverbande, Mittelstandsverbande und vielen anderen betroffenen Organisationen ausgewertet und berucksichtigt. Nach der Veroffentlichung mussen die Aufsichtsinstanzen und die betroffenen Institute den abschlieBenden Akkord umsetzen, wofur die Verwaltungsprozesse angepasst und betriebsinterne Probleme mit Hilfe der Aufsichtsinstanz gelost werden mussen. Als Zeitpunkt fur die endgultige Umsetzung in den Mitgliedsstaaten ist nach mehreren Terminverschiebungen derzeit der 01. Januar 2007 geplant.[17] 2.1 Geschichtliche Herkunft
Der Basler Ausschuss fur Bankenaufsicht hat 1988 mit der Basler Eigenkapitalubereinkunft („Basel I“) einen internationalen Standard geschaffen, der fur die Begrenzung des Ausfall- und Insolvenzrisikos einer Bank entscheidend ist. Basel I definierte die Markt- und Kreditrisiken, die, entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben, pauschal gewichtet wurden .
Diese wurden den vorhandenen Eigenmitteln gegenubergestellt um eine Eigenmittelhinterlegung von 8 % nicht zu unterschreiten.
Seit der Veroffentlichung von Basel I hat sich das Finanz- und Bankensystem grundlegend verandert.[18] Nachdem die Marktrisiken im Jahr 1996 einbezogen wurden, beschloss der Baseler Ausschuss 1999 die geltende Eigenkapitalubereinkunft an die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und Instrumente des Marktes anzupassen.[19] Die Vorschlage zur erweiterten und individuellen Berucksichtigung eingegangener Risiken wurden 1999 bzw. 2001 veroffentlicht und werden nach Abschluss der 3. Konsultationsphase Ende 2003 als neue Eigenkapitalubereinkunft („Basel II“) in 2006 international verpflichtend[20] eingefuhrt. Daruber hinaus werden die Inhalte im Rahmen von EG-Richtlinien und Verordnungen[21] teilweise modifiziert in europaisches bzw. nationales Recht ubernommen und sind somit von samtlichen Kreditinstituten in Deutschland (und den anderen EU- Mitgliedslandern) anzuwenden.
2.2 Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung
Das Komitee hat sich bei der Ausarbeitung des Neuen Akkords auf ein Konzept geeinigt, das aus drei Saulen besteht. Mit diesen drei umfassenden und interdependenten Saulen kann zusatzlich zu den derzeitig erfassten Markt- und Kreditrisiken das Gesamtrisikoprofil der Bank evaluiert und aufsichtsrechtlich berucksichtigt werden. Abbildung 1 verdeutlicht die neue Gewichtung der Risiken bei der Eigenmittelhinterlegung, die nun im Rahmen der ersten Saule der Neuen Vereinbarung erfasst wird. Dazu im Vergleich die bisherige Berucksichtigung nach Basel I.
Abbildung 1: Prozentuale Berucksichtigung der Risiken bei der Eigenmittelhinterlegung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Gramlich, D.; Gramlich, S. (2002), „Darstellung und Wurdigung Operationeller Risiken“, S. 68
Jede der drei Saulen stellt ein eigener Ansatz dar, die maximale Stabilitat der Bankenbranche zu erreichen. Die drei Saulen komplementieren sich gegenseitig und das Ziel des Akkordes wird nur bei Anwendung aller drei Ansatze vollstandigen erreicht. Diese drei Saulen wurden vom Ausschuss wie folgt definiert:
- Erste Saule: Mindestkapitalanforderungen
- Zweite Saule: Uberprufung durch die gesetzlichen Aufsichtsorgane
- Dritte Saule: Marktdisziplin durch Offenlegungspflichten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: www.bundesbank.de
Der Kern der Eigenkapitalvereinbarung bildet die Festlegung einheitlicher Grenzwerte, mit denen risikobehaftete Geschafte von Banken mit ausreichend Eigenmitteln hinterlegt sein mussen, um vor einem Ausfall und somit einem Schaden der Investoren und Kunden zu schutzen. Nur solange eine Bank uber ausreichend Eigenkapital verfugt, ist sichergestellt, dass samtliche Forderungen ausgeglichen werden konnen, sollte es zu aubergewohnlichen Verlusten kommen.[22] Den Eigenmitteln kommt hierbei eine Verlustdeckungsfunktion zu, da bei Verlusten zuerst das Eigenkapital aufgebraucht wird. So werden Glaubiger des Institutes bei einen Ausfall erst dann geschadigt, wenn samtliche Eigenmittel aufgebraucht sind.[23] Franzmeyer[24] sieht in der Kopplung der Risikoaktiva an das Eigenkapital auch eine „Bremsfunktion“, da durch die Begrenzung eine inadaquate Expansion des Institutes und ein damit verbundener Aufbau des Risikos verhindert wird. Die Unterlegung mit Eigenkapital sichert die Verhaltnismabigkeit der Geschafte mit den betrieblichen Moglichkeiten, um eine durch plotzlich auftretende externe Umstande eintretende Uberschuldung zu verhindern. Das Eigenkapital stellt hierbei also ein ,,Engpassfaktor geschaftspolitischer Entscheidungen“[25] dar.
Die Definition der Eigenmittel der Banken bleibt im Neuen Akkord unverandert. Sie bestehen aus zwei Komponenten, dem Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital setzt sich aus dem Kernkapital und dem Erganzungskapital zusammen (§ 10Abs.2KWG). Kernkapital besteht bei Aktiengesellschaften, also auch bei den meisten nicht-offentlichen Banken, hauptsachlich aus Kapital- und Gewinnrucklagen. Das Erganzungskapital gliedert sich in zwei Klassen, die erste Klasse besteht aus Vorsorge- und Stillen Reserven, Genussrechtskapital sowie Vorzugsaktien. Erganzungskapital zweiter Klasse enthalt zusatzlich langfristige, nachrangige Verbindlichkeiten. Drittrangmittel sind im wesentlichen kurzfristige, nachrangige Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von unter zwei Jahren und Gewinne aus Handelsbuchpositionen.[26] [27]
Die erste Saule von Basel II beinhaltet qualitative und quantitative Vorgaben fur die Ermittlung von Markt-, Kredit- und operationellen Risiken. Die organisatorische Ansiedlung dieser Risiken ist in Abbildung 4 ersichtlich. Die Erneuerungen umfassen hierbei insbesondere die Einfuhrung bzw. die Modifikation der Messverfahren fur die beiden letztgenannten Risikogruppen. So sollen die jeweilige Kapitalhinterlegungsanforderung genauer an die wirtschaftlichen Risiken der Bank angepasst werden. Die neue Eigenkapitalubereinkunft versucht mit Hilfe unterschiedlicher Ansatze der Risikostruktur und Komplexitat einzelner Institute gerecht zu werden. Hierfur wird bei der Ermittlung meist zwischen Basis- bzw. Standard- und fortgeschrittenen Ansatzen differenziert. Das Institut kann sich so abhangig von der GroBe, Komplexitat, Geschafts-, Kunden- und Risikostruktur fur das fur sie geeignetste Verfahren entscheiden, sofern die fur den entsprechende Ansatz erforderlichen Mindestbedingungen erfullt werden. Die notwendigen Umstellungen der Geschaftsprozesse, die zur Erfullung der Anforderungen an fortgeschrittenere Ansatze notig werden, erfordern teilweise lange Vorbereitungs- und Implementierungszeiten und dementsprechend langfristige
Projekte. Bis heute haben immer noch weniger als die Halfte der Banken mit der Implementierung dieser wichtigen Projekte begonnen.[28]
Abbildung 4: Die Risiken innerhalb des Bankbetriebes
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Gramlich, D.; Gramlich, S. (2002), „Darstellung und Wurdigung Operationeller Risiken“, S. 70
Innerhalb der zweiten Saule findet eine qualitative Uberprufung der bankinternen Risikomanagementprozesse statt. Diese umfasst zum einen Angaben zur Umsetzung der Risikoermittlungs- und Risikomanagement- verfahren, fur die in Saule 1 zu berucksichtigende Risiken. Hierunter fallt insbesondere die Kontrolle, Plausibilitatsprufung und die laufende Anpassung der internen Verfahren. Fur diese Uberprufungsprozesse werden die teilnehmenden nationalen Aufsichtsorgane verpflichtet, neben der Einfuhrung geeigneter Meldeverfahren auch die Moglichkeit zu schaffen, die Bewertungsgrundsatze zu kontrollieren und das Erfullen der Anforderungen, die fur die Anwendung fortgeschrittener Mafiansatze gelten, regelmafiig zu uberprufen.
Das Konzept der dritten Saule verpflichtet die Bank, Informationen uber den Konsolidierungskreis, die Kapitalstruktur, die Eigenkapitalausstattung sowie uber die Risikoengagements zu veroffentlichen. Zur Vervollstandigung der ersten beiden Saulen versucht das Baseler Komitee im Rahmen der Saule 3 Kreditinstitute zusatzlich zu den obligatorischen Veroffentlichungen auch zu einer weiteren freiwilligen Veroffentlichung relevanter Daten zu bewegen. Diese Veroffentlichungen beeinflussen dann das Verhalten der informierten Marktteilnehmer, indem diese eine ausgewogene Risikostruktur und ausgeklugelter Risikomanagementprozesse mit einer Umsatzsteigerung belohnen, wahrend unvollstandige Veroffentlichungen und ein uberdurchschnittliches Risikoengagement der Bank mit abwandernden Kunden bzw. ausbleibenden Geschaften bestraft werden.[29]
Die Nutzung einzelner fortgeschrittener Bewertungsverfahren der ersten Saule sind an die Offenlegung diverser Daten und Vorgange geknupft, so dass wie bereits zwischen der ersten und der zweiten Saule ebenfalls zur dritten Saule eine Wechselwirkung besteht.[30]
Durch die Neuimplementierung der beiden letzten Saulen wurde der Schwerpunkt der aufsichtsrechtlichen Aufgaben von der Kontrolle der quantitativen Angaben auf eine verstarkt qualitative Aufsicht verschoben.[31]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3 Die theoretischen Ansatze der neueii Meldepflichten
Die Melde- und Offenlegungspflichten der Banken werden im Rahmen des Neuen Akkords von allen Saulen tangiert. Wahrend die zweite Saule den Uberprufungsprozess durch die Aufsicht naher definiert und hierbei die aufsichtlichen Meldepflichten beeinflusst, werden in der dritten Saule die Offenlegungspflichten fur den Markt angesprochen. Doch auch aufgrund von Vorschriften, die im Rahmen der ersten Saule erlassen wurden, werden Anderungen der von der Bank zu tatigende Meldungen beeinflusst, da die Bankenaufsicht die Einhaltung dieser Vorschriften zu uberprufen hat.
3.1 Die Hinterlegung der Risikoaktiva - die erste Saule
Die Grundidee der ersten Saule ist, entsprechend der traditionellen Einbeziehung in die Risikouberwachung der Banken, die Aufstellung einer Risikoaktiva, d. h. die Ermittlung eines gewichteten Risikos aller Engagements der Bank und die Gegenuberstellung dieser zu den Eigenmitteln des Institutes. Wie bereits erwahnt, soll so eine adaquate Hohe des Eigenkapitals sichergestellt werden, um die Sicherungs- und Bremsfunktion zu Gunsten des Verbraucherschutzes zu ermoglichen und die Sicherstellung des Fortbestandes des Institutes auch bei unerwarteten und tiefgreifenden Verlusten zu garantieren.
3.1.1 Kapitaladaquanz - der Kern der ersten Saule
Wie bereits nach Basel I muss von den Instituten auf Grundlage der Risikoaktiva eine Kapitalquote errechnet werden, die angibt, welcher Teil der risikobehafteten Aktivpositionen durch Eigenmittel hinterlegt ist. Hierzu veroffentlicht das Komitee Bewertungs- und Ansatzkriterien sowohl fur die Definition der Eigenmittel, als auch fur die Definition und Gewichtung der Risiko-Positionen.
Die Kapitaladaquanz bezeichnet eine ausreichend hohe Kapitalquote, das heiBt eine ausreichende Hinterlegung der Risikoaktiva mit Eigenmitteln. Hierfur wird die gewichtete Risikoaktiva zu den Eigenmitteln der Bank ins Verhaltnis gesetzt.
Die Kapitalquote bestimmt sich aus den Eigenmitteln als Dividend und der Summe aus der Risikoaktiva des Kreditrisikos und dem 12,5fachen der Summe der errechneten Marktrisiken und der operationellen Risiken als Divisor.[32] Die so errechnete Quote muss dann mindestens 8 % betragen. Allerdings stellt dieser Prozentsatz keinen statischen Wert dar, sondern kann von der Aufsicht fur Banken die einem erhohten Risikoprofil unterliegen, entsprechend angepasst werden.[33]
Eigen mitt el
Kapitalquote: >8%
Risikoaktiva + [(Marktpreisrisiken + Operationelle Risiken) x 12,5]
Hierbei bleibt gegenuber der Vorschriften aus Basel I die Definition der Eigenmittel, der Mindestkapitalquote in Hohe von 8 % der risikogewichteten Aktiva sowie die Methoden der Messung der Marktrisiken unverandert. Durch Basel II werden die Methoden der Risikomessung der Kreditrisiken prazisiert und die Berucksichtigung der operationellen Risiken aufgenommen.[34] Diese Methoden der Bewertung werden im Folgenden noch detaillierter beschrieben.
3.1.2 Die neue Gewichtung der Kreditrisiken
Kreditrisiken definieren die Risiken, die durch Ausfall des Kreditnehmers, des Garanten oder eines sonstigen Zahlungspflichtigen entstehen und zu einer verminderten Ruckzahlung oder eines Komplettausfalles des Kreditbetrages fuhren. Ein Ausfall kann entstehen durch die Zahlungsunwilligkeit, Zahlungsunfahigkeit oder bei Insolvenz des Kunden. Um einheitliche Verfahrensweisen zur Ermittlung der Kalkulationsgrundlagen sicherzustellen, musste vom Ausschuss der Begriff Ausfall (Default) genauer definiert werden.
Demnach ist ein Kreditnehmer als ausgefallen zu betrachten, wenn er entweder seinen Verpflichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr nachkommen wird oder eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners mehr als 90 Tage uberfallig ist. Als uberfallig wird dabei definiert, wenn der Kreditnehmer ein zugesagtes Limit uberschritten hat. Mit einem Ausfall des Forderungsbetrages muss die Bank rechnen, wenn einer der folgenden Kriterien zutreffen.[35] [36]
- Es wurde von der Bank eine Wertberichtigung gebildet oder die Forderung teilweise oder vollstandig abgeschrieben
- Die Bank stellt den Kredit zinslos
- Die Bank verkauft die Forderung mit einem bedeutenden wirtschaftlichen Verlust
- Die Bank stimmt einer Restrukturierung des Kreditgeschaftes zu, was in Zukunft zu wesentlich geringeren Zahlungseingangen fuhrt
- Die Bank einen Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt hat
- Der Kreditnehmer Insolvenz beantragt hat.
Es werden vom Ausschuss den Banken mehrere Moglichkeiten offeriert, die Kreditrisiken zu ermitteln. Je nach Komplexitat und Tatigkeitsbereiches der Bank wird diese die fur sich passendste Methode wahlen.
a) Standardmethode
Bei der Ermittlung des Kreditrisikos kann auf die bisherige Methode zuruckgegriffen werden, die bereits im Rahmen von Basel I eingefuhrt wurde. Zur Bewertung nach dieser Standardmethode wird lediglich die Risikogewichtung detaillierter und genauer bewertet, indem beim Ansatz der Gewichtung die Kundenart vermehrt berucksichtigt wird. Es wird von der Bank jede aktivische und auberbilanzielle Positionen nach Risikogewicht bewertet und in Abhangigkeit von der Risikokategorie des Schuldners, des Schuldnerlandes und weiterer ahnlicher Einflussfaktoren einer Gewichtung zugeordnet. Hierzu wird bei groberen Kunden das Rating einer externen Ratingagentur herangezogen. Diese externen Ratingagenturen (ECAI - External Credit Assessment Institution) mussen von den nationalen Aufsichtsbehorden zugelassen sein.[37] Die Institute durfen fur gleichartige Forderungen auch nur einheitlich ein ECAI verwenden, um ein „Rosinenpicken“ zu vermeiden, mit dem immer das beste Rating der unterschiedlichen Agenturen fur eine bestimmte Forderung herangezogen wurde. Zusatzlich mussen die verwendeten ECAIs nach Art und Umfang der Forderungen, fur die die Ratings der Agentur herangezogen wurden, aufgegliedert und gemeldet werden.[38]
So ist zukunftig die notwendige Eigenkapitalhinterlegung vom
Adressenausfallrisiko und Landerrisiko des jeweiligen Geschaftspartners abhangig. Dem Geschaftspartner wird abhangig vom Risiko ein Rating zugeteilt, auf dessen Grundlage einer der funf Gewichtungssatze bestimmt wird: 0 %, 20 %, 50 %, 100 % oder 150 %.[39]
Forderungen an Staaten sind ebenfalls weiterhin einer Risikogewichtung zu unterziehen. Hierfur stehen die Landerklassifizierungen der Exportversicherungsagenturen (ECA) zur Verfugung, sofern diese von den Aufsichtsbehorden anerkannt wurden. Eine Anerkennung einer ECA setzt voraus, dass diese ihre Ratings veroffentlicht und die OECD-Methodik angewendet. Die Landerklassifizierung nach der OECD-Methodik sieht eine Einteilung in sieben Risikogewichtskategorien vor, wobei die niedrigste Risikostufe mit 0 und die hochste mit 7 bezeichnet wird. Die Klassifizierung 1 erhalten alle EU- und OECD-Mitgliedslander sowie vereinzelte wirtschaftlich starke Staaten.[40] Diese Klassifizierung gliedert sich weiter ab bis zu uberschuldeten und politisch instabilen Landern der Klassifizierung 7. Die Landerrisiken mussen dann anhand ihrer Klassifizierung wie in Tabelle 1 dargelegt, gewichtet werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Risikogewichte der Landerklassen
Quelle: Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2001f), Consultative Document - Pillar 2”. S. 9
Forderungen gegenuber Banken sind entsprechend ihrem Sitzland einzuordnen. So istjeder Bank grundsatzlich ein Rating zuzuordnen, das eine Stufe schlechter ist, als das Rating des Sitzlandes.[41] Grofiere Banken sind in der Regel selbst geratet, so dass Institute stattdessen die Moglichkeit haben, das individuelle Rating der Bank anzuwenden.[42] Die Gewichtung der gerateten Banken entspricht denen der Unternehmen und ist aus Tabelle 2 ersichtlich.
Auch Unternehmen sind in Risikoklassen einzuteilen, nach denen die Gewichtung berechnet wird. Dies betragt bei nicht-gerateten Unternehmen 100% und bestimmt sich bei gerateten Unternehmen wie in Tabelle 2 ersichtlich.[43] Hierbei wurde im Rahmen der neuen Vereinbarung die Gewichtung von 150% neu eingefuhrt. Diese ist anzuwenden, wenn das externe Rating sehr schlecht ist oder der Schuldner per aufsichtsrechtlicher Definition bereits als ausgefallen gilt.[44]
Tabelle 2: Risikogewichtung der
Ratingklassen nach Standard & Poor’s
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), „Basel II“, S. 20
b) Der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB)
Mit zunehmender Genauigkeit der Ermittlung der Risikostruktur eines Kunden nimmt auch die Genauigkeit beim Preisbildungsprozess zu. So kann durch eine Verbesserung der Messverfahren das Pricing dem Institut gegenuber der Konkurrenz einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Um diese Vorteile nutzen zu konnen, ist es allerdings notig, selbststandig die Ratings zu ermitteln. Bei Befolgung strenger Auflagen bezuglich der Methodik und Offenlegung ist es Banken erlaubt, eine eigene Bonitatsbeurteilung vorzunehmen. In diesem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) schatzt die Bank die Ausfallwahrscheinlichkeit samtlicher Schuldner und berechnet hieraus die notwendige Eigenkapitalhinterlegung. Die Schatzungen werden von Bonitatsbeurteilungen des Kunden, des Kredites im Speziellen sowie der hinterlegten Sicherheiten und historischen und statistischen Daten beeinflusst, und erreichen so eine moglichst hohe Aussagekraft.[45]
Insbesondere fur die Verwendung des IRB-Ansatzes mussen die Banken bereits drei Jahre im Voraus das interne Bewertungssystem den Aufsichtsorganen ausreichend offen legen, um diesen die Evaluation des Verfahrens zu ermoglichen. Dies soll sicherstellen, dass diese ausreichend sind, das Risikoprofil des Schuldners zu ermitteln. Auberdem soll uber die lange Vorlaufzeit sichergestellt werden, dass das Institut und dessen Mitarbeiter uber die notwendige Erfahrung bei der Durchfuhrung des Ratings verfugen, um die Verfahren zuverlassig und kontinuierlich anzuwenden.[46] Diese Aufsichts- kontrolle des Verfahrens soll sich insbesondere auf die qualitativen Anspruche bei der Kreditbewilligung, der Kreditverarbeitung, beim internen Reporting, beim Pricing und bei der Fixierung der Limite beziehen.[47] Ohne die Aufzahlung dadurch abzuschliefien, muss noch genannt werden, dass die Risiken gleichmabig verteilt sein sollen und keinen Schwerpunkt auf einzelnen oder korrelierenden Risikogruppen bilden darf. Das Rating muss regelmabig uberpruft und erneuert werden und der interne Ablaufprozess muss die Geschaftsleitung, die Kreditabteilung und das Risikocontrolling involvieren.[48]
Um den Schaden, der bei einem Ausfall entsteht, korrekt zu ermitteln und detailliert zu analysieren, muss man den Ausfall in drei individuelle Komponenten zerlegen.[49] Der PD (Probability of Default) gibt an, wie grofi die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein bestimmter Kreditnehmer oder Kredit ausfallt. Der Wert des EAD (Exposure at Default) gibt die Hohe der ausstehenden Forderungen zum Zeitpunkt des Ausfalles an. Der LGD (Loss given default) gibt die Hohe des reellen Ausfalles an, d. h. die Hohe der ausstehende Summe abzuglich der aus Sicherheiten erlangten Ruckzahlungen zuzuglich der Kosten die durch den Ausfall entstanden.[50]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Berucksichtigung der Ausfallkosten und der Sicherheiten in EAD und LGD
[...]
[1] Vgl. Schulte-Mattler, H.; Traber, U. (1995), „Marktrisiko undEigenkapital“, S. 1
[2] Vgl. Bank fur internationalen Zahlungsausgleich (2002), ,,Jahresbericht 2002“, S. 124
[3] Intraday-Handel bezeichnet den Kauf und Verkauf von Wertpapieren und Derivaten am selben Tag.
[4] Ein Short-Geschdft ist der Verkauf eines Wertpapiers oder eines Derivats, ohne dieses zu besitzen. Dies ist moglich, da die physische Lieferung heutzutage nur noch sehr begrenzt oder gar nicht stattfmdet. In der Theorie ware eine physische Lieferung moglich, da mehrere Tage bis zur Auslieferung vergehen konnen, die dann genutzt wurden, um sich das Papier am Markt zu beschaffen. Der Effekt ist beifallenden Kursen, dass zu einem spateren Zeitpunkt ein niedrigerer Einkaufskurs als der ursprungliche Verkaufskurs erzielt wird, was zu einer Gewinnmargefuhrt.
[5] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (1998), ^Enhancing Banking Transparency ", S. 2
[6] Vgl. Bank fur internationalen Zahlungsausgleich (2001), „Quartalsbericht Sept. 2001“, S. 37
[7] Vgl. Peachey, A. (2002), „Finanzdesaster im Banking", S. 337
[8] Vgl. Peachey, A. (2002), „Finanzdesaster im Banking", S. 344-345
[9] Vgl. www.heute.t-online.de \ Archiv \,,Peanuts und das ganzgrofie Geld", Zugriff am 2003-09-29
[10] Vgl. Bank fur internationalen Zahlungsausgleich (2002), „Jahresbericht 2002", S. 118-119
[11] Vgl. Brechfeld, D. (2003), „BaselIIu, S. 7
[12] Vgl. www.bundesbank.de | Bankenaufsicht | Bundesbank undBundesanstaltfurFinanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Zugriff am 2003-12-12
[13] So soll garantiert werden, dass die Vorschriften auf alle Institute, unabhangig von Grofie oder Tdtigkeitsbereich, angewendet werden konnen, ohne ubermafiige Implementierungs- und Verwaltungskosten zu verursachen.
[14] Vgl. Bank fur Internationalen Zahlungsausgleich (1930), „Die Statuten“, S. 1-2
[15] Vgl. www.bis.org \ AboutBIS \ Organisation andgovernance, Zugriff am 2003-10-03
[16] Vgl. www.bis.org \ Basel Committee \ AboutBasel Committee, Zugriffam 2003-10-03
[17] Vgl. www.bis.org | Basel Committee | Basel CapitalAccord, Zugriffam 2003-10-03
[18] Vgl. Schulte-Mattler, H.; Traber, U. (1995), ,,Marktrisiko und Eigenkapital“, S. 1
[19] Vgl. Paul, S. (2002a), „BaselIIim Uberblick“, S. 7
[20] Das Komitee hat keine Gesetzgebungskompetenz. Basel II soil analog zu Basel I durch die jeweiligen nationalen Aufsichtsinstanzen in nationales Recht umgesetzt werden und so international verpflichtend eingefuhrt werden.
[21] In der EU-Verordnung 1606/2002 vom 19. Juli 2002 hat das Europaische Parlament festgelegt, dass bis 2005 eine dem „Weltstandard“ entsprechende Rechnungslegungfur die europaischen Mitgliedsstaaten implementiert werden soll. Hierfur sollen die betroffenen EG-Bilanzrichtlinien entsprechend den IFRS angepasst werden.
[22] Vgl. Bosl, K. (1993), ,,IntegrativeRisikobegrenzung“, S. 36
[23] Vgl. Bauer, J. (1983), „DieAnforderungen der Bankenaufsicht“, S. 20
[24] Vgl. Franzmeyer, K. (1998), ,,Nachrangige Verbindlichkeiten als haftendesEigenkapital von Kreditinstituten“, S. 52-53
[25] Franzmeyer, K. (1998), ,,Nachrangige Verbindlichkeiten alshaftendesEigenkapitalvonKreditinstituten“, S. 53
[26] Vgl. Franzrneyer, K. (1998),,,Nachrangige Verbindlichkeiten als haftendesEigenkapital von Kreditinstituten“, S. 8
[27] Vgl. Franzrneyer, K. (1998), „Nachrangige Verbindlichkeiten als haftendesEigenkapital von Kreditinstituten", S.10
[28] Vgl. Brechfeld, D. (2003), „BaselIIu, S. 7
[29] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2001a), „Consultative Document - Pillar 3“, S. 1
[30] Vgl. www.pwc.de | ThemenpoolBaselH | BaselH Navigator; Zugriff am 2003-09-24
[31] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), „Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung‘\ S. 17; Paul, S. (2002b), „Uberwachung der Banken unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten“, S. 226
[32] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2001e), „Uberblick uber die Neue Vereinbarung“, S. 13
[33] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), „Die NeueBaseler Eigenkapitalvereinbarung“, S. 18
[34] Vgl. PwCDeutsche Revision (2002b), „Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung“, S. 10
[35] Vgl. PwC Deutsche Revision (2002b), „Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung“, S. 29; Basel Committee on Banking Supervision (2003a), „Konsultationspapier“, S.93-94; Deutsche Bundesbank (2001), „Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung‘\ S. 26.
[36] Vgl. PwC Deutsche Revision (2002b), ,,Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung“, S. 30
[37] Diese ECAI werden zugelassen wenn sie bestimmte Anforderungen erfullen. Diese Anforderungen sind ein auf Basis historischer Erfahrungen, objektiven Kriterien folgendes und laufenden Kontrollen unterliegendes Beurteilungsverfahren, ein von politischen und wirtschaftlichen Einflussen unabhdngigen Ratings, transparente und offentlich zugdngliche Beurteilungsverfahren, die Sicherstellung des Fortbestands des ECAI und der Geschaftsverbindung zum gerateten Unternehmen und die Moglichkeit, das Rating als glaubwurdig einzuschdtzen. (Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), „Die NeueBaseler Eigenkapitalvereinbarung“, S. 21)
[38] Vgl. PwC Deutsche Revision (2002b), „Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung“, S. 12
[39] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2001c), „Erlauternde Angaben“, S. 4
[40] Vgl. TreuarbeitLuxembourg S. C. (1992), „Recueil des Banques“, TeiUII, S. 3
[41] Somit wird das bankeigene Risiko, zusdtzlich zum Ldnderrisiko, pauschal mit einer Risikostufe angesetzt.
[42] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), „Die NeueBaseler Eigenkapitalvereinbarung“, S. 19
[43] S&P (Standard & Poors) ist zusammen mit Moody’s eine der zwei grofiten und am haufigsten verwendeten ECAI. Das Komitee verweist in seinen Veroffentlichung auf die Ratings von S&P, jedoch sind auch Ratings anderer akkreditierter ECAIs zulassig. (Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2003a), „Konsultationspapier“, „Konsultationspapier“,“Konsultationspapierf’, S. 8)
[44] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2003a), ,,Konsultationspapier”, S. 14-15
[45] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2001c), „Erlauternde Angaben“, S. 4
[46] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2003a), ,tKonsultationspapier“, S. 92
[47] Vgl. Commission de Surveillance du Secteur Financier (2002), „Bewertung der Auswirkungen der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung“, S. 2
[48] Vgl. Paul, S. (2002b), „Uberwachung der Banken unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten“, S. 212
[49] Vgl. Crockett, A. (2002), ,,Reflections on the CapitalAccord‘\ Veroffentlicht auf www.bis.org, Zugriff am 2003-09-30
[50] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2001e), „Uberblick uber die Neue Vereinbarung‘\ S. 23
- Quote paper
- Ralph Schimpf (Author), 2004, Melde- und Offenlegungspflichten von Banken und deren Modifikation durch die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/183048
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