NS-Kriegverbrecherprozesse: Bei diesem Wort gehen wohl jedem von uns die verschiedensten, in aller Regel zwiespältigen, Gedanken durch den Kopf. Man denkt an grausame nationalsozialistische Verbrechen, an den Unrechtsstaat, an wehrlose Opfer in millionenfacher Anzahl aber auch an gebrechliche Greise auf der Anklagebank, an kleine Mitläufer oder an kollektive Schuldzuweisungen an eine ganze Generation. Die NS-Kriegsverbrecherprozesse sind nicht nur in der heutigen Zeit ein umstrittener politischer oder auch juristischer Sachverhalt, sondern sie sind es bereits seit der deutschen Kapitulation und dem Zusammenbruch des NS-Staates im Jahre 1945.
Aber wie stand die deutsche Bevölkerung eigentlich wirklich zu diesen Prozessen? Waren sie in den Augen der Öffentlichkeit ein gerechtes Mittel zur Vergangenheitsbewältigung? Und welche Meinung hatte das Ausland über die deutschen Prozesse? Waren sie ein willkommener Beitrag zum Neuanfang oder hatte man eher Zweifel am deutschen Willen mit der NS-Vergangenheit zu brechen? Mit diesen beiden Fragen möchte ich mich in der hier vorliegenden Arbeit beschäftigen. Dabei möchte ich vor allem auf die Zeit von 1945 bis 1960 eingehen, da, wie wir noch sehen werden, im Jahre 1960 die Verjährung die Fortführung oder die Aufnahme vieler ungeklärter NS-Verbrechen unmöglich machte und man dieses Jahr daher als eine Schnittstelle in der Geschichte der deutschen NS-Kriegsverbrecherprozesse bezeichnen kann.
Damit wir uns aber mit den beiden oben gestellten Fragen näher beschäftigen können, ist es zunächst nötig, die juristischen und historischen Umstände der erwähnten Zeitperiode zu betrachten. Die Zeitperiode 1945-1960 wird dabei nochmals anhand zweier charakteristischer geschichtlicher Wendepunkte in die Abschnitte 1945-1949 (Kapitel 2), 1950-1954 (Kapitel 3) und 1955-1960 (Kapitel 4) unterteilt, um so in den Kapiteln 2-4 die Grundlagen zur Beantwortung unserer Frage zu beleuchten. Im Kapitel 5 werden wir uns unserer ersten Frage zuwenden: Wie gestalteten sich die NS-Kriegsverbrecherprozesse in den Augen der Öffentlichkeit, bevor wir im 6. Kapitel den Standpunkt des Auslandes näher betrachten werden. Das 7. und letzte Kapitel dient dazu, um mit Hilfe der in den Kapiteln 5 und 6 gewonnen Erkenntnisse, unsere Fragestellungen aufzuklären
Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung
2. Die Nachkriegsjahre 1945-1949
2.1 Juristische und historische Voraussetzungen
2.2 Typische Verfahren.
3. Die junge Bundesrepublik 1950-1954
3.1 Neue juristische Gegebenheiten
3.2 Veränderungen in der Strafverfolgung
4. Die Phase der schleichenden Verjährung 1955-1960
4.1 Tiefgreifende Ereignisse
4.2 Intensivere Verfolgung
5. Die NS-Kriegsverbrecherprozesse in den Augen der Öffentlichkeit
5.1 Die Öffentliche Meinung in den Jahren 1945-1949
5.2 Die Stimmung in der Bevölkerung in den Jahren 1950 – 1954
5.3 Die öffentliche Sichtweise der NS-Prozesse in den Jahren 1955 – 1960
6. Die NS-Kriegverbrecherprozesse in der Kritik des Auslandes
7. NS-Kriegverbrecherprozesse: Ein willkommener Beitrag zum Neuanfang?
Literaturverzeichnis.
1.Problemstellung
NS-Kriegverbrecherprozesse: Bei diesem Wort gehen wohl jedem von uns die verschiedensten, in aller Regel zwiespältigen, Gedanken durch den Kopf. Man denkt an grausame nationalsozialistische Verbrechen, an den Unrechtsstaat, an wehrlose Opfer in millionenfacher Anzahl aber auch an gebrechliche Greise auf der Anklagebank, an kleine Mitläufer oder an kollektive Schuldzuweisungen an eine ganze Generation.
Die NS-Kriegsverbrecherprozesse sind nicht nur in der heutigen Zeit ein umstrittener politischer oder auch juristischer Sachverhalt, sondern sie waren es bereits seit der deutschen Kapitulation und dem Zusammenbruch des NS-Staates im Jahre 1945. Besonders interessant waren dabei die NS-Kriegsverbrecherprozesse vor deutschen Gerichten, da diese nicht nur von der deutschen Bevölkerung, sondern auch vom Ausland immer wieder kritisch betrachtet wurden.
Aber wie stand die deutsche Bevölkerung eigentlich wirklich zu diesen Prozessen? Waren sie in den Augen der Öffentlichkeit ein gerechtes Mittel zur Vergangenheitsbewältigung oder sah man die Prozesse vielleicht kritisch?
Und welche Meinung hatte das Ausland über die deutschen Prozesse? Waren sie ein willkommener Beitrag zum Neuanfang oder hatte man eher Zweifel am deutschen Willen mit der NS-Vergangenheit zu brechen?
Mit diesen beiden Fragen möchte ich mich in der hier vorliegenden Hausarbeit beschäftigen. Dabei möchte ich vor allem auf die Zeit von 1945 bis 1960 eingehen, da, wie wir noch sehen werden, im Jahre 1960 die Verjährung die Fortführung oder die Aufnahme vieler ungeklärter NS-Verbrechen unmöglich machte und man dieses Jahr daher zu recht als eine Schnittstelle in der Geschichte der deutschen NS-Kriegsverbrecherprozesse bezeichnen kann.
Damit wir uns aber mit den beiden oben gestellten Fragen näher beschäftigen können, ist es zunächst nötig, die juristischen und historischen Umstände der erwähnten Zeitperiode zu betrachten, da ansonsten auch eine Aussage über die Einstellung der Bevölkerung oder des Auslandes nur sehr schwer verständlich wäre. Daher habe ich die Zeitperiode 1945-1960 anhand zweier charakteristischer geschichtlicher Wendepunkte in die Abschnitte 1945-1949 (Kapitel 2), 1950-1954 (Kapitel 3) und 1955-1960 (Kapitel 4) eingeteilt, um so in den Kapiteln 2-4 die erwähnten Grundlagen zur Beantwortung unserer Frage zu beleuchten. Im Kapitel 5 werde ich mich unserer ersten Frage zuwenden: Wie gestalteten sich die NS-Kriegsverbrecherprozesse in den Augen der Öffentlichkeit, bevor ich im 6. Kapitel den Standpunkt des Auslandes näher betrachten werde. Das 7. und letzte Kapitel dient dazu, um mit Hilfe der in den Kapiteln 5 und 6 gewonnen Erkenntnisse, unsere Fragestellungen aufzuklären.
2. Die Nachkriegsjahre 1945 - 1949
Um uns im Hinblick auf unsere Fragestellung ein Bild von den Umständen der Jahre 1945 bis 1949 machen zu können, möchte nun im Kapitel 2.1 zunächst auf die juristischen und historischen Voraussetzungen eingehen, bevor ich anschließend die damaligen Verfahren typisierend darstellen möchte (Kapitel 2.2).
2.1 Juristische und historische Voraussetzungen
Das Ende der nationalsozialistischen Herrschaft war von wirtschaftlicher Not, politischer Orientierungslosigkeit und von Entsetzen geprägt. Als im April des Jahres 1945 britische Truppen das Konzentrationslager Bergen-Belsen befreiten, sahen sie die Folgen schlimmster nationalsozialistischer Gewaltverbrechen. Tausende Häftlinge waren vor ihrer Ankunft an Seuchen, Hunger und Terror gestorben (vgl. Steinbach 1984, S. 15). Angesichts dieser Erlebnisse wundert es nicht, dass die Besatzungsmächte schnell auf ein strafrechtliches Verfahren gegen die Verantwortlichen für diese Verbrechen drängten.
Auch das deutsche Gerichtswesen sollte innerhalb von wenigen Monaten unter neuen juristischen Grundlagen weiterarbeiten können. So trat am 30. November 1945 das Kontrollratsgesetz Nummer 4 in Kraft, dass den deutschen Gerichten die Zuständigkeit für alle Zivil- und Strafsachen übertrug, bei denen Deutsche durch andere Deutsche geschädigt worden waren (vgl. Rückerl 1971, S.33). Mit dem Kontrollratsgesetz Nummer 10 vom 20. Dezember 1945 wurde der deutschen Justiz ausdrücklich die Zuständigkeit für die „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben“ übertragen (Bauer 1965, S. 303). Allerdings durften auch hier wiederum nur diese Verbrechen von deutschen Gerichten behandelt werden, bei denen es sich um ein Delikt eines Deutschen gegen einen anderen Deutschen handelte. Fälle bei denen ein Angehöriger der Alliierten zu Schaden gekommen waren, durften vor deutschen Gerichten nicht verhandelt werden (vgl. Rückerl 1984, S. 72).
Verfahren kamen in diesen Jahren hauptsächlich durch Anzeigen von Geschädigten zustande, die sich gegen genau identifizierte Beschuldigte richteten, deren Aufenthaltsort bekannt war. Das Verfahren beschränkte sich in aller Regel dann auch auf die in der Anzeige genannten Personen und wurde nicht auf andere an der Tat beteiligte Personen ausgeweitet (vgl. Rückerl 1984, S. 73). Die Gründe für die starke Zurückhaltung der deutschen Verfolgungsbehörden lag vor allem an Unzulänglichkeiten der deutschen Strafprozessordnung, die vorsah, dass für den Fall, dass eine Straftat im Ausland verübt wurde oder der Täter unbekannt war, der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das zuständige Gericht bestimmen musste. Dafür hätte aber eine Zuständige Stelle dem Bundesgerichtshof den Fall vorlegen müssen, was nur sehr selten geschah (vgl. Bauer 1965, S. 304).
2.2 Typische Verfahren
Die typischen Verfahren der frühen Jahre waren Verhandlungen gegen Angehörige der SA anlässlich der Machtübernahme, Verbrechen aus der „Kristallnacht“ und Verfahren gegen Täter, die an der Ermordung geistig behinderten Menschen in deutschen Anstalten beteiligt waren (vgl. Bauer 1965, S.304).
Typische Straftaten waren vor allem diejenigen, die unter die Bezeichnungen „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ bezüglich des Kontrollratsgesetzes Nummer 10 fielen. Dies waren insbesondere Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Vergewaltigung, Misshandlung, Plünderung und mutwillige Zerstörung, um nur einige zu nennen (vgl. Rückerl 1971, S. 34).
Parallel zu diesen Prozessen liefen die sogenannten „Entnazifizierungsverfahren“. Grundlage für diese Prozesse war in der US-Zone das „Gesetz zur Befreiung vom Nationalsozialismus“ vom 5. März 1946. Diese Bestimmung sah vor, dass alle Personen, welche die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt hatten, überprüft werden sollten und zur Widergutmachung verpflichtet werden sollten (vgl. Reichel 2001, S. 32 f.). In diesem Zusammenhang musste jeder volljährige Deutsche einen Fragebogen ausfüllen, durch den er einer von fünf Kategorien zugeordnet wurde, die von „entlastet“ bis hin zu „hauptschuldig“ reichten. Von etwa 3,4 Millionen Menschen, die durch diese Fragebogenaktion in der US-Zone in eine verdächtige Kategorie eingeordnet wurden, kam es allerdings nur bei ungefähr einem Drittel zu einer mündlichen Verhandlung. Übrig blieben am Ende lediglich ungefähr 1600 Personen die als „Hauptschuldige“ und ca. 22 000 Personen, die als „Belastete“ eingestuft wurden. Nach weiteren Berufungsverfahren wurde selbst von dieser geringen Zahl ein großer Teil in entlastende Kategorien eingeordnet, so, dass durch diese großräumig angelegte Aktion schließlich nur ein geringer Teil der eigentlichen Täter wirklich Sanktionen zu befürchten hatte (vgl. Reichel 2001, S. 33).
3. Die junge Bundesrepublik 1950 - 1954
In der frisch gegründeten Bundesrepublik kam es ab etwa 1950 zu bedeutenden Veränderungen in den juristischen Voraussetzungen (Kapitel 3.1) und bei der Strafverfolgung (Kapitel 3.2) , auf die ich im folgenden eingehen werde.
3.1 Neue juristische Gegebenheiten
Nur wenige Monate nach der Gründung der Bundesrepublik trat am 1. Januar 1950 das alliierte Kontrollratsgesetz Nummer 13 in Kraft, welches den deutschen Gerichten von nun an auch die Möglichkeit einräumte, auch NS-Verbrechen zu verfolgen, die gegen Angehörige der Alliierten begangen wurden und am 31. August 1951 wurden schließlich mit der Verordnung Nummer 234 der britischen und der Verordnung Nummer 171 der französischen Militärregierung die wesentlichen Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nummer 10 zurückgezogen, wodurch die deutsche Justiz ermächtigt wurde wieder nach deutschem Strafrecht zu urteilen (vgl. Rückerl 1971, S. 41). Allerdings ergab sich in der Anfangszeit das Problem, dass nach Artikel 103 des Grundgesetzes Vergehen nur dann bestraft werden können, wenn diese auch nach deutschem Recht zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesen waren. In der von den Nationalsozialisten umgewandelten Form des Strafgesetzbuches gab es natürlich begrifflicherweise keine Strafbarkeit von NS-Verbrechen. Man half sich allerdings mit dem Verweis auf einen „unveräußerlichen“ Kernbereich das Rechts (vgl. Draber 1984, S. 105). Damit schien der Weg zur Verfolgung der NS-Verbrechen für die deutschen Gerichte frei zu sein
Zunächst schien man aber in Deutschland eine andere Richtung einzuschlagen, was sich auch an einschlägigen Rechtsnormen dieser Zeit ablesen lässt. So gab beispielsweise der Artikel 131 des Grundgesetzes den ehemaligen NS-Beamten das Recht auf eine Pension, falls sie weiterhin nicht ihrer früheren Anstellung entsprechend verwendet wurden, wodurch für viele im Nationalsozialismus aktiven Personen der Weg in die neue demokratische Bürokratie geöffnet wurde (vgl. Bauer 1965, S. 309). Ein anderes Beispiel stellt das Amnestiegesetz aus dem Jahre 1954 dar, welches für einige Straftaten der NS-Zeit Straffreiheit versprach, wodurch vielen Belasteten die Möglichkeit gegeben wurde wieder aktiv und ohne ihre wahre Identität verbergen zu müssen am öffentlichen Leben teilzunehmen (vgl. Rückerl 1984, S. 74).
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- Arbeit zitieren
- Markus Baldus (Autor:in), 2003, Die NS-Kriegsverbrecherprozesse vor deutschen Gerichten zwischen 1945 und 1960 aus der Sicht der deutschen Öffentlichkeit und des Auslandes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18184
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