Mit der Verfassungsgebung von 1831 wurde in Sachsen der Grundstein für einen umfangreichen
Reformprozess gelegt, der in der Geschichte Sachsens bis dato wohl die größten Veränderungen
brachte. Dieser Prozess fand nach Karlheinz Blaschke seinen Abschluss mit der Abschaffung der
Patrimonialgerichtsbarkeit im Jahr 1856 und der Gewerbefreiheit 1861. Die Bewertung dieser von
oben gegebenen Reform sieht bei Blaschke wie folgt aus:
„In diesem Schriftstück lief wie in einer Sammellinse alles das zusammen, was sich an Wünschen
Hoffnungen, Forderungen und Notwendigkeiten in Richtung auf die Neuordnung der öffentlichen
Verhältnisse aufgestaut hatte, und es ermöglichte von nun an die Durchführung aller jenen
Maßnahmen, die für den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt notwendig waren.“
Der Euphemismus mit dem Blaschke die Vollständigkeit der Reformmaßnahmen beschreibt, muss
unweigerlich die eigene Skepsis wecken. Als wäre das gegebene Verfassungswerk das Beste, was
jemals für diese Situation hätte geschrieben werden können. Verstärkt durch die Tatsache, dass
von anderen Autoren diese Verfassung vielmehr als Kompromiss oder eine „Verständigung
zwischen der Krone und den Ständen“3 bewertet wird. Ein Kompromiss zwischen den
Herrschenden, in dem alle „Wünsche, Hoffnungen, Forderungen und Notwendigkeiten“
Berücksichtigung fanden? Was in einer zurückschauenden Perspektive vielleicht wie „Fortschritt“
aussieht, besonders dann wenn man mit dem Fortschritts-Begriff ein bestimmtes gesellschaftliches
Bild vor Augen führt, kann zu der vorschnellen Annahme von Kontinuität verleiten. Alles was dann
nicht auf dieses Kontinuum des „Fortschritts“ passt, fällt an den Seiten ab und droht vergessen zu
werden. Damit wäre der ordentlichen Geschichtsschreibung wenig Gutes getan.
An dieser Stelle soll uns die politische Teilhabe näher interessieren, denn sie gehörte zu einer der
fundamentalsten und gleichzeitig innovativsten Forderungen, welche die Verfassungsgebung
begleiteten. Der Wunsch nach politischer Partizipation ging besonders von denen aus, die vorher
nicht an der Politik teilhaben konnten. [...]
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung - Stände, Volksrepräsentation und Volkssouveränität
- Staatsreform von „oben“? - Sachsen auf dem Weg zur Konstitutionellen Monarchie
- Elemente der politischen Teilhabe in der Sächsischen Verfassung von 1831
- Die Ständeversammlung als Organ der ständischen „Volksrepräsentation“
- Die Städteordnung von 1832 und das Recht der kommunalen Selbstverwaltung
- Ein Exklusives Wahlrecht
- Resümee
- Quellenverzeichnis
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit der Sächsischen Verfassung von 1831 und untersucht, wie sie die monarchische Herrschaft konstituierte und gleichzeitig das politische System öffnete. Die Arbeit analysiert die Reformbemühungen in Sachsen im Kontext der Zeit und beleuchtet die verschiedenen Elemente der politischen Teilhabe, die in der Verfassung verankert wurden.
- Die Entwicklung der Staatsreform in Sachsen im 19. Jahrhundert
- Die Rolle der Ständeversammlung und die ständische „Volksrepräsentation“
- Die Einführung der kommunalen Selbstverwaltung und die Städteordnung von 1832
- Die Einschränkungen des Wahlrechts und die exklusive Natur der politischen Teilhabe
- Die Bedeutung der Verfassung von 1831 für die Entwicklung des sächsischen Staates
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt die Bedeutung der Sächsischen Verfassung von 1831 als Meilenstein der sächsischen Reformen heraus und führt die zentralen Begriffe Volksrepräsentation, Volkssouveränität und Stände ein. Sie verdeutlicht, dass die Öffnung des politischen Systems für bestimmte Gruppen eine Herausforderung für die politische Führungselite darstellte, da sie mit einer Abnahme der eigenen Macht einherging.
Das zweite Kapitel beleuchtet die Vorgeschichte der Staatsreform in Sachsen. Es zeigt, dass bereits auf den Landtagen des späten 18. Jahrhunderts Forderungen nach einer Reform des Staatswesens laut wurden. Die Eingliederung Sachsens in den Rheinbund und die Beteiligung an den Napoleonischen Kriegen verstärkten den Reformdruck. Trotz zahlreicher Denkschriften und Reformvorschläge konnte sich der Landtag von 1811 nicht auf konkrete Reformen einigen.
Das dritte Kapitel analysiert die Elemente der politischen Teilhabe in der Sächsischen Verfassung von 1831. Es untersucht die Rolle der Ständeversammlung als Organ der ständischen „Volksrepräsentation“ und die Einführung der kommunalen Selbstverwaltung durch die Städteordnung von 1832.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die Sächsische Verfassung von 1831, die Staatsreform in Sachsen, die Konstitutionelle Monarchie, die ständische Volksrepräsentation, die kommunale Selbstverwaltung, das Wahlrecht und die politische Teilhabe. Die Arbeit beleuchtet die Entwicklung des sächsischen Staates im 19. Jahrhundert und die Herausforderungen, die mit der Öffnung des politischen Systems verbunden waren.
- Quote paper
- Tobias Döring (Author), 2011, Die Sächsische Verfassung von 1831 - Zwischen Konstituierung der monarchischen Herrschaft und Öffnung des politischen Systems, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/181158
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.