"Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen
Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert
werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für
diese Fälle erlassen sind", so lautet Canon 335 des CIC/1983.
Hier klafft eine Gesetzeslücke.
Die vorliegende Hausarbeit spürt der Frage nach, was als völlige Behinderung des römischen Bischofsstuhles verstanden werden kann und leuchtet aus, wie nicht nur eine solche festgestellt, sondern auch wie eine Vertretung geregelt sein könnte.
Anders ausgedrückt: Wer hat die Macht über den mächtigsten Mann der Weltkirche zu sagen, dieser sei nun völlig behindert und im Zuge seines Zustandes unfähig die notwendigen Führungsaufgaben wahrzunehmen?
Darüber hinaus: Was sind die speziellen Gesetze, die beachtet werden müssen, in einem solchen Fall?
Inhaltsverzeichnis:
2) Hinführung
3) Maßnahmen bzw. Nicht-Maßnahmen bei Vakanz und völliger Behinderung
4) Can.335 im Lichte des fehlenden Spezialgesetzes
5) Gründe für die Vakanz des Heiligen Stuhls unter Berücksichtigung von Can. 332
6) Can. 19 – Umgang mit Gesetzeslücken im CIC/1983
7) Gesetzesanalogie zur Lösungsfindung: Can. 412 unter Berücksichtigung von Can. 413
8) Die Rolle des Kardinal-Camerlengo und der übrigen Kardinäle
9) Zusammenfassung
10) Literatur- und Quellenverzeichnis
11) Eigenständigkeitserklärung
- Citar trabajo
- Marc Weyrich (Autor), 2009, Reflexionen über die Schließung der Gesetzeslücke in Canon 335 CIC/1983, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/180899
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