Die Arbeit behandelt das Thema des Verbraucherdarlehensvertrages (§§ 491ff. BGB) realtiv umfassend jedoch mit besonderem Fokus auf die Umsetzung der EU Verbraucherkreditrichtlinie 48/2008 EG in das deutsche Zivilrecht. Es werden des Weiteren explizit Problemstellungen durch die Umsetzung aufgeführt und auf vergangene sowie aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Thema eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundlagen des Verbraucherdarlehensrechts
I. Verbraucherschutz im Privatrecht
1. Allgemeines
2. Verbraucherschutzinstrumente im Darlehensrecht
II. Anwendungsbereich des Verbraucherschutzrechts
1. Verbraucher
a. Voraussetzungen
b. Sonderfálle
c. Beweislast
2. Unternehmer
a. Voraussetzungen
b. Unternehmer als Darlehensgeber
III. Kredit und Darlehen
C. Verbraucherdarlehensvertrag
I. Voraussetzungen und Anwendungsbereich
1. Allgemeines
2. Dritte im Vertragsverháltnis
3. Ausnahmen
a. Allgemeines
b. Kreditkarten
II. Abschluss und Wirksamkeit
1. Vorvertragliche Phase
a. Werbung
b. Vorvertragliche Information
aa. Informationspflicht
bb. Erläuterungspflicht
c. Bonitätsprüfung
2. Formvorschriften, Pflichtinhalte
a. Allgemeines
b. Begriffserklärungen
aa. Gesamtbetrag und Nettodarlehensbetrag
bb. Sollzins und effektiver Jahreszins
3. Information während der Vertragsverhältnisses
4. Rechtsfolgen wegen Formmängeln
a. Nichtigkeit
b. Heilung von Formmängeln
aa. Allgemeines
bb. Falscher Effektivzinssatz
cc. Fixe und variable Kosten
dd. Laufzeit, Kündigungsrecht, Sicherheiten
ee. Vertragsabschrift bei Änderung
5. Widerrufsrecht
a. Allgemeines und Anwendungsbereich
b. Ausschluss der Widerrufsrechts
c. Widerrufsfrist und Widerrufsbelehrung
d. Ausübung, Rechtsfolgen und Rückabwicklung
III. Störungen in der Vertragsabwicklung
1. Verzug des Darlehensnehmers
2. Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
3. Kündigungsrecht, Leistungsverweigerung des Darlehensgebers
4. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
5. Kostenermäßigung
6. Vorfälligkeitsentschädigung und Vorfälligkeitsentgelt
IV. Sondervorschriften
1. Wechsel- und Scheckverbot, Einwendungsverzicht
2. EingeräumteÜberziehungsmöglichkeit
3. GeduldeteÜberziehung
4. Immobiliardarlehen
V. Verbundene Verträge
1. Allgemeines
2. Voraussetzungen und Rechtsfolgen
3. WeitererAnwendungsbereich
4. Restschuldversicherung als verbundener Vertrag
a. Allgemeines
b. Widerruf des Warengeschäfts und Restschuldversicherung
c. Neuregelung zu Zusatzleistungen
D. Ausgewählte Praxisprobleme im Verbraucherdarlehensbereich
I. Effektivzinsberechnung bei unechten Abschnittsfinanzierungen
II. Effektivzinsberechnung und Restschuldversicherung
III. Zwei-Klassen-Bankensektor in der Werbung
E. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Vorwort
Die vorliegende Arbeit zum Thema „Der Verbraucherdarlehensvertrag“ befasst sich mit einem Bereich des Zivilrechts, der sich zuvorderst auf die Vorschriften der §§ 491 - 505 BGB stützt. Jedoch bedarf es der Beiziehung von Normen auch anderer Rechtsgebiete für eine rechtlich möglichst umfassende Auseinandersetzung mit dieser besonderen Form des Darlehens.
Diese Arbeit widmet sich ausdrücklich nur dem Verbraucherdarlehensvertrag im strengen Sinn der §§ 491 - 505 BGB und lässt andere Finanzierungshilfen außen vor. Gleichwohl besonders beleuchtet werden sollen jedoch auch praxisnahe Themen des täglichen Geschäfts im Retail-Banking. Weiter soll näher eingegangen werden auf die Umsetzung der EU- Verbraucherkreditrichtlinie 48/2008 EG sowie auf die verbundenen Verträge, die in der Rechtsprechung der letzten Jahre besondere Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben.
Sich im Einzelfall zeigende nähere Bezüge des Verbraucherdarlehens zu Bereichen wie Fernabsatz, elektronischer Vertragsschluss, Darlehensvermittlung, Forward-Darlehen, Fremdwährungsdarlehen oder Leasing werden nicht näher untersucht.
Da gerade zu den neuen Regelungen nach Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie noch wenig einschlägige Literatur zur Verfügung steht, kann an manchen Stellen nur auf eine begrenzte, dennoch aber eine als vertretbar anzusehende Anzahl von Quellen zurückgegriffen werden.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Das Verbraucherdarlehen, bekannt ebenso unter Begriffen wie Konsumentenkredit, Anschaffungsdarlehen oder Teilzahlungsdarlehen, ist eine wichtige Säule jeder konsumorientierten Wirtschaft und hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Dabei lässt sich das Volumen des tatsächlich entliehenen Gesamtkreditobligos, das als Verbraucherdarlehen gilt, in Deutschland nur schwer bestimmen.[1] Das liegt daran, dass nicht nur Kreditinstitute, wie Banken und Sparkassen, Darlehen an Verbraucher ausreichen, sondern zum Beispiel auch Warenhäuser, Versandunternehmen, Versicherungen, Leasinggesellschaften, Elektronikmärkte und Automobilhändler Kredite gewähren und hierin bei Vorliegen der Voraussetzungen an die Vorschriften des Verbraucherdarlehens in den §§491 ff. BGB gebunden sind.[2]
In ihren saisonbereinigten Wirtschaftszahlen - dies sei an dieser Stelle als Anhalt für die Größenordnung angeführt - meldet die Deutsche Bundesbank im April 2011 für den Monat Februar 2011 2986,5 Mrd. € als deutschen Beitrag zu Krediten an Unternehmen und Privatpersonen im Euro-Währungsgebiet.[3] Das, nach eigenen Angaben, führende deutsche Statistikunternehmen im Internet, die Statista GmbH, gibt auf seiner Website in einer Grafik (siehe Abbildung unten) bekannt, dass in Deutschland in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils etwa 7 Millionen. Ratenkreditverträge abgeschlossen worden sind.[4]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.: Abgeschlossene Ratenkreditverträge 2008 - 2010
Bereits früh hatte der Gesetzgeber das Erfordernis des Schutzes des Darlehensnehmers erkannt und umgesetzt. Der Abzahlungskauf barg seit jeher das Risiko, dass der geschäftsunerfahrene Käufer erhebliches Risiko auf sich nimmt, wenn er die Bezahlung einer Sache in Raten vereinbart und später den Forderungen des Verkäufers nicht nachkommen kann, da er die finanzielle Belastung falsch eingeschätzt hatte. Das Abzahlungsgesetz von 1894[5] schützte den Käufer bereits damals insoweit, als dass der Verkäufer vom Gesetz auferlegte Aufklärungspflichten hatte und dem Käufer ein befristetes Widerrufsrecht zugestanden wurde.[6]
Die Geschichte des Verbraucherdarlehensrechts manifestierte sich in jüngerer Vergangenheit vorerst im Verbraucherkreditgesetz aus dem Jahr 1990[7], welches jedoch bereits 1993 nachgebessert wurde.[8] Grundlage dieses Gesetzes war die europarechtliche Richtlinie 87/102/EWG aus dem Jahre 1986. Im Zuge der Schuldrechtsreform des Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 wurden die Normen um das Verbraucherdarlehen aus dem Verbraucherkreditgesetz im Wesentlichen unverändert in das BGB übernommen.[9]
Umfangreiche Änderungen ergaben sich danach aus der Umsetzung der EU- Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008, die im Rahmen der Vollharmonisierung im deutschen Recht (Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht - EGRLUmsuaNOG - vom 29.07.2009[10] ) zu Anpassungen und Neuregelungen im Verbraucherdarlehens- und Widerrufsrecht führte.[11] Ziel der neuen Regelungen war es nach der EU-Richtlinie unter anderem, einen echten Binnenmarkt auch für Verbraucherkredite zu schaffen und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.[12] Diese im Rahmen der nationalen Umsetzung am 11.06.2010 in Kraft getretenen Regelungen sollten jedoch bereits wenig später am 30.07.2010 mit Wirksamwerden des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts - MWidlnfoEG - wieder in ausgewählten Bereichen ergänzt und geändert werden.[13]
Welche besonderen Regelungen im Verbraucherdarlehensrecht aktuell gelten, wann sie greifen und welche Änderungen sich aus der Umsetzung der EU- Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2008 ergeben haben, soll in dieser Arbeit näher beleuchtet werden.
B. Grundlagen des Verbrauchersdarlehensrechts
Jedes Individuum trägt nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung eigenverantwortlich die Folgen für sein Handeln auch im Rechtsverkehr. In einer marktwirtschaftlichen Ordnung muss sich jeder selbst vergewissern, ob der Abschluss eines Vertrages für ihn vorteilhaft ist oder nicht. Jedoch sind für das Treffen einer fundierten Entscheidung oftmals Kenntnisse von Nöten, über welche die betreffende Person nicht verfügt und von denen man auch nicht ohne Weiteres erwarten kann, dass sie ohne ausreichende Erfahrungen vorliegen.[14]
I. Verbraucherschutz im Privatrecht
1. Allgemeines
Im täglichen Rechtsverkehr gibt es in vielen Bereichen Situationen, in denen der Gesetzgeber eine Vertragspartei als schutzbedürftig ansieht. Dies beruht meist auf einem Wissensgefälle zwischen den Vertragspartnern, wobei die eine Seite aufgrund zu geringer Kenntnis der Vertragsmaterie beim Vertragsschluss klar benachteiligt ist. So muss die schutzbedürftige Partei auf die Informationen des gut informierten Gegenübers vertrauen, um sich daraus selbst ein Bild zu erzeugen und auf Basis eben dieser Informationen eine Entscheidung zu einer Willenserklärung treffen soll.[15] Um in einer eben solchen Situation einen Ausgleich zu erzeugen, hält der Gesetzgeber das Konzept der Kompensation vor. Dies dient zum Ausgleich einer gestörten Vertragsparität im Rechtsverhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer und zur Sicherstellung materiellerVertragsfreiheit und der Ausübung der Privatautonomie.[16]
2. Verbraucherschutzinstrumente im Darlehensrecht
Im Verbraucherdarlehensrecht hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Instrumenten zum Schutz des Verbrauchers vorgesehen, die später genauer vorgestellt werden. Dies sind besondere Formvorschriften mit Warnfunktion, ein Widerrufsrecht, um sich vom Vertrag lösen zu können, umfassende Informations- und Aufklärungspflichten zum Ausgleich des Wissensgefälles, Verpflichtungen zur Kostentransparenz, sowie Sonderrechte bei Verzug, Kündigung und vorzeitiger Rückzahlung.[17]
II. Anwendungsbereich des Verbraucherschutzrechts
Regelungen aus dem Bereich des Verbraucherschutzrechtes sind dann einschlägig, wenn ein Verbraucher und ein Unternehmer im Rechtsgeschäftsverkehr aufeinander treffen und Verträge schließen oder sich eine Situation der Vertragsanbahnung ergibt, für die der Gesetzgeber besondere Vorschriften erlassen hat. Der im Weiteren genauer behandelte Verbraucherdarlehensvertrag ist ein solches Geschäft. Im Rahmen der Gesetzgebung sind besondere Regelungen und Instrumentarien eingerichtet worden, die den Verbraucher vor Übervorteilung durch den Unternehmer schützen sollen.[18] Der Begriff des Verbrauchers ist nicht mit dem einer natürlichen Person gleichzusetzen. Eine natürliche Person kann sowohl als Verbraucher als auch als Unternehmer handeln. Wer jedoch im Rechtsverkehr als Verbraucher und wer als Unternehmer anzusehen ist, stellt sich als von essentieller Bedeutung dar und hängt von bestimmten Gesichtspunkten ab, auf die unten näher eingegangen wird.[19]
1. Verbraucher
a. Voraussetzungen
Die Legaldefinition des Verbraucherbegriffes in § 13 BGB mag auf den ersten Blick klar erscheinen, bedarf aber dennoch der Betrachtung im Einzelfall.[20] Nach dem Wortlaut des § 13 BGB sind Verbraucher ausschließlich natürliche Personen. Juristische Personen kommen demnach als Normadressaten per se nicht in Betracht.[21] Dies gilt auch, wenn die juristische Person, wie beispielsweise ein Idealverein oder eine Stiftung, als schutzwürdig anzusehen wäre.[22] Umgekehrt sind alle natürlichen Personen ungeachtet ihres intellektuellen oder ökonomischen Status potentielle Verbraucher, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Auch der Experte, der als natürliche Person einen Vertrag abschließt, gilt als Verbraucher, obwohl eine Schutzbedürftigkeit wegen z.B. fehlender Geschäftserfahrung zu verneinen wäre.[23] Die Verbrauchereigenschaft richtet sich also nach der Stellung der Person innerhalb des Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung der Person.[24]
Als weitere Voraussetzung, dass eine natürliche Person als Verbraucher gilt, schreibt das Gesetz einen privaten Zweck beim vorgenommenen Rechtsgeschäft vor. Dies sind alle Geschäfte, die nicht einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der betreffenden Person zugeordnet werden können.[25] Zu erwähnen ist, dass nach den rechtlichen Regelungen der EU jeder Bezug eines Rechtsgeschäfts zu einer beruflichen Tätigkeit den Status des Verbrauchers außer Kraft setzt. Im deutschen Recht beschränkt § 13 BGB dies jedoch auf selbstständige berufliche Tätigkeiten. So ist ein Arbeitnehmer auch dann Verbraucher, wenn er Güter erwirbt, die in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen, wie beispielsweise Arbeitskleidung.[26]
b. Sonderfálle
Auch sei auf weitere Grenzfflle um die Verbraucherstellung bei Vertretung, privater Vermögensanlage, Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Einmann-GmbH in Personalunion und Mischfálle hingewiesen, die in der ein- schlágigen Literatur ausführlich behandelt sind.[27] Hervorzuheben ist jedoch, dass mit Blick auf das Verbraucherdarlehensrecht eine nicht kommerzielle Gruppe von natürlichen Personen z.B. eine BGB-Gesellschaft - wie etwa eine Bauherrengemeinschaft für Wohnungseigentum[28] - als Verbraucher anzusehen ist, obwohl ihr nach neuerer Meinung die Eigenschaft eines Rechtssubjekts beigemessen wird.[29] Dies findet seine Begründung darin, dass die einzelnen Gesellschafter für sich wie ein Verbraucher schutzwürdig sind. Zwar spricht auch der EuGH dem nicht entgegen, wohl aber ist die Verbraucherstellung der BGB-Gesellschaft im deutschen Recht nach wie vor umstritten[30] und sollte im Zweifelsfall verneint werden.
In Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehen ist die rechtliche Einordnung des Existenzgründers erwähnenswert. Die Vorschrift des § 512 BGB schließt auch den Abschluss eines Darlehensvertrages für solche Zwecke ein, die der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit dienen (sog. Existenzgründungskredit), wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000€ nicht übersteigt. Somit wird der Existenzgründer im Darlehensrecht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB behandelt. In allen anderen Geschäften, die auf Unternehmerhandeln ausgerichtet sind, ist der Existenzgründer jedoch nicht Verbraucher.[31]
c. Beweislast
In der Frage der Zuordnung einer Vertragspartei zum Verbraucherbegriff unterscheidet die Beweislast zwei Fälle. Maßgebend ist die Tatsache, ob eine natürliche Person neben ihrem privaten Bereich noch eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder nicht. Ein Unternehmer trägt die Beweislast, dass er einen objektiv privaten Zweck beim Abschluss des Rechtsgeschäftes verfolgt hat sel- ber, nicht jedoch eine natürlicher Person.[32] Nach der geltenden Rechtsprechung ist rechtsgeschäftliches Handeln aber nur dann der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, wenn dies für den Vertragspartner zweifelsfrei zu erkennen ist.[33]
2. Unternehmer
a. Voraussetzungen
Der Begriff des Unternehmers ist in§14 BGB definiert. Danach istjede natürliche oder juristische Person als Unternehmer anzusehen, die selbstständig planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt am Markt anbietet. Dabei kommt es auf die Absicht der Gewinnererzielung nicht an.[34] Der Begriff des Unternehmers ist demnach von dem des Kaufmannes zu unterscheiden. Es istjeder Kaufmann Unternehmer, aber nicht umgekehrt.[35]
b. Unternehmer als Darlehensgeber
Im Falle eines Darlehensgebers kann dieser nicht nur ein Kreditinstitut, sondern jeder Unternehmer sein, der im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Darlehen gewährt. Unbeachtlich ist, ob dies erstmalig oder immer wieder der Fall ist.[36] Dies trifft auch zu, wenn die Gewährung von Darlehen nicht zum Unternehmenszweck gehört, da nach der Rechtsprechung auch branchenfremde Nebengeschäfte unter den § 14 BGB fallen, wenn sie in sachlichem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen.[37]
III. Kredit und Darlehen
Die im generellen Sprachgebrauch oft synonym verwendeten Begriffe „Kredit“ und „Darlehen“ sind grundsätzlich zu unterscheiden. Der Kredit ist ein übergeordneter Begriff für das Darlehen sowie weitere Finanzierungshilfen. Darunter fallen beispielsweise Zahlungsaufschübe, Teilzahlungsgeschäfte oder
Finanzierungsleasinggeschäfte.[38] Es handelt sich also nicht nur um Bankkredite als Darlehen, sondern auch um Waren- oder Lieferantenkredite. Ebenso unterscheidet das Verbraucherkreditrecht in den §§491 ff. BGB das Verbraucherdarlehen, eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten, geduldete Überziehungen, Immobiliendarlehen und sonstige Finanzierungshilfen. Der Darlehensvertrag nach § 488 BGB ist ein grundsätzlich formfreies Schuldverhältnis, in dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dafür Zinsen zu zahlen und bei Fälligkeit zur Rückführung des zur Verfügung gestellten Betrags.[39]
Nach Umsetzung der EU-Richtlinie kann im Darlehensrecht von einem „allgemeinen Teil“ in den §§ 488 - 490 BGB, der für alle Darlehensverträge gilt und einem „besonderen Teil“ in den §§ 491 - 505 BGB, der für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern gilt, sprechen.[40]
C. Verbraucherdarlehensvertrag
Das BGB widmet, zusammengefasst in den §§ 491 - 505 BGB, in seinem Buch 2 den besonderen Vorschriften für den Verbraucherdarlehensvertrag - als Form eines entgeltlichen Darlehens - eines der beiden Kapitel des Untertitels 1 im Titel 3 zu den einzelnen Schuldverhältnissen des 8. Abschnitts. Befasst sich einleitend das Kapitel 1 in §§ 488 - 490 BGB mit den allgemeinen darlehensvertragstypischen Pflichten und Fragen zur Kündigung, so stellt § 491 I BGB dem Kapitel 2 sofort die Legaldefinition zum Begriff Verbraucherdarlehensvertrag voran.[41]
Eingebettet in das Recht der Schuldverhältnisse bilden die dortigen allgemeinen Vorschriften einen Bewertungsrahmen, der auch dem Verbraucherdarlehensvertrag als besonderer Vertragsform die nötige äußere Orientierung gewährt. So treffen prinzipiell jeden Darlehensgeber die dem 2. Buch des BGB in § 241 II BGB voranstehenden Schutzpflichten, insbesondere bezogen auf das Vermögen des Darlehensnehmers. Eine grundsätzliche Beratungs-, Warnoder Aufklärungspflicht kann darausjedoch nicht abgeleitet werden. Hat indes der Darlehensgeber bezüglich des Risikos und wesentlicher Umstände des
Kreditgeschäfts einen konkreten Wissensvorsprung, ist die Auferlegung solcher Pflichten zum Schutz des Benachteiligten billig.[42]
Den Gedanken des Verbraucherschutzes begründende Ungleichgewichtslagen können unter anderem in der Komplexität der Vertragsmaterie ihren Ursprung haben.[43] So ist es regelmäßig der Fall, dass der professionelle Anbieter die entsprechende Rechtsmaterie problemlos beherrscht, diese aber das Verständnis des Verbrauchers übersteigt. Hiervon kann im Bereich von Kreditgeschäften ausgegangen werden. Exemplarisch genannt sei der unterschiedliche Aussagegehalt von Effektiv- und Nominalzins, weshalb sich bei Verbraucherdarlehen eine hohe Regelungsdichte in den §§ 491 - 505 BGB feststellen lässt.[44]
I. Voraussetzungen und Anwendungsbereich
1. Allgemeines
Unter welchen Voraussetzungen die Normen der §§ 492 ff. BGB angewendet werden, regelt § 491 BGB. Nach § 491 I BGB müssen die Vertragsparteien ein Verbraucher nach § 13 BGB und ein Unternehmer nach § 14 BGB sein. Zwischen ihnen muss ein entgeltlicher Darlehensvertrag geschlossen werden. Als Entgelt ist jede Art von Gegenleistung zu werten wie Zinsen, Vergütungen und Teilzahlungsaufschläge.[45] Ausschlaggebend für die Behandlung als Verbraucher ist die Bestimmung des Darlehensbetrages zu privaten Zwecken oder zur Existenzgründung.[46] Die in der EU-Richtlinie vorgesehene Höchstbetragsgrenze wurde vom deutschen Gesetzgeber nicht übernommen.[47]
2. Dritte im Vertragsverhältnis
Wird das Darlehen von mehreren natürlichen Personen gemeinsam aufgenommen, so sind die Voraussetzungen der §§491 ff. BGB fürjeden separat zu prüfen.[48] Als echter Mitdarlehensnehmer kann jedoch nur die natürliche Person angesehen werden, die ein eigenes persönliches oder sachliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und als gleichberechtigter Partner mit über den ausgezahlten Darlehensbetrag entscheiden darf.[49] Wird der Darlehensnehmer beim Vertragsabschluss wirksam nach §§ 164 ff. BGB vertreten, so ist die Verbrauchereigenschaft des Vertretenen ausschlaggebend. Im Rahmen einer Rechtsnachfolge, insbesondere bei Erbfolge nach § 1922 BGB, bleibt der Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehensvertrag mit bestehendem Widerrufsrecht, auch wenn eine der neuen Vertragsparteien nicht Verbraucher oder Unternehmer ist. Bei Vertragsübernahme nach § 398 BGB ist zu beachten, dass der Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehensvertrag bleibt oder, wenn nach Übernahme der § 491 BGB erfüllt ist, dazu werden kann und dann die Vorschriften der § 492 ff. BGB zu beachten sind.[50]
Auch für den Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag sowie für die befreiende Schuldübernahme nach den §§ 414 ff. BGB finden die Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag entsprechende Anwendung.[51] Beim Schuldbeitritt gründet sich dies darauf, dass die Willenserklärung mit der der Dritte die Einstandspflicht begründet, im Außerverhältnis zwischen Verbraucher und Darlehensgeber vorliegt. Eine Bürgschaft fällt auch nach den neuen Reglungen nicht unter die verbraucherkreditrechtlichen Normen.[52] Vertreter einer gegenläufigen Ansicht stehen mit der Begründung, dass es keine nennenswerten Unterschiede zwischen den Haftungsrisiken eines mithaftenden und eines bürgenden Verbrauchers gibt, dieser Ansicht entgegen. Eine Anwendung der verbraucherdarlehensrechtlichen Regelungen für einen Bürgschaftsvertrag zur Sicherung eines Verbraucherdarlehensvertrag ist demnach geboten.[53] Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch der Ansicht, dass die §§491 ff. BGB nicht auf einen Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB anzuwenden sind.[54]
3. Ausnahmen a. Allgemeines
Die Vorschrift des § 491 II BGB enthält fünf Ausnahmen, bei denen die Regelungen zum Verbraucherdarlehen keine Anwendung finden, da hier davon ausgegangen wird, dass eine wesentliche Gefährdung der Verkehrsinteressen nicht besteht. Der Vertrag bleibt jedoch immer noch Verbrauchervertrag i.S.v. § 311 III BGB, so dass eine Anwendung der §§ 312 ff., 355 ff. BGB in Betracht kommen könnte.[55]
Die erste Ausnahme nach § 491 II Nr.1 BGB betrifft Bagatellkredite. Dies sind Darlehen, deren Nettodarlehensbetrag die Höhe von 200 € nicht überschreitet. Eine Gefährdung der Interessen des Verbrauches ist hier nicht zu befürchten und der Aufwand, um die Vorschriften der §§ 492 ff. BGB einzuhalten, steht in keinem vertretbaren Verhältnis zur Kreditsumme. Ein Ausnutzen dieser Regelung zur Lasten des Verbrauchers unterbindet das Umgehungsverbot des §511 S.2BGB.[56]
Die Vorschrift des § 491 II Nr. 2 BGB schließt eine Anwendung der §§ 492 ff. BGB ebenfalls auf ein wirksam durch ein Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB gesichertes Darlehen aus. Damit kommt man vor allem Pfandleihhäusern entgegen.[57] Dabei ist Voraussetzung, dass sämtliche Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nur durch das Pfand gedeckt sind.[58]
Im Weiteren werden auch Arbeitnehmerdarlehen und öffentliche Darlehen, die zu Konditionen unterhalb der marktüblichen Zinssätzen ausgegeben werden, nicht von den §§ 492 ff. BGB erfasst. Dasselbe gilt nun auch für Weiterleitungsdarlehen der Hausbanken. Auch hier traut der Gesetzgeber dem Verbraucher die hinreichende Beherrschung der Risiken zu.[59]
Die Regelung des § 491 III BGB lässt nur eine partielle Anwendung der verbraucherkreditrechtlichen Normen zu, wenn es um Protokolle im Rahmen eines Zivilprozesses geht oder ein Vergleich geschlossen wurde.[60] Eine analoge Anwendung der Normen betreffend den Verbraucherkredit für Avale von Banken an Kunden scheitert an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich klar zur Nichtanwendbarkeit geäußert.[61]
b. Kreditkarten
Die dritte Ausnahme nach § 491 II Nr. 3 BGB umfasst Darlehen, bei denen geringe Kosten anfallen und die innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten komplett zurückgeführt werden. Dies betrifft in der Masse der Fälle vor allem die auch in Deutschland immer weiter verbreiteten Kreditkarten. Dabei sind drei Typen zu unterscheiden: Charge-Cards - darunter auch erfasst der Typ Debit-Cards - und echte Kreditkarten, bei denen die Möglichkeit besteht, den gewährten Kreditrahmen beliebig auszuschöpfen und zurückzuführen (sog. revolving credit). Erst nach einer sogenannten Grace-Periode, typischerweise 20 - 30 Tage nach der Verfügung, werden bei echten Kreditkarten Zinsen berechnet.[62]
Charge-Cards werden im Regelfall kostenlos zur Verfügung gestellt. Hier wird entweder jede Verfügung mit der Karte von einem laufenden Konto des Karteninhabers belastet oder es wird in einem monatlichen Gesamtsaldo aller Verfügungen abgerechnet.[63] Somit fehlt es hier an den Voraussetzungen des Darlehens und der Entgeltlichkeit, um überhaupt in den Geltungsbereich der §§491 ff. BGB zu gelangen. Man geht auch bei der monatlichen Abrechnung vielmehr von einem Zahlungsaufschub aus.[64] Wenn dennoch Gebühren verlangt werden, ist die Beurteilung ob geringe Kosten vorliegen, nicht nur am Darlehensbetrag, sondern an allen relevanten Umständen festzumachen. Es wird regelmäßig von der Geringfügigkeit der Gebühren bei Kreditkarten ausgegangen. Da Charge-Cards den größten Teil der in Deutschland sogenannten Kreditkarten ausmachen, ist demnach das Verbraucherdarlehensrecht auf die meisten Kreditkarten nicht anwendbar.[65]
Wohl trifft dies aber auf die bereits erwähnten Revolving-Credit-Cards zu. Die Ausnahme des § 491 II Nr. 3 BGB findet hier keine Anwendung, da der Karteninhaber länger als drei Monate warten kann, um den aufgelaufenen Saldo zurückzuführen. Desweitern sind die Tatbestandsmerkmale des § 491 I BGB erfüllt. Der Darlehensvertrag begründet sich in der Zurverfügungstellung des jeweiligen Geldbetrages bei Einsatz der Karte und im Fluss des Geldbetrages an einen Dritten. Dabei ist nicht der tatsächlich in Anspruch genommene Kre ditbetrag, sondern die eingeräumte maximale Verfügungshöhe entscheidend.[66] Die Entgeltlichkeit ist teils umstritten,jedoch kommt es unabhängig davon, ob die Gebühren der Kapitalnutzung oder der Geschäftsbesorgung zuzuordnen sind, auf die Entgeltlichkeit schlechthin an, welche damit zu bejahen ist.[67]
II. Abschluss und Wirksamkeit
Der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nach § 491 BGB bringt bereits ab der vorvertraglichen Phase, über die Laufzeit der Darlehensvereinbarung bis zur Beendigung die Beachtung vieler Sondervorschriften mit sich, die im Folgenden genauer untersucht werden.[68]
1. Vorvertragliche Phase
a. Werbung
Schon vor der ersten Kontaktaufnahme zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber hat letzterer, soweit er sein Angebot mit Zinsen und Kosten bewirbt, neuerdings fußend auf die §§ 6a, 6b PAngV, bereits Mindestangaben nach Art. 4 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in klarer, verständlicher und auffallender Weise zu machen.[69] Bezogen auf den effektiven Jahreszins sind die Informationen mit einem repräsentativen Beispiel zu versehen, um Lockvogelangeboten entgegenzuwirken.[70] Dieses muss so gestaltet sein, dass der Anbieter damit rechnen kann, zwei Drittel oder mehr der beworbenen Geschäfte zu höchstens diesem Effektivzins abzuschließen.[71]
b. Vorvertragliche Information aa. Informationspflicht
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 trat der § 491a BGB in Kraft. Dieser verpflichtet den Darlehensgeber bereits bei einem möglichen Vertragsabschluss, dem Verbraucher rechtzeitig in Textform nach § 126b BGB die in Art.
[...]
[1] Claussen, § 5 Rn. 68.
[2] Godefroid, Rn. 7, 8.
[3] Dt. Bundesbank, Saisonbereinigte Wirtschaftszahlen, Statistisches Beiheft 4/2011, S. 10.
[4] StatistaGmbH, Hamburg, http://de.statista.com/statistik/daten/studie/70156/umfrage/abgsch- lossene--kreditvertraege-in-deutschland/ (12. Mai 2011).
[5] RGBl. 1894, S. 450.
[6] Medicus, Rn. 127; Grunewald/Peifer, Rn. 137.
[7] BGBl. I 1990, S. 2840.
[8] BGBl. 1 1993, S. 509.
[9] BT-Drucks. 16/11643 S. 1; Looschelders, Rn. 334.
[10] BGBl.I 2009, S. 2355.
[11] Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1061, 1062); Looschelders, Rn. 334, 338; Derleder/Knops/ Bamberger/Reifner, §15 Rn. 4.
[12] EU Abl. L133/66 S. 1; Nobbe, WM 2011, 625 (625); Derleder, NJW 2009, 3195 (3198).
[13] BGBl. 12010, S. 997.
[14] Oikonomou, S. 72.
[15] Grunewald/Peifer, Rn. 7.
[16] Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 46.
[17] Grunewald/Peifer, Rn. 143 - 145.
[18] Bülow, NJ 2010, 221 (221).
[19] Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 46.
[20] Grunewald/Peifer, Rn. 20.
[21] Meyer, S. 49.
[22] Elßner/Schirmbacher, VuR 2003, 247 (248).
[23] Palandt/Ellenberger, § 13, Rn. 2; Bülow, NJ 2010, 221 (221); Bülow/Trtz, Verbraucherkreditrecht, § 491 Rn.40; Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 46, 47; BGH, WM 2010, 647; BGH, MDR 2010, 644.
[24] Derleder/Knops/Bamberger/Rezfîer, § 15 Rn. 94; EuGH WM 1997, 1549, Ziff. 16.
[25] Bülow, NJ 2010, 221 (221).
[26] Palandt/Ellenberger, § 13 Rn. 3; Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 54, 57; Bülow/Trtz, Verbraucherkreditrecht, § 491 Rn. 39, 40.
[27] Fraga/Wallner, Rn. 366 - 368.
[28] Fraga/Wallner, Rn. 362.
[29] Schimanski/Bunte/Lwowski/Münscher, §81 Rn. 9.
[30] Elßner/Schirmbacher, VuR 2003, 247 (249); Looschelders, Rn. 364; Schimanski/Bunte/ Lwowski/Münscher, §81 Rn. 9.
[31] Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 62; Palandt/Ellenberger § 13 Rn. 3; BGH, WM 2005, 755; BGH, MDR 2005, 796.
[32] Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 53, Palandt/Ellenberger § 13, Rn. 4.
[33] Grunewald/Peifer, Rn. 20; BGH 30.09.2009 VIII ZR 07/09.
[34] Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 69; Bülow/Trtz, Verbraucherkreditrecht, § 491 Rn. 41; Grunewald/Peifer, Rn. 24; Palandt/Ellenberger Rn. 2; BGH, MDR 2006, 1271; BGH, WM 2006, 1544.
[35] Grunewald/Peifer, Rn. 1.
[36] BT-Drucks. 11/5462, S. 17, v. Westphalen, BB 2009, 738 (738, 739).
[37] Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 69a; Bülow/Trtz, Verbraucherkreditrecht, § 491 Rn. 41; Palandt/Ellenberger § 14 Rn. 2; BGH, WM 2009, 262.
[38] Bülow, NJ 2010, 221 (223).
[39] Meyer, S. 133.
[40] BT-Drucks. 11/11643, S. 75; Grunewald/Peifer, Rn. 139; Kulke, VuR 2009, 373 (377).
[41] Tonner, § 15Rn.1.
[42] Looschelders, Rn. 352.
[43] Grunewald/Peifer, Rn. 136.
[44] Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 219, 220.
[45] Looschelders, Rn. 364; Palandt/Weidenkaff, § 491 Rn. 3.
[46] Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491 Rn. 58; siehe auch B. II. 1. Verbraucher.
[47] Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1063).
[48] Palandt/Weidenkaff, §491 Rn. 3.
[49] Fraga/Wallner, Rn. 372; BGH,WM 2005, 481; BGH, MDR 2005, 701.
[50] Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491 Rn. 77 ff.; Palandt/ Weidenkaff § 491 Rn. 7-9.
[51] Looschelders, Rn. 365.
[52] Nobbe, WM 2011, 625 (626); Kulke, VuR 2009, 373 (378).
[53] Derleder/Knops/Bamberger/Knops, § 25 Rn. 67; Kulke, VuR 2009, 373 (380).
[54] Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, §491 Rn. 123; Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 241, 242; Palandt/ Weidenkaff § 491 Rn.11.
[55] Claussen, § 5 Rn. 74.
[56] Schimanski/Bunte/Lwowski/Münscher, § 81 Rn. 29; Bülow, Verbraucherprivatrecht, § 491 Rn. 154.
[57] Nobbe, WM 2011, 625 (625).
[58] Palandt/Weidenkaff § 491 Rn. 14.
[59] Rosier, BKR 2009, 1 (2); Oetker/Maultzsch, § 3 Rn. 52.
[60] Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 225.
[61] BT-Drucks. 12/1836, S. 14.
[62] Claussen, § 5 Rn. 74; Derleder/Knops/Bamberger/Blaurock, § 49 Rn 4-7; Schimanski /Bunte/Lwowski/'Jungmann, § 81 Rn. 56.
[63] Grill/Perczynski, S. 156 ff.
[64] Godefroid, Teil 2 Rn. 27.
[65] Schimanski/Bunte/Lwowski/Jungmann, § 81 Rn. 56, 57; Palandt/Weidenkaff, § 491 Rn. 15.
[66] Fraga/Wallner, Rn. 388.
[67] Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491 Rn. 109; Bülow, Verbraucherprivatrecht, Rn. 228b; Schimanski/Bunte/LwowskiA/ungmann, § 81 Rn. 58, 59.
[68] Kulke,VuR 2009, 12 (13).
[69] Rösler, BKR 2009, 1 (2); Wimmer/Rösler, BKR 2011, 6 (6).
[70] Nobbe, WM 2011, 625 (626).
[71] Domke/Sperlich, BB 2010, 2069 (2072); Rühl, DStR 2009, 2256 (2261).
- Citar trabajo
- Tobias Püschel (Autor), 2011, Der Verbraucherdarlehensvertrag, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/179821
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