Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.11.1982 wurde die bis dahin geltende Formulierung des §1671 Abs. 4 S. 1 mit dem Wortlaut „Die Elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu übertragen“ hinfällig.
Das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geregelte Recht der Pflege und Erziehung des Kindes wurde somit zumindest nicht nur für Kinder verheirateter, sondern auch geschiedener Eltern mit der Reform des Kindschaftsrechtes vom 16.12.1997 als rechtskräftig anerkannt.
Etwa ein Drittel der werdenden Väter in Deutschland haben bislang dennoch keinen Rechtsanspruch auf die gemeinsame Elterliche Sorge und stehen ihren mit der Kindesmutter verheirateten oder von dieser geschiedenen Mitvätern hierin nach.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, auf das hier Bezug genommen wird, fordert den deutschen Gesetzgeber nun letztinstanzlich auf, Abhilfe zu schaffen.
Inhaltsübersicht
1 Einleitung
2 Gegenwärtige Situation
3 Problematik der Ausgangssituation
4 Instanzenweg am konkreten Fall
5 Rechtsstellung des EuGHMR
6 Punkte der Individualbeschwerde
7 Rechtliche Sonderregelungen
8 Internationale Dimension
9 Anwendung von Präzedenzfällen des EuGHMR
10 Urteil
11 Erste Reaktionen des BMJ
12 Politische Standpunkte
13 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes
14 Lösungsansätze
15 Fazit
16 Besonderes Fazit
17 Quellenangaben
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