Die verheerenden Auswirkungen der jüngsten Finanzkrise, hervorgerufen durch maßlose Gier und Exzesse nach dem wirtschaftlichen „Mehr“, haben die Forderungen nach der Begrenzung von Managergehältern erneut in den Fokus öffentlicher Diskussionen gerückt. Dass es sich dabei jedoch um eine altbekannte und nicht neuerliche Thematik handelt, zeigt die Tatsache, dass schon im Jahr 2007 und damit noch vor den ersten radikalen Auswirkungen der Krise auf den Märkten in einer Forsa-Umfrage nicht weniger als 70% der Befragten sich für eine gesetzliche Regelung der Managerbezüge ausgesprochen haben. Es stellt sich dabei jedoch die Frage, inwiefern ein derartiger staatlicher Eingriff gerechtfertigt und vor allem gerecht ist?
„Müssen Managergehälter begrenzt werden?“
Die verheerenden Auswirkungen der jüngsten Finanzkrise, hervorgerufen durch maßlose Gier und Exzesse nach dem wirtschaftlichen „Mehr“, haben die Forderungen nach der Begrenzung von Managergehältern erneut in den Fokus öffentlicher Diskussionen gerückt. Dass es sich dabei jedoch um eine altbekannte und nicht neuerliche Thematik handelt, zeigt die Tatsache, dass schon im Jahr 2007 und damit noch vor den ersten radikalen Auswirkungen der Krise auf den Märkten in einer Forsa-Umfrage nicht weniger als 70% der Befragten sich für eine gesetzliche Regelung der Managerbezüge ausgesprochen haben.1 Es stellt sich dabei jedoch die Frage, inwiefern ein derartiger staatlicher Eingriff gerechtfertigt und vor allem gerecht ist?
Grundsätzlich schreibt die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz, bereits in Artikel 2 und damit direkt folgenden auf den Schutz der menschlichen Würde das Recht des Freiheitsgrundsatzes, der auch die Vertragsfreiheit bedingt, fest. Somit muss es jedem Unternehmen offen stehen nach eigenem Ermessen und nach eigener Einschätzung über die Höhe der Managervergütung eigenständig und unabhängig entscheiden zu können. Schließlich haben wir als maßgebliche Instrumente der Marktwirtschaft hinsichtlich der Koordination und Regulation den Markt- und Preismechanismus, der auf der Vertragsfreiheit gründet. Demnach bestimmen auf den Märkten Angebot und Nachfrage den Preis. Ein offener, unbehinderter Wettbewerb ohne den Störfaktor Staat garantiert damit die freie Preisbildung auf dem Arbeitsmarkt. Da hoch qualifizierte und erfahrene Arbeitskräfte gewöhnlich durchaus rar sind, aber dennoch sehr begehrt, haben sie gemäß der Marktfunktionen einen höheren Preis, der über dem Gleichgewichtspreis liegt. Aus Sicht des Managers ergibt sich für ihn eine Art Angebotsoligopol.
Zudem ist es das ureigenste Recht der Eigentümer eines Unternehmens zu entscheiden, wie hoch sie den Wert und damit die Vergütung ihrer Führungselite einschätzen. Insbesondere bei Aktiengesellschaften zeigt sich die Verantwortung der Hauptversammlung und des Aufsichtsrates, der gemäß Paragraph 87 Aktiengesetz „bei der Festsetzung der Gesamtbezüge dafür zu sorgen [hat], dass die Gesamtbezüge in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen."2 Die Verantwortung liegt damit beim Aufsichtsrat, der sich sowohl aus Vertretern der Arbeitnehmer als auch der Anteilseigner zusammensetzt, die ihrerseits frei über die Bezüge der Managementebene zu verfügen haben. Diese Entscheidung stellt ausschließlich eine wirtschaftliche, jedoch keine politische Aufgabe dar, sodass staatliche Eingriffe zu vermeiden sind.
Es stellt sich die berechtigte Frage, inwiefern es aus gesellschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist einen auserwählten Kreis an Personen, die mit der Unternehmensführung von (Groß-) Unternehmen beauftragt sind, in ihrer Entlohnung durch den Staat einzuschränken, während beispielsweise (Profi-)Sportler davon nicht betroffen sind. Wieso führen Managermillionen in öffentlichen Diskussionen zu derartiger Empörung, Fußballermillionen stoßen dagegen auf wenig Interesse? Fußballer trainieren einmal am Tag für ein entscheidendes Spiel am Wochenende. Manager verbringen Stunden, Tage oder gar Wochen im Büro, auf Geschäftsreisen ohne dabei ihrem Hobby nachzugehen und von ihren Fans frenetisch umjubelt zu werden, im Gegenteil. Wer würde in einem Fußballstadion nach dem Fehler eines Spielers, der zu einem Gegentor und womöglich zum Abstieg in eine unterklassigere Liga geführt hat, fordern diesem Spieler das Gehalt zu begrenzen? Bei Managern ist eine derartige Forderung keineswegs unüblich, doch ist sie dann auch gerechtfertigt?
Ein allzeit beliebtes Argument der Gegner von derartigen Begrenzungen liegt in der Tatsache begründet, dass Manager einer größeren Verantwortung, die sie zu übernehmen haben, ausgesetzt sind als normale Arbeiter oder Arbeitnehmer. Hierbei stellt sich die Frage, inwiefern Manager ihrer Verantwortung nachkommen, wenn sie durch Missmanagement gezwungen ihr Unternehmen verlassen, ihr Abgang dabei jedoch zusätzlich mit einer Abfindung, meist in Millionenhöhe, versüßt wird. Verantwortung übernehmen heißt auch für die negativen Konsequenzen geradezustehen, da die heute übliche Vorgehensweise auf moralische Bedenklichkeit und gesellschaftlichen Widerstand stößt.
So gewinnen Forderungen wie etwa der freiwillige Verzicht auf Abfindungen bei eigenem Versagen oder auch den Misserfolg bei der Vergütung mehr in den Fokus zu richten an Einfluss. „Kein Bonus ohne Malus“, lautet dabei das Motto, wie es etwa von Cem Özdemir (GRÜNE) im Wahlkampf 2009 häufig geprägt wurde.3
Eine derartige Forderung ist durchaus berechtigt. Schließlich stellt eine unangemessene Vergütung eines Managers, insbesondere bei Aktiengesellschaften die eines Vorstandsmitgliedes, im Grunde eine Form des „Diebstahls“ an den Unternehmensgewinnen, die den Aktionären als Dividenden zustünden, dar. Grundsätzlich ist es jedem Unternehmen jedoch bereits jetzt erlaubt eine Bonus-Malus-Regelung in den Arbeitsverträgen ihrer Manager zu verankern, doch in der Realität bricht das Wort Bonus-Malus-Regelung bereits nach dem ersten Wortteil auseinander. Eine obligatorische Regelung seitens des Staates scheint dabei eine akzeptable Lösung, denn gesellschaftliche Akzeptanz von Bonuszahlungen in Millionenhöhe kann nur erreicht werden, wenn bei Verfehlen von vorab definierten Unternehmenszielen auch die Malus-Regelung greift. Forderungen dieser Art aufzustellen fällt leicht, jedoch müsse man auch bedenken, dass durch Rationalisierungsmaßnahmen, zu denen neben Lohndrückerei auch Entlassungen zählen, ebenfalls der Gewinn eines Unternehmens gesteigert und damit dabei geholfen werden könne ein gesetztes Unternehmensziel, das die Auszahlung eines Bonus und damit keine Verpflichtung der Malusleistung mit sich bringt, zu erreichen. Die Gefahr, dass Manager bedacht auf ihre eigene Vergütung in derartigen Situationen für das Unternehmen auf lange Frist schädliche Entscheidungen treffen, darf nicht verachtet werden. Aus diesem Grunde muss eine Bonuszahlung am langfristigen Unternehmenserfolg orientiert und über Jahre ausbezahlt werden.
Das Problem, das durch die öffentlichen Diskussionen über mögliche Begrenzungen entsteht, sollte weniger beim Gehalt, als vielmehr da gesucht werden, wo es letztendlich geschaffen wird, nämlich in der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern verschiedenster Stellungen. Begeht ein normaler Mitarbeiter mehrmals Fehler, so führt dies meist auf direktem Wege zur Entlassung. Manager werden für ihre Taten jedoch nur äußerst selten zur Verantwortung gezogen, wenn doch, wird ihr Abschied, wie bereits erwähnt, durch Abfindungen versüßt. Dies ist gesellschaftlich betrachtet nicht zu vermitteln und stößt verständlicherweise auf Widerstand.
Dass jedoch die erwähnten Regelungen nach dem Grundsatz „Wer Gutes leistet, darf auch gut entlohnt werden“ die gesellschaftliche Akzeptanz von hohen Managerbezügen fördern und damit Forderungen nach fragwürdigen Begrenzungen aus öffentlichen Diskussionen verdrängen, scheint offenkundig geworden zu sein. Grundsätzlich muss damit der Freiheitsgrundsatz und das Selbstbestimmungsrecht der Unternehmenseigentümer bei der Festsetzung der Managerbezüge gewahrt werden. Eine staatliche Kontrolle oder Regelung in der bestehenden Marktwirtschaft ist damit nicht marktkonform und ungerechtfertigt, eine Rahmensetzung durch Auflagen hinsichtlich eines Bonus-und-Malus-Systems hingegen schon.
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1http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,522845,00.html, aufgerufen am 30.12.2009
2Deutsches Aktiengesetz, Paragraph 87 DTV-Beck; Auflage: 42. Auflage (Januar 2010)
3http://www.wen-waehlen.de/btw09/kandidaten/cem-oezdemir_11282.html, aufgerufen am 31.12.2009
- Quote paper
- Raphael Dick (Author), 2010, Müssen Managergehälter begrenzt werden?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/177872