Am 13. Oktober 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Grünbuch unter dem Titel „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“, welches die derzeitige Ausgestaltung und Ausrichtung der Abschlussprüfung ergebnisoffen thematisiert mit dem Ziel, der öffentlichen Diskussion Vorschläge zu unterbreiteten, wie man die Abschlussprüfung fortzuentwickeln hat, um das öffentliche Vertrauen in die geprüften Unternehmensdaten nach der Finanz- und Wirtschaftskrise wieder zu stärken. Mit 38 Fragen formulierte die EU-Kommission Vorschläge, die u.a. die Rolle des Abschlussprüfers, die staatliche Regulierung und den Wettbewerb thematisierten. Im Rahmen der Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften unterbreitet die EU-Kommission den Vorschlag, diese für externe Kapitalanleger zu öffnen, um einen ausreichenden Schutz vor möglichen Haftungsrisiken zu gewährleisten. In der öffentlichen Diskussion wurde bezugnehmend auf diesen Haftungsschutz von deutscher Seite angeregt, eine europaweite Regelung zur Haftungsbegrenzung der Wirtschaftsprüfer nach deutschem Vorbild einzuführen.
Diese Arbeit gibt im zweiten Kapitel einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen in Deutschland zur Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber seinem Auftraggeber und Dritten und bewertet im dritten Kapitel unter Berücksichtigung des deutschen Haftungsmodells sowie empirischer Studien und wirtschaftswissenschaftlicher Modelle zur Auswirkung eines Haftungsrisiko auf die Prüfungsqualität den Vorschlag der europaweiten Haftungsbegrenzung für Wirtschaftsprüfer.
Inhaltverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das rechtliche Haftungsregime in Deutschland
2.1 Auftraggeberhaftung bei gesetzlichen Pflichtprüfungen
2.1.1 Haftungsvoraussetzungen nach § 323 HGB
2.1.2 Haftungsumfang nach § 323 HGB
2.1.3 Deliktische Haftungsansprüche
2.2 Auftraggeberhaftung bei freiwilligen Prüfungen und sonstigen Tätigkeiten
2.3 Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Dritten
2.3.1 Vertragliche Haftungsansprüche
2.3.1.1 Auskunftsvertrag
2.3.1.2 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
2.3.2 Deliktische Ansprüche
2.3.3 Alternative Haftungsgrundlagen
3. Bewertung unter Berücksichtigung empirischer Studien
Verzeichnis der Rechtsnormen
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Am 13. Oktober 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Grünbuch unter dem Titel „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“[1], welches die derzeitige Ausgestaltung und Ausrichtung der Abschlussprüfung ergebnisoffen thematisiert mit dem Ziel, der öffentlichen Diskussion Vorschläge zu unterbreiteten, wie man die Abschlussprüfung fortzuentwickeln hat, um das öffentliche Vertrauen in die geprüften Unternehmensdaten nach der Finanz- und Wirtschaftskrise wieder zu stärken.[2] Mit 38 Fragen formulierte die EU-Kommission Vorschläge, die u.a. die Rolle des Abschlussprüfers, die staatliche Regulierung und den Wettbewerb thematisierten. Im Rahmen der Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften unterbreitet die EU-Kommission den Vorschlag, diese für externe Kapitalanleger zu öffnen, um einen ausreichenden Schutz vor möglichen Haftungsrisiken zu gewährleisten.[3] In der öffentlichen Diskussion wurde bezugnehmend auf diesen Haftungsschutz von deutscher Seite angeregt, eine europaweite Regelung zur Haftungsbegrenzung der Wirtschaftsprüfer nach deutschem Vorbild einzuführen.[4]
Diese Arbeit gibt im zweiten Kapitel einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen in Deutschland zur Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber seinem Auftraggeber und Dritten und bewertet im dritten Kapitel unter Berücksichtigung des deutschen Haftungsmodells sowie empirischer Studien und wirtschaftswissenschaftlicher Modelle zur Auswirkung eines Haftungsrisiko auf die Prüfungsqualität den Vorschlag der europaweiten Haftungsbegrenzung für Wirtschaftsprüfer.
2. Das rechtliche Haftungsregime in Deutschland
In seiner beruflichen Ausübung unterliegt ein Wirtschaftsprüfer einem Haftungsrisiko, was bedeutet, dass er ersatzpflichtig für einen Schaden werden kann, der einem anderen aufgrund einer Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, Berichtspflichten und anderer Berufspflichten, während seiner prüferischen Tätigkeit entstanden ist.[5]
Zur Bestimmung der Haftung ist zunächst zu unterscheiden, wer einen Haftungsanspruch durchsetzen will, also Auftraggeber oder ein externer Dritter, und ob es sich bei der Prüftätigkeit um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfung oder um eine sog. freiwillige Prüfung gehandelt hat. Ausgehend davon ergeben sich im deutschen Recht unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und daraus resultierend auch verschiedene Rechtsfolgen.[6]
2.1 Auftraggeberhaftung bei gesetzlichen Pflichtprüfungen
Unter die gesetzlichen Pflichtprüfungen fallen jene Prüfungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, also insbesondere die gesetzlichen Einzel- und Konzern-abschlussprüfungen sowie die Prüfungen von besonderen Vorgängen, wie z.B. die Gründung, Umwandlung oder auch Kapitalerhöhung, und auch die prüferische Durchsicht von Finanzinformationen.[7]
Die zentrale Norm zur Regelung der Auftraggeberhaftung im Rahmen von gesetzlichen Pflichtprüfungen ist § 323 HGB[8], welcher die Pflichten eines Abschlussprüfers und die zivilrechtlichen Folgen bei deren Verletzung normiert.[9] Gemäß § 323 I 3 sind der Abschlussprüfer und alle übrigen mit der Prüfung befassten Personen der geprüften Gesellschaft und ggf. auch ein ihr nach § 271 II verbundenes Unternehmen zur Schadensersatzleistung verpflichtet, wenn diesen Schäden durch eine vorsätzliche oder
fahrlässige Pflichtverletzung entstanden sind.[10]
2.1.1 Haftungsvoraussetzungen nach § 323 HGB
Pflichtverletzung
Ein Haftungsanspruch setzt regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung, also einen Verstoß gegen eine Pflicht, voraus, wobei man zwischen den gesetzlichen und den vertraglichen Pflichten bei einer Pflichtprüfung zu unterscheiden hat.[11]
Die gesetzlichen Pflichten umfassen zunächst die in § 323 I ausdrücklich normierten Pflichten zur Gewissenhaftigkeit, zur Unparteilichkeit, zur Verschwiegenheit und das Verbot der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.[12] Darüber hinaus umfasst nach hM der Pflichtenbegriff nicht nur die in § 323 I explizit genannten Pflichten, vielmehr hat der Wirtschaftsprüfer sämtliche Pflichten zu beachten, die von den §§ 316 ff. erfasst sind.[13] Die Berufspflichten eines Wirtschaftsprüfers ergeben sich aus der WPO und sind teilweise mit den Regelungen aus § 323 I konvergent, so dass diese deckungsgleichen Berufspflichten für den Pflichtenrahmen relevant sind, alle anderen Berufspflichten jedoch nicht. Ähnliches gilt auch für die Berufsgrundsätze des IDW, denen keine Rechtsnormqualität zukommt und die allenfalls für die Konkretisierung von Berufspflichten als deduktive Entscheidungshilfe dienen können. Schließlich konkretisiert die Berufssatzung der WPK die Berufspflichten aus der WPO und als abgeleitetes Satzungsrecht wirkt dieses nur im Innenverhältnis zwischen der WPK und ihren Mitgliedern.[14]
Zu den vertraglichen Pflichten zählen jene, die sich aus dem schuldrechtlichen Prüfungsvertrag ergeben, wobei § 323 hier lex specialis gegenüber den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen aus dem BGB ist, was schon dadurch deutlich wird, dass der Kreis der Anspruchsverpflichteten und –berechtigten durch § 323 erweitert wird. Bei Pflichtprüfungen ergibt sich der Prüfungsauftragsgegenstand stets aus den gesetzlichen Umschreibungen, so dass Vereinbarungen, die über die Pflichtprüfung hinausgehen einen schuldrechtlichen Zusatzauftrag darstellen, dessen Haftungsfolge sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt (siehe Abschnitt 2.2).[15]
Verschulden
Die Pflichtverletzung muss der Wirtschaftsprüfer schuldhaft, also mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit, begangen haben. Eine Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist für den Haftungsumfang gemäß § 323 II relevant.[16] Der Prüfer handelt immer dann vorsätzlich, wenn er mit Wissen und Wollen die Pflichtverletzung herbeiführt. Dabei ist es schon ausreichend, wenn sich der Vorsatz nur auf die Pflichtverletzung und nicht auf den eingetretenen Schaden erstreckt oder eine mögliche Pflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird.[17] Fahrlässig handelt, wer gemäß §276 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Art und der Grad der Fahrlässigkeit ist für eine Haftung nach § 323 irrelevant, so dass schon leichte und unbewusste Fahrlässigkeit ausreichen und als Sorgfaltsmaßstab ein gewissenhaft agierender Berufsangehöriger herangezogen wird.[18]
Schaden und Kausalität
Die Pflichtverletzung muss der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen Vermögensschaden zugefügt haben und sie muss auch unmittelbare Ursache für den Schadenseintritt gewesen sein, wobei nur jener Vermögensschaden ersatzfähig ist, dessen Eintritt gemäß der Adäquanztheorie bei einer objektiven Prognose nicht außergewöhnlich unwahrscheinlich ist und im Bereich der Lebenserfahrung liegt.[19]
Die geprüfte Gesellschaft trifft bei Geltendmachung eines Ersatzanspruches allerdings die Beweispflicht, dass ihr tatsächlich ein Schaden entstanden ist und dieser kausal mit der Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers verkettet ist.[20]
Mitverschulden Eine Pflicht zum Schadensersatz seitens des Wirtschaftsprüfers entfällt gänzlich, soweit die geprüfte Gesellschaft den Schaden gemäß § 254 I BGB mitverschuldet hat, also bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise vorsätzlich oder fahrlässig mitgewirkt hat und somit mitveranwortlich ist.[21]
2.1.2 Haftungsumfang nach § 323 HGB
Gemäß § 323 II ist die Haftung bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung gegenüber einer Gesellschaft auf eine Million Euro und gegenüber einer Aktiengesellschaft, deren Aktien im regulierten Markt gehandelt werden, auf vier Millionen Euro begrenzt. Gemäß § 54 I WPO hat ein Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in diesen Höhen abzuschließen.[22] Da die Haftungsbegrenzung nur bei Fahrlässigkeit gilt, ist die Haftung bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung unbeschränkt und somit kommt der Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz im Einzelfall eine hohe Bedeutung zu.[23] Problematisch sind außerdem Fälle, in denen nur der Prüfungsgehilfe vorsätzlich handelt, da nach hM sich der Wirtschaftsprüfer dann auf die Haftungsbegrenzung nach § 323 II berufen kann und nur der vorsätzlich agierende Prüfungsgehilfe unbeschränkt zu haften hat.[24] Ein solches Ergebnis erscheint jedoch fraglich, da gemäß den Grundsätzen des § 278 BGB das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen dem Schuldner, also dem Wirtschaftsprüfer, zugerechnet wird.[25]
[...]
[1] EU-Kommission (Hrsg.) (2010).
[2] Vgl. Eisenhardt und Wader (2010), S. 2532.
[3] Vgl. EU-Kommission (Hrsg.) (2010), S. 15.
[4] Vgl. Wirtschaftsprüferkammer (Hrsg.) (2010), S. 32-34.
[5] Vgl. Marten et al. (2007), S. 186; vgl. Rabenhorst (2008), S. 11.
[6] Vgl. Vogt (2009), S. 155.
[7] Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 3; vgl. Wellhöfer et al. (2008), § 23, Tz. 2.
[8] Paragraphen ohne nähere Bezeichnung sind als solche des HGB anzusehen.
[9] Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 1.
[10] Vgl. Münchener Kommentar HGB (2008), § 323 HGB, Tz. 14; Tz. 20.
[11] Vgl. Wellhöfer et al. (2008), § 24, Tz. 1.
[12] Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 101.
[13] Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 101, vgl. Koller et al. (2007), § 323 HGB Tz.1; Vgl. Münchener Kommentar HGB (2008), § 323 HGB, Tz. 24.
[14] Vgl. Münchener Kommentar HGB (2008), § 323 HGB, Tz. 27-38; vgl. Wellhöfer et al. (2008), § 24, Tz. 10-14.
[15] Vgl. Wellhöfer et al. (2008), § 24, Tz. 32-33; Tz. 42.
[16] Vgl. Münchener Kommentar HGB (2008), § 323 HGB, Tz. 70.
[17] Vgl. Palandt (Hrsg.) (2009), § 276 BGB, Tz. 10.
[18] Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 105.
[19] Vgl. Koller et al. (2007), § 323 HGB, Tz. 6; vgl. Palandt (Hrsg.) (2009), Vorb. § 249 BGB, Tz. 59-60.
[20] Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 110.
[21] Vgl. Palandt (Hrsg.) (2009), § 254 BGB, Tz. 8.
[22] Vgl. Haufe HGB Kommentar (2009). § 323 HGB, Tz. 95.
[23] Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 131.
[24] Vgl. Beck’scher Bilanz-Kommentar (2010), § 323 HGB, Tz. 131; vgl. Münchener Kommentar HGB (2008), § 323 HGB, Tz. 72.
[25] Vgl. Wellhöfer et al. (2008), § 27, Tz. 2.
- Citation du texte
- B.Sc. Christoph Gand (Auteur), 2011, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers im deutschen Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/177831
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