In Deutschland entsteht neues Recht durch bewusste Satzung und nicht mehr primär habituell, also durch Gewohnheit. Der Grund dafür ist die Herausbildung eines institutionalisierten Gesetzgebungsverfahrens, die auf die Positivierung des Rechts beruht. Durch das Gewaltenteilungsprinzip des modernen Rechtsstaats wird die Rechtssetzung besonders in der Legislative, also der Gesetzgebung vollzogen, wie es der Name schon sagt. Zum kleinen Teil kommt Rechtssetzung aber auch in der Verwaltung in Form von Rechtsverordnungen und in der Rechtssprechung in Form von Richterrecht vor, obwohl diese Bereiche andere Aufgabenstellungen haben.
Obwohl die Rechtssoziologie das Recht als Ergebnis gesellschaftlicher
Prozesse ansieht und dadurch die gegenseitige Abhängigkeit von Recht
und Gesellschaft betrachtet, verwundert lange Zeit die Vernachlässigung der Untersuchung des institutionalisierten Gesetzgebungsverfahrens in der Legislative. Die Rechtssoziologie konzentrierte sich auf ein Gegenmodell, bei dem die Rechtssprechung auch im Regelfall konkretisierende Normen schafft und damit materielle Rechtssetzung betreibt. Daher wurde die Gesetzgebung lange im Forschungsbereich anderer Disziplinen (z.B. politische Soziologie, politische Wissenschaften) gesehen. Erst in den letzten 50 Jahren entwickelte sich eine Gesetzgebungswissenschaft, die als besonderer Zweig der Rechtssoziologie u.a. von Sinzheimer und Noll vertreten wurde.
1 Rehbinder, S. 220, Rn 190
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriff des Gesetzes
3. Entstehung von Gesetzen
3.1 Einleitung
3.2 Bedingungen zur Mobilisierung des Gesetzgebers
3.3 Zustandekommen eines Gesetzesinhalts
3.4 Formaler Gang des Gesetzgebungsverfahrens
4. Gesetzliche Regelungsformen
5. Nachwort
1. Einleitung
In Deutschland entsteht neues Recht durch bewusste Satzung und nicht mehr primär habituell, also durch Gewohnheit[1]. Der Grund dafür ist die Herausbildung eines institutionalisierten Gesetzgebungsverfahrens, die auf die Positivierung des Rechts beruht1. Durch das Gewaltenteilungsprinzip des modernen Rechtsstaats wird die Rechtssetzung besonders in der Legislative, also der Gesetzgebung vollzogen, wie es der Name schon sagt1. Zum kleinen Teil kommt Rechtssetzung aber auch in der Verwaltung in Form von Rechtsverordnungen und in der Rechtssprechung in Form von Richterrecht vor, obwohl diese Bereiche andere Aufgabenstellungen haben1.
Obwohl die Rechtssoziologie das Recht als Ergebnis gesellschaftlicher Prozesse ansieht und dadurch die gegenseitige Abhängigkeit von Recht und Gesellschaft betrachtet, verwundert lange Zeit die Vernachlässigung der Untersuchung des institutionalisierten Gesetzgebungsverfahrens in der Legislative1. Die Rechtssoziologie konzentrierte sich auf ein Gegenmodell, bei dem die Rechtssprechung auch im Regelfall konkretisierende Normen schafft und damit materielle Rechtssetzung betreibt1. Daher wurde die Gesetzgebung lange im Forschungsbereich anderer Disziplinen (z.B. politische Soziologie, politische Wissenschaften) gesehen1. Erst in den letzten 50 Jahren entwickelte sich eine Gesetzgebungswissenschaft, die als besonderer Zweig der Rechtssoziologie u.a. von Sinzheimer und Noll vertreten wurde1.
2. Begriff des Gesetzes
Der Begriff des Gesetzes wird allgemein als Gebot oder Satzung[2] bzw. als Ordnungsregel[3] und als allgemeine Rechtsvorschrift, nach der Staatsbürger und Behörden handeln sollen, verstanden[4]. Dabei wird unterschieden in einerseits Gesetze im materiellen Sinne, also jede abstrakte und generelle Rechtsvorschrift wie parlamentarisch verabschiedete Rechtsnormen, Rechtsverordnungen und Satzungen sowie andererseits Gesetze im formellen Sinne, also jeder vom Parlament in einem festgelegten förmlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedete Akt wie Rechtsnormen, Haushaltsplanaufstellungen sowie Kreditermächtigungserteilungen3.
Im Grundgesetz der Bundesrepublik wird von einem formellen Gesetzesbegriff ausgegangen[5]. Hier wird der Begriff „Gesetz“ definiert als staatliche Anordnung, die von den für die Gesetzgebung zuständigen Organen im von der Verfassung hierfür vorgesehenen Verfahren und in der hierfür vorgesehenen Form erlassen wird[6]. Somit bezieht sich die Gesetzgebung als Staatsfunktion auf diesen formellen Gesetzesbegriff, was aussagt, dass zur Gesetzgebung nicht allgemein-verbindliche Anordnungen der Verwaltung zählen6.
Es gibt also zwei Arten von Gesetzen im Grundgesetz[7]: Zuerst ist da die „abstrakt-generelle“ Regelung, die sich an eine Vielzahl von Personen richtet und eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft bzw. das „Rechtsgesetz“, das auf eine dauerhafte normative Ordnung ausgelegt ist. Ein Beispiel hierfür sind Strafgesetze, da sie bei der Verwirklichung abstrakt umschriebener Tatbestände bestimmte Rechtsfolgen bestimmen, die all die Personen treffen, die den Tatbestand verwirklichten. Zuletzt ist noch die in Gesetzesform erlassene Regelung, die konkrete Maßnahmen trifft, zu nennen. Als Beispiele sind hier das Haushaltsgesetz (verabschiedet jeweils für ein Haushaltsjahr einen konkret bezifferten Haushalt) und Organisationsgesetze (Schaffung bestimmter staatlicher Einrichtungen) anzuführen.
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[1] Rehbinder, S. 220, Rn 190
[2] Naumann / Göbel (Hrsg.), S. 369
[3] Harenberg (Hrsg.), S. 1028
[4] Brockhaus (Hrsg.), S. 332
[5] Degenhart, S. 96, Rn 245; S. 102, Rn 263
[6] Degenhart, S. 96, Rn 245
[7] Degenhart, S. 102, Rn 263f
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