Verfassungsrechtliche Grundlage für die Schaffung von Arbeitsregelungen in kirchlichen Krankenhäusern ist die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 III WRV. Demnach hat jede Religionsgesellschaft das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Diese Verfassungsnorm ergänzt die Religionsfreiheit des Art. 4 GG und geht auch über den speziellen Vermögensschutz des Art. 14 GG hinaus1, indem sie der Kirche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die unabdingbare Freiheit zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung ihrer Einrichtungen hinzufügt 2.
Die Kirchen haben das Recht in Selbstverwaltungsangelegenheiten eigenverantwortlich und staatsfrei Normen und Recht zu setzen. Diese Normsetzungsbefugnis wird ergänzt durch das Recht zur Verwaltung, welches die Anwendung des selbstgesetzen kirchlichen Rechts und das Recht zur Organisation und Leitung der Krankenhäuser unter kirchlicher Trägerschaft umfasst.3
Daraus ergibt sich für den Gesetzgeber, dass er dem kirchlichen Krankenhausträgern große Spielräume in der Patientenversorgung und bei der Regelung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten einräumen muss4. Die Grenze der kirchlichen Regelungsbefugnis ist gem. Art. 137 WRV das für alle geltende Gesetz. Die Kirchen müssen bei der Setzung ihres Arbeitsrechts diesen Umstand berücksichtigen5.
Gliederung
A. Rechtliche Grundlagen der kirchlichen Selbstverwaltung im 1 Krankenhausbereich
I. Allgemeine verfassungsrechtliche Grundlage der Selbstverwaltung
II. Kirchliches Krankenhaus als Schutzobjekt der Art. 140 GG i.V. m. 2 Art. 137 III WRV
B. Ausgestaltung der Rechtsstellung der Mitarbeiter im Rahmen der sog. 2 Dienstgemeinschaft
I. Die Personalhoheit der Kirche im Krankenhaus unter dem Leitbild der 3 Dienstgemeinschaft
II. Arbeitnehmer Mitbestimmungs- und Vertretungsrechte
a. Modell des Dritten Weges
b. Mitarbeitervertretung
c. Rechtsschutz im Rahmen der Mitbestimmung
d. Tarifverträge
C. Besonderheiten von Arbeitsverträgen unter kirchlicher 6 Krankenhausträgerschaft
I. Inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages
1. Geltung der Grundrechte der Arbeitnehmer
2 Arbeitsvertragliche Loyalitätsobliegenheiten
a) Rechtsschutzmöglichkeiten
aa) Loyalitätspflichtverletzung als Kündigungsgrund
bb) Einschränkung der Meinungsfreiheit aufgrund von 8 Loyalitätsobliegenheiten
cc) Wiederverheiratung als Kündigungsgrund
dd) Kirchenaustritt als Kündigungsgrund
ee) Der Grundsatz von Treu und Glauben bei der Kündigung
D. Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes
I. Privilegierung der Religionsgemeinschaften aufgrund von § 9 AGG
II. Auswirkungen von § 9 AGG auf Krankenhäuser unter kirchlicher Trägerschaft bei Abschluss eines Arbeitsvertrages
1 Religionszugehörigkeit
2 Fragerecht des kirchlichen Arbeitgebers
III. Auswirkungen des § 9 AGG auf das Kündigungsrecht des Arbeitgebers 13 in kirchlichen Krankenhäusern
1 Homosexualität als Kündigungsgrund
2 Kirchenaustritt als Kündigungsgrund
3 Wiederverheiratung als Kündigungsgrund
IV. Tendenzschutz für Krankenhäuser unter kirchlicher Trägerschaft
- Citation du texte
- Andreas Manthey (Auteur), 2011, Die „Kirche“ als Arbeitgeber im Krankenhaus - Besonderheiten für die Rechtsstellung der Mitarbeiter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/177299
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