Am Prozess der Gesetzgebung auf Bundesebene sind sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat beteiligt. Dies macht es nötig, ein Verfahren zu schaffen, welches Konflikte zwischen den beiden Einrichtungen aufzulösen vermag. Im deutschen Verfassungsrecht kommt diese Rolle dem Vermittlungsausschuss zu. Der vorliegende Text führt in die Aufgaben und Arbeit des Vermittlungsausschusses ein und stellt die Funktionen und Rechtsgrundlagen anschaulich dar. Der Text dient sowohl der erstmaligen Einarbeitung in die Materie als auch zur Wiederholung vor dem Examen und bietet die wichtigsten Literatur- und Rechtsprechungshinweise zur Vertiefung.
Der Vermittlungsausschuss
RA Stefan Kirchner, MJI
Am Prozess der Gesetzgebung auf Bundesebene sind sowohl der Bundestag wie auch der Bundesrat „gleichermaßen beteiligt“.[1] Dies macht es nötig, ein Verfahren zu schaffen, welches Konflikte zwischen den beiden Einrichtungen aufzulösen vermag.[2] Starck u.a. verwenden den Begriff der „Kammern“,[3] welcher sehr unglücklich gewählt ist, da es sich nicht um zwei Teile eines Superparlamentes handelt (so wie es beispielsweise in den USA der Fall ist, wo Senat und Repräsentantenhaus den Kongress bilden), sondern um zwei vollständig voneinander unabhängige Organe. Dies macht die Notwendigkeit einer weiteren Einrichtung, eben des Vermittlungsausschusses, noch deutlicher.***
Rechtsgrundlagen
Ebenso wie bei anderen Vorschriften das Verfahren der Gesetzgebung betreffend, erschließt sich ein großer Teil des examensrelevanten Wissens[4] zum Vermittlungsausschuss schon aus einer sorgfältigen Lektüre des Verfassungstextes. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses bildet Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz,[5] dieser lautet wie folgt:
„Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.“[6]
Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses
Die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (GOVermAussch)[7] regelt den Zusammensetzung sowie den Ablauf der Arbeit des Vermittlungsausschusses. „Bundestag und Bundesrat [, so § 1 GOVermAussch] entsenden je 16 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuss bilden“,[8] sowie je einen Vertreter (§ 3 S. 1 GOVermAussch), wobei auch der Vertreter „Mitglied der entsendenden Körperschaft sein“[9] muss. Wie die einzelnen Mitglieder des Vermittlungsausschusses vom Bundestag bzw. vom Bundesrat ausgewählt werden, lässt das GG offen,[10] solange – ähnlich wie bei den Bundestagsausschüssen – die Kräfteverhältnisse im Parlament sinnvoll wiedergegeben werden.[11]
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* Dieser Text ist im Rahmen einer internen Fortbildungsveranstaltung für studentische Mitarbeiter der Filiale Rhein-Main der Rechtsanwaltskanzlei Kirchner in Frankfurt am Main im Sommer 2011 entstanden. Der Verfasser dankt Frau stud. jur. Beatrice Baume, studentische Hilfskraft im Frankfurter Büro der Rechtsanwaltskanzlei Kirchner, für die freundliche Unterstützung bei der Erstellung des Textes
** Stefan Kirchner, MJI, ist Rechtsanwalt in Antrifttal (Oberhessen) und Frankfurt am Main (www.rechtsanwaltskanzlei-kirchner.de; www.humanrightslawyer.eu) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. Heinig, Institut für Öffentliches Recht, Universität Göttingen.
[1] Christian Starck / Thorsten Ingo Schmidt – Staatsrecht - Prüfe dein Wissen, 2. Auflage, Verlag C. H. Beck, Müchen (2008), S. 290.
[2] Ebenda.
[3] Ebenda.
[4] Ein kurzer Fall, in dem der Vermittlungsausschuss eine Rolle spielt findet sich bei Gunther Schwerdtfeger – Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung – Grundfallsystematik, Methodik, Fehlerquellen, 13. Auflage, Verlag C. H. Beck, München (2008), Rn. 671 ff.
[5] BGBl. 1949, 1.
[6] Art. 77 Abs. 2 GG.
[7] BGBl. 1951 II 103.
[8] § 1 GOVermAussch.
[9] § 3 S. 1 GOVermAussch.
[10] Starck / Schmidt, S. 290; Hans D. Jarass / Bodo Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Kommentar, 10. Auflage, Verlag C. H. Beck, München (2009), Art. 77, Rn. 9 m.w.N.; BVerfGE 96, 264 (282 f.).
[11] Starck / Schmidt, S. 290.
- Citar trabajo
- Rechtsanwalt Stefan Kirchner (Autor), 2011, Der Vermittlungsausschuss, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/177127
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