Möchte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie etwa ein Landkreis, eine Gemeinde
etc. einen Auftrag erteilen, zum Beispiel für Bauleistungen, für eine Lieferung oder für
bestimmte Dienstleistungen, so gilt wie immer, wenn diese Körperschaften handeln, dass sie
sich bei der Auftragsvergabe an gewisse Regeln zu halten haben. Diese Regeln gelten
speziell für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das ist dem Umstand geschuldet, dass
sie im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Akteuren nicht mit eigenen Finanzmitteln
wirtschaften, sondern das Geld der Bürger ausgeben. Hierbei soll dem Haushaltsgrundsatz
der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit möglichst weitgehend Rechnung getragen werden.
Daher haben die öffentlichen Körperschaften bei der Auftragsvergabe eine Vielzahl von
Regeln zu beachten, damit diese fair und transparent verläuft und der geeignetste, das heißt
der beste Anbieter, den Zuschlag bekommt. Den Rahmen, in dem sich die öffentlichen
Körperschaften hier bewegen, bezeichnet man als das Vergaberecht
Inhaltsverzeichnis
Warum könnte es interessant sein, sich mit Vergaberecht zu beschäftigen?
Grundzüge des Vergaberechts aus dem GWB
Anwendungsbereich der Verdingungsordnungen
Die verschiedenen Vergabearten
Sonderfall: Wettbewerblicher Dialog
Schwellenwerte
Höhe der Schwellenwerte
Ermittlung der Auftragswerte
Wichtige Fristen im Offenen Verfahren
Fristen in der VOL/A
Fristen in der VOF
Fristen in der VOB/A
Ablaufplan zum Vergabeverfahren
Offenes Verfahren
Beschränktes Verfahren
Nationales Verfahren
Überblick über die Vergabeschritte
Stufen der Angebotsbewertung
Anhang
Linkliste
Verwendete Gesetze
Warum könnte es interessant sein, sich mit Vergaberecht zu beschäftigen?
Möchte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie etwa ein Landkreis, eine Gemeinde etc. einen Auftrag erteilen, zum Beispiel für Bauleistungen, für eine Lieferung oder für bestimmte Dienstleistungen, so gilt wie immer, wenn diese Körperschaften handeln, dass sie sich bei der Auftragsvergabe an gewisse Regeln zu halten haben. Diese Regeln gelten speziell für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das ist dem Umstand geschuldet, dass sie im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Akteuren nicht mit eigenen Finanzmitteln wirtschaften, sondern das Geld der Bürger ausgeben. Hierbei soll dem Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit möglichst weitgehend Rechnung getragen werden. Daher haben die öffentlichen Körperschaften bei der Auftragsvergabe eine Vielzahl von Regeln zu beachten, damit diese fair und transparent verläuft und der geeignetste, das heißt der beste Anbieter, den Zuschlag bekommt. Den Rahmen, in dem sich die öffentlichen Körperschaften hier bewegen, bezeichnet man als das Vergaberecht.
Das Vergaberecht bestimmt unter anderem durch die Definition von bestimmten Schwellenwerten des Auftragsvolumens die notwendige Art der Ausschreibung. Hier werden als Verfahrensarten landläufig das offene Verfahren, welche eine EU-weite Ausschreibung darstellt1, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe unterschieden. Diese Verfahren sollen hier später noch beschrieben werden.
Nach der Bekanntmachung einer Ausschreibung werden den interessierten Anbietern die Vergabeunterlagen übergeben. Die Unterlagen enthalten eine Leistungsbeschreibung, in der die ausgeschriebene Leistung in allen erwarteten Details eindeutig beschrieben wird, so dass sich jeder Anbieter ein klares Bild davon machen kann, ob er die verlangten Leistungen erbringen kann. Gleichzeitig macht die eindeutige Leistungsbeschreibung die verschiedenen Angebote erst vergleichbar, da jeder Anbieter die gleichen Einzelleistungen bepreisen muss. Nach dem Verstreichen der Angebotsfrist wertet der Auftraggeber alle Angebote au und ermittelt das wirtschaftlichste Angebot.
Soweit zunächst ein kurzer skizzenhafter Abriss eines Vergabeverfahrens. Im folgenden soll in dieser kurzen Einführung auf einige rechtliche Rahmenbedingungen des Vergaberechts eingegangen werden und einige Begrifflichkeiten aus dem Vergaberecht kurz vorgestellt werden2.
Grundzüge des Vergaberechts aus dem GWB
Ein Vergabeverfahren muss so durchgeführt, dass alle Anbieter gleich behandelt werden, eine Benachteiligung oder Bevorzugung eines Anbieters ist verboten nach § 97 II GWB. Der Zuschlag für einen Auftrag geht an das wirtschaftlichste Angebot gemäß §97 V GWB.
Um auch kleinen Mittelständlern einem Zugang zum Auftrag zu ermöglichen, sollen Aufträge in Lose unterteilt werden. Hier wird zwischen Teillosen (einteilung nach der Menge) und Fachlosen (Einteilung nach dem Fachgebiet) unterschieden3. Es ist ebenfalls möglich, einzelne Lose zu einer Gesamtleistung zusammenzufassen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dafür sprechen.
Aufträge sollen § 97 III GWB nur an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue und zuverlässige Anbieter vergeben werden, darüber hinaus können zusätzliche Parameter definiert werden, zum Beispiel nach sozialen oder ökologischen Kriterien.
Die Regelungen des Vergaberechts müssen zwingend angewendet werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber nach § 98 GWB vorliegt. Dies ist bei den folgenden Auftraggebern der Fall:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Nachdem festgestellt wurde, ob ein öffentlicher Auftraggeber vorliegt, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob es sich bei dem geplanten Auftrag um einen öffentlichen Auftrag nach § 99 GWB handelt. § 99 GWB enthält hierzu eine allgemeine Definition:
§ 99 I GWB: „Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, -bauoder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.“
Aus dieser Definition können einige charakteristische Merkmale eines öffentlichen Auftrags entnommen werden:
- Vorliegen eines öffentlichen Auftraggebers
- Ziel: entgeltlicher Vertrag
- Adressat / Leistungserbringer: gewerbliche Unternehmen
- Vertragsgegenstand: Dienstleistungen, Lieferung, Bauleistungen o.ä.
Diese allgemeine Definition bietet allerdings nur eine grobe Orientierung, ob ein öffentlicher Auftrag vorliegt. Gerade im Hinblick auf die Anwendung der Verdingungsordnungen ist es von zentraler Bedeutung, zwischen den Verfahrensarten zu unterscheiden (vergleiche auch das Kapitel: Anwendungsbereich der Verdingungsordnungen).
Für das Vergabeverfahren inklusive der Ausschreibung muss eine fixe Zeitspanne eingerechnet werden, die je nach Vergabeart variieren kann (vergleiche auch das Kapitel: Wichtige Fristen im offenen Verfahren). Dies ist bei der Ablaufplanung für eine durchzuführende Maßnahme zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen notwendige Vorarbeiten geleistet werden, wie zum Beispiel das Erstellen der Verdingungsunterlagen, wobei insbesondere für die Anfertigung des Leistungsverzeichnisses ausreichend Zeit einzuplanen ist.
Anwendungsbereich der Verdingungsordnungen
Wie oben bereits erwähnt, muss, damit das Vergaberecht greift, ein öffentlicher Auftraggeber vorliegen nach § 98 Nr. 1-3 GWB4. Die Stadt X etwa ist eine Gebietskörperschaft, womit sie unter § 98 Nr.1 GWB fällt, es liegt also ein öffentlicher Auftraggeber vor.
Folgende Verdingungsordnungen sind bei einer Erstvergabe von Aufträgen von Interesse:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten5 6 7 8
VOL und VOB sind jeweils unterteilt in die Teile A und B.
Teil A enthält allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen, d.h. die Vertragsregelungen bis hin zum gewünschten Vertragsabschluss. Daher sind hier beispielsweise auch die Regeln für das Offene Verfahren enthalten.
Teil В hingegen stellt die Regelungen für die Ausführung von Leistungen vor und enthält damit Bestimmungen für bereits bestehende Aufträge.
Bevor Aufträge vergeben werden, muss zunächst entschieden werden, um was für einen Auftrag (Lieferung, Bauleistung, Dienstleistung) es sich handelt.
Lieferaufträge sind nach § 99 II GWB definiert als Verträge zur Beschaffung von Waren. Dies umfasst verschiedene vertragliche Konstruktionen, wie etwa Kauf, Miete, Pacht, Ratenkauf oder Leasing von Waren.
Bauaufträge umfassen sowohl Aufträge zur Planung von Baumaßnahmen als auch Aufträge zur Durchführung von Baumaßnahmen. Diese Baumaßnahmen können im Tiefbau oder im Hochbau geplant sein. Für diese Baumaßnahmen gilt im allgemeinen die Vorgabe, dass durch sie eine wirtschaftliche oder technische Verbesserung für den Auftraggeber erreicht werden soll. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn es sich bei einer Baumaßnahme nicht nur um eine bloße kosmetische Instandhaltungsarbeit handelt.
Bauaufträge umfassen ebenfalls Baukonzessionen. Bei diesen wird dem Ausführenden der Baumaßnahme nach Fertigstellung der baulichen Anlage statt einer direkten monetären Bezahlung ein Nutzungsrecht eingeräumt.
Dienstleistungsaufträge zu guter Letzt sind alle Aufträge, die nicht unter Liefer- oder Bauaufträge fallen. Sie bilden damit einen Auffangtatbestand. Ein Auftrag, der sowohl die Beschaffung von Waren als auch eine Dienstleistungskomponente enthält, gilt dabei gemäß § 99 VII GWB als Dienstleistungsauftrag, falls der Auftragswert der Dienstleistungen den Wert der Warenlieferung übersteigt.
Bei Vorliegen eines Mischauftrags gelten im allgemeinen die Vorschriften für die Komponente des Auftrags, dessen anteiliger Auftragswert am größten ist.
[...]
1 Oft auch als öffentliche Ausschreibung bezeichnet.
2 Vgl. auch zum weiteren Einstieg: Vergabehandbuch vom Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, Stand: 12.02.2007, Seite 6 ff.
3 Vgl. § 97 III GWB, Fassung vom 09.07.2009.
4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
5 Verdingungsordnung für Leistungen.
6 Ausnahmen für die Anwendung der VOL/A geregelt in§§5,6 GWB.
7 Verdingungsordnung für Bauleistungen.
8 Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen.
- Quote paper
- Anonymous,, 2011, Einführung in das Vergaberecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175717
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