Der polizeiliche Todesschuss ist in der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und mittlerweile juristisch beinahe unumstritten. Doch diese Akzeptanz als Urzustand zu bezeichnen wäre schlechthin verfehlt. So war seine Zulässigkeit bei der Entwicklung seines juristischen Konzeptes im Jahre 1973 äußerst umstritten und sorgte für eine umfassende Diskussion.
Ähnlich ist die Situation auch im Jahr 2011 gelagert, in dem die Bundesrepublik freilich neueren, wenngleich auch sehr ähnlichen Problemen, gegenüber steht.
So sind die polizeilichen Befugnisse auch noch im 21. Jahrhundert, vor allem vor dem Hintergrund der stetig wachsenden Bedrohung durch den Terrorismus, Stoff eines großen Diskurses.
Auslöser war das Landgericht Frankfurt am Main, das im Dezember 2004 den stellvertretenden Polizeipräsidenten Daschner wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Nötigung gem. § 357 I StGB i.V.m. § 240 I StGB verurteilte. Viele solidarisierten sich jedoch mit Daschner. Sie empfanden das Urteil des Landgerichts Frankfurt und somit die Anwendung des geltenden Rechts als ungerecht.
Ziel dieser Arbeit ist es demnach im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung die herrschende Auffassung, dass zwar der polizeiliche Todesschuss, nicht aber die Rettungsfolter mit dem geltenden Recht vereinbar ist, zu überprüfen. Dabei soll lediglich vom positiven Recht ausgegangen werden, jedoch mit der Einschränkung, dass dort, wo es an seine Grenzen zu stoßen scheint, interdisziplinäre Überlegungen hinzugezogen werden.
Besondere Aufmerksamkeit soll in der nachfolgenden Abhandlung der Untersuchung der Thesen zukommen, dass …
- … das geltende Rechtssystem durch Phänomene, wie die Rettungsfolter, an seine Grenzen stoße und diese nicht bewältigen könne;
- … die Würde des Menschen jeder Abwägung entzogen sei und somit jeder Eingriff in sie gleichzeitig einen Verstoß darstelle;
- … die Würde des Menschen als oberstes Verfassungsgut in ihrer Valenz auch über dem Recht auf Leben stehe;
- … der polizeiliche Todesschuss und die Rettungsfolter keineswegs vergleichbar und somit rechtlich auch unterschiedlich zu behandeln seien;
Abschließend soll noch kurz geprüft werden, ob die gefundenen Ergebnisse und der beschrittene Lösungsweg auch auf den Fall des Abschusses eines Flugzeuges im Rahmen des Luftsicherheitsgesetzes anwendbar sind, um vielleicht auch dort einen Vergleich mit dem polizeilichen Todesschuss oder der Rettungsfolter herstellen zu können.
- Arbeit zitieren
- Steffen Waadt (Autor:in), 2011, Polizeilicher Todesschuss und sogenannte Rettungsfolter im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175615
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