Wenngleich die Besteuerung von inländischen Investmentfonds keine grundlegend neue
Problematik darstellt, unterliegt sie trotzdem einem kontinuierlichen Wandel. Dieser
ergibt sich zum einen durch neue Rechtsprechungen und zum anderen aus neu erlassenen
gesetzlichen Vorschriften, zuletzt beispielsweise durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz
vom 21.Juni 2002. Meine Zielsetzung war es, möglichst umfassend sämtliche
Fassetten der aktuellen steuerlichen Behandlung von Sondervermögen darzustellen.
Dies erschien mir insbesondere deshalb notwendig, da die von mir im Zuge dieser
Arbeit herangezogenen literarischen Quellen die Thematik entweder zu oberflächlich
behandelten oder sich in spezifischen Fachfragen verloren und somit nur einzelne Aspekte,
nicht aber die gesamte Problematik abgedeckt haben.
Da die Besteuerung der Investmentfonds ein sehr umfassendes und differenziertes Gebiet
ist, die Diplomarbeit aber einen konkreten Umfang nicht überschreiten durfte, wurde
es sehr schnell notwendig, die Thematik einzugrenzen und einzelne Aspekte auszuklammern.
Folglich beschränkt sich die Betrachtung einzig auf inländische Investmentfonds
im Sinne des 1. Kapitels des KAGG sowie, bezüglich der Anleger, auf unbeschränkt
steuerpflichtige Anteilsscheininhaber. Da eine Behandlung sämtlicher steuerlicher
Spezialvorschriften der einzelnen Kategorien von Sondervermögen zulasten der
Nachvollziehbarkeit gegangen wäre, liegen der Betrachtung grundsätzlich die Vorschriften
für Wertpapiersondervermögen zu Grunde, welche im Wesentlichen auch für
alle anderen Sondervermögen Anwendung finden. Abweichend von diesem Grundgedanken
werden besondere Regelungen der anderen Sondervermögen ergänzend angesprochen,
sofern sie von größerer Bedeutung sind. Die Thematik der Erbschaft- und
Schenkungssteuer hat keinen Eingang in diese Arbeit gefunden. Um aktuelle Diskussionen
und evtl. zukünftige Neuerungen mit in die Betrachtung einfließen zu lassen, ergä nzen
die letzten beiden Kapitel die gesamte Betrachtung in dieser Weise.
Inhaltsverzeichnis
Anhangsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Beispielverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2 Grundlagen
2.1 Historische Entwicklung
2.2 Der Investmentgedanke und seine Verankerung im KAGG
2.3 Systematisierung von Investmentfonds
2.3.1 Systematisierung nach der Rechtskonstruktion
2.3.2 Systematisierung nach der Ertragsverwendungspolitik
2.3.3 Systematisierung nach der Kapitalherkunft und Kapitalstruktur
2.3.4 Systematisierung nach der Anlagepolitik
2.3.4.1 Wertpapierfonds
2.3.4.1.1 Aktienfonds
2.3.4.1.2 Rentenfonds
2.3.4.1.3 Gemischte Fonds
2.3.4.2 Geldmarktfonds
2.3.4.3 Immobilienfonds
2.3.4.4 Altersvorsorgefonds
2.3.4.5 Dachfonds
2.3.4.6 Beteiligungsfonds
3 Besteuerung inländischer Investmentfonds nach der aktuellen Gesetzeslage
3.1 Transparenzprinzip
3.2 Sondervermögen als Zweckvermögen
3.3 Steuerliche Behandlung von Erträgen
3.3.1 Kapitalanlagegesellschaft
3.3.2 Die drei Ebenen der Besteuerung
3.3.2.1 Inländisches Anlageobjekt
3.3.2.1.1 Körperschaftsteuer
3.3.2.1.2 Kapitalertragsteuer
3.3.2.2 Sondervermögen
3.3.2.2.1 Fondseingangsseite
3.3.2.2.1.1 Ausländische Quellensteuer
3.3.2.2.1.2 Ordentliche Erträge
3.3.2.2.1.3 Spekulationsgewinne
3.3.2.2.2 Fondsausgangsseite
3.3.2.2.2.1 Kosten
3.3.2.2.2.2 Ausgleichsteuer
3.3.2.2.2.3 Kapitalertragsteuer
3.3.2.3 Anteilscheininhaber
3.3.2.3.1 Persönliche Steuerpflicht
3.3.2.3.1.1 Beschränkte Steuerpflicht
3.3.2.3.1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht
3.3.2.3.2 Qualifikation der Einkünfte
3.3.2.3.3 Zuordnungsproblematik
3.3.2.3.3.1 Werbungskostenpauschale
3.3.2.3.3.2 Sparerfreibetrag
3.3.2.3.4 Steuerliche Ertragsbehandlung
3.3.2.3.4.1 Quellensteuer
3.3.2.3.4.2 Ausschüttung der Erträge
3.3.2.3.4.2.1 Anteile in Privatvermögen
3.3.2.3.4.2.1.1 Zuflusszeitpunkt
3.3.2.3.4.2.1.2 Kapitalertragsteuer
3.3.2.3.4.2.1.3 Steuerpflichtige Erträge im Einzelnen
3.3.2.3.4.2.1.4 Werbungskosten
3.3.2.3.4.2.2 Anteile im Betriebsvermögen
3.3.2.3.4.2.2.1 Zuflusszeitpunkt
3.3.2.3.4.2.2.2 Bilanzansatz
3.3.2.3.4.2.2.3 Gewerbesteuer
3.3.2.3.4.2.2.4 Kapitalertragsteuer
3.3.2.3.4.2.2.5 Steuerpflichtige Erträge im Einzelnen
3.3.2.3.4.3 Thesaurierung der Erträge
3.3.2.3.4.3.1 Anteile in Privatvermögen
3.3.2.3.4.3.1.1 Zuflusszeitpunkt
3.3.2.3.4.3.1.2 Kapitalertragsteuer
3.3.2.3.4.3.1.3 Steuerpflichtige Erträge im Einzelnen
3.3.2.3.4.3.2 Anteile im Betriebsvermögen
3.3.2.3.4.3.2.1 Zuflusszeitpunkt
3.3.2.3.4.3.2.2 Bilanzierung
3.3.2.3.4.3.2.3 Kapitalertragsteuer
3.3.2.3.4.3.2.4 Steuerpflichtigeren Erträge im Einzelnen
3.3.2.3.5 Steuerliche Behandlung bei Veräußerung der Anteilscheine
3.3.2.3.5.1 Ertragsausgleich
3.3.2.3.5.2 Zwischengewinn
3.3.2.3.5.3 Spekulationsbesteuerung
3.3.2.3.5.3.1 Anteile in Privatvermögen
3.3.2.3.5.3.2 Anteile im Betriebsvermögen
3.3.2.3.5.3.2.1 Aktiengewinn
3.3.2.4 Schematische Zusammenfassung der drei Besteuerungsebenen
4 Fonds und das Steuervergünstigungsabbaugesetz
4.1 Grundsätze der neuen Pauschalbesteuerung
4.2 Auswirkungen auf Investmentfonds
4.2.1 Besteuerung der dem Anleger zuzurechnenden Fondseinnahmen
4.2.1.1 Veräußerungsgewinne des Investmentfonds
4.2.2 Besteuerung von Gewinnen aus der Anteilscheinveräußerung
4.2.3 Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
4.2.4 Kritik
4.2.5 Fazit zur Besteuerung der Veräußerungsgewinne
5 Denkanstoß
5.1 Volkswirtschaftliche Funktion des Investmentsparens
5.1.1 Sozialpolitische Funktion
5.1.2 Finanzmarktpolitische Funktion
5.1.3 Kapitalmarktpolitische Funktion
5.1.4 Altersvorsorgefunktion
5.1.5 Fazit der volkswirtschaftlichen Betrachtung
5.2 Realisierbare Besteuerungsmodelle
5.2.1 Grundüberlegung
5.2.2 Die Abkehr vom Transparenzprinzip
5.2.3 Fazit
6 Schluss
Literaturverzeichnis
Urteile
Verwaltungsentscheidungen / Erlasse / BMF-Schreiben
Gesetzestexte
Webseitenverzeichnis
Anhang
Anhangsverzeichnis
Anhang 1: Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsbescheide
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: die wesentlichsten Ausschüttungserträge im Betriebsvermögen
Tabelle 2: Übersicht zur Besteuerung bei Anteilsveräußerung
Tabelle 3: Bestandteile des Aktiengewinnes
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Grundprinzip und Konstruktion eines Fonds nach dem KAGG
Abbildung 2: Systematisierung von Investmentfonds
Abbildung 3: Die wesentlichen Fälle der KapESt und ZASt
Abbildung 4: Stückzinstopf
Abbildung 5: Steuerpflicht der ausgeschütteten Erträge
Abbildung 6: Die drei Ebenen der Besteuerung
Abbildung 7: Zeitliche Anwendung der Besteuerungsregelungen
Beispielverzeichnis
Beispiel 1: Wirkung des Freistellungsauftrages bei Dividenden
Beispiel 2: Aufteilung der Werbungskosten
Beispiel 3: Teilwertabschreibung
Beispiel 4: Berechnung des Aktiengewinnes aus unrealisierten Kursgewinnen
Beispiel 5: Steuerliche Auswirkung des Aktiengewinnes bei steigenden Kursen
Beispiel 6: Die drei Ebenen der Besteuerung in einer Beispielrechnung
Beispiel 7: Besteuerung nach dem StVergAbG-E
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Wenngleich die Besteuerung von inländischen Investmentfonds keine grundlegend neue Problematik darstellt, unterliegt sie trotzdem einem kontinuierlichen Wandel. Dieser ergibt sich zum einen durch neue Rechtsprechungen und zum anderen aus neu erlassenen gesetzlichen Vorschriften, zuletzt beispielsweise durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.Juni 2002. Meine Zielsetzung war es, möglichst umfassend sämtliche Fassetten der aktuellen steuerlichen Behandlung von Sondervermögen darzustellen. Dies erschien mir insbesondere deshalb notwendig, da die von mir im Zuge dieser Arbeit herangezogenen literarischen Quellen die Thematik entweder zu oberflächlich behandelten oder sich in spezifischen Fachfragen verloren und somit nur einzelne Aspekte, nicht aber die gesamte Problematik abgedeckt haben.
Da die Besteuerung der Investmentfonds ein sehr umfassendes und differenziertes Gebiet ist, die Diplomarbeit aber einen konkreten Umfang nicht überschreiten durfte, wurde es sehr schnell notwendig, die Thematik einzugrenzen und einzelne Aspekte auszuklammern. Folglich beschränkt sich die Betrachtung einzig auf inländische Investmentfonds im Sinne des 1. Kapitels des KAGG sowie, bezüglich der Anleger, auf unbeschränkt steuerpflichtige Anteilsscheininhaber. Da eine Behandlung sämtlicher steuerlicher Spezialvorschriften der einzelnen Kategorien von Sondervermögen zulasten der Nachvollziehbarkeit gegangen wäre, liegen der Betrachtung grundsätzlich die Vorschriften für Wertpapiersondervermögen zu Grunde, welche im Wesentlichen auch für alle anderen Sondervermögen Anwendung finden. Abweichend von diesem Grundgedanken werden besondere Regelungen der anderen Sondervermögen ergänzend angesprochen, sofern sie von größerer Bedeutung sind. Die Thematik der Erbschaft- und Schenkungssteuer hat keinen Eingang in diese Arbeit gefunden. Um aktuelle Diskussionen und evtl. zukünftige Neuerungen mit in die Betrachtung einfließen zu lassen, ergänzen die letzten beiden Kapitel die gesamte Betrachtung in dieser Weise.
1.2 Gang der Untersuchung
Da die Problematik der Besteuerung von inländischen Investmentfonds sehr unübersichtlich ist, habe ich dieser Arbeit als roten Faden den Fluss der Erträge von der Quelle bis zum Anleger zu Grunde gelegt. Vorab werden im Kapitel „Grundlagen“ allgemeine Aspekte hinsichtlich der Historik sowie der Systematisierung und Ausprägung von Investmentfonds beschrieben. Bei der Bearbeitung der Kernproblematik im Kapitel3 werden sämtliche potentiellen Steuersubjekte, die in einer logischen Verbindung zum Sondervermögen stehen, ausgehend von der Quelle der Erträge über das Sondervermögen an sich und schließlich den Anteilscheininhabern separat beleuchtet. Dabei werden die in Frage kommenden steuerlichen Aspekte und Steuerarten einzeln behandelt. Auf der Ebene des Anteilscheininhabers, welche den Schwerpunkt der Diplomarbeit darstellt, erfolgt eine weitere Unterteilung in die Behandlung ordentlicher Erträge von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds, welche ihrerseits wieder in die steuerlich relevanten Fälle der Anteilscheine im Betriebsvermögen und Privatvermögen untergliedert werden. Bei der konkreten Ausarbeitung erfolgt eingangs grundsätzlich die Behandlung der allgemein relevanteren Gesichtspunkte, bevor eine exakte Abgrenzung der Steuerpflicht einzelner Erträge vorgenommen wird. Die Problematik des Anteilscheininhabers schließt mit der Betrachtung der Erträge aus Veräußerung bzw. Rückgabe der Anteilscheine ab.
In den Kapiteln 4 und 5 sollen lediglich andeutungsweise Probleme und Alternativen der steuerlichen Behandlung von Investmentfonds in Deutschland angesprochen werden. Dazu behandelt das 4. Kapitel, exemplarisch für die aktuelle Diskussion um Änderungen des KAGG, die bereits wieder überholten Entwürfe des Steuervergünstigungsabbaugesetzes und zeigt des Weiteren die daraus resultierende ungünstige Auswirkung für den Investmentsparer auf. Im 5. Kapitel wird, ausgehend von der volkswirtschaftlichen Relevanz des Investmentsparens, ein nicht monetärer grundlegender Aspekt zur Entwicklung von Änderungsvorschlägen behandelt, bevor dann kurz eine denkbare Alternativmöglichkeit aufgezeigt und kritisch beleuchtet wird.
2 Grundlagen
2.1 Historische Entwicklung
Die Idee des Investmentfonds reicht weiter zurück als der erste Anschein vermuten lässt. Bereits im Jahr 1849 wurde in Genf die erste Kapitalanlagegesellschaft gegründet.[1] In der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts kam es dann in Großbritannien zu einer ersten Popularität der Investmentidee, wobei hierzu in erheblichem Maße die Gründung der Foreign & Colonial Government Trust im Jahre 1868 beigetragen haben dürfte. In ihrem Gründungsprospekt wurde bereits das Gesellschaftsziel wie folgt beschrieben: “Das Ziel der Gesellschaft ist es, den kleinen Sparern dieselben Vorteile zu verschaffen wie den Reichen, indem das Risiko durch die Streuung der Kapitalanlage auf eine Vielzahl verschiedener Aktien vermindert wird“[2]
Der weltweite Siegeszug des Investmentgedanken erlebte lediglich in den Phasen der Weltkriege und Wirtschaftskrisen Rückschläge[3], ist aber aus der heutigen Finanzwelt kaum noch wegzudenken. In Deutschland kam es erst verhältnismäßig spät zur Etablierung solcher Investmentfonds. Obwohl bereits 1920 erste Ansätze zur Realisierung unternommen wurden, scheiterten diese damals am Steuersystem[4]. Somit kam es erst mit der Gründung der ersten deutschen Investmentgesellschaft ADIG im Jahr 1949 zum Beginn der Entwicklung einer Fondskultur in Deutschland.[5]
Die eigentliche Popularität erhielten Investmentfonds hierzulande aber erst in den letzten Jahren. Im Juli 1990 prognostizierte Rolf Seebauer, Partner bei der Gesellschaft für strategische Unternehmensberatung in München: „Anlage-, Investment- und Vorsorgeprodukte werden in den neunziger Jahren die höchsten Wachstumsraten aller Finanzdienstleistungsprodukte haben. Investmentfonds sind die Renner der neunziger Jahre“.[6] Betrachtet man diese Aussage aus heutiger Sicht unter Zuhilfenahme von statistischen Daten des BVI, wird deutlich, wie zutreffend diese Aussage gewesen ist. Das Fondvermögen der deutschen Investmentbranche stieg von 71.126 Mio. EUR im Jahre 1990 auf 417.476 Mio. EUR im Jahr 2001, wobei in diese Betrachtung lediglich die Publikumsfonds eingeflossen sind.[7] Greift man sich aus dieser Menge einzig die Entwicklung der Aktienfonds heraus, wird dies noch deutlicher. Hier kam es zu einem Anstieg von 7.829 Mio. EUR im Jahr 1990 auf 173.279 Mio. EUR im Jahr 2001, wobei das Vermögen per 31.12.2000 bereits auf 212.593 Mio. EUR gestiegen war und sich dann aber der allgemeinen Entwicklung an den weltweiten Börsen nicht entziehen konnte und somit trotz weiterer Kapitalzuflüsse an Wert verlor.[8]
2.2 Der Investmentgedanke und seine Verankerung im KAGG
Nachdem mit der Investmentgesellschaft ADIG der Grundstein im Jahre 1949 gelegt war und weitere Gesellschaften auf den Markt drängten, ließ sich der Gesetzgeber weitere acht Jahre Zeit, bis er die Relevanz des Themas erkannte und eine erste gesetzliche Regelung zum Schutz der Anleger verabschiedete. Dies war die Geburtsstunde des KAGG am 16.o4.1975. Dieses Gesetz ist, abgesehen von verschiedenen Novellierungen, noch heute die wesentliche Rechtsvorschrift für inländische Investmentfonds.[9]
Der historische Investmentgedanke spiegelt sich bereits in § 1 Abs. 1 KAGG wieder. Darin werden Kapitalanlagegesellschaften als Kreditinstitute definiert, „deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinsame Rechnung der Einleger (Anteilsinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen (…) anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilsscheine) auszustellen.“[10] Da es sich bei Kapitalanlagegesellschaften per Definition um Kreditinstitute handelt, findet auch das Kreditwesengesetz Anwendung, wobei die hauptsächliche Bedeutung in diesem Zusammenhang auf die Regelung über die Aufsicht durch das Bundesamt für Kreditwesen entfällt. Somit bildet dies die oberste Kontrollinstanz für KAG.[11] Weitere mittelbare oder unmittelbare Kontrollaufgaben kommen der Deutschen Bundesbank, den Landeszentralbanken, dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und den Registergerichten zu.[12]
Das von den Kapitalanlegern vereinnahmte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen, welches vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten ist.[13] Obwohl die Vermögensgegenstände des Sondervermögens bei der Treuhandlösung[14] sogar im Eigentum der KAG stehen, gehören sie nicht zum Betriebsvermögen.[15] Diese strikte Trennung dient insbesondere dem Schutz der Anleger, deren Geld damit nicht in die Insolvenzmasse fällt und somit vor einem Zugriff Dritter geschützt bleibt.[16] Um diese Trennung auch umsetzten zu können, hat die Kapitalanlagegesellschaft eine Depotbank mit Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes mit der Verwaltung des Sondervermögens zu beauftragen. Diese hat dabei, wenngleich sie den Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft im gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Rahmen zu folgen hat, unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft zu handeln und ausschließlich die Interessen der Anleger zu vertreten.[17] Zu diesem Zweck verwahrt sie das Sondervermögen in einem gesperrten Depot und lässt die KAG nur über die ihr - vertraglich festgelegt – zustehenden Gelder (z.B. Verwaltungsgebühren) verfügen. Folglich kann die KAG nicht unmittelbar auf das Fondsvermögen zugreifen. Zusätzlich ist die Depotbank mit der Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie der Ermittlung der Anteilspreise betraut.[18]
Ein weiterer Mosaikstein zum Schutz der Anleger ist die Verpflichtung, dass Kapitalanlagegesellschaften rechtsformunabhängig einen Aufsichtsrat bilden müssen und für Immobiliensondervermögen einen Sachverständigenausschuss zu beauftragen haben, welchem die Bewertung der Vermögensgegenstände obliegt.[19]
Um zu verhindern, dass sprichwörtliche „schwarze Schafe“ dem Anleger den Eindruck vermitteln, den gesetzlichen Bedingungen zu entsprechen, ohne dies tatsächlich zu tun, ist im § 7 KAGG ein Bezeichnungsschutz aufgenommen, welcher die Bezeichnung „Investment“, sowie sämtliche Varianten davon, an die besonderen Bedingungen des Gesetzes knüpft.[20] Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Anlegerschutz dem Leitgedanken des Investmentgeschäftes und somit auch der Priorität der gesetzlichen Bestimmungen entspricht, wenngleich er im Gesetzestext nicht ausdrücklich formuliert ist.[21]
Im März 1998[22] wurde das KAGG trotz Bedenken von Seiten des BVI um ein zweites Kapitel ergänzt. Mit diesem Kapitel (§§ 51 – 67 KAGG) werden Investment-aktiengesellschaften in das Gesetz mit aufgenommen. Dabei handelt es sich um geschlossene Fonds in der Rechtsform der AG.[23] Obwohl diese Aktiengesellschaften kein Investmentgeschäft im Sinne des § 1 KAGG betreiben, unterstehen sie der Oberaufsicht des Bundesamtes für Kreditwesen.[24] Im weiteren Verlauf der Untersuchung möchte ich diese Fonds unberücksichtigt lassen und mich auf Fonds im Sinne des ersten Kapitels des KAGG beschränken.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Grundprinzip und Konstruktion eines Fonds nach dem KAGG[25]
2.3 Systematisierung von Investmentfonds
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Systematisierung von Investmentfonds[26]
2.3.1 Systematisierung nach der Rechtskonstruktion
Vergleicht man die in Deutschland vertriebenen Investmentfondsangebote, so lässt sich erkennen, dass man diese bezüglich Ihrer Gestaltungsform in zwei Typen einteilen kann.
Zum einen existiert der „Gesellschaftstypus“, welcher überwiegend bei Investmentgesellschaften aus dem amerikanischen Raum, aus Holland, Frankreich oder Luxemburg Anwendung findet. Bei diesem Typ ist die Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft organisiert. Dabei erwirbt die Gesellschaft von dem vereinnahmten Beteiligungskapital der Gesellschafter ihrerseits Beteiligungen bzw. Vermögensgegenstände. Der Anleger, welcher beispielsweise als gewöhnlicher Aktionär oder Gesellschafter an der Investmentgesellschaft beteiligt ist, hat kein direktes Eigentum an den erworbenen Vermögensgegenständen und ist auch nicht direkt (entsprechend des Transparenzgrundsatzes) an den daraus erwachsenden Erträgen beteiligt. Dafür ist er am Jahresgewinn der Gesellschaft beteiligt und seine Anteile sind im Falle der Aktiengesellschaft börsentäglich handelbar, wobei sich der Kurs nicht nach dem Wert der gehaltenen Vermögensgegenstände ermittelt, sondern, wie bei Aktien üblich, nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage. Bei dieser Ausprägung bildet das Fondsvermögen kein Sondervermögen im Sinne des KAGG, stattdessen bildet es eine Einheit[27] mit dem Gesellschaftsvermögen. Somit gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen Gesellschaften der jeweilig gleichen Rechtsform.[28] Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, erhält der Anleger zu versteuernde Dividenden, bei einer Personengesellschaft ist er steuerlich als Mitunternehmer zu behandeln.[29]
Der zweite anzutreffende Typ wird als Vertragstyp bezeichnet. Unter diese Kategorie fallen unter anderem die dem KAGG unterliegenden deutschen Kapitalanlagegesellschaften. Anleger werden bei dieser Variante keine Mitgesellschafter der verwaltend agierenden Kapitalanlagegesellschaft, sondern erhalten ein in den Anteilsscheinen verbrieftes Recht an den im Sondervermögen, welches vom Gesellschaftsvermögen getrennt zu verwahren ist, befindlichen Vermögensgegenständen. Bis zum dritten Finanzmarktförderungsgesetz war der Vertragstyp die einzige Konstruktionsform für Fonds nach dem KAGG, was sich allerdings mit der Einführung der nach dem Gesellschaftstypus im Closed-End-Prinzip angelegten Investmentaktiengesellschaft in das KAGG änderte.[30] Der „Vertragstyp“ lässt sich weiter in die „Miteigentumslösung“ (§ 6 Abs. 1 S. 2 2. Alternative KAGG) und die „Treuhandlösung“ (§ 6 Abs. 1 S. 2 1. Alternative KAGG)[31] unterteilen, wobei diese weitere Unterteilung praktisch von untergeordneter Bedeutung ist[32]. Bei der Miteigentumslösung steht jedem Anteilsinhaber ein entsprechendes bruchteiliges Miteigentum am gesamten Sondervermögen zu. Die Kapitalanlagegesellschaft verwaltet dieses Vermögen und tritt im Außenverhältnis als Vertreter der Anteilinhaber auf. Bei der Treuhandlösung[33] hingegen ist das Sondervermögen treuhänderisches Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, welche dieses auf Basis eines Treuhandvertrages verwaltet.[34] Der Unterschied liegt im Wesentlichen im daraus resultierenden Anspruch der Anteilsinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft, welcher sich beim ersten als dinglicher und bei letzterem als schuldrechtlicher Anspruch darstellt.[35] In der Praxis ist diese Unterscheidung allerdings ohne größerer Bedeutung, da beide durch das KAGG gleich behandelt werden.[36].
Die konkrete Gestaltungsvorschrift bezüglich der Rechtsform der Kapitalanlagegesellschaft lässt sich aus dem § 1 Abs. 3 bis 5 KAGG entnehmen. Hiernach ist es nur zulässig, eine Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder AG[37] mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland zu gründen. Zu beachten ist bei der Rechtsform der AG, dass diese lediglich Namensaktien ausgeben darf, welche nicht durch Blankoindossament übertragbar sind. Der Grund hierfür ist, dass das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen erkennen kann, wer tatsächlich Gesellschafter ist. In der Praxis wird ohnehin die Rechtsform der GmbH bevorzugt, da hier zusätzliche Regularien, wie beispielsweise die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat, entfallen. Da es sich bei den KAG überwiegend um Tochtergesellschaften von Kreditinstituten handelt, ist eine Streuung der Gesellschaftsanteile auf andere Gesellschafter im Allgemeinen nicht beabsichtigt und macht somit auch aus dieser Perspektive die Rechtsform der AG nicht notwendig.[38]
2.3.2 Systematisierung nach der Ertragsverwendungspolitik
Bezüglich der Ertragsverwendung stellt sich die Frage, ob ein Fond die Erträge ausschüttet oder thesauriert. Thesaurierende Fonds investieren die erwirtschafteten Erträge erneut und erreichen somit eine Substanzvermehrung. Diese Produkte eignen sich besonders für Anleger, die nicht auf Ausschüttungen angewiesen sind und besonderen Wert auf ein schnelleres Kapitalwachstum legen, da hierbei der Zinseszinseffekt optimal ausgenutzt wird. Im Gegenzug gibt es auch ausschüttende Fonds. Bei diesen wird nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Anteilseigner der erwirtschaftete Ertrag ausgezahlt. Solche Produkte eignen sich beispielsweise zur Zusatzrente. Bei teilthesaurierenden Fonds drückt der Name bereits aus, dass es sich um eine Variante zwischen den beiden andern handelt. Es wird folglich ein Teil wiederangelegt und ein anderer ausgeschüttet. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass ausschüttende Fonds den bedeutenderen Marktanteil innehaben.[39]
2.3.3 Systematisierung nach der Kapitalherkunft und Kapitalstruktur
Die Anlagezielgruppe lässt sich in zwei Anlegergruppen unterteilen.
Die erste Kategorie, die der Spezialfonds, steht im Wesentlichen nur institutionellen Anlegern offen. Definiert werden Spezialfonds nach dem KAGG als Sondervermögen, deren Anteile gemäß schriftlicher Vereinbarung von nicht mehr als 10 Anteilsinhabern, welche ausdrücklich nicht „natürliche Personen“ sein müssen, gehalten werden.[40] Bei dieser Konstruktion steht den Anteilinhabern, im Gegensatz zu denen der Publikumsfonds, ein Mitspracherecht bezüglich der Anlageentscheidungen zu. Die Hauptkunden der Spezialfonds rekrutieren sich aus dem Umfeld der Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds und Sozialversicherungsträgern.[41]
Die zweite, und für die weitere Betrachtung wesentlichere, ist die Kategorie der öffentlich angebotenen Publikumsfonds. Diese Fonds sind hauptsächlich auf private Anleger zugeschnitten, wobei sie keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Anlegerkreises unterliegen und somit von Jedermann erworben werden können.[42]
Bei der Betrachtung der Kapitalstruktur bietet sich die Unterteilung in offene und geschlossene Fonds (Open-End- und Closed-End-Prinzip)[43] an. Bei geschlossenen Fonds können die einmal ausgegebenen Anteile in der Regel nicht zurückgegeben werden. Die Fonds verfügen somit über eine feste Kapitalisierung, da die Anzahl der Fondsanteile mit Erreichen der geplanten Investitionssumme und somit der Schließung des Fonds unverändert bleibt. Erwerb oder Veräußerung von Anteilen eines bereits geschlossenen Fonds ist nur noch über einen Sekundärmarkt[44] möglich, wobei sich der Anteilswert in diesem Fall nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage richtet.[45]
Im Gegensatz dazu verfügen offene Investmentfonds über eine variable Kapitalausstattung, welche eine jederzeitige Rücknahme oder Ausgabe von Anteilen ermöglicht. Infolge dessen verändert sich auch das Fondsvermögen kontinuierlich. Die KAG ist durch das KAGG zur Rücknahme der Anteile verpflichtet, diese Verpflichtung kann sie allerdings in Ausnahmefällen im Interesse der Anleger vorübergehend aussetzen.[46] Bei Rücknahme der Anteile bemisst sich deren Wert nicht nach der vorhandenen Nachfrage, sondern nach dem anteiligen Nettowert des Sondervermögens.[47]
2.3.4 Systematisierung nach der Anlagepolitik
Bei der weiteren Betrachtung möchte ich mich auf die Publikumsfonds konzentrieren. Die praktische Bedeutung der einzelnen Fondarten lässt sich dabei am Besten nach dem Kriterium des Anlagevolumens bemessen. Danach sind im Wesentlichen folgende Kategorien relevant: Aktienfonds (173,3 Mrd. EUR), Rentenfonds (111,1 Mrd. EUR), offene Immobilienfonds (55,9 Mrd. EUR), Geldmarktfonds (50,4 Mrd. EUR), Altersvorsorgefonds (2,5 Mrd. EUR), sowie ein Restanteil von sonstigen Fonds (24,3 Mrd. EUR).[48] Altersvorsorgefonds oder Investmentfondsanteilsondervermögen, so genannte Dachfonds, sind erst in jüngerer Vergangenheit in das KAGG aufgenommen worden. Trotzdem ist der Marktanteil vor allem der Letztgenannten[49], die um Doppeltzählungen zu vermeiden, nicht in der Gesamtstatistik des BVI geführt werden, mit 26,6 Mrd. EUR doch beachtlich.[50]
2.3.4.1 Wertpapierfonds
Nach dem KAGG ist es Wertpapiersondervermögen grundsätzlich gestattet, Wertpapiere, die in einem amtlichen oder einem organisierten Markt eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden, oder innerhalb eines Jahres nach Ausgabe an einem solchen Markt zugelassen werden, zu erwerben. Dies gilt ebenso für Wertpapiere von Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern diese in den Vertragsbedingungen des Sondervermögens genannt sind.[51] Wertpapiere, die diese Vorraussetzung nicht erfüllen, dürfen höchstens einen Anteil von 10 % am Sondervermögen ausmachen. Insgesamt muss der Wertpapieranteil, zuzüglich der statt Bankguthaben gehaltenen, in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente (z.B. Geldmarkt-Sondervermögen), mindestens 51 % betragen.[52] Die Bankguthaben, einschließlich der übrigen Instrumente der Kassenhaltung, dürfen 49 %[53] des Fondvolumens nicht übersteigen.[54] Um den Grundsatz der Risikomischung zu gewährleisten, wurden im § 8a des KAGG zusätzlich spezifische Grenzen für die Anlage in Wertpapiere eines Schuldners von höchstens 5 %, in Sonderfällen bis zu 10 % des Sondervermögens[55], festgelegt. Für als besonders zuverlässig geltende Schuldner, wie beispielsweise der Bund oder die Bundesländer, ist der Wert deren Papiere für die Ermittlung des Anteils am Sondervermögen zu halbieren. Dies führt im Umkehrschluss zu einer Verdoppelung der Prozentsätze.[56] Um aber auch zu vermeiden, dass eine Kapitalanlagegesellschaft einen zu großen Einfluss in Form von Stimmrechten auf eine Aktiengesellschaft ausüben kann, darf der Anteil der Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft 10 % nicht übersteigen.
2.3.4.1.1 Aktienfonds
Aktienfonds sind Wertpapierfonds, die ihr Vermögen hauptsächlich in Aktien anlegen. Aufgrund des hohen Anteils am Produktivkapital ist meist mit einer höheren Wertentwicklung als bei den übrigen Fonds zu rechnen. Im Gegenzug unterliegen, aufgrund der allgemein bekannten Schwankungen an den Aktienmärkten, Aktienfonds einem höheren Risiko. Da die Möglichkeit einer Spezialisierung der dem einzelnen Fonds zugrunde liegenden Thematik nach Ländern, Regionen oder Branchen besteht, ist nahe liegend, dass die Wertentwicklung einzelner Aktienfonds sehr unterschiedlich verlaufen kann. Im Allgemeinen ist der größte Anteil der Rendite von der Wertentwicklung der im Sondervermögen gehaltenen Wertpapiere abhängig. Ein verhältnismäßig kleiner Anteil entfällt auf die dem Sondervermögen zugeflossenen Dividenden und Zinserträgen.[57]
2.3.4.1.2 Rentenfonds
Unter Rentenfonds versteht man Sondervermögen, die in festverzinsliche Wertpapiere, also Schuldverschreibungen mit fester Verzinsung, wie beispielsweise Anleihen, Pfandbriefe oder Kommunalobligationen, anlegen.[58] Die Ursache für die auf den ersten Blick etwas ungewöhnlich anmutende Bezeichnung „Rentenfonds“ ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass der kontinuierliche Ertragszufluss in Form von Zinseinnahmen des Sondervermögens Vergleiche mit einer Rente im herkömmlichen Sinne aufdrängt.[59] Wenngleich diese Bezeichnung ein hohes Maß an Sicherheit verspricht, muss dies nicht zwangsläufig in jedem Fall gewährleistet sein.
Das Risiko einzelner Titel in einem solchen Sondervermögen hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab.[60] Zum einen ist die Bonität des Schuldners bedeutend, je besser, desto unwahrscheinlicher ist das Ausfallrisiko. Die Bonität wird von Ratingagenturen, wie „Standard and Poors“, ermittelt und veröffentlicht. Verbessert sich ein Rating, beflügelt dies auch den Kurs der Anleihe. Der zweite Faktor ist die Anlageregion. Bei Anlagen in Schwellenländern ist zwar häufig auf Grund niedrigerer Bonität ein höherer Zinssatz zu erwirtschaften, aber es kommt zusätzlich das Währungsrisiko hinzu. Der dritte Bereich ist die Entwicklung des Marktzinses[61] in Verbindung mit der Restlaufzeit der Anleihen. Dies will ich an einer Beispielrechnung kurz verdeutlichen. Kauft jemand für 1000,- EUR eine Anleihe (Nominalwert 1000,- EUR) mit einer Verzinsung von 6 %, erwirtschaftet er damit im Jahr 60,- EUR Zinsen. Steigt der Zins auf 8 % könnte er 60,- EUR bereits mit einem Kapitaleinsatz von 750,- EUR erwirtschaften. Ein Dritter wäre folglich nur bereit 750,- EUR für die 6 % Anleihe zu zahlen. Somit hätte der Anleger, würde er jetzt verkaufen, einen Kursverlust von 250,- EUR zu verzeichnen. Hat die Anleihe nur noch eine kurze Restlaufzeit, ist es zweckmäßiger, die Anleihe zu behalten und auf die Rückzahlung des Nominalpreises zu warten. Die Wertentwicklung von Rentenfonds resultiert aus den zufließenden Zinsen und den Kursentwicklungen der im Fond befindlichen Wertpapiere. Obwohl aber Rentenfonds im Allgemeinen ausschließlich Zinsen erhalten, fließen dem Anleger keine Zinsen, sondern Gewinnausschüttungen zu.[62]
[...]
[1] Vgl. Gburek, 1991, S. 23
[2] Vgl. BVI (05.03.03): Die Investmentidee
[3] Vgl. Abdala, 2001, S. 48
[4] Vgl. Natter, 1991, S. 19
[5] Vgl. Gburek, 1991, S. 23
[6] Vgl. Gburek, 1991, S. 24
[7] Vgl. BVI, 2002, S. 64
[8] Vgl. BVI, 2002, S. 70
[9] Vgl. Hockmann, 1995, S. 131
[10] § 1 Abs. 1 KAGG
[11] Vgl. Assmann u.a., 1990, S. 539; Bauer, 1999, S 9/51
[12] Vgl. Bauer, 1999, S 9/52 f.; Assmann u.a., 1990, S. 569 f.
[13] Vgl. § 6 Abs. 1 KAGG
[14] siehe Gliederungspunkt 2.3.1. Systematisierung von Investmentfonds nach der Rechtskonstruktion
[15] Vgl. Baur, 1999, S 9/307
[16] Vgl. Delorme u.a., 1992, S. 343
[17] Vgl. § 12 Abs. 1 und 2
[18] Vgl. Fehrenbach / Kapferer, 2001, S. 101
[19] Vgl. §§ 3 u. 32 KAGG; Delorme u.a., 1992, S. 346
[20] Vgl. Fehrenbach / Kapferer, 2001, S. 97
[21] Vgl. Abdala, 2001, S. 51
[22] Drittes Finanzmarktförderungsgesetz vom 24.03.1998, vgl. Abdala, 2001, S. 53
[23] Vgl. Baur, 1999, S. 9/39
[24] Vgl. Bauer, 1999, S. 9/15
[25] Eigene Darstellung in Anlehnung an: Rühl, 2002, S. 37; Klatt, 1999, S. 11; sowie nach Angaben von Fehrenbach / Kapferer, 2001, S. 101
[26] Eigene Darstellung in Anlehnung an: Stotz, 1998, S. 27; Hoereth, Zipfel, 2001, S. 4 f.; Perridon / Steiner, 2002, S. 298
[27] Vgl. Perridon / Steiner, 2002, S. 298
[28] Vgl. Delorme u.a., 1992, S. 343; Stolz, 1998, S. 13; Wassermeyer, 2001, S 193
[29] Vgl. Wassermeyer, 2001, S. 193
[30] Vgl. Perridon / Steiner, 2002, S. 298
[31] Vgl. Baur, 1999, S 9/307
[32] Vgl. Assmann u.a., 1990, S. 582
[33] Die Treuhandlösung ist nach dem KAGG zwingend vorgeschrieben für Immobilienfonds § 30, Beteiligungsfonds § 25 f, Gemischte Wertpapier und Grundstücksfonds § 37 c sowie für Altersvorsorgefonds § 37 j. Vgl. dazu Baur, 1999, S 9/307
[34] weiterführend zu diesem Thema: Baur (Investmentgesetze), 1997, S. 346, § 6 Rn 12-16
[35] Vgl. Delorme u.a., 1992, S. 343; Stolz, 1998, S. 14; Wassermeyer, 2001, S 193
[36] Vgl. Abdala, 2001, S. 63
[37] in beiden Fällen (GmbH und AG) muss das eingezahlte Nennkapital mindestens 2,5 Mio. EUR betragen. Vgl. Dembowski, 2002, S. 18
[38] Vgl. Assmann u.a., 1990, S. 558
[39] Vgl. Delorme u.a., 1992, S. 349
[40] Vgl. § 1 Abs. 2 KAGG
[41] Vgl. Delorme u.a., 1992, S. 342
[42] Vgl. Lau, 2000, S. 207
[43] Vgl. Päsler, 1992, S. 344
[44] Vgl. Perridon / Steiner, 2002, S. 297
[45] Vgl. Kronat, 2002, S. 24 f.
[46] Vgl. § 11 Abs. 2 KAGG
[47] Vgl. Kronat, 2002, S. 25 f.
[48] Vgl. BVI, 2002, S. 10 (Die Daten beziehen sich auf deutsche Investmentfonds im Jahr 2001)
[49] gemeint sind die Dachfonds
[50] Vgl. BVI, 2002, S. 13
[51] Vgl. KAGG § 8 Abs. 1
[52] Vgl. KAGG § 8 Abs. 2a
[53] Vgl. Dies gilt nicht für Geldmarktsondervermögen diese können 100 % in Bankguthaben halten. Vgl. Dembrowski, 2002, S. 22
[54] Vgl. Fehrenbach / Kapferer, 2001, S. 100
[55] Die Wertpapiere der selben Schuldner, deren Anteil bis zu 10 % des Sondervermögens beträgt dürfen in Summe nicht mehr als 40 % des Sondervermögensbetragen. Vgl. § 8a Abs. 1 KAGG
[56] Vgl. Baur, (Investmentgesetze), 1997, S. 466, § 8a Rn. 9 - 12
[57] Vgl. Hoereth, Zipfel, 2001, S. 4
[58] Vgl. Assmann u.a., 1990, S. 548
[59] Deka Bank (12.03.03): Fondsmagazin Nr. 1 Februar 2003
[60] Vgl. Lau, 2000, S. 90 und 59 f.
[61] Seeger / Thielking, 2001, S. 95; Natter, 2002, S. 74
[62] Verbrauerschutzmagazin im Internet (12.03.03), Rentenfonds
- Citation du texte
- Michael Seebauer (Auteur), 2003, Besteuerung von Investmentfonds im Betriebs- und Privatvermögen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17532
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