Studienarbeit darüber, inwiefern der Gläubiger in Fällen einer Leistungsstörung durch § 29 ZPO einen weiteren Gerichtsstand erhält.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Nationale Streitigkeiten
I. Anwendungsbereich des § 29 ZPO
II. Die Bestimmung des Erfüllungsortes
1. Lehre von der Identität des Leistungs- und Erfüllungsortes
2. Theorie des eigenständigen prozessualen Erfüllungsortes
3. Konsequenzen für den Erfüllungsort bei Leistungsstörungen
a) Erfüllungsort des Anspruchs auf Nacherfüllung im besonderen Schuldrecht
aa) Herrschende Meinung: Belegenheitsort
bb) Mindermeinung: Erfüllungsort des primären Erfüllungsanspruchs
cc) Stellungnahme
b) Erfüllungsort von Schadensersatzansprüchen
aa) Ladengeschäfte
bb) Dienstverträge
(1) Bisherige Rechtsprechung: Grundsatz des einheitlichen Gerichtsstandes
(2) Neue Rechtsprechung: Einheitlicher Gerichtsstand als Ausnahme
(3) Stellungnahme
cc) Werkverträge
(1) Herrschende Meinung: Einheitlicher Erfüllungsort am Ort der Baustelle
(2) Mindermeinung: Erfüllungsort am jeweiligen Schuldnerwohnsitz
(3) Stellungnahme
dd) Arbeitsverträge
(1) „Fester“ Arbeitsplatz
(2) Außendiensttätigkeit mit wechselndem Einsatzgebiet
(3) Außendiensttätigkeit mit festem Einsatzgebiet
c) Erfüllungsort von Ansprüchen aus Rückgewährschuldverhältnissen
aa) Theorie des einheitlichen Gerichtsstands des Erfüllungsortes
bb) Theorie von der Trennung der Erfüllungsorte
cc) Stellungnahme
III. Zusammenfall von Ansprüchen aus vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen
1. Lehre vom Sachzusammenhang
2. Spaltungslehre
C. Internationale Streitigkeiten
D. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht, unter welchen Voraussetzungen Gläubigern bei Leistungsstörungen ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO offensteht, um den Prozess an einem Ort zu führen, der einen inhaltlichen Bezug zur streitigen Verpflichtung aufweist, anstatt zwingend den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten wählen zu müssen.
- Anwendungsbereich und prozessuale Bedeutung von § 29 ZPO bei Leistungsstörungen.
- Die Bestimmung des Erfüllungsortes im Kontext des materiellen Leistungsortes (§§ 269, 270 BGB).
- Differenzierung zwischen verschiedenen Vertragsarten wie Kauf-, Dienst-, Werk- und Arbeitsverträgen.
- Analyse der Rechtsprechung zum einheitlichen Gerichtsstand vs. isolierter Betrachtung von Einzelforderungen.
- Umgang mit konkurrierenden Ansprüchen aus vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Auszug aus dem Buch
a) Erfüllungsort des Anspruchs auf Nacherfüllung im besonderen Schuldrecht
Im kauf- und werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schuldner des Vertragsgegenstandes in §§ 439, 635 BGB einen Vorrang der Nacherfüllung eingeräumt, d.h. grundsätzlich darf dieser im Falle einer Schlechtleistung (§§434, 633 BGB) primär nachbessern bzw. nachliefern, bevor dem Gläubiger weitere Mängelrechte wie Schadensersatz und Rücktrittsrecht zustehen. Dieser Anspruch auf Nacherfüllung kann die „streitige Verpflichtung“ gemäß § 29 I ZPO darstellen.
Zur Bestimmung des (Nach)erfüllungsgerichtsstandes gemäß § 29 ZPO muss der materiell-rechtliche Leistungsort des Nacherfüllungsanspruchs gemäß § 269 I BGB ermittelt werden. Da eine zulässige Parteivereinbarung gemäß § 29 II ZPO in der Regel nicht vorliegt, werden im Wesentlichen zwei Ansätze vertreten: Die wohl herrschende Meinung stellt auf den sog. Belegenheitsort der Sache ab. Die Gegenansicht vertritt den Standpunkt, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung grundsätzlich identisch sei mit dem Erfüllungsort der mangelhaften Primärleistung. Wo genau der Erfüllungsort des Primäranspruchs liegt, ist je nach Vertragsart stark umstritten und soll im Weiteren noch untersucht werden. An dieser Stelle muss darauf noch nicht eingegangen werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Es wird die Bedeutung des § 29 ZPO als besonderer Gerichtsstand erläutert, der dem Kläger ein Wahlrecht zum allgemeinen Gerichtsstand eröffnet, um einen ortsbezogenen Gerichtsstand zu nutzen.
B. Nationale Streitigkeiten: Dieser Hauptteil analysiert detailliert die Bestimmung des Erfüllungsortes für diverse Leistungsstörungen in unterschiedlichen Vertragsverhältnissen, wie Nacherfüllung, Schadensersatz und Rückgewähr, sowie die Problematik konkurrierender Ansprüche.
C. Internationale Streitigkeiten: Das Kapitel behandelt die Anwendbarkeit von § 29 ZPO bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unter Berücksichtigung des Vorrangs der EuGVVO und des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts.
D. Zusammenfassung: Die Arbeit rekapituliert die Notwendigkeit der Auslegung der „streitigen Verpflichtung“ und stellt fest, dass bei Schadensersatz für Zahlungspflichten oft der Wohnsitz des Schuldners ausschlaggebend ist, während bei Nacherfüllung der Belegenheitsort dominiert.
Schlüsselwörter
§ 29 ZPO, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Leistungsstörung, Nacherfüllung, Schadensersatz, Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Dienstvertragsrecht, Arbeitsrecht, Belegenheitsort, Leistungsort, Zuständigkeit, Rückgewährschuldverhältnis, Prozessökonomie.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Studienarbeit untersucht die örtliche Zuständigkeit von Gerichten gemäß § 29 ZPO bei Leistungsstörungen aus verschiedenen Vertragsverhältnissen und die damit verbundenen Kriterien zur Bestimmung des Erfüllungsortes.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Schwerpunkte sind die Bestimmung des Erfüllungsortes bei Nacherfüllungsansprüchen, Schadensersatzforderungen, Rückgewährverhältnissen sowie bei Arbeits- und Dienstverträgen unter Berücksichtigung der herrschenden Meinung und neuerer Rechtsprechung.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist die Klärung der Frage, unter welchen Umständen einem Gläubiger durch § 29 ZPO ein alternativer, vom allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten abweichender Gerichtsstand zur Verfügung steht.
Welche wissenschaftliche Methode wird primär angewendet?
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden juristischen Analyse von Rechtsprechung und Literatur, um die "Natur des Schuldverhältnisses" im Sinne des § 269 BGB und dessen Auswirkung auf den Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO zu bestimmen.
Was wird im umfangreichen Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert differenziert die unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Bestimmung des Erfüllungsortes (z.B. Theorie der Identität vs. prozessualer Erfüllungsort) für spezifische Fallgruppen, darunter Ladengeschäfte, Anwalts- und Arztverträge sowie Bauwerkverträge.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind der "besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes", die "streitige Verpflichtung", "Leistungsstörung", "Belegenheitsort" und die "Theorie vom Sachzusammenhang".
Inwiefern hat die neue BGH-Rechtsprechung bei Dienstverträgen die Rechtslage verändert?
Der BGH hat die Praxis der einheitlichen Gerichtsstände bei Honorarklagen aus Anwaltsverträgen eingeschränkt und betont, dass ein einheitlicher Erfüllungsort nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die über die bloße vertragscharakteristische Leistung hinausgehen, in Betracht kommt.
Was gilt für den Gerichtsstand bei Arbeitsverträgen nach der Neuregelung im ArbGG?
Durch § 48 Ia ArbGG wurde ein spezifischer Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort eingeführt, der die prozessuale Position von Arbeitnehmern stärkt und die Unsicherheiten, die zuvor bei der Anwendung des § 29 ZPO auf Außendiensttätigkeiten bestanden, teilweise entbehrlich macht.
- Citation du texte
- Kathrin Homeyer (Auteur), 2009, §29 ZPO - Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Leistungsstörungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174557