Am 17. September 2007 erging das Urteil des Europäischen Gerichts Erster Instanz in Sachen Microsoft, das weit reichende Konsequenzen für den Softwarehersteller hat. Die eine Folge ist, dass Microsoft von nun an sein PC-Betriebssystem Windows in zwei Versionen anbieten muss (eine mit und eine ohne den Windows Media Player). Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der zweiten Folge des Urteils, der sog. „Interoperabilitätsverfügung“. Microsoft wurde verpflichtet, bestimmte Schnittstelleninformationen offen zu legen. Das Unternehmen beherrscht seit langem den Markt für PC-Betriebssysteme. Es weigerte sich jedoch, die Schnittstelleninformationen zu seinem PC-Betriebssystem Windows 2000 Wettbewerbern auf dem nachgelagerten Markt für Arbeitsgruppenserverbetriebssysteme zur Verfügung zu stellen. Diese waren somit nicht in der Lage, Produkte herzustellen, mittels derer eine Kommunikation zu Rechnern mit Windows 2000 möglich war. Lediglich die Arbeitsgruppenserverbetriebssysteme von Microsoft konnten mit dem neuen Betriebssystem interagieren. Die Europäische Kommission warf Microsoft vor, die Dialogfähigkeit zwischen den besagten Produkten bewusst einzuschränken und stellte einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für PC-Betriebssysteme fest. In ihrer Entscheidung vom 24. März 2004 gab sie dem Unternehmen auf, die vollständige Interoperabilität zwischen den fremden Arbeitsgruppenserverbetriebssystemen und dem eigenen PC-Betriebssystem herzustellen. Microsoft sollte die dazu erforderlichen Schnittstelleninformationen seinen Wettbewerbern zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichts Erster Instanz im letzten Jahr bestätigt.
Die Interoperabilitätsverfügung erging im Rahmen der Essential Facility Doctrine und ist in die Linie der Rechtssachen Magill und IMS Health einzuordnen, welche die Missbräuchlichkeit von Lizenzverweigerungen zum Gegenstand hatten. Das Urteil zum Fall Microsoft weist zahlreiche rechtliche Besonderheiten auf, von denen vorab zwei genannt werden sollen: Zum einen rückt es die Geltung des Innovationswettbewerbs im Spannungsfeld zwischen den Rechten des geistigen Eigentums und dem Europäischen Kartellrecht in den Mittelpunkt der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Zum anderen räumt das Urteil dem Konsumentenschutz bei der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle eine besondere Bedeutung ein.
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG
A. ALLGEMEINES
I. TECHNISCHER HINTERGRUND
1. ERKLÄRUNG DER TECHNISCHEN BEGRIFFE
2. BEDEUTUNG VON SCHNITTSTELLEN IN DER COMPUTERINDUSTRIE
II. RECHTSCHARAKTER VON SCHNITTSTELLENINFORMATIONEN
III. BISHERIGE PROBLEMATIK DER SCHNITTSTELLENOFFENLEGUNG
B. DIE INTEROPERABILITÄTSVERFÜGUNG IN MICROSOFT CORP./KOMMISSION
I. RECHTSGRUNDLAGE
II. DIE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG
III. DER ERFORDERLICHE GRAD AN INTEROPERABILITÄT
IV. MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG
1. Unerlässlichkeit
2. Ausschaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf einem Zweitmarkt
3. Verhinderung eines neuen Produktes
4. Die fehlende objektive Rechtfertigung
C. ANALYSE DER INTEROPERABILITÄTSVERFÜGUNG
I. DIE SCHNITTSTELLENPROBLEMATIK IM SPANNUNGSFELD ZWISCHEN KARTELLRECHT UND RECHT DES GEISTIGEN EIGENTUMS
1. Geistiges Eigentum
a. Förderung von Innovation durch Anreiz- und Belohnungsfunktion
b. Privilegierung des Geistigen Eigentums im Missbrauchrecht
2. Europäisches Kartellrecht - Der Schutzzweck des Artikel 82 EG
3. Verhältnis von Kartellrecht und geistigem Eigentum
II. DIE AUßERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE IM FALL MICROSOFT
1. Die wesentliche Einrichtung
2. Unerlässlichkeit der Offenlegung von Schnittstelleninformationen
3. Ausschluss wirksamen Wettbewerbs auf dem Zweitmarkt
4. Das neue Produkt
a. Einschränkung der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher
b. Ursachen für die Modifikation des Prüfungsmaßstabs
aa. Differenzierung der Marktsituationen
bb. Neues Produkt als unpassendes Kriterium im Fall Microsoft
5. Fehlende objektive Rechtfertigung
III. WEITERE AUßERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE IN DER RECHTSSACHE MICROSOFT ?
1. Abbruch von Lizenzbeziehungen
2. Aspekte des Leistungswettbewerbs
a. Leistung innerhalb der Schnittstelleninformationen
b. Marktmachttransfer als Missbrauchselement
aa. Marktmachteinsatz in den Grenzen des Leistungsschutzes
bb. Marktmachttransfer durch leistungsfremde Mittel
IV. INNOVATIONSWETTBEWERB UND INNOVATIONSMISSBRAUCH
1. Interessenabwägung
a. Betroffene Interessen
aa. Das Interesse des marktbeherrschenden Unternehmens
bb. Konsumentenwohlfahrt
cc. Interessen der Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt
dd. Schutz des Wettbewerbs
b. Innovationswettbewerb und Schutz des geistigen Eigentums
aa. Vorrang des geistigen Eigentums
bb. Grenze zum Innovationsmissbrauch
2. Differenzierter Ansatz
V. DAS DISKUSSIONSPAPIER DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
D. STELLUNGNAHME UND AUSBLICK
I. DER MODIFIZIERTE PRÜFUNGSMAßSTAB
II. EIGENE BEURTEILUNG DER INTEROPERABILITÄTSVERFÜGUNG
III. AUSWIRKUNGEN AUF KÜNFTIGE
SCHNITTSTELLENOFFENLEGUNGSPROBLEMATIKEN
E. FAZIT
LITERATURVERZEICHNIS
- Citar trabajo
- Livia Wagner (Autor), 2008, EuG, Urteil vom 17.09.2007, T-201/04 – Microsoft Corp./Kommission, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174000
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.