[...] Im Nachfolgenden soll anhand des europäischen Primär- und Sekundärrechtes
geklärt werden, wer konkret unter den Schutzbereich der Grundfreiheit der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer gem. Art. 39 bis 42 EGV fällt und somit den
Gegenpart zum Unternehmer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und den
freien Dienstleistungsverkehr darstellt.
Zum 01. Mai 2004 sind der Europäischen Union 10 neue Länder beigetreten. Eine zweite kleine Erweiterung erfolgte sodann zum 01. Januar 2007
durch den Beitritt zweier weiterer Länder zur Europäischen Union.
Diese Erweiterungen stellten für die Europäische Union eine der größten
Herausforderungen und Veränderungen ihrer Geschichte dar. Nie zuvor war die Gruppe der beigetretenen Staaten so groß und die Wirtschaftsstruktur und das
Wirtschaftspotential so unterschiedlich.3 Aufgrund der Heterogenität der Länder
dürfte vor allem die Personenfreizügigkeit, die seit den Verträgen von Rom aus
dem Jahre 1957 zu den vier Grundfreiheiten des gemeinsamen Marktes zählt,
besonders weitreichende Folgen haben. Zu betrachten ist hier, dass gerade die
Freizügigkeit der Arbeitnehmerschaft ein wichtiges Potential für das
unternehmerische Handeln der Firmen innerhalb der europäischen Union
darstellt.
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