Vermietern von Gewerbe- und Wohnraum stellt sich häufig die Frage, wie sie sich gegen Mieter, welche ihrer Zahlungsverpflichtung unberechtigterweise nicht nachkommen, zur Wehr setzen können. Denn trotz eines erheblichen Zahlungsverzuges muss der Vermieter sogar noch finanzielle Aufwendungen tätigen, um die Mieträume dieses Mieters mit Wasser, Heizenergie, Gas und in Ausnahmefällen auch mit Strom zu versorgen. Von einem ausgewogenen Austauschverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, nämlich Gebrauchsgewährung gegen Entgelt, kann in diesen Fällen wohl nicht mehr gesprochen werden.
Noch offensichtlicher scheint es, wenn der Mietvertrag bereits durch Kündigung beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet ist, dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt. Der Vermieter ist dann gezwungen, seinen Räumungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Solch ein Prozess zieht sich jedoch in die Länge und ist mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden. Liegt der Vollstreckungstitel schließlich vor, vergehen - gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht freiwillig heraus - wiederum einige Monate, bis der Gerichtsvollzieher zur Tat schreitet und vollstreckt.
Unter Berücksichtigung der erheblichen wirtschaftlichen Einbußen, scheint die Überlegung eines Vermieters daher naheliegend, dem Mieter die Versorgungsleistungen zu entziehen und somit die Kostenlast bei sich zu mindern.
Fraglich ist daher, ob der Vermieter von Wohn- und/oder Gewerberaummietverhältnissen die Versorgungsleistungen unterbrechen darf, wenn der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung unberechtigterweise nicht nachkommt.
Diese Frage beschäftigt seit Jahrzehnten die Praxis und ist nach wie vor hoch umstritten.
Aktuell ist durch die erste höchstrichterliche Entscheidung des Gewerbemietrechtsenats des BGH1 wieder Bewegung in die Diskussion gekommen.
GLIEDERUNG
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A Einleitung
I Problemstellung
II Ziel der Bachelorarbeit
III Aufbau der Arbeit
IV Abgrenzung
B Wesen und Inhalt des Mietvertrages
I Beginn und Ende des Mietverhältnisses
II Abgrenzung Wohnraum- und Gewerbemietverhältnis
1. Wohnraummietverhältnis
2. Gewerberaummietverhältnis
3. Mischmietverhältnisse
4. Änderung der Nutzungsart durch den Mieter
III Hauptpflichten des Vermieters
IV Hauptpflicht des Mieters
V Lieferung der Versorgungsleistungen als Nebenleistung des Vermieters
C Die Versorgungssperre nach Beendigung des Mietverhältnisses
I Grundsatzentscheidung des Gewerbemietrechtssenats des BGH
II Gewerberaummietverhältnis
1. Erste Ansicht zur Zulässigkeit der Versorgungssperre
2. Zweite Ansicht zur Zulässigkeit der Versorgungssperre
3. Einzelne Aspekte bezüglich der Zulässigkeit der Versorgungssperre
a) Besitzstörung und verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB
aa) Grundsatz gem. § 858 BGB 14
ab) Abgrenzung Unterbrechung der Versorgung bei Fremdleistung . 16 ac) Erste Ansicht zur Besitzst ö rung durch verbotene Eigenmacht 17 ad) Zweite Ansicht zur Besitzst ö rung durch verbotene Eigenmacht.. 19
b) Zurückbehaltungsrecht
ba) Grundsatz gem. §§ 273, 320 BGB 22
bb) Erste Ansicht zum Zurückbehaltungsrecht 25
bc) Zweite Ansicht zum Zurückbehaltungsrecht 26
c) Nachvertragliche Gebrauchsgewährungspflicht nach Treu und Glauben
ca) Grundsatz gem. § 242 BGB 28
cb) Erste Ansicht zur nachvertraglichen Gebrauchsgewährungspflicht nach Treu und Glauben 30
cc) Zweite Ansicht zur nachvertraglichen Gebrauchsgewährungspflicht nach Treu und Glauben 30
III Wohnraummietverhältnis
1. Erste Ansicht zur Zulässigkeit der Versorgungssperre
2. Zweite Ansicht zur Zulässigkeit der Versorgungssperre
D Die Versorgungssperre während des laufenden Mietverhältnisses
I Gewerberaummietverhältnis
1. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
2. Gebrauchsgewährungspflicht / Zurückbehaltungsrecht
a) Erste Ansicht
b) Zweite Ansicht
II Wohnraummietverhältnis
E Besitzschutz / Einstweilige Verfügung
I Besitzschutz allgemein
1. Possessorischer Besitzschutz
2. Petitorischer Besitzschutz
3. Besitzschutzrechte des Mieters
II Einstweilige Verfügung
1. Funktion der einstweiligen Verfügung
2. Arten einstweiliger Verfügungen
3. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
a) Verfügungsanspruch
b) Verfügungsgrund
c) Glaubhaftmachung
4. Die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Versorgungssperre
F Zusammenfassung
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