Die Weiterverbreitung von Kernwaffen gefährdet den Frieden und das Überleben der Menschheit. Je mehr nukleare Massenvernichtungswaffen im Umlauf sind, desto größer ist die Gefahr eines Atomkrieges. Je größer die Atomwaffenarsenale der Einzelstaaten werden, desto intensiver bemühen sich andere Staaten ebenfalls in den Besitz solcher Waffen zu kommen, um ihr Sicherheitsbedürfnis zu befriedigen. Proliferation birgt auch das Risiko, daß es zu einem nuklearen Unfall kommt, oder daß Terroristen oder nichtstaatliche Organisationen in den Besitz von Kernwaffen kommen bzw. gezielt eine nukleare Katastrophe verursachen. Kommt es zu einer Explosion - gewollt oder ungewollt - kann das verheerende Folgen für die Umwelt, die Lebewesen und die internationalen Beziehungen haben. Spätestens seit den Bombenabwürfen von Hiroshima und Nagasaki ist klar, welche Gefahren „die Bombe“ mit sich bringt. Wie man diesen Gefahren auf internationaler Ebene begegnen soll, ist umstritten.
In dieser Hauptseminararbeit wird das internationale nukleare Nichtverbreitungsregime dargestellt, dessen Fundament der nukleare
Nichtverbreitungsvertrag bildet. Dieser basiert im Kern auf einem einfachen Handel: Fünf Staaten dürfen über Kernwaffen verfügen, alle anderen Staaten verzichten darauf. Als Ausgleich bekommen diese Unterstützung bei der zivilen Anwendung der Kernenergie, und die Kernwaffenstaaten bemühen sich um die nukleare Abrüstung. Dieser Interessenausgleich wurde im Zuge der unbefristeten Verlängerung des Abkommens 1995 noch einmal bestätigt. Wie sich auf der 6. NVVÜberprüfungskonferenz im Jahr 2000 zeigte, sind die Nicht-Kernwaffenstaaten weiterhin mit den Bemühungen der Kernwaffenstaaten um nukleare Abrüstung äußerst unzufrieden. Sollte nun infolge der amerikanischen Raketenabwehrpläne und eines sich darüber entzündenden amerikanisch-russischen Streits über den ABM-Vertrag die nukleare Abrüstung gänzlich ins Stocken geraten, würde dies dem Nichtverbreitungsregime einen weiteren schweren Schlag versetzen. Es wäre dann auch nicht mehr auszuschließen, daß einzelne Länder das Regime verlassen. Die Frage, inwiefern das Nichtverbreitungsregime in Gefahr ist, wird abschließend zu diskutieren sein. Schwerpunkte der Hausarbeit sind die zugrundeliegenden Dilemmatasituationen, die Entstehung, die Struktur und die Evolution des Regimes.
Dabei wird vor allem der nukleare Nichtverbreitungsvertrag als Kernstück des Regimes kritisch beleuchtet.
Inhalt
1. Regimebedarf
2. Das nukleare Nichtverbreitungsregime
2.1. Regimeentstehung
2.1.1. Begriffe und Konfliktfelder
2.1.2. Entstehung des Nichtverbreitungsregimes
2.2. Regimestruktur
2.2.1. Unilaterale Ebene
2.2.2. Bilaterale Ebene
2.2.3. Kollektive Ebene
2.2.4. Multilaterale Ebene
2.2.5. Regimestruktur nach Müller
2.3. Der „Atomwaffensperrvertrag“ und die Evolution des Regimes
2.3.1. Der Nichtverbreitungsvertrag
2.3.2 Regimeevolution
3. Regimeeffizienz und Ausblick
1. Regimebedarf
Die Weiterverbreitung von Kernwaffen gefährdet den Frieden und das Überleben der Menschheit. Je mehr nukleare Massenvernichtungswaffen im Umlauf sind, desto größer ist die Gefahr eines Atomkrieges. Je größer die Atomwaffenarsenale der Einzelstaaten werden, desto intensiver bemühen sich andere Staaten ebenfalls in den Besitz solcher Waffen zu kommen, um ihr Sicherheitsbedürfnis zu befriedigen. Proliferation birgt auch das Risiko, daß es zu einem nuklearen Unfall kommt, oder daß Terroristen oder nichtstaatliche Organisationen in den Besitz von Kernwaffen kommen bzw. gezielt eine nukleare Katastrophe verursachen. Kommt es zu einer Explosion – gewollt oder ungewollt – kann das verheerende Folgen für die Umwelt, die Lebewesen und die internationalen Beziehungen haben. Spätestens seit den Bombenabwürfen von Hiroshima und Nagasaki ist klar, welche Gefahren „die Bombe“ mit sich bringt. Wie man diesen Gefahren auf internationaler Ebene begegnen soll, ist umstritten.
In dieser Hauptseminararbeit wird das internationale nukleare Nichtverbreitungsregime dargestellt, dessen Fundament der nukleare Nichtverbreitungsvertrag bildet. Dieser basiert im Kern auf einem einfachen Handel: Fünf Staaten dürfen über Kernwaffen verfügen, alle anderen Staaten verzichten darauf. Als Ausgleich bekommen diese Unterstützung bei der zivilen Anwendung der Kernenergie, und die Kernwaffenstaaten bemühen sich um die nukleare Abrüstung. Dieser Interessenausgleich wurde im Zuge der unbefristeten Verlängerung des Abkommens 1995 noch einmal bestätigt. Wie sich auf der 6. NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2000 zeigte, sind die Nicht-Kernwaffenstaaten weiterhin mit den Bemühungen der Kernwaffenstaaten um nukleare Abrüstung äußerst unzufrieden. Sollte nun infolge der amerikanischen Raketenabwehrpläne und eines sich darüber entzündenden amerikanisch-russischen Streits über den ABM-Vertrag die nukleare Abrüstung gänzlich ins Stocken geraten, würde dies dem Nichtverbreitungsregime einen weiteren schweren Schlag versetzen. Es wäre dann auch nicht mehr auszuschließen, daß einzelne Länder das Regime verlassen. Die Frage, inwiefern das Nichtverbreitungsregime in Gefahr ist, wird abschließend zu diskutieren sein. Schwerpunkte der Hausarbeit sind die zugrundeliegenden Dilemmatasituationen, die Entstehung, die Struktur und die Evolution des Regimes. Dabei wird vor allem der nukleare Nichtverbreitungsvertrag als Kernstück des Regimes kritisch beleuchtet.
2. Das nukleare Nichtverbreitungsregime
2.1. Regimeentstehung
2.1.1. Begriffe und Konfliktfelder
Der Regimeansatz resultiert aus der Interdependenz-Theorie. Regime strukturieren und institutionalisieren demnach das System der gegenseitigen Abhängigkeiten. Internationale Kooperationsnetzwerke werden zur Bewältigung globaler Probleme gebildet. Die Kooperation ist das Resultat unterschiedlich ausgeprägter Machtverhältnisse und manifestiert sich in Regimen. Der allgemeine Regimebegriff, mit welchem in diesem Aufsatz gearbeitet wird, orientiert sich an Harald Müllers Definition:
„Regime sind kooperative Institutionen, die durch informelle und formelle, rechtliche und nichtverrechtlichte Strukturen – Prinzipien, Normen, Regeln und Prozeduren – gekennzeichnet werden und Konflikte zwischen konkurrierenden Nationalstaaten (gelegentlich unter Einbeziehung anderer Akteure) bearbeiten.“[1]
Um zu überprüfen, ob das „nukleare Nichtverbreitungsregime“ den Anforderungen obiger Definition gerecht wird, werden in dieser Hausarbeit zunächst die Merkmale des Nichtverbreitungsregimes (NVR) mit den Elementen der Regimedefinition nach Müller verglichen. Als erstes werden die Konflikte und der historische Hintergrund beschrieben, aus denen das NVR hervorgegangen ist. In einem nächsten Schritt werden die Strukturen des Regimes beschrieben, bevor abschließend die Frage beantwortet wird, ob es sich beim Nichtverbreitungsregime tatsächlich um eine „kooperative Institution“ handelt. Häckel definiert als internationales Nichtverbreitungsregime „...die Gesamtheit der Verfahrensweisen, Regeln, Normen und Institutionen, die dem Zweck dienen, die Verbreitung und Weiterverbreitung von Kernwaffen in der Staatenwelt zu verhindern.“[2] Nukleare Nonproliferation beinhaltet alle nicht-militärischen Mittel, welche die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen zum Ziel haben. Mey arbeitet zudem mit dem Begriff der "Counterproliferation“, unter dem er alle defensiven und offensiven militärischen Optionen der Nichtweiterverbreitung, sowie einige Bereiche des Zivilschutzes, zusammenfaßt.[3]
In der Präambel des Nichtverbreitungsvertrages (NVV) von Kernwaffen wird die zugrundeliegende Problematik aufgezeigt. Es ist die Angst vor den katastrophalen Folgen eines Atomkrieges für die Menschheit. Kernwaffen verwüsten und verstrahlen die Umwelt und zerstören so die Lebensgrundlage. Sie sind die Schattenseite der Kernenergie, deren zivile Nutzung mittlerweile ebenfalls in vielen Ländern umstritten ist. Dennoch ist eine differenzierte Betrachtung der Kerntechnik angebracht. Eine Trennung zwischen ziviler und militärischer Nutzung macht die Janusköpfigkeit der Kerntechnik besonders deutlich, zumal es keine zivile Kerntechnik gibt, die keinerlei Beitrag für ein Kernwaffenprogramm leisten kann.[4] Für Wolfgang Fischer ergibt sich „als Folge des dual-use -Charakters der Kernenergie die Notwendigkeit, eine Grenze zwischen ziviler und (untersagter) militärischer Nutzung zu ziehen.“[5] Aber wo wird diese Grenze gezogen? Ein Konsens kann nur dann gefunden werden, wenn die Kriterien der Grenzziehung von der Mehrheit der Staaten finanziert, akzeptiert und kontrolliert werden können. Constanze Eisenbart sieht in der Janusköpfigkeit sogar das „nukleare Grunddilemma“[6], denn seit der Erfindung von Otto Hahn und Lise Meitner sei das Wissen über die Kernspaltung und die Kernfusion weltweit zugänglich. Die Verbreitung dieses Wissens war somit der Eintritt in das Atomzeitalter. Die internationale Staatengemeinde strebte von da an nach Wohlstand durch friedliche Kernenergienutzung und nach militärischer Macht und Sicherheit durch Kernwaffenprogramme. Die anfangs angenommenen militärischen Machtvorteile der Kernwaffen ließen aus dem individuell angestrebten Sicherheitsbedürfnis ein soziales Sicherheitsdilemma werden, das im Rüstungswettlauf zwischen den USA und der UdSSR gipfelte.
Unter dem Eindruck der Zerstörung, welche die eingesetzten Kernwaffen in Hiroshima und Nagasaki im August 1945 verursacht haben, gab es bereits Anfang 1946 einen ersten Versuch dem nuklearen Sicherheitsdilemma entgegenzuwirken, indem man andachte, Kernwaffen zu eliminieren. Damals beschloß die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) die Errichtung einer „...Atomic Energy Commission which was to make specific proposals for the elimination of atomic weapons from national armaments.“[7] Gerade die USA wollten aber zu diesem Zeitpunkt vielmehr ihr nukleares Monopol sichern und schmiedeten eigene Pläne. Genannt seien der MacMahon Act von 1946, der im Hinblick auf den nahenden Ost-West-Konflikt die Geheimhaltung der Kerntechnologie absichern sollte. Auf internationaler Ebene sei der Lilienthal-Baruch-Plan erwähnt, der die Kontrolle des internationalen nuklearen Sektors durch eine einflußreiche Behörde beinhaltete. Der Plan sah vor, daß eine Atomkontrollbehörde der VN mit umfassenden Befugnissen in allen Staaten die Entwicklung der Nukleartechnik zu zivilen Zwecken fördern und zeitgleich ein generelles Verbot ihrer militärischen Nutzung überwachen sollte. Die USA versprachen, dieser Kontrollbehörde ihre eigenen Atomwaffen und ihr gesamtes technisches Wissen zu übergeben. Auch hier sollten das Wissen und die Technologie der Amerikaner gesichert werden. Der Plan war zum Scheitern verurteilt, da die UdSSR ein eigenes erfolgversprechendes Kernwaffenprogramm unterhielt. Das Sicherheitsdilemma zwischen den beiden Supermächten USA und UdSSR spitzte sich mit den ersten sowjetischen Kernwaffentests dramatisch zu: Während die USA als nuklearer Monopolist nur die eigenen Sicherheitsrisiken, die mit der Kerntechnik einhergehen, fürchten mußte, war mit der Sowjetunion nun eine weitere Macht im Besitz von Kernwaffen. Dieses soziale Dilemma führte in den folgenden Jahrzehnten zu einem atomaren Rüstungswettlauf. Die beiderseitige Unsicherheit über die Intentionen des anderen verstärkte das Mißtrauen und die Bedrohungsgefühle. Als Vorsichtsmaßnahmen wollten beide Akteure die Option haben, einen effektiven Erstschlag ausführen zu können und in jedem Fall auch noch zweitschlagfähig zu sein. Ziel des Wettrüstens sollte also eine individuelle Sicherheitsmaßnahme sein. Tatsächliches Ergebnis war eine Verschlechterung der globalen Sicherheitslage. Eine Überwindung des Dilemmas durch die kollektive Selbstbindung der Akteure an internationale Abrüstungsabkommen beispielsweise fand nicht statt. Vielmehr kamen auch Frankreich, Großbritannien und China in den Besitz von Kernwaffen. Dennoch erkannten beide Mächte die „Notwendigkeit, alle Anstrengungen zur Abwendung der Gefahr eines solchen Krieges zu unternehmen...“[8].
Am Ende dieses Abschnitts werden als Überblick noch weitere Konfliktfelder kurz erwähnt. So wird nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion zum Beispiel ein nuklearer Schwarzmarkt vermutet, auf dem Spaltmaterial bzw. komplette Atomwaffen gehandelt werden. Ein weiteres Problem stellen geheime Kernanlagen dar, die in mindestens sechs Ländern vermutet werden. Für Spannungen sorgen auch die nuklearen „Schwellenmächte“, die in ihren nuklearen Fähigkeiten den zivilen Kerntechnologiehaltern ähneln, deren politische Absichten zum Kernwaffenbau sie aber als Schwellenmächte kennzeichnen. Auf sie wird im Rahmen des NVV noch näher eingegangen, da ihre Argumentation gegen den Vertrag bedeutsam ist.
Auch die Diskussion über nukleare Exporte ist umfangreich und kann in dieser Seminararbeit daher nicht detailliert nachgezeichnet werden. Es sei nur erwähnt, daß sich durch die mögliche militärische Verwendung ziviler Kerntechnik viele Staaten seit jeher für ein generelles Exportverbot sensitiver Bestandteile des Brennstoffkreislaufs ausgesprochen haben. Darunter fallen vor allem Anlagen zur Anreicherung und Wiederaufarbeitung von Spaltmaterialien, sowie waffenfähige Spaltstoffe an sich. Dieser restriktiven Haltung steht der kooperative Aspekt nuklearer Zusammenarbeit entgegen. Hauptargumente sind hier einerseits die Feststellung, daß sich die Verbreitung des entsprechenden Wissens im Informationszeitalter auf Dauer nicht verhindern lasse.[9] Auch der nötige Technologietransfer könne bei Kooperation besser kontrolliert werden. Eisenbart spricht sogar von einem „exportwirtschaftlichem Dilemma“. Ein Exportland, das im Besitz der Kerntechnologie ist, stünde im Interessenzwiespalt von Wirtschafts- und Sicherheitspolitik. Sie behauptet, daß Exportsteigerungen und Technologieverweigerungen unvereinbar seien. Neben dem Interesse an ziviler Kerntechnik gibt es zwei zentrale Motive für die Beschaffung von Kernwaffen. Zum einen verleiht nukleare Macht Staaten einen besonderen Status in den internationalen Beziehungen. Sie können damit das Verhalten von Entscheidungsträgern dahingehend beeinflussen, daß sie von invasorischen oder interventionistischen Maßnahmen abgeschreckt werden. Drohende Verluste beeinflussen das Kosten-Nutzen-Kalkül dieser Entscheidungsträger. Gerade regionale Hegemonialmächte haben daher ein Interesse an dem Besitz von Kernwaffen, um Supermächte von einem Eingriff durch eine nukleare „Rückversicherung“ abzubringen. Zum anderen sind sich diese Mittelmächte ihrer Unterlegenheit im konventionellen militärischen Bereich bewußt und setzen daher auf unkonventionelle Massenvernichtungswaffen. Als zentrales Problem der Proliferation sieht Mey, daß ein Nachfrager immer auch einen entsprechenden Anbieter findet. Die Diskussion um die entsprechenden Anreizstrukturen auf der Angebots – und Nachfrageseite und Möglichkeiten diese zu beeinflussen wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.
[...]
[1] Müller (1992): S.26
[2] Häckel (1985): S.276
[3] Mey (1999): S.12
[4] vgl. Eisenbart / Ehrenstein (1990): S.15
[5] vgl. Fischer, W.(1991): S.8
[6] Eisenbart (1990): S.49
[7] Udgaonkar (1989):S.168
[8] Atomwaffensperrvertrag: Präambel
[9] vgl. Fischer, W.(1991): S.60ff
- Citar trabajo
- Christian Freiburg (Autor), 2002, Das internationale nukleare Nichtverbreitungsregime, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17261
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