Betrachtet werden soll hier die Gesetzgebungstätigkeit auf dem Gebiet des
Strafrechts, die sich in der Weimarer Zeit abgespielt hat.
Die zeitlichen Grenzen sollen der Zusammenbruch des Kaiserreiches und das
Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten darstellen.
Dabei sollen die Hintergründe und politischen Zusammenhänge deutlich gemacht
werden.
Die Gesetzgebung war zunächst von den wirren der Nachkriegszeit bestimmt, in
der es galt die wirtschaftlichen und politischen Turbulenzen in den Griff zu
bekommen.
Die Folgezeit war einerseits bestimmt von umfangreichen Reformarbeiten, die
aber hier ausgespart bleiben sollen, ebenso, wie das JGG und prozeßrechtliche
Änderungen.
Lediglich im Falle der Geldstrafengesetze erscheint die Reformarbeit in diesem
Zusammenhang. Die kurzen Freiheitsstrafen werden zurückgedrängt.
Andererseits nimmt die politische Strafgesetzgebung breiten Raum ein.
Amnestien verschaffen den jeweiligen Parteigängern Straffreiheit, auf der anderen
Seite werden zum Schutz der Republik Straftatbestände ausgeweitet, die
Strafbarkeit in bedenklicher Weise vorverlegt, sogar noch vor das
Versuchsstadium.
Inhalt
Einleitung
-zeitgeschichtlicher Hintergrund
-Kriminalitätsentwicklung in der Weimarer Zeit
I.
1. Die unmittelbare Nachkriegszeit 1918/19 / Inflations-und Krisenzeit 1919-23
2.Der Versailler Vertrag (insbes. Art.227ff)
II.
Strafgesetze
1.Strafgesetzgebung auf der Grundlage der WRV 1919-33: Art.116 WRV („nulla poena sine lege“)
2.Das Geldstrafengesetz
3.Gesetz über die Bestrafung des Zweikampfes
4.Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten
5.sonstige Änderungen
III.
Das Strafgesetz als Instrument der Politik
1.Amnestiegesetze
2.Der Schutz der Republik
2.1Erstes Gesetz zum Schutz der Republik
a) Vorgeschichte
b) Inhalt
- Strafbestimmungen
- Der Staatsgerichtshof
- Der Kaiserparagraph
c) Nebengesetze im Schlepptau des Republikschutzgesetzes
2.2 Zweites Gesetz zum Schutz der Republik und verwandte Strafvorschriften
Einleitung
Betrachtet werden soll hier die Gesetzgebungstätigkeit auf dem Gebiet des Strafrechts, die sich in der Weimarer Zeit abgespielt hat.
Die zeitlichen Grenzen sollen der Zusammenbruch des Kaiserreiches und das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten darstellen.
Dabei sollen die Hintergründe und politischen Zusammenhänge deutlich gemacht werden.
Die Gesetzgebung war zunächst von den wirren der Nachkriegszeit bestimmt, in der es galt die wirtschaftlichen und politischen Turbulenzen in den Griff zu bekommen.
Die Folgezeit war einerseits bestimmt von umfangreichen Reformarbeiten, die aber hier ausgespart bleiben sollen, ebenso, wie das JGG und prozeßrechtliche Änderungen.
Lediglich im Falle der Geldstrafengesetze erscheint die Reformarbeit in diesem Zusammenhang. Die kurzen Freiheitsstrafen werden zurückgedrängt.
Andererseits nimmt die politische Strafgesetzgebung breiten Raum ein.
Amnestien verschaffen den jeweiligen Parteigängern Straffreiheit, auf der anderen Seite werden zum Schutz der Republik Straftatbestände ausgeweitet, die Strafbarkeit in bedenklicher Weise vorverlegt, sogar noch vor das Versuchsstadium.
Zeitgeschichtlicher Hintergrund
Mit dem Kriegsende 1918 endete in Deutschland, wie in anderen europäischen Ländern auch, die Monarchie. Nach der Abdankung des Kaisers war die politische Lage und von der Rätebewegung gekennzeichnet. In der Übergangszeit zwischen Kaiserreich und Nationalversammlung lag die politische Führung einschl. Gesetzgebung in den Händen des Rates der Volksbeauftragten, dessen Hauptaufgabe die Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, was durch zahlreiche Verordnungen erreicht werden sollte. Der Aufruf des Rates[1] kündigt einen demokratischen Neuanfang an: Neben der Aufhebung des Belagerungszustandes (Nr.1),der Gewährleistung von Grundrechtsausübungen (Nr.2-5), Wiedereinführung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen (Nr.7-9) und einigen Programmsätzen (8-Std.-Arbeitstag ab 1919, demokratische Wahlen nach Proporz) enthält der Aufruf auch eine Amnestie für politische Straftaten und die Niederschlagung der Verfahren (Nr.6).Um die Wirtschaft wieder von Krieg auf Frieden umzustellen wurde ein Amt für wirtschaftliche Demobilmachung eingerichtet[2]. Die 1919 gewählte Nationalversammlung arbeitete schließlich die Weimarer Reichsverfassung[3] aus und leitete damit die Zeit der sog. „Weimarer Republik“ ein. Während die wirtschaftliche Not und die galoppierende Inflation in der Mitte der 20er Jahre gemeistert werden konnte, wurde die Staatsmacht den politisch motivierten Unruhen und den rechts-und linksradikalen Schlägertrupps nicht Herr. In den ersten Jahren war die wirtschaftliche Lage bedenklich. Es herrschte Mangel an Kohle und Rohstoffen. Woll- und Lederpreise stiegen erheblich. Im Bereich der Nahrungsmittelversorgung ging die Milchversorgung bedenklich zurück, die Zuckerversorgung verschärfte sich soweit, daß die Kopfration nicht mehr ausgeteilt werden konnte[4].
Kriminalitätsentwicklung in der Weimarer Zeit
Zu unterscheiden ist zwischen den politisch motivierten Straftaten und den aus wirtschaftlicher Not geborenen Delikten als Besonderheiten der Weimarer Zeit.
Als Folge der Nachkriegszeit mit ihrem Mangel an Bedarfsgütern stieg die Diebstahlskriminalität zunächst an: in der Verurteiltenstatistik stieg der einfache Diebstahl von 1913 bis 1918 um knapp 32%, der schwere um 80%[5]. Diebstahlsdelikte stiegen bis etwa Mitte der 20er Jahre, Betrugsdelikte nahmen bis 1926 zu, Raubtaten erreichten 1922 einen Höhepunkt und stiegen 1929 erneut an[6]. Gestohlen wurden vor allem knappe Gegenstände[7], weshalb der Diebstahl als typisches Nachkriegsdelikt gelten kann. Die Charakterisierung als Notkriminalität erklärt auch, warum die Frauen- und Jugendkriminalität anstieg[8]. Während die steigenden Betrugszahlen mit der Komplexität und der Modernisierung des Wirtschaftslebens einhergehen, läßt sich der allgemeine Kriminalitätsanstieg sozialpsychologisch auf die Unsicherheit der sozialen Positionsbestimmung und die Schwächung der sozialmoralischen Bindungen zurückführen.[9] Die Behauptung einiger Kriminalisten, die große Zahl entwurzelter Existenzen werde das Berufsverbrechertum mehren[10], haben sich nicht in vollem Umfang bestätigt[11]. In der Zeit der Weltwirtschaftskrise führte die gestiegene Arbeitslosigkeit zu einem Anstieg der schweren Straftaten[12].
politisch motivierte Kriminalität
In der Weimarer Zeit (1919-33) waren Straßenterror und politischer Mord an der Tagesordnung.
Die illegale Schwarze Reichswehr übte Selbstjustiz an vermeintlichen Verrätern[13] ; mehrere Politiker fielen Attentaten, vor allem mit rechtsradikalem Hintergrund, zum Opfer[14]. Putschversuche scheiterten[15]. In den letzten Jahren der Weimarer Republik nimmt die Radikalität im politischen Alltag zu. Es vergeht kaum ein Tag an dem nicht auf politisch Andersdenkende eingeschlagen, eingestochen oder geschossen wird[16]. Die Gründe sind auch wirtschaftlicher Natur, jedoch tut die Propaganda ein übriges. Bei den Beratungen des Republikschutzgesetzes 1922 wirft die politische Linke(MSPD,USPD,KPD) der Rechten(DNVP,DVP) vor die Stimmung im Land durch republikfeindliche Propaganda in den Parteiorganen aufgeheizt zu haben[17]. Von der Rechten und sogar aus der Mitte wird die durch das „Versailler Diktat“[18] vergiftete Atmosphäre für die gesteigerte Gewaltbereitschaft verantwortlich gemacht.
Durch die unrühmliche Rolle der Justiz wurde das Vertrauen in die Republik kaum gestärkt. Für die Fememorde gab es Verständnis, da die heimliche Tötung von Spionen politisch erwünscht war, um die vom Versailler Vertrag verbotene Schwarze Reichswehr zu verheimlichen[19]. Staatsnotwehr als Rechtfertigung oder Irrtum über Rechtswidrigkeit wurde von den Instanzgerichten anerkannt und vom Reichsgericht hingenommen[20]. Die Anklagebehörde kann einseitig Prozesse einleiten[21], die Urteile gegen rechtsradikale Verbrecher blieben milde (Hitler bekam die Mindeststrafe,ihm wurde vaterländische Gesinnung bescheinigt, auf eine Ausweisung wurde verzichtet), und Beschimpfimpfungen von rechts wurden akzeptiert und legitimiert(Ebert-Prozeß; dem Vorwurf Ebert habe Hochverrat begangen begegnete das Gericht mit Zustimmung). Dennoch behauptete der Richterbund in tendenzloser Objektivität ausschließlich Recht und Gerechtigkeit gesprochen zu haben[22].
Die antirepublikanische Gesinnung ist indes nicht unumstritten[23] ; sie werde nur von Parteien behauptet, die sich in der Richterschaft nicht ausreichend repräsentiert sahen[24]. Schließlich werde Justizkritik durch Amnestien geübt, Justizminister und Amnestieausschuß korrigierten politische Strafgerichtsbarkeit.
I.
1.Die unmittelbare Nachkriegszeit
Nach Beendigung des Krieges und der Abdankung des Kaisers übernahm der Rat der Volksbeauftragten die politische Verantwortung und versuchte der unsicheren wirtschaftlichen und politischen Situation Herr zu werden. Es wurden zahlreiche Verordnungen, Bestimmungen und Bekanntmachungen (hauptsachlich zur wirtschaftlichen Reglementierung) erlassen, die fast alle Strafvorschriften enthielten. Unter Strafe gestellt wurden dabei Verstöße gegen die Verordnung, also z.B. die Nichterfüllung oder Umgehung einer darin enthaltenen Verpflichtung. Die Strafvorschriften folgten meist diesem Muster: „Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wir bestraft, wer den ihm nach den Vorschriften des §2 I, §4 II1u.3 u.III,obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt.“[25] Auch das Starfmaß entspricht dabei zumeist dem des genannten Beispiels. Erlassen wurden die Verordnungen vom Rat der Volksbeauftragten[26], der Reichsregierung[27] oder einzelner Ministerien[28], z.B. des bereits erwähnten Amt[29] (dann Ministerium) für wirtschaftliche Demobilmachung[30]. An den in der heutigen Zeit z.T. exotisch anmutenden Titeln der Verordnungen[31] lassen doch oft die Probleme der Zeit erkennen, z.B. welcher Mangel bekämpft werden soll[32]. Als Beispiel soll hier die Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 21.11.1918 dienen[33]. Nach § 1 S.1 dieser VO dürfen Wertpapiere nur durch Vermittlung einer Bank ins Ausland verbracht werden. Es folgen Definitionen und Ausnahmetatbestände. §8 nennt als Zweck der Verordnung die Kenntnis der Steuerbehörde und die Sicherung der Steuereinnahmen. In den folgenden Jahren werden weitere Gesetze im wirtschaftspolitischen Bereich auch von der Regierung auf Grund von Ermächtigungsgesetzen erlassen. Im November 1923 wird die Inflation mit einer Währungsreform beendet. Die wirtschaftliche Krise ist damit überwunden.
<Gesetz gegen das Glückspiel>
Ein Gesetz welches eine Änderung des StGB mit sich brachte und auch den Schutz von Vermögenswerten zum Ziel hat, und daher auch in diesen Zusammenhang gehört, wurde am 18.Dez.1919 von der Nationalversammlung verabschiedet: Das Gesetz gegen das Glückspiel[34].
Im Unterschied zu der alten Fassung der §§ 284,285 RStGB[35] reicht die Veranstaltung ohne Erlaubnis oder die Bereitstellung der Einrichtungen aus[36]. Geschlossene Gesellschaften unterfallen dabei dem Begriff der Öffentlichkeit: § 284 II nF. § 284a bestraft die Beteiligung, § 284b gibt die Möglichkeit Geld und Gegenstände einzuziehen. § 285 nF übernimmt schließlich den Tatbestand des § 284 aF mit erhöhtem Strafrahmen. § 285 a gibt die Möglichkeit die bürgerliche Ehrenrechte abzuerkennen (vormals § 284 aF). Außerdem wird Polizeiaufsicht zulässig (Abs.1), Ausländer können ausgewiesen werden (Abs.2) und Abs.3 enthält sogar die Möglichkeit die Verurteilung öffentlich auf Kosten des Beschuldigten bekanntzumachen. Art.1 Nr.2 stellt nach den zuvor genannten Änderungen lediglich eine redaktionelle Änderung dar. Das Gesetz wurde ohne weitere Beratungen von der Nationalversammlung angenommen[37].
2.Der Versailler Vertrag
Der Friedensvertrag beendete zwar den Krieg, schrieb aber Gebietsverluste[39] und Reparationszahlungen für das Deutsche Reich fest. Das Rheinland kommt als Pfand unter alliierte Besetzung[40]. Das Heer wird auf 100.000 Mann begrenzt, die Wehrpflicht wird aufgehoben[41].[38]
[...]
[1] 12.11.1918, RGBl.1303
[2] Errichtung des Amtes für die wirtschaftliche Demobilmachung „ zur Überführung des deutschen Wirtschaftslebens in den Frieden“ am 12.11.1918 (RGBl.1304)
[3] RGBl.
[4] aus dem Bericht des Reichswirtschaftsministers über die Wirtschaftslage im Okt.1919, Akten d.Reichskanzlei, Kab,Bauer
[5] Wagner, S.30
[6] Wagner, S.31
[7] E.v.Liszt, S.250; allerdings wurden nicht nur Lebensmittel oder Kohlen gestohlen, so mußte ein Gesetz erlassen werden, das verbot Metalle von Jugendlichen zu kaufen, da ständig Gullydeckel von der Straße verschwanden. (E.v.Liszt)
[8] Wagner, S.37; später auch während der Wirtschaftskrise verstärkt Ladendiebstahl bei Frauen und Mädchen (Wagner,S.36; E.v.Liszt, S.258), bei Jungen Fahrrad und Motorraddiebstähle (E.v.Liszt)
[9] Wagner, S.32
[10] Heindl, nach Wagner,S.30
[11] Die Rückfallzahlen belegen keinen Anstieg des Berufsverbrechertums (Wagner,S.39), auch hat der Juristentag 1931 den Begriff des Berufsverbrechers als Produkt der Phantasie abgelehnt. (W.Mittermaier, Zeitschr.f.d.gesamte Strafrechtswiss.1931, „Deutscher Juristentag in Lübeck“ S.663)
[12] E.v.Liszt, S.251, Tab.X nach S.256 weist neben dem Anstieg schweren Diebstahls, Körperver-letzungen und Raub (s.auch S.257) auch einen Anstieg der Verbrechen gegen Staat, Religion und öffentl.Ordnung auf.
[13] sog. Fememorde, Rüping, S.92
[14] Eisner 1919,Erzberger 1921, Rathenau 1922
[15] Kapp-Putsch 1920, Putsch der Schwarzen Reichswehr 1923, Hitler-Putsch 1923
[16] Reichsinnenminister Carl Severing über den Straßenterror 1929; am 1.Mai 1929 kam es zu blutigen Unruhen in Berlin; bei einer verbotenen Massenkundgebung kam es zu Zusammenstößen mit der Polizei: 31 Tote.
[17] Verhandl.d.Reichstags, Bd.356, S.8044ff, in dtändigen Zwischenrufen wurde die DNVP-Fraktion als „Mörderbande“ bezeichnet. Abg.Crispien (USPD) nach dem Rathenau-Mord: „Mörder entstammen in der Hauptsache der alten Offizierskaste“ S.8051C
[18] Verh.d.RT,Bd.356, Düringer(DNVP) S.8299A; Heinze(DVP) S.8058D; Bell(Zentrum) S.8292A
[19] Selbert/Rüping, S.181
[20] Selbert/Rüping,S.182/183; Rüping, S.93; RGSt 61,242,254; 63,215,221; 64,101,104
[21] Rüping, S.93, Bsp.„Boxheimer Dokument“, ein NS-Papier, das die Machtergreifung mit Gewalt forderte und Widerstand mit dem Tod bestraft sehen wollte, reichte nicht für eine Anklageerhebung.
[22] Selbert/Rüping, S.186
[23] Hattenhauer, S.51/52
[24] So erklärte der Abg. Crispien (USPD), die Deutschnationalen bräuchten die Republikschutzverord-nungen nicht zu fürchten, solange „ihre Kreaturen in allen Stellen der Verwaltung, der Justiz und der Polizei sitzen“. Verh.d.RT, Bd.356, S.8050C
[25] §11 der Bekanntmachung über Besenginster vom 17.10.1918; RGBl. S.1247
[26] z.B.: VO über Waffengesetz v.13.1.1919 RGBl. S.31
[27] z.B.: VO über Kapitalabwanderung in das Ausland durch Versicherungen v.15.1.1919 RGBl.49, Strafvorschrift in §§ 7,8; oder VO über Zahlungsmittel v.25.1.1919 RGBl.S.107, §5
[28] Reichsernährungsministerium:VO über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für Stickstoffdüngemittel v.13.3.1919 RGBl.S.307, §8; Reichswirtschaftsministerium: Bekanntmachung über Druckpapier v. 10.3.1919 RGBl.S.299, §2
[29] VO über Arbeitseinstellung von Militärpersonen v.25.1.1919 RGBl.109, §3
[30] VO zur Behebung des Arbeitermangels in der Landwirtschaft v.16.3.1919, RGBl.S.309, §6
[31] z.B.: Bekanntmachung über die Verwendung von Gleitschutzmitteln bei nicht gummibereiften Lastkraftfahrzeugen v.24.2.1919 RGBl.S.255, Art.III
[32] Mangel an Arbeitern, Kartoffeln,Rohstoffen
[33] RGBl.S.1325, weitere Bestimmungen ähnlichen Inhalts: Eine Ergänzungs-VO v.15.1.1919 RGBl.43, Strafvorschrift in §§ 4,6; Gesetz gegen gegen die Steuerflucht schon vom 26.7.1918; Gesetz gegen die Kapitalflucht v.8.9.1919 RGBl.S.1540, Strafvorschrift in §§4,5,7
[34] v. 23.12.1919 (Ausfertigung), RGBl.S.2145
[35] §284 aF: Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht (Tatbestand)...Strafrahmen: bis zu 2 Jahre, Möglichkeit des Verlustes der bürgerl.Ehrenrechte. Die Geldstrafe von 2000 Talern ist in etwa vergleichbar mit den 100.000 Mark der neuen Fassung: 3 Mark=1Taler, dazu kommt die Inflation.
§285aF: Wer Inhaber eines öffentl.Versammlungsort Glücksspiel gestattet... (500 Taler)
[36] §284 und §285aF wurden zu §284InF zusammengefaßt, der Tatb.erweitert.(Veranst. statt Gewerbe)
[37] Die deutsche Nationalversammlung 1919, Bd.8, S.572
[38] veröffentl. als Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den allierten und assoziierten Mächten v.16.7.1919 RGBl.687
[39] Art.31 bis 117
[40] Art.80
[41] Abrüstungsbestimmungen Art.160 bis 213
- Citar trabajo
- Christian Vogel (Autor), 1998, Strafgesetzgebung in der Weimarer Republik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17257
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