Das Recht, sich gem. Art. 8 GG friedlich und ohne Waffen zur öffentlichen Diskussion zu versammeln, wird vom BVerfG als „wesentliches Element der demokratischen Offenheit“1 beschrieben. Denn eine pluralistische und demokratische Gesellschaft lebt von der argumentativen Auseinandersetzung zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern. Natürlich gehört in einer Demokratie, wie der unseren, ganz wesentlich und selbstverständlich die Möglichkeit dazu, dies in der Form einer gemeinschaftlichen Bekundung des politischen Willens tun zu dürfen.
Wer sind vor allem diejenigen, die sich am häufigsten auf dieses Recht berufen? Besonders sind es Gruppierungen, die sich in den Massenmedien oder durch parlamentarische Mehrheiten unterrepräsentiert fühlen. Sie versuchen durch Versammlungen und Aufzüge, für welche sich der Begriff „Demonstrationen“ eingebürgert hat, ihrem politischen Willen zur Wahrnehmung durch einen größeren Adressatenkreis zu verhelfen und die Dringlichkeit ihres Anliegens zu verdeutlichen. Desweiteren sind es Gruppierungen, die sich gegen das Auftreten, die Meinungen und die Verhaltensweisen anderer Kräfte und Gruppierungen wenden, welche nach ihrer Auffassung eine Gefahr für die eigenen Werte darstellen. Welche Ziele und Zwecke werden von den Demonstrierenden verfolgt? Sehr häufig besteht der Zweck einer Demonstration darin, ein Verlangen nach Handlung an staatliche Organe oder andere an der staatlichen Willensbildung beteiligten Akteure zu vermitteln. Teils sind es aber auch gesellschaftliche Akteure, die dazu aufgefordert werden sollen, ihre Positionen nochmals zu überdenken und im Idealfall zu ändern. Vor einer rechtlichen Herausforderung steht der Staat, wenn eine „tripolare Situation“2 zwischen den Akteuren besteht. In dem die in diesem Beispiel herangenommenen linken Demonstranten den Staat auffordern, für ihr Anliegen Partei zu ergreifen, bringen sie den Staat in eine verfassungsrechtliche Problemlage, da von ihm Neutralität gegenüber beiden Gruppierungen verlangt wird. Eine ähnliche problematische Situation stellt sich dar, wenn der Inhalt der Demonstration sich gegen die Verfassung richtet. Hier stellt sich ebenfalls in besonderer Schärfe die Frage, inwieweit der Staat zur Neutralität verpflichtet ist.
1 BverfGE 69, 315, 344 f.
2 Bull, Hans Peter: Grenzen des grundrechtlichen Schutzes für rechtsextremistische Demonstrationen. 2000, S. 8
Inhaltsverzeichnis
I. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG im Gefüge der Verfassung und der parlamentarischen Demokratie
II. Bedeutung – Schutzbereich – Schranken des Grundrechts aus Art. 8 GG
1) Die Bedeutung des Art. 8 GG anhand des Brokdorf-Beschlusses
a) Sachverhalt
b) Bedeutung des Art. 8 GG als Funktionselement der freiheitlich demokratischen Grundordnung
2) Schutzbereich des Art. 8 GG
a) Versammlung
b) Friedlichkeit und Waffenlosigkeit
c) Grundrechtsträger
3) Eingriffe/Schranken
a) Eingriffe in den Schutzbereich
b) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG
c) Einschränkungen nach §§ 14 und 15 VersG
aa) § 14 VersG – Anmeldepflicht
bb) § 15 VersG –Verbote, Auflösung, Auflagen
cc) Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
III. Neuere Rechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit
a) Zunahme von rechtsextremistischen Demonstrationen
b) Problemlage
aa) Versammlungsbegriff für rechtsextreme Demonstrationen?
bb) Streit zwischen den Gerichten über das Versammlungsverbot aus § 15 VersG bezüglich der „öffentlichen Ordnung“
c) Fälle:
aa) rechtsextreme Demonstrationen am Holocaust-Gedenktag
(1) Sachverhalt
(2) Die Rechtsprechung
bb) Demonstration im deutsch-niederländischen Grenzgebiet
(1) Sachverhalt
(2) Die Rechtsprechung
cc) Ostermontag-Demonstration
(1) Sachverhalt
(2) Die Rechtsprechung
dd) 1. Mai-Demo 1. Teil
(1) Sachverhalt
(2) Die Rechtsprechung
ee) Sitzblockaden / passiver Widerstand
IV. Einzelne Überlegungen zu speziellen Fragen
1) Vom BannmG zum BefBezG
2) Eilrechtsschutz
V. Schluss
VI. Literaturverzeichnis
I. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG im Gefüge der Verfassung und der parlamentarischen Demokratie
Das Recht, sich gem. Art. 8 GG friedlich und ohne Waffen zur öffentlichen Diskussion zu versammeln, wird vom BVerfG als „wesentliches Element der demokratischen Offenheit“[1] beschrieben. Denn eine pluralistische und demokratische Gesellschaft lebt von der argumentativen Auseinandersetzung zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern. Natürlich gehört in einer Demokratie, wie der unseren, ganz wesentlich und selbstverständlich die Möglichkeit dazu, dies in der Form einer gemeinschaftlichen Bekundung des politischen Willens tun zu dürfen.
Wer sind vor allem diejenigen, die sich am häufigsten auf dieses Recht berufen? Besonders sind es Gruppierungen, die sich in den Massenmedien oder durch parlamentarische Mehrheiten unterrepräsentiert fühlen. Sie versuchen durch Versammlungen und Aufzüge, für welche sich der Begriff „Demonstrationen“ eingebürgert hat, ihrem politischen Willen zur Wahrnehmung durch einen größeren Adressatenkreis zu verhelfen und die Dringlichkeit ihres Anliegens zu verdeutlichen. Desweiteren sind es Gruppierungen, die sich gegen das Auftreten, die Meinungen und die Verhaltensweisen anderer Kräfte und Gruppierungen wenden, welche nach ihrer Auffassung eine Gefahr für die eigenen Werte darstellen.
Welche Ziele und Zwecke werden von den Demonstrierenden verfolgt? Sehr häufig besteht der Zweck einer Demonstration darin, ein Verlangen nach Handlung an staatliche Organe oder andere an der staatlichen Willensbildung beteiligten Akteure zu vermitteln. Teils sind es aber auch gesellschaftliche Akteure, die dazu aufgefordert werden sollen, ihre Positionen nochmals zu überdenken und im Idealfall zu ändern. Vor einer rechtlichen Herausforderung steht der Staat, wenn eine „tripolare Situation“[2] zwischen den Akteuren besteht, wie z. B. im Falle einer linken Gegendemonstration als Antwort auf eine Demonstration einer rechtsextremistischen Gruppierung, die sich gegen den Staat richtet. In dem die in diesem Beispiel herangenommenen linken Demonstranten den Staat auffordern, für ihr Anliegen Partei zu ergreifen, bringen sie den Staat in eine verfassungsrechtliche Problemlage, da von ihm Neutralität gegenüber beiden Gruppierungen verlangt wird. Eine ähnliche problematische Situation stellt sich dar, wenn der Inhalt der Demonstration sich gegen die Verfassung richtet. Hier stellt sich ebenfalls in besonderer Schärfe die Frage, inwieweit der Staat zur Neutralität verpflichtet ist.
Grundsätzlich ist der Staat aus dem Aufbau unseres demokratischen Systems zur Neutralität verpflichtet. Die politische Willensbildung in unserem Land vollzieht sich „von unten nach oben“, also vom Volk zum Staat. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Prozess nicht beeinträchtigt wird. Der Endpunkt dieses Prozesses liegt beim Bundestag (inkl. Bundesrat), der die verschieden Meinungen aus diesem Prozess aufgreift, zu einem Kompromiss zusammenfasst und in einem demokratisch legitimierten Gesetzt, festlegt. Für den Staat darf es daher auch keine „guten/demokratischen“ oder „schlechte/undemokratische“ Demonstrationen geben, sondern er darf nur zwischen „friedlichen“ oder „unfriedlichen“ Demonstrationen unterscheiden. Feststeht, dass ein(e) Bürgerin oder Bürger seine Meinung frei äußern darf. Damit geht auch das Anrecht einher, dass diese Meinung zunächst mal öffentlich werden kann.[3] Demonstrationen, in denen die Bürgerinnen und Bürgern ihre Meinungen, Wünsche und Interessen äußern, dürfen vom Staat nicht schon dann unterbunden werden, wenn sie oppositionellen Inhalts sind. Ob dies jedoch auch im Fall von Demonstrationen mit verfassungsfeindlichem Inhalt gilt, ist in den letzten Jahren ein herausragendes Thema in den Entscheidungen des BVerfG gewesen.
Denn gegenüber z. B. dem Rechtsextremismus, der von der breiten Bevölkerung sowie den Parlamentariern als, in seinen Zielen, nicht verfassungskonform eingestuft wird, besteht bei vielen Bürgerinnen und Bürgern eine erhebliche Abwehrhaltung. Die Toleranz gegenüber solchen rechtsextremistischen Demonstrationen in der Bevölkerung ist begrenzt, und es werden regelmäßig Forderungen laut, die dem Zweck dienen, staatliche Maßnahmen nicht nur in Bezug auf die Abwehr der Ziele solcher rechtsextremen Bewegungen zu fordern, sondern auch schon zur Verhinderung ihrer Meinungskundgebung. D. h. der Großteil der Bevölkerung neigt dazu, in den „faschistischen“ Äußerungen eine Straftat zu sehen und fordert vom Staat die Gesinnung dieser Demonstranten zu verurteilen und damit entsprechende Demonstrationen zu verbieten. Doch ist Verfassungstreue erste Bürgerpflicht? Diese Frage ist im freiheitlichen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland sicher zu verneinen. Auf der anderen Seite wollten unsere Vorväter, dass sich das Grundgesetz (GG), im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung (WRV), zum Grundsatz der „wehrhaften Demokratie“ bekennt. Zum Charakteristikum des Begriffs der „wehrhaften Demokratie“ gehört, dass derjenige, der die Grundrechte zur Bekämpfung der freiheitlichen –demokratischen Grundordnung missbraucht, nach Art. 18 GG ihren Schutz verwirkt. Hinzu kommt, dass Vereine oder Parteien, die das oben genannte Ziel verfolgen, nach Art. 9 II und 21 II GG verboten werden können. Grundrechtliche Betätigung wird somit durch den Schutz der freiheitlichen Grundordnung beschränkt. „Der verfassungsformal legale Weg in die Katastrophe sollte unter dem Grundgesetz verbaut sein“[4]. Auf Grund dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage mussten sich die Gerichte gerade in Bezug auf rechtsextreme Demonstrationen fragen, wie sie unter dem geltenden Versammlungsrecht mit dieser Situation umgehen wollen. Die Rechtsprechung hat sich dabei grundsätzlich auf drei Prämissen gestützt. Zum einen auf die meinungsinhaltliche Neutralität gegenüber Demonstrationen, zum zweiten darauf, dass das anerkannte Instrumentarium des Versammlungsrechts bis an die Grenzen des juristisch vertretbaren angewandt werden soll und zum dritten sollten sich die Entscheidungen an der bis heute wirkenden Grundlagenentscheidung des BVerfG im Brokdorf-Beschluss[5] orientieren.
II. Bedeutung – Schutzbereich - Schranken des Grundrechts aus Art. 8 GG
1) Die Bedeutung des Art. 8 GG anhand des Brokdorf-Beschlusses (14. Mai 1985)
a) Sachverhalt
Das BVerfG hatte über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, die sich gegen ein präventives Verbot richtete, mit dem im Februar 1981 jedwede Demonstration gegen das geplante Atomkraftwerk „Brokdorf“ untersagt worden war. Und zwar für die drei Tage in einem 210 Quadratkilometer umfassenden Gebiet der Wilstermarsch. Die Begründung für das behördliche Vorgehen war, dass Vermutungen angestellt wurden, nach denen eine kleine Minderheit militanter Demonstranten versuchen könnte, den Bauplatz zu besetzen. Also müsse das Versammlungsrecht aller hinter den Schutz von Sicherheit und Ordnung zurücktreten. Dessen ungeachtet, versammelten sich an die 50000 Menschen. Dabei kam es tatsächlich zu Ausschreitungen, die am Bauplatz zu regelrechten Scharmützeln mit der Polizei eskalierten.
b) Bedeutung d. Art. 8 GG als Funktionselement d. freiheitlich demokr. Grundordnung (fdGo)
Der Brokdorf – Beschluß (BB) räumt dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit einen hohen Rang ein, entsprechend seiner Bedeutung als Freiheitsrecht. Im BB erläutert das BVerfG die Bedeutung dieser Norm für den einzelnen Bürger und ihre Funktion im Rahmen der politischen Willensbildung des Volkes. Im Leitsatz spricht das BVerfG von dem Recht jedes Bürgers[6] „aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilzunehmen“. Dies sei ein unentbehrliches Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens. Dies sei sowohl vom Gesetzgeber beim Erlaß von Vorschriften als auch von den Behörden und Gerichten bei der Auslegung und der Anwendung zu beachten.[7] Desweiteren bezeichnet das BVerfG das Grundrecht aus Art. 8 GG in seiner Eigenschaft als Abwehrecht[8], als „Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers“[9]. Für das BVerfG gilt das Grundrecht bezüglich der Meinungsfreiheit als „unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform.“[10] Das BVerfG fährt fort, indem es das Recht auf Versammlungsfreiheit in engen Zusammenhang mit dem Recht auf Meinungsfreiheit bringt: „wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nicht grundsätzlich anderes gelten“.[11] Das BVerfG verweist darauf das der Demonstrant seine Meinung in Form von physischer Präsenz kundtut, denn in „idealtypischer Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen usw. ...“[12] Da er das in „voller Öffentlichkeit“[13] tue und ohne Zwischenschaltung von Medien, würde er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise entfalten. Daher spiele es auch keine Rolle, dass die Gefahr bestünde, dass solche Meinungskundgaben demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden könnten. Das könnte im Bereich der Versammlungsfreiheit ebensowenig maßgebend für die grundsätzliche Einschätzung sein wie auf dem Gebiet der Meinungs- und Pressefreiheit.[14] In Bezug auf die korporatistische Eigenart des bundesrepublikanischen Willensbildungsprozesses spricht das BVerfG von dem großen Einfluss der Verbände, finanzstarker Geldgeber oder Massenmedien, während sich der Staatsbürger diesbezüglich eher als ohnmächtig erleben müsste.[15] Das BVerfG wertet also die ungehinderte Ausübung der Versammlungsfreiheit als der politischen Ohnmacht des einzelnen Bürgers entgegenwirkend und sieht durch sie Möglichkeit gegeben, Tendenzen der Staatsverdrossenheit abzubauen. Die daraus resultierende Funktion der Versammlungsfreiheit wird damit vom BVerfG als stabilisierend für das repräsentative System beschrieben, indem es den Bürgern gestattet ihre Unzufriedenheit, ihren Unmut und ihre Kritik öffentlich vorzubringen. Damit fungiere es als „notwendige Bedingung eines politischen Frühwarnsystems, das Störpotentiale anzeige, Integrationsdefizite sichtbar und damit auch Kurskorrekturen der offiziellen Politik möglich mache.“[16] Außerdem sei es dazu geeignet, „den politischen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren“.[17] In einem parlamentarischem Repräsentativsystem mit geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten, wie demjenigen der Bundesrepublik, sei dieser Effekt besonders wichtig, da die Versammlungsfreiheit damit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes erlangt.
2) Schutzbereich des Art. 8 GG
Da die Effektivität und die Qualität der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes von der genauen Bestimmung des Schutzbereiches abhängen, sollte der Schutzbereich und seine Beschränkung möglichst spezifisch auf das geschützte Verhalten ausgerichtet sein. Dies liegt im eigensten Interesse des Freiheitsrechtes und in der rechtsstaatlichen Bestimmtheit. Für den sachlichen Schutzbereich sind zunächst die Begriffe Versammlung und Friedlichkeit von Bedeutung:
a) Versammlung
Eine Versammlung ist eine aus mindestens zwei Personen bestehende Gruppe.[18] Diese Gruppe muss als konstitutives Merkmal einen gemeinsamen Zweck verfolgen.[19] Die Versammlung wird dann als „Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung“[20] gesehen. Wegen des Bezugs auf die oben erwähnte, Funktionsfähigkeit einer Demokratie werden Versammlungen in der Rechtsordnung gegenüber sonstigen, über Art. 2 I. GG geschützten Zusammenkünften bevorzugt.[21] Die gemeinsame Zweckverfolgung ist der Indikator dafür, um Versammlungen von spontanen Massenansammlungen abzuheben. Vergnügungs- und kommerzielle Veranstaltungen werden also nicht unter den juristischen Versammlungsbegriff gefasst. Durch die Bestimmung einer Versammlung nach dem gemeinsamen Zweck wird deutlich, dass eine Versammlung vielfältige Formen annehmen kann. Das geht bis hin zu non-verbalen Ausdrucksformen, wie z.B. Menschenketten.[22] Aufzüge, die gerade in der Fortbewegung ihren verbindenden Charakter haben, wie z. B. die „Love-Parade“, fallen ebenso unter den Schutzbereich des Art. 8 GG.[23] Auch Spontan- und Eilversammlungen werden von Art. 8 GG geschützt.[24] Bleiben Zweifel bei der Einordnung unter den Versammlungsbegriff, „so bewirkt der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung als Versammlung zu behandeln ist.[25] Die Versammlungsfreiheit bezieht die selbständige Wahl des Ortes, der Zeit und der Form in Ihren Schutzbereich mit ein. Geschützt ist auch der Zugang sowie das Verlassen und damit die An- und Abreise zu einer Versammlung. Jedoch ist die Teilnahme zum Zweck, die Versammlung zu verhindern nicht geschützt.[26] Sollte eine Veranstaltung mit einer anderen parallel zusammenfallen, dann bleibt diejenige Veranstaltung auch dann eine Versammlung, wenn die parallel abgehaltene Veranstaltung aus diesem Begriff herausfällt, sie jedoch inhaltlich verzahnt sind.[27] Natürlich gewährt der Art. 8 GG auch dem Bürger Schutz hinsichtlich einer Nichtteilnahme an einer Versammlung.[28]
[...]
[1] BverfGE 69, 315, 344 f.
[2] Bull, Hans Peter: Grenzen des grundrechtlichen Schutzes für rechtsextremistische Demonstrationen. 2000, S. 8
[3] Bull, Hans Peter, 2000, S. 9
[4] BVerfG, NJW 2001, S. 2051
[5] BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395; NJW 2001, 2051
[6] Der Schutzbereich ist auf Deutsche (nach Art. 116 I GG) jeden Alters begrenzt. (vgl. Ipsen, StR II, Rn 526) Nichtdeutsche können sich nicht darauf berufen, für diese gilt die Versammlungsfreiheit nur eingeschränkt über Art. 2GG.
[7] BVerfGE 69, 315
[8] Ipsen, StR II, Rn 535
[9] BVerfGE 69, 315 (343) = NJW 1985 (2396)
[10] BVerfGE 69, 315 (343)
[11] Ebenda
[12] Ebenda
[13] Ebenda
[14] Ebenda
[15] Ebenda
[16] BVerfG, NJW 1985 (2397)
[17] Ebenda
[18] Dreier GG-Kommentar Art. 8 Rn 13; Jarass/Pieroth, GG, Art. 8 Rn. 3; NJW 1979, 1895 (1896)
[19] BVerfGE 82, 34 (38f.); kritisch bei Ipsen StR II Rn 529
[20] BVerfGE 69, 315 (343) = NJW 1985 (2396)
[21] Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257 (259)
[22] BVerfGE 69, 315 (343)
[23] BVerfGE 69, 315 (345); Dreier GG-Kommentar Art. 8 GG Rn 16
[24] Kunig (Fn. 27), Art. 8 Rn 15
[25] Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257 (259); vgl. BVerfG, NJW 2001, 2459
[26] BVerfGE 84, 203 (209)
[27] Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257 (259);
[28] Kunig (Fn.27), Art. 8 GG Rn. 19; Dreier, Art. 8 GG Rn. 21
- Arbeit zitieren
- Matthias Mißler (Autor:in), 2003, Aktuelle Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit - Das BVerfG zwischen Politik und Recht -, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17131
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