Die vorliegende Diplomarbeit ist im Rahmen der Diplomprüfungen des
Studienganges Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik/ Sozialarbeit entstanden und beschäftigt sich mit der
Fragestellung, ob alleinerziehende Mütter eine besondere Form der
rechtlichen Betreuung benötigen. Ziel dieser Arbeit ist die Analyse von Zuständigkeiten und Grenzen innerhalb der Betreuungsarbeit von
alleinerziehenden Müttern.
Zunächst wird auf die Grundlagen der rechtlichen Betreuung
eingegangen; neben der Person des Betreuten rückt der Berufsbetreuer in den Fokus der Betrachtung. Die Betreuerpraxis kann im Tätigkeitsfeld der Sozialen Arbeit angesiedelt werden; in diesem Kontext sind insbesondere die erwünschten Kompetenzen eines Berufsbetreuers sowie Aspekte der Gesprächsführung von Interesse.
Es folgt die Erläuterung der Lebensform „Alleinerziehend“ im Hinblick auf die elterliche Sorge und die rechtliche Betreuung inklusive einer exemplarischen Darstellung von Leistungen zur Existenzsicherung, die vor allem für alleinerziehende Elternteile von Bedeutung sind.
Zum besseren Verständnis werden nachfolgend Leistungen und andere
Aufgaben des Kinder- und Jugendhilferechtes sowie eine Abgrenzung zur
rechtlichen Betreuung beschrieben.
Um die Zuständigkeiten und Grenzen innerhalb der Betreuungsarbeit
alleinerziehender Mütter zu erörtern, werden in einem praktischen Anteil dieser Arbeit sechs Fälle anonymisiert dargestellt. Die Fallschilderungen beschreiben auf der einen Seite alleinerziehende Frauen, die rechtlich betreut werden, auf der anderen Seite geht es um genau diese Frauen in ihrer Rolle als Mutter.
Der Betreuer wird oftmals mit Angelegenheiten bezüglich der Kinder der zu betreuenden Person konfrontiert; dieser Aspekt wirft die oben bereits formulierte Frage auf, ob alleinerziehende Mütter eine besondere Form der rechtlichen Betreuung benötigen.
Im Fazit werden abschießend die bedeutsamsten Aspekte der vorherigen
Kapitel zusammengefasst und die Ergebnisse der Fallschilderungen im
Hinblick auf die Fragestellung diskutiert.
Der Sprachgebrauch des Begriffes „Betreuung“ meint im Kontext dieser
Arbeit die „rechtliche Betreuung“ nach § 1896 ff. BGB.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine durchgehende Nennung beider Geschlechter verzichtet.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlagen der rechtlichen Betreuung
2.1 Voraussetzungen für eine Betreuung
2.2 Umfang und Dauer einer Betreuung
2.3 Aufgabenkreise des Betreuers
2.3.1 Personensorge
2.3.2 Vermögenssorge
2.3.3 Allgemein
2.4 Auswirkungen einer Betreuung
2.5 Das Gerichtsverfahren
2.6 Der Betreuer
2.6.1 Die Betreuerauswahl
2.6.2 Kompetenzen eines Betreuers
2.6.3 Das Gespräch mit dem Betroffenen als wichtiger Bestandteil innerhalb der Betreuung
3. Die Bedeutung der Lebensform „Alleinerziehend“ im Hinblick auf die elterliche Sorge und die rechtliche Betreuung
3.1 Lebensform „Alleinerziehend“
3.2 Die elterliche Sorge
3.3 Eingriffe in die elterliche Sorge
3.4 Auswirkungen einer Betreuung auf die elterliche Sorge
3.5 Exemplarische Darstellung von Leistungen zur Existenzsicherung
3.5.1 Elternzeit und Elterngeld
3.5.2 Kindergeld und Kindesunterhalt
3.5.3 Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt
3.5.4 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
3.5.5 Sozialhilfe, Eingliederungshilfe und Persönliches Budget
4. Das Kinder- und Jugendhilferecht in Bezug auf die rechtliche Betreuung
4.1 Grundlagen des Kinder- und Jugendhilferechts
4.2 Leistungen der Jugendhilfe
4.3 Andere Aufgaben der Jugendhilfe
4.4 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unter dem Aspekt der Betreuung
4.5 Abgrenzung des Kinder- und Jugendhilferechts von der Betreuung
5. Zuständigkeiten und Grenzen innerhalb der rechtlichen Betreuung von alleinerziehenden Müttern
5.1 Eigenes Vorgehen
5.2 Fallschilderungen
5.2.1 Frau A. (* 1973)
5.2.2 Frau B. (* 1969)
5.2.3 Frau D. (* 1970)
5.2.4 Frau J. (* 1973)
5.2.5 Frau K. (* 1983)
5.2.6 Frau N. (* 1951)
6. Darstellung der Problematik sowie denkbare Lösungsansätze
7. Fazit
8. Quellenverzeichnis
9. Abbildungsverzeichnis
10. Erklärung zur selbständigen Anfertigung der Diplomarbeit
11. Anhang
1. Einleitung
Die Anzahl der Geburten in Deutschland sinkt, parallel dazu steigt die Lebenserwartung der Menschen. Der „demografische Wandel“ wirkt sich problematisch auf die Systeme der sozialen Sicherung aus (vgl. www.bpb.de [27. Januar 2009]). Verbunden hiermit wächst der Anteil alleinerziehender Elternteile innerhalb der Bevölkerung in Deutschland. Überwiegend sind es Frauen, die von den, mit dieser Lebensform vielfach einhergehenden, ökonomischen Risiken und gesundheitlichen Belastungen betroffen sind (vgl. Robert Koch- Institut, 2003, S. 5). Die zunehmende Anzahl von Einzelpersonenhaushalten, ein erhöhtes psychisches Erkrankungsrisiko im Alter sowie das erstrebte Verständnis der rechtlichen Betreuung als ein Fürsorgeangebot bewirken einen Anstieg der Betreuungszahlen innerhalb der letzten Jahre. Im Dezember 2007 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 1242180 Menschen rechtlich betreut, die Betreuungszahlen in den einzelnen Bundesländern variieren jedoch deutlich (vgl. www.btprax.de [26. Januar 2009] sowie www.lexikon.btprax.de [24. Juni 2009]).
Die Entmündigung volljähriger Personen wurde am 01. Januar 1992 abgeschafft. Nachfolger der „Vormundschaft über Volljährige“ und der „Gebrechlichkeitspflegschaft“ ist die „rechtliche Betreuung“. Diese gehört in den Bereich des Familienrechts und ist vorwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Weiterhin taucht das Betreuungsrecht im gerichtlichen Verfahren (FGG) sowie im Verwaltungsrecht der Betreuungsbehörden (BtBG) auf (vgl. Fröschle, 2006, S. 15 f.).
Häufig werden Menschen mit dem Betreuungsrecht konfrontiert, da es eine Betreuung innerhalb ihres Verwandten- bzw. Bekanntenkreises gibt, oder weil sie in einem dieser Fälle selbst die Betreuung ehrenamtlich übernehmen (vgl. Fröschle, 2006, S. 16).
Die vorliegende Diplomarbeit ist im Rahmen der Diplomprüfungen des Studienganges Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik/ Sozialarbeit entstanden und beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob alleinerziehende Mütter eine besondere Form der rechtlichen Betreuung benötigen. Ziel dieser Arbeit ist die Analyse von Zuständigkeiten und Grenzen innerhalb der Betreuungsarbeit von alleinerziehenden Müttern.
Zunächst wird auf die Grundlagen der rechtlichen Betreuung eingegangen; neben der Person des Betreuten rückt der Berufsbetreuer in den Fokus der Betrachtung. Die Betreuerpraxis kann im Tätigkeitsfeld der Sozialen Arbeit angesiedelt werden; in diesem Kontext sind insbesondere die erwünschten Kompetenzen eines Berufsbetreuers sowie Aspekte der Gesprächsführung von Interesse.
Es folgt die Erläuterung der Lebensform „Alleinerziehend“ im Hinblick auf die elterliche Sorge und die rechtliche Betreuung inklusive einer exemplarischen Darstellung von Leistungen zur Existenzsicherung, die vor allem für alleinerziehende Elternteile von Bedeutung sind.
Zum besseren Verständnis werden nachfolgend Leistungen und andere Aufgaben des Kinder- und Jugendhilferechtes sowie eine Abgrenzung zur rechtlichen Betreuung beschrieben.
Um die Zuständigkeiten und Grenzen innerhalb der Betreuungsarbeit alleinerziehender Mütter zu erörtern, werden in einem praktischen Anteil dieser Arbeit sechs Fälle anonymisiert dargestellt. Die Fallschilderungen beschreiben auf der einen Seite alleinerziehende Frauen, die rechtlich betreut werden, auf der anderen Seite geht es um genau diese Frauen in ihrer Rolle als Mutter.
Der Betreuer wird oftmals mit Angelegenheiten bezüglich der Kinder der zu betreuenden Person konfrontiert; dieser Aspekt wirft die oben bereits formulierte Frage auf, ob alleinerziehende Mütter eine besondere Form der rechtlichen Betreuung benötigen.
Im Fazit werden abschießend die bedeutsamsten Aspekte der vorherigen Kapitel zusammengefasst und die Ergebnisse der Fallschilderungen im Hinblick auf die Fragestellung diskutiert.
Der Anhang enthält eine Compact Disc (CD) mit einer Zusammenstellung rechtlicher Vorschriften und die für die Ausarbeitung relevanten Internetquellen.
Der Sprachgebrauch des Begriffes „Betreuung“ meint im Kontext dieser Arbeit die „rechtliche Betreuung“ nach § 1896 ff. BGB. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine durchgehende Nennung beider Geschlechter verzichtet.
2. Grundlagen der rechtlichen Betreuung
2.1 Voraussetzungen für eine Betreuung
Voraussetzungen für eine Betreuung sind die Volljährigkeit sowie die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen.
§ 1896 Abs. 1 BGB führt folgende Krankheiten und Behinderungen als Kriterien der Hilfsbedürftigkeit an:
- psychische Krankheiten (sind seelische Erkrankungen, sowohl endogene als auch exogene Psychosen[1]. Ebenso kann eine Suchtkrankheit in diese Kategorie fallen.)
- geistige Behinderungen (sind angeboren, entstehen während der Geburt oder durch Schädigungen des Gehirns im frühen Kindesalter. Sie äußern sich in „Intelligenzdefekten“.)
- seelische Behinderungen (treten infolge psychischer Erkrankungen auf und beeinträchtigen die Psyche des Betroffenen dauerhaft. Die „geistigen Auswirkungen des Altersabbaus“, beispielsweise das Krankheitsbild der „senilen Demenz[2] “, lassen sich ebenfalls in diesen Komplex einordnen.)
- körperliche Behinderungen (stellen im Kontext des Betreuungsrechtes eine Besonderheit dar. Es ist erforderlich, dass eine Einschränkung der Fähigkeit der betroffenen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten durch die Behinderung besteht. Eine Betreuung erfolgt lediglich auf Antragsstellung des Betroffenen, sofern dieser imstande ist, seinen Willen zu äußern.) (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 4 ff.).
Somit ist die Diagnose zumindest einer dieser Krankheiten und/ oder Behinderungen erforderlich, um die Notwendigkeit einer Betreuung zu begründen. Gleichwohl spielen ebenso psychosoziale Faktoren (u.a. Auffassung und Auslegung der Situation unter Berücksichtigung der diagnostizierten Krankheit, Unterstützung durch das familiäre System) eine wichtige Rolle, um eine verlässliche Beurteilung der Lebenslage der betroffenen Person zu gewährleisten (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 6 f.).
Führt die Krankheit und/ oder Behinderung dazu, dass eine Einschränkung der „freien Willensbildung“ des Betroffenen vorliegt und dieser aufgrund der Störung zeitweise oder dauerhaft nicht in der Lage ist, selbstbestimmt für seine „Angelegenheiten“ Sorge zu tragen, entsteht eine „Betreuungsbedürftigkeit“ bzw. ein „Fürsorgebedürfnis“ (à „Kausalität“). Der Betreuer vertritt die betroffene Person in ihren rechtlichen Angelegenheiten, dazu gehört neben der „Vermögens-“ ebenso die „Personensorge“ (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 7).
Sofern keine Verminderung der Willensbildung des Betroffenen vorliegt, darf kein Betreuer gegen dessen Willen bestimmt werden (nach § 1896 1a BGB sowie dem Selbstbestimmungsrecht Art. 2 GG) (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 8).
2.2 Umfang und Dauer einer Betreuung
Der „Erforderlichkeitsgrundsatz“ (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) besagt, dass die betroffene Person lediglich dann Unterstützung erhält, wenn eine tatsächliche Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die mögliche Einrichtung einer Betreuung übertragen bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob die Bestellung eines Betreuers angebracht erscheint, wie umfangreich und von welcher Dauer die Aufgabenkreise des Betreuers zu gestalten sind. Zunächst wird abgewogen, ob ggf. ein Hilfsangebot (z.B. innerhalb des sozialen Netzwerkes des Betroffenen sowie erteilte Vollmachten etc.) vorhanden ist, welches die Betreuung vorerst unnötig macht. Der Umfang einer Betreuung leitet sich demzufolge aus der Bedürftigkeit der zu betreuenden Person ab (§ 1896 Abs. 2 BGB) (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 9 f.).
Die Zeitdauer einer Betreuung ist ebenfalls abhängig von dem Erforderlichkeitsgrundsatz, d.h. sie darf nicht über den für den Betroffenen als notwendig angesehenen Zeitraum hinaus bestehen. Ändert sich die Lebenslage der betroffenen Person (z. B. durch die Genesung nach einer Krankheit), so muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung zukünftig noch erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, so wird die Betreuung beendet (§1908 d Abs. 1 Satz 1BGB).
Entsprechend des § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG muss das Vormundschaftsgericht[3] spätestens nach sieben Jahren beschließen, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung weiterhin bestehen, diese somit fortgesetzt bzw. sogar erweitert werden soll oder ob die Betreuung aufzuheben ist. Ebenso hat der Betroffene die Möglichkeit, im Hinblick auf seine Situation die Beendigung der Betreuung bzw. die Erweiterung/ Reduktion der Aufgabenkreise anzufordern (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 10 f.). Eine Betreuung endet demnach durch die Aufhebung der Betreuung oder im Falle des Todes des Betreuten. Ferner kann eine Emigration des Betreuers die Beendigung einer Betreuung bewirken. Stirbt dagegen der Betreuer oder wird dieser infolge mangelnder Eignung entlassen, so endet lediglich das „Amt des Betreuers“, die Betreuung selbst dauert an und es muss lediglich ein neuer Betreuer bestimmt werden (vgl. Fröschle, 2006, S. 38). Treten Umstände ein, die einem Betreuer die weitere Betreuung des Betroffenen unzumutbar erscheinen lassen, kann er die Beendigung des Betreuungsverhältnisses beantragen (vgl. www.bmj.bund.de [30. Januar 2009]).
2.3 Aufgabenkreise des Betreuers
Es gibt verschiedenartige und veränderbare „Aufgabenkreise“ des Betreuers, innerhalb derer er die Angelegenheiten des Betroffenen vertritt. Auch dieses geschieht eng angelegt an den Erforderlichkeitsgrundsatz: Bemerkt der Betreuer, dass der Betreute in weiteren Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen ist, oder, dass die Voraussetzungen einer Betreuung nicht mehr erfüllt werden, so muss er dies dem Vormundschaftsgericht mitteilen (§1901 Abs. 5 BGB). Es empfiehlt sich, dass der Betreuer wenigstens einmal im Jahr (in schriftlicher oder mündlicher Form) das Gericht über den Kontakt sowie den Verlauf der Betreuung informiert (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S.11 sowie www.bmj.bund.de [30. Januar 2009]).
2.3.1 Personensorge
Innerhalb der Personensorge werden dem Betreuer beispielsweise die Aufgabenkreise „Gesundheitsfürsorge“ und „Aufenthaltsbestimmung“ begegnen. Für diese Bereiche enthält das Gesetz spezifische Regelungen. Nach Erklärung der ärztlichen Behandlung sowie den möglichen Risiken muss ein Patient in die beabsichtigte Behandlung einwilligen. Dies setzt voraus, dass er die Fähigkeit zur Einwilligung besitzt (vgl. www.bmj.bund.de [30. Januar 2009]). Diese hängt von der gegenwärtigen körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit der zu betreuenden Person ab – die Geschäftsfähigkeit spielt in diesem Kontext keine Rolle; es geht um die „natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ (vgl. Raack, Thar, 2005, S. 92 f.). Folglich muss der Betreute die Behandlung in ihrer Bedeutsamkeit sowie die denkbaren Folgen erschließen und aufgrund dessen seinen Willen zur (Nicht-) Behandlung äußern. Ist die betroffene Person nicht einwilligungsfähig, muss der Betreuer über die Behandlung bestimmen, nachdem eine entsprechende medizinische Aufklärung stattgefunden hat.
Handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff, bei dem der Betreute sterben oder Beeinträchtigungen für sein weiteres Leben erfahren könnte, ist der Betreuer verpflichtet, sich eine Handlungsgenehmigung des Vormundschaftsgerichtes einzuholen. Dies muss z.B. bei einer Amputation (§ 1904 BGB) oder Sterilisation (§ 1905 BGB), einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer Einrichtung mit freiheitsentziehenden Maßnahmen[4] (§1906 BGB), ebenso im Falle einer Wohnungsauflösung (§ 1907 BGB), berücksichtigt werden, da es sich um folgenschwere Interventionen für die Persönlichkeit der betroffenen Person handelt. Des Weiteren sind diese Maßnahmen nur durchführbar, sofern der entsprechende Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ und/ oder „Aufenthaltsbestimmung“ im gerichtlichen Beschluss aufgeführt wird (vgl. www.bmj.bund.de [30. Januar 2009]).
2.3.2 Vermögenssorge
Die Vermögenssorge zielt auf die Wahrung der monetären Belange der betroffenen Person ab, dazu gehört beispielsweise das Einkommen bzw. die Geltendmachung von Einkommensansprüchen, die Verwaltung von Sparguthaben, Immobilien etc. sowie die Regulierung von laufenden Kosten und Schulden, ebenso die Zurückweisung unberechtigter Forderungen. Der Betreuer muss ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten erstellen (dieses enthält u.a. Konten, Wertpapiere und Grundstücke). „Rechtsgeschäfte“, die eine Handlungsgenehmigung durch das Gericht erfordern, sind z. B. Geld- und Grundstücksgeschäfte, Erbangelegenheiten sowie Arbeitsverträge (vgl. www.bmj.bund.de [30. Januar 2009]). Ein für die betreute Person bedeutender Aspekt ist, dass seine „rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit“ durch die Anordnung einer Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge zunächst keine Einschränkung erfährt (vgl. Raack, Thar, 2005, S. 127).
2.3.3 Allgemein
Der Aufgabenkreis „Post- und Fernmeldeverkehr“ ist weder in der Personen- noch in der Vermögenssorge enthalten und stellt eine Besonderheit dar. Der Betreuer darf die Post des Betreuten lediglich dann „entgegennehmen“, „öffnen“ und „anhalten“, sofern dies vom Gericht angeordnet wurde (§1896 Abs. 4 BGB) (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 12).
Laut § 1901 Abs. 4 BGB kann das Gericht von dem Berufsbetreuer die Erstellung eines „Betreuungsplanes“ verlangen. Dieser soll am Anfang einer Betreuung ausgearbeitet werden und u.a. die Maßnahmen sowie Ziele der Betreuung enthalten. Die Anfertigung eines Betreuungsplanes in „geeigneten Fällen“ soll zu einer Förderung von „Transparenz“ und „Effizienz“ verhelfen. Des Weiteren entsteht eine Intensivierung des Kontrollaspektes bezüglich der Person des Betreuers (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 249 f.).
Die folgende Abbildung kann als Leitfaden für die Erstellung eines Betreuungsplanes dienen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Muster für die Gliederung eines Betreuungsplans (Raack, Thar, 2005, S. 89)
2.4 Auswirkungen einer Betreuung
Das Betreuungsrecht orientiert sich an den Ressourcen des Betroffenen. Somit werden von der Einrichtung einer Betreuung weder die Geschäftsfähigkeit der zu betreuenden Person, noch die Wahrnehmung der Eheschließung sowie die Errichtung eines Testamentes betroffen. Der Ausschluss vom Wahlrecht des Deutschen Bundestages stellt eine einschneidende Intervention dar, dies geschieht lediglich im Falle einer „Betreuung für alle Angelegenheiten“ bzw. „Totalbetreuung“.
Begrenzungen innerhalb eigener Rechtsangelegenheiten erfährt die betroffene Person durch einen vom Gericht für einzelne Aufgabenkreise festgelegten „Einwilligungsvorbehalt“ nach § 1903 BGB. Durch diesen wird die Mitwirkung des Betroffenen in rechtlichen Angelegenheiten beschränkt. Dies ist beispielsweise sinnvoll, sobald sich der Betreute durch „eigenes rechtsgeschäftliches Handeln“ gefährdet (Unverständigkeit in Vermögensangelegenheiten etc.) (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 19 ff.).
Der Einwilligungsvorbehalt ist demnach ein Mittel, welches verhindert, dass der Betreute sich durch seine Teilnahme am „Rechtsverkehr“ schadet. Denn er bewirkt, dass die zu betreuende Person „zur Abgabe von Willenserklärungen“ innerhalb der vorgegebenen Aufgabenkreise das Einverständnis des Betreuers benötigt. Das Vormundschaftsgericht kann entscheiden, inwieweit die Aufgabenkreise des Betreuers von dem Einwilligungsvorbehalt berührt werden. Für „geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens“ (beispielsweise der Einkauf von Nahrungsmitteln) ist die betroffene Person weiterhin geschäftsfähig (§ 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB), ausgenommen es besteht für diese Angelegenheiten ebenfalls eine Anordnung des Gerichts (vgl. Fröschle, 2006, S. 45 ff.).
2.5 Das Gerichtsverfahren
Das gerichtliche Verfahren einer Betreuerbestellung kann durch Beantragung des Betroffenen oder „von Amts wegen“ eingeleitet werden. Ebenso ist es denkbar, dass eine Person des sozialen Umfeldes der betroffenen Person (Familie, Freunde, Nachbarn etc.) sowie eine Behörde dem Gericht eine Anregung zur Einrichtung einer Betreuung zukommen lässt.
Die örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Vormundschaftsgericht des Amtsgerichtes. Ausschlaggebend in diesem Kontext ist der herkömmliche Aufenthalt der zu betreuenden Person. Das Verfahren orientiert sich an den §§ 65 – 69 o FGG. Die betroffene Person wird (sofern ihr Gesundheitszustand es zulässt) aktiv in das Verfahren eingebunden. Mit ihrem Einverständnis findet eine persönliche Anhörung innerhalb des alltäglichen Umfeldes seitens des Gerichts statt. Es erfolgt eine Untersuchung des Betroffenen von einem durch das Gericht beauftragten Sachverständigen, damit innerhalb eines Gutachtens geklärt werden kann, ob und inwieweit die Bestellung eines Betreuers notwendig erscheint. Ergänzend ist die Anhörung weiterer Personen (Ehe- bzw. Lebenspartner, Eltern, Kinder etc.) sowie der Betreuungsbehörde auf Wunsch der betroffenen Person oder aus Aufklärungsgründen vorstellbar. Die Anfertigung eines Sozialberichtes durch die Betreuungsbehörde umfasst unter anderem die soziale und gesundheitliche Situation der betroffenen Person, die vorhandenen Probleme im Rahmen der Bewältigung ihrer Angelegenheiten, die aktuell bestehenden und weitere erforderlichen Hilfen sowie den Vorschlag einer denkbaren Betreuerperson.
Das Gericht kann für die zu betreuende Person einen Verfahrenspfleger als Beistand zur „Wahrung seiner Rechte“ beauftragen. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn es um eine Betreuung für alle Angelegenheiten geht. Innerhalb eines Schlussgespräches werden die Resultate der Anhörungen, der Betreuer und die vermutlichen Aufgabenkreise mit dem Betroffenen besprochen.
Liegen nun aber akute Umstände (diese sind zumeist im Bereich der Gesundheitssorge anzutreffen, wie z.B. eine bevorstehende Operation) vor, so besteht das Mittel der „einstweiligen Anordnung“ (§ 69 Abs. 1 FGG). In diesem Fall erfolgt unter bestimmten formellen Richtlinien eine „vorläufige Betreuerbestellung“ (deren Bestand sich auf eine Maximaldauer von 6 – 12 Monaten beläuft, Verfahrenshandlungen werden ggf. zeitnah nachgeholt).
Das Gericht teilt seine Entscheidung der betroffenen Person, dem Betreuer sowie dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde mit. Eine mündliche Verpflichtung des Betreuers durch den Rechtspfleger[5] des Gerichtes sowie eine Urkunde (à „Betreuerausweis“) über die Bestellung zum Betreuer sorgen für die Wirksamkeit des Betreuungsverhältnisses (vgl. Fröschle, 2006 S. 33 – 37 sowie www.bmj.bund.de [30. Januar 2009]).
Die nachstehende Übersichtsskizze stellt die Grundzüge des obigen beschriebenen Gerichtsverfahrens einer Betreuerbestellung schematisch dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Grundzüge des Gerichtsverfahrens (Dodegge, Roth, 2005, S. 47)
2.6 Der Betreuer
2.6.1 Die Betreuerauswahl
Die Auswahl eines Betreuers erfolgt nach den §§ 1897 bis 1900 BGB. Hierarchisch angeordnet gibt es folgende Möglichkeiten der Bestellung eines Betreuers:
- „ natürliche Personen “ (§ 1897 Abs. 1 BGB)
Bei den natürlichen Personen handelt es sich zumeist um ehrenamtliche Betreuer. Diese können Verwandte, Freunde, Nachbarn und weitere nahestehende Personen des zu Betreuenden sein. Berufsbetreuer können ebenfalls als natürliche Person als Betreuer agieren. Die Ausübung der Betreuung erfolgt beruflich. Berufsbetreuer gehören verschiedenen Disziplinen an, gegenwärtig dominieren in der Zusammensetzung der Bereiche die Soziale Arbeit und die juristische Fachrichtung. Des Weiteren stehen Vereinsbetreuer (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) und Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 Satz 2 BGB) als natürliche Personen zur Verfügung. In Betreuungsvereinen und –behörden befinden sich mehrheitlich Personen aus den Fachrichtungen Soziale Arbeit sowie Sozialpädagogik in hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnissen. Ihre Aufgaben sind zum einen die Ausübung der Betreuungen, zum anderen sind sie sowohl für den Gewinn als auch für die Beratung der Betreuer zuständig („Querschnittsaufgaben“). Auch innerhalb der Gruppe der natürlichen Personen besteht eine Rangordnung: „Vorrang des Ehrenamtes“ (vgl. Fröschle, 2006, S. 23 f.).
- „ Betreuungsvereine “ (§ 1900 Abs. 1 BGB)
Ein Betreuungsverein ist eine „juristische Person“ und muss den Kriterien des § 1908 f BGB nach anerkannt sein, um eine Betreuung übernehmen zu dürfen. Aufgrund des hierarchischen Verhältnisses ist eine Betreuung durch einen Verein nur dann möglich, wenn keine geeignete natürliche Person zur Ausübung dieser zur Verfügung steht (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 109).
- „ Betreuungsbehörde “ (§ 1900 Abs. 4 BGB)
Eine Seltenheit stellt demnach eine Betreuungsübernahme der Betreuungsbehörde (diese zählt ebenfalls zu den juristischen Personen) dar, denn in diesem Fall kann sich weder eine natürliche Person noch ein Betreuungsverein dem Betreuungsfall widmen (vgl. Dodegge, Roth, 2005, S. 117).
Eine Übersicht zur Rangfolge der „Betreuertypen“ bietet die folgende schematische Darstellung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung 3: Rangfolge der Betreuertypen (Dodegge, Roth, 2005, S. 103)
Das Verfassen einer Betreuungsverfügung räumt dem Betroffenen vor der Einrichtung einer Betreuung ein, Angaben über die Organisation der Betreuung (inhaltliche Anweisungen) sowie zur Person des denkbaren Betreuers (vorzugsweise Angehörige und Personen des Vertrauens) festzuhalten. Ebenso beinhaltet diese Wünsche der betroffenen Person in den verschiedensten Bereichen, dazu gehören z.B. die Wohnsituation oder ggf. eine Unterbringung, ebenso finanzielle und medizinische Aspekte. Einen grundlegenden Einfluss auf den weiteren Verlauf hat eine Betreuungsverfügung, sobald das Betreuungsverfahren eingeleitet ist. Für den Betroffenen bietet die Betreuungsverfügung insofern die Möglichkeit, das Betreuungsverfahren zu beeinflussen, obwohl er gegenwärtig möglicherweise aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, eigene Wünsche und Vorstellungen zu äußern (vgl. Winkler, 2005, S. 7 sowie Marschner, 2008, S. 178).
Eine Betreuung gilt zumeist als Ehrenamt und wird somit unentgeltlich geführt. Der Betreuer kann jedoch eine Erstattung eigener investierter Mittel innerhalb der Betreuung anfordern. Wird die Betreuung hingegen durch einen Berufsbetreuer geführt, wird diese nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) pauschal vergütet. Bei der pauschalen Vergütung der Berufsbetreuer werden weder der Arbeitsaufwand noch die anfallenden Schwierigkeiten innerhalb der zu erledigenden Angelegenheiten berücksichtigt, insofern müssen die Berufsbetreuer sich um ein „Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichem Zwang und Arbeitsbelastung“ bemühen (vgl. Raack, Thar, 2005, S. 161). Die Vergütung wird aus der Anzahl der für den Klienten bewilligten Stunden, die wiederum mit einem von der Berufsqualifikation des Berufsbetreuers abhängigen Stundensatz multipliziert werden, errechnet. Die Kosten für einen Berufsbetreuer werden vom Einkommen und Vermögen des Klienten getragen und im Falle der Mittellosigkeit des Klienten aus der Staatskasse gezahlt (vgl. Raack, Thar, 2005, S. 162 f.).
2.6.2 Kompetenzen eines Betreuers
Ein Betreuer sollte sowohl über fachliche als auch über persönliche Kompetenzen verfügen. Es gibt keine allgemeingültige Beschreibung, welche Eigenschaften, Kenntnisse oder Fähigkeiten ein Betreuer besitzen sollte, dies ist wiederum von der Individualität des Falls abhängig. Jedoch sollte der Betreuer mit der Übernahme der Betreuung einverstanden sein (vgl. Fröschle 2006, S. 24 f.). Ein wichtiger Aspekt innerhalb der Betreuertätigkeit ist der persönliche Kontakt zu der betroffenen Person. Der Betreuer organisiert im Rahmen seiner zugewiesenen Aufgabenkreise angemessene Hilfsangebote für den Betreuten, die eine Förderung seiner vorhandenen Ressourcen ermöglichen. Das Wohl und die Wünsche der zu betreuenden Person stehen dabei im Vordergrund (§ 1901 Abs. 2 BGB). Ein bedeutender Faktor ist, dass der Betreute ernst genommen wird (vgl. www.bmj.bund.de [30. Januar 2009]).
In diesem Kontext kritisiert Prof. Dr. med. Wolf Crefeld, dass es keine „fachlichen Standards“ innerhalb der Betreuungspraxis gibt und fordert infolgedessen eine „verbindliche gemeinsame fachliche Basis“ für Berufsbetreuer. Ein Betreuer wird mit der „individuellen Lebenswelt“ der zu betreuenden Person konfrontiert, alle während des Betreuungsprozesses anstehenden Entscheidungen sollten an diese angelehnt werden. Vorrangig geht es innerhalb eines Betreuungsverhältnisses um die persönliche Betreuung, diese beinhaltet vor allem die Beratung und Unterstützung des Betroffenen zur Wahrung seines Wohls. Die Fähigkeit, eine solche persönliche Betreuung zu führen, bezeichnet Crefeld als „Kernkompetenz des Berufsbetreuers“. Dementsprechend benötigt ein Betreuer psychosoziales Fachwissen, welches ihm einen empathischen Zugang zu seiner „betreuungsbedürftigen“ Klientel ermöglicht. Weiterhin beschreibt Crefeld die Betreuung als „eine besondere Form eines psychosozialen Beratungs- und Unterstützungsprozesses“, dieser bedarf einer „methodisch reflektierten Gestaltung“. In diesem sind kommunikative Fähigkeiten (z.B. Einsatz von Mimik, Gestik und Intonation) sowie die Gewinnung des Vertrauens des Klienten unerlässliche Faktoren für den Aufbau eines persönlichen Betreuungsverhältnisses. Ferner ist eine Vertrautheit des Berufsbetreuers mit verschiedenartigen Rechtsgebieten sinnvoll, denn so ist er in der Lage, für seinen Klienten Ansprüche geltend zu machen (beispielsweise in Bezug auf soziale Unterstützungsmöglichkeiten) (vgl. Crefeld, 2005, S. 41 – 48 in: BdB Argumente Band 4). Auf der Internetseite des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/ -innen e.V. (BdB) äußert sich Crefeld zum Verhältnis von Betreuung und Sozialer Arbeit. Er spricht sich für eine ebenbürtige „interdisziplinäre Zusammenarbeit“ von Justiz und Sozialer Arbeit aus, die sowohl über rechtliches als auch psychosoziales Fachwissen verfügt. Voraussetzungen einer Betreuungsbedürftigkeit sind zumeist komplexe problematische Lebenslagen (beispielsweise eine psychische Erkrankung ebenso eine Suchterkrankung etc.). Diese beschäftigen vor allem die Fachrichtung der Sozialen Arbeit, denn ihr Fokus liegt nicht allein auf der rechtlichen Ebene. Sie ist hingegen auf die Eröffnung von Bewältigungsmöglichkeiten, die sich auf die Wahrung der Interessen und Rechte der Klientel konzentrieren, bestrebt (vgl. Crefeld, 2008, auf: www.bdb-ev.de [27. Januar 2009]).
Ausgangspunkt einer Betreuungsbeziehung sind die Selbstbestimmung und das Wohl des Klienten. Ziel ist eine Optimierung der Lebenslage des Klienten (bezüglich des rechtlichen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sowie sozialen Bereichs) oder zumindest die Abwendung von Beeinträchtigungen dieser. Der Klient gilt in diesem Zusammenhang als „Maßstab des betreuerischen Handelns“ (BdB Argumente Band 4, 2005, S.19). Eine Betreuung bedarf eines kontinuierlichen persönlichen Kontakts zwischen dem Betreuer und dem Klienten. Nicht aber sind in dieser Tätigkeiten pflegerischer oder hauswirtschaftlicher Art enthalten. Der Berufsbetreuer kann die Führung einer Betreuung an das sozialpädagogische Handlungskonzept des „Case Managements“ anlehnen (vgl. BdB Argumente Band 4, 2005, S. 18 ff.). Das Case Management versucht dem Klienten (dies können sowohl einzelne Personen als auch Familien und kleinere Gruppen sein) unter der Berücksichtigung seiner Lebenswelt, geeignete Unterstützungs-möglichkeiten zur Problembewältigung sowie zur Reduktion von Stress zu vermitteln. Schwerpunkt innerhalb dieses klientenzentrierten Handlungskonzeptes sind das Ermitteln, Konstruieren sowie Überwachen des „Unterstützungsnetzwerkes“, welches auf der einen Seite informelle (soziales Umfeld etc.) und auf der anderen Seite formelle (u.a. soziale Unterstützungsmöglichkeiten) Ressourcen enthält (vgl. Galuske, 2007, S. 197 ff.). So kann die Lebenswelt des Klienten berücksichtigende, ressourcenorientierte und Partizipation des Klienten gewährleistende Perspektive des Case Managements innerhalb der Betreuungsarbeit als Orientierung dienen (vgl. Roder, 2005, S. 51 in: BdB Argumente Band 4).
2.6.3 Das Gespräch mit dem Betroffenen als wichtiger Bestandteil innerhalb der Betreuung
Innerhalb der Reform des Betreuungsrechts im Jahr 1992 ging es vor allem um die Stärkung der Position der betroffenen Person. Damit Wohl und Wünsche des zu betreuenden Menschen berücksichtigt werden können, sind seine Beteiligung am Verfahren (sofern der Gesundheitszustand dies ermöglicht) sowie das Führen von Gesprächen unerlässlich.
Um Verbindlichkeit im alltäglichen Rechtsverkehr zu erreichen, werden deutlich artikulierte Willensäußerungen des Betroffenen benötigt. Diese können schriftlich festgehalten und ggf. notariell beglaubigt werden, insofern können sich die Beteiligten auf das Dokument beziehen und Fehler vermieden werden. In diesem Kontext geht es demzufolge um den „Sachinhalt“ einer Nachricht.
Eine Krankheit oder Behinderung kann sich auf die Kommunikation des Betreuten auswirken, so dass dieser z.B. aufgrund eines fehlenden Bezugs zur Realität nicht imstande ist, seinen Willen verständlich und klar zu formulieren (vgl. Raack, Thar, 2005, S. 139).
Der Betreuer muss die Sprache des zu betreuenden Menschen zunächst einmal kennen und verstehen lernen. Damit dies gelingt, ist es von großer Bedeutung, dass der Betreuer sich in die Lebenslage des Betroffenen hineinversetzen kann. Ferner sollte er die Mimik und Gestik beachten, denn die betreute Person drückt ihre emotionalen Wünsche möglicherweise verschlüsselt aus. Die transparente Gestaltung von bevorstehenden Prozessen und denkbaren Eingriffen wirkt sich dabei positiv auf die Betreuungsarbeit aus.
Friedemann Schulz von Thun entwickelte ein Modell der menschlichen Kommunikation. Dieses besagt, dass ein Gespräch aus verschiedenen Redeanteilen besteht. Der „Sender“ einer Nachricht kann seine Vorstellungen über Sprache, Mimik und Gestik überbringen. Es gibt vier eng miteinander verbundene Perspektiven, aus der der „Empfänger“ diese Nachricht betrachten kann:
- „ Sachinhalt “ (Information über Situation/ Zustand)
- „ Selbstoffenbarung “ (Aussage über den Sender)
- „ Beziehung “ (Verhältnis vom Sender zum Empfänger, Rollenverteilung)
- „ Appell “ (Aufforderung des Senders an den Empfänger zum Handeln)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Modell menschlicher Kommunikation nach Friedemann Schulz von Thun (Raack, Thar, 2005, S. 141)
Die subjektive Wahrnehmung des Empfängers beinhaltet das Hören, Sehen, Fühlen sowie Interpretieren. Die Hervorhebung einiger oder die Nichtbeachtung anderer Aspekte wirkt sich dabei wiederum auf die Deutung der Nachricht des Senders aus.
Für das Gelingen von Kommunikation ist es entscheidend, dass die gesendete mit der empfangenen Nachricht vornehmlich übereinstimmt.
[...]
[1] Nach dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegeben Diagnoseschlüssel „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“. (ICD- 10) ist eine Psychose eine psychische Krankheit, die zumeist mit Halluzinationen und Verlust der Realität einhergeht. Eine endogene Psychose ist organisch bzw. körperlich bedingt, eine exogene Psychose entsteht hingegen außerhalb des Körpers des Betroffenen. Es wird vermutet, dass bei der Entstehung einer endogenen Psychose sowohl körperliche als auch seelische und soziale Faktoren von Bedeutung sind (www.dimdi.de [11. Februar 2009]).
[2] Der ICD- 10 definiert Demenz als ein „Syndrom“, welches als Folge einer Krankheit des Gehirns entsteht. Kennzeichen dieses Krankheitsbildes können die Störung des Gedächtnisses, des Denkens, der Orientierung, der Auffassung, des Rechnens, der Lernfähigkeit, der Sprache und des Urteilsvermögens der betroffenen Person sowie ein Verlust des Gedächtnisses sein. Eine Demenz entsteht über den Zeitraum mehrerer Jahre und ist zumeist die Folge von abbauenden Prozessen innerhalb des Gehirns. Eine fortschreitende Demenzerkrankung ist charakteristisch für die „Alzheimer- Krankheit“ (www.dimdi.de [11. Februar 2009]).
[3] Familien- und Vormundschaftsgericht bilden jeweils eine Abteilung des Amtsgerichtes. Das Familiengericht entscheidet über Familiensachen (z.B. bezüglich der Ehe, der elterlichen Sorge, des Unterhalts), das Vormundschaftsgericht konzentriert sich hingegen auf Angelegenheiten bezüglich der Familie, der Betreuung sowie der Unterbringung (vgl. www.rechtslexikon-online.de [03. Februar 2009]). Im Zuge der Reform des „Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) wird das bisherige Vormundschaftsgericht aufgelöst zu Gunsten der Schaffung eines Betreuungsgerichtes. Das Reformgesetz tritt am 01. September 2009 in Kraft. In diesem Kontext werden die Zuständigkeiten des Vormundschaftsgerichts auf ein „Großes Familiengericht“ und das neu zu bildendende Betreuungsgericht übertragen. Gerichtliche Verfahren in Familiensachen sind nun in einer einzigen Verfassungsordnung enthalten und zielen auf die Verbesserung der Möglichkeiten innerhalb familiärer Auseinandersetzungen ab, die Belange der Kinder stehen dabei im Vordergrund. Durch das „Große Familiengericht“ findet eine Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit der Familiengerichte statt. Zeitgleich wird das Verfahrensgesetz (FGG) verständlicher, überschaubarer und einheitlicher gestaltet, um eine Steigerung der Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu bewirken (vgl. www.bmj.bund.de [12. Mai 2009]).
[4] Eine freiheitsentziehende Unterbringung schreibt der betroffenen Person einen bestimmten Lebensraum zu (z.B. geschlossene Station einer psychiatrischen Klinik, Krankenhaus, Heim) und hält sie davon ab, diese zu verlassen. Ferner gibt es freiheitsentziehende Maßnahmen, diese „unterbringungsähnliche Maßnahmen“ können unter anderem „mechanische Vorrichtungen“, wie z.B. Bettgitter, Hand- und Fußfesseln, die Wegnahme von Geh- und Sehhilfen, ebenso elektronische Aufenthaltskontrollen oder die Gabe von Medikamenten beinhalten (vgl. Raack, Thar, 2005, S. 114).
[5] Innerhalb der Gerichte sind sowohl Richter als auch Rechtspfleger für Betreuungsangelegenheiten zuständig. Für den Rechtspfleger gestaltet sich dieses Gebiet zu einem übergeordneten Tätigkeitsbereich (vgl. Fröschle, 2006, S. 17).
- Arbeit zitieren
- Ines van Grieken (Autor:in), 2009, Zuständigkeiten und Grenzen innerhalb der rechtlichen Betreuung von alleinerziehenden Müttern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/169977
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.