In der EU gibt es bislang kein einheitliches Gesetz zum Urheberrecht;
vielmehr hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes nationales Gesetz, das
territorial begrenzt ist. Es gibt auch keine Richtlinie, welche die nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten insgesamt horizontal harmonisieren soll, wie dies z.B. im Markenrecht geschehen ist. Bisher erfolgte lediglich eine vertikale Harmonisierung nationaler Urheberrechte durch acht Richtlinien zur Ausgleichung wettbewerblicher Differenzen im freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr und somit zur Förderung des Binnenmarktes. Aus diesen Gründen bleiben Festlegung von Umfang und Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes im Groben und Ganzen den Mitgliedstaaten
überlassen. Daher liegen unterschiedliche Schutzvoraussetzungen in den mitgliedstaatlichen Urheberrechten vor. Nur bei Computerprogrammen, Datenbanken und Fotografien muss europaweit eine eigene geistige Schöpfung ohne weitere Anforderungen vorliegen. Dies könnte sich nun durch die Infopaq-Entscheidung des EuGH geändert haben, wonach auch bei Zeitungsartikeln eine eigene geistige Schöpfung genügen soll. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Entscheidung eine schleichende Harmonisierung der Schutzvoraussetzung des Urheberrechts darstellt, wird zuerst ein Blick auf das bisherige, vor diesem Urteil liegende Verständnis
der Rechtslage und deren Hintergründe geworfen (B.). Anschließend wird die Infopaq-Entscheidung dargestellt und diskutiert (C.). Sodann werden die Auswirkungen dieser Entscheidung vorgestellt (D.), gefolgt von der Beantwortung der Frage in einem Fazit (E.).
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hintergründe
I. Das Werk als Schutzvoraussetzung des Urheberrechts
II. Zwei verschiedene Urheberrechtssysteme: droit d’auteur und copyright
III. Kompetenz der EU
IV. Bisherige Harmonisierung
1. Der europäische Werkbegriff
2. Eigene geistige Schöpfung als Kompromiss
3. Einheitlicher europäischer Werkbegriff
C. Die Infopaq-Entscheidung
I. Sachverhalt
II. Fragestellung an den EuGH
III. Antwort des EuGH
1. Begründung
2. Auslegung des Werkbegriffs
IV. Beurteilung der Auslegung
1. Völkerrechtliche Vorgaben
2. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
a) Grammatikalische Auslegung
b) Historische Auslegung
c) Systematisch-teleologische Auslegung
aa) Interpretationsgrundsatz: effet utile
bb) Zwischenergebnis
cc) Richterliche Rechtsfortbildung
V. Ergebnis
D. Auswirkungen
I. Konsequenzen für die deutsche Rechtslage (droit d’auteur)
II. Konsequenzen für die britische Rechtslage (copyright)
III. Mehr Leistungsschutz statt Urheberschutz
IV. Weitere strittige Fragen zum Werkbegriff
1. Werkarten
2. Ein Werk oder mehrere Werke
3. Körperliche Festlegung
4. Abgrenzung von Werk und Idee
5. Eigene geistige Schöpfung
E. Fazit
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.