Das Lehrbuch richtet sich an Referendare, die sich auf das zweite juristische Staatsexamen vorbereiten. Dieser Band der Lehrbuchreihe beschäftigt sich mit dem notwendigen Wissen für die zivilrechtlichen Klausuren des zweiten Examens. Das Lehrbuch bemüht sich um einen knappen Stil, um der wenigen Zeit, die in der "heißen Phase" der Examensvorbereitung verbleibt, gerecht zu werden. Trotz dessen wurde auf keine wichtigen Informationen verzichtet, so dass ein erfolgreiches Bestehen des zweiten Examens erzielt werden kann. Es wird sehr viel Wert wird auf die Formalia gelegt, die im zweiten Examen sehr gut eingearbeitet werden müssen, um sich in der Klausur auf die ebenfalls zu beherrschenden materiell-rechtlichen Problem konzentrieren zu können. Daher werden in diesem Lehrbuch insbesondere die Relation sowie die Form des Urteils und des Beschlusses eingehend dargestellt. Ebenso werden Berufung und die Besonderheiten der Anwaltsklausur behandelt. Auch werden viele verschiedene Fallgestalltungen wie die Widerklage, das Versäumnisurteil sowie das Einspruchsverfahren, die Erledigung oder auch die Klageänderung dargestellt. Schließlich wird noch auf den Aktenvortrag der mündlichen Prüfung eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Teil: Die Relation
A. Deckblatt
B. Sachbericht
I. Stoffsammlung
1. Alle Schriftsätze § 129 I, II ZPO
2. Urkunden, Privatgutachten und Beiakten
3. Stoff der mündlichen Verhandlung
4. Entscheidungen
5. Inhalt der Parteivernehmung bei neuen Tatsachen
6. Neuer Tatsachenvortrag eines Zeugen bzw. Sachverständigen
7. Schriftsätze nach der mündliche Verhandlung
II. Aktenauszug
III. Stoffordnung
1. Unstreitig
2. Streitig
a) Ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten
b) Formen des Bestreitens
aa) Einfaches Bestreiten
bb) Qualifiziertes Bestreiten
cc) Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 IV ZPO
c) Pauschales Bestreiten
d) Nach letzter mündliche Verhandlung vorgebrachte Tatsachen
3. Beurteilung von Streitigem und Unstreitigen
IV. Begriff der Tatsache
1. Tatsache
2. Rechtstatsachen
3. Rechtsansicht
V. Aufbau von Sachbericht und Tatbestand
1. Einleitungssatz
2. Sachstand
3. Behauptungen des Klägers
a) Allgemeines
b) Aufbaureihenfolge
c) Beweislast
d) Tatsachen und rechtliche Würdigung
4. Anträge des Klägers und des Beklagten
5. Behauptungen des Beklagten
6. Replik des Klägers
7. Duplik des Beklagten
8. Prozessgeschichte
9. Beispiel eines Sachberichts bzw. Tatbestands
C. Gutachten
I. Entscheidungsvorschlag
II. Parteistation
III. Antragsstation/Auslegungsstation
IV. Prozessstation
1. Klägerstation
a) Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18 ff. GVG
b) Zivilrechtsweg § 13 GVG
c) Ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 253 ZPO
d) Zulässigkeit einer Klageänderung §§ 263 ff. ZPO
e) Sachliche Zuständigkeit
f) Örtliche Zuständigkeit
g) Funktionelle Zuständigkeit
h) Parteifähigkeit § 50 ZPO
i) Prozessfähigkeit §§ 51 ff. ZPO, ggf. gesetzliche Vertretung
j) Prozessführungsbefugnis § 51 I 2 ZPO
aa) Gesetzliche Prozessstandschaft
bb) Gewillkürte Prozessstandschaft
k) Postulationsfähigkeit § 78 ZPO
l) Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit § 261 ZPO
m) Keine entgegenstehende Rechtskraft § 322 ZPO
n) Rechtsschutzbedürfnis
o) Festellungsinteresse
2. Beklagtenstation
3. Replikstation
4. Beweisstation
V. Sachstation
1. Klägerstation
a) Obersatz
b) Darstellung der Prüfung
c) Beweislast im Einzelnen
d) Gestaltungsrechte und Einreden des Beklagten
e) Beachtlichkeit des Vorbringens
f) Bindung des Gerichts
g) Nebenforderungen
h) Zusammenfassung der Klägerstation
2. Beklagtenstation
a) Obersatz
b) Prüfung der Erheblichkeit
c) Zusammenfassung der Beklagtenstation
3. Replikstation (als 2. Klägerstation)
4. Duplikstation ( 2. Beklagtenstation)
5. Beweisstation
a) Beweiserhebliche Tatsachen
b) Beweisbedürftigkeit (als Filter)
aa) Vermutungen
(1) Gesetzliche Vermutung § 292 ZPO
(2) Anscheinsvermutung
bb) Hilfstatsachen
cc) Präkludierte Tatsachen
dd) Offenkundige Tatsachen § 291 ZPO
ee) Schätztatsachen § 287 ZPO
ff) Beweisvereitelung
gg) Zugestandene Tatsache
c) Ordnungsgemäße Beweisantritt (Beweisangebot)
aa) Allgemeines
bb) Zeugenbeweis
cc) Sachverständigenbeweis
dd) Privatgutachter
ee) Augenschein
ff) Urkunde
gg) Parteivernehmung
d) Beweiswürdigung
aa) Beweisergiebigkeit
bb) Beweiswürdigung i.e.S. § 286 ZPO
(1) Allgemeines
(2) Beweisregeln bei Urkunden
(3) Beweiswürdigung bei einem Zeugen oder einer Partei
(4) Beweiswürdigung bei einem Sachverständigen
(5) Formulierungsbeispiel
e) Übertragung des Beweisergebnisses
VI. Tenorierungsstation bzw. Entscheidungsstation
1. Allgemeines
2. Hauptsache
3. Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO
a) Einheit der Kostenentscheidung
b) Kostentrennung
c) Quotenbildung
aa) Allgemeines zur Quotenbildung
bb) Keine Quotenbildung trotz teilweisem Unterliegen
cc) Kostentragung bei Streitgenossenschaft
dd) Sofortiges Anerkenntnis
ee) Kostenberechnung bei der Teilrücknahme, beiderseitige Teileredigung und Teiländerung der Klage in Form eines Herabsetzens
(1) Quotenmethode
(2) Mehrkostenmethode
ff) Abgrenzung zu materiellen Kostenerstattungsansprüchen
4. Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 ff. ZPO
a) Allgemeines
b) Sicherheitsleistung
c) Ohne Sicherheitsleistung
d) Abwendungsbefugnis § 711 ZPO
2. Teil: Das Urteil
1. Abschnitt: Allgemeines
A. Rubrum §§ 311 I, 313 I Nr. 1-3 ZPO
B. Tenor § 313 I Nr. 4 ZPO
C. Tatbestand § 313 II ZPO
D. Entscheidungsgründe § 313 III ZPO
2. Abschnitt: Formulierung des Urteils
3. Teil: Der Beschluss
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Allgemeiner Teil eines Beschlusses
3. Abschnitt: Entscheidung
4. Abschnitt: Hinweis- und Auflagenbeschluss § 139 ZPO
5. Abschnitt: Beweisbeschluss §§ 359, 356, 379 ZPO
4. Teil: Die Rechtsmittel
A. Allgemeines
B. Tatbestand
C. Prüfung der Berufung
I. Zulässigkeit der Berufung (von Amts wegen § 522 I ZPO)
1. Statthaftigkeit § 511 ZPO
2. Beschwer
3. Zuständigkeit
4. Frist- und formgerechte Erhebung nach §§ 517, 519 ZPO
5. Frist- und formgerechte Begründung nach §§ 520, 513 ZPO
6. Allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen
7. Kein Rechtsmittelverzicht nach § 515 ZPO
8. Entscheidung bei Unzulässigkeit
II. Begründetheitsprüfung
1. Zulässigkeit der Klage
2. Begründetheit der Klage
III. Aufbau des Berufungsurteils
1. Allgemeines
2. Rubrum
3. Tenor
4. Entscheidungsgründe
D. Die Anwaltsklausur im Berufungsverfahren
I. Allgemeines
II. Die Berufungsbegründung
5. Teil: Die Anwaltsklausur
1. Abschnitt: Die Relation aus Anwaltssicht
A. Allgemeines
B. Deckblatt
C. Sachverhalt
D. Gutachten
I. Vorschlag
II. Auslegungsstation
III. Klägerstation
IV. Beklagtenstation
V. Replik
VI. Beweisprognosestation
VII. Zwischenergebnis
VIII. Zweckmäßigkeitserwägungen
1. Allgemeines
2. Einzelne Zweckmäßigkeitserwägungen
a) Gestaltung der Sachlage
b) Rechtliche Gesamtschau
c) Prozessuale Möglichkeiten
d) Prozesstaktik
e) Kosten
f) Zeitgeschichte
g) Vollstreckung
h) Zustellung von Schreiben
3. Formulierungsvorschläge
IX. Gesamtergebnis
2. Abschnitt: Ausformulierung eines Schriftsatzes
A. Klageschrift ans Gericht
B. Klageerwiderung
C. Mandantenschreiben
D. Schreiben an den Gegner
E. Streitverkündungsschrift
F. Schreiben an die Rechtsschutzversicherung
G. Vertragsgestaltungsaufgabe
I. Ermittlung des Interesses/Sachziels der Partei
II. Ermittlung des Rechtsziels
III. Ermittlung der bestehenden Sach- und Rechtslage
IV. Feststellung des Gestaltungsbedarfs
V. Ermittlung der Gestaltungsmöglichkeiten und Alternativen
VI. Formulierung des Vorschlags
6. Teil: Verschiedene Klagekonstellationen
A. Klagehäufung
I. Objektive Klagehäufung § 260 ZPO
1. Allgemeines
2. Formen
II. Subjektive Klagehäufung
1. Einfache Streitgenossen
2. Notwendige Streitgenossen § 62 ZPO
a) Allgemeines
b) Formen
B. Die Stufenklage nach § 254 ZPO
C. Parteien im Prozess
I. Aufbaufragen
II. Parteibegriff
1. Parteiwechsel
2. Gewillkürter Parteiwechsel
3. Parteierweiterung und -beitritt
D. Nebenintervention und Streitverkündung
I. Hauptintervention
II. Nebenintervention
III. Streitverkündung
IV. Auswirkungen auf das Folgeverfahren
1. Allgemeines
2. Voraussetzungen für eine Bindung des Gerichts
3. Umfang der Bindungswirkung
a) Tragende Feststellung
b) Keine Ausnahme der §§ 67, 68 ZPO
E. Klageänderung
I. Prüfung der Klageänderung im Gutachten bzw. den Entscheidungsgründen
1. Auslegung
2. Zulässigkeitsprüfung
a) Ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 261 II ZPO
b) Zulässigkeit der Klageänderung §§ 263 ff. ZPO
c) Zulässigkeit der geänderten Klage
d) Folgen der Klageänderung
e) Darstellung im Sachbericht bzw. Tatbestand
f) Prüfung einer Erhöhung nach § 264 Nr. 2 ZPO
aa) Prozessstation
(1) Ordnungsgemäßer Antrag
(2) Zulässigkeit der Klageänderung
(3) Zulässigkeit der geänderten Klage
bb) Sachstation
g) Prüfung bei Beschränkung des Klagebetrages nach § 264 Nr. 2 ZPO
aa) Prozessstation
(1) Ordnungsgemäßer Antrag
(2) Zulässigkeit der Klageänderung
(3) Zulässigkeit der geänderten Klage
bb) Sachstation
F. Haupt- und Hilfsvorbringen
I. Allgemeines
II. Tatbestand
III. Gutachten
IV. Urteil
V. Anwaltsklausur
G. Hilfsantrag
I. Allgemeines
II. Spezialfälle
III. Sachbericht bzw. Tatbestand
IV. Gutachten
1. Prozessstation
2. Kläger-, Beklagten- und Beweisstation
V. Tenor
VI. Entscheidungsgründe
VII. Kosten
VIII. Anwaltsklausur
IX. Unvermögensfall
1. Veräußerung
2. Verlust bzw. Zerstörung
H. Aufrechnung im Prozess
I. Allgemeines
II. Zulässigkeit der Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess
III. Hilfsaufrechnung
IV. Tatbestand
V. Gutachten
VI. Entscheidungsgründe
VII. Streitwert und Kosten
VIII. Anwaltsklausur
I. Zurückbehaltungsrecht
J. Widerklage
I. Vorteile
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Allgemeine Voraussetzungen
a) Allgemeine Prozessvoraussetzungen
b) Entgegenstehende Rechtshängigkeit
c) Sachliche Zuständigkeit
d) Örtliche Zuständigkeit
2. Besondere Voraussetzungen der Widerklage
a) Erklärung der Widerklage
b) gleiche Prozessart
c) Verbindungsverbot
d) Konnexität
e) Parteiidentität
III. Sachbericht bzw. Tatbestand
1. Einheitsaufbau
2. Trennungsaufbau
IV. Gutachten
V. Urteil
VI. Entscheidungsgründe
VII. Tenor
1. Hauptsache
2. Kosten
VIII. Anwaltsklausur
IX. besondere Fälle
1. Petitorische Widerklage
2. Hilfswiderklage
K. Versäumnisurteil
I. Allgemeines
II. Voraussetzungen des Einspruch
III. Tatbestand der Entscheidung über den Einspruch
IV. Gutachten bzw. Entscheidungsgrunde
V. Entscheidungsgründe
VI. Rubrum und Tenor
1. Erlass des ersten Versäumnisurteil
2. Unzulässiger Einspruch
3. Aufhebung des Versäumnisurteil
4. Aufrechterhaltung des Versäumnisurteil
5. Teilweise Aufhebung
VII. Anwaltsklausur
L. Erledigung
I. Allgemeines
II. Übereinstimmende Erledigungserklärung
1. Allgemeines
2. Voraussetzungen
3. Relation
4. Urteil
III. Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung
1. Allgemeines
2. Sachbericht bzw. Tatbestand
3. Gutachten bzw. Entscheidungsgründe
IV. Einseitige Erledigungserklärung
1. Allgemeines
2. Sachbericht bzw. Tatbestand
3. Gutachten bzw. Entscheidungsgründe
a) Erfolg der ursprünglichen Klage
b) Erledigung
c) Nach Rechtshängigkeit
4. Tenor
V. einseitige teilweise Erledigungserklärung
1. Allgemeines
2. Sachbericht bzw. Tatbestand
3. Gutachten
4. Entscheidungsgründe
M. Urkundsprozess §§ 592 ff. ZPO
I. Zulässigkeit
1. Allgemeine Voraussetzungen
2. Besondere Voraussetzungen
a) Erklärung
b) Klagebegehren
c) Beweis mit Urkunden
II. Folgen der Zulässigkeitsprüfung
III. Begründetheit
IV. Entscheidung
V. Tatbestand und Entscheidungsgründe
VI. Entscheidung bei Säumnis des Beklagten
VII. Entscheidung bei einer Hilfsaufrechnung des Beklagten
VIII. Nachverfahren nach § 600 ZPO
1. Allgemeines
2. Tatbestand
3. Gutachten
4. Tenor
5. Anwaltsklausur
N. Wiedereinsetzungsantrag
O. Feststellungsklage § 256 ZPO
I. Allgemeines
II. Zulässigkeit
III. Begründetheit
P. Sonstiges
I. Zwischenurteil
II. An- und Rchtshängigkeit
III. Verfahrensgrundsätze
IV. Einwendungen und Einreden
V. Unbezifferter Antrag (z.B. Schmerzensgeld)
7. Teil: Der Aktenvortrag und das Votum
1. Abschnitt: Allgemeines
I. Einleitungssatz (bei Votum zuerst Entscheidungsvorschlag)
II. Sachverhaltsschilderung
III. Entscheidungsvorschlag
IV. Rechtliche Würdigung
V. Vorschlag eines Tenors
2. Abschnitt: Besondere Fallgestaltungen
I. Besonderheiten des Anwaltsaktenvortrags
II. Besonderheiten beim einstweiligen Rechtsschutz
III. Besonderheiten der Erledigung
IV. Besonderheiten beim PKH-Verfahren
V. Besonderheiten bei einem Beweisbeschluss
3. Abschnitt: Allgemeine Hinweise für den Vortrag
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Teil: Die Relation
Im Folgenden wird dargestellt, wie die Relation aufgebaut ist und welche Aspekte an welcher Stelle anzusprechen sind, sofern sie nach dem jeweiligen konkreten Fall vorliegen. Die Relation ist anders als das Urteil grds. im Gutachtenstil zu verfassen, da mit der Relation erst das Ergebnis gefunden werden soll. Mit dem gefundenen Ergebnis kann das Urteil abgefasst werden. Daher muss dort der Gutachtenstil verwendet werden. In der Relation ist nur das anzusprechen, was nach der Aufgabenstellung gefordert wird. Daher kann der Sachbericht im Einzelfall überflüssig sein, wobei dann zumindest gedanklich eine Strukturierung des Falles erfolgen sollte. Da viele Regeln des Aufbaus des Sachberichts auch für den Tatbestand gelten, wird an geeigneter Stelle darauf verwiesen. Daher erübrigt sich eine erneute Darstellung dieser Grundsätze für den Tatbestand.
A. Deckblatt
(insb. sinnvoll bei Abgabe der Pflichtarbeiten in der Zivilstation)
im Rechtsstreit …/….,
Verfasser der Bearbeitung: ….
B. Sachbericht
- dieser dient als Grundlage des Urteils; der Sachbericht ist wie der Tatbestand zu verfassen, ist aber ausführlicher
- der erweiterte Sachbericht enthält alles; beim normalen Sachbericht ist das wegzulassen, was rechtlich völlig irrelevant ist; insb. falls die Sache entscheidungsreif ist, ist nur ein normaler Sachbericht zu verfassen
I. Stoffsammlung
- beinhaltet den gesamten Parteivortrag nach § 137 II, III ZPO[1]
- inkl. der mündlichen Verhandlung gem. § 128 I ZPO
- Stoff der Verhandlung kann es immer sein und ist daher auch meist im Sachbericht bzw. Tatbestand zu erwähnen; ob eine Tatsache als zulässige Grundlage (Verwertbarkeit) des Urteils anzusehen ist, ist erst im Gutachten bzw. den Entscheidungsgründen zu prüfen
1. Alle Schriftsätze § 129 I, II ZPO
diese sind ggf. konkludent einbezogen nach § 137 III ZPO;[2] aber Anträge der Parteien können nicht konkludent einbezogen werden wegen § 160 ZPO; allerdings genügt es, auf die Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung Bezug zu nehmen
Anlagen (z.B. AGB) können den Parteivortrag nur ergänzen, aber den Vortrag nicht ersetzen aufgrund der Substanziierungspflicht
2. Urkunden, Privatgutachten und Beiakten
Urkunden, Privatgutachten (aber nur Beweismittel, falls beide Parteien zustimmen) und Beiakten (Beiakten aus anderen Verfahren kann der Richter nach § 273 II ZPO und nach Nr. 2 auch von selbst einholen) sind ebenfalls konkludent einbezogen und daher Teil des Sachberichts, sofern dieses nicht Beweismittel sein sollen[3]
Voraussetzung für ein Einbeziehen von Dokumenten in den Prozessstoff:
- im Verfahren durch ein Einreichen eingebracht; es kann den Vortrag aber nur ergänzen nicht ersetzen (vgl. § 138 ZPO, keine umständliches Abschreiben des Inhalts nötig)
- Umfang muss klargestellt werden, sofern es nicht sofort überschaubarer Rahmen ist, da sonst zu pauschale Bezugnahme ist und daher unbeachtlich wäre; dies wäre wegen des Beibringungsgrundsatzes unzulässig; daher ist ein Einreichen von 20seitigen AGB ohne weitere Angaben unzulässig
3. Stoff der mündlichen Verhandlung
alles, was (erst) in die mündliche Verhandlung eingebracht wird (Sitzungsprotokoll §§ 159 ff. ZPO ist daher insoweit Teil des Sachberichts)
4. Entscheidungen
Tatsachen die sich nur aus einem Beweisbeschluss oder andere Urteile desselben Verfahrens (Teil-, Grund- oder Zwischenurteil) ergeben[4]
- bei einem Beschluss gilt dies für eine Tatsache, die bewiesen werden soll, falls diese noch nicht anderweitig protokolliert oder vorgetragen wurde
- bei Urteilen gilt dies für eine Tatsache aus dem Tatbestand wegen der Beweiskraft des Tatbestand nach § 314 ZPO
5. Inhalt der Parteivernehmung bei neuen Tatsachen
- als neuer Sachvortrag
- dies gilt sogar bei einem Widerspruch der Partei zu den Schriftsätzen des Anwalts, da die Vermutung gilt, dass ein Informationsfehler zwischen dem Mandant und dem Anwalt besteht
- dies gilt ebenfalls bei einem Postulationsunfähigen, da die Vermutung gilt, dass der Anwalt sich den Vortrag zu eigen machen will
6. Neuer Tatsachenvortrag eines Zeugen bzw. Sachverständigen
- dies ist ggf. auch zu beachten, falls sich eine Partei den Vortrag zu eigen macht[5]
- konkludentes zu eigen machen liegt in jedem Fall dann vor, wenn eine Partei den Zeugen für glaubwürdig hält; dagegen nicht, falls die Partei Aussage bestreitet
7. Schriftsätze nach der mündliche Verhandlung
auch Schriftsätze, die nach der mündliche Verhandlung eingegangen sind, insb. wenn der Partei eine zusätzliche Frist gesetzt wurde nach § 283 ZPO[6]
II. Aktenauszug
zur Erstellung des Sachberichts oder des Tatbestands für ein Urteil empfiehlt es sich, eine Tabelle oder eine sonstige Auflistung der relevanten Tatsachen zu erstellen, die z.B. wie folgt aussehen kann:[7]
Tatsachen Datum Angabe, ob strittig oder unstrittig
Handlung des A 12.01.10 strittig
III. Stoffordnung
1. Unstreitig
- gleicher Vortrag beider Parteien (ggf. konkludent)
- Geständnis nach § 288 ZPO, sofern kein Widerruf § 290 ZPO ergeht
- unbestrittener Vortrag einer Partei ist nach § 138 III ZPO zugestanden
2. Streitig
a) Ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten
ein konkludentes Bestreiten ist grds. anzunehmen, selbst wenn Gegenseite erst später vorträgt oder nur einzelne Punkte eines Komplexes bestreitet, so ist alles bestritten
b) Formen des Bestreitens
aa) Einfaches Bestreiten
durch bloßes Behaupten, dass Sachverhalt nicht so vorliegt, wie des die Gegenseite behauptet
bb) Qualifiziertes Bestreiten
durch eine Gegendarstellung; eine Partei ist dazu nur verpflichtet nach § 138 I, II ZPO, falls dem Gegner, der eine Behauptung aufgestellt hat, die Darlegung erschwert ist:
- bei negativen Tatsachen,[8] bei Behauptungen über die Vermögenslage, soweit nur die Gegenseite über die nötigen Unterlagen, … verfügt oder, falls das Bestreiten zu einer Gegendarstellung verpflichtet, z.B. wenn der Beklagte die Kaufpreishöhe bestreitet, da er dann verpflichtet ist darzulegen, wie hoch der Kaufpreis statt dessen gewesen sein soll
- es findet zwar kein Übergang der Darlegungslast statt; aber es ist ein qualifiziertes Bestreiten nötig, welches dann die beweisbelastete Partei durch einen Beweis ihres Vortrags ausräumen muss (sekundäre Darlegungslast)[9]
- Beispiel: A will von B Kaufpreis zurückverlangen, da er meint der Vertrag sei nicht wirksam geschlossen worden (Anspruchsgrundlage § 812 I BGB); A müsste die fehlende Rechtsgrundlage beweisen; daher trägt A vor, dass kein Vertrag geschlossen wurde; nun muss B angeben wann, wie und wo der Vertrag geschlossen worden sein soll, da es nicht ausreicht, dass er vorträgt irgendein Vertrag sei geschlossen worden, da es ihm zumutbar ist, konkret vorzutragen; dann muss A lediglich beweisen, dass der konkrete Vertrag, den der B benannt hat, nicht wirksam geschlossen worden ist
cc) Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 IV ZPO
nur möglich bei einem Berufen auf ein Bestreiten mit Nichtwissen; daher ist es im Sachbericht wörtlich zu erwähnen: Mit Nichtwissen bestreitet der Beklagte …
c) Pauschales Bestreiten
- so z.B. bei folgender Formulierung: das ganze Vorbringen des Kläger ist unzutreffend/wird bestritten
- wegen Verstoß gegen § 138 I, II ZPO ist dies unbeachtlich[10] und nicht mal im Sachbericht bzw. Tatbestand zu erwähnen[11]
d) Nach letzter mündliche Verhandlung vorgebrachte Tatsachen
- diese sind immer streitig, da der Gegner kein rechtlich Gehör bekommen konnte
- Formulierung im Sachbericht/Tatbestand: In einem am … bei Gericht eingegangenen Schriftsatz behauptet der Kläger/Beklagte weiter, dass ...
- eine Verspätung des Vorbringens ist dann aber erst im Gutachten/Entscheidungsgründen zu prüfen wegen § 296a ZPO
3. Beurteilung von Streitigem und Unstreitigen
- Maßgeblich ist die letzte mündliche Verhandlung (vgl. § 296a ZPO)
- das Vorbringen/Bestreiten ist ggf. überholt; dann ist nur der neu Vortrag im Sachbericht/Tatbestand aufnehmen[12]
- bei einem Widerspruch zum eigenen Vorbringen wird eine Berichtigung vermutet (s.o.);[13] ansonsten liegt ein widersprüchliches Vorbringen wegen des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO vor, so dass das Vorbringen unbeachtlich ist; anders ist dies, wenn es gerade hilfsweise vorgebracht werden soll; dann sind beide Vorträge im Sachbericht/Tatbestand zu erwähnen und auf den Widerspruch ist erst im Gutachten/Entscheidungsgründe einzugehen
- Grundsatz der Einheit der mündliche Verhandlung: alle Verhandlungen gelten zusammen als eine; daher sind Datenangaben bzgl. der Schriftsätze, Urkunden, Vorbringen … im Sachbericht bzw. Tatbestand überflüssig, außer es greift ggf. eine Verspätungsregel (vgl. § 296 ZPO)
IV. Begriff der Tatsache
1. Tatsache
eine Tatsache ist dem Beweis zugänglich und es handelt sich um gegenwärtige oder vergangene, innere oder äußere Daten der realen Welt[14]
2. Rechtstatsachen
Rechtstatsachen (juristische Tatsachen) sind ebenfalls aufzunehmen (falls problematisch sind diese ggf. in Anführungszeichen zu setzen): einfacher Begriff des täglichen Lebens, den die Parteien übereinstimmend verwenden und davon auszugehen ist, dass beide Seiten ihn richtig verstehen;[15] so z.B. Vertrag, Eigentum, Miete, Darlehen, …
3. Rechtsansicht
eine Rechtsansicht enthält eine rechtliche Wertung und gehört in den Aktenauszug, wenn es unstreitige oder streitige Tatsachen verdeutlicht; ebenso, falls konkludente Erklärungen abgegeben werden, wie z.B. eine Anfechtungserklärung beim Behaupten einer arglistigen Täuschung
V. Aufbau von Sachbericht und Tatbestand
- beides ist auszurichten an § 313 ZPO
- dabei ist gem. § 313 II 2 ZPO eine Bezugnahme auf die Akten möglich, sofern die Angaben nicht für das Verständnis erheblich sind; dies ergeht unter Nennung des Schriftstückes, insb. bei Vertragsinhalt, AGB, seitenlange unstreitige Schadensberechnung (streitiges dann gesondert), …; Formulierung: Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde, … Bezug genommen.
1. Einleitungssatz
- dieser kann ggf. weggelassen werden, außer es ist für das Verständnis wichtig[16]
- Formulierung: Es klagt … gegen … auf … (Zahlung, Übereignung, ...)
2. Sachstand
- alles Unstreitige wird wertungsfrei und neutral in chronologischer Reihenfolge[17] dargestellt
- Form: im Indikativ und grds. im Präsens bzw. Imperfekt; dagegen im Perfekt falls Tatsache nach Klageerhebung eingetreten ist oder in die Gegenwart fortwirkt
- aktivisch, Zitat in Anführungszeichen, kurze einfache Sätze bilden, keine juristischen Fachausdrücke benutzen, insb. alle Daten erwähnen, die Parteien vorstellen, sofern dies sinnvoll ist (insb. bei einer Gesellschaft: die Tätigkeit des Unternehmens, Vertretungsverhältnisse, … darstellen)
- Beispiele: Details der Verhandlungen, Zeit, Inhalt des Vertrages, oder auch eine Klausel der AGB, sofern diese relevant ist
- ggf. Verweis auf die Anlagen/die Akten … bei AGB oder seitenlangen Schadensberechnungen (falls unstreitig)
- keine Namen angeben (diese kommen nur ins Rubrum); als Bezeichnung nur Kläger/Beklagter benutzen; ein Kläger ist auch nicht als Widerkläger zu bezeichnen, da die Bezeichnung als Kläger bereits eindeutig ist und daher im kompletten Text einheitlich eingehalten werden sollte
3. Behauptungen des Klägers
a) Allgemeines
- ggf. können zusätzlich die Rechtsansichten dargestellt werden, falls es zur Verdeutlichung sinnvoll ist[18]
- Form: im Präsens bzw. Perfekt und zwingend im Konjunktiv[19] (dies gilt sogar für Unstreitiges, sofern unstreitige Tatsachen hier aufgrund des Zusammenhanges mit dem Streitigen zusammen dargestellt werden)
- ggf. kann auch unstreitiges Vorbringen hier eingefügt werden, falls es zum Verständnis beiträgt; im Text ist anzuzeigen, dass es unstreitig ist, wobei trotzdem der Konjunktiv verwendet wird: dabei ist unstreitig, dass …
- auch umgekehrt kann ggf. streitiges Vorbringen im unstreitigen Sachstand eingebaut werden, falls die Darstellung damit verständlicher wird; z. B. bei einer unstreitigen Hilfstatsache mit einer streitiger Haupttatsache
- im Perfekt, falls Behauptung fallengelassen wurde; die Erwähnung des fallengelassenen Vortrags ist aber weiter nötig (z.B. bei der Erledigung[20] ); Formulierung: Der Kläger hat behauptet, dass …
- bei einem nicht erledigtem Beweisantritt wird in Klammer hinter die Behauptung das Beweismittel angegeben (anders als im Sachbericht kann dies im Tatbestand grds. weggelassen werden): Der Beklagte zahlte… (Beweis: Zeuge …./Sachverständigengutachten)
- auch unzulässiges Bestreiten (z.B. mit Nichtwissen) gehört hier hin, da es erstmal bestritten wird, und erst im Gutachten/Entscheidungsgründe aufgezeigt wird, dass es unzulässig ist und daher nicht als bestritten gilt
- Darstellung des Bestreitens:
bei einem Bestreiten mit Nichtwissen muss dies in Tatbestand aufgenommen werden: Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass …
bei einem einfachen Bestreiten (dazu s.o.) wird es dies nur bei der Partei dargestellt, die die Beweislast trägt; d.h. nur bei der beweisbelasteten Partei werden die Tatsachen dargestellt, die sie vorträgt; bei der anderen Partei wird auf diesen Aspekt gar nicht mehr eingegangen[21]
bei einem qualifizierten Bestreiten müssen die jeweiligen Vorträge bei der jeweiligen Partei dargestellt werden
b) Aufbaureihenfolge
- Reihenfolge bei einem Vorbringen mehrerer Kläger:
zuerst wird das gemeinsame Vorbringen dargestellt; dann wird getrennter Vortrag getrennt nach den Klägern aufgelistet: Der Kläger zu 1) behauptet, … Der Kläger zu 2) …[22]
sofern die Kläger keinen gemeinsamen Vortrag vorbringen entfällt der erste Schritt
- am Ende des Klägervortrags ist ggf. ein Vorbringen darzustellen, das wegen §§ 296, 296a ZPO wegen Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen ist; dies wird als Prozessgeschichte im Perfekt unter Erwähnung der Fristen und des tatsächlichen Eingangs des Schreibens aufgeführt: Das Gericht hat am … dem … aufgegeben sich bis zum … zu … zu erklären. Am … ist eine Erwiderung bei Gericht eingegangen, in dem der Kläger behauptet hat, …
c) Beweislast
- Grundsatz: jede Partei muss beweisen, was für sie günstig ist[23]
- der Kläger muss anspruchsbegründende und -erhaltende Tatsachen beweisen
- der Beklagte muss anspruchshindernde, -vernichtende und -hemmende Tatsachen beweisen
- anspruchserhaltende Tatsachen können auf allen Ebenen bestehen: Genehmigung bei einem Minderjährigen, Aufrechnungsverbot, Verjährungshemmung
- bestimmte Fallgestaltungen:
auflösende Bedingung: diese ist vernichtend, so dass der Beklagte dies beweisen muss
aufschiebende Bedingung: es handelt sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, die daher der Kläger beweisen muss
Fälligkeit: wegen des Regel-Ausnahme-Prinzip des § 271 BGB muss der Schuldner die fehlende Fälligkeit beweisen
- grds. empfiehlt es sich im Palandt unter der letzten Randnummer zur jeweiligen Norm nachzusehen, welche Regeln zur Beweislast gelten
d) Tatsachen und rechtliche Würdigung
- Haupttatsache: diese füllt ein Tatbestandsmerkmal aus;[24] die Handelsregistereintrag ist eine Haupttatsachen, da daraus folgt, dass ein Handelsgewerbe besteht
- Hilfstatsache: diese lässt entweder allein oder mit anderen Tatsachen den Schluss auf eine Haupttatsache zu bzw. erfüllen einen Rechtsbegriff;[25] z.B. aufgrund von bestimmten Indizien kann auch ohne Eintragung ein Handelsgewerbe vorliegen
- Beweiseinrede: der Kläger hält einen Zeugen für unglaubwürdig; dies ist eine Rechtsansicht
- rechtlich Würdigung die Annahme des Vorliegens eines Handelsgewerbes ist eine rechtliche Würdigung, also der Schluss aus den vorliegenden Tatsachen
4. Anträge des Klägers und des Beklagten
- im Indikativ/Präsens
- wörtliche Wiedergabe der Anträge, den die Parteien in ihren Schriftsätzen gestellt haben;[26] am Besten ist dieser abzuschreiben; sofern der Kläger lediglich auf einen Mahnbescheid verweist, ist der Antrag aus dem Mahnbescheid zu übernehmen; offensichtliche Fehler dürfen dabei allerdings korrigiert werden; sofern der Kläger eine Begründung (z.B.: wegen einer Kaufpreisforderung) abgegeben hat, ist diese im Antrag wegzulassen
- ggf. ist vorher eine Prozessgeschichte im Perfekt voranzustellen, falls der Antrag sonst unverständlich wäre (vgl. dazu insb. die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, die Klageänderung oder das Versäumnisurteil)
- der Antrag ist einzurücken wegen § 313 II ZPO
- beim Kläger ist darauf zu achten, dass dieser beantragt, an „ihn“ zu zahlen; im Tenor muss dann jedoch tenoriert werden, dass an „den Kläger“ zu zahlen
- Anträge zu den Kosten (auch bei teilweiser Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigung) oder der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind nicht aufzunehmen,[27] da darüber von Amts wegen zu entscheiden ist gem. §§ 91a, 269 IV, 308 II, 708, 709, 711 ZPO; eine Ausnahme gilt nur bei Kosten bei der einseitigen Erledigung oder bei §§ 710, 712 ZPO, weil darüber nur auf Antrag entschieden wird; diese Anträge sind ebenfalls einzurücken
5. Behauptungen des Beklagten
siehe dazu den Aufbau der Behauptungen des Klägers; die Reihenfolge bestimmt sich wie folgt:
- Prozessrügen (zur Zulässigkeit) im Präsens; dies ist insb. aufzunehmen, falls ohne die Rüge eine Heilung eintritt: Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit, da ...[28]
- Klageleugnen bei Tatsachen, die der Kläger beweisen muss, sofern ein qualifiziertes Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen erforderlich ist[29]
- Einreden i.S.d. ZPO: alle Tatsachen die eine Gegennorm erfüllen; dies sind Einreden, Einwendungen des materiellen Rechts, und werden dargestellt in der allgemeinen Prüfungsreihenfolge rechtshindernd, rechtsvernichtend und rechtshemmend[30]
- unstreitiger Vortrag wie z. B. das Erheben der Einrede oder das Ausüben eines Gestaltungsrechts ist ausdrücklich hervorzuheben: Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu behauptet er, dass … und er den Rücktritt erklärt habe. Letzteres ist dabei zw. den Parteien unstreitig.
6. Replik des Klägers
Verteidigung des gegen Einreden i.S.d. ZPO; insb. bei anspruchserhaltenden Tatsachen, z.B. wenn vorgetragen wird, dass das Widerrufsrecht wegen Verfristung nicht mehr ausgeübt werden konnte, …; diese Verteidigung ist selbst eine Einrede i.S.d. ZPO; es ist stets qualifiziertes Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen erforderlich
7. Duplik des Beklagten
als Verteidigung gegen die Replik
8. Prozessgeschichte
dies ist nur darzustellen, falls es für die Entscheidung nötig ist
- im Perfekt/Indikativ[31]
- grds. sind Daten der Schriftsätze oder der Zustellung, die Durchführung eines Mahnverfahren, die Zulassung der Streitverkündung, … nicht zu erwähnen[32]
- zu erwähnen ist dies nur, wenn die Zustellung der Klage eine Bedeutung hat für Prozesszinsen nach § 291 BGB, für die Verjährung
- eine Verweisung nach § 281 ZPO ist meist für die Kostenentscheidung wichtig
- grds. zu erwähnen ist die Beiziehung von Akten bzw. die Durchführung einer Beweisaufnahme, wobei der Inhalt der Aussage nicht dargestellt werden muss; es genügt eine Bezugnahme auf den förmlichen Beweisbeschluss, da sich daraus das Beweisthema, und die hinzugezogenen Beweismittel ergeben vgl. §§ 358 ff. ZPO
9. Beispiel eines Sachberichts bzw. Tatbestands
Der Kläger macht einen ...anspruch geltend./Die Parteien streiten über …
Der Kläger, der … ist, schloss mit dem Beklagte, einem … Er fuhr …. Er betreibt …
Der Kläger meint/ist der Ansicht, dass ...(bei Rechtsansichten)[33] Dazu behauptet[34] (hat behauptet, nur wenn die Behauptung bereits fallengelassen wurde, aber weiter von Bedeutung ist) er, dass … sei/habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, … an ihn zuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
… (ggf. Ausführungen zu einer Replik und einer Duplik)
Das AG München hat die Klage verwiesen.
Es hat ein Mahnverfahren stattgefunden.
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... sind zur Information/zu Beweiszwecken beigezogen worden und waren Gegenstand der mündliche Verhandlung.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. des Beweisbeschlusses vom … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom … Bezug genommen. (sofern ein förmlicher Beweisbeschluss in den Akten zu finden ist)
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …/des Sachverständigen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom … (Datum) verwiesen.
C. Gutachten
I. Entscheidungsvorschlag
Ich schlage vor, der Klage stattzugeben.[35]
Ich schlage vor, die Klage abzuweisen.
Ich schlage vor, i.H.v. … stattzugeben und im Übrigen abzuweisen.
Ich schlage einen Hinweis- und Auflagenbeschluss/Beweisbeschluss vor.[36]
II. Parteistation
diese Station ist nur nötig, falls Unklarheiten über die beteiligten Parteien bestehen; siehe dazu im Einzelnen insb. die Ausführungen zum Parteiwechsel/-austausch, der Nebenintervention und den Streitgenossen
III. Antragsstation/Auslegungsstation
- diese Station ist ggf. nötig, wenn der Antrag zu unbestimmt und daher analog § 133 BGB auszulegen ist[37]
- hier ist dann z.B. eine Klageänderung, Klagehäufung, … anzusprechen, da es fraglich ist, über welchen Antrag entschieden werden soll; falls dies jedoch unproblematisch ist, kann es auch in der Prozessstation angesprochen werden
IV. Prozessstation
- dies ist die Station zur Zulässigkeit der Klage
- sofern keine Bedenken an der Zulässigkeit bestehen, kann dies ganz weggelassen werden
- die Zulässigkeit ist vor der Begründetheit zu prüfen (Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeit)[38] ; die Begründentheit ist nur noch zu prüfen, falls die Klage zulässig ist; sonst ergeht eine Klageabweisung durch ein Prozessurteil mit beschränkter Rechtskraft in Bezug auf den Zulässigkeitsmangel
- eine Ausnahme von dem Vorrang der Zulässigkeit besteht bei einer doppelrelevanten Tatsache (Lehre von den qualifizierten Prozessvoraussetzungen):
sofern Tatsachen oder Rechtsansichten Bedeutung sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit haben,[39] wird die Frage nur in der Begründetheit geklärt und die Zulässigkeit als vorliegend angenommen, da für den Beklagte ein abweisendes Sachurteil wegen der eintretenden Rechtskraft besser ist als ein Prozessurteil; in der Prozessstation ist dann nur die Schlüssigkeit des Vortrags zu, also ob die Zulässigkeit vorliegen würde wenn der Vortrag des Klägers zutrifft (der Vortrag des Beklagten wird erst in der Begründetheit berücksichtigt); sofern Schlüssigkeit vorliegt wird das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt; auch wenn nachher in der Begründetheit bewiesen wird, dass der Vortrag des Beklagten und nicht des Klägers zutraf, ändert dies nichts mehr an der Zulässigkeit der Klage, so dass selbst in diesen Fällen nie ein Prozessurteil ergeht, außer es fehlt an einer anderen Zulässigkeitsvoraussetzung; in der Relation bzw. im Urteil ist zur Zulässigkeit nur auszuführen, dass eine doppelrelevante Tatsache vorliegt und daher ein schlüssiger Vortrag genügt; doppelrelevant ist z.B. die Begehung einer deliktischen Handelung sowohl für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bzw. nach § 20 StVG als auch für die Anspruchsgrundlage; anders als die Begehung der Handlung ist dagegen der Unfallort nicht doppelrelevant, da dies nur für die Zuständigkeit relevant ist jedoch nicht für die Anspruchsgrundlage, so dass bei einem Bestreiten des Unfallortes eine Beklagten- und ggf. eine Beweisstation nötig sind; doppelrelevant kann auch das Bestehen eines Anspruchs gegen eine gelöschte Gesellschaft sein, da dies sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit betrifft; besteht der Anspruch ist die Gesellschaft trotz Löschung weiter existent und somit auch weiter parteifähig; in der Begründetheit ist der Anspruch dann aber erst zu prüfen; um die Begründetheitsprüfung nicht in der Zulässigkeit vorwegzunehmen genügt auch hier die Schlüssigkeit des Vortrags[40]
- die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen;[41] daher sind Rügen der Parteien unerheblich, außer es handelt sich um Rügen nach §§ 39, 267 ZPO oder um Prozesshindernisse; es gelten daher auch keine Verspätungsregeln, außer bei § 296 III ZPO bei verzichtbaren Prozessrügen
- das Gericht ermittelt aber nicht von Amts wegen; der Prozessstoff ist von den Parteien vorzutragen; ggf. ergeht allerdings ein Hinweis an die Parteien; vgl. § 139 II ZPO[42]
- ggf. muss eine Beweisaufnahme zur Klärung der Voraussetzung stattfinden; trotz der Prüfung von Amts wegen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast (s.u.)., nach denen das Gericht entscheiden muss zu welchen Lasten die Entscheidung zu treffen ist, falls kein Beweis gelingt
- eine Heilung ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung möglich, daher ergeht die Entscheidung grds. aufgrund einer mündlichen Verhandlung; die Entscheidung ergeht dann als Prozessurteil oder als Zwischenurteil über Zulässigkeit; ggf. ist das Verfahren auch durch Beschluss zu verweisen nach § 281 ZPO[43]
1. Klägerstation
- diese ist grds. im Gutachtenstil abzufassen: Fraglich ist, ob die Klage zulässig ist.
- Unstreitiges und vom Kläger Behauptetes beschränken den Sachverhalt; die rechtliche Prüfung erfolgt allerdings dann vollumfänglich
- den Kläger trifft die Beweislast für die Sachurteilsvoraussetzungen
a) Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18 ff. GVG
b) Zivilrechtsweg § 13 GVG
c) Ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 253 ZPO
ggf. sind Fehler heilbar gem. § 295 ZPO; Inhalt nach § 253 ZPO insb. Antrag und Lebenssachverhalt sowie Zustellung nach § 271 ZPO i.V.m. § 166 II ZPO durch Amtszustellung nach §§ 166 ff. ZPO (wer hat wie an wen zugestellt)[44][45]
d) Zulässigkeit einer Klageänderung §§ 263 ff. ZPO
siehe dazu ausführlich die Ausführungen zur Klageänderung im sechsten Teil[46]
e) Sachliche Zuständigkeit
grds. das Amtsgericht gem. §§ 1 ZPO, 23 GVG; es gilt rügeloses Einlassen nach § 39 ZPO, außer es besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 40 II 2 ZPO; so ist insb. das Amtgericht nach § 23 Nr. 2a GVG für Wohnraummietstreitigkeiten und das Landgericht nach § 71 II Nr. 2 GVG bei der Amtshaftung ausschließlich zuständig
f) Örtliche Zuständigkeit
diese richtet sich nach §§ 12 ff. ZPO; auch hier ist rügeloses Einlassen nach § 39 ZPO möglich, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht so wie insb. bei §§ 24, 29a ZPO[47]
unter den allgemeinen und besonderen Gerichtsständen besteht ein Wahlrecht für den Kläger gem. § 35 ZPO, sofern kein ausschließlicher Gerichtstand besteht; es ist immer an den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO zu denken; dies gilt auch in den Fällen eines Rücktritts vom Vertrag oder bei einer Schadensersatzhaftung nach §§ 122, 179 BGB sowie bei Feststellungsklagen; bei Schadensersatz als Surrogat für eine Leistung ist der Erfüllungsort dort, wo die ursprüngliche Leistung geschuldet gewesen ist(§§ 269, 270BGB); bei Arbeitnehmer ist an § 2 Nr. 3 ArbGG zu denken, dies gilt aber nicht für einen Geschäftsführer § 5 I 3 ArbGG
g) Funktionelle Zuständigkeit
- welches Organ ist zuständig; entweder der Richter oder Rechtspfleger; innerhalb der Gerichte regelt sich die funktionelle Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan gem. § 21e GVG; innerhalb einer Kammer gilt der Geschäftsverteilungsplan nach § 21g GVG
- zudem gibt es Sonderregelungen wie §§ 23b ff. GVG für das Amtgericht in Familiensachen
- beim Landgericht besteht meist eine Kammer für Handelsachen (KfH) gem. §§ 93 ff. GVG; diese sind zuständig sofern der Katalog des § 95 GVG einschlägig ist und entweder der Kläger die Zuweisung zu der Kammer mit der Klage beantragt gem. § 96 GVG oder der Beklagte dies in der Klageerwiderung beantragt gem. § 98 GVG; die KfH ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (sachkundige Laienrichter; diese werden durch die IHK berufen) besetzt
h) Parteifähigkeit § 50 ZPO
i) Prozessfähigkeit §§ 51 ff. ZPO, ggf. gesetzliche Vertretung
j) Prozessführungsbefugnis § 51 I 2 ZPO
- dies ist die prozessuale Berechtigung ein materielles Recht im eigenen Namen einzuklagen; dies kann muss aber nicht ein eigenes Recht sein; fremde Rechte können im eigenen Namen eingeklagt werden bei Vorliegen einer Prozessstandschaft[48][49][50]
aa) Gesetzliche Prozessstandschaft
- ein Amtswalter ist keine Vertreter sondern Partei Kraft Amtes; z.B. der Insolvenz- oder
Testamentsvollstrecker, ein Zwangsverwalter bei Grundstücken, der Nachlaßverwalter[51]
- actio pro socio bei Miteigentümern, Miterben, Gesellschaftern bzgl. des gemeinschaftlichen Rechts
- im Familienrecht bei Unterhaltsklagen besteht eine gesetzliche Prozessstandschaft, da sonst ein auf Unterhaltszahlungen verklagtes Elternteil Beklagter und gleichzeitig gesetzlicher Vertreter des klagenden Kindes wäre; daher ist der andere Elternteil gesetzliche Prozessstandschafter (vgl. § 1629 BGB)
- nach § 265 II 1 ZPO kann auch der Kläger, der mittlerweile nicht mehr Eigentümer einer Sache ist, weiter den Prozess betreiben;[52] nach der Relevanztheorie ist allerdings der Antrag umzustellen auf Leistung an den Rechtsnachfolger, da mangels Inhaberschaft des Eigentums kein Herausgabeanspruch an den Kläger besteht; die Klage des ursprünglichen Eigentümers ist nur unzulässig im Fall von § 265 III ZPO i.V.m. § 325 II ZPO; eine eigene Klage des Rechtsnachfolgers ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig wegen § 265 II 2 ZPO, außer es ist gerade ein Fall des § 265 III ZPO i.V.m. § 325 II ZPO
- strittig ist der Fall bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nach § 836 I ZPO;[53] nach dem BGH[54] liegt die Geltendmachung eines eigenen materiellen Rechts vor, so dass daher schon keine Prozessstandschaft notwendig ist; nach der herrschenden Lehre[55] ist dies ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, da kein eigenes materielles Recht an der Forderung besteht; diese Ansichten sind in einer Klausur aufzuzeigen, mangels unterschiedlicher Ergebnisse ist der Streit nicht zu entscheiden; in der Praxis ergeben sich daher keine Auswirkungen der unterschiedlichen Ansichten
bb) Gewillkürte Prozessstandschaft
nur in engen Grenzen zulässig, um eine Popularklage auszuschließen:[56]
- Ermächtigung durch den eigentlich Berechtigten analog § 185 I BGB
- bzgl. eines übertragbaren Rechts (kein höchstpersönliches Recht)
- Transparenz; Offenkundigkeit der Ermächtigung durch Erklärung gegenüber dem Gegner und dem Gericht
- eigenes rechtliches Interesse des Klägers, z.B. bei einer Abtretung (das Recht steht eigentlich dem neuen Forderungsinhaber zu, der alte Inhaber hat aber ein Interesse an der Zahlung, da er sonst im Innenverhältnis gegenüber dem neuen Inhaber haftet); nicht bei der Klage durch einen zukünftigen Erben für den Erblasser, da kein Anspruch auf das Erbe besteht sondern nur eine „Hoffnung“ (da der Erblasser die Erbfolge jederzeit durch Testament ändern kann und daher keine gesicherte Rechtsposition besteht) aber ggf. besteht in diesen Fällen ein Interesse um der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber Familienmitgliedern und Verwandtem zu entgehen; nicht bei § 242 BGB z.B. der Mittelose klagt für einen Reichen um PKH zu erhalten oder bei einem Parteitausch um als selbst Zeuge auftreten zu können, …
k) Postulationsfähigkeit § 78 ZPO
Vertretung durch einen Rechtsanwalt beim Landgericht, OLG und dem BGH oder in Familienstreitigkeit[57]
l) Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit § 261 ZPO
soweit die objektive und subjektive Rechtskraft eines anderen Verfahrens eingreift[58]
m) Keine entgegenstehende Rechtskraft § 322 ZPO
- hier bezieht sich dies nur auf die materielle Rechtskraft[59] nach § 322 ZPO (die formelle Rechtskraft[60] ist nur für Vollstreckung nötig § 705 ZPO)
- in der Prozessstation ist nur die prozessuale Rechtskraft (ne bis in idem) entscheidend; ein weiteres Urteil ist bei Vorliegen der Rechtskraft unzulässig; in der Sachstation ist dann die materielle Rechtskraft in Bezug auf die präjudizielle Bindung des Richters an die Entscheidung zu prüfen, d.h. es ist zu fragen, ob eine Bindung an den Inhalt des bereits ergangenen Urteils besteht und daher neue Feststellungen zum Sachverhalt unzulässig sind
- gleicher Streitgegenstand (gleicher Antrag und Lebenssachverhalt)[61] sowie kontradiktorisches Gegenteil sind ausgeschlossen (was im logischen Widerspruch zum ersten Urteil steht, wie z.B. ist nach Verurteilung zur Zahlung eines Kaufpreises eine Klage auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB aufgrund der Zahlung unzulässig; kein kontradiktorisches Gegenteil besteht, falls der ehemalige Beklagte jetzt eine Leistung einklagt nachdem der ehemalige Kläger mit einer negativer Feststellungsklage verloren hat, da durch die Abweisung der negativen Feststellungsklage gerade festgestellt wird, dass der Anspruch besteht, so dass somit kein Widerspruch durch die zweite Klage entstehen kann, sondern gerade die erste Klage fortgesetzt wird)
- daher ist eine neue Teilklage aufgrund eines anderen Streitgegenstandes zulässig, sofern vorher nur ein Teil eingeklagt wurde und diese Klage abgewiesen wurde (der Beklagte sollte daher nach § 256 II ZPO Widerklage stellen auf Feststellung, dass über das bisher Eingeklagte hinaus kein Anspruch besteht)
- falls der Kläger erst eine negative Feststellungsklage erhebt, um feststellen zu lassen, dass kein Anspruch besteht, und der Beklagte dann eine Widerklage als Leistungsklage aufgrund eben dieses Anspruchs erhebt, steht dem keine Rechtskraft entgegen, da zwar der gleiche Sachverhalt betroffen ist, aber der Antrag der Leistungsklage über die reine Feststellung hinaus geht und daher nicht identisch ist; vielmehr wird die Feststellungsklage unzulässig, da deren Antrag vollständig im Antrag auf Leistung aufgeht
n) Rechtsschutzbedürfnis
- ein Rechtsschutzbedürfnis besteht wenn das Klageziel nicht auf einem anderen Weg schneller, einfacher oder günstiger zu erreichen ist[62]
- eine Klage ist nicht unzulässig, wenn gegen den jetzigen Kläger bereits ein Prozess des Beklagte auf Zahlung rechtshängig ist und der Kläger die nun geltend gemachte Forderung dort aufrechnen könnte, da der Kläger sonst zur Anerkennung im ersten Prozess gezwungen würde obwohl er sich eigentlich gegen die Klage verteidigen will
- auch wenn der Kläger in einem anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist, ist eine Klage trotz der Möglichkeit der Aufrechnung ebenfalls nicht unzulässig, da die Aufrechnung in der Vollstreckung nicht geltend gemacht werden kann gem. § 767 II ZPO
o) Festellungsinteresse
bei der Feststellungsklage[63]
2. Beklagtenstation
- es kommt nur auf die Erheblichkeit der Verteidigung des Beklagten an
- daher ist nur zu prüfen, was sich an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts im Gegensatz zur Prüfung beim Kläger ändert, sofern der Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt wird[64]
- zuerst ist herauszuarbeiten welche vorgebrachten Tatsachen rechtlich überhaupt etwas ändern; nur diese sind erheblich
- entweder durch einfaches Bestreiten der Tatsachen der Angaben des Kläger oder durch ein Behaupten der folgenden Prozesshindernisse; der Beklagte muss sich auf die Hindernisse berufen, da diese nicht von Amts wegen geprüft werden; zudem trägt der Beklagte für das Bestehen der Hindernisse die Beweislast[65]
- Prozesshindernisse:[66]
Einreden des Schiedsvertrages § 1032 ZPO
Einrede der fehlenden Sicherheit für Prozesskosten § 110 ff. ZPO
Einrede der fehlenden Kostenerstattung § 269 VI ZPO
- letztlich trägt der Beklagte auch die Beweislast für Sachurteilsvoraussetzungen, die eigentlich der Kläger beweisen muss, sofern der Beklagte lieber ein Sachurteil erwirken will anstatt eines Prozessurteils (z.B. wegen der materiellen Rechtskraft) und das Gericht die Klage bereits aus prozessualen Gründen abweisen könnte
3. Replikstation
- als 2. Klägerstation als Reaktion auf den Beklagtenvortrag; eine Replik ist in der Prozessstation eher selten
- Bestreiten der Tatsachen bzgl. der Einreden des Beklagten
4. Beweisstation
eine Beweisstation in der Prozessstation kann nötig sein,[67] kommt sehr selten vor; zu den Einzelheiten der Beweisstation siehe daher die Ausführungen im Rahmen der Sachstation
V. Sachstation
dies stellt die Begründetheitsprüfung dar
1. Klägerstation
a) Obersatz
das Klägervorbringen ist schlüssig, wenn der Antrag nach dem Klägervortrag und dem Unstreitigen gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die vorgebrachten Tatsachen i.V.m. den Rechtsansichten das Recht als entstanden erscheinen lassen.[68]
Alternative: Die Klage müsste schlüssig sein. Dies ist der Fall, wenn der Kläger nach seinem Vorbringen einen Anspruch hat. Der Anspruch könnte gem. § …
Alternative 2: Die Klage ist bzgl. der anspruchsbegründenden Umstände schlüssig, wenn alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage, die zur begehrten Rechtsfolge führt, nach dem Unstreitigen und dem streitigen Klägervortrag vorliegen. Fraglich ist, ob der Kläger einen Anspruch gem. § … gegen den Beklagten hat.
b) Darstellung der Prüfung
- die Prüfung des Anspruchs folgt dem aus dem ersten Examen bekannten Aufbau
- die Darstellung erfolgt im Gutachtenstil
- zeitlich ist auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen[69]
- es wird kein Konjunktiv benutzt, da in dieser Station von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers ausgegangen wird; der Sachverhalt ergibt sich allein aus dem unstreitigen und streitigen Vorbringen des Klägers
- daher sind auch immer nur anspruchsbegründende Tatsachen zu prüfen; der Kläger muss das Entstehen des Anspruchs und die Ansprucherhaltung (Verjährung gehemmt wurde, ein Aufrechnungsverbot steht entgegen, …) darlegen
- der Kläger muss grds. nur das darlegen, was er auch beweisen muss;[70] dabei gilt: die Darlegungs- bzw. Beweislast, trägt der, für den eine Norm günstig ist, außer das Gesetz sieht eine andere Regelung vor (§ 280 I 2 BGB aufgrund der Formulierung „es sei denn“[71] ); daher muss der Kläger z.B. bei einem Anspruch aus § 179 I BGB nicht beweisen, ob der Vertreter Vertretungsmacht hatte, denn dies muss der Beklagte beweisen, da es eine anspruchshindernde Voraussetzung ist; BGH[72] dies gilt auch beim Recht zum Besitz bei § 985 BGB, da dies nach h.M.[73] eine rechtshindernd Einwendung ist, daher trägt der Beklagte die Beweislast und der Kläger muss daher dazu auch nichts vortragen
- der Kläger muss dabei Haupttatsachen vortragen; Hilfstatsachen können als Indizien daneben zusätzlich (allein reichen diese nicht) vorgetragen werden
- es kann zu einer Verkürzung der Darlegungslast kommen; dann greifen die Vermutungsregeln analog § 292 ZPO; Vermutung i.S.d. § 292 ZPO sind z.B. § 1006 BGB, aber nicht § 280 I 2 BGB, da dies keine Vermutung im Rechtssinn ist; der Beklagte muss dann bereits in der Beklagtenstation entweder die Vermutungsgrundlage bestreiten (z.B. es lag kein Besitz vor bei § 1006 BGB) oder die Vermutungsfolge durch den Beweis des Gegenteils gem. § 292 ZPO widerlegen (z.B. bei § 1006 BGB der Beklagte ist Eigentümer)[74]
c) Beweislast im Einzelnen
- grds. ist es zu empfehlen, im Kommentar unter der letzten Fußnote einer Norm nachzusehen, wie die Rechtsprechung die Beweislast auslegt
- Eigentum: der Anspruchsteller muss den eigenen Erwerb beweisen, der Gegner muss dagegen den Eigentumsverlust des Anspruchsstellers nachweisen; es gilt der Grundsatz der Fortdauer der Eigentümerstellung
- Fälligkeit: die Fälligkeit ist zwar eine anspruchsbegründende Voraussetzung; da aber in der Regel gem. § 271 I BGB sofort zu leisten ist, ist daher eine Abrede über eine anderweitige Fälligkeit die Ausnahme, so dass der Beklagte beweisen muss, dass eine solche Abrede getroffen wurde;[75] ebenso muss der Beklagte bei einem Werkvertrag beweisen, dass eine angemessene Fertigstellungsfrist abgelaufen ist
- Bedingungen: der Kläger muss die Vereinbarung und die Voraussetzungen einer aufschiebenden Bedingung und der Beklagte für eine auflösende Bedingung nachweisen
- Festpreis nach § 632 II BGB: soweit der Kläger behauptet, dass keine Abrede über den Preis getroffen worden ist, muss der Beklagte behaupten, dass es doch eine Festpreisabrede gegeben hat[76] inkl. Angaben über den konkreten Umstände der Vereinbarung wie Ort und Zeit sowie inhaltliche Angaben wie die Höhe des Festpreises; diese konkreten Angaben muss dann der Kläger widerlegen, um die übliche Vergütung geltend machen zu können
- negative Tatsache:[77] z.B. es besteht kein rechtlicher Grund bei § 812 BGB, es liegt kein Auftrag bei einer GoA vor; der Kläger muss dies nur pauschal behaupten und der Beklagte muss dagegen Vortragen was konkret vorgelegen haben soll (s.o. zum Werkvertrag); dann muss der Kläger nur beweisen, dass gerade diese konkrete Behauptung nicht zutrifft; in der Beweisstation lautet die Beweisfrage dann: Kann der Kläger beweisen, dass … (es nicht so gewesen ist, wie der Beklagte es vorgetragen hat: z.B. Kann der Kläger beweisen, dass die Parteien nicht am … in … eine Abrede über … getroffen haben.)
- die in den beiden letztgenannten Beispielen aufgezeigt Vorgehensweise gilt für alle Fälle der sekundären Darlegungs- bzw. Beweislast; in diesen Fällen trägt der Beklagte zwar nicht die Beweislast, er muss allerdings substanziiert Bestreiten, da ihm dies bei negativen Tatsachen zumutbar ist, damit sich der Kläger dann konkret gegen diesen Tatsachenvortrag wenden kann
- das Eigentum kann eine Rechtstatsache sein, aber nur wenn dies unstreitig ist (in diesem Fall muss der Vortrag des Beklagten schon beim Kläger geprüft werden, da sonst nicht klar sein kann, ob das Eigentum unstreitig ist); ansonsten greift ggf. eine Verkürzung der Darlegungslast nach § 1006 BGB; das Behaupten des früheren Besitzes reicht nach § 1006 II BGB aus; damit wird aber nur vermutet, dass die Partei, die sich darauf beruft, dann auch während des Besitzes früher Eigentümer gewesen ist; da dies nichts über die jetzigen Eigentumsverhältnisse aussagt ist daher zudem die Rechtsfortdauervermutung[78] i.V.m. § 1006 I 2 BGB nötig; danach wird vermutet, dass ein Rechtsinhaber sein Recht nicht gegen seinen Willen verloren hat; daher ist derjenige nach seinem Vortrag weiter als Eigentümer anzusehen, solange er nicht selbst behauptet das Recht verloren zu haben; zwar gilt § 1006 I 1 BGB auch für den neuen und jetzigen Besitzer gilt; der Kläger kann dies aber ausräumen wenn er sich auf § 1006 I 2 BGB stützt, wenn die Sache gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonst abhanden gekommen ist (was der Kläger bei Bestreiten beweisen muss); trägt er dies vor, greift weiter seine Vermutung nach § 1006 II BGB; der Beklagte muss dann entweder den früheren Besitz des Klägers bestreiten (den dann der Kläger nachweisen muss) oder er Beweis das Gegenteil, nämlich das er nun tatsächlich selbst Eigentümer geworden ist; greift die Vermutung dagegen nicht zugunsten des Klägers dann muss er Tatsachen vortragen, die für sein Eigentum sprechen um zu substanziieren, da das bloße verweisen auf den früheren Besitz dann nicht genügt; § 1006 I 1 BGB schützt zudem nur den, der behauptet mit dem Besitzerwerb Eigenbesitzer geworden zu sein (wobei dies aber grds. vermutet wird, falls der Beklagte nichts gegenteiliges vorträgt[79] ), so dass daher keine Vermutung zugunsten eines Fremdbesitzers eingreift; ebenfalls gilt § 1006 BGB nicht, falls der jetzige Besitzer nicht bestreitet, dass der Gegner bei der Übergabe noch Eigentümer geblieben ist, und das Eigentum erst später übergegangen sein soll, so dass dann derjenige, der sich auf das Eigentum beruft dies auch beweisen muss, ohne sich auf die Vermutung berufen zu können
d) Gestaltungsrechte und Einreden des Beklagten
Gestaltungsrechte bzw. Einreden des Beklagten i.S.d. ZPO sind nur dann schon in der Klägerstation dazustellen, falls der Kläger diese bereits vorträgt und die Klage dadurch bereits unschlüssig wird oder alle Voraussetzungen unter den Parteien unstreitig sind und daher die Beurteilung des Anspruchs bereits abschließend möglich ist (dies ist eher selten der Fall); sonst ist dies wegen der besseren Übersicht beim Beklagten darzustellen; sofern eine Einrede erst beim Beklagten geprüft wird, ist immer eine Replik erforderlich[80]
e) Beachtlichkeit des Vorbringens
- zuerst ist grds. zu prüfen, ob die vorgetragene Tatsache verwertbar ist und dann erst, ob diese materiell relevant ist
- Formulierung: Fraglich ist, ob das Vorbringen des Klägers beachtlich ist.
- unbeachtlich ist z.B. einfaches Bestreiten obwohl qualifiziertes Bestreiten nötig ist, Bestreiten mit Nichtwissen obwohl die Voraussetzungen des § 138 IV ZPO nicht vorliegen, widersprüchliches Vorbringen, Behaupten ins Blaue wegen der Wahrheitspflicht nach § 138 I ZPO, unsubstanziiertes Vorbringen (dies ist jedes Vorbringen, gegen das man sich nicht ausreichend verteidigen kann);[81] der Vortrag einer Rechtsansicht kann genügen, falls der Gegner es nicht bestreitet, ansonsten sind die Tatsachen die für den Tatbestand erforderlich sind, darzulegen; substanziieren muss derjenige, der die Darlegungslast trägt
- der Vortrag des Klägers oder des Beklagten kann nach § 296a ZPO ausgeschlossen sein; das Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann präkludiert sein und wird dann nicht mehr berücksichtigt, da der Mündlichkeitsgrundsatz verletzt wird (in der Berufung gilt § 531 II ZPO); eine Ausnahme gilt nach § 283 ZPO, wenn eine Partei eine Frist zur Stellungnahme bekommt, weil die andere Seite erst im Termin oder kurz vorher (vgl. § 132 ZPO) Behauptung aufgestellt hat und die nun verspätet vortragende Partei sich darauf so kurzfristig nicht erklären kann; wird die richterliche Frist des § 283 ZPO eingehalten ist die Erwiderung vom Gericht zu beachten (das Gericht ist gebunden),[82] wird ein nachgelassener Schriftsatz zu spät eingereicht kann es berücksichtigt werden (dies steht im Ermessen des Gerichts), da es sich aber um eine Ausnahmenorm handelt, sollte das Gericht dass Vorbringen nach seinem Ermessen nur dann berücksichtigen, sofern ein Fall des § 156 ZPO vorliegt (bei Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung); die Berücksichtigung steht ebenfalls im Ermessen des Gerichts, wenn zwar fristgerecht geantwortet wird, aber sich das Schreiben nicht auf den Punkt bezieht zu der die Nachfrist gewährt wurde, sondern neuer Sachvortrag vorgetragen wird
- die Darstellung verspäteten Vorbringens im Sachbericht bzw. im Tatbestand erfolgt am Ende des Vorbringens der jeweiligen Partei als Prozessgeschichte im Perfekt unter Erwähnung der Fristen und des tatsächlichen Eingangs:
Das Gericht hat am … dem … aufgegeben sich bis zum … zu … zu erklären. Am … ist eine Erwiderung bei Gericht eingegangen, in dem der … behauptet hat, …
- im Gutachten bzw. den Entscheidungsgründe ist grds zuerst zu prüfen, ob das Vorbringen überhaupt noch zu beachten ist, oder wegen der Verspätung schon ausscheidet
f) Bindung des Gerichts
- eine Bindung des Gerichts besteht für die Anträge der Parteien gem. § 308 ZPO, bei der Erklärung des Anerkenntnisses und dem Verzichts nach §§ 306, 307 ZPO, beim Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO sowie der Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 ZPO, § 17a GVG
- zudem besteht eine Bindung des bei der materiellen Rechtskraft eines anderen Urteils; diese Bindung besteht sogar bei einem unrichtigen Urteil, da der Beklagte die Möglichkeit hatte Rechtsmittel einzulegen (eine Durchbrechung der Rechtskraft ist nur in seltenen Fällen vorgesehen; siehe dazu unten im Abschnitt Sonstiges)
- Voraussetzungen der Bindung einer anderen Entscheidung sind:
(1) die Feststellung im Vorprozess ist vorgreiflich/präjudiziell für den jetzigen Prozess
(2) die Feststellung ist vom Umfang der Rechtskraft erfasst:
(a) objektive Rechtskraft: nach § 322 ZPO erwächst nur der Tenor (unter Auslegung der Entscheidungsgründe des Urteils) in Rechtskraft, d.h. nur ob der Antrag erfolgreich war und der Anspruch bestand oder die Klage abgewiesen wurde; wurde eine negative Feststellungsklage abgewiesen, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Anspruch nicht besteht, bedeutet das, dass der Anspruch besteht, da die Beweislast sich auch im zweiten Prozess nicht ändert, und somit eine Bindung besteht und die Klage hat Erfolg(unabhängig davon ob der potentielle Anspruchsinhaber auf Leistung klagt oder der Gegner eine negative Feststellungsklage erhebt, richtet sich die Beweislast nach dem materiellen Recht, so dass auch dann der Anspruchsinhaber die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat; das Prozessrecht ändert daran nichts)
- keine Bindung besteht dagegen bei einer neuen Teilklage,[83] da über den Teil bisher keine Entscheidung getroffen wurde
- auch sofern im Urteil keine tatsächlichen Feststellungen getroffen werden und z.B. eine Prozessurteil ergeht bindet dies nicht im Folgeprozess
- nicht einmal die Gegenleistung bei Zug-um-Zug ist bindend festgestellt;[84] klagt der Beklagte, der sich im Vorprozess erfolgreich mit der Zug-um-Zug-Einrede verteidigt hat, nun die Leistung, die er entgegenhalten kann, in einem weiteren Verfahren ein, so ist das Gericht nicht daran gebunden, dass das erste Gericht die Zug-um-Zug-Einrede auf einen Gegenanspruch des Beklagte gestützt hat
- auch nicht erfasst sind Feststellung über Rechtstatsachen wie die Wirksamkeit eines Vertrages, Einreden oder Einwendungen; einzige Ausnahme ist § 322 II ZPO bei der Aufrechnung, dass die Gegenforderung nicht oder nicht mehr (dann gilt § 322 II ZPO analog) besteht, oder falls der Kläger – z.B. z.B. bei einer negativen Feststellungsklage und einer Aufrechnungserklärung – selbst aufrechnet (dann ist eine doppelt analoge Anwendung nötig)
(b) subjektive Rechtskraft: nach § 325 ZPO erstreckt sich die Rechtskraft auf die Parteien und deren Rechtsnachfolger (z.B. Erbe, Eigentumserwerber, …, sofern dieser nicht nach § 325 II ZPO gutgläubig gewesen ist; es ist doppelter guter Glaube nötig bzgl. auch bzgl. der Gutgläubigkeit der Eigentümerstellung und bzgl. einer fehlenden Rechtshängigkeit nach den jeweiligen einschlägigen Normen §§ 932, 892 BGB)[85], sowie alle akzessorisch Haftenden, da diese keine Einwendungen mehr geltend machen können, die bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens waren (so z.B. bei OHG-Gesellschaftern oder Bürgen)
(c) zeitliche Erstreckung der Rechtskraft: § 767 II ZPO alles was objektiv (auf die subjektive Kenntnis kommt es nicht an) zum Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung feststand; daher ist Vortrag zum gleichen Lebenssachverhalt gesperrt; bei Gestaltungsrechten sind diese ab Eintritt der Gestaltungslage gesperrt, so dass es auf den Zeitpunkt der Gestaltungserklärung nicht mehr ankommt; dies führt zur materiellen Unwirksamkeit der Erklärung analog § 139 BGB; bei Abweisung der Klage wegen fehlender Fälligkeit ist allerdings eine neue Klage möglich ab der Fälligkeit;
g) Nebenforderungen
- neben Ausführungen zur Hauptforderung müssen an dieser Stelle auch schon Ausführungen zu den Nebenforderungen gemacht werden,[86] wobei dies eher selten problematisch ist; ggf. sind die Nebenforderungen nicht in voller Höhe schlüssig
- Zinsen (nach §§ 286, 291, 288 BGB § 353 HGB, WechG, ScheckG), vorgerichtliche Nebenkosten (bei schriftlicher oder telefonischer Mahnung, Inkassokosten oder Kosten des Rechtsanwalts die durch eine Mahnung entstanden sind als Verzugsschaden gem. § 286 ZPO)
- hierzu gehören aber nicht die Gerichtskosten, und die außergerichtlichen Kosten der Parteien; über diese wird erst in der Tenorierungsstation von Amts wegen entschieden[87]
- ggf. ergeht eine Schätzung durch das Gericht nach § 287 ZPO
h) Zusammenfassung der Klägerstation
- am Ende der Station ist das Ergebnis zusammenzufassen
- Nach dem Klägervorbringen besteht ein Anspruch i.H.v. … gem. ….§ …, § …., § ….(es sind alle Anspruchsgrundlagen zu nennen, da sich der Beklagte gegen alle erheblich verteidigen muss; kann er sich ggf. nur gegen eine erheblich verteidigt, so obsiegt der Kläger mit den anderen Anspruchsgrundlagen)
Damit liegt (Un-)Schlüssigkeit des Klägervortrags vor.
Damit liegt ganz überwiegende Schlüssigkeit des Klägervortrags vor. Im Übrigen ist das Klägervorbringen unschlüssig.
- falls sich erst in der Replik ergibt, dass das Vorbringen des Klägers doch unschlüssig ist wegen erheblichen Vorbringens des Beklagten, sollte formuliert werden: Das Vorbringen ist bzgl. der anspruchsbegründenden Voraussaussetzungen schlüssig. (dann besteht kein Widerspruch zur Replik, sofern der Vortrag dort als unschlüssig abgelehnt wird)
- auf keinen Fall darf davon gesprochen werden, dass ein Anspruch besteht oder die Klage begründet sei, da sich dies erst im weiteren Verlauf klärt[88]
- allerdings kann die Klage bereits jetzt unbegründet sein, wenn der Vortrag völlig unschlüssig ist und keinerlei Ansprüche des Klägers in Betracht kommen; dann ist die Prüfung an dieser Stelle beendet
2. Beklagtenstation
a) Obersatz
Fraglich ist, ob das Vorbringen des Beklagten erheblich ist. Dies ist der Fall, wenn es geeignet ist, die vom Kläger vorgetragenen Anspruchsgrundlagen auszuräumen oder einzuschränken.[89] (alternativ: Dies ist der Fall, wenn es zu einem anderen Ergebnis führt, also der Anspruch nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang besteht.) Fraglich ist, ob der abweichende Tatsachenvortrag Auswirkungen auf die Hauptforderung hat. Erheblich könnte sein, dass ….. / Fraglich ist, ob die Einrede … dem Anspruch entgegensteht.
Wenn, …. (Vortrag des Beklagte), könnte der Anspruch aus …. zu verneinen sein.
b) Prüfung der Erheblichkeit
- zu prüfen ist die Erheblichkeit der Verteidigung; daher ist an dieser Stelle nicht der komplette Anspruch des Kläger erneut zu prüfen, sondern nur, ob die vom Beklagten abweichend vorgetragenen Tatsachen (die nun als wahr unterstellt werden) dazu führen, dass kein Anspruch des Klägers besteht[90]
- der Beklagte muss substaziiert vortragen für alle Einwendungen und soweit er verpflichtet ist, den Beweis des Gegenteils zu führen (dies ist der Fall, falls für den Kläger eine gesetzliche Vermutung vorliegt); soweit der Beweis des Gegenteils erforderlich ist, reicht einfaches Bestreiten der Vermutungsfolge nicht aus; für ein erhebliches Verteidigen ist der Beweis des Gegenteils oder das Bestreiten der Vermutungsgrundlage selbst nötig[91]
- jedes Vorbringen ist einzeln auf die Erheblichkeit zu prüfen
- Problem der Gesamterheblichkeit: falls mehrere Tatsachen zusammenkommen müssen; z.B. gegen einen Mietanspruch wird Minderung geltend gemacht, dann muss sowohl ein Mangel als auch die rechtzeitige Anzeige des Mangels vorgetragen werden; nur beides zusammen ist gesamterheblich; solange nur der Mangel vorgetragen wird, ist Vorbringen nicht erheblich
- an der Gesamterheblichkeit scheitert es auch, wenn der Kläger sich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen kann, der Beklagte sich aber nur gegen eine erheblich verteidigen kann;[92] bringt der Beklagte gegen die verschiedenen Anspruchsgrundlagen jeweils unterschiedliche Verteidigungsmittel vor, so muss jedes der Verteidigungsmittel durchgreifen, da nur so alle Anspruchsgrundlagen ausgeräumt werden können (Schlusssatz: Die Vorbringen … sind (gesamt-)erheblich.)
- sofern mehrere Anspruchsgrundlagen bestehen und der Beklagte bei alle mehrere Tatsachen bestreitet kann die Darstellung unterschiedlich aufgebaut werden, je nachdem welcher Aufbau im konkreten Fall besser verständlich ist; entweder wird die jeweils die Erheblichkeit einer Tatsache bzgl. aller Anspruchsgrundlagen geprüft und dann die nächste (dies bietet sich an, falls viele bestrittene Tatsachen und wenige Anspruchsgrundlagen vorliegen), oder alle Tatsachen werden zusammengefasst und dann bei den jeweiligen Anspruchsgrundlagen komplett angesprochen (dies bietet sich an, wenn viele Anspruchsgrundlagen und wenige bestrittene Tatsachen vorliegen)
- Reihenfolge der Prüfung des Klagevorbringens
(1) Klageleugnen: Bestreiten der Tatsachen (unselbständige Verteidigung), sofern das Bestreiten prozessual wirksam ist und entweder gegen anspruchsbegründende Tatsache gerichtet oder bei sekundärer Darlegungslast
(2) Vorbringen einer Gegennorm (Einwendungen oder Einreden als selbständige Verteidigung), diese werden nach der Reihenfolge der Prüfungsorte geprüft, d.h. anspruchshindernde (wie Unwirksamkeit der Erklärung z.B. nach § 138 BGB) vor den anspruchsvernichtenden (Rücktritt, Widerruf, …) und letztlich den anspruchshemmenden Gegennormen (z.B. Verjährung); hierbei ist dann grds. eine Replik des Klägers nötig
(3) erst am Schluss der Beklagtenstation werden teilerhebliche Einreden geprüft (so z.B. Zug-um-Zug-Einrede, da diese den Anspruch selbst nicht untergehen lässt)
(4) eine Eventualaufrechnung ist immer sogar erst nach den Einreden zu prüfen, obwohl es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, da der Beklagte seine Gegenforderung nur hilfsweise zur Aufrechnung stellt, da er seine Gegenforderung nur verlieren will, falls er sich mit keinem anderen Verteidigungsmittel erfolgreich gegen die Klage wehren kann
c) Zusammenfassung der Beklagtenstation
- Das Vorbringen, dass …., ist erheblich. (bei nur einer Anspruchsgrundlage)
- Der Vortrag des Beklagte bzgl. … ist erheblich gegenüber dem schlüssig dargelegten Ansprüchen aus … Im Übrigen ist das Vorbringen nicht erheblich.[93]
- Das Vorbringen ist bzgl. der Anspruchsgrundlage … nicht erheblich. Daher ist die Klage begründet. (sofern die Sache entscheidungsreif ist und keine richterliche Hinweispflicht besteht)[94]
- sofern sich Unerheblichkeit erst bei späterer Duplik herausstellt sollte formuliert werden: Das Vorbringen des Beklagte, ... ist bzgl. der einredebegründenden Tatsachen erheblich.
- sofern lediglich eine Zug-um-Zug Einrede eingreift ist der Vortrag des Beklagten als teilerheblich zu bezeichnen
3. Replikstation (als 2. Klägerstation)
- Fraglich ist, ob das Bestreiten des Klägers, …, seinerseits erheblich ist. Das ist dann der Fall, wenn dieses Bestreiten die Erheblichkeit des Beklagtenvortrages beseitigt.
- durch Bestreiten eines Einredetatbestandes (unselbständiges Bestreiten des Klägers, z.B. durch Behaupten eine Rücktrittserklärung sei nicht erfolgt, …) oder durch den Vortrag von anspruchserhaltenden Tatsache (selbständiges Vorbringen, z.B. die vom Beklagten behauptete Verjährung sei gehemmt gewesen, ein Untergang des Anspruchs durch Aufrechnung des Beklagten sei aufgrund eines Aufrechnungsverbots nicht möglich gewesen)[95]
4. Duplikstation ( 2. Beklagtenstation)
- hierbei ist nur noch auf die Einreden, die in Replik gebracht werden, einzugehen;[96] nicht dagegen auf das einfaches Bestreiten des Klägers, da sich bereits aus der Beklagtenstation ergibt, dass der Beklagte hier andere Tatsachen vorgetragen hat
[...]
[1] Dazu auch Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 309.
[2] Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 23.
[3] Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 81, 84.
[4] Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 42 f.
[5] Vgl. Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 40.
[6] Siehe auch Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 80.
[7] Vgl. Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 7.
[8] Dazu auch Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, Kap. F Rn. 135.
[9] Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 169.
[10] Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 375.
[11] Ähnlich Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 119.
[12] Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 78.
[13] Siehe auch Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 358.
[14] Vgl. Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 283.
[15] Vgl. Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 42; Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der
Zivilstation, Rn. 94; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 107.
[16] Ähnlich Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 110; a.A. Lackmann, Der Zivilrechtsfall in
Prüfung und Praxis, Rn. 534.
[17] Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 431.
[18] Vgl. Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 347.
[19] Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 470; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 349 f.
[20] Siehe zur Erledigung auch S. 168 ff.
[21] Siehe auch Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 525.
[22] Siehe auch Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 452.
[23] Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 253; Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 476;
Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 209.
[24] Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 286.
[25] Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 17; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil,
Rn. 108.
[26] Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 297.
[27] Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 513; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 360 f.
[28] Siehe auch Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 525 ff.
[29] Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 545.
[30] Siehe auch Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 546.
[31] Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 564.
[32] Dazu auch Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 86.
[33] So auch Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 129.
[34] Es sollte grds. die Formulierung „behauptet“ verwendet werden; vgl. Kurpat, Einführung in die
Urteilstechnik, Rn. 443.
[35] Siehe auch Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 110.
[36] Zu weiteren Vorschlägen siehe auch Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 425.
[37] Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 93.
[38] Vgl. Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 146.
[39] BGH NJW-RR 2008, 516; Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 296; Olivet, Juristische
Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 348.
[40] Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, Kap. A Rn. 87; Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 45.
[41] Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 31.
[42] Siehe auch Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 120.
[43] Siehe zur Verweisung auch Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 57.
[44] Vgl. Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 36.
[45] Siehe dazu auch Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 112.
[46] Zur Zulässigkeit der Klageänderung siehe S. 137 ff.
[47] Siehe auch Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 56.
[48] Siehe dazu Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 111.
[49] Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 50.
[50] Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 68.
[51] Hierzu auch Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 100; Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 429.
[52] Dazu auch Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 174 ff.
[53] Zum PfÜB siehe Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung, Band II.
[54] BGH NJW-RR 2006, 138.
[55] Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 648 m.w.N.; Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 132.
[56] Dazu auch Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 69.
[57] Vgl. auch Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 52.
[58] Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 125 f.
[59] Siehe zur materiellen Rechtskraft Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 351 ff.; Schmitz/Frisch/Neumaier, Die Station
in Zivilsachen, S. 133.
[60] Siehe dazu Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 548.
[61] Zum Streitgegenstand siehe auch Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 160 ff.
[62] Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 158; Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 73.
[63] Zur Feststellungsklage siehe auch S. 185 f.
[64] Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 350.
[65] Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, Kap. A Rn. 82.
[66] Dazu auch Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 133.
[67] Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, Kap. A Rn. 82.
[68] Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 82.
[69] Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 70.
[70] Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 87; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil,
Rn. 103.
[71] Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 155.
[72] BGHZ 99, 52; Palandt/ Ellenberger, BGB, § 179 Rn. 10.
[73] BGH NJW-RR1986, 282; Palandt/ Bassenge, BGB, § 986 Rn. 2.
[74] Dazu insgesamt auch Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 254; Musielak, Grundkurs
ZPO, Rn. 480 ff.
[75] BGH NJW-RR 2004, 209; Palandt/ Grüneberg, BGB, § 271 Rn. 2.
[76] Palandt/ Sprau, BGB, § 632 Rn. 18.
[77] Dazu auch Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 158.
[78] BGH NJW 2004, 939; Palandt/ Bassenge, BGB, § 1006 Rn. 4.
[79] BGH NJW 2004, 939; Palandt/ Bassenge, BGB, § 1006 Rn. 4.
[80] Dazu insgesamt auch Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 150 f.
[81] Vgl. Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 167.
[82] Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, § 283 Rn. 4.
[83] BGH NJW 1997, 3019; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, § 322 Rn. 26.
[84] Siehe auch Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, § 322 Rn. 30.
[85] So auch Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, § 325 Rn. 8.
[86] Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 121.
[87] Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 123.
[88] Vgl. Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 174.
[89] Siehe auch Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 177.
[90] Vgl. Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 136.
[91] Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 261.
[92] Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 138.
[93] Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 148.
[94] Vgl. Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 204.
[95] Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 380.
[96] Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 231; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil,
Rn. 152.
- Citar trabajo
- Sebastian Homeier (Autor), 2011, Zivilrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/169208
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