Mit der Gründung des Deutschen Kaiserreiches 1871 wurde aus einem losen Völkerbund ein Staat mit einer einheitlichen Regierung, festgelegten Grenze und selbstverständlich mit einer ganzdeutschen Verfassung. Bis es soweit war, galt es jedoch einen langen politischen und bürokratischen Weg zu beschreiten. Erst im Jahr 1874 wurde mit dem Reichspressgesetz eine Pressepolitik festgelegt, die für die einstigen Kleinstaaten enorme Bedeutung hatte. Kein Wunder, garantierte doch § 1 der Verordnung die allgemeine Pressefreiheit. Schnell stellte sich jedoch heraus, dass die Umsetzung des Gesetzes wesentlich anders verlief als von Autoren, Verlegern und Herausgebern erwartet. Die Pressepolitik unter Bismarck kann nur schwer als frei bezeichnet werden, war sie doch stark von Repressionen und zweifelhaften Regelungen geprägt. Die folgende Arbeit soll darstellen, welche Mittel Bismarck nutzte, um die oppositionelle Presse einzuschränken. Insbesondere das Sozialistengesetz von 1878 soll zu diesem Zweck analysiert werden. Neben dieser aktiven Art der Repression soll auch die unterschwellige Beeinflussung der Medien dargestellt werden. Als Fallbeispiele dienen hierbei die Presseorgane „Neueste Mitteilungen“ sowie das „Wolff’sche Telegraphenbureau“. Schließlich soll die Frage beantwortet werden, inwiefern man die Pressepolitik Bismarcks als erfolgreich bezeichnen kann.
Die Pressepolitik unter Bismarck
Mit der Gründung des Deutschen Kaiserreiches 1871 wurde aus einem losen Völkerbund ein Staat mit einer einheitlichen Regierung, festgelegten Grenze und selbstverständlich mit einer ganzdeutschen Verfassung. Bis es soweit war, galt es jedoch einen langen politischen und bürokratischen Weg zu beschreiten. Erst im Jahr 1874 wurde mit dem Reichspressgesetz eine Pressepolitik festgelegt, die für die einstigen Kleinstaaten enorme Bedeutung hatte. Kein Wunder, garantierte doch § 1 der Verordnung die allgemeine Pressefreiheit. Schnell stellte sich jedoch heraus, dass die Umsetzung des Gesetzes wesentlich anders verlief als von Autoren, Verlegern und Herausgebern erwartet. Die Pressepolitik unter Bismarck kann nur schwer als frei bezeichnet werden, war sie doch stark von Repressionen und zweifelhaften Regelungen geprägt. Die folgende Arbeit soll darstellen, welche Mittel Bismarck nutzte, um die oppositionelle Presse einzuschränken. Insbesondere das Sozialistengesetz von 1878 soll zu diesem Zweck analysiert werden. Neben dieser aktiven Art der Repression soll auch die unterschwellige Beeinflussung der Medien dargestellt werden. Als Fallbeispiele dienen hierbei die Presseorgane „Neueste Mitteilungen“ sowie das „Wolff’sche Telegraphenbureau“. Schließlich soll die Frage beantwortet werden, inwiefern man die Pressepolitik Bismarcks als erfolgreich bezeichnen kann.
Schon vor 1874 gab es Bestrebungen, eine einheitliche Pressefreiheit durchzusetzen, so z.B. im Zuge der Revolution von 1848. Nach dem Scheitern der Aufstände rückte die Idee eines deutschen Staates vorerst wieder in den Hintergrund und damit auch eine gemeingültige und freie Pressepolitik. Dennoch beruhten viele Aspekte der Bestimmungen von 1874 auf vorhergegangenen Gesetzesentwürfen. Richtungsweisend war z.B. die preußische Verfassung, in der bereits 1849/50 das Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit und andere kommunikationsrechtliche Grundlagen festgeschrieben wurden.[1] Die Beschlüsse von 1874 sollten nun ein ganzdeutsches Reglement finden. Zentraler Punkt war auch hier die Freiheit der Presse. So konnte im Rahmen des Reichspressgesetz öffentlich Kritik an der Politik geübt werden. Handhabe gegen Inhaltliches hatte man rein rechtlich damit kaum. Natürlich war die Regierung weiterhin darauf bedacht, den Istzustand als bestmöglich zu inszenieren.[2] Negative Presse war da alles andere als zuträglich. Es galt also für Bismarck, Wege zu finden, die oppositionelle Presse auch ohne gesetzliche Formalien kontrollieren zu können.
Eine nahe liegende Möglichkeit bestand darin, die Meinungsfreiheit durch bestimmte Artikel des Strafgesetzbuches zu beschneiden. So war beispielsweise Majestätsbeleidigung laut StGB ein strafbares Vergehen. Um sich dies zu Nutze zu machen, wurden die Delikte über juristische Umwege schlichtweg auf die Presse umgemünzt. Darüber hinaus wurden Vergehen wie „Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze“ oder „Verächtlichmachung von Anordnungen der Obrigkeit“ mit Geld- und Haftstrafen geahndet. Verbindliche Kriterien für die Beschuldigungen gab es jedoch nicht.[3] Was man als Beleidigung auslegte und was nicht, war nirgendwo festgelegt, die entsprechenden Gesetzespassagen waren nur vage formuliert. Somit gab es eine Art rechtliches Vakuum, Strafen konnten gewissermaßen willkürlich erteilt werden.[4] Jede Kritik wurde als Attacke gegen den Staat interpretiert und inszeniert. Diese aggressiven Maßnahmen gegen die regierungskritische Presse führten dazu, dass sich in der Opposition, aber auch in regierungsfreundlichen Lagern Stimmen mehrten, die der Ansicht waren, sachliche Kritik sei Bestandteil der freien Presse und solle nicht als persönliche Beleidigung aufgefasst werden. Da die Kritiker im Reichstag jedoch keine Mehrheit bildeten, gab es für sie keine Möglichkeit tiefgehende Einschränkungen der Gesetze zu bewirken.[5] Bismarck führte so mit Hilfe der Beleidigungsklagen und anderen fraglichen Beschuldigungen einen enorm erfolgreichen Kampf gegen die oppositionelle Presse. Auch wenn faktisch Pressefreiheit bestand, war diese stark begrenzt, Zensur war weiterhin Alltag und Mittel medialer Propaganda.
Im Fokus der Bismarck’schen Repressionen standen zweifellos die sozialistisch geprägten Publikationen, kritisierten diese doch am schärfsten das Vorgehen der kaiserlichen Regierung. Trotz den oben genannten willkürlichen Verurteilungen schützte das Reichspressgesetz die Meinungsfreiheit in manchen Punkten soweit, dass Bismarck die Hände gebunden waren. So konnten beispielsweise Zeitschriften und Vereine nicht ohne Begründung verboten werden. Da fragliche Anklagen wegen Majestätsbeleidigung auf Dauer rechtlich nicht tragbar waren, galt es einen Weg zu finden, der es ermöglichte, die sozialdemokratische Presse nicht nur einzuschränken, sondern zu beseitigen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf scheiterte an dem deutlichen Widerstand des Reichstags. Mehr als zuvor kritisierten die Parlamentsmitglieder die eingeschränkte Meinungsfreiheit. Anders als Bismarck sahen sie in den Sozialdemokraten keine Bedrohung für den Staat. Das Blatt wendete sich jedoch, nachdem Kaiser Wilhelm I. zwei Attentaten nur knapp entging. Bismarcks Propagandaapparat reagierte schnell. Die Attentate wurden ohne Beweise den Sozialdemokraten zugeschrieben. Die Devise lautete nun, Angst im Volk zu verbreiten, um einen Druck von unten zu schaffen, der ein Gesetz gegen die Sozialdemokraten unumgänglich machte. Der Reichstag musste auf die Volksstimme reagieren. Tatsächlich waren auch viele Parlamentsmitglieder mittlerweile der Ansicht, die Sozialdemokraten müssten schärfer kontrolliert werden. Schließlich wurde das so genannte Sozialistengesetz am 21. Oktober 1878 erfolgreich verabschiedet.[6]
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[1] Stöber, Rudolf, Deutsche Pressegeschichte: von den Anfängen bis zur Gegenwart, Konstanz 2005. S. 146.
[2] Daniel, Ute, Die Politik der Propaganda. Zur Praxis gouvernementaler Selbstrepräsentation vom Kaiserreich zur Bundesrepublik, in: Ute Daniel/Wolfram Siemann, Propaganda. Meinungskampf und politische Sinnstiftung 1789-1989, Frankfurt a.M. 1994. S. 45.
[3] Wetzel, Hans-Wolfgang, Presseinnenpolitik im Bismarckreich (1874-1890). Das Problem der Repression oppositioneller Zeitungen. S. 76.
[4] Ebd. S. 71.
[5] Ebd. S. 72.
[6] Ebd. S. 186.
- Quote paper
- Ulrike Ziegler (Author), 2010, Die Pressepolitik unter Bismarck, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168776
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