Am 10. November 2009 wurde die sogenannte Solvency II-Richtlinie durch das Europäische Parlament und den Rat verabschiedet. Durch das in Kraft treten der Richtlinie im Oktober 2012, werden die für Versicherungsunternehmen geltenden Regelungen zur Kapitalhinterlegung sowie die Pflicht zu einem umfassenden Risikomanagement deutlich verschärft . Seit Verabschiedung dieser für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) verbindlichen Richtlinie ist eine intensive Diskussion darüber entbrannt, ob man Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAVs) in die neuen Regelungen mit einbeziehen sollte . Während die Vertreter der Versicherungen klar für die Einbeziehung plädieren, da sie einen Wettbewerbsnachteil vermeiden möchten, fürchten vor allem Pensionskassen und Pensionsfonds einschneidende negative Auswirkungen für ihr Geschäftsmodell, was sich letztendlich auf die Rentenversicherten auswirken würde . Gerade für sogenannte Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds könnte die Anwendung der Richtlinie das Aus bedeuten, da Einrichtungen dieser Art teilweise über sehr wenig Personal verfügen und nicht ohne Weiteres die finanziellen Mehrbelastungen tragen könnten.
Wohin die Diskussion letztendlich führen wird, lässt sich momentan noch nicht vorhersagen. Sicher ist jedoch, dass es auch für EbAVs erweiterte Regelungen geben wird . Allerdings lassen sich momentan noch keine sicheren Aussagen darüber treffen, wie diese Veränderungen exakt aussehen werden. Sollten die Solvency II-Regelungen letztendlich auch Pensionskassen und Pensionsfonds mit einbeziehen, dann ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Modell entwickelt werden kann, welches einfach und unkompliziert anzuwenden ist und das es Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds ermöglicht, weiterhin zu bestehen. Mit dieser Arbeit soll die Diskussion in diese Richtung vorangetrieben und ein Vorschlag für solch ein Modell vorgestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 V orgehensweise
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland
2.1 Das Alterssicherungssystem in Deutschland
2.2 Die betriebliche Altersversorgung
2.3 Die fünf Durchführungswege der bAV
2.3.1 Direkt- oder Pensionszusage
2.3.2 Unterstützungskasse
2.3.3 Direktversicherung
2.3.4 Pensionskasse
2.3.5 Pensionsfonds
2.3.6 EbAVs & Solvency II
2.4 Die rechtlichen Bestimmungen zur bAV
2.4.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.4.2 Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der bAV
2.4.3 Insolvenzschutz
3 Der Weg zu Solvency II
3.1 Der Müller-Report
3.2 Solvency I
3.2.1 EU-Richtlinie 2002/13/EG für Schadenversicherungsunternehmen
3.2.2 EU-Richtlinie 2002/83/EG für Lebensversicherungsunternehmen
3.3 Solvency II: Richtlinie 2009/138/EG
3.3.1 Neue Regelungen - Das Drei-Säulen-Modell
3.3.2 Minimum-Capital-Requirements
3.3.3 Solvency-Capital-Requirements
4 Der VaR als Risikomaßzahl
4.1 Varianz-Kovarianz-Modell
4.2 Historische Simulation
4.3 Monte-Carlo-Simulation
5 Die Solvency II-Diskussion hinsichtlich der Einbeziehung von EbAVs
5.1 Argumente für die Einbeziehung von EbAVs unter Solvency II
5.1.1 Same Risk - Same Capital
5.1.2 Level-Playing-Field
5.1.3 Sicherheit der Altersversorgung
5.2 Lebensversicherungen im Vergleich zu Pensionskassen und Pensionsfonds
5.2.1 Geschäftsmodell
5.2.2 Finanzierung
5.2.3 Risiken und Risk Management
5.2.4 Aufsicht
5.2.5 Auswirkungen der Anwendung von Solvency II auf Pensionskassen und Pensionsfonds
5.3 Fazit
6 Alternative Wege zur Regulierung von Unternehmens-Pensionskassen und Unter nehmens-Pensionsfonds
6.1 Erste Schritte der Umsetzung von Solvency II
6.1.1 Die 9. VAG-Novelle
6.1.2 MaRisk VA
6.2 Einfaches Modell für den Umgang mit Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds als Alternative zu Solvency II
6.2.1 Mögliche Aufwandsbeschränkungen
6.2.2 Einfaches Modell für Unternehmens-Pensionskassen und UnternehmensPensionsfonds
7 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 - Das deutsche Alterssicherungssystem
Abbildung 2 - Zeitplan bis zur Einführung von Solvency II
Abbildung 3 - Das Drei-Säulen-Modell
Abbildung 4 - Berechnung des SCR nach der QIS 5
Abbildung 5 - Ziele des Risikomanagements im Vergleich
Abbildung 6 - Struktureller Überblick über die MaRisk
Abbildung 7 - Überblick über die Vereinfachungen des Modells gegenüber Solvency II
Abbildung 8 - Beispielhafte Darstellung des Verlaufs des MCR
Abbildung 9 - Beispielhafte Darstellung der Über- bzw. Unterdeckung des MCR
Abbildung 10 - Überblick über die Vereinfachungen im Berichtswesen des Modells gegenüber Solvency II
Abbildung 11 - Graphische Darstellung der Aufwände durch das Modell
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 - Vergleich der verschiedenen Durchführungswege
Tabelle 2 - Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Versorgungsleistungen im Überblick
Tabelle 3 - Beiträge zum PSVaG je Durchführungsweg
Tabelle 4 - Korrelationsmatrix BSCR
Tabelle 5 - allgemeine Aufwandserleichterungen zu Solvency II
Tabelle 6 - Aufwandserleichterungen hinsichtlich der 1. Säule
Tabelle 7 - Aufwandserleichterungen hinsichtlich der 2. Säule
Tabelle 8 - Aufwandserleichterungen hinsichtlich der 3. Säule
Tabelle 9 - mögliche Anpassungen der Regelungen an die bAV
1 Einleitung
Am 10. November 2009 wurde die sogenannte Solvency II-Richtlinie[1]durch das Europäische Parlament und den Rat verabschiedet. Durch das in Kraft treten der Richtlinie im Oktober 2012, werden die für Versicherungsunternehmen geltenden Regelungen zur Kapitalhinterlegung sowie die Pflicht zu einem umfassenden Risikomanagement deutlich verschärft[2]. Seit Verabschiedung dieser für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) verbindlichen Richtlinie ist eine intensive Diskussion darüber entbrannt, ob man Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAVs) in die neuen Regelungen mit einbeziehen sollte[3]. Während die Vertreter der Versicherungen klar für die Einbeziehung plädieren, da sie einen Wettbewerbsnachteil vermeiden möchten, fürchten vor allem Pensionskassen und Pensionsfonds einschneidende negative Auswirkungen für ihr Geschäftsmodell, was sich letztendlich auf die Rentenversicherten auswirken würde[4]. Gerade für sogenannte Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds könnte die Anwendung der Richtlinie das Aus bedeuten, da Einrichtungen dieser Art teilweise über sehr wenig Personal verfügen und nicht ohne Weiteres die finanziellen Mehrbelastungen tragen könnten.
Wohin die Diskussion letztendlich führen wird, lässt sich momentan noch nicht vorhersagen. Sicher ist jedoch, dass es auch für EbAVs erweiterte Regelungen geben wird[5]. Allerdings lassen sich momentan noch keine sicheren Aussagen darüber treffen, wie diese Veränderungen exakt aussehen werden. Sollten die Solvency II-Regelungen letztendlich auch Pensionskassen und Pensionsfonds mit einbeziehen, dann ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Modell entwickelt werden kann, welches einfach und unkompliziert anzuwenden ist und das es Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds ermöglicht, weiterhin zu bestehen. Mit dieser Arbeit soll die Diskussion in diese Richtung vorangetrieben und ein Vorschlag für solch ein Modell vorgestellt werden.
1.1 Problemstellung
Die Solvency II-Richtlinie muss bis zum 31. Oktober 2012 auf nationaler Ebene von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden[6]. Ab diesem Zeitpunkt wird sie somit für alle Versicherungen in der EU bindendes europäisches Recht darstellen. Die Versicherungen müssen demnach in Zukunft mehr Kapital bereithalten, um auch in Krisenzeiten das Bestehen des Unternehmens garantieren zu können. Zusätzlich tritt das Risikomanagement der Versicherungen in den Fokus. Es muss deutlich ausgebaut und im Unternehmen als Managementtool etabliert werden. Als dritte wesentliche Änderung werden die öffentlichen Berichtspflichten stark erweitert, um eine bessere Vergleichbarkeit für die Stakeholder zu ermöglichen[7]. Die Intention, welche die EU mit diesen Regelungen hegt, ist genau definiert: Die finanzielle Stabilität von Versicherungen soll gesichert und somit die Versicherungsnehmer besser geschützt werden[8]. Inwieweit dieses Ziel durch die neuen Regelungen erreicht wird, muss sich in den nächsten Jahren zeigen, erheben sich doch unüberhörbare, kritische Stimmen bei den Betroffenen[9].
Die heißeste Diskussion im Zusammenhang mit Solvency II dreht sich momentan um die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in das Regelwerk. Während aus dem Lager der Versicherungen vehement gefordert wird, die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung einzubinden, kämpft die Lobby der Pensionskassen und Pensionsfonds strikt dagegen an. Die Argumente beider Seiten sind nachvollziehbar. Während die Versicherungsbranche Wettbewerbsnachteile gegenüber den EbAVs durch die einseitige Einbeziehung in das Solvency II-Regelwerk fürchtet, könnten auf Pensionskassen und Pensionsfonds erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zukommen.
Die Einbeziehung von EbAVs könnte für diese zu einer enormen Steigerung an benötigtem Eigenkapital führen. Dies würde wiederum zu einer Erhöhung der Kosten führen, was Unternehmen verleiten könnte, aus der bAV auszusteigen[10]. Hierdurch würde sich die Versorgungslage im Alter für die deutsche Bevölkerung verschlechtern, was den Zielen von Solvency II widersprechen würde. Folglich ist es eine zentrale Fragestellung dieser Arbeit, ob EbAVs tatsächlich in Solvency II einbezogen werden sollten bzw. müssen? Des Weiteren sollen alternative Wege der Regulierung von Pensionskassen und Pensionsfonds aufgezeigt und diskutiert werden.
Sollte die Solvency II-Richtlinie tatsächlich auch auf EbAVs Anwendung finden, müssten vor allem Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds Wege zur Durchführung finden, die mit dem vorhandenen Kapital sowie den vorhandenen Mitarbeitern realisiert werden könnten. Letztlich wäre die Frage, ob es für solche Einrichtungen möglich wäre, weiterhin zu existieren.
1.2 Zielsetzung
Einen Beitrag zur aktuellen Diskussion um die Einbeziehung von EbAVs in die Regelungen von Solvency II zu liefern, ist die Zielsetzung dieser Arbeit. Hauptpunkt der Diskussion ist sicherlich, ob die EbAVs in direktem Wettbewerb zu Versicherungen stehen. Wenn man diese Frage mit einem „ja“ beantwortet, dann müssen die EbAVs tatsächlich unweigerlich mit einbezogen werden. Findet man als Antwort auf diese Frage aber ein (klares) „nein“, dann ist die Einbeziehung wesentlich schwieriger zu begründen. Diese Arbeit möchte die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Versicherungen und EbAVs beschreiben, um danach klar Stellung zu dieser Frage beziehen zu können. Auch das Aufzeigen sowie die Diskussion von alternativen Wegen zur Regulierung bzw. zur Aufsicht von EbAVs liegen im Zielbereich der Arbeit.
Eine zweite Zielstellung liegt darin, Perspektiven für kleine Pensionskassen und Pensionsfonds zu liefern, sollten diese tatsächlich in Solvency II einbezogen werden. Hierfür soll ein einfaches Modell entwickelt werden, das auch von Unternehmens-Pensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds ohne übermäßigen personellen und finanziellen Aufwand umgesetzt werden kann und ihnen somit erlaubt, weiterhin die Altersversorgung ihrer Mitglieder zu sichern.
1.3 Vorgehensweise
Die Ziele dieser Arbeit liegen, wie bereits dargelegt, in der Beantwortung der Frage, ob EbAVs in die Regelungen von Solvency II einbezogen werden müssen sowie in der Entwicklung eines einfachen Modells zur Umsetzung von Solvency II für UnternehmensPensionskassen und Unternehmens-Pensionsfonds.
Zur Beantwortung dieser Fragen wurde folgender Aufbau gewählt: Um einen kurzen Überblick über das grundlegende Element der Diskussion zu geben, wird zunächst die bAV in Deutschland mit all ihren Durchführungswegen sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen und der staatlichen Förderung beschrieben (Kapitel 2). Im Anschluss folgt die Darstellung der Entwicklung hin zu Solvency II. Hierbei werden der Müller-Report und Solvency I betrachtet, bevor der aktuelle Stand von Solvency II nach der Rahmenrichtlinie von Madrid 2009 betrachtet wird (Kapitel 3).
Da die Anwendung des Value-at-Risk (VaR) ein wesentliches Merkmal von Solvency II darstellt, wird dieser anschließend näher vorgestellt (Kapitel 4). Es ist hierbei weniger wichtig, die Berechnung mit all ihren Eigenheiten nachvollziehen zu können, als vielmehr die Aussage des VaR, welche mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist, zu verstehen. Dabei spielen auch die unterschiedlichen Berechnungsmethoden eine bedeutende Rolle.
Im Anschluss folgt die eigentlich Diskussion über die Einbeziehung von EbAVs unter Solvency II (Kapitel 5). Zunächst werden die Argumente, die für und gegen eine Einbeziehung sprechen vorgestellt. Anschließend findet eine Untersuchung der Unterschiede zwischen Versicherungen und Pensionskassen/Pensionsfonds statt, bevor auf die Auswirkungen der Einbeziehung eingegangen wird. Abschließend wird mit einem Zwischenfazit Stellung in dieser Diskussion bezogen. Am Ende der Arbeit wird darauf eingegangen, welche alternativen Lösungen zur Regulierung von Pensionskassen und Pensionsfonds in Erwägung gezogen werden könnten, bevor ein einfaches Modell zur Umsetzung von Solvency II, das auch von Unternehmens-Pensionskassen und UnternehmensPensionsfonds umgesetzt werden könnte, beschrieben wird (Kapitel 6).
Diese Arbeit beschränkt sich auf die Situation der bAV in Deutschland, andere europäische Länder werden außer Acht gelassen. Ebenso ist es nicht Ziel dieser Arbeit die bAV in all ihrer Komplexität zu erfassen, sondern einen Beitrag zur Diskussion um die Einbeziehung von EbAVs unter die Regelungen von Solvency II zu leisten. Hierbei stützt sie sich auf Literaturstudien, theoretische Überlegungen sowie eigene Gedanken des Verfassers. Auch die sachdienlichen Hinweise und Meinungen verschiedener Experten der Firma Towers Watson fließen in die Bearbeitung mit ein.
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland
Durch neue gesetzliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in Deutschland wurde in den ersten Jahren des 2. Jahrtausends ein Trend hin zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung eingeläutet. War die Anzahl der Arbeitnehmer, denen eine betriebliche Rente zustand, jahrelang rückläufig, so hat sich diese Entwicklung nun gewendet.[11]Die Trendwende war aufgrund absehbarer Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung[12]absolut erforderlich und auch Zielsetzung der staatlichen Reformen. Steuerliche Förderung und die Vereinfachung der Übertragung von Ansprüchen auf den neuen Arbeitgeber bei einem Arbeitsplatzwechsel sind zwei wesentliche Beispiele, für die erfolgreichen Bemühungen des Gesetzgebers[13].
Nachfolgend soll zunächst ein kurzer Einblick in das Alterssicherungssystem in Deutschland gegeben werden (Kapitel 2.1), bevor näher auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) eingegangen wird (Kapitel 2.2). Hierbei soll sowohl ein Überblick über die existierenden Möglichkeiten zur Durchführung der bAV gegeben (Kapitel 2.3) als auch die neuen gesetzlichen Bestimmungen umrissen werden (Kapitel 2.4).
2.1 Das Alterssicherungssystem in Deutschland
Das Alterssicherungssystem in Deutschland beruht auf dem so genannten drei-Säulen-Modell, welches die drei Säulen
- der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
- der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
- und der privaten Altersversorgung (PAV)
umfasst und in Abbildung 1 graphisch dargestellt ist. Da die gesetzliche Rente in Deutschland seit dem zweiten Weltkrieg sehr gut ausgebaut war, traten die beiden anderen Pfeiler des Modells lange in den Hintergrund. Doch durch die sich seit Jahren abzeichnende demographische Entwicklung einhergehend mit immer geringeren Geburtenraten und einer immer längeren Lebenserwartung, muss die Rente für immer mehr und länger lebende Rentner durch immer weniger beitragspflichtige Erwerbstätige finanziert werden[14]. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die GRV den Erwerbstätigen auf Dauer keine Erhaltung des Lebensstandards im Alter mehr bieten kann und hat aufgrund dessen versucht, mit neuen Gesetzen die beiden alternativen Säulen der Altersversorgung zu stärken.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 - Das deutsche Alterssicherungssystem[15]
Im Gebiet der PAV wurde im Januar 2002 die Riester-Rente eingeführt[16], benannt nach dem ehemaligen Arbeitsminister Walter Riester. Die Riester-Rente bietet demjenigen, welcher Geld von seinen Netto-Bezügen zur privaten Altersvorsorge einsetzt, jährliche Zulagen des Staates. Konkret bedeutet dies, wer mindestens 60 Euro für die private Altersvorsorge einzahlt, kann bis zu 154 Euro pro Jahr vom Staat bekommen, zuzüglich einem weiteren Betrag für jedes vorhandene Kind[17],[18].
Auch die Attraktivität der Betriebsrenten wurde durch eine neue Gesetzgebung in diesem Bereich erhöht. Nähere Informationen hierzu finden sich in den nachfolgenden Kapiteln.
Grundsätzlich ist bei der Alterssicherung zwischen zwei Vorgehensweisen zu unterscheiden: dem Umlageverfahren und dem Kapitaldeckungsverfahren[19]. Das Umlage verfahren kommt hierzulande bei der gesetzlichen Rentenversicherung zum Einsatz. Hierbei sichert die jeweilige Generation der Erwerbstätigen durch ihre Beiträge die Versorgung der Rentner. Beim Kapitaldeckungsverfahren spart hingegen jeder Erwerbstätige bzw. jede Generation von
Erwerbstätigen während der Erwerbsphase Kapital an, um mit diesem die eigene Versorgung im Ruhestand zu gewährleisten. Dieses Verfahren wird in der privaten Altersvorsorge angewandt. Bei der betrieblichen Altersversorgung kommen beide Verfahren zum Einsatz. Beim Umlageverfahren werden hierbei die Beiträge sowie die Erträge zur Bedarfsdeckung aller Leistungsanwärter verwendet, während beim Kapitaldeckungsverfahren die Beiträge und Erträge einem Leistungsanwärter eindeutig zugeordnet sind[20].
2.2 Die betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung stellt die älteste Form der Altersversorgung dar. Schon im 19. Jahrhundert begannen Unternehmen auf diese Art und Weise, für die soziale Absicherung ihrer Arbeitnehmer zu sorgen[21]. Allerdings unterschied sich die Intension der damaligen Versorgungszusagen deutlich von den heutigen. So gründete bspw. Werner von Siemens 1872 eine Pensions-, Witwen- und Waisenkasse, um die Versorgung seiner Arbeitnehmer, denen er sich familiär verbunden fühlte, zu gewährleisten und sich ihre Loyalität zu sichern. Er sprach hierbei von einem „gesunden Egoismus“ in seinen Interessen, da er die Zufriedenheit und Loyalität seiner Mitarbeiter als entscheidenden Erfolgsfaktor für das Unternehmen ansah[22].
Nachdem die bAV Ende des 20. Jahrhunderts lange Zeit - aufgrund von steuerlichen Aspekten und nicht mehr zeitgerechten Lösungen hinsichtlich der deutlich gestiegenen Anzahl an Arbeitsplatzwechseln der Arbeitnehmer - an Bedeutung verlor, gelang es dem Gesetzgeber in den letzten Jahren, ihre Attraktivität deutlich zu steigern. Dies lässt sich an einer merklich gewachsenen Zahl von betrieblich rentenversicherten Erwerbstätigen erkennen[23].
So hat seit der Einführung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) am 1. Januar 2002 jeder Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer bAV[24]. Der Arbeitgeber ist jedoch weiterhin nicht verpflichtet, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Ein weiterer Baustein in der Gesetzgebung zu den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), durch welches die steuerliche Förderung der bAV ausgeweitet wird. Für den Arbeitnehmer bedeutet dieses Gesetz eine
deutliche Verbesserung im Hinblick auf die Unverfallbarkeit und die Portabilität von erworbenen Ansprüchen. Genauer wird auf diese Gesetze in Kapitel 2.4.1 eingegangen.
Die Leistungen der bAV umfassen die Zusage des Arbeitgebers aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Versorgung des Arbeitnehmers
- im Alter
- bei Invalidität
- oder Tod
einzustehen. Für Unternehmen stellt die bAV eine der wichtigsten Möglichkeiten zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung dar[25]. Die Global Workflow Study von Towers Watson hat ergeben, dass die bAV als Teil der sogenannten „Benefits“ schon heute auf Rang 5 der bedeutendsten Einflüsse auf die Mitarbeiterbindung steht[26]. Glaubt man McKinsey, so wird bis 2020 in Deutschland eine Lücke von bis zu 1,2 Millionen Akademikern entstehen[27], was bedeutet, dass sich Unternehmen in einem immer größeren Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte durchsetzen werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Wichtigkeit der bAV im Hinblick auf die Mitarbeitergewinnung noch einmal sprunghaft ansteigen wird.
Bei einer Umfrage von Towers Watson im Blickfeld der Global Workflow Study[28]hat sich ergeben, dass die Arbeitnehmer sich überwiegend in der Lage sehen, für ihre Karriere und ihre Gesundheitsvorsorge sorgen zu können. Allerdings schätzen sie ihre Kompetenzen im Bereich der finanziellen Vorsorge für das Rentenalter eher schlecht ein. Dies scheint folglich ein Aufgabenfeld zu sein, in dem Unternehmen ihre Mitarbeiter stark entlasten können, was uns wieder auf das eben besprochene Feld der Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung zurückführt.
2.3 Die fünf Durchführungswege der bAV
In Deutschland existieren seit dem Jahr 2002 insgesamt fünf mögliche Durchführung swege zur betrieblichen Altersversorgung. Damals wurden die vorhandenen Möglichkeiten der Direktzusage, der Unterstützungskasse, der Direktversicherung und der Pensionskasse, um den Weg des Pensionsfonds ergänzt. Die Existenz von fünf verschiedenen Durchführungswegen ist auf die geschichtliche Entwicklung der bAV zurückzuführen. Schon deutlich vor der gesetzlichen Rentenversicherung entstanden, wurde erst 1974 mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ein gesetzlicher Rahmen geschaffen. Heutzutage hat zweifellos jeder Durchführungsweg seine Berechtigung, da alle Durchführungswege unterschiedliche steuerliche und bilanzielle Vorteile und Eigenheiten bieten[29].
Beschließt ein Unternehmen die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung, kann es die Art der Durchführung frei wählen, es sei denn, das Unternehmen ist aufgrund von Tarifverträgen an einen bestimmten Durchführung s weg gebunden[30]. Wird vom Arbeitgeber eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds angeboten, so kann der Arbeitnehmer keinen anderen Durchführungsweg beanspruchen. Er hat allerdings das gesetzlich bestätigte Recht, die Durchführung einer Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung zu verlangen, falls keine betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber angeboten wird[31].
Welcher der angebotenen Wege der jeweils Beste für den einzelnen Betrieb ist, muss situativ entschieden werden. Bei kleineren Unternehmen spielen der Verwaltungsaufwand und das finanzielle Risiko des jeweiligen Durchführungsweges sicherlich eine wichtigere Rolle als bei größeren Firmen. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die verschiedenen Gestaltungsarten der bAV, welche nachfolgend genauer erläutert werden sollen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [32]
Tabelle 1 - Vergleich der verschiedenen Durchführungswege[33]
Die wesentlichen Risiken der bAV sind biometrische und Kapitalanlagerisiken. Die biometrischen Risiken beinhalten den Tod Versorgungsberechtigter, bezogen auf die Versorgung der Hinterbliebenen, die Berufsunfähigkeit aufgrund von Invalidität und das Risiko der Langlebigkeit von Versorgungsberechtigten. Das Risiko liegt in der Gefahr, dass die tatsächlichen Verpflichtungen nicht durch den vorher kalkulierten Deckungsrahmen beglichen werden können. Beim Kapitalanlagerisiko handelt es sich um das Risiko, das aus der Anlage der eingezahlten Beiträge entsteht. Hierunter zählen u.a. das Zinsrisiko, das Liquiditätsrisiko oder das Verlustrisiko [34].
Generell gilt, dass das Risiko der zu leistenden Zahlungen im Versorgungsfall nur bei einer leistungsorientierten Zusage beim Arbeitgeber liegt. Schließlich muss er hierbei die zugesagten Leistungen bezahlen, unabhängig davon welche Ereignisse seit der Zusage eingetreten sind. Ist die Zusage beitragsorientiert wird das Risiko auf den Arbeitnehmer übertragen, da bei dieser Vorgehensweise nur die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt werden müssen.
2.3.1 Direkt- oder Pensionszusage
Bei einer Direkt- oder Pensionszusage[35]verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zu den oben genannten Leistungen der bAV[36]. Hierbei wird keine Versicherung zwischengeschaltet und sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers liegen direkt beim Arbeitgeber. Durch diesen direkten Anspruch des Arbeitnehmers auf die Auszahlung sämtlicher zugesagter Beiträge liegt das gesamte Risiko folglich beim Arbeitgeber. Dieser ist berechtigt Pensionsrückstellungen innerhalb seiner Bilanz zu bilden, die er steuerlich geltend machen kann. Allerdings muss er Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)[37]leisten, der im Falle einer Insolvenz dann die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer trägt[38]. Durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung kann das beträchtliche finanzielle Risiko einer Direktzusage abgefangen werden. Dies ist vor allem für kleinere Betriebe eine intensive Überlegung wert.
2.3.2 Unterstützungskasse
Bei der Durchführung der bAV über eine Unterstützungskasse[39]zahlt der Arbeitgeber Beiträge an die Unterstützungskasse, die - meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins[40]- eine rechtlich selbstständige Versorgungseinheit darstellt. Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und ist frei in der Anlage des Vermögens, was bedeutet, dass sie auch einen Teil des anzusparenden Vermögens als Kredit im Unternehmen belassen kann. Ein besonderer Vorteil für den Arbeitgeber liegt hierbei in der Gegebenheit, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse gewinnmindernd wirken, also steuerlich geltend gemacht werden können[41]. Auch bei der Unterstützungskasse ist der Arbeitnehmer über den PSVaG gegen Insolvenz geschützt[42]. Für kleinere Unternehmen bietet sich die Versorgung über Gruppenunterstützungskassen an, da diese durch die Übernahme des Verwaltungsaufwands den einzelnen Betrieb entlasten. Beim Durchführungsweg über eine Unterstützungskasse überträgt der Arbeitgeber sämtliche Risiken der bAV auf die Unterstützungskasse. Allerdings muss er für die versprochenen Leistungen gegenüber den Versorgungsberechtigten einstehen, sofern die zugesagten Leistungen der Unterstützungskasse ausbleiben.
2.3.3 Direktversicherung
Wählt der Arbeitgeber die Direktversicherung[43]als Weg der bAV, schließt er für seine Mitarbeiter Lebensversicherungen ab, wobei er entweder Einzel- oder Gruppenverträge verwendet. Der Arbeitgeber ist somit der Versicherungsnehmer und Beitragszahler, während der Arbeitnehmer, bzw. seine Hinterbliebenen, der Begünstigte ist. Die Beiträge sind gewinnmindernde Betriebsausgaben und der Arbeitgeber muss keine Beiträge an den PSVaG zahlen, da die Direktversicherung der staatlichen Versicherungsaufsicht, sowie der Anlageregulierung nach dem Versicherungsgesetz unterliegt, wodurch dem Arbeitnehmer entsprechende Sicherheit gewährleistet wird. Sämtliche Risiken werden beim Abschluss einer Direktversicherung vom Arbeitgeber auf die Versicherung übertragen.
Die Direktversicherung eignet sich besonders für kleinere und mittlere Betriebe, da der Verwaltungsaufwand sehr gering ist und der Arbeitgeber keinerlei finanzielles Risiko trägt.
Sind die Ansprüche aus der bAV schon unverfallbar geworden, darf der Vertrag zur Lebensversicherung nicht durch den Arbeitgeber widerrufen werden, falls das Arbeitsverhältnis beendet wird[44].
2.3.4 Pensionskasse
Pensionskassen[45]sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die der staatlichen Versicherungsaufsicht, also der Aufsicht durch das Bundesamt für Finanzen (BaFin), unterliegen. Finanziert werden die Pensionskassen über Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie aus Vermögenserträgen. Das Kapital muss konservativ angelegt werden, das heißt, es darf nur ein bestimmter Teil des Vermögens in Aktien investiert werden. Der Arbeitgeber muss aus diesem Grunde keine Beiträge an den PSVaG zahlen. Die Unterschiede zwischen Pensionskasse und Direktversicherung liegen hauptsächlich in der Gesellschaftsform. Während die Pensionskasse ein eigenes Unternehmen mit dem speziellen Zweck der „Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität, oder Tod ist“[46], wird die Direktversicherung mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Die Risiken der bAV trägt die Pensionskasse.
2.3.5 Pensionsfonds
Seit 2002 gibt es diese fünfte Durchführung s art der betrieblichen Altersversorgung, die sich an englischen und amerikanischen Vorbildern orientiert. Auch der Pensionsfonds[47]stellt einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger dar, von dem den Arbeitnehmern ein Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewährt wird. Er übernimmt hierbei sämtliche Risiken der bAV des Arbeitgebers. Im Gegensatz zur Direktversicherung oder der Pensionskasse sind Pensionsfonds jedoch in der Anlage ihrer Beiträge weitgehend unbeschränkt. Dadurch bietet sich ihnen die Chance, höhere Renditen zu erzielen, sie unterliegen jedoch auch einem wesentlich höheren Risiko. Der Arbeitgeber zahlt nur ein Fünftel der sonstigen Beiträge an den PSVaG, über welchen die Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Betriebes abgesichert sind.
2.3.6 EbAVs & Solvency II
Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ist „ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Träger-Berufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage einer individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmer(n) und Arbeitgeber(n) oder deren Vertretern oder einer mit Selbstständigen in Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats getroffenen Vereinbarung bzw. eines geschlossenen Vertrages an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt“[48]. Im Fokus von Solvency II stehen hierbei EbAVs nach Artikel 17 der EbAV-Richtlinie, also Einrichtungen, die eigenständige biometrische Risiken tragen und eine bestimmte Mindestrendite oder bestimmte Mindestleistungen garantieren. In Deutschland trifft dies auf Pensionskassen und Pensionsfonds mit versicherungsförmigen Pensionsplänen zu[49].
2.4 Die rechtlichen Bestimmungen zur bAV
Die Durchführung der bAV wurde im Jahre 1974 durch die Verabschiedung des Betriebsrentengesetzes erstmals gesetzlich geregelt. Seit diesem Zeitpunkt wurden, hauptsächlich zur Förderung der bAV, einige Änderungen und Ergänzungen am Gesetzestext vorgenommen. Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die grundlegenden Gesetze und den derzeitigen Stand der Regelungen.
2.4.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die gesetzliche Grundlage der bAV bildet das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz), das am 22. Dezember 1974 in Kraft trat. Die wichtigsten Festlegungen zu dieser Zeit betrafen den Insolvenzschutz, die Einführung von Unverfallbarkeitsfristen und die Gleichstellung von Frauen und Männern in der bAV.
Seit der Verabschiedung des Gesetzes gab es einige Änderungen des Gesetzestextes. Die wichtigsten wurden im Jahre 2001 durch die Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes sowie 2005 durch das Gesetz zur Versteuerung der Altersversorgung (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) umgesetzt[50].
Mit dem Altersvermögensgesetz wurde allen Arbeitnehmern das Recht auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung eingeräumt[51]und die Bereitstellung einer Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber somit faktisch zur Pflicht. Möchte seither ein Arbeitnehmer einen Teil seines Entgeltes nutzen, um für das Alter vorzusorgen, so muss der Arbeitgeber ihm dies ermöglichen. Eine Pflicht zur Beteiligung an der Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber besteht jedoch weiterhin nicht.
Eine zweite wichtige Neuerung durch das Altersvermögensgesetz war die Einführung von Pensionsfonds als fünftem Durchführungsweg der bAV[52]. Die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen[53]war die dritte prägende Änderung durch das neue Gesetz. Die Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen wurde auf eine Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren und ein Alter von 30 Jahren herabgesetzt, was vor allem die Situation von Frauen, für die sich aufgrund von Schwangerschaften bzw. Mutterschaftsurlaub häufig Probleme hinsichtlich ihrer Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge ergaben, verbessert hat.
Mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes hat der Gesetzgeber die steuerliche Förderung[54]erweitert. Außerdem wurde die Möglichkeit, Ansprüche aus der bAV von einem alten Arbeitgeber auf einen neuen zu übertragen[55], deutlich verbessert sowie ein Rechtsanspruch auf Fortführung der Beitragszahlungen aus eigenen Mitteln geschaffen[56].
Auch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der bAV. Hier werden die Durchführungswege Pensionsfonds und Pensionskasse definiert und deren Verpflichtungen sowie Möglichkeiten definiert[57].
Die steuerlichen Bestimmungen zur bAV sind im Einkommenssteuergesetz (EStG) festgelegt. Die Paragraphen zur Riester-Förderung[58], zur nachgelagerten Besteuerung in der Leistungsphase[59], zur Pauschalversteuerung der Beiträge[60]und zur steuerlichen Befreiung der Beiträge[61] regeln die steuerliche Behandlung der zweiten Säule des deutschen Alterssicherungssystems. Sie stehen hierbei eng im Bezug zur staatlichen Förderung. Näheres dazu wird im folgenden Kapitel erläutert.
2.4.2 Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der bAV
Eine Studie der LMU[62]München[63]sagte schon im Jahre 1999 voraus, dass sich der Rentnerquotient[64]in Deutschland bis zum Jahr 2035 annähernd verdoppeln würde. Auch deutlich aktuellere Hochrechnungen bestätigen diese Vorhersage[65]. Da sich das Rentenniveau auch mit gesetzlichen Änderungen, wie der Erhöhung des Renteneintritts alters, nur mittels zusätzlicher Versorgung aus den beiden anderen Säulen der Alterssicherung halten lässt[66], hat der Gesetzgeber begonnen, diese beiden alternativen Säulen zu stärken. In diesem Abschnitt wird die staatliche Förderung der zweiten Säule des Alterssicherungssystems in Deutschland, sowie dessen steuerliche Behandlung diskutiert.
Seit dem 1. Januar 2002 besteht die Möglichkeit, die Riester-Rente auch in der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch zu nehmen. Dies ist bei den Durchführung s wegen über die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds möglich. Allerdings scheuen Arbeitgeber häufig den zusätzlichen Verwaltungsaufwand der sich durch die RiesterFörderung ergibt. Im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge ist für die Riester-Rente in der bAV keine Zertifizierung notwendig, da hier Mindeststandards gesetzlich vorgegeben sind[67].
Oftmals werden auch die Änderungen in der steuerlichen Behandlung der Beiträge in den letzten Jahren als Förderung des Staates angepriesen. Jedoch muss man sagen, dass diese vielmehr dem Ziel des Gesetzgebers entspringen, eine nachgelagerte Besteuerung für die bAV zu erreichen, was bei Direktzusage und Unterstützungskasse überhaupt nicht anders möglich wäre. So sind bei diesen beiden Durchführungswegen die zu zahlenden Beiträge vollkommen steuerfrei. Wird die Finanzierung arbeitgeberseitig durchgeführt, sind die Beiträge zudem komplett befreit von allen Sozialabgaben, während sich diese Befreiung bei einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung auf eine Höhe von vier Prozent der BBG[68]beschränkt.
Anders stellt sich die Lage bei den restlichen drei Durchführungswegen dar. Auch hier sind die Beiträge grundsätzlich steuerfrei, allerdings nur bis zu einer Höhe von vier Prozent der BBG. Wenn die Versorgungszusage vom Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, erhöht sich diese Grenze um 1800 Euro. Als Einschränkung gilt, dass die Steuerfreiheit nur besteht, wenn die Altersleistung als lebenslange Rente ausbezahlt wird. Zusätzlich sind die Beiträge bis zu einer Höhe von vier Prozent der BBG von den Sozialabgaben befreit. Das zusätzliche Aufstockungsvolumen von 1800 Euro unterliegt jedoch der Sozialabgabenpflicht.
Die Leistungen aus der bAV sind grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz voll zu versteuern. Tabelle 2 verdeutlicht noch einmal das eben Beschriebene[69].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[70] [71] [72] [73] [74]
Tabelle 2 - Die Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Versorgungsleistungen im Überblick[75], [76]
2.4.3 Insolvenzschutz
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bereits unverfallbare Ansprüche aus der bAV bei einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht verfallen. Allerdings unterscheidet sich die Abdeckung der Leistungen abhängig vom jeweiligen Durchführungsweg. Bei Direktzusagen, Unterstützungskassen oder Pensionsfonds spielt der PSVaG[77]eine wichtige Rolle.
Bei der Durchführung via Direktzusage oder Unterstützungskasse muss der Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG leisten. Dieser übernimmt dann die Ansprüche der Arbeitgeber im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers[78]. Bei der Durchführung über einen Pensionsfonds gilt dieselbe Vorgehens weise, allerdings muss der Arbeitgeber nur ein Fünftel der normalen Beitragssätze zahlen[79].
Bei einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse ist der Arbeitgeber nicht zu Zahlungen an den PSVaG verpflichtet. Die Leistungsverpflichtungen und Garantien werden hierbei von den externen Versorgungsträgern übernommen. Diese unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die BaFin[80], sowie einschränkenden Anlagebestimmungen[81]. In Tabelle 3 sind die Verpflichtungen zur Beitragszahlung an den PSVaG abhängig vom Durchführungsweg noch einmal übersichtlich dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3 - Beiträge zum PSVaG je Durchführungsweg
3 Der Weg zu Solvency II
Die Verabschiedung der Solvency II-Richtlinie am 25. November 2009 durch die Europäische Kommission war ein weiterer Meilenstein in einem langwierigen Prozess, der seinen Ausgangspunkt Mitte der 90er Jahre durch die Einsetzung einer Kommission der europäischen Aufsichtsbehörden nahm. Ziel dieser Kommission war die Bestandsaufnahme der damals in den EU-Ländern gültigen Systeme. Als Ergebnis entstand eine Empfehlung, die die Modernisierung der damals existierenden Solvenzkontrolle anmahnte. Dies war der Startschuss für die Umsetzung zweier Richtlinien, die als Solvency I bekannt wurden.
Doch der EU-Kommission gingen diese Regelungen nicht weit genug und so wurde schon vor der endgültigen Fertigstellung von Solvency I das Projekt Solvency II in Angriff genommen. Dieses Projekt hatte von Anfang an zum Ziel, den Versicherten und Begünstigten von Versicherungsverträgen einen höheren Schutz zu gewährleisten. Dies sollte durch verschärfte Regelungen in Bezug auf das geforderte Solvenzkapital von (Rück-)Versicherungs- unternehmen sowie weitreichendere Eingriffsregelungen für die Aufsichtsbehörden erreicht werden.
Solvabilität bezeichnet hierbei die Ausstattung der Versicherungsunternehmen mit Eigenmitteln. Demnach bietet ein Versicherungsunternehmen mit einer höheren Solvabilität seinen Versicherungsnehmern eine höhere Sicherheit. Das Solvenzkapital ist indessen der Betrag, welcher vorgehalten werden muss, um bei auftretenden Schadensfällen die Ansprüche der Versicherungsnehmer decken zu können. Die Höhe dieses Betrages ist gesetzlich vorgeschrieben[82]. Oft wird synonym von der Solvabilitätsspanne gesprochen, auch in den beiden Solvency I-Richtlinien. Da dieser Begriff etwas irreführend ist, handelt es sich doch um einen festen Betrag und keine Spanne, wird hier der Begriff Solvenzkapital verwendet.
In diesem Kapitel werden zunächst die einzelnen Schritte des Weges hin zu Solvency II nachgezeichnet. Anschließend werden die durch Solvency II neu eingeführten Regelungen vorgestellt und analysiert.
3.1 Der Müller-Report
Seit Beginn der 90er Jahre war offensichtlich, dass eine Neuregelung der Solvenzaufsicht für Versicherungen benötigt wurde[83]. Diese Notwendigkeit resultierte aus der Realisierung des europäischen Binnenmarktes und der damit einhergehenden Deregulierung der Versicherungsbranche[84]. 1994 wurde diese Neuregelung dann mit der Einsetzung einer Kommission angegangen. Leiter dieser Kommission war Dr. Helmut Müller, damaliger Vizepräsident des BAV[85], dem der Müller-Report letztlich seinen Namen zu verdanken hat. Ziel der Kommission war die Bestandsaufnahme der in den Ländern der EU gültigen Systeme sowie die Durchführung eines Vergleiches mit den Solvenzkontrollen anderer Länder. Letztlich sollte ein Bericht mit Empfehlungen zur Modernisierung der Solvenzkontrolle entstehen.
Nach einem Zeitraum von gut drei Jahren konnte die Kommission 1997 mit der Vorlage des Müller-Reports dieses Ziel erfüllen. Sie war im Wesentlichen zu der Überzeugung gelangt, dass sich das vorhandene System „im Grundsatz bewährt hat und daher keine Veranlassung besteht, dieses völlig neu zu gestalten“[86]. Allerdings empfahl sie ausdrücklich, dass „einige Änderungen und Ergänzungen, die nicht den Kern des Systems berühren“ vorgenommen werden sollten.
Unter anderem sollte der Betrag des Mindestgarantiefonds „empfindlich“ angehoben werden, um zumindest die Inflation seit der Festlegung dieses Betrages im Jahre 1973 auszugleichen. Des Weiteren sollte in die Berechnung der Solvabilitätsspanne ein dritter Index einfließen[87], was konkret die Einführung eines Rückstellungsindexes neben den bereits existierenden Prämien- und Schadenindizes bedeutete. Auch die Schwellenwerte für die Indizes sollten um mehr als das Doppelte erhöht werden. Zudem wurden Modifikationen bezüglich der zur Deckung des Solvabilitäts-Solls zugelassenen Eigenmittel angeregt. Als bedeutsamer Punkt wurde abschließend die Ausweitung der aufsichtsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten angesehen, die bereits zugelassen werden sollten, wenn „die Solvabilität zwar noch erfüllt ist, gleichwohl aber eine Beeinträchtigung der Versicherteninteressen droht“[88].
3.2 Solvency I
Die Vorschläge des Müller-Reports wurden von der Europäischen Kommission aufgegriffen und in Form zweier Richtlinien umgesetzt, die unter dem mehr oder weniger gängigen Namen Solvency I bekannt sind. Die Richtlinien 2002/13/EG und 2002/83/EG[89]wurden am 5. März bzw. am 5. November 2002 verabschiedet und waren von den Mitgliedsstaaten jeweils innerhalb von 18 Monaten umzusetzen[90]. Die Regelungen, die durch Solvency I getroffen wurden, waren sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung. Jedoch war dem Kritikpunkt des fehlenden Risikobezugs der Regelungen nicht zu widersprechen, was die Europäische Kommission schon vor der endgültigen Umsetzung von Solvency I zur Arbeit am Nachfolgeprojekt Solvency II veranlasste, das diesen Mangel auslöschen sollte[91].
3.2.1 EU-Richtlinie 2002/13/EG für Schadenversicherungsunternehmen
Die Richtlinie 2002/13/EG der Europäischen Union richtet sich speziell an Schadenversicherungsunternehmen. Inhalt ist die Bestimmung bzw. Berechnung der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen. Durch die neue Richtlinie wurde die Richtlinie 73/239/EWG geändert und ergänzt.
Die größte Neuerung, die mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie 2002/13/EG einherging, war die Verpflichtung der Versicherer, das geforderte Solvenzkapital stets, also zu jedem Zeitpunkt, und nicht nur am Ende eines Jahres, bereit zu halten[92]. Zusätzlich wurden die Bestandteile, aus denen das Solvenzkapital bestehen durfte, verändert. So durfte nur noch „freies, unbelastetes Eigenkapital [...] unter Nichtberücksichtigung immaterieller Vermögenswerte[93]“, die gesetzlichen und freien Rücklagen und der Gewinn- bzw. Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden mit einbezogen werden[94]. Der Betrag der Solvabilitätsspanne berechnete sich nun aus dem Maximum der jährlichen Beitragseinnahmen und der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre[95]. Der Mindestgarantiefonds wurde auf 3 Millionen Euro bzw. auf 2 Millionen Euro erhöht, wenn der Versicherer kein Haftpflichtgeschäft betrieb[96]. Außerdem wurde eine jährliche Anpassung in Höhe der Inflationsrate aufgenommen[97]. Abschließend sei noch die Ausweitung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse erwähnt. Die zuständigen Behörden durften wesentlich früher in die Geschäftstätigkeit der Unternehmen eingreifen, auch schon bevor die Solvenzspanne unterschritten wurde[98]. Hierbei galt die Gefährdung der Rechte der Versicherungsnehmer als Indikator.
3.2.2 EU-Richtlinie 2002/83/EG für Lebensversicherungsunternehmen
Im Gegensatz zur Richtlinie für Schadensunternehmen ist die Richtlinie 2002/83/EG der Europäischen Kommission keine Änderung der bestehenden Richtlinien sondern eine völlige Neufassung. So wurden die Richtlinien Leben der ersten, zweiten und dritten Generation (79/267/EWG, 90/619/EWG und 92/96/EWG) durch diese Richtlinie zusammengefasst und ersetzt. Der Inhalt blieb im Wesentlichen unverändert bestehen und wurde nur sehr gezielt und vereinzelt ergänzt[99].
Das benötigte Solvenzkapital musste weiterhin zu jedem Zeitpunkt vorgehalten werden[100]. Es hatte aus freiem und unbelastetem Eigenkapital unter Nichtberücksichtigung immaterieller Vermögenswerte zu bestehen[101]. Zusätzlich durften Teile auch aus kumulativen Vorzugsaktien und nachrangigen Darlehen sowie Wertpapieren mit unbestimmter Laufzeit bestehen. Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnete sich wie folgt[102]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
R1: mathematische Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils
R2: vom Versicherer übernommenes Risikokapital bei Verträgen mit nicht negativem Risikokapital
Solvabilitätsspanne = A + В
Beachtenswert ist, dass bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne die tatsächliche Risikosituation des Versicherungsunternehmens nicht in die Betrachtung mit einfloss.
Ein Drittel der so berechneten Solvabilitätsspanne ergab den Mindestgarantiefonds, welcher jedoch mindestens 3 Millionen Euro betragen musste[103]. Dieser Betrag wurde jährlich angepasst, um dem Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen[104].
Kleinere Neuerungen ergaben sich im Bezug auf die gleichzeitige Tätigkeit von Unternehmen im Bereich von Schadens- und Lebensversicherung. Das Verbot für die gleichzeitige Tätigkeit in beiden Bereichen blieb grundsätzlich bestehen[105], wie auch die möglichen, im Ermessensspielraum der Mitgliedsstaaten liegenden Ausnahmen[106]. Neu festgelegt wurden allerdings die Stichtage, nach denen diese Artikel für die in den 80er und 90er Jahren neu hinzugekommenen Mitgliedsstaaten gelten[107]. Des Weiteren wurde für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Union, die Agenturen oder Niederlassungen innerhalb der Union führten, die Verpflichtung zur Abgabe eines Tätigkeitenplanes eingeführt[108]. Zusätzlich konnte ein Mitgliedsstatt die systematische Übermittlung der technischen Grundlagen, die für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Grundlagen verwendet wurden, fordern. Dies durfte jedoch keineswegs eine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeiten für die Versicherungsunternehmen darstellen[109].
[...]
[1] Richtlinie 2009/138/EG
[2] Die bisherigen Regeln wurden vor allem wegen des mangelnden Risikobezugs kritisiert. Vgl. hierzu (RiskNET, 2010)
[3] Vgl. (Bazzazi, 2008) und (Bazzazi, 2010)
[4] Vgl. (Rutten, 2008)
[5] Vgl. (Neuburger, 2006)
[6] Die Solvency II-Richtlinie wird im Rahmen des so genannten Lamfalussy-Verfahrens umgesetzt. Zu näheren Informationen vgl. (Braun, 2008)
[7] Vgl. zu den Neuerungen durch Solvency II vgl. (Milliman, 2007)
[8] Vgl. (European Comission, 2009)
[9] Vgl. bspw. (Fromme, 2010)
[10]Vgl. (Ottawa, 2008)
[11]Vgl. (Leiber, 2005)
[12]Vgl. (Börsch-Supan, Bucher-Koenen, Reil-Held, & Wilke, 2008)
[13]Näheres hierzu in Kapitel 2.4.1
[14] Vgl. zu den Entwicklungen in der GRV (Deutsche Bundesbank, 2008)
[15] Eigene Darstellung
[16] Die Riester-Rente kann auch für Betriebsrenten in Anspruch genommen werden, siehe Kapitel 2.4.2
[17] bis zu 185 Euro für jedes Kind das vor dem Jahr 2008 geboren wurde und bis zu 300 Euro für jedes Kind das ab 2008 geboren wurde
[18] Für weitere Informationen zur Riester-Rente sei der Leser auf (ZUKUNFT klipp + klar, 2008) verwiesen.
[19] Vgl. (Krupp, 1997) zu Vor- und Nachteilen des jeweiligen Verfahrens
[20]Vgl. (Finanzkonzepte-Bayern, 2010)
[21]Vgl. (Deutsches Institut für Altersvorsorge)
[22]Vgl. (Siemens)
[23]Vgl. (Leiber, 2005)
[24] § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
[25]Vgl. (Towers Watson, 2010)
[26]Vgl. (Towers Watson, 2010)
[27]Vgl. (McKinsey, 2008)
[28]Vgl. (Towers Watson, 2010)
[29]Für detaillierte Informationen zu den Durchführungswegen vgl. (Doetsch, Oecking, Rath, & Reichenbach, 2009)
[30]§ 17 Abs. 3 und 5 BetrAVG
[31]§ 1 a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
[32]Durch Rechtsprechung faktisch eingeräumt. Vgl. (Buttler & Baier, 2009) Kapitel 3.1
[33]Nach (ZUKUNFT klipp + klar, 2008)
[34]Für genauere Informationen zu den Risiken der bAV vgl. (European Center for Financial Services, 2003)
[35]§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG
[36]Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung und Invaliditätsversorgung
[37]Näheres zum Pension-Sicherungs-Verein können Sie dessen Homepage entnehmen: http://www.psvag.de/
[38]§§ 7,14 BetrAVG
[39]§ 1 b Absatz 4, § 1Absatz 1 Satz 3 BetrAVG
[40]Zu den Rechtsformen der Unterstützungskasse siehe (Buttmann, 2002)
[41]§ 4 d EStG
[42]§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BetrAVG
[43]§ 1 b Absatz 2 BetrAVG
[44]§ 1 b Absatz 2 BetrAVG
[45]§ 118a VAG
[46]§ 118a Satz 1 VAG
[47]§ 112 VAG
[48] Vgl. Richtlinie 2003/41/EG des europäischen Parlaments und des Rates
[49] Pensionsfonds mit fondsförmigen Pensionsplänen übernehmen keine Haftung und stehen damit nicht im Fokus von Solvency II.
[50]Artikel 9,10 AVmG und Artikel 8 AltEinkG
[51]Artikel 9 Absatz 4 AVmG
[52]Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 AVmG
[53]Artikel 9 Absatz 5 AvmG
[54]Näheres siehe Kapitel 2.4.2
[55]§ 4 BetrAVG
[56]§ 1a Absatz 4
[57] §§ 112 - 118d VAG
[58] § 10a, 79 ff. EStG
[59] § 19 EStG
[60] § 40 EStG
[61]§ 3 Nr. 63 EStG
[62]Ludwig-Maximilians-Universität
[63]Vgl. (Sinn & Thum, 1999)
[64]Der Rentnerquotient gibt das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern an, wobei bei einem Rentnerquotient von eins genau ein Beitragszahler einen Rentner finanzieren müsste.
[65]Vgl. (Börsch-Supan & Wilke, 2007)
[66]Vgl. (Börsch-Supan, Bucher-Koenen, Reil-Held, & Wilke, 2008)
[67]Für weitere Informationen zur Riester-Rente in der bAV vgl. (Schnelle, 2010)
[68]Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2010: 45.000 Euro im Jahr)
[69]Für weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung der bAV sei der Leser auf (Diete, 2006) verwiesen.
[70]Kein Zufluss nach § 11 EStG
[71]Als Einkünfte aus „nicht selbstständiger Arbeit“, nach § 19 Abs. 1 Nr.2 EStG
[72]In den Grenzen der §§ 10a, 79 ff. EStG
[73]Nach § 1 Abs 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung
[74]Als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 5 EStG
[75]Nach (ZUKUNFT klipp + klar, 2008)
[76]Zusage des Arbeitgebers und Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004
[77]Näheres zum Pension-Sicherungs-Verein kann dessen Homepage entnommen werden: http://www.psvag.de/
[78]Zu weitergehenden Informationen zur Insolvenzsicherung durch den PSVaG vgl. (Greiner, 2008)
[79]BetrAVG §10 Abs 3 Nr 4
[80]Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
[81]Für weitere Informationen zum Insolvenzschutz von Lebensversicherungen siehe (Protektor, 2010)
[82]Vgl. hierzu nachfolgende Kapitel.
[83] Vgl. zu diesem Absatz (Heistermann, 2002)
[84] Hierbei entfiel die Genehmigungspflicht für neue Tarife und ihre Allgemeinen Versicher-ungsbedingungen.
[85] damaliges Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
[86] Vgl. (Kommission der Europäischen Union, 1997)
[87] Gilt nur für Schadenversicherungsunternehmen.
[88] Vgl. (Kommission der Europäischen Union, 1997)
[89] Solvency I bestand eigentlich aus den Richtlinien 2002/13/EG und 202/12/EG. Die Richtlinie 2002/83/EG ist eine Zusammenführung aller damals bestehenden Richtlinien für die Lebensversicherung und enthält unter anderen Richtlinien die Richtlinie 2002/12/EG.
[90] Vgl. Richtlinie 2002/13/EG Artikel 3 Absatz 1 und Richtlinie 2002/83/EG Artikel 69
[91] Vgl. (Nguyen & Molinari, Analyse unterschiedlicher Konzeptionen zur Solvabilitätsregulierung, 2009)
[92] Richtlinie 2002/13/EG Artikel 1 Punkt 2. Absatz 1
[93] Richtlinie 2002/13/EG Artikel 1 Punkt 2. Absatz 2
[94] Richtlinie 2002/13/EG Artikel 1 Punkt 2. Absatz 2 Buchstaben a-c
[95] Richtlinie 2002/13/EG Artikel 1 Punkt 3. Absatz 1, für Schadensversicherungen, die hauptsächlich Kredit-, Sturm-, Hagel und Frostrisiken übernehmen, die letzten sieben Geschäftsjahre
[96]Richtlinie 2002/13/EG Artikel 1 Punkt 4. Absatz 2
[97]Richtlinie 2002/13/EG Artikel 1 Punkt 5. Absatz 1
[98]Richtlinie 2002/13/EG Artikel 1 Punkt 7.
[99]Vgl. (Schmidt, 2005)
[100]Richtlinie 2002/83/EG Artikel 27 Absatz 1
[101]Richtlinie 2002/83/EG Artikel 27 Absatz 2
[102]Hier wird der Normalfall dargestellt, für Ausnahmefälle vgl. Richtlinie 2002/83/EG Artikel 28 Absatz 2
[103]Richtlinie 2002/83/EG Artikel 29
[104]Richtlinie 2002/83/EG Artikel 30
[105]Richtlinie 2002/83/EG Art. 18 Absatz 1
[106]Richtlinie 2002/83/EG Art. 18 Absatz 2
[107]Richtlinie 2002/83/EG Art. 18 Absatz 3
[108]Richtlinie 2002/83/EG Art. 51 Absatz 3
[109]Richtlinie 2002/83/EG Art. 51 Absatz 4
- Quote paper
- Johannes Schleehuber (Author), 2010, Bewertung unterschiedlicher Methoden zur Ermittlung des VaR im Zusammenhang mit Solvency II, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168684
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