Die klassische kapitalbindende Lebensversicherung spielt aufgrund der Sicherheitsbedürfnisse der Menschen eine tragende Rolle in der Altersvorsorge und der Absicherung. Besonders in Zeiten in denen der privaten Altersvorsorge eine immer bedeutendere Rolle zukommt. Die Höhe der Überschussbeteiligung von klassischen Lebensversicherungen und deren Veränderungen über ihren Zeitablauf sind dabei von großer Bedeutung für die Versicherten und deren Altersvorsorge. In Zeiten turbulenter Aktien- und Anleihenmärkte
steht die Überschussbeteiligung von Lebensversicherungen und deren Veränderungen unter besonderer Beobachtung. Denn diese liefern Kritikern und Befürwortern immer wieder neue Gründe für Ihre Argumente gegen oder für Lebensversicherungen im Allgemeinen. In Zeiten niedriger Anleihenrenditen und unsicheren Aktienmärkten
ist es wichtiger denn je die Performance einer Lebensversicherung zu verstehen und beurteilen zu können. Die Überschussbeteiligung macht dabei einen großen Teil der Performance aus und beeinflusst diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten während der
Laufzeit. Auch besteht die Überschussbeteiligung aus verschiedenen Teilen, deren Zeitpunkt des Anfallens und deren Verwendung abweichen. Diese einzelnen Teile der Überschussbeteiligung müssen verstanden werden um das Versicherungsprodukt Lebensversicherung
beurteilen zu können. Dabei besitzt der Versicherer Möglichkeiten auf die Überschussbeteiligung Einfluss zu nehmen.
Diese Arbeit soll sowohl einen Überblick über die Entstehung der Überschüsse aus klassischen Lebensversicherungen geben als auch deren rechtliche Regelungen analysieren.
Ebenfalls werden die verschiedenen Möglichkeiten Überschüsse zu bedienen und deren Wirkungen aufgezeigt. Aus welchen Teilen die Überschussbeteiligung besteht, spielt dabei eine wichtige Rolle. Der Leser soll am Ende dieser Arbeit verstanden haben, wie die Überschüsse von ihrer Entstehung über die Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung hin zu dem Versicherten gelangen. Die unterschiedlichen Möglichkeiten, wie den Versicherten die Überschüsse zukommen, werden dabei dargelegt. Außerdem
wird gezeigt, inwieweit der Versicherer Gestaltungsmöglichkeiten bei der Verteilung der Überschüsse hat.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ... II
1. Problemstellung ... 1
2. Grundlagen und aufsichtsrechtliche Vorgaben der Überschussbeteiligung
... 2
2.1 Entstehung von Überschüssen und der Anspruch der Versicherten an diesen ... 2
2.2 Theoretische Anforderungen für eine gerechte Verteilung der Überschüsse ... 3
2.3 Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Verteilung von Überschüssen ... 4
3. Die Überschüsse in der Bilanz ... 7
3.1 Die Überschussbeteiligung über die Rückstellungen für
Beitragsrückerstattung (RfB) ... 7
3.2 Die Beteiligung an den Bewertungsreserven ... 9
3.3 Zurechnung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer ... 10
4. Die Einflussmöglichkeiten des Versicherers bei der Verteilung der Überschüsse und deren Auswirkungen ... 12
5. Zusammenfassung ... 14
Literaturverzeichnis ... 16
Quellenverzeichnis ... 18
Abkürzungsverzeichnis
GuV Gewinn und Verlustrechnung
GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V
MindZV Mindestzuführungsverordnung
RechVersV Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung Verordnung
RfB Rückstellungen für Beitragsrückerstattung
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VVG Versicherungsvertragsgesetz
ZRQuotenV Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
1. Problemstellung
Die klassische kapitalbindende Lebensversicherung spielt aufgrund der Sicherheitsbedürfnisse der Menschen eine tragende Rolle in der Altersvorsorge und der Absicherung. Besonders in Zeiten in denen der privaten Altersvorsorge eine immer bedeutendere Rolle zukommt. Die Höhe der Überschussbeteiligung von klassischen Lebensversicherungen und deren Veränderungen über ihren Zeitablauf sind dabei von großer Bedeutung für die Versicherten und deren Altersvorsorge. In Zeiten turbulenter Aktien- und Anleihenmärkte steht die Überschussbeteiligung von Lebensversicherungen und deren Veränderungen unter besonderer Beobachtung. Denn diese liefern Kritikern und Befürwortern immer wieder neue Gründe für Ihre Argumente gegen oder für Lebensversicherungen im Allgemeinen. In Zeiten niedriger Anleihenrenditen und unsicheren Aktienmärkten ist es wichtiger denn je die Performance einer Lebensversicherung zu verstehen und beurteilen zu können. Die Überschussbeteiligung macht dabei einen großen Teil der Performance aus und beeinflusst diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten während der Laufzeit. Auch besteht die Überschussbeteiligung aus verschiedenen Teilen, deren Zeitpunkt des Anfallens und deren Verwendung abweichen. Diese einzelnen Teile der Überschussbeteiligung müssen verstanden werden um das Versicherungsprodukt Lebensversicherung beurteilen zu können. Dabei besitzt der Versicherer Möglichkeiten auf die Überschussbeteiligung Einfluss zu nehmen.
Diese Arbeit soll sowohl einen Überblick über die Entstehung der Überschüsse aus klassischen Lebensversicherungen geben als auch deren rechtliche Regelungen analysieren. Ebenfalls werden die verschiedenen Möglichkeiten Überschüsse zu bedienen und deren Wirkungen aufgezeigt. Aus welchen Teilen die Überschussbeteiligung besteht, spielt dabei eine wichtige Rolle. Der Leser soll am Ende dieser Arbeit verstanden haben, wie die Überschüsse von ihrer Entstehung über die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung hin zu dem Versicherten gelangen. Die unterschiedlichen Möglichkeiten, wie den Versicherten die Überschüsse zukommen, werden dabei dargelegt. Außerdem wird gezeigt, inwieweit der Versicherer Gestaltungsmöglichkeiten bei der Verteilung der Überschüsse hat.
2. Grundlagen und aufsichtsrechtliche Vorgaben der Überschussbeteiligung
2.1 Entstehung von Überschüssen und der Anspruch der Versicherten an diesen
Ein Lebensversicherungsvertrag besitzt in der Regel eine Dauer von 25 - 30 Jahren1, so dass dessen Beitragskalkulation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von zahlreichen unsicheren Entwicklungen in der Zukunft (vor allem Sterblichkeit, Kapitalmarktentwicklung und Betriebskosten), die vom Versicherungsunternehmen kaum zu beeinflussen sind, geprägt ist. Eine sichere Kalkulation der zukünftigen Auszahlungen der angesammelten Beiträge ist daher kaum möglich und es muss auf versicherungsmathematische Annahmen zurückgegriffen werden. Da jedoch das vorrangige Ziel einer Lebensversicherung der Aufbau einer Altersrente sowie die Absicherung der Angehörigen ist, sollte der Versicherungsnehmer in den geschilderten Situationen eine fest vereinbarte sowie sichere Leistung erhalten. Um dies zu gewährleisten, veranschlagt das Versicherungsunternehmen daher höhere Prämienzahlungen als unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Sterblichkeitstabellen, der möglichen Verzinsung auf dem Kapital- markt sowie den prognostizierten Verwaltungskosten wahrscheinlich nötig wäre. Dieses Vorgehen ermöglicht, dass der Versicherer alle seine Verpflichtungen auch in ungünstigsten Entwicklungen bedienen kann. Somit enthalten die Prämienzahlungen erhebliche Sicherheitszuschläge.2
Diese Vorgehensweise berücksichtigt auch der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 VAG und schreibt in diesem vor, dass die Prämien unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden müssen und so hoch sein müssen, dass der Versicherer seinen Verpflichtungen nachkommen kann, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichend Deckungsrückstellung3 bilden kann. Außerdem dürfen die Deckungsrückstellungen nicht auf Dauer und nicht planmäßig aus Nicht- Prämienzahlungen aufgebaut werden. Dies soll Quersubventionen und einen daraus folgenden möglichen Prämienunterbietungswettkampf unter den Versicherern verhindern.4
Die vorsichtigen Annahmen (Sicherheitszuschläge) und die damit einhergehenden hohen Prämienzahlungen bewirken in den meisten Zeiten, dass ein Teil der eingezahlten Prämien zur Tilgung der Versicherungssumme und der Betriebskosten nicht benötigt wird. Die daraus resultierenden Überschüsse sind nur zu einem begrenzten Teil auf die unternehmerische Leistung des Versicherers zurückzuführen.5 Ein Anspruch auf Beteiligung an diesen Überschüssen für die Versicherungsnehmer ergibt sich seit dem 1. Januar 2008 nach § 153 Abs. 1 VVG, in welchem steht: "dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen"6. Vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Versicherungsvertrags- rechts am 1. Januar 2008 war es in der Literatur durchaus umstritten, ob sich allein aus der Vertragsbeziehung zwischen Versicherer und Versichertem ein Rechtsanspruch auf eine Überschussbeteiligung ergibt. Ein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung bestand jedoch bereits aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen deutscher Lebensversicherungsprodukte.7
Zur Wahrung der Ansprüche der Versicherten an einer Beteiligung an den Überschüssen wird in § 81c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) festgelegt, dass die Aufsichtsbehörde einschreiten darf, falls den Versicherten nicht wie in der Mindestzuführungsverordnung8 (MindZV) festgelegt, die anteiligen Überschüsse zugeteilt werden. Somit wird eine angemessene Beteiligung der Versicherer an den Überschüssen durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert. Im Falle einer nicht rechtsmäßigen Zuordnung kann die Aufsicht von dem Versicherer verlangen, dass dieser einen Zuführungsplan aufzustellen hat, der eine angemessene Verwendung der Überschüsse sicherstellt.9
2.2 Theoretische Anforderungen für eine gerechte Verteilung der Überschüsse
Nachdem aufgezeigt wurde, dass eine Überschussbeteiligung aus rechtlichen wie ökonomischen Gründen einen notwendigen Bestandteil der Lebensversicherung ausmacht, stellt sich nun die Frage, wie die Überschüsse gerecht an die Versicherten zu verteilen sind.
Da die Versicherer nicht nur allein Überschüsse aus den "überhöhten" Prämien der Versicherer erzielen, sondern auch durch Anlage ihres Eigenkapitals oder durch besonders erfolgreiches "wirtschaften", sollte das Überschussbeteiligungssystem erkennen können, ob die Überschüsse aus nicht benötigten Sicherheitszuschlägen stammen oder zu den auf die Gesellschaft entfallenden Überschussanteilen herrühren. Um dies zu gewährleisten, müsste folglich die Höhe der Sicherheitszuschläge bekannt sein. Da jedoch in der Praxis die Sicherheitszuschläge nicht explizit ermittelt werden, sondern von vornerein mit einer ungünstigeren Rechnungsgrundlage kalkuliert werden, kann eine echte Prämienrückerstattung nicht erfolgen. Vielmehr findet eine Prämienkorrektur statt, indem die bei der Prämienkalkulation angenommenen Rechnungsgrundlagen (Rechnungsgrundlagen 1. Ordnung) mit den tatsächlich eingetretenen Werten (Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung) verglichen werden. Die Differenz würde folglich die Sicherheitszuschläge ausweisen, die in der betrachteten Periode nicht gebraucht wurden. Die Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung sind jedoch teilweise durch Entscheidungen10 vom Versicherer beeinflussbar und so ist die Nachvollziehbarkeit der nicht benötigten Sicherheitszuschläge nur eingeschränkt möglich. So ergeben sich bedeutende Probleme bei der Ermittlung der nicht benötigten Sicherheitszuschläge und den anteiligen Überschüssen, die durch unternehmerische Leistung erzielt wurden.11
Daher stellt das Aufsichtsrecht Kriterien, die im folgenden Kapitel erläutert werden, bereit, die eine sachgerechte Aufteilung der Überschüsse sicherstellen sollen. Dabei wird jedoch aufgrund der eben erläuterten Problematik nicht der Verzehr der Sicherheitszuschläge überprüft, sondern es werden die tatsächlich angefallenen Überschüsse verteilt.
[...]
[1] Vgl. Kurzendörfer (2000), S. 137; Pfleiderer (2006), S. 17.
[2] Vgl. Hagelschuer (1983), S. 102; Hölscher (1996), S. 42; Kurzendörfer (2000), S. 137; Farny (2004), S. 94-95; Nguyen (2008), S. 362; Stindt (2009), S. 16-17; GDV (2010), S.12.
[3] Deckungsrückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen) beschreiben den handelsrechtlichen anzusetzenden Wert der Schuld des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer, die durch eine Verpflichtung aus einem Versicherungsvertrag entstanden sind.
[4] Vgl. Armbrüster (2003), S. 748; Pfleiderer (2006), S. 19-20; Stindt (2009), S. 17-18.
[5] Vgl. Hölscher (1996), S. 44-45.
[6] Ergänzung zu dem Gesetz: "Die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden".
[7] Vgl. Benkel (1994), S. 510-516; Kurzendörfer (2000), S. 137; Farny (2004), S. 93; Engeländer (2007), S. 155-156; Stindt (2009), S. 30-31. Für eine detaillierte Beschreibung der Diskussion in der Literatur empfiehlt sich Benkel (1994), S. 510-516; Stindt (2009), S. 27-33.
[8] Auf die Details der MindZV wird im Kapitel 2.3 noch detailliert eingegangen.
[9] Vgl. Rockel (2007), S. 2007; Tekülve (2007), S. 34; Stindt (2009), S. 31-33.
[10] Durch welche Entscheidungen der Versicherer die Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung beeinflussen kann siehe Farny (2004), S. 104-105; Stindt (2009), S. 92-96.
[11] Vgl. Hölscher (1996), S. 47-50; Farny (2004), S. 100-105; Stindt (2009), S. 34-38.
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