Seit dem Ende der 90er Jahre erlebt die Welt nicht nur die rasend schnelle Verbreitung des
Internets, sondern auch fortwährende Bestrebungen, das schier unsichtbare
Kommunikationsnetz, das so bedeutend für die Menschen geworden ist, rechtlich
handhabbar zu machen. Als am 07. November 2007 das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG im Bundestag beschlossen wurde1, ging ein
Aufschrei durch die Medien. Weniger als 2 Monate später, am 31. Dezember 2007, folgte
einem Aufruf des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung die größte
Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der BRD2. Den Weg bis zur Aufhebung des
Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht am 02. März 20103 begleiteten unzählige
mit Schlagworten durchsetzte Debatten über Terrorismusbekämpfung, Datenschutz und
Freiheit im Kontext ausufernder Sicherheitsbestrebungen.
Diesen Kanon aufnehmend, beschäftigt sich die vorliegende Arbeit kritisch mit der
Gesetzgebung im Rahmen der in Deutschland getroffenen Maßnahmen zur
Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten beschäftigen und gibt einen Ausblick
auf die Online-Durchsuchung.
Dazu soll zuerst ein historischer Rückblick gegeben werden, der aufzeigt, wann und aus
welchen Gründen auf EU-Ebene begonnen wurde, nach Möglichkeiten zu suchen, eine
Speicherung von Kommunikationsdaten zur Prävention und Strafverfolgung über einen
bestimmten Zeitraum vorzunehmen. Welcher Zusammenhang lässt sich insbesondere zu
den terroristischen Anschläge in New York, Madrid und London herstellen? Weiterhin soll
geklärt werden, wie sich der Prozess der Gesetzgebung in Deutschland hin zum Gesetz zur
Vorratsdatenspeicherung gestaltete, ab welchem Zeitpunkt in Deutschland versucht wurde,
Telekommunikationdaten auf Vorrat zu speichern und inwieweit sich die deutsche Politik
dabei von den Bestrebungen auf EU-Ebene beeinflussen ließ.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der lange Weg zur Vorratsdatenspeicherung
2.1 Die Europäische Union und die Richtlinie 2006/24/EG
2.1.1 Vor dem 11. September 2001
2.1.2 Nach den Anschlägen vom 11. September 2001
2.1.3 Nach den Madrider Zuganschlägen vom 11. März 2004
2.1.4 Nach den Londoner Anschlägen vom 07. Juli 2005
2.2. Deutschland und das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
3. Absehbares Scheitern
3.1 Eine kurze Definition der Vorratsdatenspeicherung
3.2 Kritische Betrachtung
3.2.1 Unstimmigkeiten in Bezug auf Europäisches Vertragsrecht
3.2.2 Verstoß gegen das Grundgesetz für die BRD
3.2.3 Viele Daten, nicht normierte Sicherung, hohe Kosten
3.2.4 Mögliche Bildung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen
3.2.5 Leichte Umgehbarkeit
3.2.6 Schwerwiegende Folgen
4. Vorratsdatenspeicherung und Vetospielertheorem
4.1 Definition
4.2 Anwendung
4.2.1 Europäische Union: Der Druck des Rates
4.2.2 Deutschland: Umweg über Europa
5. Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts
5.1 Verfassungsbeschwerden
5.2 Einstweilige Anordnung vom 11. März 2008
5.3 Wiederholung und Ausweitung der einstweiligen Anordnung
5.4 Endgültige Entscheidung vom 02. März 2010
5.5 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
6. Schlussteil
7. Kurzer Ausblick auf die Online-Durchsuchung
1. Einleitung
Seit dem Ende der 90er Jahre erlebt die Welt nicht nur die rasend schnelle Verbreitung des Internets, sondern auch fortwährende Bestrebungen, das schier unsichtbare Kommunikationsnetz, das so bedeutend für die Menschen geworden ist, rechtlich handhabbar zu machen. Als am 07. November 2007 das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG im Bundestag beschlossen wurde1, ging ein Aufschrei durch die Medien. Weniger als 2 Monate später, am 31. Dezember 2007, folgte einem Aufruf des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung die größte Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der BRD2. Den Weg bis zur Aufhebung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht am 02. März 20103 begleiteten unzählige mit Schlagworten durchsetzte Debatten über Terrorismusbekämpfung, Datenschutz und Freiheit im Kontext ausufernder Sicherheitsbestrebungen.
Diesen Kanon aufnehmend, beschäftigt sich die vorliegende Arbeit kritisch mit der Gesetzgebung im Rahmen der in Deutschland getroffenen Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten beschäftigen und gibt einen Ausblick auf die Online-Durchsuchung.
Dazu soll zuerst ein historischer Rückblick gegeben werden, der aufzeigt, wann und aus welchen Gründen auf EU-Ebene begonnen wurde, nach Möglichkeiten zu suchen, eine Speicherung von Kommunikationsdaten zur Prävention und Strafverfolgung über einen bestimmten Zeitraum vorzunehmen. Welcher Zusammenhang lässt sich insbesondere zu den terroristischen Anschläge in New York, Madrid und London herstellen? Weiterhin soll geklärt werden, wie sich der Prozess der Gesetzgebung in Deutschland hin zum Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gestaltete, ab welchem Zeitpunkt in Deutschland versucht wurde, Telekommunikationdaten auf Vorrat zu speichern und inwieweit sich die deutsche Politik dabei von den Bestrebungen auf EU-Ebene beeinflussen ließ.
Im Hauptteil soll sich die Arbeit im Detail mit der Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten beschäftigen. Anhand der These, dass die gesetzlichen Regelungen bereits in ihren Formulierungen so viel Spielraum für ihre letztendliche Umsetzung ermöglichten, dass ein Verletzen von Grundrechten nicht ausgeschlossen werden konnte und eine Aussetzung durch das Bundesverfassungsgericht geradezu notwendig war, sollen gesetzlichen Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung anhang einer Analyse einschlägiger Fachliteratur kritisiert werden. Dabei soll sich zeigen, wie tiefgreifend und umfassend die Möglichkeiten waren, die sich aus dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ergaben.
Mit Hilfe des Vetospielertheorems nach George Tsebelis soll der Gesetzgebungsprozess zur Vorratsdatenspeicherung abschließend problematisiert werden. Dabei soll einerseits gezeigt werden, dass die Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene maßgeblich auf Grund fortwährenden Dränges des Rates der Europäischen Union sowie der britischen Ratspräsidentschaft beschlossen wurde, sowie in Deutschland auf Basis eines so genannten Umwegs über Europa Umsetzung finden konnte.
Letztlich soll sich aus den vorgebrachten Fragestellungen und Argumenten ein Bild entwickeln, das zeigt, auf welch schmalem Grat sich die Gesetzgebung in Bezug auf digitale Kommunikation bewegt und der Fall der Vorratsdatenspeicherung für die Online- Durchsuchung durchaus richtungsweisend sein kann. Dabei soll der Aussetzungsprozess der deutschen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung über Verfassungsbeschwerden, sowie einstweilige Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht Schritt für Schritt dargestellt und anschließend gezeigt werden, welche Folgen sich daraus auf deutscher wie auch auf europäischer Ebene ergeben.
Auf Grund des Umfangs der Untersuchungen der Vorratsdatenspeicherung wird es letztlich jedoch nur möglich sein, allein einen Ausblick auf besagte Online-Durchsuchung zu geben. Ein kurzer Abriss zum Gesetzgebungsprozess, sowie eine punktuelle Thematisierung technischer Umsetzungs- wie auch rechtlicher Durchsetzungsprobleme sollen im Hinblick auf das richtungsweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts bzgl. der Regelungen zur Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 20084 zeigen, dass auch dieses Problem noch lange nicht gelöst scheint, sich aus der Thematik der Vorratsdatenspeicherung jedoch Implikationen für die Online-Durchsuchung ableiten lassen.
2. Der lange Weg zur Vorratsdatenspeicherung
2.1 Die Europäische Union und die Richtlinie 2006/24/EG
2.1.1 Vor dem 11. September 2001
Bestrebungen, Anbieter von Kommunikationsdiensten zur Speicherung von Verbindungs- und/oder Verkehrsdaten zu verpflichten, um diese für die Verfolgung, Aufklärung oder Prävention von Straftaten zu verwenden, gab es bereits vor dem 11. September 2001, sowohl in Deutschland5 als auch auf EU-Ebene6. Allerdings wurden als Gründe hierfür zumeist das Angehen gegen Formen von Kriminalität, die sich auch des Internetes bedienen, wie bspw. Drogenhandel, organisierte Kriminalität oder Kinderpornographie, vorgebracht.
Bereits im Mai 2001 veröffentlichte die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch ein Dokument vom 24. April 2001, das Vorschläge Großbritanniens, Frankreichs und Belgiens zur Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten im Rahmen der europäischen Arbeitsgruppe für polizeiliche Zusammenarbeit (ENFOPOL) enthielt7. Es sah vor, jedwede Verbindungsdaten von Kommunikationssystemen in Zukunft für mindestens 12 Monate, in späteren Verfahren sogar 7 Jahre oder länger, zu speichern und der Exekutive als auch den Geheimdiensten zugänglich zugänglich zu machen8. Obwohl die Vorschläge nicht umgesetzt wurden, zeigten sie jedoch bereits den Drang einzelner Länder, auch EU-weit Regelungen zu finden, eine Speicherpflicht einzuführen. Auf einer Ratsversammlung zur Telekommunikation einigte sich außerdem der Rat der Europäischen Union am 27. Juni 2001 auf die gemeinsame Position, Mitgliedsstaaten in einer neuen Datenschutzrichtlinie die Speicherung von Kommunikationsdaten auf freiwilliger Basis über nationales Recht zu ermöglichen9. Nichtsdestotrotz zeitigten die Terroranschläge vom 11. September 2001 keine unmittelbaren gesetzlichen Folgen für die Speichervorhaben der EU.
2.1.2 Nach den Anschlägen vom 11. September 2001
Erst am 29. Juli 2002 beschloss das EU-Parlament die als Datenschutzrichtlinie bekannte neue Richtlinie 2002/58/EG, die den Mitgliedsstaaten eine Speicherung von Daten aus Kommunikationssystemen erlaubte, wenn sie u.a. der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit sowie der Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Straftaten dienten10. Damit beerbte sie die seit 1997 geltende Richtlinie 97/66/EG, welche eine Speicherung von Verbindungsdaten nur zu Abrechnungszwecken und zur Bereitstellung von Kommunikationsdiensten vorsah. Auf diesem Wege ermöglichte sie immerhin eine erstmalige, wenn auch für alle Mitgliedsstaaten freiwillig einzuführende Speicherung von Verbindungsdaten, die allerdings nicht verdachtsunabhängig erhoben werden durften11. Die Richtlinie schloss somit eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auf nationaler Ebene nicht aus, jedoch hätte eine verbindliche Speicherpflicht auf EU-Ebene damit nicht einfach durchgesetzt werden können, da die Richtlinie im Bereich der ersten Säule der EU, der Binnenmarktkompetenz, erlassen wurde, welche keine Zuständigkeit für Regelungen auf dem Gebiet des Rechts der Sicherheitsbehörden und der Strafverfolgung hat12.
Doch bereits 2001 erstellte Belgien, welches die damalige Ratspräsidentschaft inne hatte, den vertraulichen Entwurf eines Rahmenbeschlusses der dritten Säule13, der eine Speicherpflicht hätte durchsetzen können und im August 2002 durch Statewatch veröffentlicht wurde14. Zur Aufklärung und Verhinderung von Internetkriminalität, u.a. Kinderpornographie und rassistischer Inhalte sah der Entwurf vor, jegliche Verbindungsdaten von Kommunikationsgeräten mindestens 12, maximal 24 Monate zu speichern. Statewatch veröffentlichte das bereits 1 Jahr alte Geheimdokument gemeinsam mit einer ausführlichen Analyse, die auf Lücken in puncto Sicherung der gesammelten Daten und sowie dem Schutze der Persönlichkeits- und Menschenrechte verwies15.
Dänemark, welches ab 01. Juli 2002 die EU-Ratpräsidentenschaft inne hatte, reagierte darauf mit einer Pressemitteilung, in der es fälschlicherweise davon ausging, Statewatch hätte den Entwurf Dänemark unterstellt16 und wies dabei darauf hin, dass es allein einen Vorschlag17 eingebracht habe, der besagte, dass in naher Zukunft Regelungen gefunden werden sollten, um die Vorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten bezüglich der Speicherung von Verbindungsdaten einander anzugleichen18. Nahezu gleichzeitig veröffentlichte Dänemark zusätzlich einen Fragebogen an alle EU-Mitgliedsstaaten zur Vorratsdatenspeicherung. Die im November 2002 veröffentlichten Antworten zeigten, dass viele Mitgliedsstaaten bereits Regelungen zur Speicherpflicht erlassen oder geplant hatten19, allein Österreich, Griechenland, Portugal, Schweden und Deutschland hatten noch keine Regelungen gefunden oder unmittelbar geplant20.
2.1.3 Nach den Madrider Zuganschlägen vom 11. März 2004
Als direkte Reaktion auf die verheerenden Anschläge in Madrid21 veröffentlichte der Rat der Europäischen Union am 25. März 2004 den Entwurf einer Erklärung zum Kampf gegen Terrorismus22. Darin beauftragte der Europäische Rat den Rat der Europäischen Union, bis Juni 2005 „Vorschläge für Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch Diensteanbieter“ zu erarbeiten23. Kurz darauf, am 28. April 2004, übergaben Frankreich, Irland, Schweden und Großbritannien den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratspeicherung von Daten an den damaligen Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Javier Solana24. Hierin verwiesen sie auf die wesentliche Bedeutung dessen, „[…] dass in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhandene Daten […] für die Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, […]“25 auf Vorrat gespeichert werden müssten. Dies sollte über einen Zeitraum von mindestens 12 und maximal 36 Monaten geschehen26. Im Gegensatz zum Entwurf Belgiens von 2001 waren die im jetzigen Entwurf aufgeführten Straftaten, die vermittels Vorratsdatenspeicherung bekämpft werden sollten, jedoch weitaus weniger spezifiziert, sodass sie womöglich auch bei Straftaten geringerer Bedeutung hätten eingesetzt werden können. Außerdem ließen die Formulierung eine präventive Verwendung der Vorratsdaten zu27.
2.1.4 Nach den Londoner Anschlägen vom 07. Juli 2005
Kurz nach der Übernahme der Europäischen Ratspräsidentschaft durch Großbritannien am 01. Juli 2005 ereigneten sich die Bombenanschläge in London28. Daraufhin schlug die Europäische Kommission am 21. September 2005 eine neue Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten vor29, welche eine Speicherdauer von 6 Monaten für Internetdaten und 12 Monaten für alle übrigen Kommunikationsdaten vorsah. Das Europäische Parlament mit dem zugehörigen federführenden Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) adaptierte diese Richtlinie und trieb ihre Entschärfung noch in einigen Punkten voran30, so setzte man in der abschließenden Version vom 25. November 2005 bspw. die Speicherfrist wieder auf 3 bzw. 6 Monate herab und führte erneut eine Klausel ein, die die Verwendung gespeicherter Daten nur bei schwerwiegenden Straftaten erlauben sollte31. Dies war als Kompromiss von Hardlinern der Vorratsdatenspeicherung wie Großbritanniens Regierung und Softlinern wie den Datenschützern zu werten, der die Vorratsdatenspeicherung nicht abschaffte, aber in ihrem Umfang deutlich beschränkte und in ihrer Tiefe deutlich entschärfte. Kurz vor der Abstimmung über den so getroffenen Kompromiss gelang es dem damaligen britischen Innenminister Charles Clarke jedoch in einem Gespräch die Spitzen der Sozialdemokraten, Liberalen, sowie der Europäischen Volkspartei zu überzeugen, für einen wiederum neuen Richtlinienentwurf zu stimmen, der eine Speicherung von mindestens 6 und bis zu 24 Monaten vor sah32. Dies geschah hinter dem Rücken des Ausschuss' für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, sowie ohne Bezug auf den Kompromissvorschlag desselben33.
Am 14. Dezember 2005 beschloss daraufhin das EU-Parlament mit 378 zu 197 die erneut geänderte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ratesüber die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung ö ffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Ä nderung der Richtlinie 2002/58/EG im Sinne Charles Clarkes34. Letztlich ermöglichte die österreichische Ratspräsidentschaft den Mehrheitsbeschluss des Rates der Justiz- und Innenminister am 21. Februar 200635, die Vertreter Irlands und der Slowakei stimmten auf Grund von Zweifeln in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit gegen die Richtlinie und kündigten an, eine Klage beim Europäischen Gerichtshof anzustreben36.
Die bekannte Richtlinie wurde am 13. April 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union in der Fassung vom 15. März 2006 veröffentlicht, trat am 03. Mai 2006 in Kraft und sollte bis zum 15. September 2007, in Bezug auf Internetdienste bis zum 15. März 2009 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden37. Auffällig beim letztendlichen Verabschiedungsprozess der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit Beginn der britischen Ratspräsidentschaft ist, dass, entgegen des schon lange währenden Durchsetzungsprozesses einer Speicherung von Verbindungsdaten, der letzte Entwurf, welcher auch zur Verabschiedung der Richtlinie führte, gerade einmal 3 Monate bis zum endgültigen Beschluss benötigte und gänzlich in die Periode der britischen Ratspräsidentschaft im Anschluss an die terroristischen Anschläge von London fiel.
Irland klagte am 06. Juli 2006 vor dem Europäischen Gerichtshof aus formalen Gründen. Es wurde vorgebracht, dass die Richtlinie nicht hauptsächlich zur Harmonisierung des Binnenmarktes, sondern zur Bekämpfung schwerer Straftaten geschaffen sei, was eine Rechtfertigung vermittels Artikel 95 EGV38 nicht zuließe39. Die als Streithelferin agierende Slowakei brachte außerdem vor, dass das Recht auf Privatheit nach Art. 8 EMRK durch die Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat beeinträchtigt sei, sowie das Funktionieren des Binnenmarktes kein Eingreifen solcher Art und Weise rechtfertige40.
Am 10. Februar 2009 jedoch urteilte der Europäische Gerichtshof, dass die Rechtsgrundlage der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung entgegen der Klage gültig sei41.
2.2. Deutschland und das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Auch in Deutschland gab es bereits weit vor den Anschlägen vom 11. September 2001 Bemühungen um eine Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten. Der im Folgenden aufgezeigte Hergang der deutschen Gesetzgebung ist hierbei maßgeblich den Recherchen von Andreas Gietl entlehnt. Nichtsdestoweniger sind die jeweiligen Quellen aus dem Artikel Das Schicksal der Vorratsdatenspeicherung42 zur leichteren Nachvollziehbarkeit hier nochmals explizit aufgeführt sowie um weitere Fakten ergänzt worden.
Am 29. September 2000 stimmte der Bundesrat der Verabschiedung der Telekommunikationsdatenschutzverordnung (TDSV) zu, einem Anhang zum Telekommunikationsgesetz (TKG). Schon damals war deshalb in der Presse die Rede von einer Vorratsdatenspeicherung43, denn die TDSV erlaubte eine Speicherung von Verbindungsdaten von bis zu 6 Monaten, allerdings nur insofern sie zur Entgeltberechnung erforderlich waren44 und nicht zur Verbrechensbekämpfung, wie es der Innenausschuss des Bundesrates vorgesehen hatte45.
Ein Gesetzentwurf verschiedener Abgeordneter der CDU/CSU-Fraktion vom 29. August 2001 sah vor, diese Lücke zu schließen und eine Vorratsspeicherung „[…] von potenziell für die Strafverfolgung nützlichen Daten […]“46 durch Einführung einer Mindestspeicherfrist einzuführen, deren Dauer jedoch im Dokument nicht genau festgelegt wurde. Dieser Entwurf wurde jedoch vom Bundestag abgelehnt. Am 17.07.2002 gab es selbige Anstrengungen, Mindestspeicherfristen einzuführen, nochmals durch den Bundesrat, jedoch blieben auch diese nur bei einem nicht umgesetzten Entwurf47.
Schließlich war im Regierungsentwurf eines neuen TKG vom März 2003 keine Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten vorgesehen, welche daraufhin vom Bundesrat am 19. Dezember 2003 erneut und als verpflichtende Maßnahme gefordert wurde, diesmal mit einer festgelegten Speicherdauer von 6 Monaten48. Dennoch blieb das TDSV bis zum 26. Juni 2004 in Kraft, wo es durch eine Neufassung des TKG aufgehoben wurde, das gleichzeitig die Speicherung von Verkehrsdaten allein zu unmittelbaren Zwecken der Internetverbindung zuließ49. Der Bundesrat begrüßte nichtsdestotrotz in seiner Sitzung am 13. September 2004 ausdrücklich den von Frankreich, Irland, Schweden und Großbritannien ausgegangenen Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung vom 28. April 200450. Anlässlich des Jahresberichts des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar bestätigte jedoch der Bundestag am 21. Dezember 2004 seine ablehnende Haltung gegenüber selbiger51. Diese seine Position, keine Vorratsdatenspeicherung vorzunehmen, bekräftigte der Bundestag nochmals am 26. Januar 200552, wie auch am 17. Februar 200553, während, wie bereits erwähnt, auf EU- Ebene schon an einem Rahmenschluss dazu gearbeitet wurde. Doch obwohl der Bundestag die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aufforderte, seine ablehnende Haltung gegenüber einer Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene zu vertreten54, begrüßte der Bundesrat am 05. Oktober 2005 den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 21. September 200555.
Kurz nach der Arbeitsaufnahme des 1. Kabinetts Angela Merkels, hatte sich die Einstellung der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung grundlegend geändert. So nahm der Bundestag am 07. Februar 2006 den Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen zur Speicherung mit Augenmaß- Effektive Strafverfolgung und Grundrechtswahrung 56 an und ebnete damit den Weg für die Umsetzung EU-Richtlinie 2006/24/EG im deutschen Recht57.
Auch forderte der Bundestag die Bundesregierung per Beschluss durch die Stimmen der Großen Koalition auf, den Vorschlag durch Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene zu unterstützen58. Letztlich nahm die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung am 21. Februar 2006 auch die letzte Hürde seiner Durchsetzung und Deutschland war, dazu verpflichtet, die Richtlinie fristgerecht in nationales Recht umzusetzen. Zudem lehnte es der Bundestag am 20. Juni 2006 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD ab, die EU-Richtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof prüfen zu lassen59.
Am 08. November 2007 veröffentlichte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, ein Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern, Verbänden, Initiativen etc., der sich gegen „[…] anlasslose Speicherung persönlicher Daten, für mehr Datenschutz, für das Recht auf Privatheit, für unbeobachtete Kommunikation und für den Respekt vor der Menschenwürde, besonders für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“60 engagiert, Teile eines Gutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht. Dieses 2006 vom Bundesministerium für Justiz in Auftrag gegebene Gutachten zur Feststellung der Rechtswirklichkeit der Auskunftserteilungüber Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO 61 , das bis dato geheim gehalten und erst am 13. Februar 2008 in seiner Gänze veröffentlicht wurde, machte unter Anderem deutlich, dass nur 2% aller Abfragen von Verkehrsdaten auch unter den derzeitigen rechtlichen Bedingungen auf Grund von Löschungen ins Leere liefen62.
Nichtsdestotrotz stimmte der Bundestag tagsdarauf am 09. November 2007 verspätet mit 366 zu 156 Stimmen für das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations-überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG63, am 30. November 2007 folgte der Bundesrat64, am 26. Dezember 2007 Bundespräsident Horst Köhler mit seiner Unterschrift zum Gesetz65.
Auffällig beim deutschen Gesetzgebungsprozess ist, dass erst ein Regierungswechsel notwendig zu sein schien, ehe sich auch Bundestag und Bundesregierung für eine Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten aussprachen, ganz im Gegenteil zu den fortwährenden Initiativen des Bundesrats, der sich immer wieder für eine entsprechende Regelung einsetzte. Zudem erscheint fraglich, weshalb das Bundesministerium für Justiz besagte Studie des Max-Planck-Instituts erst veröffentlichte, nachdem die Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung gesetzlich verabschiedet wurden, obgleich die Erkenntnisse selbiger diese in entscheidendem Maße betrafen. Außerdem bleibt festzuhalten, dass Irland in seiner Klage vor dem Europäischen Gerichtshof vom 06. Juli 2006 genau jene Position vertrat, die „[…] ausweislich der Beschlüsse vom 26. 1. 2005 und vom 7. 2. 2006 auch vom Deutschen Bundestag eingenommen wurde. Dies hat die Bundesregierung jedoch nicht davon abgehalten, der auf europäischem Gemeinschaftsrecht gegründeten Richtlinie im Rat der EU zuzustimmen.“66
3. Absehbares Scheitern
3.1 Eine kurze Definition der Vorratsdatenspeicherung
Wie bereits im historischen Abriss ersichtlich wurde, wird der Terminus Vorratsdatenspeicherung in der öffentlichen und politischen Diskussion, aber auch in einschlägiger Fachliteratur, synonym verwendet für die „Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden“67, wie sie am 15. Dezember 2006 durch die EU-Richtlinie 2006/24/EG68 für alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend eingeführt und am 07. November 2007 durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG69 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bezeichnet demnach die erstmalige Verpflichtung aller Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Speicherung von Verbindungs-, genauer Verkehrs-, Bestands- und Standortdaten70. Schon in den Erwägungsgründen der Richtlinie wird ersichtlich, dass eine solche Speicherung als „[…] wertvolles Mittel bei der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und insbesondere der organisierten Kriminalität […]“71, sowie im Kampf gegen den internationalen Terrorismus gesehen wird, insbesondere da „[…] sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass Verkehrs- und Standortdaten […] von großer Bedeutung sind.“72 Dabei sieht die Richtlinie eine durch den jeweiligen Mitgliedsstaat festlegbare Speicherdauer von 6 bis 24 Monaten vor, die jedoch in bestimmten Fällen auf nicht genauer bestimmte Zeit verlängert werden kann73. Zudem soll seitens der Dienstleister sichergestellt werden, dass die Daten jederzeit für Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen, bzw. an diese weitergeleitet werden können74. Die inzwischen durch das Bundesverfassunggericht am 02. März 201075 für nichtig erklärte deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie setzte eine Datenspeicherung auf Vorrat über 6 Monate und damit das geforderte Mindestmaß der EU-Richtlinie durch. Es bleibt überdies festzuhalten, dass das deutsche Gesetz eine Verwendung der gespeicherten Vorratsdaten auch zur Verfolgung von Straftaten erlaubte76, sowie „[…] zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des BND und des MAD“77, und nicht, wie es in Artikel 1 Absatz 1 der EU-Richtlinie lesbar ist, die Verwendung allein auf schwere Straftaten beschränkte78.
Die TKG-Novelle erweiterte zusätzlich die Speicherung von Bestandsdaten, d.h. Daten, die bei Verträgen über Telekommunikationsdienste erhoben werden, hin zu einer echten Erhebungs- und Speicherungspflicht unabhängig davon, welche dieser Daten beim Diensteanbieter zur Diensterbringung verarbeitet werden müssen79. Außerdem ermöglichte es die Nutzung der Daten zur Strafverfolgung bei erheblichen, sowie bei mittels Telekommunikation begangener Straftaten80, also eine breitere Nutzbarkeit der Vorratsdatenspeicherung für Ermittlungsbehörden und Nachrichtendienste. Wie schon die EU-Richtlinie erregte auch deren gesetzliche Umsetzung in Deutschland großes Aufsehen und viele Diskussionen, sowohl in der Fachpresse als auch in der Öffentlichkeit. So kündigte bspw. der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung bereits vor der Gesetzesveröffentlichung zahlreiche Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungs- gericht an, da er das Gesetz durch sein tiefes Eingreifen in die Privatssphäre der Bürger für nicht mit deutschem Grundrecht vereinbar hielt81. In der Tat lassen sich in der EU Richtlinie, wie auch in der gesetzlichen Umsetzung Deutschlands einige Punkte finden, die das Bestehen einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht von Anfang an äußerst fraglich erscheinen ließen.
3.2 Kritische Betrachtung
3.2.1 Unstimmigkeiten in Bezug auf Europäisches Vertragsrecht
Wie bereits geklärt, legten Frankreich, Irland, Schweden und Großbritannien im April 2004, kurz nach den terroristischen Anschlägen in Madrid, den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung gemäß Art. 34 EUV82 vor83. Die für einen Rahmenbeschluss im Rahmen der dritten Säule erforderliche einstimmige Mehrheit ließ sich jedoch nicht finden. Außerdem stellte das EU-Parlament eine Unvereinbarkeit mit europäischem Vertragsrecht fest, solange sich ein Rahmenbeschluss auf Art. 34 EUV84 stützen und dabei Maßnahme zur Änderung bestehender EU-Richtlinien, so bspw. so genannten Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG beinhalten würde. Hierbei nämlich schütze Art. 47 EUV85 den gemeinschaftlichen Besitzstand und damit auch bereits vorhandene Richtlinien, sodass ein Rechtsakt zur Binnenmarktharmonisierung demnach einer Ermächtigung innerhalb der ersten Säule nach Art. 95 EGV86 bedürfe87.
[...]
1 tagesschau.de (2007): Bundestag stimmt umstrittener Datenspeicherung zu: http://www.tagesschau.de/inland/vorratsdatenspeicherung22.html (10.04.2010).
2 Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (2007): Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/51/70/lang,de/ (10.04.2010).
3 Bundesverfassungsgericht (2010): 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html (10.04.2010).
4 Bundesverfassungsgericht (2008): 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html (10.06.2010).
5 Telepolis (1999): Der Internetverkehr muß grundsätzlich überwacht werden: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/2/2793/1.html (10.04.2010).
6 Telepolis (1999): EU-Polizei will ENFOPOL-Ratsbeschluss durchdrücken.: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/6/6395/1.html (10.04.2010).
7 Statewatch (2001): Three EU governments - UK, France and Belgium - press ahead with 12 months retention of telecommunications data - ditching citizens' rights on data protection and privacy under EU law: http://www.statewatch.org/news/2001/may/03Genfolpol.htm (10.04.2001).
8 Ebd. (Anm. 3), sowie Telepolis (2001): Europäische Strafverfolger fordern die totale Telekommunikations Überwachung: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/7/7684/1.html (10.04.2010).
9 Statewatch (2001): The "law and order" lobby win the first round on the retention of data: http://www.statewatch.org/news/2001/jun/07Bdata.htm (10.04.2010).
10 Europäische Union: Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation): http://eur lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:201:0037:0047:DE:PDF (10.04.2010), S. 46.
11 Europäische Union (1998): Richtlinie 97/66/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri=OJ:L:1998:024:0001:0008:DE:PDF (10.04.2010).
12 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleßwig-Holstein (2007): Rote Karte für Internetschnüffler. Europäischer Rechtsrahmen: https://www.datenschutzzentrum.de/rotekarte/eurecht.htm (10.04.2010).
13 Ebd. (Anm. 12).
14 Statewatch (2002): Belgian proposal for Third Pillar legislation: http://www.statewatch.org/news/2002/aug/05datafd.htm (10.04.2010).
15 Statewatch (2002): Analysis of proposed Framework Decision on data retention: http://www.statewatch.org/news/2002/aug/05Adataret.htm (10.04.2010).
16 Statewatch (2002): EU Presidency issues statement on data retention: http://www.statewatch.org/news/2002/aug/05datafd2.htm (10.04.2010).
17 Rat der Europäischen Union (2002): Ratsdokument 10358/02: http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/02/st10/st10358.en02.pdf (10.04.2010).
18 Ebd. (Anm. 17).
19 Electronic Frontier Finland (2002): EFFI's related press releases on 25 November 2002: http://www.effi.org/sananvapaus/eu-2002-11-20.html (10.04.2010).
20 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleßwig-Holstein (2007): Rote Karte für Internetschnüffler. Europäischer Rechtsrahmen: https://www.datenschutzzentrum.de/rotekarte/eurecht.htm (10.04.2010).
21 Am 11. März 2004 explodierten zehn Sprengsätze in Zügen im Madrider Hauptbahnhof, bzw. in dessen Näh, wobei 191 Menschen ums Leben kamen und 2051 verletzt wurden. Weitere Sprengsätze, die zeitverzögert detonieren sollten, konnten kontrolliert gesprengt, bzw. entschärft werden. Verantwortlich für die Anschläge zeichneten sich islamistische Terroristen,
22 Rat der Europäischen Union (2004): Ratsdokument 7764/04: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/04/st07/st07764.de04.pdf (10.04.2010).
23 Ebd. (Anm. 22), S. 4f.
24 Rat der Europäischen Union (2004): Ratsdokument 8958/04: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/04/st08/st08958-ad01.de04.pdf (10.04.2010).
25 Rat der Europäischen Union (2004): Ratsdokument 8958/04: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/04/st08/st08958-ad01.de04.pdf (10.04.2010), S. 1.
26 Ebd. (Anm. 25), S. 9.
27 Ebd. (Anm. 25), S. 5 u. 8.
28 Am 07. Juli 2005 detonierten in drei U-Bahn-Zügen und einem Doppeldeckerbus in Londons Innenstadt Sprensätze. Hierbei kamen 56 Menschen inklusive der muslimischen Attentäter ums Leben, 700 wurden wurden verletzt.
29 Rat der Europäischen Union (2005): Ratsdokument 12671/05: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/05/st12/st12671.de05.pdf (10.04.2010).
30 Alvaro, Alexander (2006): Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. In: Datenschutznachrichten, Jg. 17, H. 2, S. 52.
31 Europäisches Parlament (2005): Report on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on the retention of data processed in connection with the provision of public electronic communication services and amending Directive 2002/58/EC: http://www.statewatch.org/news/2005/nov/EP_provdpreport.pdf (10.04.2010).
32 heise online (2005): Vorratsspeicherung von TK-Daten: Die großen Fraktionen knicken ein: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Vorratsspeicherung-von-TK-Daten-Die-grossen-Fraktionen- knicken-ein-153781.html?view=print (10.04.2010).
33 Alvaro, Alexander (2006): Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. In: Datenschutznachrichten, Jg. 17, H. 2, S. 52f.
34 Rat der Europäischen Union (2005): Ratsdokument 15987/05: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/05/st15/st15987.de05.pdf (10.04.2010). Vgl. auch Rat der Europäischen Union (2005): Ratsdokument 15691/05: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/05/st15/st15691.de05.pdf (10.04.2010). Vgl. auch heise online (2005): EU-Parlament beschließt massive Überwachung der Telekommunikation: http://www.heise.de/newsticker/meldung/EU-Parlament-beschliesst-massive-ueberwachung-der- Telekommunikation-157997.html?view=print (10.04.2010).
35 Westphal, Dietrich (2006): Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten. Brüsseler Stellungnahme zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in der „Post-9/11-Informationsgesellschaft“. In: Europarecht, Jg. 17, H. 5, S. 707.
36 Ebd. (Anm. 33), S. 53.
37 Europäische Union (2006): Richtlinie 2006/24/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG: http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:105:0054:0063:DE:PDF (30.03.2010).
38 Art. 95 EGV regelte die so genannte Binnenmarktkompetenz, die den Rat der Europäischen Union dazu ermächtigt, Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) wurde am 01. Dezember 2009 durch Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon reformiert.
39 Europäische Union (2006): Klage, eingereicht am 6. Juli 2006 — Irland/Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament. (Rechtssache C-301/06): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri=OJ:C:2006:237:0005:0005:DE:PDF (10.04.2010).
40 Braum, Stefan (2009): „Parallelwertungen in der Laiensphäre”. Der EuGH und die Vorratsdatenspeicherung. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, H. 6, S. 1756.
41 Europäischer Gerichtshof (2009): Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Februar 2009 — Irland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union. (Rechtssache C-301/06): http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:082:0002:0003:DE:PDF (10.04.2010).
42 Gietl, Andreas (2008): Das Schicksal der Vorratsdatenspeicherung. In: Datenschutz und Datensicherheit, Jg. 32, H. 5, S. 317-323 .
43 Telepolis (2000): Telefonbenutzer und private Surfer unter pauschalem Kriminalitätsverdacht. Bundesrat stimmt der umstrittenen Telekommunikationsdatenschutzverordnung zu: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/8/8825/1.html (10.04.2010).
44 Deutscher Bundestag (2000): Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I 2000 S. 1740): http://www.netlaw.de/gesetze/tdsv.htm (10.04.2010).
45 heise online (2000): Datenschutzbeauftragte gegen "unnötige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis": http://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschutzbeauftragte-gegen-unnoetige-Eingriffe-in-das- Fernmeldegeheimnis-27073.html?view=print (10.04.2010).
46 Deutscher Bundestag (2001): Drucksache 14/6834: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/068/1406834.pdf (10.04.2010), S. 14.
47 Deutscher Bundestag (2002): Drucksache 14/9801: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/098/1409801.pdf (10.04.2010), S. 8 u. 13.
48 Deutscher Bundestag (2003): Drucksache 755/03 (Beschluss): http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2003/0755-03B.pdf (10.04.2010), S. 33f.
49 Deutscher Bundestag (2004): Telekommunikationsgesetz (TKG): http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1190.pdf (10.04.2010), S. 1222.
50 Deutscher Bundesrat (2004): Drucksache 406/1/04: http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2004/0406-1- 04.pdf (10.04.2010), S. 2.
51 Deutscher Bundestag (2004): Drucksache 15/4597: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/045/1504597.pdf (10.04.2010), S. 6.
52 Deutscher Bundestag (2005): Drucksache 15/4748: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/047/1504748.pdf (10.04.2010), S. 3.
53 Alvaro, Alexander (2006): Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. In: Datenschutznachrichten, Jg. 17, H. 2, S. 53.
54 Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine (2007): Vorratsdatenspeicherung. Ein vorprogrammierter Verfassungskonflikt. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 40, H. 1, S. 10.
55 Deutscher Bundesrat (2005): Drucksache 723/05: http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2005/0723-05.pdf (10.04.2010).
56 Deutscher Bundestag (2006): Drucksache 16/545: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/005/1600545.pdf (10.04.2010).
57 Westphal, Dietrich (2006): Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten. Brüsseler Stellungnahme zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in der „Post-9/11-Informationsgesellschaft“. In: Europarecht, Jg. 17, H. 5, S. 707f.
58 Alvaro, Alexander (2006): Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. In: Datenschutznachrichten, Jg. 17, H. 2, S. 53.
59 Deutscher Bundestag (2006): Plenarprotokoll 16/38: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/16/16038.pdf (10.04.2010), S. 59.
60 Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (2005): Über uns: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/13/37/lang,de/ (10.04.2010).
61 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Forschungsgruppe Kriminologie (2008):. Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz: http://www.bmj.bund.de/files/-/3045/MPI-GA-2008-02-13%20Endfassung.pdf (10.04.2010).
62 Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (2007): Max-Planck-Institut sieht kaum Bedarf für Vorratsdatenspeicherung: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/163/55/lang,de/ (10.04.2010).
63 Deutscher Bundestag (2007): Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3198.pdf (10.04.2010). tagesschau.de (2007): Bundestag stimmt umstrittener Datenspeicherung zu: http://www.tagesschau.de/inland/vorratsdatenspeicherung22.html (10.04.2010).
64 tagesschau.de (2007): Bald muss gespeichert werden: http://www.tagesschau.de/inland/vorratsdatenspeicherung28.html (10.04.2010).
65 tagesschau.de (2007): Köhler hat keine Bedenken gegen Datensammlung: http://www.tagesschau.de/inland/vorratsdatenspeicherung32.html (10.04.2010).
66 Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine (2007): Vorratsdatenspeicherung. Ein vorprogrammierter Verfassungskonflikt. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 40, H. 1, S. 13.
67 Europäische Union (2006): Richtlinie 2006/24/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG: http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:105:0054:0063:DE:PDF (30.03.2010), S. 1.
68 Ebd. (Anm. 67).
69 Deutscher Bundestag (2007): Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3198.pdf (10.04.2010).
70 Eine genaue Auflistung der zu speichernden Daten ist zu finden ebd. (Anm. 67), S. 4.
71 Ebd. (Anm. 67), S. 1.
72 Ebd. (Anm. 67), S. 2.
73 Ebd. (Anm. 67), S. 6.
74 Europäische Union (2006): Richtlinie 2006/24/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG: http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:105:0054:0063:DE:PDF (30.03.2010), S. 4.
75 Bundesverfassungsgericht (2010): 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html (10.04.2010).
76 Deutscher Bundestag (2007): Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3198.pdf (10.04.2010), S. 11.
77 Hoeren, Thomas (2008): Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Konsequenzen für die Privatwirtschaft. In: Juristenzeitung, Jg. 63, H. 13, S. 669.
78 Ebd. (Anm. 74), S. 2.
79 Ebd. (Anm. 77), S. 670.
80 Ebd. (Anm. 76), S. 4
81 tagesschau.de (2007): Bald muss gespeichert werden: http://www.tagesschau.de/inland/vorratsdatenspeicherung28.html (10.04.2010).
82 Gemäß Art. 34 EUV konnte der Rat der Europäischen Union Rahmenbeschlüsse erlassen, um Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten einander anzugleichen. Die Umsetzung der festgelegten Ziele war dabei verbindlich, nicht jedoch Form und Mittel. Mit dem Vertrag von Lissabon 01. Dezember 2009 wurde Bestimmungen für Rahmenbeschlüsse reformiert und müssen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages abgeändert werden.
83 Terhechte, Jörg Philipp (2009): Rechtsangleichung zwischen Gemeinschafts- und Unionsrecht. Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Jg. 20, H. 7, S 199.
84 Für genauere Erklärungen siehe Fußnote 82.
85 Art. 47 EUV stellt heraus, dass der Vertrag über die Europäische Union von 1992 den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bis auf die in ihm selbst enthaltenen Änderungen unberührt lässt.
86 Für genauere Erklärungen siehe Fußnote 38.
87 Europäisches Parlament (2005): Plenarsitzungsdokument A6-0174/2005: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A6-2005- 0174+0+DOC+PDF+V0//DE (10.04.2010), S. 6f.
- Arbeit zitieren
- André Herrmann (Autor:in), 2010, Vorratsdatenspeicherung und Online-Durchsuchung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/166726
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