Geistiges Eigentum besteht an Software heute in erster Linie durch das Urheberrecht.
Ökonomen sind sich weitgehend einig, daß solche Verfügungsrechte dazu geeignet und
erforderlich sind, Anreize zur Herstellung von Gütern zu schaffen.
Betrachtet man Open Source Projekte vor diesem Hintergrund, so fällt folgendes sofort auf:
Die Open Source Software Entwickler verzichten auf Verwertungsrechte und lassen andere,
ohne ein Entgelt zu verlangen, an der Nutzung teilhaben. Erklären könnte man dieses
Phänomen mit einem irrationalen Verhalten der Entwickler. Bedacht werden sollte aber, daß
es sich nicht nur um einige wenige „Verrückte“ handelt, sondern daß zum Beispiel sogar
einige größere Softwareunternehmen mittlerweile Engagement in der Open Source
Community zeigen. Man sollte das Verhalten daher nicht vorschnell als irrational abtun.
Will man das Bild des homo oeconomicus im Grundsatz aufrecht erhalten, muß man wohl
anerkennen, daß es auch Anreize zur Herstellung von Software gegeben kann, die nicht auf
Verfügungsrechten beruhen. Aber auch allein das erklärt noch nicht das Phänomen. Rational
handelnde Entwickler würden dennoch nicht freiwillig auf Verwertungsrechte verzichten, es
sei denn, die Anreize dazu sind noch stärker ausgeprägt, als die, die durch Verfügungsrechte
bedingt sind.
Jedenfalls gibt das Phänomen der Open Source Software dem Ökonomen genügend Anlaß,
die Frage des geistigen Eigentums an Software neu zu stellen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung und Einführung in die Problematik
1.1 Einleitung
1.2 Das Informationsdilemma
1.3 Das Untersuchungsprogramm
2 Institutionenökonomische Referenzbasis
2.1 Der Institutionenbegriff
2.2 Ökonomische Modelle zur Analyse von Institutionen
2.3 Normative Festlegung: Wie Institutionen ausgestaltet sein sollten
3 Analyse des Urheberrechtsschutzes von Software
3.1 Charakteristik
3.1.1 Schutzgegenstand und Berechtigter
3.1.2 Schutzrechte
3.1.3 Ausland und internationaler Schutz
3.1.4 Durchsetzung
3.1.5 Urheberrechtsschutz als Institution
3.2 Transaktionskosten
3.3 Allokationswirkung (auf der nachgelagerten Stufe)
3.4 Anreizwirkung
3.5 Ergebnis
4 Open Source Lizenzen im bestehenden rechtlichen Rahmen
4.1 Charakteristik der Open Source Lizenzen
4.1.1 Definition von Open Source Software
4.1.2 Typen von Open Source Lizenzen
4.1.3 Beispiele von Open Source Software
4.1.4 Open Source Lizenzen als Institution
4.2 Transaktionskosten
4.3 Allokationswirkung
4.4 Anreizwirkung
4.5 Interdependenzen
5 Institutionelle Alternativen
5.1 Verzicht auf Urheberrechtsschutz für Software
5.2 Verstärkte Durchsetzung des Urheberrechtsschutzes
5.3 Verpflichtung zur Offenlegung von Schnittstellenspezifikationen
6 Fazit
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Lizenztypen
Abbildung 2: Modell der Durchsetzungskosten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung und Einführung in die Problematik
1.1 Einleitung
Geistiges Eigentum besteht an Software heute in erster Linie durch das Urheberrecht. Ökonomen sind sich weitgehend einig, daß solche Verfügungsrechte dazu geeignet und erforderlich sind, Anreize zur Herstellung von Gütern zu schaffen.
Betrachtet man Open Source Projekte vor diesem Hintergrund, so fällt folgendes sofort auf: Die Open Source Software Entwickler verzichten auf Verwertungsrechte und lassen andere, ohne ein Entgelt zu verlangen, an der Nutzung teilhaben. Erklären könnte man dieses Phänomen mit einem irrationalen Verhalten der Entwickler. Bedacht werden sollte aber, daß es sich nicht nur um einige wenige „Verrückte“ handelt, sondern daß zum Beispiel sogar einige größere Softwareunternehmen mittlerweile Engagement in der Open Source Community zeigen. Man sollte das Verhalten daher nicht vorschnell als irrational abtun.
Will man das Bild des homo oeconomicus im Grundsatz aufrecht erhalten, muß man wohl anerkennen, daß es auch Anreize zur Herstellung von Software gegeben kann, die nicht auf Verfügungsrechten beruhen. Aber auch allein das erklärt noch nicht das Phänomen. Rational handelnde Entwickler würden dennoch nicht freiwillig auf Verwertungsrechte verzichten, es sei denn, die Anreize dazu sind noch stärker ausgeprägt, als die, die durch Verfügungsrechte bedingt sind.
Jedenfalls gibt das Phänomen der Open Source Software dem Ökonomen genügend Anlaß, die Frage des geistigen Eigentums an Software neu zu stellen.
1.2 Das Informationsdilemma
Die Problematik, die hinter dem Begriff des geistigen Eigentums steht, wurde von Ökonomen das Informationsdilemma genannt.
Warum besteht bei Eigentum an Informationen ein ökonomisches Dilemma, wenn doch das Eigentum zumindest an Sachen für das Funktionieren von Märkten vorausgesetzt und als unproblematisch angesehen wird? Das Dilemma erklärt sich, wenn man die Unterschiede der immateriellen Informationsgüter zu gewöhnlichen privaten Gütern betrachtet. Private Güter unterliegen regelmäßig dem Rivalitäts- und dem Ausschlußprinzip.
Rivalität im Konsum bedeutet, daß die Nutzung eines Gutes durch eine Person die Nutzung des Gutes durch andere Personen einschränkt. Die Nutzung einer Information, insbesondere eines Computerprogramms, schränkt andere Nutzer jedoch nicht ein, da Programme zu den vergleichsweise günstigen Kosten der Nutzung eines Informationsträgers (z. B. CD-ROM oder Online-Zeit für den Download von einem Server) beliebig oft zu vervielfältigen sind.
Bei Software liegt also keine Rivalität im Konsum vor.
Bei öffentlichen Gütern wird logischerweise eine optimale Ausnutzung erreicht, wenn jede Person das Informationsgut nutzt, die bereit ist, die Kosten des Informationsträgers zu tragen. In einem solchen System würden allerdings die Bereitsteller der Informationsgüter keine finanzielle Entlohnung für die Bereitstellung erhalten, so daß fraglich wird, ob für sie überhaupt ein ausreichender Anreiz zum Anbieten von Informationen besteht. Es besteht nach herkömmlicher Auffassung also folgendes Dilemma: Gibt es kein geistiges Eigentum an Informationsgütern und somit keine Verwertungsrechte des Herstellers, fehlt eine Anreizwirkung zur Bereitstellung. Wird geistiges Eigentum geschaffen, steht der Anreiz des Anbieters einer optimalen Allokation des Guts entgegen. Dieses Dilemma wird Informationsdilemma bezeichnet.
Der Gesetzgeber hat sich im Fall der Computerprogramme für die Schaffung eines Eigentumsrechts entschieden. Ziel ist es, dadurch Anreize zur Bereitsstellung von Programmen zu schaffen. In Kauf genommen wurde dabei, daß möglicherweise die geschaffene Software nicht optimal ausgenutzt wird.
Die Existenz von Software unter Open Source Lizenzen, bei denen die Anbieter weitgehend auf ihr geistiges Eigentum an der Software verzichten, deutet jedoch darauf hin, daß auch ohne Verwertungsrechte eine hinreichende Anreizwirkung bestehen könnte.
1.3 Das Untersuchungsprogramm
In dieser Arbeit soll zunächst untersucht werden, wie sich das Urhebrrecht an Computer- programmen tatsächlich ökonomisch auswirkt. Anschließend kann darauf eingegangen werden, ob und unter welchen Bedingungen eine hinreichende Anreizwirkung besteht, Software unter (freiwilligem) Verzicht auf Verwertungsrechte bereitzustellen. Abschließend soll die Frage gestellt werden, ob sich aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse Ansätze für institutionelle Alternativen finden, die das Informationsdilemma ökonomisch sinnvoller regeln.
Für die Beurteilung des Schutzes des geistigen Eigentums an Software kann es auch noch andere Kriterien geben, als die Allokationseffizienz, genannt seien die Verteilungsgerechtigkeit und eventuell sogar der Schutz des Werkes unter künstlerischen Gesichtspunkten als Persönlichkeitsrecht des Urhebers. Diese Kriterien sollen in der folgenden Betrachtung außen vor bleiben.
2 Institutionenökonomische Referenzbasis
2.1 Der Institutionenbegriff
In der Literatur der Institutionenökonomik ist der Begriff der Institution vielseitig definiert worden. Es ist daher angebracht, zunächst zu erörtern, welcher Institutionenbegriff in dieser Arbeit verwendet wird.
Nach North sind Institutionen die von Menschen erdachten Beschränkungen zur Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens.1
Etwas genauer wird Richter (1996), der Institutionen als ein auf ein bestimmtes Zielbündel abgestelltes System von Regeln, einschließlich ihrer Garantieinstrumente, ansieht, mit dem geplanten oder spontanen Zweck, das individuelle Verhalten in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Sehr ähnlich definieren Erlei/Leschke/Sauerland (1999) Institutionen als Regelsystem inklusive Durchsetzungsmechanismen, durch das das Verhalten von Individuen kanalisiert wird.
Elsner (1986, S. 200) definiert Institutionen als Regeln, die sich auf wiederkehrende Entscheidungssituationen beziehen und die Vorhersagbarkeit menschlichen Verhaltens in dieser Situation erleichtern.
Etwas restriktiver ist Schotter (1981)2:„ A social institution is a regularity in social behavior that is agreed to by all members of society, specifies behavior in specific recurrent situations, and is either self policed or policed by some external authority. “
Ostrom (1986) sieht in dieser Vielseitigkeit der Begriffe eine Gefahr für die Entwicklung der Institutionenökonomik als Wissenschaft. Daher soll hier eine weite Definition gewählt werden, gewissermaßen als kleinster gemeinsamer Nenner. Dadurch wird auch vermieden, das Blickfeld von vornherein zu stark einzuschränken.
Institutionen werden somit im Folgenden alle Regelsysteme sein, die menschliches Verhalten in wiederkehrenden Situationen steuern, mit dem Zweck oder zumindest dem Ergebnis, die Vorhersehbarkeit des Verhaltens zu erhöhen.
2.2 Ökonomische Modelle zur Analyse von Institutionen
Die Ökonomik ist (noch) nicht in der Lage, die Realität in ihrer vollen Komplexität zu erfassen und zu erklären. Um überhaupt Aussagen treffen zu können, verwendet sie daher vereinfachte Modelle. Es ist leider logisch zwingend, daß diese Vereinfachungen dabei die analytischen Ergebnisse beeinflussen. Daher soll das hier zugrundeliegende Modell erläutert werden, damit die Ergebnisse richtig bewertet werden können und damit sichergestellt ist, daß die Problematik anhand eines geeigneten Modells bearbeitet wird.
Das Modell, das wissenschaftlich bisher am gründlichsten ausgearbeitet worden ist, ist das des allgemeinen Gleichgewichts der neoklassischen Theorie. Anhand seiner Implikationen soll die Eignung für die vorliegende Problematik festgestellt werden.
In neoklassischen Gleichgewichtsmodellen wird häufig vorausgesetzt, daß ein privates Gut vorliegt, also daß Rivalität im Konsum besteht.3 Bei Software ist das nicht der Fall, es liegt eine Form von Marktversagen vor. Deswegen wird fraglich, ob ein solches Gut in einem neoklassischen Modell betrachtet werden kann. Bezieht man jedoch Verfügungsrechte in ein neoklassisches Modell mit ein4, so wird dadurch die Ausschließbarkeit potentieller Konsumenten von dem Gut gewährleistet. Der Marktmechanismus greift dann wieder und könnte in einem neoklassischen Modell analysiert werden.
Die wohl grundlegendste Vereinfachung der neoklassischen Marktmodelle ist die Annahme von Transaktionskosten von null. Transaktionskosten sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem Tauschprozeß entstehen, beispielsweise Such- und Informationskosten, Verhandlungsund Entscheidungskosten sowie Überwachungs- und Durchsetzungskosten.5 Die Annahme von Null-Transaktionskosten hat verschiedene Folgen:
Wie Coase gezeigt hat, spielen Institutionen in einer Welt ohne Transaktionskosten für die Allokation keine Rolle. Die Individuen kommen durch Verhandlungen, die in dieser Welt völlig kostenlos zu haben sind, stets zu der im Sinne der neoklassischen Theorie optimalen Lösung. Eine institutionenökonomische Analyse, die ja gerade die Auswirkungen der Institutionen untersucht, wäre in einem Modell ohne Transaktionskosten sinnlos. Somit ist für die hier verfolgten Zwecke das neoklassische Modell ohne Transaktionskosten nicht geeignet. Sie werden daher im Folgenden berücksichtigt.
Weiterhin wird im neoklassischen Modell durch Abstraktion von Transaktionskosten von einer vollkommenen Rationalität der Individuen ausgegangen. Das erklärt sich dadurch, daß keine Informationskosten entstehen. Da hier solche Kosten berücksichtigt werden, ist konsequenterweise davon auszugehen, daß es für die Entscheidungssubjekte zu teuer ist, sich vollständig zu informieren, so daß Entscheidungen nicht vollkommen rational getroffen werden können. Grundsätzlich soll jedoch weiter von tendenziell rationalem Verhalten ausgegangen werden. Richter/Furubotn (1996) sprechen von „der Intention nach rationalen“
Menschen. im Folgenden soll der Begriff „beschränkte Rationalität“ verwendet werden, wenn Individuen mit unvollständigen Informationen rational entscheiden.
Die beschränkt rationalen Subjekte versuchen also, ihren Nutzen zu maximieren. An dieser Stelle soll auch darauf hingewiesen werden, daß unter Nutzen nicht nur ein rein monetärer oder materieller Nutzen zu verstehen ist, sondern daß auch immaterielle Dinge einen Nutzen darstellen können, zum Beispiel kann auch eine Steigerung des Selbstwertgefühls ein Nutzen sein.
Im Zusammenhang damit stellt sich auch das Problem, ob Präferenzen in der Analyse als konstant oder variabel beziehungsweise als exogen oder endogen aufgefaßt werden sollen. Präferenzen sind von den Informationen der Individuen abhängig. Es ist somit davon auszugehen, daß sich bei Gewinnung neuer Informationen auch die Präferenzen ändern. Dieser Vorgang beschränkt sich dabei nicht nur auf Präferenzen bezüglich bestimmter Güter, sondern findet auch bezüglich sogenannter Grundbedürfnisse statt.6 Infolgedessen können Präferenzen nur als konstant betrachtet werden, wenn man von vollständig informierten Individuen ausgeht. Folgt man wie hier dem Konzept der beschränkten Rationalität, sollte man konsequenterweise auch von variablen Präferenzen ausgehen.
Nach Martiensen (2000) können Präferenzen aber auch bei Annahme von beschränkter Rationalität als exogen angesehen werden, nämlich dann, wenn das sogenannte Isolationsprinzip anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn die Präferenzen sich entweder im Vergleich zu den anderen Variablen des Modells hinreichend langsam verändern oder die Rückkopplung mit den endogenen Variablen gering ist.7 Grundsätzlich sollen Präferenzen jedoch endogen (variabel) betrachtet werden.
Dadurch wird deutlich, daß hier insgesamt nicht von einem statischen Modell des Gleichgewichts ausgegangen wird, sondern von einem Modell, welches den Markt vor allem als Prozeß betrachtet. Das ist auch deshalb angemessen, weil die Problematik neben der Allokation der bestehenden Software (die nachgelagerte Stufe) auch die Frage der Herstellung neuer Software (die vorgelagerte Stufe) umfaßt, was auch als ein Innovationsprozeß betrachtet werden kann.
2.3 Normative Festlegung: Wie Institutionen ausgestaltet sein sollten
Die vorliegende Arbeit will sich nicht auf eine positive Analyse beschränken, sondern auch ein normatives Urteil über die analysierten Institutionen fällen. Dazu ist die Festlegung eines geeigneten Beurteilungskriteriums erforderlich, was an dieser Stelle erfolgen soll. Die statischen Beurteilungskriterien, wie zum Beispiel das Pareto-Kriterium, kommen hier nicht in Betracht, da keine statische Analyse nach einem neoklassischen Gleichgewichtsmodell vorgenommen werden soll, sondern der Markt als Prozeß betrachtet wird.8
Eine Weiterentwicklung des Pareto-Kriteriums soll das Kaldor-Hicks-Kriterium, welches auch Kompensationskriterium genannt wird, darstellen. Während nach dem Pareto-Kriterium ein Zustand optimal ist, wenn es keine Möglichkeit gibt, ein Individuum besser zu stellen, ohne ein anderes zu benachteiligen9, gilt nach Kaldor und Hicks ein Zustand als superior, wenn die Verbesserung des Zustands der einen ausreichen würde, um die Benachteiligung der anderen (hypothetisch) auszugleichen.10
Gegen diesen Ansatz ist jedoch einzuwenden, daß zu seiner Anwendung die Ergebnisse des marktlichen Prozesses bekannt sein müßten. Es ist jedoch fraglich, ob die Möglichkeit, ein Marktergebnis ex ante zu bestimmen, besteht. Zunächst ist anzumerken, daß sich die Theorie, auf der das hier verwendete Modell beruht, in einer präformalen Phase11, oder besser in einem präformalen Zustand befindet. Das bedeutet, daß der Theorie die formalen Instrumente fehlen, um präzise Ergebnisse bestimmen zu können, und daß bisher lediglich grundlegende Ursache- Wirkungs-Zusammenhänge erarbeitet worden sind. Viel entscheidender ist aber noch, daß es nicht möglich ist, die Theorie zu formalisieren und damit Marktergebnisse vorherzusagen. Das liegt darin begründet, daß der einzelne nicht das Wissen haben kann, das der Markt erst im Marktprozeß selbst erarbeitet.12 Mangels des erforderlichen Wissens können Institutionen also nicht an ihrem Marktergebnis beurteilt werden.
Es bleibt aber noch die Möglichkeit, sich die erkannten Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge zu Nutze zu machen. Bestimmte Rahmenbedingungen beeinflussen den Marktprozeß derart, daß tendenziell ein gutes Marktergebnis erreicht wird. Eine Institution könnte dann danach beurteilt werden, in wie weit sie Rahmenbedingungen liefert, die tendenziell zu guten Marktergebnissen führen. Zwar ist nicht gesichert, daß eine solche Verbesserung der Rahmenbedingungen nie ein einzelnes Individuum im Ergebnis benachteiligt. Betrachtet man Veränderungen jedoch langfristig, so kommt man zu dem Ergebnis, daß nicht immer die gleichen Wirtschaftsubjekte negativ betroffen sein werden, sondern daß negative Folgen durch positive Folgen anderer Prozesse wieder überkompensiert werden.13 Es sind also Kriterien für einen wünschenswerten institutionellen Rahmen aufzustellen. Der folgenden Analyse sollen drei Kriterien dienen:
- Geringe Transaktionskosten für erwünschte Transaktionen (also hier der Erwerb von Software),
- eine Anreizwirkung, die für eine Entwicklung aller Programme ausreicht, die den Anwen- dern kumulativ einen größeren Nutzen bringt, als die Entwicklung und die Transaktion kosten (quantitativer Gesichtspunkt), und die die Entwickler tendenziell dazu bewegt, Programme nach den Bedürfnissen der Nutzer zu entwickeln (qualitativer Gesichtspunkt) sowie
- auf der nachgelagerten Stufe eine Allokation, bei der möglichst alle potentiellen Nutzer die Software erwerben, die einen höheren Nutzen haben, als die Transaktionskosten des Erwerbs betragen.
Die Kriterien sollten miteinander kompatibel sein, da sonst zwangsläufig Zielkonflikte zwischen den Kriterien selbst auftreten und eine Abwägung, also wieder eine normative Entscheidung, notwendig wird. Hier könnten Zielkonflikte zwischen Anreiz- und Allokationswirkung auftreten. Andererseits kann von einer getrennten Betrachtung der vor- und nachgelagerten Stufe nicht abgesehen werden, da es kein einheitliches Kriterium gibt. Findet sich kein Marktmechanismus zur Koordination von Anreiz- und Allokationswirkung, muß diese zwangsläufig durch unvollständig informierte Individuen vorgenommen werden.
3 Analyse des Urheberrechtsschutzes von Software
3.1 Charakteristik
Seit 1993 werden Computerprogramme in Deutschland vor allem durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt.14 Geistiges Eigentum an Software wird auch durch das Patentrecht15, das Markenrecht, den sog. Know-How-Schutz nach § 17 UWG und den ergänzenden Leistungsschutz nach § 1 UWG geschützt. Im Folgenden soll jedoch die wirtschaftliche Verwertung der konkreten Ausdrucksform des Programms im Vordergrund der Analyse stehen. Der Schutz der Idee, der durch das Patentrecht oder durch § 17 UWG erfolgen könnte, oder des Markennamens soll hier außen vor bleiben.
3.1.1 Schutzgegenstand und Berechtigter
Der Schutz des Urhebergesetzes umfaßt gemäß § 69 a UrhG Programme16 in jeder Gestalt, also sowohl Entwürfe, also auch den Quellcode (source code) und den Maschinencode (object code). Nicht geschützt sind dabei „Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computer- programms zugrunde liegen“ (§ 69 a UrhG). Das Urheberrecht schützt also den Entwickler nicht davor, daß jemand die Programmidee verwendet und das Programm „nachprogrammiert“.17
Rechtsinhaber ist nach § 7 UrhG grundsätzlich der Entwickler. War dieser aber in Wahrnehmung von Aufgaben als Arbeitnehmer tätig, so ist mangels anderer Vereinbarung der Arbeitnehmer berechtigt (§ 69 b UrhG).
3.1.2 Schutzrechte
Gemäß § 69 c UrhG stehen nur dem Berechtigten das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung zu. Beschränkt wird dieses Recht durch § 69 d Nr. 2 UrhG. Danach darf ein Nutzungsberechtigter bei Erforderlichkeit eine Sicherungskopie anlegen. Es liegt also eine wesentlich strengere Regelung für Software vor, als im allgemeinen Urheberrecht, wo einzelne Kopien zum privaten Gebrauch angefertigt werden dürfen (§ 53 UrhG). Das Bearbeitungsrecht ist insoweit eingeschränkt, als daß Nutzungsberechtigte Fehler beseitigen dürfen (§ 69 d Nr. 1 UrhG). Ein Verstoß würde aber zum Beispiel die Veränderung des Codes zur Implementierung zusätzlicher Funktionen bedeuten. Auch hier liegt eine verschärfte Regelung vor, verbietet doch § 23 UrhG grundsätzlich nur die Veröffentlichung oder Verwertung von Bearbeitungen, nicht aber das Vornehmen an sich.
3.1.3 Ausland und internationaler Schutz
In den USA genießt Software einen ähnlichen Schutz wie in Deutschland, es unterliegt dem copyright.18 Auch in den meisten europäischen Staaten ist der Rechtsschutz für Software, erzwungen durch die EG-Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Schutz von Computerprogrammen19, ähnlich ausgestaltet.
In den Genuß dieses Schutzes gelangt ausländische Software durch die sog. Inländerbehandlung, die Art. 5 Abs. 1 RBÜ20 vorschreibt, das sie als Sprachwerk angesehen wird. Das gewährleistet allerdings nur Schutz im Rahmen des im jeweiligen Land geltenden Rechts. Durch Art. 10 i. V. m. Art. 9 I TRIPS21 haben sich die Unterzeichnerstaaten jedoch völkerrechtlich zu einem Mindestschutz für Computerprogramme verpflichtet. Ergänzt wird dieser Schutz noch durch Art. 4 WCT.22
3.1.4 Durchsetzung
Wie schon eingangs bei der Definition des Institutionenbegriffs ersichtlich wurde, spielen nicht nur die Regeln an sich eine Rolle, sondern auch die Durchsetzung der selbigen. Folglich ist es nötig, hier darauf einzugehen. Wie sich zeigen wird, ist sogar eine mitentscheidende Rolle der Durchsetzungsmechanismen für die Beurteilung nicht auszuschließen. Die Überlassung der Software erfolgt durch Verträge23. Dabei ist genau zu spezifizieren, welche Rechte der Erwerber erhalten soll. Das erfolgt in der Regel in der sog. Lizenz(vereinbarung).
[...]
1 Zitat und Übersetzung nach Richter/Furubotn (1996), S. 494.
2 S. 11, Hervorhebung im Original.
3 Fehl/Oberender (2002), S. 498.
4 So zum Beispiel Martiensen (2000), S. 105ff.
5 Richter/Furubotn (1996).
6 Die Erkenntnis, daß bestimme Schlüsselerlebnisse die Einstellung zu grundlegenden Dingen verändern können, ist trivial. Zur Theorie Richter/Furubotn (1996).
7 Vgl. auch Kubon-Gilke (1997), S. 287.
8 Vgl. Fehl/Oberender (2002), S. 514ff.; Richter/Furubotn (1996), S. 488ff.
9 Vgl. Fehl/Oberender (2002), S. 482.
10 Vgl. Erlei/Leschke/Sauerland (1999).
11 Williamson (1993), zit. nach Erlei/Lescke/Sauerland (1999).
12 Es wird z.B. gesprochen von „Wettbewerb als Hypothesentest“ (Kerber 1997, zit. nach Fehl/Oberender (2000, S. 511)) und Wettbewerb als Entdeckungsverfahren (F. A. von Hayek).
13 Vgl. Generalkompensationsprinzip nach C.C. von Weizsäcker (1998).
14 Diese gesetzgeberische Entscheidung war nicht unumstritten. So stellt Hoeren in Möhring/Nicolini/Hoeren (2000) fest, daß „die Einführung eines urheberrechtlichen Schutzes für Software überflüssig war (...), weil nach deutschem Recht hinreichende Schutzmechanismen gegen Softwarepiraterie bestanden haben.“ Dagegen Schack (2001): „Dieser Zustand war unhaltbar, wenn man die hohen Produktionskosten eines Computerprogramms und dessen sekundenschnelle Kopierbarkeit bedenkt.“ Das soll im Folgenden ökonomisch vertieft untersucht werden.
15 Allerdings ist der Schutz durch § 1 II, III Patentgesetz (PatG) auf Programme mit technischem Charakter beschränkt. Das wurde zunächst streng gehandhabt und ist im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung stark aufgeweicht worden, vgl. Möhring/Nicolini/Hoeren (2000). Eine dazu geplante EU-Richtlinie wird derzeit kontrovers diskutiert.
16 Der Begriff „Programm“ ist nicht legal definiert. Die Literatur versteht unter einem Programm „eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einem maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, daß eine Maschine mit informationsverarbeitender Fähigkeit eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt.“ (Definition der WIPO in GRUR 1979, 306).
17 Stellt es eine sog. „sklavische Nachahmung“ dar, kommt ein Verstoß gegen § 1 UWG in Betracht (ergänzender Leistungsschutz).
18 Vgl. für Einzelheiten siehe Ullrich/Körner (1995, S. 1075ff.).
19 RL 91/250/EWG, Abl. EG Nr. C 122/42 vom 17.5.1991.
20 Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Kunst und Literatur.
21 WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums.
22 World Copyright Treaty vom 20.12.1996.
23 Es ist ein Kausalgeschäft und ein dingliches Geschäft erforderlich (Trennungsprinzip).
- Citation du texte
- Nils Reuter (Auteur), 2003, Geistiges Eigentum an Software und Open Source Lizenzen - Eine institutionenökonomische Analyse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16665
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