Der Verfasser geht der (zumeist falsch gestellten) Frage nach, ob zur Verbschiedung des am 24.3.1933 in Kraft getretenen Ermächtigungsgesetzes die Zustimmung der Zentrumsfraktion des Reichstages notwendig war. "Falsch gestellt" (und falsch beantwortet) deshalb, weil bei dieser vereinfachten Fragestellung in der Regel nicht unterschieden wird, ob die politische oder die numerische (verfassungsrechtlich notwendige) Zustimmung gemeint ist.Hier in diesem Beitrag geht es ausschließlich um den zweiten Aspektk.Dazu erläutert der Verfasser dezidiert und akribisch die verfassugnsrechtlichen Voraussetzungen eines verfassungsändernden Gesetzes (bei dem im wohl nur theoretisch vorkommenden Fall nur 4/9 der Reichstagsabgeordneten ihre Zustimmung erteilen müssen, wenn man hierbei einmal die Rolle des Reichsrates außer Acht läßt), die genauen Mehrheitsverältnisse im Reichtstag, den theoretischen und praktischen Unterschied zwischen Anwesenheits- und Zustimmungsquorum, die verschiedenen Denkmodelle für die Zustimmung bzw. Ablehung des Gesetzes durch die Reichstagsfraktionen und die die demokratischen Abgeordneten des Reichstags überrumpelnde Geschäftsordnungsmanipulation, die in ihrem Zusammenspiel am 23.3.1933 das - aus der Sicht Hitlers (!) - erfolgreiche Gesetzgebungsverfahren ermöglicht bzw. erleichtert haben, bei dem - so das Fazit des Verfassers - die Zustimmung der Abgeordneten der Zentrumsfraktion letztlich nicht notwendig gewesen wäre, wie sich post festum, d.h. spätestens bei der (zuerst noch fehlerhaften) Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Reichstagspräsidenten, erwies.
„Jetzt sind wir auch verfassungsmäßig die Herren des Reiches.“ Verfassungsrechtliche und verfahrenstechnische Aspekte der Einbringung und Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes
Das sogenannte Ermächtigungsgesetz kommt nicht zur Ruhe. In einer Leserbriefreplik auf einen Artikel von Hubert Wolf[1] stellt Konrad Repgen[2] fest: „Der derzeitige Forschungsstand lautet: ‚Kardinalstaatssekretär Pacelli hat bei der Zustimmung des Zentrums zum Ermächti-gungsgesetz keine Rolle gespielt.’“ Diese Aussage gelte bis zum Beweis des Gegenteils anhand neuer Quellen oder neuer Argumente. Die Diskussion über den möglichen Einfluss des früheren päpstlichen Nuntius in Deutschland auf die Reichstagsfraktion des Zentrums ist nicht neu. So behauptete z.B. Gerhard Blickle[3] im Zusammenhang mit einer Rezension des Buches von John Cornwell über Pius XII.: „Ohne die Stimmen des Zentrums hätte das Ermächtigungsgesetz nicht beschlossen werden können. Und es war Pacelli, der den Zentrumsabgeordneten dazu die Zustimmung abnötigte, so die These von Cornwell.“ Blickle wirft dem Rezensenten des Buches von Cornwell vor, nicht genügend herausgestellt zu haben, dass „der Vatikan seine demokratische Anhängerschaft in Deutschland gezielt und gewollt in die politische Selbstentmündigung getrieben hat.“ Josef Becker[4] weist diese „Hilfshypothese einer – nicht nachweisbaren – vatikanischen Pression auf die Zentrumspartei, um deren Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz zu erklären“, vehement zurück und ordnet kurz das Verhalten des Zentrums in einen größeren historischen Kontext ein, indem er bis zu den „strukturellen Problemen der Reichsgründung [1870/71]“ zurückgeht.
Uns soll hier weniger die Frage des Verhältnisses der katholischen Amtskirche zum politi-schen Katholizismus als die Behauptung interessieren, dass zur Verabschiedung des Ermäch-tigungsgesetzes am 23.3.1933 die Stimmen der Zentrumsabgeordneten nötig gewesen seien. Wie kontrovers die historischen Fragen nach der ‚Ermöglichung’ Hitlers und den Grundlagen seiner Diktatur immer noch in einer breiteren Öffentlichkeit diskutiert werden, zeigt die Aussage von Wolfgang Ronner[5], die Reichstagsbrandverordnung vom 28.2.1933 sei „verfassungskonform“ gewesen, „selbst dann noch, wenn ihr Paragraph 5 für einige mit lebenslangem Zuchthaus bedrohte Verbrechen die Todesstrafe möglich machte, denn Strafrecht ist kein Verfassungsrecht. Unter diese Verbrechen fiel auch die Brandstiftung.“ Er kommt zu dieser Erkenntnis, indem der sich ausschließlich auf formales Verfassungsrecht (Art. 48 WRV) beruft. „Die Verordnung“, so fährt er fort, „die angeblich auf Anhieb den totalen Staat schuf, war also unbedenklich.“ Er verweist hierbei auf den sogenannten „Preußenschlag“ vom 20. Juli 1932 und auf die häufige Anwendung des „Notstandsartikels“ [Art. 48 WRV] unter Reichspräsident Friedrich Ebert, besonders in den Jahren 1920 bis 1923, um daraus die merkwürdige Schlussfolgerung zu ziehen: „Wie gerechtfertigt und ungefährlich die Notverordnung vom 28. Februar 1933 erschien, das belegt erst recht die Zustimmung, die das Ermächtigungsgesetz für die Regierung der nationalen Erhebung unter dem Reichskanzler Adolf Hitler am 24. März 1933 durch Demokraten wie Theodor Heuss und Reinhold Maier ebenso erfuhr wie durch Zentrumspolitiker wie den Prälaten Kaas oder Heinrich Krone.“ Er rechtfertigt die Zerstörung der Weimarer Demokratie und die Zementierung des nationalsozialistischen Unrechtregimes mit der angeblichen Unkenntnis und Unfähigkeit der damals lebenden Deutschen, sich die grauenhaften Konsequenzen der Etablierung der NS-Diktatur vorstellen zu können. Er beruft sich dabei auf ehrenhafte Zeitzeugen und klagt letztlich die heutige Historikergeneration an, die damaligen Ereignisse ausschließlich aus der Sicht der Gegenwart zu betrachten und damit im Endeffekt unhistorisch zu operieren: „Die deutsche Bevölkerung von damals kannte noch keinen Hitler, der Millionen ermordeter Juden auf dem Gewissen und außerdem einen Krieg entfesselt und verloren hatte. Heute vergessen nicht nur den Zeitgeist eifrig bedienende Journalisten, sondern auch Historiker diese schlichte Tatsache. Kein Wunder, dass sie die Geschichte des Dritten Reiches in einem Zerrspiegel erblicken, in dem sich der Zeitgenosse von damals nicht wieder erkennt.“ Gerade weil die formalen Grundlagen der NS-Herrschaft so fatale Konsequenzen hatten, haben Verfahrensbeteiligte sich mit dieser zumindest moralischen Schuld auch in der Öffentlichkeit auseinandersetzen müssen; sie haben ihren verhängnisvollen Irrtum und ihre Fehler eingesehen und bereut; sie haben erkannt, inwiefern sie auf Hitlers teuflisches Spiel, auf seine Versprechungen und Drohungen, hereingefallen sind. Welche Gewissenskonflikte z.B. gerade auch die Abgeordneten der Zentrumsfraktion in einer sie umgebenden Situation des Terrors gehabt haben und warum sie sich trotz größter Bedenken zu einem nach außen hin geschlossenen Votum durchgerungen haben, ist hinreichend bezeugt und belegt.[6]
Es gab auch außerhalb des parlamentarischen Raumes warnende Stimmen. So lehnte die Frankfurter Zeitung[7] in ihrem Kommentar vom 22.3.1933 einen Vergleich mit den inhaltlich doch sehr begrenzten Ermächtigungsgesetzen „zur Abwicklung des Ruhrkriegszustandes im Oktober und Dezember 1923“ ab. Sie sorgt sich darum, dass „die Regierung hier in der Tat eine praktisch fast unbegrenzte Vollmacht“ erhalte. Auch äußert sie Zweifel hinsichtlich der im Gesetzentwurf vorgesehenen Garantie der Institutionen Reichstag und Reichsrat. Zwar stellt der Kommentator fest, dass die „allein wesentliche Begrenzung dieses Ermächtigungsgesetzes in seiner Befristung“ liege, doch werde dadurch nicht „die Machtvollkommenheit beeinträchtigt“, die Hitler jetzt gegeben werde, zumal der Reichskanzler bei der Ausfertigung von auf der Basis des Ermächtigungsgesetzes verabschiedeten Gesetzen den Reichspräsidenten verdrängt. Wenn auch die Rechte des Reichspräsidenten erhalten bleiben, so wird – so folgert der Kommentator zu Recht – doch die Anwendung des Artikels 48 der WRV kaum mehr praktiziert werden müssen; man werde also – dies ist der implizite Kern der Aussage – am Reichspräsidenten vorbei regieren. Auch wird der Reichspräsident nicht mehr bei der Gesetzgebung und der Verfassungsänderung gebraucht. Die Befugnis, „vom Reichstag noch einmal an das Volk selbst zu appellieren und ein Gesetz, dessen Verkündung dem Reichspräsidenten bedenklich erscheint, vorher zum Volksentscheid zu bringen,“ werde ihm faktisch entzogen. Besonders bedenklich erscheint dem Kommentator die Bestimmung des Ermächtigungsgesetzes, nach der die Reichs-regierung ohne parlamentarische oder präsidiale Zustimmung Verfassungsänderungen vornehmen, den Reichshaushalt verabschieden und Anleihen zeichnen kann. Er wundert sich über den verfassungsrechtlich weit gesteckten Rahmen dieses Ermächtigungsgesetzes, nach dem „die wirklichen Grundbestimmungen der [Weimarer Reichs-] Verfassung“ durch die Zustimmung des Reichstages und des Reichspräsidenten an den Kanzler und die Reichsregierung weitergegeben werden können. Ob diese quasi die repräsentative und auch die direkte Demokratie ausschaltende Verfassungsauslegung „dem Geist der bisherigen Verfassung entspricht, das ist eine Frage, die praktisch heute leider nicht mehr ins Gewicht fällt.“
Wenn man die in den Anmerkungen genannten fachwissenschaftlichen und –didaktischen Titel – die nur einen bescheidenen Ausschnitt aus der gesamten Forschung zum Komplex Nationalsozialismus widerspiegeln -, durchsieht, ist man immer wieder erstaunt, wieviel an Halbrichtigem bzw. Falschem gerade über das Ermächtigungsgesetz vom 24.3.33 publiziert wird.
[...]
[1] Hubert Wolf, Pacelli, die Kardinäle und der Nationalsozialismus, in: FAZ v. 28.01.2006.
[2] Konrad Repgen, Pacelli und das Ermächtigungsgesetz, in: FAZ v. 09.02.2006.
[3] Gerhard Blickle, Neuer Vorwurf an Pius XII., in: FAZ v. 31.01.2000.
[4] Josef Becker, Der politische Katholizismus 1933, in: FAZ v. 16.02.2000.
[5] Wolfgang Ronner, Verfassungskonforme Notverordnung vom 28. Februar 1933, in: FAZ v. 02.03.1999.
[6] Rudolf Morsey, Das ‚Ermächtigungsgesetz’ vom 24.3.1933, Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht 1976 (nachfolgend zitiert: Morsey 1976); ders., Das ‚Ermächtigungsgesetz’ vom 24.3.1933, Düsseldorf: Droste 1992 (nachfolgend zitiert: Morsey 1992).
[7] Die Ermächtigung, in: FAZ v. 22.3.1933, in: Josef und Ruth Becker (Hg.), Hitlers Machtergreifung 1933, München: dtv 1983, S. 164-167.
- Arbeit zitieren
- Klaus Bahners (Autor:in), 2006, Hitlers Ermächtigungsgesetz: Verfassungsrechtliche und verfahrenstechnische Aspekte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/166216
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