Wenn auf dem Mietkonto Rückstände auflaufen, stellt sich für Verwaltungen häufiger die Frage, wie damit umgegangen werden soll: mahnen, einklagen, kündigen?
Häufig übersehen wird, dass Ratenzahlungen ein weiterer Weg sind, der für beide Seiten Vorteile hat: der Mieter kann seine Schulden in überschaubaren Beträgen und festgelegter Zeit abtragen, der Vermieter kann sich hingegen den Gesamtbetrag anerkennen oder gar einvernehmlich titulieren lassen und erhält hierdurch eine höhere Rechtssicherheit und - insbesondere bei "gewachsenen", also undurchsichtigen Mietkonten - Klarheit in der Buchhaltung. Denn Ratenzahlungen sind zweiseitige Verträge und eröffnen damit eine gewisse Gestaltungsfreiheit im Umgang mit den Schulden. Das kann man nutzen!
Das vorliegende Skript, welches eine Seminarveranstaltung zu dem Thema im Oktober 2010 begleitete, erläutert die rechtlichen Hintergründe und gibt Tipps für die tägliche Arbeit. Es zeigt einige Gestaltungsmöglichkeiten auf und gibt Formulierungshilfen.
Gliederung:
I. Allgemein
II. Die einzelnen Bausteine der Ratenzahlungsvereinbarung
1. Vertragsparteien
2. Die rückständige Mietforderung samt Verzugszinsen und -schäden
3. Das abstrakte Schuldanerkenntnis
4. Der Tilgungsplan
5. Die Kontrolle des Zahlungseingangs / richtige Verbuchung im Mietkonto
a) Tilgung in Ihrem Haus
b) Tilgung extern
c) Konsequenzen aus der Kontrolle des Zahlungseingangs
6. einvernehmliches Mahnverfahren
7. Wechselwirkung zwischen RZV-Rückständen und dem Mietverhältnis
8. einvernehmliche Vertragsaufhebung
- Arbeit zitieren
- Tobias Scheidacker (Autor:in), Dr. Sascha Lambert (Autor:in), 2010, Die Vereinbarung von Ratenzahlungen mit Mietern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/165421
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