Seit einigen Jahren ist ein verstärktes Engagement von sog. Private Equity Fonds auf dem deutschen Markt zu beobachten. Charakteristisch für jene Finanzinvestoren ist es, lediglich einen geringen Teil der Akquisitionskosten für einen Unternehmenskauf aus dem eigenen Fondsvermögen zu bestreiten und stattdessen den prozentual größten Teil des Kaufpreises durch Aufnahme von Fremdkapital aufzubringen. Nachdem das Zielunternehmen (Target) erworben wurde, soll es sodann umstrukturiert und zu einem höheren Kaufpreis weiterveräußert werden. Im Idealfall reicht eine erzielte Gewinnmarge schließlich dazu aus, Fremdkapitalkosten zu decken und zusätzlich eigene Gewinne für den Fonds zu erwirtschaften. Maßgeblicher Hintergedanke ist also der sog. „Leverage-Effekt“, d.h. die mit Hilfe des Fremdkapitaleinsatzes erzielte Hebelwirkung, welche dem Fonds sein Eigenkapital vielfach überschreitende Transaktionsvolumina zu stemmen ermöglicht (daher auch „Leveraged Buy-out“ bzw. „LBO“). Hierbei ist es gängige Praxis und üblicherweise aus Gesichtspunkten der Risikominimierung zwingende Bedingung, den Fremdkapitalgebern nach Durchführung der Transaktion Kreditsicherheiten am Target selbst zu bestellen (sog. Upstream Besicherung).
Diese Fallstudie befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit die Durchführung einer solchen nachträglichen Sicherheitenbestellung an einer GmbH als Zielunternehmen den Kapitalerhaltungsgrundsatz aus §§ 30, 31 GmbHG betreffen kann. Exemplarisch wird dazu der Fall einer vertikalen Gewährung von Personalsicherheiten (Schuldbeitritt und Bürgschaft) durch das Target erläutert.
Eine in klarer Sprache abgefasste, gutachterliche Lösung des Beispielfalles, sowie zahlreich eingestreute Übersichtsgrafiken bringen Licht in eine hochkomplexe, gleichwohl praxisrelevante Materie. Die Beschränkung auf wenige, dafür jedoch hochkarätige Fundstellen ermöglicht dem Interessierten eine schnelle vertiefende Orientierung innerhalb der bis dato umfangreichen Fachliteratur zum Thema.
GLIEDERUNG
Frage
A. ANSPRÜCHE DER B-BANK
I. Anspruch gegen die X SARL aus § 488 I 2 BGB
II. Anspruch gegen die X-Tochter-GmbH aus §§ 488 I 2, 311 I BGB i.V.m Abkommen
(1) Wirksame Darlehensverpflichtung
(2) Schuldbeitritt durch XT
(2.1) Missbrauch der Vertretungsmacht
(2.2) Wirksamkeit im Lichte des Kapitalerhaltungsrechts
(2.2.1) § 134 BGB
(2.2.2)§ 138 BGB
(2.3) Zwischenergebnis
(3) Durchsetzbarkeit der Forderung
(3.1) Existenz einer Einwendung; Drittwirkung
(3.2) Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG
(3.3) Prüfung von § 30 I GmbHG
(3.3.1) Schuldbeitritt der XT als Vermögensabfluss
(3.3.2) Angriff des Stammkapitals
(3.3.3) Bilanzneutraler Aktiventausch, § 30 I 2 (2. Alt.) GmbHG
(3.3.4) Leistung causa societatis
(3.3.5) Zwischenergebnis
(3.4) Auswirkungen der Sperre
III. Anspruch gegen die X-Beteiligungs-GmbH aus §§ 488 I 2, 311 I BGB i.V.m. Abkommen
(1) Wirksame Darlehensverpflichtung und Schuldbeitritt der XB
(2) Durchsetzbarkeit der Forderung ggü. XB
(2.1) Schuldbeitritt der XB als Vermögensabfluss
(2.2.1) Auszahlungszeitpunkt
(2.2.2) Gesellschafter als Leistungsempfänger
(2.2) Stammkapitalangriff
(2.3) Kompensation, § 30 I 2 (2. Alt.) GmbHG
(2.4) Leistung causa societas
(2.5) Ergebnis
B. ANSPRUCH DER XB GEGEN DIE X SARL AUS § 31 I GMBHG
(1) Tatbestand
(2) Anspruchsinhalt
C. ANSPRUCH DER XT GEGEN DIE X SARL AUS § 31 I GMBHG
(1) X als Anspruchsgegnerin
(2) Anspruchsinhalt
D. ANSPRUCH VON XB UND XT AUS § 823 II BGB I.V.M. SCHUTZGESETZ
Frage 2a
(1) ENTSTEHEN DER BÜRGSCHAFTSFORDERUNG
(1.1) Einigung und Form
(1.2) AGB-Kontrolle
(1.2.1) Wirksame Einbeziehung
(1.2.2)§ 305c I BGB
(1.2.3) Einordnung in die Anlassdogmatik
(1.2.4) Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB
(1.3) Sonstige Unwirksamkeitsgründe
(1.4) Gesicherte Hauptforderung
(2) DURCHSETZBARKEIT Frage 2b
I. ANSPRUCH XB → X AUS §§ 774 S.1, 675, 611 I BGB
II. ANSPRUCH XB → X AUS § 31 I GMBHG
(1) Verstoß gegen § 30 I GmbHG
(2) Anspruchsinhalt
III. ANSPRUCH XB → X AUS § 826 BGB WEGEN EXISTENZVERNICHTUNG Sittenverstoß durch Existenzvernichtung
(1) Vermögensentziehung
(2) Gesellschaftervorteil
(3) Veranlassung durch X
(4) Keine Kompensation oder sonstige Rechtfertigung
(5) Insolvenzverursachung
a) Vorliegen eines Insolvenzgrundes
b) Eröffnung des Verfahrens
IV. WEITERE TATBESTÄNDE
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