Das vorliegende Buch umfaßt alle Beiträge zur Geschichte der bis 1909 selbständigen Gemeinde (Düsseldorf-)Heerdt, die ich zwischen 1975 und 2010 verfaßt habe; viele von ihnen wurden für diese Veröffentlichung überarbeitet; d.h. korrigiert und ergänzt. Thematisch gesehen dominieren Aufsätze zur Geschichte Heerdts im späten 18. und im 19. Jahrhundert, zur Gesamtproblematik der Eingemeindung Heerdts (d.h. der einzelen Ortschaften Heerdt, Lörick, Nieder- und Oberkassel) nach Düsseldorf zum 1.4.1909 - wobei höchst unterschiedliche Aspekte im Vordergrund stehen - und zum Heerdter Vereinsleben (dabei besonders zum Bürgerverein und zum Schützenverein) in Geschichte und Gegenwart. Methodisch gesehen handelt es sich überwiegend um Quellenanalysen, aber im Einzelfall auch um quellenunabhängige Texte wie z.B. die beiden Beiträge zum Selbstverständnis und zur Rolle von Bürgervereinen oder wie meine Ansprache zum Volkstrauertag 1983. Gelegentlich steht eine einzige Quelle im Mittelpunktk, so u.a. bei der Interpretation der Versteigerungsurkunde des Heerdter Hofes, bei der Analyse und Bewertung der Volkstrauertagsrede eines ehemaligen Wehrmachtsangehörigen oder bei der Interpretation dreier literarischer Texte. In der Regel aber dominieren Aufsätze, die zahlreiche Quellen zur Grundlage haben; hier seien nur die aus meiner Sicht wichtigsten genannt: die genaue Untersuchung des Abstimmungsverhaltens der 41 Heerdter Gemeinderatsmitglieder über die Eingemeindungsfrage und die beiden Aufsätze zum Heerdter Schützenverein. Da ich einer größeren Öffentlichkeit einige zumeist wenig vertraute und oft nicht leicht zugängliche Quellen bekannt machen möchte, haben sich manche kleineren Beiträge u.a.über preußische Gesetzgebung und Verwaltung, über die wirtschaftliche Bedeutung Heerdts zur Zeit der Eingemeindung und über die Pressemitteilungen zur ersten Kommunalwahl (1910) nach der Eingemeindung ergeben. Schließlich wird das Ganze durch die kritische Rezension einer Neuerscheinung über das linksrheinische Düsseldorf abgerundet. Ein reiches Bild- und Kartenmaterial veranschaulicht auch dem mit der Materie weniger vertrauten Leser wesentliche Inhalte der einzelnen Beiträge.
Inhaltsverzeichnis
Zur Einführung
I. Heerdt im 18. und 19. Jahrhundert
Zur Entwicklung der Heerdter Bevölkerung in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts
Die Heerdter Gemeinde unter französischer Verwaltung
Der Heerdter Hof unterm Hammer
Dammdurchbruch und Staupenschlag. Zur preußischen und franzö- sischen Deichgesetzgebung für den Niederrhein vom letzten Drittel des 18. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts
II. Heerdt zur Zeit der Eingemeindung nach Düsseldorf
Heerdt vor 100Jahren. Zur Rekonstruktion eines Dorfes am Vorabend seiner Eingemeindung
Schritt fahren im Engpass. Preußische Verwaltung in Heerdt vor 100 Jahren
Die Eingemeindung von Heerdt am 1. April 1909. Historische, admini- strative und politische Gesichtspunkte
Die Abstimmung des Heerdter Gemeinderates über die Eingemein- dung nach Düsseldorf vom 2.12.1908
Die Eingemeindung vom 1.4.1909: Vertrag und Gesetz – eine Doku- mentation
Verfahrensrechtliche Abläufe im Zusammenhang mit der Einge- meindung der Landgemeinde Heerdt am Rhein vom 1.4.1909
Heerdts wirtschaftliche Bedeutung und Düsseldorf politische Zusa- gen – eine Dokumentation
Die Kommunalwahlen in Heerdt zur Zeit der Eingemeindung im Spiegel der Presse
III. Heerdter Bürger- und Schützenvereine
Aller Anfang ist schwer – Zur Gründung des Heerdter Bürgervereins vor 50 Jahren
„Tradition und Fortschritt“ – Gedanken zum Motto des Heerdter Bür- gervereins
Zwischen Bürgerinitiative und Bezirksvertretung. Zur Situation und zum Selbstverständnis des Bürgervereins
Bürgervereine im kommunalpolitischen Vorfeld
Der Heerdter Schützenverein. Ein Rückblick auf die letzten 100 Jahre
Neue Studien zur Heerdter Vereinsgeschichte
IV. Heerdter Geschichte im Spiegel der Gegenwart
Kleine Kneipenkunde
Weder Schall nach Rauch – Die Heerdter Straßennamen
Heerdt im Spiegel seiner denkmalgeschützten Gebäude
V. Literarisches
Benedikt-Kippes-Weg in Heerdt. Bürgerverein Heerdt feiert 85. Geburtstag des Heimatdichters
Der russische Bär und der rheinische Fuchs – Benedikt Kippes als politischer Kommentator
Sprachspiele und tiefere Bedeutung. Bemerkungen zu Soumagnes
„ne Hank-Wieser“
„Rückwärts blickend vorwärts schauen“. Bemerkungen zu Sinn und Funktion eines Zitats aus der Trivialliteratur
VI. Der Volkstrauertag in Heerdt
Ansprache zum Volkstrauertag am 13. November 1983
Vergangenheitsbewältigung und Erinnerungskultur – Persönliche Bemerkungen zum rechten Umgang mit dem Volkstrauertag
VII. Kritisches
Schwierigkeiten beim Schreiben einer Stadtteilgeschichte – 100 Jahre Düsseldorf linksrheinisch
Erläuterungen zum Karten- und Bildmaterial
Veröffentlichungen des Autors
Über den Autor
Heerdt im Wandel der Zeit – eine Übersicht S.
Zur Einführung:
Das vorliegende Buch umfasst alle Beiträge zur Geschichte der bis 1909 selbständigen Gemeinde [Düsseldorf-] Heerdt, die ich zwischen 1975 und 2010 verfasst und veröffentlicht habe, in der Regel in der vom Bürgerverein Heerdt e.V. herausgegebenen Reihe Heerdt im Wandel der Zeit. Viele von ihnen wurden für diese Veröffentlichung überarbeitet, d.h. korrigiert und ergänzt. Thematisch gesehen dominieren Aufsätze zur Geschichte Heerdts im späten 18. und im 19. Jahrhundert, zur Gesamtproblematik der Eingemeindung Heerdts (d.h. der einzelnen Ortschaften Heerdt, Lörick, Nieder- und Oberkassel) nach Düsseldorf zum 1.4.1909 – wobei höchst unterschiedliche Aspekte im Vordergrund stehen – und zum Heerdter Vereinsleben (dabei besonders zum Bürgerverein und zum Schützenverein) in Geschichte und Gegenwart. Methodisch gesehen handelt es sich überwiegend um Quellenanalysen, aber im Einzelfall auch um quellenunabhängige Texte wie z.B. die beiden Beiträge zum Selbstverständnis und zur Rolle von Bürgervereinen oder wie meine Ansprache zum Volkstrauertag 1983. Gelegentlich steht eine einzige Quelle im Mittelpunkt, so u.a. bei der Interpretation der Versteigerungsurkunde des Heerdter Hofes aus der napoleonischen Zeit, bei der Analyse und Bewertung der Volkstrauer- tagsrede eines ehemaligen „Frontsoldaten“ von 1989 oder bei der Interpretation dreier literarischer Texte (von Weber, Kippes und Soumagne). In der Regel aber dominieren die Aufsätze, die zahlreiche Quellen zur Grundlage haben; hier seien nur die aus meiner Sicht wichtigsten genannt: die genaue Untersuchung des Abstimmungsverhaltens der 41 Heerdter Gemeinderatsmitglieder über die Eingemeindungsfrage und die beiden Aufsätze zum Heerdter Schützenverein. Da ich einer größeren Öffentlichkeit einige zumeist wenig vertraute und oft nicht leicht zugängliche Quellen bekannt machen möchte, haben sich manche kleineren Beiträge u.a. über preußische Gesetzgebung und Verwaltung, über die wirtschaftliche Bedeutung Heerdts zur Zeit der Eingemeindung und über die Pressemitteilungen zum Ergebnis der ersten Kommunalwahl nach der Eingemeindung ergeben. Schließlich wird das Ganze durch die kritische Rezension einer Neuerscheinung über das linksrheinische Düsseldorf abgerundet.
Zur Entwicklung der Heerdter Bevölkerung in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts
Am Ende des 18. Jahrhunderts wurde Heerdt – wie ganz Europa – durch die Franzö- sische Revolution aus seinem jahrhundertelangen Schlaf gerissen. Zwanzig Jahre lang, von 1794 bis 1814, war es unter französischer Herrschaft, bis es schließlich 1815 preußisch wurde. Zuerst hatte Heerdt unter der ausländischen Macht zu leiden; später traten ruhigere Verhältnisse ein. „Das ganze linke Rheinufer lernte die Seg- nungen einer straffen und geordneten Verwaltung kennen. Durch Verordnung vom 24.12.1798 wurde Heerdt eine Mairie des Kantons Neuss im Arrondissement Krefeld“ (Mosler). Die jungen Männer aus Heerdt, Lörick, Ober- und Niederkassel mussten in der französischen Armee Militärdienst leisten; einer von ihnen kam sogar mit Napoleon bis nach Moskau. Da dies alles hinreichend bekannt und ausführlich dargestellt ist (siehe Mosler, Weidenhaupt, Vossen), wollen wir uns der Frage zu- wenden, ob wir einiges mehr über die Entwicklung der Heerdter Bevölkerung in dieser Zeit ausmachen können.
Dazu ziehen wir vier Statistiken und Übersichten heran:
1. Register der zu St. Benediktus gehörenden Pfarrkinder (1744);
2. Statistik über das Privatvermögen zum Zwecke einer Zwangsanleihe (1796);
3. Einwohnerstatistik der französischen Verwaltung zum Zwecke der Steuererhebung und Rekrutierung (1801);
4. Liste der wahlberechtigten Bürger Heerdts für die Neußer Kantonal- versammlung (1803).
Selbstverständlich sind die Angaben in diesen sehr unterschiedlichen und zum Teil lückenhaften Statistiken mit einer gewissen Vorsicht auszuwerten; aber bis zum Beweis des Gegenteils kann man mit einiger Sicherheit folgendes feststellen:
Die Gemeinde Heerdt, die aus den vier Ortsteilen Heerdt, [Ober]lörick, Nieder- und Oberkassel bestand, hatte im Jahre 1744 kaum mehr als 711 Einwohner. Die oben dargestellte Enge des räumlichen und geistigen Gesichtskreises der Land- und Dorf- bevölkerung erlaubte es den jungen Männern nur selten, die Heimat zu verlassen und sich die Frau fürs Leben in entfernten Städten zu suchen. Das Mädchen vom benachbarten Hof oder aus dem nächsten Dorf war in der Regel die Braut. Außerdem machen die Kinder unter 12 Jahren zum Teil bis zu einem Drittel der Gesamtbevölkerung aus, so dass sich von daher leicht erklären lässt, wieso auf 711 Einwohner nur 122 verschiedene Familiennamen kommen.
Genau ein halbes Jahrhundert später beginnt für die linken Rheinlande die Franzosenzeit, aus der wir drei sehr aufschlussreiche Statistiken über die Heerdter Bevölkerung vorliegen haben. Die erste umfasst 50 Namen mit Berufs- und Vermö- gensangabe; sie wurde im Frühsommer des Jahres 1796 zum Zwecke einer staat- lichen Zwangsanleihe erhoben. Danach betrug das Gesamtvermögen der sieben reichsten Männer in der Gemeinde – bis auf den Schmied namens Holzschneider allesamt Eigentümer, Pächter und Landwirte – genau 4.400 Pfund; die übrigen 43
Bezeichneten galten als unvermögend. Die Sozialstruktur der Heerdter Bevölkerung lässt sich aufgrund dieser Tabelle unschwer angeben: der größte Teil der Menschen lebte von der Landwirtschaft oder war im Handwerk tätig. Denn neben mehreren Landwirten weist die Tabelle von 1796 noch 22 Tagelöhner, 5 Schneider, 4 Bäcker namens Neuhausen, 2 Maurer, 1 Zimmermann, 1 Schuster, 1 Sattler, 1 Schmied, 1 Leinenweber, 1 Korbmacher, 1 Wirt, 1 Buschhüter und 1 Lehrer auf. Allgemein kann man für die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts sagen, dass etwa zwei Drittel der aktiven deutschen Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig waren, ein Fünftel im Gewerbe und Bergbau und der Rest – hier am Beispiel Heerdt der Wirt, der Busch- hüter und der Lehrer – im Dienstleistungssektor.
Die im Jahre 1801 von der französischen Verwaltung erstellte Einwohnerstatistik verschafft uns in etwa ein lückenloses Bild der Bewohner Heerdts. Die Gesamt- bevölkerung ist seit 1744 um etwa 30% auf 933 Personen gestiegen. Der Anteil der einzelnen vier Ortschaften ist aber höchst unterschiedlich: Während die Bevölkerung Löricks um etwa 10%, die Niederkassels um etwa 15% und die Oberkassels um etwa 25% wächst, nimmt die Einwohnerzahl von Heerdt um fast 100% zu; sie betrug im Jahre 1744 noch 167, im Jahre 1801 nun 331 Personen. Nach der vorliegenden Übersicht wohnten zu Beginn des 19. Jahrhunderts 226 Personen über 12 Jahre („Erwachsene“) und 105 Personen unter 12 Jahren (“Kinder“) im Ortsteil Heerdt. Von den 226 Erwachsenen, deren Namen und Alter genau erfasst sind, stammen 162 aus der Gemeinde selbst; von den übrigen sind viele beim Zeitpunkt der Erfassung kaum länger als ein Jahrzehnt in Heerdt ansässig. Oft sind es die nach Heerdt geholten Ehefrauen, meist jedoch Dienstmägde und Tagelöhner. Unter den nicht in Heerdt Geborenen fallen uns insbesondere nur der Pfarrer, ein Vikar, der bereits erwähnte Schmied, ein Schnapsfabrikant mit Frau (beide 1792 nach Heerdt gekom- men) und sechs Kindern, ein Bäcker und ein Landwirt auf, die sich in den Jahren oder Jahrzehnten, die sie inzwischen in Heerdt verbracht hatten, wohl neben den Alt- etablierten zu den Bessergestellten und Angesehenen rechnen konnten. Dies gilt in besonderer Weise für den in der Tabelle von 1796 mit 1.000 Pfund ausgewiesenen Landwirt Franz Lauter, der im Jahre 1764 als 27jähriger nach Heerdt gekommen war. Wenn sowohl die überdurchschnittliche Vergrößerung der Bevölkerung im Ortsteil Heerdt als auch die Besatzungsmacht selbst eine gewisse Bewegung in die verträumte Ruhe unseres Dorfes gebracht haben mögen, so kann man doch ande- rerseits aus dem Vergleich der beiden Tabellen der Jahre 1744 und 1801 eine große Beständigkeit ablesen. Die Einwohner von Heerdt, die im Jahre 1801 mehr als 57 Jahre alt sind und in Heerdt geboren wurden, müssten – sofern sie katholisch waren – im Kirchenregister von 1744 erfasst sein. Von den 16 in Frage kommenden Personen scheint dies für immerhin 13 Personen zuzutreffen, wobei die unsichere und variable Schreibweise der Namen keine letztlich gültige Aussage zulässt. Dennoch dürfte dies ein sehr überzeugendes Ergebnis sein.
Ein Vergleich der Statistiken von 1796, 1801 und 1803 ergibt folgendes Bild:
Von den 50 Personen, die man im Jahre 1796 vermögensmäßig erfasst hatte, lebten fünf Jahre später noch mindestens 40; die übrigen 10 sind entweder verstorben (7) oder namentlich nicht mehr verzeichnet (3). Da es sich um eine Vermögenserhebung handelte, sind in sechs Fällen anstelle der Männer die Witwen („Wittib“) aufgeführt. Sofern diese Frauen im Jahre 1801 noch lebten, sind sie natürlich in der Einwohner- statistik berücksichtigt. Zwei Jahre später jedoch, als man die Liste der Wahlberech- tigten zusammenstellte, fehlen sie völlig. Von den kaum mehr als 70 Heerdter Familien bzw. Hausständen dieser Zeit sind genau 60 Personen wahlberechtigt, anscheinend immer nur der männliche Haushaltsvorstand; Frauen, unmündige Kinder, erwachsene Kinder – selbst wenn sie schon verheiratet sind und eine Familie gegründet haben -, Dienstmägde und Knechte sind von der Wahl zur Kantonal- versammlung ausgeschlossen. Dieses Ergebnis wirft ein bezeichnendes Licht auf das Demokratieverständnis und die Gleichheitsvorstellung der Franzosen in der damaligen Zeit. Im großen und ganzen decken sich die Angaben der beiden Listen von 1796 und 1803. Die erste umfasst 50 Namen, die zweite 58 Hausnummern mit den 60 Wahlberechtigten, von denen wir nur drei in unserer Einwohnerstatistik von 1801 nicht ausfindig machen können. Interessant ist auch die Feststellung, dass die Reihenfolge der Erfassten in allen drei Listen ziemlich genau übereinstimmt, so dass sich die folgenden Veränderungen über den kurzen Zeitraum von 1796 bis 1803 leicht erkennen lassen:
Von den acht wahlberechtigten Heerdter Bauern des Jahres 1803 war der erst relativ spät nach Heerdt gekommene Franz Lauter, der in allen drei Listen zusammen mit dem Landwirt Wilhelm Reinartz immer an der letzten Stelle aufgeführt wird, bei einem Haus- und Familienbestand von insgesamt 16 Personen über 12 Jahre wohl der größte Arbeitgeber am Ort. Die Lauters hatten im Jahre 1801 insgesamt fünf Kinder über 12 Jahre, drei Knechte und eine Magd; ihre älteste Tochter war wiederum mit einem Bauern verheiratet, der zwei Knechte und zwei Mägde hatte. Alle schienen von der Gnade des alten Lauter abzuhängen, der schließlich noch über vier Enkel- kinder und damit über insgesamt 20 Personen im Dorf zu bestimmen hatte. Dies war - wie gesagt – die hervorstechendste Ausnahme, wobei im Durchschnitt von etwa fünf bis sechs Personen einschließlich des Dienstpersonals und der Kleinkinder pro Haus bzw. Haushalt auszugehen ist.
Trotz einer beträchtlichen Sterblichkeitsziffer und trotz der Einschränkung auf männ- liche Personen liegt die Zahl der Wahlberechtigten im Jahre 1803 um 20% über der Zahl der in der Vermögensstatistik von 1796 erfassten Personen. Mit einem Zuwan- derungsgewinn von zwei wahlberechtigten Personen seit 1796 lässt sich dies kaum erklären. Wir müssen vielmehr auf eine größere Zahl inzwischen selbständig gewordener Söhne zurückgreifen, die – meist nach dem Tode des Vaters – ihr Elternhaus verlassen und eine neue Familie gegründet haben. Daneben sind auch viele Alteingesessene wahlberechtigt, die – aus welchem Grund auch immer – 1796 nicht erfasst wurden.
Zum Zwecke der Vermögenserhebung und der Aufstellung der Bürgerlisten hat man bei der Berufsangabe wohl eine gewisse Genauigkeit verlangt, während es bei der Einwohnerstatistik von 1801 vor allem auf die vollständige Erfassung aller Personen und auf ihr Alter ankam. Nur so erklärt sich die Tatsache, dass bei einer Reihe von Personen die Berufsangaben von 1796 zu 1801 und von 1801 zu 1803 wechseln. Oft gibt es aber Übereinstimmungen zwischen 1796 und 1803, so dass der Schluss zulässig ist, dass nicht der Beruf gewechselt, sondern – in dieser Hinsicht – die Liste von 1801 ungenau geführt wurde. Ob die Angaben auch von seiten der Bevölkerung bewusst verfälscht worden sind, um dadurch etwa dem Militärdienst zu entgehen, vermögen wir nicht mit Sicherheit zu sagen. Es steht jedoch fest, dass viele Handwerker sich 1801 als „journalier“, d.h. als Tagelöhner, ausgaben, z.B. die Schneider namens Wolf, Bolden und Reinerz bzw. Reinarz, der Maurer Gather, der Sattler Heesen und der Weber Gennenger. Von anderen Heerdtern wissen wir nur, dass sie 1803 einen handwerklichen Beruf ausübten oder Landwirte waren, so dass die Bezeichnung „Tagelöhner“ bei der Erhebung von 1801 nicht unbedingt zutreffen muss.
Trotz der einschneidenden Änderungen im Zuge der Französischen Revolution und der Herrschaft Napoleons über Europa hat sich die Sozial- und Wirtschaftsstruktur der Gemeinde Heerdt in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nur unwesentlich verändert. Die Zahl der Handwerker und Gewerbetreibenden hatte zugenommen, das Angebot war breiter geworden. Dennoch blieb Heerdt bis weit ins 19. Jahrhundert hinein ein Bauerndorf, an das heute nur noch weniges erinnert.
Die Heerdter Gemeinde unter französischer Verwaltung Es gibt verschiedene Abschnitte in der langen Geschichte der ehemals selbständigen Gemeinde Heerdt, die das Interesse der Historiker geweckt haben. Dazu gehört auch die Epoche an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert, als die Franzosen bis zum linken Rheinufer vorrückten und die besetzten Gebiete ihrer neu geschaffenen Republik einverleibten. Diese Zeit hat sehr viel Unruhe verursacht, aber auch bedeutende Modernisierungen mit sich gebracht – besonders im Bereich der Verwaltung, des Rechts, des Militär- und des Bildungswesens -, die auch noch die späteren Generationen ganz erheblich beeinflusst haben.
Das Rechnungswesen der Gemeinde Heerdt war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch ziemlich primitiv. Als stets wiederkehrende Ausgaben erscheinen in den Abrechnungen der Jahre 1757 bis 1783 das Gehalt für den Schützenführer, den Wachtmeister, die Hebamme, den Armenmeister, den Gemeindeschreiber, den Amtsverwalter und Landboten, außerdem die Dienstgänge und –reisen der Vorsteher. Als besondere Sachausgaben findet man u.a. die Aufwendungen zur Unterhaltung des Kirchturms und das Quartiergeld für Truppen. Einnahmen und Schulden hatte die Gemeinde anscheinend nicht. Das patriarchalisch zu nennende Rechnungs- wesen zog zur nachträglichen Deckung der Ausgaben nur die Grundeigentümer heran. Damit räumten die Franzosen, die im Zuge der Revolutionskriege im Jahre 1794 auch Heerdt besetzten, gründlich auf. In Anlehnung an das in Frankreich übliche Verfahren wurde ein für das ganze Departement gültiges System geschaffen. Unter Hinzuziehung eines einheitlichen, übersichtlichen Formulars musste der Gemeinderat für jedes Jahr im voraus einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufstellen, aus dem die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben hervorgingen: Die ersteren rührten aus Zuschlägen zu den staatlichen Grundsteuern, den für den Betrieb eines Gewerbes notwendigen Erlaubnisscheinen und aus dem Anteil der Gemeinde an gemeinsamen Einkünften her; die letzteren umfassten die Besoldung der Gemeindeangestellten, die Verwaltungskosten, den Zinsendienst für die Anleihen und deren jährliche Tilgung. Der vom Bürgermeister und den Gemeinderäten unterschriebene Haushaltsentwurf wurde mitsamt Erläuterungen an den Unterpräfekten nach Krefeld geschickt, der seinerseits die einzelnen Posten anerkannte, strich oder veränderte. In einem Endbericht an den Präfekten von Aachen legte dieser die Höhe des Haushalts fest, so dass schließlich der staatliche Einnehmer auf die Anweisungen des Bürgermeisters hin die Ausgaben vorzunehmen hatte.
Das Jahr 1808 beginnt für Heerdt mit Schulden in Höhe von 8.509 Francs, die auf Vorschlag des Gemeinderates wegen der Armut des Dorfes und der durch Überschwemmungen des Rheins verursachten Verwüstungen nur mithilfe einer außergewöhnlichen Besteuerung (im Original „impositions extraordinaires“) amortisiert bzw. bezahlt werden können.
Aus einer ebenfalls in französischer Sprache beigefügten Erläuterung der Gemeinde- verwaltung geht hervor, dass die eigentliche Schuld sich auf 6.077,87 Francs beläuft. Unter der Voraussetzung einer über sieben Jahre laufenden Rückzahlung wären die Zinsen am Ende des Jahres 1814 auf 3.163,39 Francs angelaufen. Die so entstehende Gesamtsumme von 9.241,26 fr. ergibt – durch sieben dividiert – die jährliche Rate von 1.320,18 fr., die sich als Einzelbeträge von 868,27 fr. und 451,91 fr. auf der Ausgabenseite wieder finden.
Bei dem eigentlichen Haushaltsplan des Jahres 1808 fällt auf, dass Bürgermeister und Gemeinderat eine wegen der Schuldentilgung und der Zinsverpflichtungen sehr unausgewogene Rechnung aufstellen, bei der sich die Ausgaben auf 1.747 Francs, die Einnahmen jedoch nur auf 179 Francs belaufen. Der Unterpräfekt streicht von der Ausgabenseite die Amortisierung der Schuld und setzt auf der Einnahmenseite einen etwa eben so hohen Betrag für den Anteil der Gemeinde an gemeinsamen Einkünften an und erhält so einen ausgeglichenen Haushalt, der Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 1.004 Francs vorsieht. Bei der auf dem Formular vorgesehenen Zeile „Excédant réservé dans la caisse communale“ (Verbliebener Überschuss in der Gemeindekasse) notiert er korrekt „néant“ (nichts). Bereits acht Tage später liegt die Zustimmung des Präfekten vor.
Im Zusammenhang mit der von den Franzosen durchgeführten Säkularisation, d.h. der Aufhebung des geistlichen Besitzes und seine Überführung in Nationaleigentum, ist die Neuordnung des Armenwesens zu nennen. Dieses stand ja bis zur französischen Herrschaft in engster Verbindung mit der Kirche. Mit dem Jahre 1798 aber wurde in der Gemeinde Heerdt ein eigenes Wohlfahrtsamt eingerichtet und dafür ein Jahreshaushaltsplan aufgestellt. Die Abrechnungen des Pastors Nüllens über die Jahre 1798-1808 sind uns erhalten. Sie wurden der Gemeindeversammlung und dem durch den Präfekten bestellten staatlichen Kommissar vorgelegt und geben ein durchaus modernes Bild über die Herkunft der Einnahmen und die Art der Ausgaben für die Gemeindearmen ab.
Die Haupteinnahmen stammten aus „Interessen [d.s. Zinsen] und Erbrenten“ und „aus dem Klingelbeutel“, die Hauptausgaben waren für den „Bäcker für Brot“, für „Anniversarien“ (das sind Geburtstage) und für „Unterricht der Armenkinder“. Den Bedürftigen wurden auch direkte Zuwendungen gewährt; sie erhielten außerdem Beihilfen für Kleidung und Wohnungsmiete und Entschädigungen für Brandfolgen. Einnahmen und Ausgaben verteilen sich über die zehn genannten Jahre ziemlich gleichmäßig. Im ganzen halten sie sich – anders als bei dem Gemeindehaushalt – nicht nur auf dem Papier, sondern wohl auch in Wirklichkeit die Waage; die Ausgaben sind nur etwa 0,5 % höher als die Einnahmen.
Mit der Besetzung durch französische Truppen seit 1794 waren Einquartierungen, Requisitionen, aber auch Plünderungen verbunden. Zu diesen Kriegslasten kam dann noch die Naturkatastrophe des mit starkem Eisgang verbundenen Rheinhoch- wassers. Die schwer heimgesuchten Heerdter wandten sich um Hilfe an ihre neuen Herren, die sich in der Tat um die Belange unserer Gemeinde kümmerten. Bei einer Ortsbesichtigung stellte man das Ausmaß der Schäden fest. Diese müssen so hoch gewesen sein, dass die französische Verwaltung den Bitten der Heerdter entsprach und sie ganz erheblich von Kriegslasten befreiten.
„Alles in allem ist auch unsere kleine Gemeinde ein Beweis dafür, wie in diesen ersten Jahren der französischen Besetzung die Einwohner der eroberten Lande zwischen zwei Gewalten stehen: Auf der einen Seite ist die zivile Verwaltung durchaus auf ihre Schonung bedacht; auf der anderen Seite aber unterliegen sie immer wieder der Ausbeutung durch eine Militärwirtschaft, die rücksichtslos nur an die Befriedigung ihrer natürlich keineswegs bescheiden gehaltenen Bedürfnisse denkt. Dass dann für die unter Napoleon geschaffene Ordnung das Wohl der Untertanen in den Vordergrund trat, wurde daher allgemein als große Wohltat empfunden. Und bezeichnend für diesen Wandel ist auch, dass die für die Gemeinde dringendste Frage einer gründlichen Verbesserung des Deichwesens nun die nötige Aufmerksamkeit findet und ihre Lösung wenigstens vorbereitet wird.“ (Mosler 1960).
So schreibt am 9. September 1807 der Unterpräfekt des Arrondissements Krefeld an den Bürgermeister von Heerdt. Darin fordert er ihn auf, bis zum 20. September einen Kostenvoranschlag zu unterbreiten, aus dem die für die völlige Wiederherstellung der Deiche benötigte Summe ersichtlich sei. Der Bürgermeister solle diese Kosten- schätzung so schnell wie möglich vornehmen und dabei Männer hinzuziehen, die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der hydrostatischen Arbeiten haben („quelques hommes instruits et expérimentés en travaux hydrostatiques“). Er freue sich genau wie der Bürgermeister, dass den unglücklichen Anwohnern der jährlich überfluteten Felder endlich die lang ersehnte Hilfe zuteil werden könne (« vous partagerez avec moi la satisfaction de voir que l’on ne tardera plus à porter un secours si longtemps désiré pour les malheureux riverains qui ne pouvaient que craindre chaque année une inondation et une désolation de leurs campagnes. »). Am 18. September – also fristgerecht – schickt der Bürgermeister Lauter dem in Krefeld sitzenden Unterpräfekten Jordans einen detaillierten Kostenvoranschlag für die Deicherneuerung auf der gesamten, 7,5 km langen Strecke von der Gemeinde- grenze Heerdt-Neuß bis Heerdt-Büderich (Uferstrecke 9 km). Die Gesamtsumme beläuft sich auf etwa 94.000 Francs – das 94fache des für 1808 veranschlagten Jahresetats der Gemeinde Heerdt. Lauter beendet sein Schreiben mit den Worten
„Ich habe die ehre mit tiefstem respekt zu seyn des Herrn Unterpräfekten demüthigst gehorsamster…“
Zu den Verwaltungsmaßnahmen, die die Franzosen entsprechend dem Vorgehen in ihrem eigenen Lande in den besetzten und einzugliedernden Gebieten durchführten, gehört auch die genaue Erfassung der Bevölkerung, wie man sie bisher in rheinischen Landen nicht kannte. Diese Erhebungen dienten der Versorgung der Armee, für steuerliche Zwecke und auch als Grundlage für die Aushebung zum Militärdienst. Die so genannten „tableaux“ verlangten Angaben über alle in der Gemeinde wohnenden Personen einschließlich der Kleinkinder und des unselbständigen Gesindes hinsichtlich Alter, Beruf, Stellung im Haushalt und Dauer der Ortsansässigkeit. Danach wohnten im Jahre 1801 in der Gemeinde Heerdt (Ortsteile Heerdt, [Ober]lörick, Niederkassel und Oberkassel zusammen) 933 Personen, davon 293 Kinder (unter 12 Jahre).
„Die Liste ist augenscheinlich nach Haushaltungen angelegt, deren Vorstand, zuweilen ein Witwer oder eine Witwe, jeweils an erster Stelle steht. Da diese Haushaltungen aber nicht gegeneinander abgegrenzt sind, lässt sich ihre ganz genaue Zahl nicht feststellen; es mögen etwa 190 sein. Wohnhäuser gibt es 165; schon 1803 sind sie nummeriert; und so werden zuweilen zwei Haushaltungen unter einem Dach liegen. Gewiss vielfach recht beengt, denn die Häuser sind klein und bescheiden und haben im allgemeinen nur ein Erdgeschoß.
Ein Beruf ist nur bei den Haushaltsvorständen eingetragen, wenn dieser verheiratet ist; ist er Witwer oder Witwe, so ist nur dieser Stand angegeben; ist außer ihm noch ein Bruder oder älterer Sohn vorhanden, so ist nur dieses Verhältnis zu ihm angeführt. Von Berufen kennt diese Liste, abgesehen vom Pfarrer, Vikar und den beiden Lehrern, eigentlich nur zwei: die 24 Bauern mit ihren 101 Dienstboten und die 135 journaliers [Tagelöhner]. Daneben werden noch angeführt: 7 Bäcker, 3 Hufschmiede, 2 Branntweinbrenner, 2 Bierhändler, je 1 Schneider, Schuster, Wirt. Es ist anzunehmen, dass der eine oder andere Bauer zugleich Brauer, Brenner oder Wirt ist, dass die sicher vorhandenen Krämer wohl bei den Bäckern oder Witwen zu suchen sind.
Nach dem Kataster von 1811 hatte die Gemeinde eine nutzbare Fläche von 1217,7 ha einschließlich Hofreiten, Wiesen, Weiden, Busch und Ödland. Beteiligt waren daran 347 Grundstückseigentümer in 3.117 Parzellen und einem zur Grundsteuer heranziehbaren Reinertrag von 27.705,49 fr. Manche von ihnen wohnen außerhalb; nur wenige gehören zu der Kategorie juristischer Personen wie die Gemeinde selbst mit ihren Dörfern, der Gymnasialstiftungsfonds in Köln, das Lyzeum in Bonn, die Gemeinde Neuss und deren Wohlfahrtsamt. Wirklichen Großgrundbesitz gab es dabei gar nicht. Die größten Bauern waren der Maire (Bürgermeister) Franz Lauter und Wilhelm Reinartz, der ihn 1809 in diesem Amte ablöste, die Eigentümer des Wetzelhofs bzw. Heerdterhofs mit je etwa 60 ha.
Schon ehe das Deutsche Reich auf dem Rastatter Kongress die Abtretung des ganzen linken Rheinufers an Frankreich zugestand, hatte die Pariser Regierung es bereits durch das Gesetz vom 4. November 1797 mit der Republik vereint. Nun wurden die Grundsätze der französischen Verwaltung auch hier durchgeführt. Seit dem 30. März 1798 war für den gesamten amtlichen Schriftverkehr das Französische vorgeschrieben. Die Konsularverfassung von 1799, die jedem 21jährigen Franzosen das Wahlrecht gab, bekam Geltung auch für unsere Gemeinde, deren Einwohner nun das Recht hatten, in der Neußer Kantonalversammlung abzustimmen. Die für diesen Zweck aufgestellte Liste ist also gewissermaßen ihre erste Wählerliste. Ihre genaue Prüfung ergibt freilich, dass keineswegs jeder 21jährige in den Kreis dieser Wahlberechtigten aufgenommen wurde, sondern nur die männlichen Haushalts- vorstände, nicht aber deren unselbständigen Knechte, auch nicht ihre als unselbständig betrachteten Brüder, Söhne oder Schwiegersöhne, mochten sie auch weit über 21 Jahre zählen. Ob nun diese Wahl zustande gekommen ist, welches ihr Ergebnis war und wie sich diese Dinge weiter gestalteten, darüber findet sich in den Akten nichts.“ (Mosler)
Benutzte Literatur:
Hans Mosler, Urkunden und Akten zur Geschichte der ehemaligen Gemeinde Heerdt. Quellen und Forschungen zur Geschichte des Niederrheins, 2. Band, hrsg. vom Düsseldorfer Geschichtsverein, Düsseldorf 1960, S.122-170.
Der Heerdter Hof unterm Hammer
Im folgenden Aufsatz handelt es sich um den Verkauf des Heerdter Hofs zu Anfang des 19. Jahrhunderts. Dabei sollen u.a. die Beteiligten an diesem Rechtsgeschäft, die Miet- und Pachtverhältnisse und die Preisvorstellungen genannt bzw. erläutert werden. Erstes Ziel dieser Untersuchung ist es, ein lokalgeschichtliches und ansonsten unbedeutendes Ereignis aus reinem Interesse an der Sache aufzuklären, aber zugleich den welthistorischen Zusammenhang mit den Umwälzungen der Französischen Revolution und der napoleonischen Eroberungspolitik und Herrschaft herzustellen. Da die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegende Urkunde auf Französisch abgefasst und daher in unserem Sprachraum nicht jedermann direkt zugänglich ist, ergibt sich als zweites Ziel dieser Quellenbeschreibung und – interpretation ein für geistes- und gesellschaftswissenschaftliche Untersuchungen typisches Verhältnis des Aufeinanderbezogenseins, des wechselseitigen Erklärens und Erhellens des seinerzeit Gesagten und Gemeinten. Man könnte auch von einem fächerübergreifenden bzw. fächerverbindenden Projekt sprechen, das aufgrund der Tatsache, dass sich die französische Sprache in den genau 200 Jahren seit Abfassung der Urkunde selbst wiederum verändert hat, eine Anforderung an die Textinterpretation und Übersetzung darstellt, die nicht ohne besonderen Reiz ist.
Im Kontext dieser Untersuchung können naturgemäß keine umfang- und detailreichen Ausführungen zu den außenpolitischen Folgen der Französischen Revolution, zu den Revolutionskriegen und zur Ausdehnung des französischen Territoriums – vor allem unter Napoleon – auf große Teile Europas gemacht werden. Wir müssen uns daher mit den folgenden einleitenden Bemerkungen zufrieden geben: „Als die Franzosen sich im Jahr 1798 auf Dauer auf dem linken Rheinufer einzurichten begannen, stand zunächst die verwaltungsmäßige Erfassung des Landes und seiner Bewohner im Mittelpunkt ihrer Politik. Alle bis dahin bestehenden Institutionen wurden aufgehoben, und der durch die französische Konstitution bestimmte Behördenapparat der Republik, der die Verwaltung von der Justiz trennte, wurde mit Einschränkungen in geradezu revolutionärer Weise auf das Rheinland übertragen. Erstmalig wurden zahlreiche, bis zu diesem Zeitpunkt unter der Herrschaft der unterschiedlichsten Landesherren stehende Territorien zu einem einzigen Administrationsbezirk zusammengeschlossen. Hauptstadt dieser neuen Verwaltung wurde nicht etwa die seit Jahrhunderten tonangebende Reichsstadt Köln, sondern in bewusstem Gegensatz zu den historischen Gegebenheiten die kleinere Reichsstadt Aachen, die nicht einmal über genügend Platz zur Beherbergung des üblicherweise am Departementshauptort neben dem Sitz der Departementsleitung installierten höchsten Gerichtshofes verfügte. Nach klar definierten Grundsätzen gingen die Franzosen daran, die Lokalorganisation des Administrationsbezirks entsprechend der Bevölkerungszahl und –dichte vorzunehmen. Bereits nach wenigen Monaten wurde im Sommer 1798 die endgültige Territorialeinteilung des Roerdepartements abgeschlossen; an ihr wurden aus der Sicht der Pariser Behörden, die freilich nicht immer mit den Bedürfnissen der Bewohner des Departements übereinstimmte, bis 1814 nur noch geringfügige grundsätzliche Korrekturen notwendig. Das Departement teilte sich fortan in die vier Zuchtgerichtsbezirke und späteren Arrondissements Aachen, Köln, Krefeld und Kleve. Diese Bezirke wiederum zerfielen in zunächst 40, dann 42 und zuletzt 41 Kantone als weitere administrative Einheiten.“(1) Analoges gilt für die anderen drei neu gegründeten linksrheinischen Departements mit ihren Hauptstädten Koblenz, Mainz und Trier. (2) Während im Rurdepartement also Aachen Sitz des Präfekten wurde, gab es aufgrund der genannten Einteilung in vier Arrondissements vier Unterpräfekturen. Das Arrondissement Krefeld bestand aus 11 Kantonen mit insgesamt 192 Gemeinden, die eine Bevölkerung von 137.605 Personen aufwiesen.(3) Hiervon wohnten 13.853 Personen in den 26 Gemeinden des Kantons Neuss, zu dem auch die Gemeinde Heerdt zählte.
Im folgenden soll nun die Verkaufsurkunde über den Heerdter Hof in der Form, wie wir sie bei Mosler(4) vorfinden, wiedergegeben werden:
Vente… Le 28. pluviose an 12.
Une ferme dite Hoerderhoff à Hoerdt, provenante du chapitre s. Quirin à Neuss, consistant en une maison d’habitation (composée de 4 pièces au rez de chaussée et cave dessous, le premier étage composé de 4 chambres et grenier dessus), un bâtiment attenant la maison servant d’écuries et remises, une grange; un petit bâtiment servant de toiet à porc et poulailler et un bâtiment separé servant de fournil. Un jardin, entouré de hayes vives, et verger, tenant au nord à un chemin vicinal, au midi au bâtimens de la ferme; avec 36,0247 ha ou 113 1/2 journaux de terres labourables et friches et 1 1/2 arpens de prés.
Louée au sieur Guillaume Reinartz par bail du an 1796 passé par les Réligieux du dit couvent pour 12 années à expirer an 16 moyennant un prix annuel de 12 ml. de seigle, 4 ml. de froment et 9 ml. d’avoine.
Considérant qu’une partie de ces terres ne sont point susceptibles de culture par la quantité de sable dont elles sont couvertes, qu’en outre l’autre partie est exposée aux inondations du Rhin et d’un sol peu productif… il conviendra de prendre pour première mise à prix des fonds ruraux fixée à 10 fois le revenu, 3000 fr., des bâtimens et usines fixée à 6 fois le revenu -, augmentation de 10% 300 fr.
Le tout 3300 fr.
Fait à Hoerdt, le 24. frimaire an 12.
Ayant été proposé pour une somme de 3300 fr. a été définitivement adjugé le 28. pluviose an 12 pour celle de 16200 fr. offerte par le citoyen Daniel Brammertz d’Aix, qui a déclaré avoir pour command dans cette acquisition le citoyen Guillaume Reinartz cultivateur à Herdt.
Der ergebnisorientierte Leser erwartet nun nach dem originalgetreuen Abdruck der Quelle eine deutsche Übersetzung, während der prozessorientierte Leser die einzelnen Schritte nachvollziehen möchte, die den Verfasser zu einer bestimmten Textauslegung und Eindeutschung veranlassen. Diesen Leser wollen wir an den folgenden methodischen, sprachlichen und historischen Überlegungen teilnehmen lassen:
Es gibt verschiedene philologisch-historische Zugänge zu Texten dieser Art; unser Weg soll bestimmt sein von den pädagogischen Prinzipien „Vom Einfachen zum Schwierigen“, „Vom Konkreten zum Abstrakten“ und „Vom Bekannten zum Unbekannten“:
Da fallen wahrscheinlich zuerst einmal die vielen Namen und Begriffe auf, die mehr oder weniger bekannt bzw. erläuterungsbedürftig sind: Ortsangaben und geographische Bezeichnungen wie Heerdt („Hoerdt“, „Herdt“), Aachen („Aix“) und Rhein; Zeitangaben wie „le 28. pluviose an 12“ und „le 24. frimaire an 12“; leicht zu lokalisierende Besitz- und Eigentümer wie der Heerdter Hof („Hoerderhoff“) und das Neusser Quirinusstift bzw. Kloster des genannten Ordens („chapitre s. Quirin à
Neuss“, „couvent…“); Personennamen wie Herr bzw. Bürger Wilhelm Reinartz („sieur“ bzw. „citoyen Guillaume Reinartz“) und Bürger Daniel Brammertz: der erste ist Landwirt („cultivateur“) in Heerdt, der letzte stammt aus Aachen. Daneben gibt es als Währungsbezeichnung den (französischen) Franken(5), als Flächen-, Raum- und Gewichtsmaße den Malter (Abkürzung „ml.“), das Hektar („ha“), den Morgen („arpent“, hier in der Schreibweise „arpens“) und das Tagwerk bzw. Tagewerk („le journal“ im Singular, „les journaux“ im Plural). Der Morgen ist die Ackerfläche, die mit einem Gespann an einem Vormittag gepflügt werden kann. Hier in der Quelle entspricht ein Tagewerk rd. 31,74 ar.(6) In „Meyers Enzyklopädie“ wird unter dem Begriff „Tagewerk“ der Hinweis gegeben, dass „Tagewerk“ meist identisch mit
„Morgen“ gewesen sei und zwischen 25 ar (wie in Preußen) und 36 ar (in Baden) umfasst hat.(7) Die beiden in der Quelle genannten Zeitangaben („le 28. pluviose an 12“ und „le 24. frimaire an 12“) entstammen dem in der Französischen Revolution eingeführten republikanischen Kalender und lassen sich mithilfe der bei Quid auf S. 260 abgedruckten Tabelle leicht auf den gregorianischen Kalender umrechnen: Es handelt sich im ersten Fall um den 18.2.1804, in zweiten um den 16.12.1803. Ebenso uneinheitlich wie bei den Flächenmaßen (Hektar neben Morgen und Tagewerk) wird auch mit der Datierung umgegangen, wenn neben dem neuen republikanischen Kalender auch der alte gregorianische bei der Datierung „1796“ als Beginn der 12-jährigen Pachtlaufzeit benutzt wird. Das Nebeneinander von „sieur“ und „citoyen“ – das erste als die herkömmliche Bezeichnung, das zweite als die neue, d.h. republikanische Anrede, der sich selbst der abgesetzte und bald zum Tode verurteilte König beugen musste – spiegelt dasselbe Spannungsverhältnis wider. Auf die im Text genannten Begriffe aus der juristischen und der Handelssprache („vente“, „adjuger“, „acquisition“ usw.) soll hier noch nicht eingegangen werden, sondern es sollen zuerst noch exemplarisch einige linguistische Bemerkungen gemacht werden, die sich vor allem auf die uneinheitliche Orthographie beziehen, aber auch – z.B. durch Wortauslassungen – auf Zeitmangel, Routine oder Unsicherheit des Schreibers bei der Abfassung der Urkunde schließen lassen:
Während es in der uns vorliegenden Quelle einleitend nur „Vente…“ (Verkauf) heißt, formuliert u.a. die Quelle 177 I bei Mosler(8) wesentlich genauer: „Vente de biens nationaux“, also „Verkauf von Nationaldomänen“ (oder „Staatseigentum“). Zu Beginn der Quellen 177 I und 177 II, d.h. unmittelbar nach der Bezeichnung des Objekts und seines Vorbesitzers, steht wie eine Überschrift der Begriff „Expertise“; in der Heerdterhof-Quelle 177 III fehlt er. Im laufenden Text gibt es an zwei Stellen Auslassungshinweise („…“), und zwar nach „Vente“ und nach „productif“. In der Schlussformulierung „Ayant été proposé…“ fehlt das Subjekt des Satzes. Entweder muss es heißen «Ayant été proposé pour une somme de 3300 fr. le dit bien a été définitivement adjugé …» oder – wie in den beiden anderen Quellen – «Le dit bien, ayant été proposé…».(9) Die uneinheitliche Schreibweise als Ausdruck der ungesicherten Schriftsprache bzw. der eingeschränkten Kenntnisse der französischen (Schrift-)Sprache beim Verfasser bzw. Schreiber dieser Urkunde spiegelt sich auch in „Hoerdt“/“Herdt“/“Hoerderhoff“, in „bâtiment“/“bâtimens“, in „arpens“ statt „arpent“, in „toiet“ für „toit“ (Dach), in „provenante“ anstatt „provenant“ (möglicherweise auch falscher adjektivischer Gebrauch des Präsenspartizips), in „du an 1796“ anstatt „de l’an 1796“ usw. wider. Die Nonnen des Quirinusstifts als frühere Eigentümer des Heerdter Hofes – aufgrund einer gefälschten Urkunde angeblich seit 1074 – werden in der maskulinen Form als „religieux“ (mit Majuskel und fehlerhaftem Akzent auf dem ersten „e“) bezeichnet. Auf die weiteren grammatischen, orthographischen und Akzentfehler im Text soll hier nicht mehr eingegangen werden.
Vor der Übersetzung der Quelle und ihrer Einordnung in den größeren historischen und juristischen Zusammenhang soll hier noch eine wichtige Bemerkung hinsichtlich dessen gemacht werden, was man „Modernisierungsschub“ nennen könnte. Dieser lässt sich in der Quelle leicht an dem Spannungsverhältnis zwischen alter und neuer Terminologie ablesen: Wenn auch der zum 22. September 1792 eingeführte Revolutionskalender (wie übrigens auch die republikanische Anrede „Bürger“) nicht von Dauer war und sich in Frankreich und Europa nicht gegen unseren gregorianischen Kalender durchsetzen konnte, so zeigt der „Kampf“ zwischen
„Morgen“/“Tagewerk“ und „Hektar“ und zwischen Naturalwirtschaft („12 Malter Roggen, 4 Malter Weizen und 9 Malter Hafer“) und Geldwirtschaft (3.300 bzw. 16.200 französische Franken), d.h. zwischen dem in Deutschland Althergebrachten und dem aus Frankreich frisch Importierten, welch Geistes Kind die Französische Revolution auch war: Die Einführung des Dezimalsystems bei qm und ha und die Objektivierbarkeit, Vereinheitlichung und damit Vergleichbarkeit bei Flächenmaßen, deren Definition eben nicht mehr von der persönlichen Arbeitskraft und Leistung abhing („Morgen“, „Tagewerk“) und im vielfach zersplitterten Deutschland – wie oben angedeutet - höchst uneinheitlich war, haben in Verbindung mit der Durchsetzung der Geldwirtschaft, der Ablösung des Geblüts- durch das Leistungsprinzip und der wenn auch unfreiwilligen Übernahme des großen napoleonischen Reformwerks auf wichtigen Gebieten des öffentlichen Lebens neue wirtschaftliche und politische Kräfte freigesetzt, die dann auch allmählich in den reformfreudigeren deutschen Staaten zum Anwachsen und Erstarken der bürgerlichen Schichten bis zu ihrer Teilhabe an der politischen Macht geführt haben. Die Übernahme der französischen Verwaltung in den vier linksrheinischen Departements macht diese Fortschrittstendenz – wie Sabine Graumann nachgewiesen hat – überdeutlich sichtbar; und der Zusammenbruch des alten Deutschen Reiches 1806 ist nur die Widerspiegelung dieses Phänomens auf einer höheren und politisch bedeutsameren Ebene, wird doch der „Reichsgedanke“ in Deutschland erst wieder mit der Gründung des Bismarck- reiches 1871 – wenn auch völlig verändert - neu belebt, um dann mit dem Untergang des III. Reiches sein definitives Ende zu erfahren.
Eine Übertragung der Verkaufsurkunde ins Deutsche könnte folgendes Ergebnis haben:
„Verkauf… am 18. Februar 1804
Ein ‚Heerdter Hof’ genannter Bauernhof in Heerdt, der zum Besitz des Quirinusstiftes in Neuss gehörte, bestehend aus einem Wohnhaus (das sich aus vier Zimmern im Erdgeschoss mit einem Keller im Untergeschoss und einer ersten Etage mit vier Zimmern und einem darüberliegenden Dachboden zusammensetzt), einem an das Haus angrenzenden Gebäude, das als Ställe und Schuppen dient, einer Scheune; einem kleinen Gebäude, das als Schweine- und Hühnerstall dient und einem davon abgetrennten Gebäude, das als Backstube dient. Ein von grünen Hecken umgebener Garten und ein Obstgarten, der im Norden an einen Gemeindeweg und im Süden an die Gebäude des Bauernhofs grenzt; mit 36,0247 ha oder 113 1/2 Tagewerk Acker- und Brachland und 1 1/2 Morgen Wiese. Verpachtet an Herrn Wilhelm Reinartz durch Vertrag der Nonnen des genannten Klosters im Jahre 1796 für 12 Jahre, die im Jahre
1808 enden, zu einem Preis von jährlich 12 Malter Roggen, 4 Malter Weizen und 9 Malter Hafer.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil dieses Ackers aufgrund der großen Menge Sand, die ihn bedeckt, nicht bestellt werden kann und dass außerdem der andere Teil den Überschwemmungen des Rheins(10) ausgesetzt ist, und wegen seines wenig fruchtbaren Bodens … ist es angemessen, als erste Taxierung den zehnfachen Ertrag des landwirtschaftlichen Grunds und Bodens auf 3.000 Franken und den sechsfachen Ertrag der Gebäude und Betriebe – bei einem Zuschlag von 10% – auf 300 Franken anzusetzen; das Ganze also auf 3.300 Franken.
Heerdt, den 16. Dezember 1803
Nachdem das genannte Gut für eine Summe von 3.300 Franken veranschlagt worden war, ist am 18. Februar 1804 bei einem Gebot von 16.200 Franken dem Bürger Daniel Brammertz aus Aachen der definitive Zuschlag erteilt worden; dieser hat erklärt, für diesen Erwerb den Bürger Wilhelm Reinartz, Landwirt in Heerdt, als Auftraggeber zu haben.“
Dieses Dokument besteht eindeutig aus zwei Teilen: Da ist zum einen im ersten Teil die Expertise, die urkundlich am 16.12.1803 in Heerdt besiegelt wurde und die u.a. die früheren Eigentümer, den derzeitigen Pächter und den Schätzpreis nennt; und da ist zum anderen als zweiter Teil der am 18.2.1804 vollzogene Verkauf – besser: Versteigerung – zu einem erheblich höheren Preis über den Mittelsmann Brammertz aus Aachen an den bisherigen Pächter Reinartz, wenn auch eine analoge Schluss- formel „Fait à … le 28. pluviose an 12“, die uns den Versteigerungsort genannt hätte, fehlt. So setzen wir wegen des genannten Maklers vorläufig Aachen als Ort des Geschehens an, müssen dies aber noch anhand anderer Quellen oder Darstellungen überprüfen.
Vorerst müssen wir uns aber der Tatsache zuwenden, dass der Heerdter Hof früher dem Quirinusstift gehörte; der aktuelle Eigentümer – d.h. zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Expertise und der Protokollierung der Versteigerung(11) – bleibt (zumindest explizit) ungenannt.
Zur Erhellung dieses auf den ersten Blick bemerkenswerten Phänomens ist kurz die Geschichte der Säkularisation zu skizzieren, d.h. die durch den französischen Staat – der ja unter Napoleon sein Herrschaftsgebiet weit in Europa ausdehnte – vorgenommene Aufhebung und Enteignung von Klöstern und deren Überführung in weltlichen Besitz. In dem einleitenden Kapitel des Buches Klosterkultur und Säkularisation im Rheinland(12) wird darauf hingewiesen, dass die Säkularisation am Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts „kein isoliertes Einzelereignis“ gewesen sei, sondern dass sie sich in eine ganze Reihe von Säkularisationen in Europa einfüge. „Dabei ist zu betonen, dass der Säkularisierungsprozess nicht unbedingt als kirchenfeindlich verstanden werden muss.“(13) „Bei der Säkularisation unterscheidet man zwischen der Herrschafts- und der Vermögenssäkularisation. Als Herrschaftssäkularisation wird die Aufhebung der Territorialhoheit geistlicher Reichsstände (Mediatisierung), also die politisch-staatsrechtliche Annexion der Territorien der geistlichen Reichsstände durch weltliche Staaten verstanden. Im Rheinland bestanden die geistlichen Kurstaaten Köln, Trier und Mainz sowie einige Reichsabteien. Als Vermögenssäkularisation wird die Enteignung von Kirchengut durch den Staat verstanden. Bei der Vermögenssäkularisation gibt es wiederum zwei verschiedene Typen: einen domänen- und einen fiskalpolitischen. Der erstgenannte
Typ der Säkularisation impliziert, dass in der Regel kirchliche Gebäude und Mobiliar zwar verkauft, Rententitel und Grundbesitz aber den Staatsdomänen einverleibt und weiterverpachtet wurden. Beim fiskalpolitischen Typ wurde die Masse der Immobilien an Privatleute verkauft. Ohnehin ist zu beachten, dass mit der Aufhebung von Stiften und Klöstern nicht nur das Eigentum an den Staat überging, sondern darüber hinaus die Institution Stift bzw. Kloster auch ihre rechtliche Existenz verlor.“(14)
Gabriele B. Clemens(15) berichtet, dass „die ersten Versteigerungen des ehemaligen Kirchen- und Adelsbesitzes im Rheinland im Jahr 1803 stattgefunden hatten, nachdem zuvor mit dem Frieden von Lunéville im Februar 1801 alle linksrheinischen Gebiete an Frankreich abgetreten worden waren. Diese bildeten nun als die so genannten Rheinischen Departements einen integralen Bestandteil Frankreichs. Die ersten Jahre nach der Besetzung des linken Rheinufers waren hingegen von einer je nach politischer Lage sich immer wieder verändernden Besatzungspolitik bestimmt gewesen. Ab der Jahreswende 1797/98 begann dann in diesen Territorien der Neuaufbau der zivilen Administration nach französischem Vorbild. Die linksrheinischen Gebiete wurden wie im Interieur in etwa gleich große Departements unterteilt. Infolge von Säkularisation und Mediatisierung kam es dann während der Jahre 1803-1813 in den neuen rheinischen Departements zu einer Vermögensumschichtung in einem bis dahin unvorstellbaren Ausmaß. Wie im revolutionären Frankreich wurden die zuvor beschlagnahmten und schließlich enteigneten Güter der geistlichen Institutionen und des Adels öffentlich versteigert.“ In den nun zu Frankreich gehörenden linksrheinischen Gebieten „wurden von 1803- 1813 fast 14.000 der 17.000 angebotenen Nationalgüter verkauft, die je nach Departement etwa 12% der gesamten Nutzfläche ausmachten. Dabei erzielte der Staat auf den Auktionen über 66 Millionen Fr. Um diese Summe besser gewichten zu können, sei erwähnt, dass ein Tagelöhner damals 1 Fr. am Tag verdiente und ein Richter am Ersten Instanzgericht über ein Jahresgehalt von 2.000 Fr. verfügte.“ „ Die französische Verkaufspolitik hatte rein fiskalischen Charakter. Oberstes Ziel war, möglichst schnell viele Güter umzusetzen. Sozialreformerische Absichten im Sinne einer Verteilung von Grund und Boden – wie zu Beginn der Verkäufe im revolutionären Frankreich – wurden in der napoleonischen Zeit nicht mehr verfolgt. Diese Versteigerungspolitik hatte große Auswirkungen auf die Käuferschichten. Die angebotenen Objekte wurden nicht in preiswerteren Einheiten parzelliert und waren daher häufig sehr teuer. Zudem fanden die Auktionen nur auf den Präfekturen in den Deparatementshauptorten statt und waren für viele Rheinländer nur mit einem großen Aufwand von Zeit und Geld zu erreichen.“ „Im Roer-Departement kam noch erschwerend hinzu, dass jedes Objekt zweimal, in einem Abstand von etwa 14 Tagen angeboten wurde, so dass man mehrmals anreisen musste, um ein Gut zu ersteigern. Ein weiterer Grund für das freiwillige Fernbleiben zahlreicher bäuerlicher Interessenten war ein gewisses Misstrauen und die Unsicherheit im Umgang mit Behörden, Justiz und Verwaltung. Darüber hinaus wurde ausschließlich in der für viele fremden französischen Sprache versteigert. Wenn man dazu noch die Eigendynamik und Hektik bei Versteigerungen bedenkt, ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich gerade finanzschwache Menschen mit geringer oder keiner Schulbildung erst gar nicht trauten, an den Auktionen teilzunehmen. Sie bemühten daher häufig geschäftsgewandte Kaufleute, Juristen und Beamte, welche die Objekte für sie ersteigerten. Bevor mit den Verkäufen begonnen wurde, war es jedoch erforderlich, die Güter auf ihren Verkaufswert zu taxieren. Die für die Verwaltung der Güter zuständige Domänenverwaltung ernannte deshalb besoldete Schätzexperten.“ Den auf der Grundlage von Verkaufsplakaten, von Verkaufsanzeigen in den amtlichen Zeitungen und von Originalen der Versteigerungsprotokolle „basierenden Berechnungen zufolge wurden allein auf der Aachener Präfektur zwischen 1803 und 1813 bei annähernd 500 Auktionen über 9.500 Objekte angeboten, wobei für die verkauften Einheiten insgesamt mehr als 33 Millionen Fr. erzielt wurden. (…) Das Kaufpreisniveau lag erheblich über den angesetzten Schätzwerten.“
„Nachdem die Versteigerungstermine auf den Plakaten bekannt gemacht worden waren, gab es grundsätzlich zwei Möglichkeiten für den Nationalgütermakler und seinen Kunden, Geschäftskontakt aufzunehmen. Zum einen boten die Makler den Kaufinteressenten ihre Vermittlerdienste an. Dazu annoncierten sie teilweise in Zeitungen.“ „Neben dieser eher anonymen Form der Kontaktaufnahme konnte sich der Immobilienhändler zum anderen auch in die jeweilige Mairie begeben, in der sich das zu versteigernde Objekt befand, um dort dem Pächter oder anderen Kaufinteressenten ihre Angebote zu unterbreiten. Da oft mehrere Liegenschaften aus einem Ort am selben Tag veräußert wurden, bestand die Chance, gleich eine größere Anzahl von Kunden zu gewinnen. Im umgekehrten Fall suchten die Kaufinteressenten selber einen erfahrenen Vermittler. Dabei bedienten sie sich partiell der Hilfe eines Notars, der dann eine Prokuration für den Kaufauftrag ausstellte.“(16) „Häufig haben Immobilienhändler sich zum Kauf von Nationalgütern assoziiert.“ Dies trifft z.B. für die Kaufgesellschaft Brammertz und Dautzenberg zu.(17) „Dautzenberg und Brammertz haben sich seit ihrer Kindheit und Jugend in der Reichsstadt gekannt. Ihre Eltern lassen sich der alteingesessenen Aachener Oberschicht zuordnen. Brammertz’ Biographie (1768-1811) muss aus zahlreichen Quellen gleich einem Puzzle zusammengesetzt werden. (…) Gleich bei den ersten Auktionen stiegen Brammertz und Dautzenberg gemeinsam in den neuen Markt ein. Im Laufe der wenigen Versteigerungsjahre erhielten sie den Zuschlag für 840 Nationalgüter in einem Gesamtwert von über 3,5 Millionen Fr.“(18)
Diese Angaben erhellen die letzten Unklarheiten unseres Dokuments von 1803/ 1804: Der Aachener D. Brammertz ersteigerte daselbst für W. Reinartz aus Heerdt den Heerdter Hof. Als fiktiver Verkäufer trat der französische Staat auf. Aber auch der bisherige Pächter und neue Eigentümer, Wilhelm Reinartz, ist für uns kein Unbekannter: In der Bevölkerungsstatistik(19) von 1801(20) wird er unter der laufenden Nummer 201 als 41jähriger und in der dortigen Gemeinde Heerdt geborener Landwirt bezeichnet. In der Liste der Wahlberechtigten für die Neußer Kantonalversammlung von 1803 wird er unter der Hausnummer 45 aufgeführt.(21) Mosler deutet an, dass Reinartz „überhaupt als der wohlhabenste Mann der Gemeinde zu gelten“ hatte.(22) „Die größeren Bauern waren der Maire (Bürgermeister) Franz Lauter und Wilhelm Reinartz, der ihn 1809 in diesem Amte ablöste, die Eigentümer des Wetzelhofs bzw. Heerdterhofs.“ (23) Zum Heerdter Gemeinderat hatte Reinartz aber bereits 1801 und 1803 gehört.(24)
Welche langfristigen Wirkungen gingen von den zahlreichen Verkäufen der neuen französischen Staatsdomänen aus?(25) „Die Nationalgüterverkäufe boten den vermögenden traditionellen Führungsschichten des Ancien Régime die Chance, ihre wirtschaftliche und soziale Stellung zu festigen und teilweise ganz erheblich zu steigern. (…) Investitionen in Grundbesitz waren ohnehin die sicherste und profitabelste Form der Kapitalanlage zu Beginn dieses Säkulums. (…) Ein weiterer Punkt, der den Wert von Immobilienbesitz ausmachte, bestand in der Möglichkeit, Grundstücke als hypothekarische Sicherheiten einzusetzen. (…) Des weiteren kam dem Grundeigentum ein nicht hoch genug zu veranschlagender Prestigewert zu. Erst der Besitz von Grund und Boden schaffte wirkliches gesellschaftliches Ansehen. (…) Landbesitz war jedoch neben Sozialprestige, Hypothekensicherung und inflationsbeständiger Kapitalanlage noch ein weiteres Element zu eigen: er entschied über die Teilhabe an politischer Mitbestimmung und Macht. Allein aus den 600 Höchstbesteuerten eines jeden Departements rekrutierte Napoleon seine politische Elite in Gremien wie Generalrat, Arrondissements- und Departementsräten, wobei der überwiegende Teil des Steueraufkommens auf die Grundsteuer entfiel. Die Stadträte wurden wiederum bevorzugt aus den 100 Höchstbesteuerten ihrer Gemeinden ausgewählt. Auch die Bürgermeister auf dem Land waren nicht unvermögend, da sie ihre Aufgaben ehrenamtlich versahen.“
„Die Nationalgüterverkäufe boten folglich den vermögenden traditionellen Führungsschichten des Ancien Régime die hervorragende Chance, ihre wirtschaftliche und soziale Stellung und damit letztlich auch ihre politische Position in den jeweiligen Städten zu festigen und ihr Prestige partiell sogar noch erheblich zu steigern. Ein beachtlicher Teil der rheinischen Notabeln verdankt seinen Reichtum, seine Macht, seinen Einfluss und sein Sozialprestige also nicht zuletzt dem Nationalgütergeschäft. Demzufolge haben die Nationalgüterverkäufe die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen in den rheinischen Städten langfristig und in einem entscheidenden Maße beeinflusst. Verfolgten die revolutionären Gesetzgeber zu Beginn der 1790er Jahre in Paris mit diesen Maßnahmen noch eine gerechtere Verteilung von Grund und Boden an bislang besitzlose Bauern, so führten die Versteigerungsbedingungen ab den ausgehenden 90er Jahren und zu Beginn des
19. Jahrhunderts nicht zu einer gerechteren Umverteilung von Landbesitz, sondern zementierten vielmehr die Besitzverhältnisse zugunsten der reichen städtischen Oberschichten.“(26)
1 Vgl. Sabine Graumann, Französische Verwaltung am Niederrhein. Das Roer- departement 1798-1814, Essen 1990, S. 103. Die „Carte du Département de la Roer“ ist diesem Werk beigefügt. Die Karte „Die vier rheinischen Departements um 1809“ findet sich in Georg Mölich/Joachim Oepen/Wolfgang Rosen (Hg.), Klosterkultur und Säkularisation im Rheinland, 2. Aufl. Essen 2002, S. 27 (Dieses Buch wird im folgenden als „Klosterkultur“ zitiert.); Sabine Graumann, Neuss unter französischer Verwaltung, in: Licht und Schatten. Die Franzosen in Neuss 1794 bis 1814. Ein Ausstellungskatalog, Neuss 1994, S. 9-22; Erich Visplinghoff, Geschichte der Stadt Neuss. Teil 2: Neuss unter französischer Herrschaft 1794- 1813, Neuss 1987; Klaus Bahners, Die Heerdter Gemeinde unter französischer Verwaltung, in: Heerdt im Wandel der Zeit II, hrsg. vom Bürgerverein Heerdt e.V., Düsseldorf 1980, S. 25-
27. Zur historischen Literatur vgl. Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd.1, München 1987; Thomas Nipperdey, Deutsche Geschichte 1800-1866, München 1983; Helmut Berding/Etienne François/Hans-Peter Ullmann, Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Französischen Revolution, Frankfurt: Suhrkamp 1989; Hugo Weidenhaupt, Düsseldorf. Geschichte von den Ursprüngen bis ins 20. Jahrhundert, Bd. 2, Düsseldorf 1988. Zur Verfassungsgeschichte vgl. Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. I, Stuttgart 1975, Kapitel I; Hermann Conrad, Der deutsche Staat. Epochen seiner Verfassungsentwicklung, Frankfurt/Berlin 1969; Hans Boldt, Deutsche Verfassungs- geschichte, Bd. I, München 1984; Christian-Friedrich Menger, Deutsche Verfassungs- geschichte der Neuzeit, 4. Aufl. Heidelberg 1984; Dieter Grimm, Deutsche Verfassungs- geschichte 1776-1866, Frankfurt: Suhrkamp 1988. Zur Bedeutung des Vertrags von Lunéville vgl. Graumann 1990, S. 202 u. 230. Vgl. die entsprechende Quelle bei Walter Demel/ Uwe Puschner, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellungen, Bd. 6, Stuttgart: Reclam 1995. Die durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 bestätigte Entschädigung für die Gebietsverluste auf dem linken Rheinufer und die Säkularisierung und
Mediatisierung von geistlichen Reichsständen, von Reichsstädten und kleineren weltlichen Territorien müssen hier unberücksichtigt bleiben. Vgl. die entsprechenden Quellen bei Rudolfine Freiin von Oer (Hg.), Die Säkularisation 1803, Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht 1970 und die Darstellung in dem in Anm. 25 genannten Werk.
2 Dominique et Michèle Frémy, Quid 2001, Paris: Laffont 2000 (nachfolgend als «Quid» zitiert), S. 659 u. S. 744 ff.
3 Graumann 1990, S. 20-21: Im gesamten Rurdepartement wohnten in den 42 Kantonen bzw. 1004 Gemeinden 531.496 Personen.
4 Hans Mosler (Hg.), Urkunden und Akten zur Geschichte der ehemaligen Gemeinde Heerdt, in: Quellen und Forschungen zur Geschichte des Niederrheins, 2. Bd., Düsseldorf 1960, S. 146-147.
5 Mosler 1960, S. 140, spricht im Zusammenhang mit einer Quelle von 1798, in der es auch um den Heerdter Hof geht, noch vom Pfund (eingedeutscht „liver“) als Währungs- einheit. Das Pfund (frz. „livre“) wurde lt. Quid (S. 183) jedoch bereits im Jahre 1795 in „franc“ (Franken) umbenannt.
6 Carl Vossen, Die umworbene Halbinsel, Düsseldorf 1997, S. 42, nennt das
„Tagewerk“ auch „Lokalmorgen“.
7 Vgl. hierzu auch Quid, S. 247 und 248. Auf S. 253 wird ebd. der deutsche „Morgen“ im Französischen als „demi-arpent“ bezeichnet und mit 25,532 ar angegeben.
8 Mosler 1960, S. 145 f.
9 Zur Übersetzung dieser Textstelle vgl. die nachfolgende Gesamteindeutschung der Urkunde.
10 Zum Thema Hochwasser und Überschwemmungen vgl. Carl Vossen, Die umworbene Halbinsel (s. Anm. 6); ders., 200 Jahre Düsseldorf linksrheinisch, 1. Aufl. Düsseldorf 1977; Heerdt im Wandel der Zeit V, hrsg. vom Bürgerverein Heerdt e.V., Düsseldorf 2000 (dort die Beiträge von N. Schlossmacher und H.J. Schroff). Auf einem französischen Plan von 1796, der in Carl Vossens Buch „Hort der Schönen Künste“, Düsseldorf 1997, S. 8, abgebildet ist, kann man sehr schön die einzelnen Gebäude des Heerdter Hofes erkennen und auch nachvollziehen, wie das Grundstück im Norden bis an einen Gemeindeweg reicht, der im 19. Jahrhundert den Namen „Deichstraße“ erhalten hat und erst seit dem letzten Jahrhundert
„Am Heerdter Hof“ heißt. Nach dem bei Mosler (Vgl. Anm. 4, S. 167 f.) abgedruckten Wählerverzeichnis gab es 1802 in Heerdt 58 durchnummerierte Wohnhäuser. Die Bezeichnung nach Straßennamen war selbst 1904 in Oberlörick noch nicht üblich, wie das
„Adressbuch für Düsseldorf und Vororte“ belegt. Wenn man anhand der französischen Karte von 1796 die Anzahl der Häuser überprüft, so dürfte man auf eine höhere Zahl als 58 kommen, aber man muss bedenken, dass es sich dabei um landwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile (Anbauten, Schuppen, Ställe u. dgl.) handelt. So bestand z.B. der Heerdter Hof zwar aus 4 bzw.5 einzelnen Gebäuden, aber eben nur aus einem einzigen Wohnhaus.
11 Versteigerung heißt im Französischen „vente aux enchères“. Dadurch wird allein schon sprachlich der sachliche Zusammenhang zwischen Verkauf und Versteigerung wegen der jeweiligen Verwendung des Wortes „vente“ deutlicher als im Deutschen.
12 Klosterkultur, S. 11-27. 13 ebd., S. 15 f.
14 ebd., S. 17.
15 ebd., S. 332 ff.
16 ebd., S. 336 f. Diesem Buch liegt eine CD-ROM bei, die unter der lfd. Nr. 18974 davon ausgeht, dass es sich in unserer Quelle um den „Harderhoff“ in „Hardt (bei Willich)“ handelt. Eigene Nachforschungen im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf haben ergeben, dass hier aber ein Irrtum vorliegt. Interessant ist jedoch, dass der Datensatz der CD-ROM auf die Versteigerungsankündigung Nr. 41 für den 31.1. bzw. 15.2.1804 und damit auf eine Expertise hinweist, die kürzer gefasst ist als die oben abgedruckte Quelle und die im Original wie folgt lautet (Auf eine Übersetzung kann wegen der textlichen Ähnlichkeit mit der Mosler- Quelle verzichtet werden):
„Une ferme dite Harderoff, située à Hardt, consistant en la maison d’habitation et bâtimens en dépendans, ayant jardin, verger, 36 hectares 2 ares 47 centiares de terre labourable et en friche, provenant du chapitre Saint-Quirin de Neuss, louée par bail expirant en l’an 16, à Guillaume Renartz, moyennant douze maldres de seigle, quatre maldres de froment et neuf maldres d’avoine, estimée…3.300 francs.“ (Quelle: Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Roerdepartement, 3167. Die dortige Schreibweise «Harderoff» und «Renartz» – für
„Harderhoff“ und „Reinartz“ – wurde hier in unserem Abdruck beibehalten. Wie unschwer zu erkennen ist, fand letztlich der zweite – und damit definitive – Teil der Versteigerung nicht wie angekündigt am 15.2.1804, sondern lt. Mosler am 18.2.1804 statt. Wegen der hausinternen Umsignierung befindet sich die bei Mosler und weiter oben abgedruckte Quelle in HSAD Roerdepartement, 3166.) – In seinem Aufsatz „Aus der Vergangenheit des linksrheinischen Düsseldorf“, der 1911 im 24. Bd. des Düsseldorfer Jahrbuches erschienen war, weist Mosler auf S. 161 bereits auf die Möglichkeit der Verwechslung von Hardt (bei Düsseldorf) mit Hardt (bei Willich) hin: „…so wundern wir uns nicht weiter darüber, dass der Heerdter Busch so gut wie ganz vom Erdboden verschwunden ist. Der einzige bescheidene Überrest ist noch das Pastoratswäldchen hinter dem Pfarrhaus in Heerdt, eine Gruppe von 30 bis 40 Bäumen, das auch nur durch einen Zufall der Axt entgangen ist, (…). Seinen Namen trägt heute die vor der Eisenbahnbrücke über den Erftkanal liegende Haltestelle der Düsseldorf-Neußer Kleinbahn, die Haltestelle Heerdterbusch, wo selbst freilich weit und breit keine Spur von einem Walde mehr vorhanden ist. Heerdt selbst aber verdankt diesem Walde seinen Namen, denn dieser bedeutet ebenso wie Hardt nichts anderes wie Waldhöhe; und in der Tat liegt ja der Kern der Gemeinde, der alte Heerdter Hof mit der Pfarrkirche, auf der höchsten Stelle des ganzen Gebietes. Auch das jetzige Dorf Hardt im Kreise München- Gladbach [heutige Bezeichnung: Mönchengladbach] trug ebenso wie unser Heerdt im frühen Mittelalter den Namen Herde; und die jetzige Villenkolonie auf der Hardt bei Gerresheim ist ein treffender Beweis dafür, wie in demselben Sprachgebiet die gleiche Lage auch die gleiche Bezeichnung hervorruft.“
17 ebd., S. 338 f.
18 Vgl. zum Phänomen der Säkularisation in der Gemeinde Heerdt, Mosler, S.134-139.
19 Vgl. Klaus Bahners, Zur Entwicklung der Heerdter Bevölkerung in der 2. Hälfte des
18. Jahrhunderts, in: Heerdt im Wandel der Zeit (I), hrsg. vom Bürgerverein Heerdt e.V., Düsseldorf 1975, S. 7-13.
20 Mosler 1960, Quelle 185, S. 158.
21 ders., S. 167.
22 ders., S. 138.
23 ders., S. 153.
24 ders., S. 166 u. 170.
25 Zur Reformgesetzgebung und zur Modernisierung einer- und zur Säkularisation und ihren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen andererseits vgl. die Kapitel VIII.1 und
VIII.2 in: Horst Möller, Fürstenstaat oder Bürgernation. Deutschland 1763-1815, Berlin 1989,
S. 560 ff. und S. 575 ff.
26 Klosterkultur, S. 344-347.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Dammdurchbruch und Staupenschlag
Zur preußischen und französischen Deichgesetzgebung für den Niederrhein vom letzten Drittel des 18. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts: Quellenauszüge und Anmerkungen
Kaum ein Thema ist so häufig behandelt worden wie das gerade die Heerdter Geschichte beherrschende Rheinhochwasser und der Schutz durch Dämme und Deiche. In den unterschiedlichsten Publikationen ist diese Problematik immer wieder angeschnitten und analysiert worden. Liegen auf diese Art und Weise zahlreiche inhaltliche Wiederholungen – oft auch widersprüchliche Angaben – vor, so fehlt doch,
wie Norbert Schlossmacher zuletzt bemerkte1, „eine umfassende Darstellung des Verhältnisses zwischen Heerdt und seinem ummittelbaren Nachbarn, dem Rhein.“ Auch für den vorliegenden siebten Band der Reihe „Heerdt im Wandel der Zeit“ ist es der Redaktion nicht gelungen, einen entsprechend kompetenten Autor zu finden, der diese Anregung aufgegriffen hätte.
Im ersten Teil unserer Darstellung soll ein kleiner Überblick über die vorhandene Literatur zur Thematik Hochwasser und Deiche gegeben werden. Anschließend folgt ein bescheidener Beitrag – weniger als ein weiteres „Mosaiksteinchen“, wie Schloßmacher 2 sich ausdrückt – zu den im 18. und 19. Jahrhundert gelegten gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen des Hochwasserschutzes am Niederrhein im allgemeinen und am Heerdter Rheinufer im besonderen.
Neuere Publikationen verschaffen uns umfassende Kenntnisse über den Rhein3 und die Veränderungen seines Flussbettes 4 ; eine ältere Dissertation erforscht die Probleme des Hochwasserschutzes am Niederrhein5. Während sich Walther Föhl für Düsseldorfs kurkölnisches Ufer interessiert6, beschränken sich Hellmich7, Dohms8, Höller9 und Rameil10 im wesentlichen auf die Meerbusch betreffenden Fragen. Von einem Insider 11 liegt leider nur in Manuskriptform eine Aufsatzfolge zum Hochwasserschutz in Düsseldorf vor, während die wohl im Jahre 1950 vom Deichverband Düsseldorf-Hamm-Volmerswerth herausgegebene Broschüre 12 durchaus auch für linksrheinische Düsseldorfer Leser von Interesse ist, sogar heute noch.
Der Rhein, der gerade in unserer Gegend im Laufe der Jahrhunderte sein Flussbett erheblich verändert und dabei große, sogar bleibende Schäden13 angerichtet hat, hat vor allem linksrheinische Historiker ermuntert, sich immer wieder mit ihm auseinanderzusetzen, wenn auch – wie oben angedeutet – die große, das linksrheinische Düsseldorf betreffende Gesamtdarstellung bis heute ein Desiderat geblieben ist.14
Wie wir aus den oben zitierten Darstellungen wissen, hat sich ganz allmählich erst die „Obrigkeit“ des Hochwasserschutzes am Niederrhein angenommen. Von grundsätzlicher Bedeutung sind die beiden Kleve und Moers betreffenden königlichen Verordnungen aus dem letzten Drittel des 18. Jahrhunderts. Wenn sie sich somit nicht auf Kurköln – wozu Heerdt bis 1794 gehörte – erstrecken, stellen sie doch hinsichtlich der staatlichen Fürsorge um Hochwasserschutz und Deichanlagen zwei wichtige Dokumente dar, die letztlich exemplarischen Charakter für andere Flussufer bzw. für spätere Epochen angenommen haben. Das Herzogtum Kleve – nur so viel sei zum historischen Kontext gesagt – wurde 1614/66 brandenburgisch- preußisch. Durch die Eroberung des linken Rheinlandes in den französischen Revolutionskriegen kamen die linksrheinischen Gebiete von Kleve nach 1794 zu Frankreich und wurden Teil des Rurdepartements15. Die Grafschaft Moers – 1706 zum Fürstentum erhoben – war 1702 an (Brandenburg-) Preußen gefallen. Nach 1794 erlebte sie dasselbe Schicksal wie die linksrheinischen Klever Gebiete.
Bevor auf die vom französischen Kaiserreich zu verantwortende „Deichpolitik“ – nicht nur Kleve und Moers betreffend – weiter unten eingegangen wird, müssen die sehr weitreichenden Initiativen und Entscheidungen des preußischen Königs, dem ja Kleve und Moers unterstanden, exemplarisch zitiert werden16. Beide Deichordnungen sehen u.a. vor, dass – trotz aller menschlichen Bemühungen der für die Erhaltung des Deiches Verantwortlichen – die große Katastrophe eintritt. Welche Folgen hat dies für die Beteiligten? „§ 82. Wenn demnach die Deichbedienten in allen ihren Verrichtungen sich treu, vorsichtig und fleißig betragen, jedoch damit nicht hätten verhindern können, daß ein Schaden an dem Deiche entstanden, so soll ihnen deshalb kein Vorwurf oder üble Nachrede gemacht werden, bei Strafe von 20 Thalern für einen jeden, der dergleichen aufbringen möchte; es sollen auch die Beerbten insgemein den Deichstuhl gegen alle Anfälle, die ihm in Schausachen zustoßen könnten, vertreten und schadlos halten, worauf Unsere Kriegs- und
Domänen-Kammer nachdrücklich halten muß.“ 17 Die Moerser Deichordnung geht noch darüber hinaus, indem sie die Verantwortlichen nicht nur zur unmittelbaren Benachrichtigung der gefährdeten Bewohner verpflichtet, sondern von jenen auch erwartet, diese zu retten bzw. die Eingeschlossenen mit Lebensmitteln („Viktualien“) zu versorgen, die für die sozial Schwachen von der zuständigen Diakonie finanziert werden: „§ 79 (…) Wenn aber alle mögliche Hoffnung verloren, den Deich gegen drohenden Durchbruch zu konservieren, so können sie sich zwar alle retirieren, sofort aber, wenn es weit vom Kirchhof entlegen, oder man nicht dazu kommen kann, Feuer anzünden, sonst aber auch die Glocke gezogen und den umliegenden Unterthanen dadurch Nachricht gegeben werden, daß der Deich durchgebrochen und jeder sich danach richten und Menschen und Vieh sich retten können, weshalb die Schaubedienten auch zu veranstalten, daß in allen Schauen, Dörfern und Bauernschaften, wo die Unterthanen unter Wasser gesetzt werden können, zugängliche und tüchtige Kähne stets vorhanden sind, um Menschen und Vieh zu retten, auch, daß die im Wasser sitzenden Menschen wenigstens zweimal in der Woche besucht und mit nötigen Viktualien versorgt werden, da dann diejenigen, welche es bezahlen können, den Vorschuß der Deichkasse restituieren, für die
Armen aber die Diakonie, worunter sie gehören, den Vorschuß erstatten müssen.“ 18
Obwohl Heerdt im 18. Jahrhundert kurkölnisch war und ab 1794 französisch wurde, soll nachfolgend aus dem 1794 in Kraft getretenen Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) zitiert werden, das seinerzeit eines der bedeutendsten deutschsprachigen Gesetzeswerke war. Als nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft aufgrund der Beschlüsse des Wiener Kongresses (1815) die Heerdter zu Preußen kamen, hätte auch hier das ALR in Kraft treten müssen. Aber das französische Recht („Code Civil“) war doch gegenüber dem preußischen Recht „fortschrittlicher“, so dass man seine Weitergeltung als so genanntes rheinisches Recht durchsetzte19. Wegen seiner großen Bedeutung als Gesetzeswerk darf man es, obwohl es linksrheinisch nicht oder nur höchst eingeschränkt wirksam wurde, in unserem Kontext nicht vernachlässigen. Im 15.Titel des Zweiten Teils des ALR finden sich in den §§ 55-62 Bestimmungen zum Thema „Ufer“, in den §§ 63-66 solche zum Begriff und Wesen der „Dämme“. Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Vorschriften und um die Klärung der Frage nach der finanziellen Zuständigkeit für Anlage und Unterhaltung von Deichen. Gravierender – und damit wohl auch interessanter – sind da schon die im Abschnitt „Von vorsätzlich verursachten
Überschwemmungen“20 aufgeführten strafrechtlichen Normen (§§ 1571-1577), von denen die drei folgenden zitiert werden sollen: „§ 1571: Wer Dämme, Deiche,
Schleusen oder andre Wasserbaue, wodurch ganze Gegenden und Feldmarken wider die Gewalt des Wassers geschützt werden sollen, vorsätzlich durchsticht, wegreißt oder sonst dergestalt beschädigt, daß dadurch ein gewaltsamer Durchbruch oder Überströmung des Wasser verursacht wird; der hat die Todesstrafe verwirkt. § 1574: Ist die boshafte Überschwemmung in der Absicht, Menschen zu töten, verursacht, und diese Absicht wirklich erreicht worden: so soll die geschärfte Strafe des Rades statt finden. § 1575: Wenn auch noch kein Schade geschehen ist: so hat doch der, welcher in der Absicht zu töten ein dergleichen Verbrechen unternommen hat, lebenswierige Zuchthausstrafe nebst Staupenschlag verwirkt.“ 21
Die rund zwanzig Jahre währende Besatzungsherrschaft der Franzosen war nicht ohne Folgen für die Verwaltung der vom Hochwasser bedrohten Gebiete geblieben, zumal die beiden bedeutendsten Überschwemmungen des 18. Jahrhunderts, nämlich die von 1784 und 179522, in den entsprechenden zeitlichen Kontext fallen.
„Art. 35: Wenn eine Ebbe und Flut oder ein ungewöhnliches Wachsen von Umständen begleitet ist, die einen Bruch oder eine Überströmung des Deiches herbeiführen können, und die Mitwirkung einer großen Anzahl Arme erfordern wird, um denselben zu schützen, so sollen alle Bewohner des Polders, welche über 18 Jahre alt sind, durch das Läuten der Notglocke benachrichtigt, verpflichtet sein, sich auf die Punkte zu begeben, die jedes Jahr durch eine Bekanntmachung der Ortsbehörde bezeichnet werden sollen. Die Weigerung diesem Aufrufe zu gehorchen, soll mit einer Geldbuße, die dem Werte von zwei Tagen Arbeit gleichkommt, bestraft werden und nach einer Warnung, welche die Ortsbehörde auf Ersuchen der Direktion geben lassen wird, mit vier Tagen Gefängnis außer der Geldstrafe. Art. 36: Wenn in diesen Augenblicken die Direktion Arbeiter und bespannte Wagen, die sich auf die bedrohten Punkte begeben sollen, bestellt haben wird, so soll jede Stunde Verzögerung mit einer Geldbuße von zwei Francs für einen Mann und von sechs Francs für einen Wagen bestraft werden.“ 23
Mit der nachfolgend auszugsweise zitierten preußischen Verordnung von 1838 24 wurde u.a. die Neue Deichschau Heerdt gegründet: Verordnung über die Organisation der neuen Deichschauen auf dem linken Rheinufer abwärts von Neuß vom 7. Mai 1838 (…). § 1: Die Besitzer der gegen die Überschwemmungen und Eisgänge des Rheins durch die Deiche zwischen Neuß und Rheinberg geschützten
Sorgenkind, bis er 100 Jahre später, 1898, stark ausgebaut, und nach dem Hochwasser von 1920, bei dem er Schwächen gezeigt hatte, noch durch eine Berme verstärkt wurde, so dass er den folgenden großen Hochwässern gewachsen blieb.“ Vgl. zum Hochwasser von 1784 und 1795 Knopp, S. 17-18. Zu den durch das Hochwasser von 1795 verursachten Schäden vgl. die Quellen Nr. 157 und 158 bei Hans Mosler (Hg.), Urkunden und Akten zur Geschichte der ehemaligen Gemeinde Heerdt, Düsseldorf 1960, S. 124-125.
Grundstücke werden zum Schaubezirk Uerdingen verbunden und bilden sechs Deichschauen. § 2, 1.: Die Deichschau Heerdt umfasst die geschützten Grundstücke in den Katastergemeinden Neuß, Heerdt, Büderich, Strümp, Lank und Langst bis Fegetesch. (2.-6.:…). § 3: Als stimmfähige Mitglieder der neuerrichteten Deich- Korporationen sind die Besitzer solcher der Überschwemmung ausgesetzten Grundstücke anzusehen, deren beitragspflichtiger Katastral-Reinertrag zwanzig Thaler oder mehr beträgt. § 4: Nach Bekanntmachung dieses Regulativs wird die Regierung zu Düsseldorf für jede der neu zu errichtenden Deichschauen 1. ein Verzeichnis der nach den bisherigen technischen Ausmittelungen am Deichschutz teilnehmenden einzelnen Grundstücke, ihrer Größen und Erträge (Parzellar-Kataster),
2. ein Verzeichnis der dieselben besitzenden Personen (summarische Mutterrolle) aufstellen. (…). §§ 5-6: (…) § 7: Wenn hiernächst die Verzeichnisse der zu den einzelnen Deichschauen gehörenden Grundstücke und deren Besitzer feststehen, lässt die Regierung zu Düsseldorf ein Verzeichnis der unter denselben befindlichen stimmfähigen Mitglieder auf Grund des Katasters aufstellen und dieselben zu einem Erbentage versammeln, auf welchem zuvörderst die Besoldungen und nähere Dienstvorschriften des Deichgräfen und der Heimräte vorläufig reguliert, dann zur Wahl dieser Beamten sowie der Deputierten geschritten und endlich der Verteilungs- Maßstab der Deichlasten beraten werden soll. § 8: Jede Deich-Direktion besteht aus einem Deichgräfen, zwei Deputierten und mehreren Heimräten, deren Zahl für die Deichschauen Heerdt, Friemersheim und Orsoy auf sieben, für die Deichschauen Uerdingen, Moers und Homberg auf drei festgesetzt wird. § 9: Die von den Beerbten aus ihrer Mitte gewählten Direktions-Mitglieder werden von der Regierung bestätigt und mit Bestallung und Instruktion versehen. Zu den Deichgräfen können auch die Bürgermeister oder Beigeordneten des Orts gewählt werden. § 10: Die Deich- Direktion ernennt unter Genehmigung der Regierung und innerhalb der von den Beerbten bewilligten Fonds einen Deichschreiber, Deichboten und, so weit es nötig ist, Damm- und Schleusenwärter. Die Deichkasse kann unter Genehmigung der Regierung dem Gemeindeerheber am Sitze der Deich-Direktion, wenn dieser dazu geneigt ist, übertragen werden. Außerdem geschieht die Wahl des Rendanten auf dem Erbentage, welcher auch über die Kautionsleistung desselben die näheren Bestimmungen zu treffen hat. § 11: Jedes Mitglied der Korporation und die Gemeindebeamten … sind verbunden, die Deichämter auf ein Jahr zu übernehmen.
§ 12: Die Lasten und Kosten der jetzt erforderlichen Instandsetzung der Deiche werden nach erfolgter Organisation der betreffenden Deichverbände und nach Begutachtung der beteiligten Deich-Direktionen von den sämtlichen Deichschau- Beteiligten, so weit nötig, in mehreren Jahren aufgebracht. § 13: Künftighin unterhält jede Deichschau die an ihrer Uferstrecke befindlichen Deiche. (…) § 14: Die Deichlasten werden, insofern kein anderer Maßstab beschlossen werden möchte, nach dem Katastral-Reinertrage der beteiligten Grundstücke und Wohngebäude verteilt, die Grünländereien aber nur mit der Hälfte ihres Ertrages angesetzt. § 15: Das Kassenwesen der Deichschauen wird durch einen von der Regierung festzusetzenden Etat und durch eine von derselben abzunehmende Rechnung geregelt. Nur mit ihrer Genehmigung können Schulden gemacht oder Verfügungen über Korporationsgrundstücke getroffen werden. § 16: (...) § 17: Im übrigen … sind die Erbentage und die Deich-Direktionen … unabhängige Behörden in Deichangelegenheiten. (…) gez. Friedrich Wilhelm.“
Auf der Grundlage dieser Verordnung fand am 8.1.1846 die erste Sitzung der Neuen Deichschau Heerdt statt25. Aber schon 1847 verordnete der preußische König, „dass die der Überschwemmung ausgesetzten Grundstücke der Katastergemeinden Strümp, Lank und Langst nicht zur Deichschau Heerdt gezogen werden…“26 Insofern gehören heute zum Deichverband Neue Deichschau Heerdt „die linksrheinischen Stadtteile Düsseldorfs in der Gemarkung Heerdt, das Gebiet entlang des Erftkanals – zur Stadt Neuss gehörend – sowie Teile der Stadt Meerbusch in der Gemarkung Büderich. Längs des Rheins reicht das Gebiet von der Mündung des Erftkanals im Süden bis zum Modellflughafen in Büderichs Norden. Hier schließt sich die Deichschau Meerbusch-Lank an.“27
Am 28.1.1848 trat für ganz Preußen – und damit auch für unser Gebiet – das Gesetz über das Deichwesen28 in Kraft, das insgesamt 28 Paragraphen umfasst und bis 1913 Gültigkeit hatte. Es schreibt in § 1 die ausdrückliche Genehmigung der Regierung für den Bau, die Verlegung, die Erhöhung und die Zerstörung von Deichen vor. In § 5 wird die Regierung ermächtigt, diejenigen, „welche den Deich zu erhalten oder wiederherzustellen verpflichtet sind, hierzu durch Exekution [also mit Zwangsmaßnahmen] anzuhalten.“ „Die von der Regierung ausgeschriebenen Beiträge und Leistungen sind den öffentlichen Lasten gleich zu stellen und haben in Kollisionsfällen vor denselben den Vorzug.“ (§ 9) Die Paragraphen 11 bis 14 erläutern die Bildung von Deichverbänden. Der § 15 schreibt vor, dass für jeden Deichverband ein Statut abzufassen ist, in dem bestimmte Gegenstände näher zu definieren bzw. festzuhalten sind wie z.B. der Zweck des Zusammenschlusses, die Deichpflicht (d.h. die Lastenverteilung), die staatliche Oberaufsicht, die Organisation und die Rechte und Pflichten der Deichverwaltungsbehörde, die Mitwirkung der
„Deichgenossen“ und die Folgen der Ausdeichung. Auf dieser Grundlage erließ der preußische König 1853 sehr detaillierte Rahmenvorschriften über solche Deichstatute.29 Die Paragraphen 16 bis 19 des preußischen Deichgesetzes von 1848 regeln die in § 15 angesprochene „Deichpflicht“. Die Paragraphen 20 bis 24 sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Enteignung „eingedeichter Grundstücke und Vorländer“ gegen Entschädigung vor. Die Entschädigungsansprüche kann der Eigentümer – so wurde 1857 verordnet – auf dem Rechtsweg geltend machen. Die Regierung kann auch eine Beschränkung bzw. ein Verbot der Benutzung von Deichen verhängen. Der § 25 regelt ähnlich wie das französische Dekret von 1811
„bei drohender Gefahr“ die Mithilfe der Anwohner zur Erhaltung eines Deiches bzw. zur Sicherung einer Niederung gegen Überschwemmung.
Diese gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Normen aus der Mitte des 19. Jahrhunderts waren von so grundsätzlicher und weitreichender Natur, dass trotz ihrer Anpassung an die moderne Zeit auch wir noch zu Beginn des 21. Jahrhunderts ihre ursprüngliche Kraft und Bedeutung verspüren.
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Heerdt vor 100 Jahren
Zur Rekonstruktion eines Dorfes am Vorabend seiner Eingemeindung
Es gibt wohl kaum noch Heerdter, die sich an ihr Dorf erinnern, wie es einmal am Ende der 20er bzw. zu Beginn der 30er Jahre des vorigen Jahrhunderts aussah – nämlich vor der Beseitigung des Engpasses und der Ausgestaltung des heutigen Nikolaus-Knopp-Platzes. Diejenigen aber, die als Kinder noch die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg erlebt haben, haben uns inzwischen für immer verlassen. Ihnen allen widme ich die nachfolgenden Ausführungen, die aber auch für die jüngere Generation und für unsere Neubürger nicht uninteressant sein dürften.
Aus all den Eindrücken und Kenntnissen, die aufgrund von mündlichen und schriftlichen Quellen heute noch lebendig sind, suche ich drei Aspekte von allgemeinem Interesse heraus, die ein Dorf im wesentlichen ausmachen: das sind die Menschen, die dort wohnten; die Häuser, in denen sie wohnten; die Straßen, auf denen sich diese Häuser befanden. Um genauere Aussagen hierüber zu machen, ziehe ich das Adressbuch für Düsseldorf und seine Vororte von 1906 und den Plan der Gemeinde Heerdt des vereidigten Landvermessers Albrecht vom März 1908 heran (siehe den Kartenausschnitt in Heerdt im Wandel der Zeit II, S. 30). Zu den Namen der Heerdter Straßen habe ich mich bereits in Heerdt im Wandel der Zeit VI geäußert.
Das Vorort-Adressbuch enthält neben Angaben zur Gemeinde-, Kirchen- Schul-, Post- und Eisenbahnverwaltung auch Hinweise zu den Armen- und Waisenbezirken, zur Deichdirektion, zum Krankenhaus, zu den Sparkassen und eine Liste aller Industriewerke. Nach der Aufzählung der Vereine (immerhin 31, vom „Arbeiter- Radfahrer-Verein“ bis zum „Ziegenzucht-Verein“) geht das Buch über zu seinem Hauptteil „Personen-Verzeichnis“, in dem es – nach den Ortsteilen Heerdt, Niederkassel, Oberkassel und Oberlörick getrennt – in alphabetischer Reihenfolge von „Ackermann, Johann“ bis „Zurbrüggen, Anton“ alle erwachsenen Einwohner bzw. den Haushaltsvorstand aufführt, und zwar jeweils mit Namen, Vornamen, Beruf/Stand, Adresse und im Einzelfall – weil zur damaligen Zeit noch sehr wenig verbreitet – Telefonnummer. Das Adress-Buch schließt mit einem überraschend umfangreichen Branchenverzeichnis, das die handwerklichen, industriellen und kommerziellen Aktivitäten in der damals noch selbständigen Gemeinde Heerdt gut widerspiegelt.
Nimmt man nun die Karte von 1908 hinzu, dann kann man dort leicht feststellen, wo die einzelnen Bürger gewohnt haben. Man darf dabei freilich nicht das rapide Anwachsen der vier linksrheinischen Vororte Düsseldorfs vergessen, die jährlich – wie unten noch zu zeigen sein wird – einen Bevölkerungszuwachs von mehr als 1000 Seelen zu verzeichnen hatten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Karte von 1908 gelegentlich an verschiedenen Stellen Häuser eingezeichnet hat, wo sich 1906 im Adressbuch noch kein Name und keine Anschrift finden. Aber alles in allem erhalten wir doch in dieser Hinsicht ein ziemlich klares Bild unseres Dorfes.
Es bestand aus 27 Straßen, von denen ein Teil – wie auch heute noch – Heerdt mit Neuss, Meerbusch, (Ober-)Lörick und Oberkassel verband. Die Bebauung war – wie bereits die in Heerdt im Wandel der Zeit VI (S. 134) abgedruckte Skizze aus dem Jahr 1885 von J. A. Bahners zeigt - besonders dicht im Umfeld des heutigen
Nikolaus-Knopp-Platzes, aber auch auf der Pestalozzistraße, in Alt Heerdt und im Bereich der nördlichen Hymgasse. Folgende Straßen existierten im Jahre 1906 bzw. 1908 (in Klammern: heutige Bezeichnung):
Benedictusstraße, Cölner Straße (Pariser Straße), Crefelder Straße, Deichstraße (Am Heerdter Hof), Eckstraße (Heerdter Sandberg: er zählte seinerzeit zu Heerdt), Erftstraße (Clarissenstraße), Friedhofstraße (Windmühlenstraße), Grünstraße (Kribbenstraße), Hansaallee, Heerdter Busch (die heute zu Neuss gehörende Heerdterbuschstraße), Heerdter Straße (Heerdter Landstraße), Heesenstraße, Hymgasse, Lohstraße (Heerdter Lohweg), Löricker Straße (Schiess-Straße), Mühlenweg (Windmühlenstraße Richtung Bayerstraße), Neußer Straße (Burgunder Straße), Oberstraße (Alt Heerdt), Rheinallee, Rheinstraße (Am Hochofen), Rudolfstraße, Schulstraße (Pestalozzistraße), Uerdinger Straße (Kevelaerer Straße), Vereinsstraße (Viersener Straße), Weißenberger Straße (Eupener Straße), Werftstraße, Wiesenstraße. Daneben kann man auf Albrechts Karte zahlreiche projektierte Straßen erkennen, von denen die wenigsten verwirklicht wurden. Andererseits gibt es dort noch keine Anzeichen für die Planung der Benediktusstraße, obwohl dort bereits 1906 das Haus Nr. 2 auf der Ecke Krefelder Straße stand, in dem sieben Parteien wohnten.
Der Verlauf der hier erwähnten Straßen stimmt in der Regel mit den heutigen Gegebenheiten überein. Selbstverständlich haben sie durch den Verlust des dörflichen Charakters, durch Verbreiterung und Straßenbelagsänderung, durch Begrünung, Bebauung, Beleuchtung, Schienenführung und Industrialisierung ihr ursprüngliches Gesicht verloren. Aber es gibt durchaus Menschen, die auch heute noch in den meist eingeschossigen Häusern, die seinerzeit schon Eltern und Großeltern beherbergten, wohnen.
Sieht man sich die Heerdter Straßen zwischen Jahrhundertwende und Eingemeindung etwas genauer an, dann wird man sicherlich die Kölner Straße (seinerzeit wie auch die Krefelder Straße und die Benediktusstraße mit
„c“ geschrieben) als die interessanteste hervorheben wollen. Sie reichte von Oberkassel bis zum stillgelegten Geschäft der Bäckerei Tiggelkamp an der Ecke zur Straße Am Heerdter Hof; die nördliche Seite hatte – von Oberkassel aus gezählt – gerade Hausnummern, die südliche die ungeraden Nummern. Die Kölner Straße war für Heerdt die wichtigste Geschäftsstraße; andererseits war sie so eng, dass sie im Bereich des heutigen Nikolaus-Knopp-Platzes zwanzig Jahre nach der Eingemeindung erweitert werden musste. Dies betraf vor allem den stark bebauten Nord- und Südteil zwischen der Schulstraße (Pestalozzistraße) und der Hymgasse, während z.B. die nordwestliche Spitze (d.h. die Einmündung in die heutige Schiess- Straße) oder die Südseite im Bereich des „Wetzelhofes“ (Küppers’ Gastwirtschaft) bis auf den heutigen Tag erhalten ist, sieht man einmal von der Höherlegung des Straßenniveaus (mit Ausnahme vor Küppers’ „Wetzelhof“) ab.
Nachfolgend werden die damaligen Heerdter Straßen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt; die angegebenen Hausnummern verweisen auf eine entsprechende Bebauung. Im Einzelfall werden auch die Namen von Bewohnern, Geschäftsleuten oder Handwerkern erwähnt:
Benedictusstraße: Nr. 2 (Bender);
Cölner Straße: Nr. 4 (Klaps), 6, 8, 10 (Niesen), 14 (Möhker: „Zum Vater Rhein“), 20,
120 (Müller), 122 (Schmitz), 123 (Mäschig), 125 (Irnich), 126 (Müller), 128, 130, 133,
134 (Gather: „Zur Post“), 139 (Rudolf/Küppers: „Wetzelhof“), 140, 141 (Ditz), 142 (Dr.
Schmitz), 143 (Krücker), 144 (Mausberg), 145 (Lenzen), 146, 148 (Holzschneider),
154 (Heigenfeld), 156 (Herx), 158 (Kunst/Heimann), 160, 162 (Hitz), 164, 166, 170 (Hermkes/Diedenhoven);
Crefelder Straße: Nr. 2 (Rethers), 3 (Restauration Daniels), 6 (Drewes), 8 (Picken),
10 (Nakaten), 15, 16, 25, 34, 36 (Struth), 42 (Sommer), 45 (Klapdor), 46
(Eisenburger), 47 (Daub), 48 (Blommen), 49 (Cürten), 50 (Eisenburger), 51
(Bürgermeister Nikolaus Knopp), 56, 58, 61, 62, 64, 66, 75 (Bender), 81 („Zu den drei
Füchsen“), 89, 95, 98, 99 (Stammen), 103, 110, 125 (Eiköter), 128 (Herx), 146
(Wimmen), 148, 157;
Deichstraße: Nr. 2 (Holzschneider), 11, 13, 16, 18, 20 (Reinarz);
Eckstraße: Nr. 30;
Erftstraße: Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25;
Friedhofstraße: Nr. 4, 6 (Klapdor);
Grünstraße: Nr. 17, 19, 23, 27, 35, 37;
Hansaallee: Nr. 165 (Ellenbeck), 167(Flohr), 380 (Engels: „Zur Hansa“); sog. Verlängerte Hansaallee: Nr. 5, 8;
Heerdter Busch: Eisenhütte Heerdt;
Heerdter Straße: Nr. 13 (Baas), 19, 23, 25 (Tups), 27 (Rozynski), 29, 31, 34, 36
(Fischges), 40 (Bahners), 61 (Mäschig: „Zur Trompete“), 63, 65, 77, 89 (van
Meerbeck), 93, 95, 97, 98 (Kruchen), 103, 105, 109, 111 (Heymanns), 112, 114, 116
(Heymanns), 120 (Tups), 123, 124, 126 (Lorbertz), 128 (Ingerfeld), 132, 136
(Ingerfeld), 142 (Stamm), 154, 164, 170, 193, 238, 240;
Heesenstraße: Nr. 27, 117, 125, 127;
Hymgasse 1: Nr. 1, 3, 5 (Kippes), 9 (Hoster), 11 (Platen), 13 (Schmitz), 20, 22 (Irnich),
23;
Lohstraße: Nr. 35, 37, 39, 45, 230;
Löricker Straße: Nr. 1, 2, 3, 6 (Holzschneider), 51, 55;
Mühlenweg: Nr. 2, 4, 10, 12, 14;
Neußer Straße: Nr. 27, 53, 94, 103, 113 (Sevenich), 123, 132, 156, 176, 189, 249;
Oberstraße: Nr. 2, 3 (St. Josefshaus), 4 (Hermes), 7 (Kaplanei), 9 (Pfarrer Dubois),
10 (Wittbusch), 14 (Vogts), 15 (Weskamp), 17, 20, 22 (Dr. Hesemann), 23 (Schilbock), 24 (Schneider), 26 (Marschall), 28, 29, 31, 32, 33, 35 (Gather), 37 (Postamt), 41 (Kippes), 42 (Neuhausen), 44 (Fenster), 45 (Loosen), 46 (Loosen / Theißen), 49, 50 (AOK), 51, 53, 55, 56, 57, 59 (Loosen), 60, 62, 64 (Dittmeyer / Evertz), 68, 70 (Eicker / Rütten), 72, 74, 78 (Nakaten), 80, 81, 82, 83 (Nettesheim), 84 (Klüners), 85, 86 (Mausberg), 88, 90, 92, 96, 98, 99 (vgl. Rheinallee 1: „Schöne Aussicht“), 100, 104;
Rheinallee: Nr. 1 („Schöne Aussicht“), 3 („Rheinschlösschen“), 4, 7, 14 („Villa
Rheineck“), 17 (Gruner), 21, 22, 26 (Krankenhaus), 28;
Rheinstraße: Nr. 27, 29, 40 (Daelen), 50 (van Endert), 56, 78 (Schalljo: „Zum
Fischerhaus“), 84;
Rudolfstraße: Nr. 3, 5, 7, 9, 39, 58;
Schulstraße 2: Nr. 1 (Tups), 2, 7, 10 (Bontenakels), 12 (Stamm), 13, 14 (Welbers), 18,
20 (Schelling) , 21, 22 (Reiners), 24, 27, 29 (Lorbertz), 30 (Schmitz), 32, 42 (Klein),
44, 48 (Hummelsbeck), 50, 51 (Kippes), 52, 54, 56, 58 (Kippes), 60 (Christlicher
Gewerkschafts-Consum-Verein/Schiffer), 62, 63 (Spohn), 66 (Holzschneider) , 68, 70,
71, 72 (Bahners), 73, 74, 75, 81, 94, 118 (Picken), 120, 146, 154 (Mühlenbach /
Sackers), 156, 158;
Uerdinger Straße: Nr. 9,11,13,15;
Vereinsstraße: Nr. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 23;
Weißenberger Straße: Nr. 1 (Hürtgen: „Unter den Linden“), 11, 12, 13 (Lückerath),
14, 41, 43, 44, 45 46, 47, 48, 49, 50, 51, 148, 189;
Werftstraße: unbebaut;
Wiesenstraße: Nr. 19, 21, 61 (Grosjean), 79, 81, 83, 154 (Hüren), 160 (Hostertz).
Diese Auflistung enthält im wesentlichen die Wohn- und Geschäftshäuser und die kleinen Handwerksbetriebe; der Vollständigkeit halber müssten auch die Industrieansiedlungen aufgeführt werden, die zum großen Teil auf der Karte von Albrecht deutlich sichtbar sind. Letztlich sind als historische „Relikte“ heute noch erhalten bzw. erkennbar: die Benediktuskirche, das Krankenhaus (Neubau von 1971 an anderer Stelle), das Josefshaus (Neubau der CBT von 1995) und die vier Wirtschaften Weggen (Eupenerstr. 1), “Braunsteiner“ („Zu den drei Füchsen“, Krefelderstr. 81), „Konfuzius“ („Zur Trompete“, Heerdter Landstr. 61) und Küppers’
„Wetzelhof“ am Nikolaus-Knopp-Platz (früher Kölnerstraße 139).
Kehren wir nochmals zurück zur Zeit der Eingemeindung: Der damalige Heerdter Bürgermeister Nikolaus Knopp hatte am 1. März 1908 im ersten Teil seiner Denkschrift (S. 4-22) die „bisherige Entwicklung der Gemeinde Heerdt“ geschildert und den großen Einschnitt herausgearbeitet, der in der bis dahin gleichförmig verlaufenden Heerdter Geschichte durch die Aktivitäten der Rheinischen
Bahngesellschaft allseits zu verspüren war: Diese hat in den Jahren 1896-1899 „die stehende Brücke zwischen Düsseldorf und Obercassel erbaut, ca. 320 ha Grundstücke in der Gemeinde Heerdt angekauft, neue Straßen, Gas-, Wasserleitung und Elektrizität angelegt, Entwässerungskanäle gebaut, von Düsseldorf aus eine elektrische Kleinbahn über Obercassel nach Crefeld und 1901 eine solche über Obercassel und Heerdt nach Neuß angelegt, das linke Rheinufer gegenüber der Altstadt Düsseldorf zurückgeschoben und im Osten der Gemeinde einen neuen starken Rheindeich angelegt.“ Dadurch „begann auch eine fundmentale Änderung des Charakters der Gemeinde, ihrer Verhältnisse und ihrer Entwicklungsfähigkeit. Mit dem neuen Jahrhundert beginnt auch für die Gemeinde Heerdt ein neues Leben. Schon bald setzte eine lebhafte Bautätigkeit im Osten und Südosten der Gemeinde ein, vorwiegend zur Schaffung von Wohnhäusern und zwar meist Einfamilienhäusern. In der Mitte der Gemeinde und nach Nordwesten siedelte sich die Industrie an. (…) Die Einwohnerzahl der Gemeinde, welche im Jahre 1899 5.368 betrug, stieg in 1900 auf 6.043, …, in 1907 auf 11.712.“ Dabei hatten Heerdt und Oberkassel – im Verhältnis zu Niederkassel und Oberlörick - die höchsten Zuwachsraten zu verzeichnen: Heerdt hatte im Jahre 1900 2.685 Einwohner; 1907 waren es bereits 3.934. In Oberkassel gab es im gleichen Zeitraum einen Anstieg von 2.158 auf 6.365. Der überproportionale Anstieg der Oberkasseler Bevölkerung brachte es mit sich, dass Oberkassel bereits im Jahre 1901 Heerdt „überholt“ hatte.
Knopp kommt dann in seiner Denkschrift (S. 10f.) auf die Fähre, auf die Kleinbahnen Düsseldorf-Oberkassel-Krefeld und Düsseldorf-Oberkassel-Neuß (S. 11f.) und auf die Staatsbahn Neuß-Oberkassel (S. 12) zu sprechen. Anschließend geht er zu den Themen Werftanlage (S. 13) und Post- und Telegraphenwesen (S. 14 f.) über, bevor er sich intensiv mit der Industrie (S. 15), dem Gas- und Wasserleitungssystem (S. 15ff.), der Elektrizität (S. 17), den Straßen (S. 17f.) und der Kanalisation (S. 18) beschäftigt. Abschließend widmet er sich den Schulen (S. 18f.) und dem Krankenhaus (S. 19) und gibt einen detaillierten Überblick über Steuern und Abgaben (S. 19f.) und über Vermögen und Schulden (S. 21f.). Im zweiten Teil seiner Denkschrift stellt er die Aufgaben für die Zukunft (S. 23-28) zusammen, während er im dritten und letzten Teil (S. 29-39) der Frage nachgeht: „Warum soll die Gemeinde ihre Selbständigkeit preisgeben und sich einem anderen Gemeindeverband anschließen?“
Die hier nur angedeuteten tief greifenden Veränderungen in der selbständigen Gemeinde Heerdt, die letztlich zur Eingemeindung nach Düsseldorf am 1.4.1909 führten, spiegeln sich auch in einer Reihe von Verordnungen vom Ende des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts wider: Bereits 1892 wurde für die Gemeinde Heerdt eine Verordnung über die Anbringung von Hausnummern und Straßenschildern erlassen. Bei der rasanten Entwicklung vor allem der Gemeindeteile Heerdt und Oberkassel war anders keine Orientierung mehr möglich. Bereits 1872 erließ die Gemeindeverwaltung eine Verordnung, die die so genannte Polizeistunde regelte. Bei der von Norbert Schlossmacher in Heerdt im Wandel der Zeit VI systematisch zusammengestellten und farbenfroh gezeichneten Palette der Heerdter Wirtschaften war dies wohl nötig geworden. Aus dem Jahre 1902 stammen die „Ordnung betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern“, die Grundsteuerordnung, die Armenordnung und die Waisenratsordnung. (Letztere verweist schon auf das 1908 gebaute – aber in der Karte von Albrecht nicht eingezeichnete - Jugendhaus an der Pariser Straße.) Wegen des wachsenden Verkehrsaufkommens war es im Heerdter
Engpass wohl inzwischen so problematisch geworden, dass Bürgermeister Knopp am 16.10.1905 folgende Bekanntmachung veröffentlichen ließ: „Auf dem engen Teile der Cölnerstraße (Provinzialstraße), zwischen der Schulstraße und der Oberstraße, innerhalb der Ortschaft Heerdt, dürfen Fuhrwerke aller Art (auch Kraftfahrzeuge und Fahrräder) nur im Schritt fahren. Übertretungen werden auf Grund des § 7 der Regierungs-Bezirks-Polizei-Verordnung vom 25. November 1904 mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.“
Der nächste bedeutende Abschnitt in der Heerdter Geschichte war um 1930, als dieser Engpass – wie er auf dem Luftbildfoto in Heerdt im Wandel der Zeit VI (S.145) deutlich zu sehen ist – beseitigt wurde und der später so genannte Nikolaus-Knopp- Platz im wesentlichen seine heutige Struktur erhielt. Aufgrund weiterer Ereignisse, unter denen besonders der Zweite Weltkrieg mit seinen Folgen und die Wohnbebauung, die fortschreitende Industrialisierung und der Übergang ins Dienstleistungszeitalter zu erwähnen sind, hat sich das Gesicht unseres Dorfes gewandelt; und bei aller Veränderung ist doch noch Bleibendes aufzuspüren. Dass nicht blindlings Erhaltenswertes vernichtet wird, so dass am Ende dieses Jahrhunderts nichts mehr vom Anfang übrig geblieben ist, dafür mögen die Menschen sorgen, die hier wohnen, und die Politiker, die ihnen für ihr Tun und Unterlassen Rechenschaft schuldig sind.
Literaturverzeichnis:
Josef Schumacher (Hg.), Adressbuch 1906 für die Stadtgemeinde Düsseldorf und die Landbürgermeistereien Benrath, Eller, Gerresheim, Heerdt, Kaiserswerth, Ludenberg und Rath, Düsseldorf o.J. [1906].
Emil Daub (Hg.), Sammlung der in der Bürgermeisterei Heerdt geltenden Lokal-Polizei- Verordnungen, Ortsstatuten, Steuer- und Gebührenordnungen, sowie einiger wichtigen Regierungs- und Kreis-Polizei-Verordnungen, Heerdt, 2. Aufl. Februar 1906 (Zitat S. 145).
Nikolaus Knopp, Denkschrift zur Einleitung der Verhandlungen über die Anträge der Stadtverwaltungen zu Düsseldorf und Neuß auf Eingemeindung von Heerdt nach Düsseldorf oder Neuß, Düsseldorf 1908 (Zitat S. 8).
Klaus Bahners, Heerdt vor 75 Jahren. Die Rekonstruktion eines Dorfes, in: Heerdt im Wandel der Zeit II, Düsseldorf 1980, S. 28-31.
Ders., Weder Schall noch Rauch – Die Heerdter Straßennamen, in: Heerdt im Wandel der Zeit VI, Düsseldorf 2005, S. 92-95.
Norbert Schlossmacher, Gaststätten in Heerdt im 19. Jahrhundert – Aspekte einer
`Wirtschafts`geschichte, in: Heerdt im Wandel der Zeit VI, Düsseldorf 2005, S. 122-144.
Schritt fahren im Engpass
Preußische Verwaltung in Heerdt vor 100 Jahren
Am 16. Oktober 1905 wurde allen Heerdtern öffentlich folgendes bekannt gegeben:
„Auf dem engen Teile der Cölnerstraße (Provinzialstraße), zwischen der Schulstraße und der Oberstraße, innerhalb der Ortschaft Heerdt, dürfen Fuhrwerke aller Art (auch Kraftfahrzeuge und Fahrräder) nur im Schritt fahren.
Übertretungen werden auf Grund des § 7 der Regierungs-Bezirks-Polizei-Verordnung vom 25. November 1904 mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
Heerdt, den 16. Oktober 1905.
Die Polizei-Verwaltung. Der Bürgermeister Knopp.“[1]
Wer mit der Heerdter Geschichte vertraut ist, hat sofort die verschiedenen Fotos des so genannten „Engpasses“ und seiner Beseitigung – bzw. seiner Erweiterung zu dem, was später „Nikolaus-Knopp-Platz“ genannt werden sollte – vom Ende der 20er und Beginn der 30er Jahre vor Augen. Im Band VI der Reihe „Heerdt im Wandel der Zeit“ [2] wurde noch einmal die verkehrstechnisch unhaltbar gewordene Situation abgebildet. Im vorliegenden Band VII[3] kann man nachlesen, dass es sich bei der früheren Cölner Straße um die heutige Pariser Straße handelt; Schulstraße und Oberstraße sind seit langem die Pestalozzistraße und Alt Heerdt. Wahrscheinlich spiegelt diese „Bekanntmachung“ des Bürgermeisters die erste Geschwindigkeits- beschränkung der Landgemeinde Heerdt wider, die sich auf „Fuhrwerke aller Art“ bezieht. Kaum vorstellbar ist, dass es im nur sieben (!) Meter breiten Engpass ausschließlich wegen zu hoher Geschwindigkeit der damals üblichen Pferdefuhrwerke zu Situationen gekommen sein soll (z.B. zu Unfällen), die mehr als bloße Behinderung waren. Andererseits ging auch der technische Fortschritt nicht an Heerdt vorbei, so dass man zur Klarstellung noch „Kraftfahrzeuge und Fahrräder“ als Erläuterung hinzufügte, die wahrscheinlich – aus damaliger Sicht – in Zukunft als Hauptübeltäter anzusehen waren.
Während für diese verwaltungstechnische Anordnung keine Rechtsgrundlage des Bürgermeisters bzw. seiner Gemeinde genannt wird, ergibt sich die kommunale Ermächtigung für harte Sanktionen (Geld- bzw. Haftstrafe) bei Zuwiderhandlung aus einer präzise angegebenen Polizeiverordnung des Düsseldorfer Regierungs- präsidenten. Den heutigen Leser erstaunt in dieser den Straßenverkehr betreffenden Bekanntmachung sicherlich auch das seinerzeit noch nicht geläufige objektive Messen der Geschwindigkeit als mathematisches Verhältnis von Strecke zu Zeit (z.B.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Emil Daub, Sammlung der in der Bürgermeisterei Heerdt geltenden Lokal-Polizei-Verordnungen, Ortsstatuten, Steuer- und Gebührenordnungen (…), 2. Aufl. Heerdt 1906, S. 145: Dok. II,28.
2 Bürgerverein Heerdt (Hg.), Heerdt im Wandel der Zeit VI, Düsseldorf 2005, S. 134,135,137,140,145. Man kann deutlich erkennen, dass es für Schienenfahrzeuge ursprünglich nur ein einziges Gleis gab, das später um ein zweites – parallel verlaufendes – ergänzt wurde.
3 Klaus Bahners, Heerdt vor 100 Jahren. Zur Rekonstruktion eines Dorfes am Vorabend seiner Eingemeindung.
30 km/h), sondern ihre mehr oder weniger subjektive Einschätzung durch das Schrittmaß eines wohl erwachsenen Menschen.[4]
Schließlich mag er sich darüber wundern, dass als Unterzeichner dieser Bekanntmachung „Die Polizei-Verwaltung“ und „Der Bürgermeister Knopp“ genannt sind. Dazu muss man wissen, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 die Ortspolizei als staatliche Auftrags- verwaltung dem leitenden Gemeindebeamten, hier also dem Bürgermeister, übertragen wurde.[5] Insofern ist es nicht erstaunlich, dass in Daubs Sammlung[6] noch weitere Texte zu finden sind, in denen die Rechtssetzung durch Polizeiverwaltung und Bürgermeister vorgenommen wird. Solche Verordnungen betreffen z.B. die Fürsorge für Bauarbeiter (I,11), das Anbringen von Hausnummern (I,12), das Meldewesen (II,26), die Beleuchtung der Eingänge von Wirtschaften (III,3), die Ladenöffnungszeiten während des sonntäglichen Gottesdienstes (III,5), die Kinderarbeit (III,13) und verschiedene Gebühren bzw. Abgaben (II,27; III,12). Alleine
- d.h. ohne den Zusatz „Die Polizeiverwaltung“ – zeichnet der Bürgermeister u.a. für folgende Verordnungen verantwortlich: das Festsetzen der Zeiten für das Ährenlesen (II,3), das Baden im Rhein (II,4), das Betreten des Eises auf gefrorenen Gewässern (II,5), die Reinigung der Straßenrinnen (II,6), die Reinigung der „Abtritte“ in Wirtschaften (III,1), die Polizeistunde (III,2), die Auszahlung des von minderjährigen Arbeitern verdienten Lohnes (III,10), die Erhebung von „Lustbarkeitssteuern“ (IV,10), die Grundsteuer (IV,11), das Armenwesen (IV,12), den Waisenrat (IV,13) und die Gebühren für die Benutzung des Leichenwagens und für die Beerdigung (V,14).
Diese noch nicht einmal vollständige Auflistung darf nicht den Eindruck einer großen Machtfülle der damaligen Bürgermeister entstehen lassen, sind sie doch nur die unterste Ebene einer horizontal vielschichtig strukturierten Verwaltung. Die Dokumente II,27, IV,10-13 und V,14 notieren jeweils ausdrücklich, dass der entsprechenden Verordnung ein Beschluss des Heerdter Gemeinderats zugrunde liegt; bei III,12 wird er nicht explizit erwähnt, weil diese Verordnung nur eine frühere korrigiert, bei der man das Einverständnis des Gemeinderats wohl voraussetzen kann. Im wesentlichen ist also die Zustimmung der nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählten Bürgervertretung bei allen Beschlüssen über Steuern[7], Gebühren und Abgaben nötig, außerdem bei Verordnungen, die der Sache, dem Adressatenkreis und dem Umfang nach Satzungscharakter haben (IV,12 und 13). Inwieweit der Bürgermeister über die Zustimmung des Gemeinderates hinaus für seine
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4 Im Zusammenhang mit der Analyse der Quelle über die Versteigerung des Heerdter Hofes habe ich auf dieses Spannungsverhältnis zwischen alten (subjektiven) und neuen (objektiven) Maßen, Gewichten und Währungen aufmerksam gemacht: Klaus Bahners, Der Heerdter Hof unterm Hammer, in: Heerdt…VI (s. Anm. 2), S. 102-112, hier S. 105.
5 Außerdem ermächtigte dieses Gesetz den preußischen Innenminister, in den größeren Gemeinden die Aufgaben der Ortspolizei einem staatlichen Beamten (Polizeidirektor oder Polizeipräsidenten) zu übertragen.
6 Daub (s. Anm. 1), passim.
7 Der Steuerbegriff der damaligen Zeit ist nicht immer mit dem heutigen identisch, sondern wurde gelegentlich weiter gefasst. – Im Dokument II,27 gibt es übrigens eine fehlerhafte Datierung: Wenn das „Regulativ“ vom 3.6.1900 ist, kann der zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss nicht vom 20.7.1900 sein.
Verordnungen Ermächtigungen höherer Instanzen benötigte, wird noch zu klären sein.
So wie Heerdt heute Teil der kreisfreien Stadt Düsseldorf ist, so gehörte es seinerzeit zum Landkreis Neuss, an dessen Spitze ein königlicher Landrat stand. Dies drückt sich z.B. in den Dokumenten III,7,8 und 11 aus, die für diesen Kreis und damit eben auch für die Landgemeinde Heerdt den Geschäftsverkehr an Sonntagen, die
„Heilighaltung“ von Sonn- und Feiertagen und das „Feilbieten von Lebensmitteln in den Verkaufsräumen“ regelte.
Der Landkreis Neuss gehörte mit anderen Landkreisen und Städten zum Regierungsbezirk Düsseldorf, der z.B. das Meldewesen (II,25), die Sonntagsruhe (III,4), den Geschäftsverkehr vor Weihnachten (III,6) und den Ladenschluss (III,9) für den Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorf normierte. Im Dokument III,9 wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die entsprechende Bestimmung auch
„in den ländlichen Gemeinden des Kreises Neuß“[8] gilt. Für das Dokument III,6 sei der Vollständigkeit halber noch hinzugefügt, dass es sich bei dieser Verordnung nur um eine Bekanntmachung derselben Verordnung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz durch den Düsseldorfer Regierungspräsidenten – für seinen Regierungsbezirk – handelt.
Mit dieser Auflistung sind alle 28 Dokumente, die ich für diese Darstellung exemplarisch aus der Sammlung Daub heranziehe, erfasst. Es bleibt in einem zweiten Schritt noch darzulegen, auf welche Rechtsgrundlagen – über die bereits genannten hinausgehend – sich die diversen Verordnungen und Bekanntmachungen beziehen. Dass sich der Heerdter Bürgermeister bei verschiedenen Rechtssetzungen auf den Gemeinderat berief, ist bereits dargelegt worden. Zweimal beziehen sich die örtliche Polizeiverwaltung und der Bürgermeister (Dok. II,26 und III,5) auf inhaltlich entsprechende Polizeiverordnungen des Regierungspräsidenten (Dok. II,25 und III,4), indem sie den dort jeweils gesteckten Rahmen minimal ausfüllen: Zum einen kann man sich in Heerdt auch schriftlich beim Einwohnermeldeamt an- und abmelden (nicht nur persönlich), zum andern wird für die vorgeschriebene Arbeitsruhe von zwei Stunden während des [katholischen] „Hauptgottesdienstes“ der Zeitraum von [9] bis 11 Uhr festgesetzt. In zwei der drei zitierten Verfügungen des Landrats (III,7 und 8) werden keine Rechtsgrundlagen für die verordnete Maßnahme genannt, während er sich in Dokument III,11 auf zwei Gesetze des Landes Preußen beruft, auf die noch einzugehen sein wird.
Neben dem Regierungsbezirk Düsseldorf gab es noch die Regierungsbezirke Köln, Aachen, Trier und Koblenz; alle fünf zusammen bildeten die Rheinprovinz, die neben der Provinz Westfalen den großen preußischen Erwerb im Westen Deutschlands nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft und durch den Wiener Kongress (1815) darstellte. 9 In Preußen gab es im 19. Jahrhundert keine einheitliche Landgemeindeordnung, sondern die verschiedenen Provinzen im Westen und im Osten dieser alten europäischen Großmacht bzw. dieses größten Landes des Deutschen Reiches (1871-1945) konnten in dieser Hinsicht durchaus abweichende
Bestimmungen haben. Diese historisch zu erklärende und politisch begründete Differenzierung ist übrigens typisch für alle Ebenen der preußischen Verwaltung gewesen. So zieht der Heerdter Bürgermeister für die Dokumente III,[10] und IV,12 u.a. die Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23.7.1845 und 15.5.1856 als Rechtsgrundlage seiner Verordnungen heran. Genau genommen war die Rheinische Gemeindeordnung von 1845 durch das Gemeindeverfassungsgesetz für die Rheinprovinz von 1856 fortgebildet worden.10
Die größte Bedeutung für die Bürger Preußens, das 1947 durch Alliierten Kontrollratsbeschluss aufgelöst wurde, hatten naturgemäß die zahlreichen Gesetze, auf die die unteren Instanzen für ihre diversen Verordnungen zurückgreifen mussten: Dabei war das Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11.3.1850 das wichtigste, diente es doch allein für 12 der hier herangezogenen 28 Dokumente als Rechtsgrundlage. [11] Daneben spielten das Gesetz über allgemeine Landesverwaltung[12] und das Kommunalabgabengesetz[13] eine nicht unbedeutende Rolle.[14]
Schließlich bieten einige Reichsgesetze – z.T. vom 1867 gegründeten Norddeutschen Bund übernommen – der jeweils untergeordneten Instanz Ermächtigungen für ihre Verordnungen, so die Reichsgewerbeordnung[15] und das Gesetz betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung[16], das Kinderschutzgesetz[17], das Gesetz betreffend die Ausführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes[18] und das Ausführungsgesetz zum BGB[19], das seinerseits am 1.1.1900 in Kraft getreten war.
Abschließend seien noch einige Ausführungen zum Inhalt der hier in Frage kommenden Dokumente gemacht, die zeigen, dass die Vorstellung von der „guten alten Zeit“, in der der Bürger angeblich wenig von der kommunalen und staatlichen Bürokratie zu spüren bekam, wie fast immer in der Geschichte ein Topos ist, der eher eine retrospektive Wunschvorstellung als eine gelebte Realität ist. Außerdem darf in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass der Heerdter Landwirt, Handwerker und Gewerbetreibende auch schon in der Zeit vor der Eingemeindung nach Düsseldorf mit vielen anderen Vorschriften konfrontiert war, die in Daubs Sammlung nicht eingegangen sind. Da wären zumindest die Bereiche Wirtschaft und Soziales, Handel und Gewerbe, Militär und Polizei, Schule und Unterricht, Steuern und Abgaben zu nennen, die in der Regel Angelegenheit Preußens waren. Auch fehlen Dokumente zur Kommunalverfassung und zum Kommunalwahlrecht, von der politischen Partizipation auf höherer Ebene ganz zu schweigen. Justiz und Kirche sind ebenfalls völlig ausgeblendet.
[...]
[1] Norbert Schlossmacher, Die Heerdter „Barriere“, in: Bürgerverein Heerdt (Hg.) Heerdt im Wandel der Zeit V, Düsseldorf 2000, S. 173-199, hier S. 199.
[2] Ebd., S. 199.
[3] Hans Boldt u.a. (Hgg.), Der Rhein. Mythos und Realität eines europäischen Stromes, Köln 1988.
[4] Rudolf Strasser, Die Veränderungen des Rheinstromes in historischer Zeit, Bd. I, Düsseldorf 1992.
[5] Friedrich Heß, Probleme des Hochwasserschutzes am Niederrhein, 1958.
[6] Walther Föhl, Düsseldorfs kurkölnisches Ufer, in: Düsseldorfer Jahrbuch 48 (1956), S. 153-164.
[7] Theodor Hellmich, Geschichte Büderichs bei Düsseldorf, 3. veränderte Auflage, Wattenscheid 1953.
[8] Peter Dohms (Hg.), Meerbusch, Meerbusch 1991.
[9] Karl Höller, Warum ist es am Rhein so schön? Hochwasser und Deichbau am Rhein, in: Meerbuscher Geschichtshefte 22 (2005), S. 90-96
[10] Robert Rameil, Rheinhochwasser und Eisgang in der Mitte des 19. Jahrhunderts – ein Erlebnisbericht von Carl Anton Schmitz, in: Meerbuscher Geschichtshefte 24 (2007), S. 131-141.
[11] Gerhard Große, Der Hochwasserschutz in Düsseldorf – Aufsatzfolge -, wahrscheinlich 1985 als Manuskript erschienen; mir liegen die Seiten 25-30 vor. Vgl. auch den in der Heimatzeitschrift Das Tor,
H. 11 (2003), S. 12-13 erschienenen Beitrag unter dem Titel Deichbau-Experte Ulrich Marten informierte über Hochwasserschutz – Beim Rekordtief schon an die nächste Flut gedacht.
[12] Diese 108 Seiten umfassende Schrift ist bibliographisch schwer zu erfassen, weil ihr Herausgeber und ihr Gegenstand identisch sind und weil Titel, Erscheinungsort und -jahr fehlen; vermutlich ist diese Broschüre 1950 in Düsseldorf im Selbstverlag erschienen. Vgl. auch die Zitate in Anm. 22!
[13] Paul Herder, Ein vergessenes Dorf, in: Das Tor 45 (1979), H. 4, S. 69-70; Artur Remy, Zwei Dörfer, die der Rhein verschlang, Das Tor 48 (1982), S. 229-231.
[14] Nikolaus Knopp, Einiges von unseren linksrheinischen Deichen aus alter und neuer Zeit, in: Verkehrs- und Verschönerungsverein (Hg.), Düsseldorf (linksrheinisch) in alten und neuen Tagen, Düsseldorf: Selbstverlag 1932, S. 13-28; Carl Vossen, Düsseldorf linksrheinisch einst und jetzt, Düsseldorf 1961, S. 94-98; ders., 2000 Jahre Düsseldorf linksrheinisch, Düsseldorf 1977, S. 112-116; ders., Die umworbene Halbinsel, Düsseldorf 1997, S. 117-119 u. S. 119-124; ders., Lästige Ausländer von „De angere Sit“, in: Das Tor 48 (1982), S. 232-235; Schlossmacher, Barriere, s. Anm. 1; Hans Joachim Schroff, Hochwasser des Rheins – für Heerdt stets eine große Gefahr, ebd. S. 201-209. Abschließend sei noch auf den kleinen Beitrag von Paul Herder, Heerdt und das Hochwasser, in: Heerdt im Wandel der Zeit III, Düsseldorf 1985, S. 16-17 hingewiesen. Josef Schöber und Alfred Wilms haben in dem von ihnen herausgegebenen Bildband Düsseldorf-Heerdt, Erfurt: Sutton 2006, dem Rheinhochwasser ein eigenes Kapitel gewidmet: ebd., S. 119-127.
[15] Zum Rurdepartement siehe die Literatur und die beiden Karten bei Klaus Bahners, Der Heerdter Hof unterm Hammer, in: Bürgerverein Heerdt (Hg.), Heerdt im Wandel der Zeit VI, Düsseldorf 2005, S. 102-112.
[16] Rudolf Harnisch (Hg.), Die Deichgesetzgebung am Niederrhein. Sammlung sämtlicher, das Deichwesen am Niederrhein betreffenden Gesetze, Verordnungen, Konventionen, Statuten und Instruktionen, Düsseldorf: Selbstverlag 1886.
[17] Erneuertes Deich-Schau-, Graben- und Schleusen-Reglement in dem Herzogtum Cleve vom 24. Februar 1767, in: Harnisch (s. Anm. 16), S. 17-63. (Die „Beerbten“ sind die Eigentümer der unmittelbar am Deich gelegenen und vom Hochwasser bedrohten bzw. überschwemmten Grundstücke bzw. die Mitglieder der Deichschau; „Deichstuhl“ ist mit „Deichamt“ gleich zu setzen.) Zur über Kleve hinausgehenden großen Bedeutung des „Clever Deichreglements“ bis in unsere Tage und zur Fachterminologie vgl. Heß (s. Anm. 5), S. 21-24.
[18] Erneuerte Deichschau-, Graben- und Schleusen-Ordnung in dem Fürstentum Moers vom 16. April 1769, in: Harnisch (s. Anm. 16), S. 91-94. („konservieren“ heißt „bewahren, retten“; „sich retirieren“ bedeutet „sich zurückziehen“; „restituieren“ meint „ersetzen, erstatten“.)
[19] Vgl. Hans Hattenhauer, Einführung in die Geschichte des Preußischen Allgemeinen Landrechts, in: ders. (Hg.), Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Frankfurt/Berlin: Metzner 1970, S. 11-39, hier S. 38; Wolfgang Hans Stein, Die Bedeutung des Code Civil für Deutschland. Revolutionäres Recht – Imperiales Recht – Liberales Regionalrecht, Manuskript zur Verfügung gestellt von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz/Mainz am 29.11.2005, S. 1-17, hier S. 12 ff.
[20] ALR (s. Anm. 19), S. 728.
[21] Unter „Staupenschlag“ hat man eine öffentliche Prügelstrafe zu verstehen.
[22] Vgl. hierzu die in den Anmerkungen 1-14 zitierte Literatur, in der diese beiden Überschwemmungen neben der von 1926 die größte Beachtung finden. In der wohl kaum noch verbreiteten - in der Anm. 12 genannten - Schrift des Deichverbandes Düsseldorf-Hamm-Volmerswerth etwa aus dem Jahr 1950 heißt es auf S. 14: „Die seit Menschengedenken höchsten Rheinhochwässer traten in den Jahren 1784 und 1795 auf. Der damalige Landesherr, Kurfürst Karl Theodor, erließ einige Tage nach dem Ereignis von 1784 ein Dekret, um eine Übersicht über den entstandenen Schaden zu gewinnen und eine Linderung der Unglücksfolgen einzuleiten.“ Weiter heißt es, dass der Rhein 1784 in Düsseldorf auf 10,36 m am Ortsspiegel stand, „das ist 1,26 m höher als 1925/26“ (ebd., S.15). An anderer Stelle heißt es: „Nicht minder gefährdet sind die beiden Rheinkrümmungen in Heerdt und am Hafeneingang. Rheinauf, rheinab befinden sich keine Rheinkurven mit kleinerem Radius; das linke Ufer in Heerdt und das rechte Ufer in Bilk haben hier bei höchstem Hochwasser den gewaltigen Stoß von 12.000 cbm Wasser sekundlich auszuhalten. Der Wucht eines solchen Stoßes war der Heerdter Damm wiederholt nicht gewachsen, er zerbrach; das so genannte „Knopploch“, wie die Auskolkung am Heerdter Krankenhaus volkstümlich nach dem früheren Bürgermeister Knopp genannt wird, erinnert noch an einen solchen Dammbruch.“ (ebd., S. 47-48) Auf S. 71 werden detailliert der Dammbruch vom 29.2.1784 und seine Folgen geschildert. Die „ganze Niederung bis über Büderich und Lank hinaus stand drei Tage lang unter Wasser. Das Wasser hatte 4 Schuh (= 1,25 m ) hoch über den Damm gestanden; alle am Rhein liegenden Dörfer und Gemeinden wurden mehr oder weniger überschwemmt, ja an einigen Orten überstieg das Wasser die Hausdächer; einige Häuser stürzten ein. Menschen und Vieh verunglückten. Der Damm wurde zwar wieder hergestellt, blieb aber ein Das Dekret des Kaisers Napoleon vom 16.12.1811, das für fünf zum Teil erst gerade von ihm gegründete französische Departements in den eroberten Gebieten – u. a. auch für das Rurdepartement – galt, sieht für die „Augenblicke der Gefahr“ u.a. vor:
[23] Harnisch, Deichgesetzgebung (s. Anm. 16), S. 174-175; dabei handelt es sich nicht um eine offizielle, sondern um die Übersetzung des Herausgebers der Gesetzessammlung. Mit „Direktion“ ist im Dekret die Deichdirektion gemeint. Für den interessierten und der französischen Sprache mächtigen Leser soll der hier zitierte Auszug – die §§ 35 und 36 – in der Originalfassung wiedergegeben werden; dabei wird die Orthographie des frühen 18. Jahrhunderts behutsam der aktuellen angeglichen: « Décret impérial contenant règlement de police des Polders dans le département de l’Escaut, des Bouches de l’Escaut de la Lys, des Deux-Nèthes, des Bouches du Rhin, de la Roër du 16 Décembre 1811 (…) Moments de danger : Art. 35 : Lorsqu’une marée, ou une crue extraordinaire et accompagnée de circonstances qui peuvent amener une rupture ou le débordement de la digue, exigera le concours d’un grand nombre de bras pour la défendre, tous les habitants du polder, au-dessus de dix-huit ans, avertis par le son du tocsin, seront tenus de se rendre sur les points qui seront indiqués tous les ans par une publication du maire. Le refus d’obéir à cet appel sera puni d’une amende égale au prix de deux journées de travail ; et, après un avertissement que le maire fera donner, sur l’invitation de la direction, de quatre jours de prison en sus de l’amende. Art. 36 : Lorsque dans ces moments la direction aura commandé des travailleurs et des voitures attelées qui devaient se rendre aux points menacés, chaque heure de retard sera punie d’une amende de deux francs pour un homme, et de six francs pour une voiture. » (ebd., S. 164, S. 169-170). Mosler (s. Anm. 22) zitiert ein Beispiel für den durch die französische Herrschaft eingetretenen « Wandel » : « Bezeichnend » sei, « dass die für die Gemeinde dringendste Frage einer gründlichen Verbesserung des Deichwesens nun die nötige Aufmerksamkeit findet und ihre Lösung wenigstens vorbereitet wird. » (ebd., S. 123). Mosler bezieht sich damit auf die von ihm veröffentichten Quellen Nr. 165 und 166, in denen ein detaillierter Kostenvoranschlag für die Wiederherstellung des Deiches in der Gemeinde Heerdt aus dem Jahre 1807 abgedruckt wird (ebd., S. 132-134).
[24] Harnisch, Deichgesetzgebung (s. Anm. 16), S. 94-101; vgl. auch Knopp (s. Anm. 14), S. 20.
[25] Schlossmacher (s.Anm. 1), S. 197; Vossen, Düsseldorf linksrheinisch (s. Anm. 14), S. 95; ders.,
[2000] Jahre (s. Anm. 14), S. 113.
[26] Harnisch (s. Anm. 16), S. 105.
[27] Laut Redaktion des fünften Bandes von Heerdt im Wandel der Zeit, Düsseldorf 2000, S. 210. (Der dortige Nachtrag beruht auf Auskünften „der Herren Buschhüter vom Umweltamt Krefeld und Lütz vom Deichverband Düsseldorf“, ebd. S. 211.)
[28] Harnisch (s. Anm. 16), S. 1-16; vgl. auch Knopp (s. Anm. 14), S. 22-23.
[29] Harnisch (s. Anm. 16), S. 113-132.
[10] So Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band I, Stuttgart: Kohlhammer 1975, S. 183 f. Nach Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte (…), Bd. III, Stuttgart: Kohlhammer 1978, S. 127, sei die Rheinische Gemeindeordnung von 1845 durch das Gemeindeverfassungsgesetz für die Rheinprovinz von 1856 „wieder in Kraft gesetzt“ worden. Vgl. auch Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte (…), Bd. IV, Stuttgart: Kohlhammer 1969, S. 362. Die Städteordnung für die Rheinprovinz datiert übrigens ebenfalls vom 15.5.1856.
[11] Daub, Dok. I,11 und 12; II,3-6; II,25 und 26; III,1-3 und III,11.
[12] Daub, Dok. II,25 und III,11.
[13] Daub, Dok. IV,10 und 11; V,14. Vgl. Huber, Verfassungsgeschichte, Bd. IV, S. 363.
[14] In Dok. II,27 wird außerdem noch eine Verfügung des preußischen Innenministers als Rechtsgrundlage herangezogen.
[15] Daub, Dok. III,6,9 und 10.
[16] Daub, Dok. III,4.
[17] Daub, Dok. III,13. Vgl. auch Huber, Verfassungsgeschichte, Bd. IV, S. 1238.
[18] Daub, Dok. IV,12.
[19] Daub, Dok. IV,13.
- Citation du texte
- Klaus Bahners (Auteur), 2011, Das linksrheinische Düsseldorf in Geschichte und Gegenwart, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/164591
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