Die Zahl der Arbeitslosen wächst in Deutschland stetig an. Obwohl die Aufnahme aller Arbeitslosen in der Statistik immer wieder auf Kritik stößt, ist sich doch jeder darüber bewusst, dass wir in einem Zeitalter der Massenarbeitslosigkeit leben.
Auch die Weltwirtschaftskrise forderte nun wieder zahlreiche Arbeitsplätze.
Die Regierung ist sich der Arbeitslosigkeit seit langem bewusst und versucht durch neue Konzepte bzw. Gesetze den Menschen eine Beschäftigung zu bieten.
Als Antwort gegen einen "Vermittlungsskandal" der Bundesanstalt für Arbeit wurde am 22. Februar 2002 die „Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, auch als „Hartz-Kommission“ bezeichnet, im Auftrag der deutschen Bundesregierung unter Gerhard Schröder ins Leben gerufen.
Den Vorsitz hatte Dr. Peter Hartz, ehemaliger deutscher Manager und Mitglied des Vorstandes der Volkswagen AG bis Juli 2005. Jener war auch Namensgeber der nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse Hartz I – Hartz IV sowie Namensgeber und Vorstand der Kommission. Als Mitglied der IG-Metall und SPD initiierte er gemeinnützige Projekte und sicherte so Beschäftigten den Arbeitsplatz.
Zu Beginn des Jahres 2002 wurde er von der Bundesregierung zur Entwicklung von Reformen am Arbeitsmarkt beauftragt, wodurch es zur Gründung der Hartz-Kommission kam.
Hauptziel der 15-köpfigen Hartz-Kommission war es, Strategien für neue Beschäftigungs- und Vermittlungsmöglichkeiten und Vorschläge zur Neuorganisation der Bundesanstalt für Arbeit zu erstellen und zu unterbreiten, d.h. ein Konzept für den künftigen Arbeitszuschnitt und für die neue Organisationsstruktur der Bundesanstalt für Arbeit inklusive eines Durchführungsplans zu schaffen.
Es wurde von der Kommission ein Abschlussbericht am 16. August 2002 veröffentlicht.
Die in diesem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit und zur Förderung der Beschäftigung wurden in 13 so genannten „Innovationsmodulen“ zusammengefasst.
Bereits 6 Tage später beschloss die Regierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder die Vorschläge in 4 Schritten zu realisieren, wobei diese nicht im gleichen Stile wie vorgeschlagen und in einem zeitlichen Abstand zueinander umgesetzt wurden.
Im Folgenden sollen die vier Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt benannt und erläutert werden, welche maßgeblich den Arbeitsmarkt regulieren und Politik wie auch die Gesellschaft vor Fragen stellen.
Die Zahl der Arbeitslosen wächst in Deutschland stetig an. Obwohl die Aufnahme aller Arbeitslosen in der Statistik immer wieder auf Kritik stößt, ist sich doch jeder darüber bewusst, dass wir in einem Zeitalter der Massenarbeitslosigkeit leben.
Auch die Weltwirtschaftskrise forderte nun wieder zahlreiche Arbeitsplätze.
Die Regierung ist sich der Arbeitslosigkeit seit langem bewusst und versucht durch neue Konzepte bzw. Gesetze den Menschen eine Beschäftigung zu bieten.
Als Antwort gegen einen "Vermittlungsskandal" der Bundesanstalt für Arbeit wurde am 22. Februar 2002 die „Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, auch als „Hartz-Kommission“ bezeichnet, im Auftrag der deutschen Bundesregierung unter Gerhard Schröder ins Leben gerufen.
Den Vorsitz hatte Dr. Peter Hartz, ehemaliger deutscher Manager und Mitglied des Vorstandes der Volkswagen AG bis Juli 2005. Jener war auch Namensgeber der nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse Hartz I – Hartz IV sowie Namensgeber und Vorstand der Kommission. Als Mitglied der IG-Metall und SPD initiierte er gemeinnützige Projekte und sicherte so Beschäftigten den Arbeitsplatz.
Zu Beginn des Jahres 2002 wurde er von der Bundesregierung zur Entwicklung von Reformen am Arbeitsmarkt beauftragt, wodurch es zur Gründung der Hartz-Kommission kam.
Hauptziel der 15-köpfigen Hartz-Kommission war es, Strategien für neue Beschäftigungs- und Vermittlungsmöglichkeiten und Vorschläge zur Neuorganisation der Bundesanstalt für Arbeit zu erstellen und zu unterbreiten, d.h. ein Konzept für den künftigen Arbeitszuschnitt und für die neue Organisationsstruktur der Bundesanstalt für Arbeit inklusive eines Durchführungsplans zu schaffen.
Es wurde von der Kommission ein Abschlussbericht am 16. August 2002 veröffentlicht.
Die in diesem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit und zur Förderung der Beschäftigung wurden in 13 so genannten „Innovationsmodulen“ zusammengefasst.
Bereits 6 Tage später beschloss die Regierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder die Vorschläge in 4 Schritten zu realisieren, wobei diese nicht im gleichen Stile wie vorgeschlagen und in einem zeitlichen Abstand zueinander umgesetzt wurden.
Im Folgenden möchte ich näher auf die vier Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingehen, welche maßgeblich den Arbeitsmarkt bis heute reguliert und die Politik wie auch die Arbeitnehmer und Unternehmer vor Fragen stellt, worauf sich offensichtlich keine Lösung finden lässt, die jedermann zufrieden stimmt.
Das erste Hartz-Gesetz vom Januar 2003 sah die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen, kurz „PSA“, in den Agenturen für Arbeit vor. Personalserviceagenturen sind vermittlungsorientierte Leiharbeitsunternehmen, die von privaten Trägern geführt werden. Diese schließen mit der Agentur für Arbeit Verträge ab, um die eingestellten Arbeitslosen dann zu verleihen. Leiharbeiter sind dabei gegenüber dem "Normalbeschäftigten" gleichgestellt.
Gibt es keine Arbeit, so kann der Leiharbeiter an einer Weiterbildung mittels eines Bildungsgutscheines teilnehmen, um in anderen Bereichen eingesetzt werden zu können, die bestimmte Qualifikationen erfordern.
Auch heute sieht man oft in den Medien, dass dieses Angebot von vielen Arbeitslosen angenommen wird, sofern der Wille zu einer Beschäftigung besteht.
Meines Erachtens nach bietet diese Methode, wobei der Arbeitslose die Teilnahme an der Weiterbildung ebenfalls vergütet bekommt und die Weiterbildung an sich aus der Staatskasse finanziert wird, vielen die Möglichkeit, eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen, die sie mit ihren vorherigen Wissensstand bzw. anderer beruflicher Bildung nicht hätten aufnehmen können.
Der wesentliche Nachteil besteht jedoch darin, dass eine Weiterbildung teuer aus Steuergeldern finanziert wird, die nicht immer einen Erfolg verspricht. Oft bekommt man den Eindruck, dass nicht immer der Erfolg eines solchen Weiterbildungsprogrammes geprüft wird und der Arbeitslose ohne Beschäftigung bleibt, da in dieser Branche, wofür man sich nun weiterbildete, derzeit kein Personal benötigt bzw. finanziert werden kann.
Leider mangelt es auch an der nötigen Fachberatung bei den Beratungsstellen. So zeigt auch Stiftung Warentest auf test.de die verbesserungsbedürftigen Kompetenzen der Mitarbeiter der Beratungszentren auf:
„Nur für 2 der 13 getesteten Beratungen konnten wir ein „Gut“ vergeben: GFN und Indisoft. Alle anderen boten graues Mittelmaß. […]
Die Jagd nach dem Schein trieb auch seltsame Blüten: In Hamburg wurde unseren Testern geraten, ihren Wohnsitz ins Umland zu verlegen. Dort hätten sie bessere Chancen, einen Bildungsgutschein zu ergattern, so die Begründung. In Stuttgart wollte WBS Training einen Tester zunächst nicht beraten, so lange kein Schein vorliegt. Und in Bayern empfahlen die Berater von vornherein, sich für Trainingsmaßnahmen zu bewerben, für die kein Gutschein benötigt wird.“
Ebenfalls, so test.de, sei es „sehr schwierig, an Bildungsgutscheine zu gelangen.“
Der Vermittler, welcher den Bildungsgutschein ausstellt, sollte meiner Ansicht nach doch aber ergebnisorientiert handeln und sich für den „Fall“ verantwortlich fühlen. Die neue Bezeichnung des „Fallmanagers“, welche mit dem vierten Hartz-Gesetz beschlossen wurde, verdeutlicht dieses Interesse.
Einerseits werden den Fallmanagern erhebliche Beurteilungsspielräume eingeräumt, andererseits ist er aber auch
für ein koordiniertes Vorgehen bei der Abarbeitung der Probleme verantwortlich, die der Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegenstehen. So heißt es auch in den Erläuterungen des Deutschen Bundestages zum vierten Gesetz, „dass die Agentur für Arbeit Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen.“
Fallmanager und Vermittler müssen, so meine ich, aktiv Stellen akquirieren und gezielt Arbeitsplätze für bestimmte Arbeitslose nach deren Stärken und Qualifikationen suchen, sodass die Langzeitarbeitslosigkeit gezielt angegangen wird und die Zahl der Betroffenen abnimmt.
Auch wurde mit dem Programm „Kapital für Arbeit“ versucht, die Unternehmen zu fördern, um neue Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze schaffen zu können. Honoriert wurde dies mit der Möglichkeit, zinsverbilligte Kredite bis zu 100.000 € beantragen zu können.
Man könnte meinen, dass jenes Programm zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation beitragen könne. Doch die Ursache der hohen Arbeitslosigkeit seien nicht die Finanzierungsbedingungen der Unternehmen, sondern "die hohen Kosten der Arbeit", kritisierte bereits Rolf Peffekoven, ein deutscher Finanzwissenschaftler und Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.
Denn immer noch bleiben dem Arbeitgeber die hohen Personalkosten, wie das Gehalt, Kosten für soziale Aufwendungen, sowie Personalnebenkosten wie beispielsweise Entgeltfortzahlungen oder Fortbildungsmaßnahmen.
Man kann nicht von Unternehmen verlangen, einen Kredit für die Einstellung neuen Personals aufzunehmen, wenn keine sichergestellte Verbesserung der finanziellen Situation des Unternehmens in Aussicht ist.
Das Unternehmen würde sich in diesem Falle noch mehr verschulden, im äußersten Falle Insolvenz anmelden müssen, welche dann wiederum von Seiten des Staates getragen werden müsste.
Doch dieses Programm wurde wohl nicht ohne Grund zum 1.03.2004 wieder eingestellt.
Eine andere Fragestellung ergibt sich aus der Verschärfung der Zumutbarkeitsregeln für die Aufnahme von Arbeit. Dies wird später im vierten Hartz-Gesetz, Art.1 §2 SGB II, erläutert: „Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“
Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss grundsätzlich „jede Art von Arbeit“ angenommen werden, zu der man in der Lage ist. Darunter fallen auch Mini-Jobs. „Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn unterhalb des ortsüblichen oder des tariflichen Entgelts liegt.“ Nicht angenommen werden „müssen Angebote, die sittenwidrig sind“, so das Ministerium auf eine Frage eines Betroffenen auf bmas.de.
Hinzu kommt nach dem ersten Hartz-Gesetz, dass Arbeitslose ohne Familie und ohne Aussicht, binnen drei Monaten vor Ort eine Arbeit zu finden, wegen der Aufnahme einer Beschäftigung zum Umzug aufgefordert werden können und somit bundesweit einsetzbar sind.
Mögliche Nachteile, die sich daraus ergeben könnten, kommen meines Erachtens nach im sozialen Umfeld schwerwiegend zum tragen. Hier werden Beziehungsverhältnisse zu Freunden und Verwandten in Gefahr gebracht. In einer anderen Stadt wieder Beziehungen zum sozialen Umfeld aufzubauen kann durchaus eine große Belastung darstellen. Der Mensch, der nach dem Umzug wieder einer Arbeit nachgehen kann, ist auf sich allein gestellt.
Es bleibt die Frage, wie lange die Beschäftigung erfolgt. Statistiken belegen, dass der Wandel vom Normalarbeitsverhältnis, welches in früheren Zeiten unter einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung verstanden wurde, immer mehr zum befristeten Arbeitsverhältnis wechselt. Zwar bieten gesetzliche Regelungen Schutz vor mehrmaliger Befristung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch scheint hierbei die Praxis anders auszusehen.
Oft ist zu hören, dass Verträge geändert werden, sodass sie trotz zweimaliger vorhergehender Befristung ein weiteres Mal befristet werden.
Das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, welches am 1.01.2003 in Kraft trat, beinhaltet eine Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung sowie die Einführung eines Existenzzuschusses für Ich-AG´s.
Die Geringfügigkeitsschwelle steigt von 325 € auf 400 €. Innerhalb dieser Grenze sind auch Beschäftigungen von mehr als 15 Stunden pro Woche möglich. Die Sozialversicherungspauschale des Arbeitgebers von bislang 22 % wird im gewerblichen Sektor auf 25 % angehoben, im Privathaushalt auf 12 % abgesenkt.
Im Bereich des „Midi-Jobs“, d.h. im Einkommensbereich zwischen 400-800 €, welcher auch als Gleitzone bezeichnet wird, gibt es nun linear ansteigende Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, abhängig vom Verdienst. Arbeitgeber zahlen den vollen Beitragsanteil.
Durch die Aufhebung der 325€-Grenze für Minijobs kam es zur Ausweitung des Sektors. Waren es noch im Jahre 1999 3,8 Mio. geringfügig Beschäftigte, so stieg die Zahl derer bis zum Jahre 2004 auf 7,9 Mio. an.
Doch auch hier sind markante Nachteile zu erwähnen:
Minijobs bieten kaum soziale Absicherung, da keine Beiträge in die Renten- und Sozialversicherung einbezahlt werden.
In vielen Branchen wurden sozialversicherungspflichtige Jobs abgebaut und dafür mehrere geringfügig Beschäftigte angestellt.
Durch ein neues Gesetz sollte es meiner Ansicht nach nicht zur Verdrängung der bestehenden Arbeitsverhältnisse kommen. Sicherlich war dies auch nicht die Absicht, doch hätte man dies berücksichtigen müssen.
Meiner Vermutung nach wurde, um die Zahl der illegalen Beschäftigungen in Privathaushalten zu minimieren, für diese als Arbeitgeber ein vereinfachtes und steuerbegünstigtes Melde- und Beitragseinzugsverfahren über die "Mini-Job-Zentrale" bei der Bundesknappschaft eingerichtet. Sie zahlen reduzierte Pauschalabgaben von zwölf Prozent. Bis zu einem Betrag von 510 Euro kann der private Arbeitgeber die Aufwendungen für den Mini-Job von der Steuer absetzen, sodass auch hier ein Anreiz zur Meldung besteht.
„Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss.“, so heißt es im Art.1, §421l, Abs.1 SGB III.
Dieser ist jedoch zeitlich begrenzt: „Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro.“, §421l, Abs.2 SGB III.
Arbeitslose gelten dabei zwar als Selbständige, bleiben aber weiterhin pflichtrentenversichert.
Ich sehe in diesem Beschluss durchaus Vorteile für den Arbeitslosen, der die Chance auf eine neue Zukunftsperspektive erhält. Wollte man sich schon immer selbständig machen, hatte aber nicht die finanziellen Mittel dazu, so wird man nun gefördert. Ein weiterer Zuschuss, beispielsweise zur Eröffnung eines eigenen Geschäftes, ist jedoch nicht vorgesehen. Somit bleiben die Perspektiven begrenzt.
Es gibt auch andere Schattenseiten. Eine genauere Analyse zeigt, dass es sich bei den Betroffenen in der Regel eher um „Teilzeit-Selbständige“ handelt, welche sich auf eine anderweitige Absicherung, beispielsweise durch den Partner, verlassen müssen. Stellt man sich jedoch vor, dass eine derartige Absicherung nicht gewährleistet ist und der Arbeitslose evtl. einen Kredit aufnimmt oder sich anderweitig verschuldet und das Geschäft nicht den erwarteten Gewinn bringt, so wären fatale Auswirkungen die Folge des Existenzgründungszuschusses.
Zwar ist die Finanzierung in Form einer Förderung gesetzlich geregelt, doch ist die Betreuung oder Schulung des Betroffenen in keinster Weise berücksichtigt worden. Meiner Ansicht nach müsste geprüft werden, ob der zukünftige Selbständige überhaupt die Voraussetzungen erfüllt, die für sein Vorhaben essentiell sind.
So sieht man auch oft in den Medien von Schuldenberatern, die immer mehr zu solchen Familien kommen, die sich aus der Arbeitslosigkeit retten wollten und vielleicht auch aus Verzweiflung zur Existenzgründung gelangten. Sie kennen sich weder mit Haushaltsführung noch Buchhaltung aus, Steuern werden nicht an das Finanzamt abgeführt und plötzlich finden sie sich in Schulden wieder, die nur noch mit einer Privatinsolvenz zu bewältigen sind.
Meine Bestürzung darüber wird durch die fehlende wirtschaftliche Prüfung seitens der Bundesanstalt für Arbeit bestärkt. Wie kann es dazu kommen, dass man annimmt, durch den Zuschuss würde die Arbeitslosigkeit sich verringern? Es ist bekannt, dass die Rate der untergehenden Neugründungen hoch ist. So meint auch die Business-Homepage mein-geschaeftserfolg.de: „50% der neu gegründeten Unternehmen scheitern innerhalb von 5 Jahren.“
Auch die Deutsche Industrie- und Handelskammer zeigt das Problem auf: „Viele Gründungswillige treibt aktuell nicht Pioniergeist an, sondern die Furcht vor Arbeitslosigkeit. Angesichts der Ergebnisse des DIHK-Gründerreports 2009 warnt Hans Heinrich Driftmann, Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), vor einer Pleitewelle im Herbst.“
Meine Vermutung wird darin bestätigt, dass „4 von 10 arbeitslosen Gründern keine klare Geschäftsidee [haben]“.
Durch die fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung könnte es im Falle des Versagens der Existenz- bzw. Unternehmensgründung zur Verschuldung kommen, welche dann wiederum vom Staat getragen werden muss. Hier sehe ich ein großes Defizit, worauf noch beispielsweise mittels Betreuung während der Zeit der Existenzgründung reagiert werden müsste. Notfalls könnte dann das Eingreifen des Betreuers vor der Verschuldung und dem damit drohenden Absturz in die erneute Arbeitslosigkeit die Rettung sein.
Mit dem dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, welches am 1. Januar 2004 in Kraft trat, kommt es zur Neuorganisation der Bundesanstalt für Arbeit.
Die Bundesanstalt für Arbeit wird zur "Bundesagentur für Arbeit" umbenannt und in drei Strukturen gegliedert:
"Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene.", Kap.11, Organisation und Datenschutz, 1.Abschnitt, § 367 Abs.2, Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Änderung zum SGB III.
Mit der Änderung im SGB III, wodurch die Selbstverwaltung nun nicht mehr der mittleren Ebene, also der Landesebene, obliegt, kommt es deutlich zur Schwächung der Selbstverwaltung.
Die örtlichen Verwaltungsausschüsse sind gleichfalls betroffen mit dem Verlust ihrer Budgethoheit.
Auch hat sich die Verteilung der Arbeitslosen auf die Fallmanager in den Job-Centern mit dem neuen Gesetz geändert. Diese sind statt wie vorher für ca. 350 nun für lediglich ca. 75 Arbeitslose zuständig. Besonders intensiv soll dabei auf Arbeitslose über 50 Jahre eingegangen werden, da diese besonders schwer in den Arbeitsmarkt zu integrieren sind.
Die Einrichtung der durch das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführten Job-Center erfolgt nun auch flächendeckend, sodass eine Betreuung überall gewährleistet wird.
Die Verringerung der zugeteilten Anzahl von Arbeitslosen ist aus meiner Sicht positiv zu bewerten. Ich bin in der Annahme, dass eine intensivere Beschäftigung mit den "Problemfällen" hierdurch deutlich besser zu bewältigen ist. Der Fallmanager kann dem Langzeitarbeitslosen mehr Zeit widmen, was sich nicht nur in den Gesprächen, sondern auch in der Nachbereitung des Gesprächs verdeutlichen könnte. So könnte der Berater mehr Zeit in die Suche nach geeigneten Beschäftigungsverhältnissen investieren.
Die Namensänderung der "Bundesanstalt für Arbeit" zur "Bundesagentur für Arbeit" ist jedoch auch wieder mit hohen Kosten und verwaltungstechnischem Aufwand verbunden. Ich frage mich, ob dies wirklich nötig war, wenn man bedenkt, dass das Ansehen einer Institution nicht allein vom Namen abhängig ist, sondern eher vom Leistungsprofil und von der Qualität der Dienstleistung. Eine Namensänderung sollte daher lieber nachrangig sein, im Vordergrund muss die Verbesserung der Dienstleistung stehen.
Mit dem dritten Gesetz kommt es auch zur Änderung der Versicherung für ABM-Beschäftigte. Diese sind nun nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Soweit nach Ende der Maßnahme keine Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt gelingt, verschlechtert sich auch generell der Schutz bei neuer Arbeitslosigkeit. Außerdem wird die Förderhöchstdauer von drei auf zwei Jahre verkürzt. Für über 55-jährige ist die Förderung auf maximal 3 Jahre beschränkt.
ABM hat den Sinn, zusätzliche Beschäftigung zu fördern und dadurch Arbeit zu ermöglichen, statt der Arbeitslosigkeit verfallen zu sein. Die Arbeit soll den „normalen“ Bedingungen am Arbeitsmarkt weitgehend entsprechen. Für die Teilnehmer in AB-Maßnahmen steht nicht im Vordergrund, einen neuen Anspruch auf Leistungen zu erwerben, sondern auf dem Wege des "zweiten" Arbeitsmarktes Kompetenzen bzw. Möglichkeiten zu erlangen, um auf den "ersten" Arbeitsmarkt gelangen zu können.
Die Einbeziehung des Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung war bisher ein sozialer Schutzfaktor, welcher nun entfällt.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) äußert sich zu dieser Problematik wie folgt: "Der Ausschluss aus der Pflichtversicherung ist auch rechtlich bedenklich. ABM-Beschäftigte werden gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. [...]Ein wichtiger Grund, Arbeitnehmer im Rahmen von ABM von der Pflichtversicherung auszunehmen, ist nicht ersichtlich, denn die finanziellen Zuschüsse werden an den Arbeitgeber geleistet und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird durch Arbeitsvertrag das Beschäftigungsverhältnis begründet."
Interessant ist der hinzugefügte § 120 Abs. 4, welcher die Förderung von Teilzeit beschreibt.
In Zukunft kann demnach der Arbeitslose seine Verfügbarkeit gegenüber der Agentur für Arbeit auf eine Teilzeitbeschäftigung beschränken, soweit dies arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist. Dabei muss dann nur noch ein Minimum von 15 Arbeitsstunden pro Woche in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aufgenommen werden. Zu vermuten ist hierbei, dass die Förderung von Teilzeitbeschäftigung aufgrund der arbeitsmarktpolitischen Notwendigkeit von der Bundesagentur für Arbeit unterstützt wird.
Der bisherige Zwang für Arbeitslose, in jedem Fall eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, ist bei einer Teilzeitquote von fast 25 % nicht mehr erforderlich.
Der hinzugefügte Absatz stellt einen klaren Vorteil für Frauen dar. Sie nehmen auf dem "normalen" Arbeitsmarkt in Mehrzahl geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Teilzeitbeschäftigungen wahr. Der überwiegende Grund ist die Haushaltsführung und Kindeserziehung, die auch heute noch in der Mehrheit von Frauen getragen wird. Eine allein erziehende Mutter ist daneben auch kein Einzelfall, besonders nicht in sozial schwachen Familien. Es wird diesen Frauen, die ihr Kind nur ungern in den ersten Jahren in Kindereinrichtungen während ihrer Arbeitszeit geben, die Möglichkeit geboten, keine Angst vor der Arbeit mehr zu haben. Sie können langsam wieder am Arbeitsgeschehen teilhaben und müssen sich nicht um ihr Kind sorgen, da sie sich während der Teilzeitbeschäftigung noch immer die nötige Zeit dafür nehmen können. Ein weiterer möglicher Vorteil ist die damit aufkommende Motivation zur Arbeit. War eine Vollzeitbeschäftigung für jene nicht denkbar und verursachte nur Ängste, so wird hier eine Perspektive geboten, die Sicherheit verspricht.
[...]
- Citation du texte
- Christopher Kilian (Auteur), 2009, Die Gesetze der Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und ihre soziopolitischen Auswirkungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/164007
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