Zum Begriff der Lieferung im Rahmen eines Fernabsatzvertrags.
Zugrunde liegt hier eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Münster vom 10.12.2009, Aktenzeichen: 08 O 306/09.
Sachverhaltsdarstellung, Entscheidung des Gerichts, Stellungnahme des Assessors
Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Münster Az.: 08 O 306/09
Zum Begriff der „Lieferung“ im Rahmen der Verbrauchervorschrift des Fernabsatzvertrages gem. § 312 b Abs.I BGB
Zugrunde liegt hier eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Münster
vom 10.12.2009, Aktenzeichen: 08 O 306/09.
Verkürzte Sachverhaltsdarstellung:
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Die Beklagte betreibt einen Autohandel, der Kläger ist Verbraucher.
Die Beklagte bot auf einer Internetplattform einen Gebrauchtwagen der Marke Mercedes zum Verkauf an.
Hierbei wurde der Wagen als Unfallwagen, jedoch nicht als Fahrzeug mit Totalschaden bezeichnet.
Aufgrund dieses Inserats kontaktierte der Kläger die Beklagte telefonisch, woraufhin im Rahmen des Telefonats vereinbart wurde, dass das Fahrzeug durch die Beklagte bei dem Kläger abgeholt werden soll.
Nachdem der Kläger den PKW durch einen Dritten bei der Beklagten abholen ließ, bemerkte er, dass das Fahrzeug einen Totalschaden aufwies.
Der Kläger erklärte den Widerruf und verlangte Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob der Vertragsschluss bereits im Rahmen des Telefonats, oder erst bei Abholung geschlossen wurde. Die Beklagte meint ferner, die Vorschriften des Fernabsatzrechts seien hier nicht anwendbar.
Entscheidung des Gerichts:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen heißt es sinngemäß, der Kläger habe den Beweis des Vertragsschlusses am Telefon nicht erbracht und die Verbrauchervorschrift des § 312 b BGB sei schon deshalb nicht anwendbar und ein Widerruf i.S.d. § 355 BGB mithin ausgeschlossen, weil es hier an einer Lieferung im Sinne der Vorschrift fehle. § 312 b Abs. I BGB setze eine Lieferung voraus und diese sei Aufgrund der Abholung durch den Kläger nicht gegeben.
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- Thomas Siegler (Author), 2010, Zum Begriff der „Lieferung“ im Rahmen der Verbrauchervorschrift des Fernabsatzvertrages gem. § 312 b Abs. I BGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/163634
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