Zum Begriff der Lieferung im Rahmen eines Fernabsatzvertrags.
Zugrunde liegt hier eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Münster vom 10.12.2009, Aktenzeichen: 08 O 306/09.
Sachverhaltsdarstellung, Entscheidung des Gerichts, Stellungnahme des Assessors
Inhaltsverzeichnis
- Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Münster Az.: 08 O 306/09
- Zum Begriff der „Lieferung“ im Rahmen der Fernabsatzvertrages gem. § 312 b Abs.l BGB
- Verbrauchervorschrift des
- Verkürzte Sachverhaltsdarstellung:
- Entscheidung des Gerichts:
- Stellungnahme:
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Anmerkung analysiert die Entscheidung des Landgerichts Münster im Hinblick auf die Anwendung des Begriffs „Lieferung“ im Rahmen von Fernabsatzverträgen gemäß § 312 b Abs. 1 BGB.
- Auslegung des Begriffs „Lieferung“ im Kontext des Fernabsatzrechts
- Anwendung des § 312 b Abs. 1 BGB bei Abholung durch den Verbraucher
- Bedeutung der EU-Richtlinie 97/7/EG für die Auslegung des Begriffs „Lieferung“
- Priorität der Verbraucherschutzvorschriften gegenüber dem Vertrauen des Unternehmers
- Widerspruch zwischen der Entscheidung des Landgerichts und der Rechtsprechung des BGH
Zusammenfassung der Kapitel
- Der Text erläutert die Sachverhaltsdarstellung des Gerichtsstreits um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages zwischen einem Verbraucher und einem Autohändler.
- Die Entscheidung des Landgerichts Münster, die Klage abzuweisen, wird kritisch beleuchtet.
- Der Autor argumentiert, dass die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „Lieferung“ im Fernabsatzrecht fehlerhaft ist.
- Es wird betont, dass die EU-Richtlinie 97/7/EG für die Auslegung des Begriffs „Lieferung“ maßgeblich ist und dass die Verbraucherschutzvorschriften Priorität gegenüber dem Vertrauen des Unternehmers auf den Bestand des Vertrages genießen.
Schlüsselwörter
Fernabsatzrecht, Verbraucherschutz, Lieferung, § 312 b Abs. 1 BGB, EU-Richtlinie 97/7/EG, Vertragsschluss, Abholung, Teleologische Auslegung, BGH, Landgericht Münster, Totalschaden, Widerruf.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet der Begriff „Lieferung“ im Fernabsatzrecht?
Im Kontext von § 312 b BGB (a.F.) bezieht sich die Lieferung auf den Erhalt der Ware durch den Verbraucher. Die Auslegung ist entscheidend für den Beginn der Widerrufsfrist.
Gilt das Fernabsatzrecht auch, wenn der Kunde die Ware selbst abholt?
Dies ist ein Streitpunkt. Während das LG Münster die Klage bei Abholung abwies, argumentiert der Autor unter Berufung auf EU-Richtlinien, dass der Verbraucherschutz auch dann greifen sollte, wenn der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgte.
Welche Rolle spielt die EU-Richtlinie 97/7/EG in diesem Kontext?
Die Richtlinie dient als Grundlage für die Auslegung nationaler Gesetze. Sie betont, dass der Schutz des Verbrauchers Vorrang vor dem Vertrauen des Unternehmers auf den Bestand des Vertrages hat.
Warum ist das Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 08 O 306/09) umstritten?
Die Entscheidung steht im Widerspruch zu Tendenzen in der BGH-Rechtsprechung, die den Begriff „Lieferung“ eher teleologisch zum Vorteil des Verbraucherschutzes auslegen.
Was sind die Folgen eines Widerrufs nach einem Totalschaden?
Im vorliegenden Fall versuchte ein Käufer nach einem Unfallschaden, den Vertrag zu widerrufen. Die rechtliche Frage ist, ob das Widerrufsrecht trotz der Verschlechterung der Sache noch wirksam ausgeübt werden kann.
- Quote paper
- Thomas Siegler (Author), 2010, Zum Begriff der „Lieferung“ im Rahmen der Verbrauchervorschrift des Fernabsatzvertrages gem. § 312 b Abs. I BGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/163634