Seit dem Inkrafttreten am 17. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sog. ROM I-VO) für alle grenzüberschreitenden vertraglichen Schuldverhältnisse anzuwenden. Die ROM I-VO stellt eine Modernisierung der bisherigen Regelungen dar. Die vorherigen Bestimmungen wie das Römische Übereinkommen oder das Europäische Schuldvertrags¬übereinkommen verfolgten bisher keinen international- privatrechtlichen, sondern nur einen binnenmarktbezogenen Ansatz und wurden ersetzt.
Der Anwendungsbereich gilt für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ROM I-VO geschlossen wurden. Der Vertrag muss eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
Die ROM I-VO ist in allen EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark anwendbar. Als Verordnung muss sie von den Staaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Die Auslegungskompetenz unterliegt nicht dem BGH, sondern dem EuGH.
Die Wirkungsweise der ROM I-VO auf vertragliche Schuldverhältnisse soll mit den Besonderheiten des Verbraucherschutzes betrachtet werden.
INHALTSVERZEICHNIS
LITERATURVERZEICHNIS
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS
A. EINLEITUNG
B. VERBRAUCHERSCHUTZ
C. VERBRAUCHERVERTRÄGE
I. Der persönliche Anwendungsbereich
1. Der Verbraucher
2. Der Unternehmer
II. Der sachliche Anwendungsbereich
III. Ausnahmen
1. Ausländische Dienstleistungen
2. Beförderungsverträge
3. Unbewegliche Sachen und Finanzinstrumente
D. UMSTÄNDE DES VERTRAGSSCHLUSSES
I. Die Absatztätigkeit im Verbraucherland
II. Beschränkungen der Rechtswahl
III. Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt
E. FAZIT
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.