Pfandbriefe sind festverzinsliche2 Gläubigerpapiere, die von
Realkreditinstituten emittiert werden und der Finanzierung von Darlehen
dienen, die durch Grundschulden oder Hypotheken abgesichert sind.
Öffentliche Pfandbriefe (Kommunalobligationen) sind festverzinsliche
Gläubigerpapiere, die von Realkreditinstituten emittiert werden. Sie
dienen der Finanzierung von Darlehen an inländische Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. von Darlehen an Dritte, die durch
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft garantiert werden.
Pfandbriefe lassen sich in „traditionelle“ und Jumbopfandbriefe
unterteilen.3 Bei ersteren liegt der Emissionsbetrag im Bereich zwischen 5
Millionen Euro und 0,5 Milliarden Euro; am häufigsten vertreten sind
Größenordnungen von 25 bis 150 Millionen Euro. Der Emissionsbetrag
bei Jumbopfandbriefen liegt grundsätzlich über 0,5 Milliarden Euro.
Die Begriffe Pfandbrief, Kommunalschuldverschreibung und
Kommunalobligation sind gesetzlich geschützt. In § 10 des Gesetzes über
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher
Kreditanstalten (ÖffentlPfandbriefG) und § 5a des
Hypothekenbankgesetzes ist festgelegt, dass Schuldverschreibungen, die
den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen nicht mit den oben
genannten Bezeichnungen ausgegeben werden dürfen.
Die Laufzeit von Pfandbriefen liegt in der Regel zwischen 1 und 10
Jahren, wobei die mittleren Laufzeiten von 5 bis 7 Jahren übergewichtet
sind.4 Diese Dominanz nimmt allerdings seit einigen Jahren ab und es
werden zunehmend Papiere mit unterjährigen Laufzeiten oder Laufzeiten
von mehr als 10 Jahren begeben. [...]
1 Zu den folgenden Ausführungen vgl. Diepen, Gerhard (1991), S. 454
2 Zu den festverzinslichen Wertpapieren werden Bankschuldverschreibungen,
sonstige Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen und Anleihen der
öffentlichen Hand gezählt. Bankschuldverschreibungen setzen sich aus
Pfandbriefen, Kommunalobligationen und Schuldverschreibungen von
Spezialkreditinstituten zusammen.
3 Zu den Ausführungen dieses Absatzes vgl. Arndt, Franz-Josef (1998), S. 13
4 Zu den Ausführungen dieses Absatzes vgl. Tolckmitt, Jens / Walburg, Christian
(2002), S. 13
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Allgemeine Grundlagen
1.1 Begriffsdefinition und grundsätzliche Informationen
1.2 Die Anfänge des Pfandbriefs
1.3 Grundprinzip des Pfandbriefs
1.4 Pfandbriefemittenten
2 Sicherungsbestimmungen
2.1 Allgemeine Sicherungsbestimmungen
2.2 Formale Sicherungsbestimmungen
2.3 Schutz gegen Fälschung
2.4 Deckungsprinzip
2.5 Umlaufgrenzen
2.6 Konkursvorrecht
2.7 Registereintragung
2.8 Treuhänder
2.9 Strafbestimmungen
2.10 Beleihungswertermittlung und Beleihungsgrenze
2.11 Finanzierung vielfältig nutzbarer Objekte
3 Umlauf und Rendite
4 Aktuelle Entwicklungen
4.1 Pfandbriefindizes
4.2 Rating von Pfandbriefen
4.3 Internationalisierung des Pfandbriefs
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Grundprinzip des Pfandbriefs
Abbildung 2: Pfandbriefemittenten und gesetzliche Grundlagen
Abbildung 3: Pfandbrief der Frankfurter Hypothekenbank
Abbildung 4: Umlaufvolumen von Hypothekenpfandbriefen und öffentlichen Pfandbriefen
Abbildung 5: Jährliche Umlaufrenditen für Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe
Abbildung 6: Pfandbrief-Ratings privater Hypothekenbanken
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Allgemeine Grundlagen
1.1 Begriffsdefinition und grundsätzliche Informationen
Pfandbriefe sind festverzinsliche[2] Gläubigerpapiere, die von Realkreditinstituten emittiert werden und der Finanzierung von Darlehen dienen, die durch Grundschulden oder Hypotheken abgesichert sind.[1]
Öffentliche Pfandbriefe (Kommunalobligationen) sind festverzinsliche Gläubigerpapiere, die von Realkreditinstituten emittiert werden. Sie dienen der Finanzierung von Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. von Darlehen an Dritte, die durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft garantiert werden.
Pfandbriefe lassen sich in „traditionelle“ und Jumbopfandbriefe unterteilen.[3] Bei ersteren liegt der Emissionsbetrag im Bereich zwischen 5 Millionen Euro und 0,5 Milliarden Euro; am häufigsten vertreten sind Größenordnungen von 25 bis 150 Millionen Euro. Der Emissionsbetrag bei Jumbopfandbriefen liegt grundsätzlich über 0,5 Milliarden Euro.
Die Begriffe Pfandbrief, Kommunalschuldverschreibung und Kommunalobligation sind gesetzlich geschützt. In § 10 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖffentlPfandbriefG) und § 5a des Hypothekenbankgesetzes ist festgelegt, dass Schuldverschreibungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen nicht mit den oben genannten Bezeichnungen ausgegeben werden dürfen.
Die Laufzeit von Pfandbriefen liegt in der Regel zwischen 1 und 10 Jahren, wobei die mittleren Laufzeiten von 5 bis 7 Jahren übergewichtet sind.[4] Diese Dominanz nimmt allerdings seit einigen Jahren ab und es werden zunehmend Papiere mit unterjährigen Laufzeiten oder Laufzeiten von mehr als 10 Jahren begeben. Die Emissionen sind im allgemeinen gesamtfällig zu pari.[5] Das Kündigungsrecht durch den Schuldner darf bei Hypothekenpfandbriefen höchstens für zehn Jahre ausgeschlossen werden. Die Ausstattung von Pfandbriefen mit Kündigungsrechten für Gläubiger ist grundsätzlich unzulässig.
Die meisten Inhaberpapiere werden an der deutschen Börse zum amtlichen Handel eingeführt wo börsentäglich ein Einheitskurs ermittelt wird.[6] Käufe und Verkäufe werden allerdings zu rund 95 % ausserbörslich abgewickelt. Die Stückelung der Papiere liegt bei 50, 100, 500, 2500 und gelegentlich auch bei 5000 Euro.
Der überwiegende Teil der umlaufenden Pfandbriefe ist mit einem festen Coupon ausgestattet. Die Zinszahlungen erfolgen üblicherweise jährlich.
1.2 Die Anfänge des Pfandbriefs
Die Entstehung des Pfandbriefsystems in Deutschland wird oft mit dem Namen des Berliner Kaufmanns Eduard Diederich Ernst Bühring in Verbindung gebracht. Dieser reichte im Jahre 1767 dem Preußenkönig Friedrich dem Großen eine Denkschrift ein, in der zur Behebung der Kreditnot der Landwirtschaft die Ausgabe von Hypothekenbriefen angeregt wurde.[7]
Mit der königlichen „Kabinettsordre“ von 1769 wurde die Gründung der „Schlesischen Landschaften“ eingeleitet, der Gründungen weiterer Landschaften folgten. Die Landschaften waren strenggenommen keine Banken, sondern genossenschaftlich organisierte Bodenkreditanstalten, also bankähnliche Institute, die als Vorläufer der Hypothekenbanken angesehen werden können. Die Landschaften waren regional begrenzte öffentlich-rechtliche Zwangsvereinigungen von Großgrundbesitzern, die zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Grundkredit dienten. Dem Zwang zur Mitgliedschaft stand ein Anspruch auf Darlehen in Pfandbriefen gegenüber.
Die Kreditgewährung erfolgte nicht mit Bargeld sondern in Form von „Pfandbriefdarlehen“, d.h. durch Ausfertigung und Übergabe von als Pfandbriefe bezeichneten Schuldverschreibungen.
Mangels eines organisierten Kapitalmarktes oblagen Art und Zeitpunkt der Verwendung sowie das Absatzrisiko allein dem Kreditnehmer. Ihm war es überlassen, den Pfandbrief sofort zu verkaufen oder zu behalten.
Die Laufzeit der damaligen Pfandbriefe war meist unbegrenzt. Der Schuldner hatte allerdings jederzeit die Möglichkeit „seinen“ Pfandbrief mit entsprechendem Zinssatz zu erwerben und löschen zu lassen.
Die Sicherung der Pfandbriefe ruhte auf drei Säulen:
- Dem direkten „Faustpfand“ des im Pfandbrief beschriebenen Gutes,
- der dinglichen Solidarhaftung aller zusammengeschlossenen Rittergüter in Form einer Generalgarantie gegen Kapitalausfall und
- der originären Haftung der Landschaft.
Mit dieser Anhäufung von Sicherheiten sollten die Anleger an die Pfandbriefe herangeführt werden. Der Erfolg stellte sich rasch ein, da dieses Kreditsystem vor allem für Kleinanleger besonders geeignet war. Sie konnten sich mit umfangreicher Sicherung auch mit kleinen Beträgen beteiligen und bei Bedarf ihr Kapital ohne weiteres zurückziehen.
Mitte des 19. Jahrhunderts gründeten die Landschaften spezielle landschaftliche Banken, um durch den alleinigen Zweck des An- und Verkaufs von Pfandbriefen dem Hypothekenschuldner das Risiko der Kapitalbeschaffung abzunehmen.
1862 wurde mit der Frankfurter Hypothekenbank in Meiningen die erste private Hypothekenbank Deutschlands gegründet, der viele weitere folgen sollten. In den nächsten Jahren wurden Pfandbriefe nicht mehr nur für die Landwirtschaft, sondern auch für Bereiche mit ähnlich gelagerter Problematik, wie z.B. den Wohnungsbau eingesetzt.
Der Pfandbrief entwickelte sich stetig weiter und steht bis heute für eine solide und sichere Anlageform des Rentenmarktes.
1.3 Grundprinzip des Pfandbriefs
Das in Abbildung 1 dargestellte Grundprinzip des Pfandbriefs lässt sich folgendermaßen beschreiben:
Das Realkreditinstitut[8] gewährt dem Darlehensnehmer einen Kredit, der mit gewerblichen Immobilien und Wohnimmobilien besichert ist
(erstrangige Grundschulden oder Hypotheken). Der Darlehensnehmer leistet während der Laufzeit Tilgungs- und Zinszahlungen an das Realkreditinstitut. Das Realkreditinstitut ist demzufolge Hypothekengläubiger; der Darlehensnehmer ist Hypothekenschuldner.
Zur Refinanzierung der Forderungen gibt das Realkreditinstitut Pfandbriefe an Anleger gegen Kapital (= Darlehen) aus. Das Realkreditinstitut leistet während der Laufzeit Zins- und Tilgungszahlungen an den Anleger. Das Realkreditinstitut ist somit Pfandbriefschuldner und der Anleger ist Pfandbriefgläubiger.
[...]
[1] Zu den folgenden Ausführungen vgl. Diepen, Gerhard (1991), S. 454
[2] Zu den festverzinslichen Wertpapieren werden Bankschuldverschreibungen, sonstige Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen und Anhleihen der öffentlichen Hand gezählt. Bankschuldverschreibungen setzen sich aus Pfandbriefen, Kommunalobligationen und Schuldverschreibungen von Spezialkreditinstituten zusammen.
[3] Zu den Ausführungen dieses Absatzes vgl. Arndt, Franz-Josef (1998), S. 13
[4] Zu den Ausführungen dieses Absatzes vgl. Tolckmitt, Jens / Walburg, Christian (2002), S. 13
[5] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Arndt, Franz-Josef (1998), S. 13
[6] Zu den Ausführungen dieses Absatzes vgl. Arndt, Franz-Josef (1998), S. 15
[7] Zu den folgenden Ausführungen vgl. Goedecke, Wolfgang / Kerl, Volkher (1990), S. 18–22, Walter, Rolf (2000), S. 13 – 25 sowie Aronis, Antonius (1992), S. 19-22
[8] Realkreditinstitute sind Spezialbanken, die langfristige grundpfandrechtlich gesicherte Kredite bzw. Hypotheken und Darlehen an öffentliche Stellen vergeben. Die Mittelbeschaffung erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen in Form von Pfandbriefen und öffentlichen Pfandbriefen.
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