Das HGB stellt zusammen mit dem BGB seit seiner Einführung am 01. Januar 1900
die grundsätzliche Kodifikation der deutschen Privatrechtsordnung dar.1 Das dritte
Buch Handelsbücher bildet die gesetzliche Grundlage für den Jahresabschluss.
Weitere gesetzliche Grundlagen sind im GmbH-Gesetz, dem Aktiengesetz und dem
Publizitätsgesetz enthalten. Die Buchführungspflicht ist ebenfalls gesetzlich geregelt
(§§ 238 ff. HGB). Ferner sind aus Kommentierungen zu den Gesetzen und der
betrieblichen Praxis die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung2 entstanden. Sie
bilden ein Regelwerk, welches die gesamte Rechnungslegung umfasst. Allerdings
existiert für die GoB keine zusammengefasste Definition; sie sind ein unbestimmter
Rechtsbegriff.3 Im Jahr 1998 wurde das Deutsche Rechnungslegungs Standards
Committee gegründet, das sich hauptsächlich damit befasst, die deutschen
Konzernrechnungslegungsvorschriften an internationale Verhältnisse anzupassen.4
In Deutschland gibt es unterschiedliche Vorschriften für Nicht-
Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, für kleinere, mittlere und große
Kapitalgesellschaften und für den Einzel- und Konzernabschluss.5 Seit der
Einführung des § 292a HGB durch das KapAEG besteht für börsennotierte
Unternehmen, unter gewissen Voraussetzungen, die Möglichkeit, lediglich einen
Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
aufzustellen.6 Mit dessen Aufstellung und Veröffentlichung entfällt die
Verpflichtung zur Erstellung eines zusätzlichen Konzernabschlusses nach deutschem
Bilanzrecht.
Während die Ziele der US-GAAP explizit festgelegt sind, kann das HGB keine
schriftlich erfassten Ziele vorweisen. Das dritte Buch Handelsbücher orientiert sich
stark an der Aktiennovelle von 1884, die Bestimmungen enthielt, die hauptsächlich
dazu dienten Betrug zu vermeiden.7 [...]
1 Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Eggloff, F. (2001) S. 15-16
2 Die GoB bestehen aus den GoB i.e.S., den GoI (Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur), den GoS
(Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung) und den GoBil (Grundsätze ordnungsgemäßer
Bilanzierung). Eggloff, F. (2001), S. 15
3 Vgl. Born, K. (2001), S. 20
4 Vgl. Haller, A. (2000), S. 4
5 Vgl. Born, K (1999), S. 573
6 Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Fischer, T. / Wenzel, J. (2001), S. 597
7 Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Born, K. (2001), S. 20-22
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Grundzüge der Rechnungslegung nach HGB und US-GAAP im Vergleich
2 Vergleich von HGB und US-GAAP anhand ausgewählter Bilanzpositionen
2.1 Aktiva
2.1.1 Anlagevermögen
2.1.2 Umlaufvermögen
2.2 Passiva
3 Fazit
Rechtsquellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Bilanzierung und Bewertung von trading und available-for-sale securities
Abb. 2: Grobe Bilanzgliederung nach HGB
Abb. 3: Mindestgliederung einer US-GAAP-Bilanz nach Regulation S-X
Abb. 4: A Hierarchy of Accounting Qualities
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Grundzüge der Rechnungslegung nach HGB und US-GAAP im Vergleich
Das HGB stellt zusammen mit dem BGB seit seiner Einführung am 01. Januar 1900 die grundsätzliche Kodifikation der deutschen Privatrechtsordnung dar.[1] Das dritte Buch Handelsbücher bildet die gesetzliche Grundlage für den Jahresabschluss. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im GmbH-Gesetz, dem Aktiengesetz und dem Publizitätsgesetz enthalten. Die Buchführungspflicht ist ebenfalls gesetzlich geregelt (§§ 238 ff. HGB). Ferner sind aus Kommentierungen zu den Gesetzen und der betrieblichen Praxis die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung[2] entstanden. Sie bilden ein Regelwerk, welches die gesamte Rechnungslegung umfasst. Allerdings existiert für die GoB keine zusammengefasste Definition; sie sind ein unbestimmter Rechtsbegriff.[3] Im Jahr 1998 wurde das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee gegründet, das sich hauptsächlich damit befasst, die deutschen Konzernrechnungslegungsvorschriften an internationale Verhältnisse anzupassen.[4]
In Deutschland gibt es unterschiedliche Vorschriften für Nicht-Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, für kleinere, mittlere und große Kapitalgesellschaften und für den Einzel- und Konzernabschluss.[5] Seit der Einführung des § 292a HGB durch das KapAEG besteht für börsennotierte Unternehmen, unter gewissen Voraussetzungen, die Möglichkeit, lediglich einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen.[6] Mit dessen Aufstellung und Veröffentlichung entfällt die Verpflichtung zur Erstellung eines zusätzlichen Konzernabschlusses nach deutschem Bilanzrecht.
Während die Ziele der US-GAAP explizit festgelegt sind, kann das HGB keine schriftlich erfassten Ziele vorweisen. Das dritte Buch Handelsbücher orientiert sich stark an der Aktiennovelle von 1884, die Bestimmungen enthielt, die hauptsächlich dazu dienten Betrug zu vermeiden.[7] So ist auch zu erklären, dass die Begriffe Vorsichtsprinzip[8] (§ 252 Abs. 4 HGB) und Gläubigerschutz in der deutschen Bilanzliteratur einen hohen Stellenwert einnehmen. Neben dem Vorsichtsprinzip spielen auf Grund der engen Verflechtung der deutschen Steuer- und Handelsbilanz auch der Grundsatz der Maßgeblichkeit[9] (§ 5 Abs. 1 EstG) und der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit[10] eine tragende Rolle. Auch die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, die Bewertungsstetigkeit, die periodengerechte Erfolgsermittlung[11], sowie die Wesentlichkeit stellen in der deutschen Rechnungslegung wichtige Grundsätze dar.[12]
Der Jahresabschluss setzt sich nach § 242, § 264 und § 297 HGB aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
a. Bilanz[13]
b. Gewinn- und Verlustrechnung[14]
c. Anhang (für Kapitalgesellschaften)
d. Kapitalflussrechnung
e. Segmentberichte
f. Lagebericht (gilt nur für mittlere und große Kapitalgesellschaften)
In den USA existierten bis zu den 30er Jahren keine einheitlichen verbindlichen Normen für die Erstellung von Jahresabschlüssen.[15] Erst durch den Börsenkrach im Jahr 1929 sah sich der Gesetzgeber veranlasst, sich mit der Rechnungslegung zu befassen. So entstanden die US-GAAP. Auch heute gibt es in den USA keine gesetzlichen Vorschriften, die Rechnungslegungsgrundsätze enthalten.[16] Die US-GAAP haben jedoch auf Grund der Anerkennung durch die SEC[17] einen gesetzesähnlichen Charakter.[18] Auch ausländische Unternehmen müssen für eine Börsenzulassung nach US-GAAP bilanzieren oder eine Überleitung des Ergebnisses und des Eigenkapitals auf US-GAAP erstellen.
Die GAAP sind ein sehr detailliertes und komplexes Regelwerk[19] und setzen sich aus zahlreichen Verlautbarungen zusammen, die primär vom FASB, aber auch von anderen Institutionen erlassen werden.[20] Sie sind, anders als die deutschen Vorschriften, rechtsform- und größenunabhängig und gelten für Einzel- und Konzernabschlüsse.[21]
Da die Finanzierung über den Kapitalmarkt in den USA von großer Bedeutung ist, orientieren sich die US-GAAP stark an den Bedürfnissen der Investoren.[22] Ihr höchstes Ziel ist somit, aktuellen und potentiellen Investoren entscheidungs-relevante Informationen zur Verfügung zu stellen[23] (decision usefulness[24] ) und diese so zu präsentieren, dass ein möglichst klarer und sicherer Einblick in die finanzwirtschaftliche Lage des Unternehmens gewährleistet ist (fair presentation). Die fair presentation überwiegt vor dem Vorsichtsprinzip (conservatism), das in den USA kein eigenständiger Grundsatz ist. Sie hängt eng mit dem Grundsatz substance over form[25] zusammen, der in der deutschen Rechnungslegung so nicht existiert. Oberstes Prinzip der GAAP ist das accrual principle, die sogenannte periodengerechte Erfolgsermittlung.[26]
Da Handels- und Steuerbilanz in den USA weniger eng verbunden sind als in Deutschland spielen dort die Grundsätz der Maßgeblichkeit und der umgekehrten Maßgeblichkeit kaum eine Rolle. Die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (going concern), sowie die Grundsätze der Bewertungsstetigkeit (consistency), der Wesentlichkeit (materiality) und der Einzelbewertung dagegen existieren mit kleinen Unterschieden in beiden Rechnungslegungssystemen.[27]
Nach US-GAAP enthält der Jahresabschluss folgende Bestandteile:[28]
a. Bilanz[29] balance sheet
b. Gewinn- und Verlustrechnung[30] income statement
c. Eigenkapitalveränderungsrechnung statement of changes in
stockholder´s equity
d. Kapitalflussrechnung statement of cash flows
e. Erläuterungen und Anlagen notes and schedules
2 Vergleich von HGB und US-GAAP anhand ausgewählter Bilanzpositionen
2.1 Aktiva
2.1.1 Anlagevermögen
Im folgenden werden für zwei ausgewählte Positionen des Anlagevermögens die Unterschiede zwischen der Rechnungslegung nach HGB und der Rechnungslegung nach US-GAAP aufgezeigt. Begonnen wird mit den immateriellen Vermögensgegenständen, die die erste Position des Anlagevermögens nach HGB bilden. Bei ihrer Bewertung kann es in einigen Fällen zu deutlichen Abweichungen zwischen HGB und US-GAAP-Abschlüssen kommen, die vor allem aus der unterschiedlich starken Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips resultieren.[31]
[...]
[1] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Eggloff, F. (2001) S. 15-16
[2] Die GoB bestehen aus den GoB i.e.S., den GoI (Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur), den GoS (Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung) und den GoBil (Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung). Eggloff, F. (2001), S. 15
[3] Vgl. Born, K. (2001), S. 20
[4] Vgl. Haller, A. (2000), S. 4
[5] Vgl. Born, K (1999), S. 573
[6] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Fischer, T. / Wenzel, J. (2001), S. 597
[7] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Born, K. (2001), S. 20-22
[8] Unter dem Vorsichtsprinzip sind vier Bewertungsmaßstäbe zusammengefasst: Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Niederst- und Höchstwertprinzip. Vgl. Eggloff, F. (2001), S. 16
[9] Maßgeblichkeit: Ein Sachverhalt ist im steuerrechtlichen Jahresabschluss grundsätzlich ebenso zu behandeln wie im handelsrechtlichen Jahresabschluss, solange nicht zwingende steuerrechtliche Vorschriften ein Abweichen davon verlangen. Vgl. Auer, K. (2000), S. 232
[10] Nach dem Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit setzt die Behandlung eines Wertes in der Steuerbilanz eine entsprechend gleiche Behandlung in der Handelsbilanz voraus.
Vgl. Auer, K. (2000), S. 233
[11] Die periodengerechte Erfolgsermittlung wird ein Deutschland allerdings durch verschiedene Grundsätze, Wahlrechte, das Steuerrecht usw. erheblich eingeschränkt. Vgl. Born, K.(1999)
[12] Die Regelungen zur Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, Bewertungsstetigkeit und periodengerechten Erfolgsermittlung sind in § 252 HGB erfasst. Die Wesentlichkeit ist im HGB nicht als eigenständiger Grundsatz aufgeführt, jedoch werden bestimmte Angaben im Anhang nur verlangt wenn sie wesentlich sind.
[13] Vgl. hierzu Abb. 1 im Anhang
[14] GuV nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren. Für Erläuterung der beiden Verfahren vgl. Coenenberg, A. (2001), S. 426-440
[15] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Dangel, P. / Hofstetter, U. / Otto, P. (2001), S. 14
[16] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Born, K. (2001), S. 17
[17] Die Securities and Exchange Commission ist die amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde.
[18] Dies gilt jedoch nur für Unternehmen, die der Prüfungspflicht unterliegen bzw. sich freiwillig einer Prüfung unterziehen.
[19] Born, K. (2001), S. 17
[20] Abhängig von der Stellung der jeweiligen Organisation lassen sich die Verlautbarungen in vier Verbindlichkeitsebenen unterteilen auf die hier nicht näher eingegangen wird. Vgl. hierzu Dangel, P. / Hofstetter, U. / Otto, P. (2001), S. 15
Die GAAP i.e.S. setzen sich aus Interpretations (FASB), Accounting Research Bulletins (CAP), Opinions (APB) und Rechnungslegungsvorschriften (SEC) zusammen. Vgl. hierzu Buchholz, R. (2001), S. 6
[21] Vgl. Born, K. (1999), S. 573
[22] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Förschle, G. / Holland, B. / Kroner, M. (2001), S. 4-6
[23] CON 1.9 Vgl. Coenenberg, A. (2001), S. 42
[24] Der Grundsatz der decision usefulness beinhaltet weitere Grundsätze, auf die hier wegen des begrenzten Rahmens nicht näher eingegangen wird. Vgl. hierzu Abb. 3 im Anhang
[25] Substance over form: Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes ist nicht auf seine rechtliche Gestaltung, sondern auf die wirtschaftlichen Auswirkungen abzustellen. Dangel, P. / Hofstetter, U. / Otto, P. (2001), S. 20
[26] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Eggloff, F. (2001), S. 19
[27] Vgl. Dangel, P. / Hofstetter, U. / Otto, P. (2001), S. 20-22
[28] Zu den folgenden Ausführungen vgl. Haller, A. (2000), S. 18-19
[29] Vgl. hierzu Abb. 2 im Anhang
[30] GuV nach dem Umsatzkostenverfahren.
[31] Vgl. Dangel, P. / Hofstetter, U. / Otto, P. (2001), S. 50
- Arbeit zitieren
- Sandra Kübert (Autor:in), 2003, Die Auswirkungen der Internationalisierung auf die Rechnungslegung: Ein Vergleich des Jahresabschlusses nach HGB und US-GAAP, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16250
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