Aufgrund der aktuellen Lage an den Finanzmärkten und dem Bestehen einer weltweiten Rezession werden grenzüberschreitende Insolvenzen vermutlich wieder verstärkt vorkommen. Die vorliegende Arbeit beleuchtet intensiv die Rechtslage des internationalen
Insolvenzrechts in Deutschland und den USA sowie deren Zusammenspiel. Zugleich wird dabei herausgearbeitet welche Rolle eine Rechtswahlklausel in einem solchen grenzüberschreitenden
Verfahren überhaupt noch spielen kann.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
- 1 Einleitung
I. Praktische Relevanz
II. Bedeutung der Thematik
III. Gang der Untersuchung
- 2 Grundlagen des internationalen Insolvenzrechts
I. Relevante Begriffe
II. Prinzipien im internationalen Insolvenzrecht
1. Modell des Territorialismus
2. Modell des Universalismus
3. Modell des Kontraktualismus
4. Interimslösungen
5. Würdigung der Modelle
- 3 Charakteristiken des deutschen internationalen Insolvenzrechts
I. Schwerpunkte der Insolvenzordnung
II. Europäisches internationales Insolvenzrecht
1. Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
2. Einführungsgesetz zur InsO
III. Deutsches internationales Insolvenzrecht
1. Ausländische Insolvenzverfahren mit Inlandsbezug
2. Anwendbares Recht
3. Partikularverfahren
- 4 Charakteristiken des US-amerikanischen internationalen Insol- venzrechts
I. Überblick über das nationale Verfahrensrecht
II. Überblick über das nationale Insolvenzrecht
1. Grundlagen der Verfahren nach dem Bankruptcy Code
a) Eröffnungsgründe eines Insolvenzverfahrens
b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung und der weitere Verlauf
2. Liquidation nach Chapter
3. Reorganisationsverfahren nach Chapter
III. US-amerikanisches internationales Insolvenzrecht
1. Aktuelle Rechtslage nach 11 USC -
a) Grundlage: Die comity -Doktrin
b) Verfahrenseröffnung
c) Merkmale des Rechtshilfeverfahrens nach 11 USC -
2. Neue Rechtslage nach 11 USC Chapter
a) UNCITRAL Model Law on Crossborder Insolvency
b) Wichtige Neuregelungen für das Rechtshilfeverfahren
- 5 Bedeutung der Anerkennung für den Durchgriff von Rechtswahl- klauseln im deutschen Recht
I. Anerkennung des Insolvenzverfahrens
1. Anerkennungsvoraussetzungen
a) Wirksamkeit und Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses
b) Extraterritorialer Geltungsanspruch
c) Internationale Zuständigkeit des Eröffnungsgerichts
d) Einhaltung des ordre public
e) Besonderheiten der Anerkennung der Insolvenzeröffnung
2. Wirkungen der Anerkennungsversagung
3. Bedeutung der Anerkennungsversagung für Rechtswahlklauseln
II. Anerkennung der Insolvenzwirkungen
1. Voraussetzungen für die Anerkennung von Insolvenzwirkungen
2. Qualifizierung der Insolvenzwirkungen nach der Anerkennungs- fähigkeit
3. Hauptfolgen der Insolvenzeröffnung
a) Allgemeine Qualifizierung als Hauptfolge
b) Sonderanknüpfungen bei der Qualifizierung
4. Nebenfolgen der Insolvenzeröffnung
5. Bedeutung der Abgrenzung für Rechtswahlklauseln
- 6 Bedeutung der Anerkennung für den Durchgriff von Rechtswahl-
klauseln im US-amerikanischen Recht
I. Anerkennung des Insolvenzverfahrens
1. Anerkennungsvoraussetzungen
a) Internationale Zuständigkeit
b) Einhaltung der public policy
c) Besonderheiten der Anerkennung der Insolvenzeröffnung
2. Wirkungen der Anerkennungsversagung
3. Bedeutung der Anerkennungsversagung für Rechtswahlklauseln
II. Anerkennung der Insolvenzwirkungen
1. Voraussetzungen für die Anerkennung von Insolvenzwirkungen
2. Automatisch eintretende Wirkungen
3. Wirkungen aufgrund eines Antrags durch den Insolvenzverwalter
4. Zusätzliche Unterstützung nach § 1507 B.C
5. Wirkung der Anerkennungsversagung von Insolvenzwirkungen
6. Bedeutung der Versagung für die Rechtswahl
§ 7 Interdependenzen
I. Fehlende Qualifizierung als Insolvenzverfahren
1. Fehlende funktionale Qualifizierung des ausländischen Insolvenz- verfahrens
2. Insolvenzverfahren über Banken
II. Fehlende internationale Zuständigkeit
1. Vis attractiva concursus
2. Forum non conveniens Lehre
III. Verstoß gegen den ordre public
1. Besondere Gläubigerrangfolgen bei der Verteilung
2. Diskriminierung ausländischer Gläubiger
3. Wirkung von punitive damages Ansprüchen
4. Vis attractiva concursus
IV. Interdependenzen unabhängig von der Anerkennung
- 8 Schlussbetrachtung
I. Zusammenfassung der Thesen
II. Evaluation der Ergebnisse
III. Ausblick
Literaturverzeichnis
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Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
- 1 Einleitung
I. Praktische Relevanz
Die Insolvenz eines Unternehmens als natürlicher Selektionsprozess am Markt hat nicht nur volkswirtschaftliche Bedeutung. Im Zeitalter stark zunehmenden grenzüberschreitenden Handels häufen sich auch die, mit den Risiken dieser globalen wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen, rechtlichen Probleme.
Grenzüberschreitende Insolvenzen berühren somit nicht mehr nur eine Volkswirt- schaft oder einen Markt, sondern beeinflussen eine Vielzahl von Nationen. Deutsche Unternehmen hatten 2003 139,45 Mrd. e unmittelbar in US-amerikanische Unternehmen investiert. US-amerikanische Unternehmen beteiligten sich 2003 mittels Direktinvesti- tionen in Höhe von 75,055 Mrd. e an deutschen Unternehmen.1 Andererseits hatten deutsche Unternehmen im Mai 2005 Forderungen gegenüber Unternehmen und Kredit- instituten in den USA in Höhe von 51.728 Mrd. e.2 Demgegenüber stehen Forderungen US-amerikanischer Unternehmen und Kreditinstitute gegen deutsche Firmen in Höhe von 48.323 Mrd. e.3
Die vorliegenden Daten verdeutlichen den Umfang der deutsch-US-amerikanischen Beziehungen im internationalen Wirtschaftsverkehr. Sie zeigen insbesondere auch, dass Deutschland stärker an US-amerikanischen Unternehmen beteiligt ist bzw. volumenmäßig höhere Forderungen an diese hat als umgekehrt. Diesem Ausmaß an grenzüberschrei- tendem Handel stehen in Deutschland 39.600 Unternehmensinsolvenzen ( +0,3% zum Vorjahr) in 2004 und in den USA 35.185 Unternehmensinsolvenzen ( +0,4% zum Vorjahr) gegenüber.4
Juristische Risiken, die sich aus dem grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr für das einzelne Unternehmen ergeben, versucht man durch vertragliche Gestaltungsmittel wie z. B. die Gerichtsstandsklausel oder die vertragliche Rechtswahl zu reduzieren. Diese Praktiken haben sich im regulären Rechtsverkehr bewährt, ob und wie sie ihre Wirkung im Falle der grenzüberschreitenden Insolvenz entfalten können, ist fraglich. Die mit der Vertragsgestaltung verbundenen Ziele, wie Rechtssicherheit und Kostentransparenz, können in der Insolvenz nur bedingt erreicht werden. Dies ist von vielen Faktoren und vor allem von den Regelungen im IIR des jeweiligen beteiligten Rechtsstaats abhängig. Für die Vertragsparteien ist es somit von größter Bedeutung, bereits bei der Gestaltung der Verträge abschätzen zu können, welche Wirkungen die getroffene Rechtswahl im Insolvenzfall überhaupt noch entfalten kann.
II. Bedeutung der Thematik
Nach mehr als zehn Jahren Reformarbeit hat der US-Kongress in seiner 109. Sitzung im April diesen Jahres die Reform des Bankruptcy Codes 1978 des 11 USC durch den Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act 20055 beschlossen. Damit führen die USA ein eng an das UNCITRAL Model Law6 angelehntes autonomes IIR ein, dessen Betrachtung in dieser Arbeit ein besonderer Schwerpunkt zukommt. In der deutschsprachigen Literatur gibt es zu diesem am 17. Oktober 2005 in Kraft tretenden Gesetz noch keine Ausführungen.7 Unter Betrachtung des 2003 eingeführten autonomen deutschen IIR, das eng an die Verordnung (EG) Nr. 1346/20008 angelehnt ist, wird deutlich, dass sich hinsichtlich der Harmonisierung des IIR vieles getan hat und noch immer tut. Anstoß für diese tief greifenden Veränderungen und für die Bereitschaft zur Harmonisierung ist die stetig wachsende wirtschaftliche Globalisierung, deren Wirkungen ein komplexes System aus wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Interdependenzen sind.
Ein Aspekt aus diesem System der Wirkungen ist die Anwendung der vertragli- chen Rechtswahl im Fall der grenzüberschreitenden Insolvenz.9 Sie ist nicht nur vertragliches Gestaltungsmittel, sondern zugleich Indikator für den Fortschritt der Harmonisierung im IIR.10 Sieht man sich die Ziele des autonomen IIR der USA und Deutschlands an, so steht die Gläubigergleichbehandlung klar im Vordergrund.
Könnten die Vertragsparteien durch die vertragliche Rechtswahl das anwendbare Recht auch für den Insolvenzfall festlegen, so würden sie das Recht wählen, mit dem sie ihre individuellen Gläubigerinteressen am Besten durchsetzen. Gerade das würde aber dem Zweck eines ordnungsgemäßen Verfahrens und der Gläubigergleichbehandlung zuwider laufen. Hier können die tatsächlichen Durchgriffsmöglichkeiten vertraglicherRechtswahlklauseln ein Anhaltspunkt dafür sein, dass noch weiterer Regelungsbedarf im autonomen IIR besteht. Um nun festzustellen, ob es noch Regelungsbedarf bei grenzüberschreitenden Insolvenzen im deutsch-US-amerikanischen Verhältnis gibt, muss analysiert werden, welche Bedeutung der vertraglichen Rechtswahl in diesem gegenseitigen Verhältnis unter dem neuen Chapter 15 des BC und unter Kapitel elf der InsO zukommt. Welche Bedeutung die vertragliche Rechtswahl in der grenzüberschreitenden Insolvenz haben kann, könnte die Beantwortung folgender Fragen verdeutlichen: Was geschieht mit der getroffenen Rechtswahl im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners? Welches Recht ist dann auf den Vertrag anwendbar? Geht die Rechtswahl vor oder gibt es im Insolvenzfall besondere kollisionsrechtliche Anknüpfungen?
Diese Fragen wird die vorliegende Arbeit im Hinblick auf das deutsch-US-amerikanische Verhältnis zu beantworten. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Schnittstelle zwischen der vertraglichen Rechtswahl und dem IIR. Die Literatur11 hat sich umfangreich mit beiden Themen im Einzelnen beschäftigt, eine intensive12 Untersuchung der Schnitt- stelle ist bislang jedoch ausgeblieben. Daher ist eine Behandlung der gegenseitigen Abhängigkeiten des deutschen und US-amerikanischen IIR hinsichtlich der Bedeutung der vertraglichen Rechtswahl für eine ordnungsgemäße Durchführung der Insolvenz unter Beachtung der Interessen eines globalisierten Marktes besonders interessant.
Im Ergebnis wird diese Arbeit aufzeigen, welche Durchgriffsmöglichkeiten für vertragliche Rechtwahlklauseln im Fall der Insolvenz einer Vertragspartei gegeben sind. Es soll so zum einen klar werden, welche rechtsgestaltende Bedeutung der Rechtswahl in der Insolvenz zukommt und zugleich welche Begrenzung sie durch die ordnungspolitischen Ziele13 der autonomen Regelungen im IIR erfährt. Ebenso wird die Analyse des deutschen und US-amerikanischen IIR unter den genannten Gesichtspunkten zeigen, inwieweit das Zusammenspiel des deutschen und US-amerikanischen IIR dem Erfordernis, eine Balance zwischen den nationalen Zielen der Insolvenz und den Interessen der globalisierten Wirtschaft zu schaffen und halten, gerecht wird.
III. Gang der Untersuchung
Die vorliegende Arbeit untersucht die Interdependenzen des deutschen und US- amerikanischen IIR hinsichtlich der Bedeutung der vertraglichen Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Insolvenzfällen. Dabei werden ausschließlich Unternehmensinsol- venzen betrachtet. Die Analyse möglicher Durchgriffsmöglichkeiten der vertraglichen Rechtswahl ist begrenzt auf tatsächliche und theoretische Anknüpfungspunkte. Die Betrachtung der Anwendungsmöglichkeiten der vertraglichen Rechtswahl in der Insolvenz erfolgt im Schwerpunkt aus insolvenzrechtlicher Sicht. Die Bewertung der vertraglichen Rechtswahl in der internationalen Insolvenz unter international privatrechtlichen Aspekten ist nicht Inhalt dieser Arbeit.
Mittels der Deduktion werden in dieser Arbeit von den allgemeinen Prinzipien des IIR und aus den Ergebnissen einer Analyse des deutschen und US-amerikanischen An- erkennungsverfahrens theoretische Anknüpfungspunkte für den Durchgriff vertraglicher Rechtswahlklauseln hergeleitet. Diese werden dann konkret auf das deutsch-US- amerikanische Verhältnis angewandt und ermöglichen die Ableitung von tatsächlichen Anknüpfungspunkten für die vertragliche Rechtswahl in der grenzüberschreitenden Insolvenz. Im Ergebnis steht die Evaluation der Untersuchung hinsichtlich der Bedeutung der vertraglichen Rechtswahl im IIR unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer globalisierten Wirtschaft und der notwendigen Harmonisierung des IIR.
So werden in § 2 dieser Arbeit die relevanten Begriffe und die grundlegenden Mo- delle des IIR erläutert und bewertet. In § 3 und § 4 erfolgt eine Darstellung der Charakteristiken des US-amerikanischen und des deutschen IIR. § 5 untersucht sodann die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in Deutschland hinsichtlich möglicher Durchgriffsmöglichkeiten für die vertragliche Rechtswahl, § 6 nimmt diese Analyse für das US-amerikanische Anerkennungsverfahren vor. Die Zusammenführung der getrennten Untersuchungen erfolgt in § 7 und leitet so aus den Interdependenzen des deutschen und US-amerikanischen IIR tatsächliche Anknüpfungsmöglichkeiten für die vertragliche Rechtswahl ab. In der Schlussbetrachtung des § 8 erfolgt eine abschließende Zusammenfassung der Thesen, deren Evaluation hinsichtlich der Ausgangsfragen und ein kurzer Ausblick.
- 2 Grundlagen des internationalen Insolvenzrechts
Im IIR gibt es verschiedene Begriffe und Modelle, deren Kenntnis die Grundlage für eine intensivere Betrachtung des deutschen und US-amerikanischen IIR ist. Im Folgenden sollen diese Begriffe und Modelle erläutert werden.
I. Relevante Begriffe
Das internationale14 Insolvenzrecht umfasst diejenigen Rechtsnormen, die ein Insol- venzverfahren mit Auslandsbezug regeln. Auslandsbezug ist immer dann gegeben, wenn der Schuldner Vermögen, Gläubiger oder Niederlassungen bzw. Betriebsstätten in mehr als einem Staat hat.15 Zu unterscheiden ist, ob das IIR in einem internationalen Übereinkommen und/oder im autonomen nationalen Recht geregelt ist. Im Falle eines Übereinkommens ist in diesem auch der Anwendungsbereich der Bestimmungen zu regeln. Im nationalen autonomen Recht wird nach zwei Bereichen unterschieden: zum einen nach dem Inlandsverfahren mit Auslandsbezug und zum anderen nach dem Auslandsverfahren mit Inlandsbezug.16 Der Begriff des IIR umfasst dabei verfahrens- rechtliche und privatrechtliche Regelungen. Diese Betrachtung ist in der Literatur jedoch umstritten, da einige17 das IIR lediglich als Anwendungsrecht mit Kollisionsnormen sehen, um Klarheit über das anwendbare Insolvenzrecht zu schaffen. Demgegenüber steht eine Mehrheit an Literatur18, die den jüngsten Entwicklungen der internationalen Wirtschaft folgend, die grenzüberschreitende Wirkung eines Konkurses19 als Ganzes erfasst und diese sowohl verfahrens- als auch kollisionsrechtlich betrachtet.
Als Insolvenzverfahren wird international der Konkurs bezeichnet und meint das ”...ge- richtliche Verfahren zur Verteilung des Gesamtvermögens eines insolventen Schuldners an seine Gläubiger nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung...“20. Der Begriff erfasst dabei nicht, auf welche Art die Gläubigerbefriedigung erfolgt. Diese Definition des Insolvenzverfahrens ist erläuternder Natur, sie ist kein Anhaltspunkt dafür, was als Insolvenzverfahren in den jeweiligen Rechtsordnungen zu qualifizieren ist. Derartige An- haltspunkte können nur die jeweiligen Rechtsordnungen selbst bieten. Ebenso fallen Mo- ratorien und Sanierungsverfahren, die schon vor einer Insolvenz von staatlicher Seite für ein gesamtwirtschaftliches Ziel eingeleitet wurden und bei denen die Gläubigergleichbe- handlung kein Ziel ist, nicht unter diese Definition. Dies gilt ebenfalls für Fiskationen und Enteignungen.21
II. Prinzipien im internationalen Insolvenzrecht
Im IIR gibt es mehrere wissenschaftliche Ansätze, welche die Probleme einer grenzüber- schreitenden Insolvenz zu lösen versuchen. An dieser Stelle sollen die Grundprinzipien des IIR dargestellt werden. Aufgrund der Vielfalt und der Tiefe des wissenschaftlichen Disputs zu diesem Thema wird hier lediglich eine Darstellung der Prinzipien und deren Würdi- gung erfolgen, ohne jedoch auf die dogmatischen Hintergründe der Entstehung dieser Modelle näher einzugehen. Zu unterscheiden sind die Ansätze grundsätzlich nach ihren Zielen. Folgende Aspekte spielen dabei eine zentrale Rolle: die Nachhaltigkeit des Mo- dells; ob der Schwerpunkt auf prozessrechtlicher oder kollisionsrechtlicher Betrachtung liegt; die Wirtschaftlichkeit und die politische Vertretbarkeit der Lösung. Im Folgenden werden die grundlegenden Modelle dargestellt, die als Rechtsquelle für das deutsche und US-amerikanische IIR von Bedeutung sind.
1. Modell des Territorialismus
Territorialität bezeichnet den räumlichen Anwendungsbereich von Normen und bedeutet zugleich die räumliche Beschränkung der tatsächlichen Wirkung von Normen.22 In der Territorialität ist die Wirkung eines Insolvenzverfahrens strikt auf das Land begrenzt, in dem das Verfahren stattfindet. Daraus resultiert, dass es in jedem Land, in dem der Schuldner Vermögen besitzt, ein unabhängiges Insolvenzverfahren geben kann. Eine Pluralität von Insolvenzverfahren sind Kennzeichen der Territorialität.23 Die Gerichte einer Rechtsordnung beschlagnahmen das Vermögen, das in ihrem Zuständigkeitsbereich belegen ist und verteilen es entsprechend den nationalen Regelungen.24 Der Territoriali- tätsbegriff kann im Insolvenzrecht sowohl als kollisionsrechtlicher und prozessrechtlicher Begriff betrachtet werden.
Das Modell des Territorialismus war in der Vergangenheit das vorherrschende Sys- tem und ist noch heute in vielen Rechtsordnungen zu finden. In der wissenschaftlichen Diskussion ist der Territorialismus als eine der langfristigen Lösungen zu sehen. Er wahrt die Souveränität der einzelnen Rechtsstaaten, bietet aber zugleich beschränkte Mög- lichkeiten in einer globalisierten Welt, grenzüberschreitende Insolvenzverfahren für alle Gläubiger gleichermaßen fair zu gestalten.25 Die Gegner26 des Territorialismus kritisieren die Assymetrie dieses Systems zum Markt und der damit verbundenen Schwierigkeiten wie hohe Verfahrenskosten, Intransparenz und Bevorteilung von lokalen Gläubigern im Verteilungsverfahren.27
2. Modell des Universalismus
Ein weiterer Ansatz im IIR ist das Modell des Universalismus. Hierbei erstreckt sich die Wirkung eines Insolvenzverfahrens auch auf das Vermögen des Schuldners, das sich außerhalb des Staates der Verfahrenseröffnung befindet.28 Diese Grundaussage den Universalismus betreffend haben alle dogmatischen Ansätze gemeinsam. Eine exakte Definition des Modells ist dagegen nicht möglich, da in der wissenschaftlichen Diskussion verschiedene Ansätze existieren, die versuchen das zu beschreiben.29
Das ideale Bild des Universalismus wird von der Literatur30 durch ein internatio- nales Insolvenzgericht mit weltweiter Zuständigkeit unter Anwendung eines international von allen Staaten ratifizierten Regelwerkes und durch die Mithilfe der nationalen Gerichte definiert. Das Verfahren wird nach einheitlichen Vorschriften durchgeführt werden, die für alle gleichermaßen gelten.31 Auch in diesem Prinzip ist grundsätzlich eine prozess- und kollisionsrechtliche Betrachtung möglich. Vorteile dieses Modells sind unter anderem eine effizientere ex-post Verteilung des Vermögens, geringere Verwaltungskosten durch die verringerte Anzahl von Insolvenzprozessen, die Vermeidung des Forum-Shopping und der Wettstreit um die Verfahrenseröffnung, ein höherer Liquidierungswert der Masse und eine hohe Transparenz und Rechtssicherheit für alle Parteien.32 Dieses langfristige Modell ist also sehr Wirtschaftlich. Beachtet werden muss aber auch, dass Staaten im Konflikt zwischen Harmonisierung des IIR und der Wahrung der nationalen Autonomie stehen, was ein Teil der Literatur33 als Grundlage für die Kritik an diesem Modell anführt.
3. Modell des Kontraktualismus
Als dritter Ansatz ist das Modell des Kontraktualismus zu nennen. Im Kontraktualismus obliegt es einem Unternehmen ein Insolvenzforum zu bestimmen, das im Falle seines Konkurses das Verfahren durchführt. Basierend auf den Regeln des IPR sollen Firmen in ihrem Gesellschaftsvertrag festhalten, welchem Recht sie bei einer Insolvenz unterworfen werden. Anders als die bisher erläuterten Modelle legt dieses langfristige Modell seinen Schwerpunkt auf die kollisionsrechtliche Betrachtung.34 Im Ergebnis würde diese Regelung wenig in die lokale Autonomie der Staaten eingreifen und trotzdem den Erfordernissen eines globalen Marktes entgegenkommen. Kennt der Gläubiger vor Vertragsschluss die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regel, so ergibt sich eine hohe Transparenz und Rechts- sicherheit in Insolvenzangelegenheiten. Der Befürworter35 dieses Modells argumentiert, dass Vertragsparteien in Verhandlungen das Beste für ihre Situation finden und sowohl die Vorteile des Territorialismus und des Universalismus wahrnehmen können.36 Das Modell wäre mittels eines Übereinkommens umsetzbar. Allerdings ist die Gläubigergleichbehand- lung unter diesem Ansatz nur bedingt gewahrt. Denn zum einen müsste der Gläubiger die Regelung im Gesellschaftsvertrag kennen, um sich durch entsprechende Sicherhei- ten vor Forderungsausfällen zu schützen. Auf der anderen Seite setzt es außerdem einen vollkommenen Markt voraus37, was für die wenigsten Volkswirtschaften zutrifft38. Ma- nipulationen durch den Schuldner werden in diesem System nicht unterbunden. Ebenso ist mit hohen Transaktionskosten zu rechnen, die durch die Komplexität dieses Modells entstehen und vor allem auf die hohen Informationsbeschaffungs- und Verwaltungskosten zurückzuführen sind.39
4. Interimslösungen
Die langfristig angelegten Modelle des Territorialismus, Kontraktualismus und des Uni- versalismus weisen jeweils grundlegende Mängel in der zeitnahen Durchführbarkeit auf. Für eine zeitnahe Umsetzung der wesentlichen Merkmale wurden deshalb modifizierte Verfahren entwickelt, die eine Interimslösung als Vorstufe zu einem langfristigen Modell anbieten.
Die Vertreter des Territorialismus40 entwickelten das Modell des kooperativen Territo- rialismus.41 Dieser weicht die Starrheit der Anwendung lokaler Normen auf ohne die Souveränität des jeweiligen Staates zu unterminieren und führt in dem jeweiligen Staat ein Insolvenzverfahren durch, dass nicht das Hauptverfahren ist- das Parallelverfahren. Dieses Verfahren läuft parallel zum Hauptverfahren und wird nach inländischem Recht durchgeführt. Die Insolvenzverwalter eines jeden Parallelverfahrens treffen sich dann, um über eine Gesamtlösung für den Schuldner zu verhandeln.42 Diese Kooperation der Gerichte und der Insolvenzverwalter wurde in der Vergangenheit mit Hilfe von ”Protokollen“bereitsdurchgeführt.Diese ”Protokolle“haltendieRahmenbedingungen für eine Kooperation fest.43
Die Gegner des Territorialismus entwarfen das Modell des modifiziert Universalis- mus. In diesem Modell wird dem Hauptverfahren ein Rechtshilfeverfahren (ancillary proceeding) in jedem Land, in dem der Schuldner Vermögen oder Gläubiger hat, zur Seite gestellt. Im Rechtshilfeverfahren gibt es keine eigentliche Verwaltung des Vermögens, es erfolgt keine volle Vermögensdistribution und es werden keine Beschlüsse über die Insolvenzmasse erlassen. Es dient lediglich der Hilfe des Hauptverfahrens durch die Über- prüfung der Vermögensverhältnisse und Ansprüche in dem jeweiligen Land. Dabei wird das Verfahren nicht automatisch wie im reinen Universalismus an das Hauptverfahren weitergeleitet, sondern erfährt eine zusätzliche Überprüfung hinsichtlich der Fairness des im Ausland stattfindenden Verfahrens und der ungefähren Vergleichbarkeit mit den heimischen Grundsätzen des Insolvenzrechts.44
5. Würdigung der Modelle
Die langfristigen Modelle haben aufgrund ihrer grundsätzlichen Mängel, der Nichtbeachtung der Globalisierung im Territorialismus einerseits und dem großen Einschnitt in die Souveränität der Staaten im Universalismus andererseits, derzeit nur eine geringe praktische Bedeutung im IIR.
Der Territorialismus ist aufgrund seiner Untauglichkeit hinsichtlich der Adaption im internationalen Feld als ein Modell der Vergangenheit zu bezeichnen. In einer immer stärker globalisierten Wirtschaft überwiegen die Probleme, die durch dieses Modell geschaffen werden, im Gegensatz zu seinen Vorzügen.
Der Universalismus hingegen findet bei der Reform des IIR in verschiedenen Ländern immer mehr Beachtung, da er wegen seiner marktkonformen Gestaltung den internationalen Rechtsverkehr zu erleichtern vermag. In der Umsetzung problematisch ist aber nach wie vor die Tiefe des Einschnittes, die ein derartiges System in die autonome Rechtsgestaltung eines einzelnen Staates hat.
Besonders in den USA findet sowohl die Territorialität als auch den Universalismus betreffend eine vehemente wissenschaftliche Diskussion statt, die vor allem aus der ambivalenten Rechtsprechung und der nicht eindeutigen Aussage der bisherigen Rechtsnormen hervorgeht.45 Mit Einführung des Chapter 15 in 11 USC ist nun auch in den USA der modifizierte Universalismus gesetzlich verankert. Das deutsche IIR wurde durch die Einführung von Kapitel elf in die InsO und zuvor bereits durch die EGInsVO deutlich vom Universalismus geprägt.46 Auch hier liegt jedoch nicht die Idealform des Universalismus, sondern ebenfalls nur die modifizierte Form vor.
Eine gute Alternative bieten also die Interimslösungen. Sowohl der kooperative Territorialismus als auch der modifizierte Universalismus bieten eine Möglichkeit, um grenzüberschreitende Insolvenzen fair für alle Parteien lösen und zugleich eine gewisse Rechtssicherheit erhalten zu können. Mit der praktischen Bedeutsamkeit dieser modifizierten Modelle stellt sich ein Abgrenzungsproblem. In ihrer modifizierten Form kommen sich beide Modelle sehr nahe und selbst in der Literatur47 herrscht bezüglich der Charakterisierung der Regelungen einiger Länder Uneinigkeit darüber, ob nun kooperativer Territorialismus oder modifizierter Universalismus vorliegt. Die- ser Streit ist jedoch rein dogmatischer Natur, denn hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und politischen Vertretbarkeit kommen beide Modelle zu einem nahezu gleichen Ergebnis.
Die folgende Tabelle soll noch einmal einen zusammenfassenden Überblick über diese Grundlagen des IIR geben.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2.1: Übersicht der Modelle im IIR
Diese Modelle bilden die Grundlage der Harmonisierungsbestrebungen im IIR. Aufgrund ihrer möglichen kollisionsrechtlichen Bedeutung ist ihre Betrachtung grundlegend für die Untersuchung von Durchgriffsmöglichkeiten der vertraglichen Rechtswahl im deutsch-US- amerikanischen Verhältnis.
- 3 Charakteristiken des deutschen internationalen Insolvenzrechts
In den vergangenen zehn Jahren gab es sowohl im deutschen nationalen als auch im deutschen internationalen Insolvenzrecht eine Fülle an Reformen. Auf nationaler Ebene wurde mit Einführung der InsO 1999 das innerdeutsche Insolvenzrecht vereinheitlicht und modernisiert. Gefolgt wurde diese Reform durch den Erlass der VO (EG) 1346/2000 des Europäischen Rates im Jahr 2000 zur Schaffung eines einheitlichen innereuropäischen Insolvenzrechts für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten unter- einander. Letztendlich wurde mit der Einführung eines elften Kapitels in die InsO 2003 auch das deutsche IIR den Erfordernissen eines globalisierten Marktes angepasst, um bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren mit Bezug zu Drittstaaten Rechtssicherheit gewähren zu können.
Das folgende Kapitel soll zunächst einen Überblick über die Grundsätze der Insol- venzordnung im Allgemeinen vermitteln. Anschließend wird die VO (EG) 1346/2000 und deren Umsetzung mittels Art. 102 EGInsO kurz vorgestellt. Abschließend erfolgt eine Darstellung des deutsche IIR in seinen wesentlichen Merkmalen. Für einen Überblick über das nationale Insolvenzrecht Deutschlands wird auf die Ausführungen von Pape/ Uhlenbruck in ”Insolvenzrecht“verwiesen.
I. Schwerpunkte der Insolvenzordnung
Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet in das Regelinsolvenzverfahren (§§ 11 bis 216 InsO), das Verbraucherinsolvenzverfahren und besondere Kleinverfahren (§§ 304 bis 314 InsO) sowie in besondere Verfahrensarten für Nachlassinsolvenzen (§§ 315 bis 332 InsO) und Insolvenzen über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 332 bis 334 InsO). Für einige dieser Verfahren stehen verschiedene verfahrensübergreifende Instrumente zur Verfügung. Dazu gehören u. a. der Insolvenzplan (§§ 217 bis 269 InsO), die Eigenverwaltung durch den Schuldner (§§ 270 bis 285 InsO) und die Restschuldbefreiung (§§ 286 bis 303 InsO).
Die Verfahrensgrundsätze des Insolvenzverfahrens sind in der InsO nicht vollstän- dig verankert. So enthält lediglich § 5 Abs. 1 InsO den Untersuchungsgrundsatz und in Abs. 2 das Prinzip der Mündlichkeit des Verfahrens. Für weitere Grundsätze verweist § 4 InsO auf die ZPO. Insgesamt gelten für alle Insolvenzverfahren folgende Grundsätze:
- die verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze wie die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und das Recht auf informationelle Selbst- bestimmung nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und BVerfGE 65, 1ff,
- die allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie die Dispositionsmaxime, die Offizialmaxi- me, die Inquisitionsmaxime, die Verhandlungsmaxime und der Beibringungsgrund- satz,
- die insolvenzspezifischen Grundsätze.48 Insolvenzspezifisch ist das Prinzip der Einheitlichkeit und Neutralität des Verfahrens, der Grundsatz der Gläubergleichbehandlung, der Grundsatz der Gläubigerautonomie, die Gleichwertigkeit der Verfahrensziele, der Grundsatz der Geldliquidation, das Formalisierungsprinzip, der Vorgang der gütlichen Einigung und das Entschuldungsprinzip.49
Diese Grundsätze sind ”MaßstabderGerechtigkeit“füreineordnungsgemäßeDurchfüh- rung des Insolvenzverfahrens.50 Sie gelten auch für grenzüberschreitende Insolvenzverfah- ren.
II. Europäisches internationales Insolvenzrecht
Bei Inkrafttreten der InsO im Jahr 1999 unterblieb die im Reformentwurf zuvor noch vor- gesehene Einführung eines autonomen deutschen IIR.51 Die Bundesregierung hatte sich entschieden, mit der Einführung eines umfassenden autonomen deutschen IIR zu warten, bis die Beratungen zu einem Europäischen Insolvenzübereinkommen abgeschlossen wer- den konnten.52 Im Ergebnis der Beratungen stand der Erlass der VO (EG) 1346/2000 des Rates im Jahr 2000. Auch wenn die VO (EG) 1346/200 0 nur für Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten Anwendung findet, kam ihr doch große Bedeutung bei der Reform des autonomen deutschen IIR zu. Die EGInsVO war Vorbild für die Schaffung des autonomen deutschen IIR. Deshalb entspricht das deutsche IIR heute in weiten Teilen der VO (EG) 1346/2000. Ein kurzer Blick in die EGInsVO ist daher nötig, um den Zusammenhang der Verordnung zum autonomen deutschen IIR herzustellen.
1. Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist sekundäres Gemeinschaftsrecht und geht somit allen abweichenden Übereinkommen und innerstaatlichen Rechtsnormen vor. Sie ist in fünf Kapitel gegliedert. Das erste Ka- pitel befasst sich mit den allgemeinen Vorschriften, das zweite mit der Anerkennung der Insolvenzverfahren während das dritte Kapitel sich mit den Sekundärinsolvenzverfahren beschäftigt. Kapitel vier regelt die Unterrichtung der Gläubiger und die Anmeldung der Forderungen, wohingegen Kapitel fünf die Schluss- und Übergangsvorschriften festlegt.
Art. 1 EGInsVO legt den Anwendungsbereich der Verordnung auf alle Hauptver- fahren fest. Das Hauptverfahren muss allerdings bestimmte Bedingungen erfüllen: Es setzt die Insolvenz des Schuldners voraus, den vollständigen oder teilweisen Vermö- gensbeschlag gegen den Schuldner und die Bestellung eines Verwalters. Entsprechend Art. 1 Abs. 2 EGInsVO gilt die Verordnung nicht für Verfahren über das Vermögen von Versicherungen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen soweit sie Geld oder Wertpapiere für Dritte und ”OrganismenfürgemeinsameAnlagen“halten.VonbesondererBedeu- tung für diese Arbeit ist der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung. Gemäß Art.14 EGInsVO gilt die Verordnung nur für Verfahren, die ihren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Mitgliedsstaat haben. Somit sind nur grenzüberschreitende Insolvenzen innerhalb der EU von der Verordnung geregelt. Reine Binnensachverhalte sowie Verfahren, bei denen der Schuldner seinen Sitz in einem Drittstaat hat, werden von der EGInsVO nicht geregelt, dies gilt auch für das Verhältnis von europäischem Hauptinsolvenzverfahren zu außereuropäischem Sekundär- oder Parallelverfahren.53 Für Insolvenzverfahren im deutsch-US-amerikanischen Verhältnis findet die EGInsVO also keine Anwendung.
Im Rahmen innereuropäischer Insolvenzen finden die §§ 335 ff. InsO demnach keine Anwendung. Stattdessen werden solche Verfahren entsprechend den Regelungen des Art. 102 EGInsO i.V.m. Art. 1ff. EGInsVO allein von der Verordnung geregelt.
2. Einführungsgesetz zur InsO
Mit der Einführung eines autonomen deutschen IIR in Kapitel elf der InsO wurde auch die Durchführung der VO (EG) 1346/2000 in Art. 102 EGInsO n.F. geregelt.54 Neben den Durchführungsbestimmungen zur EGInsVO dient Art. 102 EGInsO aber auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG des Europ ä ischen Parlaments und des Rates vom
19.3.2001 ü ber die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und der Richtlinie 2001/24/EG des Europ ä ischen Parlamentes und des Rates vom 4.4.2001 ü ber die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten.55
Die Regelung des Art. 102 EGInsO behandelt in elf Vorschriften die Themen der Zuständigkeit, Kompetenzkonflikte, Publizität, Unterrichtung, der öffentlichen Register und der Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung. In Art. 102 § 1 EGInsO wird eine für grenzüberschreitende Insolvenzen gesonderte örtliche Zuständigkeit, die von der Regelung des § 3 InsO abweicht, bestimmt. Demnach soll entsprechend Art. 102 § 1 Absatz 1 EGInsO im Falle des Hauptverfahrens das Verfahren in dem Staat eröffnet werden, in dem sich ein Großteil der Masse und die meisten Gläubiger des Schuldners befinden. Gemäß Art. 3 EGInsVO ist dies der Staat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen56 hat. Üblicherweise ist dies der Ort, an dem der Schuldner seine Verwaltung hat.57 Im Sekundärinsolvenzverfahren hingegen ist entsprechend Absatz 2 die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 EGInsVO maßgeblich, regelt sich also nach dem Ort der inländischen Niederlassung58 des Schuldners.
Im Verhältnis zu Drittstaaten hat Art. 102 EGInsO aufgrund seines Durchführungscharakters für die EGInsVO und andere Richtlinien der EU wenig Bedeutung.
III. Deutsches internationales Insolvenzrecht
Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 gemäß Art. 249 EGV keiner gesonderten Umsetzung bedurft hätte, entschloss sich die Bundesregierung dennoch ein autonomes deutsches IIR einzuführen. Hintergrund waren die Probleme, die durch die Regelungs- lücken für Insolvenzfälle mit Bezug zu Drittstaaten absehbar waren. Besonders hinsicht- lich dem zugrunde liegenden Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und der Funktionsfähig- keit der Justiz der Mitgliedsstaaten untereinander, wurde eine Sonderregelung gegenüber Drittstaaten als notwendig erkannt. Jedoch muss überprüft werden, ob ein derartiges Vertrauen, wie gegenüber den Mitgliedsstaaten der EG, bei dem jeweiligen Drittstaat ge- rechtfertigt ist.59 Für die Vollstreckbarkeitserklärung von Entscheidungen, die zur Durch- führung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens ergehen, gilt das Gleiche.60
1. Ausländische Insolvenzverfahren mit Inlandsbezug
Im Kern des IIR ist man erst dann, wenn es um die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland geht.61 Der Anerkennung gebührt also eine besondere Betrachtung. In § 343 InsO ist der Grundsatz der automatischen Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nach dem deutschen IIR verankert. Es bedarf demnach keines gesonderten Anerkennungsverfahren und die Wirkung der Anerkennung ist universal. Die automatische Anerkennung ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn nach § 343 Abs. 1 Nr.1 InsO die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nicht zuständig sind oder nach § 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Anerkennung dem deutschen ordre public62 widersprechen würde. Weiterhin muss das anzuerkennende Verfahren ein Insolvenzverfahren sein.63 Nach § 343 Abs. 2 InsO umfasst die automatische Anerkennung auch Sicherungsmaßnahmen durch das ausländische Gericht und gestattet dem inländischen Gericht weitere Sicherungsmaßnahmen zu gewähren.
Des Weiteren gibt § 344 InsO dem ausländischen Insolvenzverwalter die Möglich- keit, alle Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO bei Gericht zu beantragen, solange zumindest die Voraussetzungen für das inländische Sekundärverfahren vorliegen. Die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen ist durch § 353 InsO bestimmt und gilt insbesondere für die Entscheidung über die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfah- rens; Entscheidungen des ausländischen Insolvenzgerichts über die Verfahrensmitwirkung, Auskunftsleistung, Vorführung oder Verhaftung von Verfahrensbeteiligten sowie die Postsperre; die Feststellung bestrittener Forderung im Insolvenzverfahren und die gerichtliche Bestätigung eines Vergleichs oder Insolvenzplans, wenn diese einen voll- streckbaren Titel nach dem ausländischen Recht darstellen. Um ein zügiges Verfahren zu ermöglichen wird § 723 Abs. 2 ZPO nicht angewandt. Die Gründung des Gerichts- standes richtet sich nach der Belegenheit des Vermögens gemäß § 353 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 722 Abs. 2, 23 ZPO. Die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung wird nach § 353 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 723 Abs. 1 ZPO zur Vereinfachung ebenfalls nicht geprüft.64
Die Reichweite der Wirkungen des anerkannten Insolvenzverfahrens bzw. der im Verfahren ergehenden Entscheidungen richten sich nach dem auf das Insolvenzverfahren anwendbaren Recht.65
2. Anwendbares Recht
Die Grundnorm des deutschen autonomen IIR findet sich in § 335 InsO.66 Demnach ist zwingend, dass für verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Wirkungen das Recht des Eröffnungstaates gilt.67 So bestimmt sich das Sachrecht im Allgemeinen nach der lex fori concursus. Die §§ 336 bis 342 InsO behandeln dagegen die Ausnahmen vom Grundsatz des § 335 InsO. Entsprechend § 336 InsO unterliegen Verträge über unbewegliche Gegenstände entgegen § 335 InsO dem Recht des Landes, in dem sie belegen sind. Arbeitsverhältnisse beurteilen sich gemäß § 337 InsO nach dem Recht, das nach dem EGBGB für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist. Dies ist nach Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EGBGB der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Rechtswahl nach Art. 27 ff. EGBGB hat demnach keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis.68 Weitere kollisionsrechtliche Sonderanknüpfungen sind in den §§ 338 bis 342 InsO zu finden.
3. Partikularverfahren
Ist ein inländisches Hauptverfahren aufgrund fehlender Zulässigkeit nicht möglich, so gibt es alternativ das in den §§ 354 ff. InsO geregelte Partikularverfahren, wenn der Schuldner im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen besitzt. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seine Niederlassung oder Vermögen hat.69 Eine Restschuldbefreiung nach den §§ 286 bis 302 InsO ist im Partikularverfahren nach § 355 Abs. 1 InsO ausgeschlossen. Ein Insolvenzplan mit den Eingriffsrechten der §§ 223 Abs. 2, 224 InsO, der eine Stundung oder einen ähnlichen Erlass für den Schuldner vorsieht, kann entsprechend § 355 Abs. 2 InsO nur bestätigt werden, wenn alle Gläubiger zustimmen. Es ist daher auch für ausländische Gläubiger zwingend erforderlich, Gruppen nach § 222 Abs. 2 InsO zu bilden. Beide Regelungen sollen die Gläubigergleichbehandlung gewährleisten und verhindern, dass eine Erleichterung für den Schuldner erfolgt, bevor alle in- und ausländischen Vermögenswerte verteilt sind.70
Die Regelung des § 356 InsO modifiziert den im autonomen deutschen IIR scheinbar vorherrschende Universalismus, indem es ein territorial beschränktes Sekundärin- solvenzverfahren, das eine Art des Partikularverfahrens ist, zulässt. Dadurch soll verhindert werden, dass die im Inland belegene Partikularmasse zur Finanzierung der Masseverbindlichkeiten aus dem Hauptinsolvenzverfahren verwendet wird.71 Auch im Partikularverfahren gilt grundsätzlich die lex fori concursus, jedoch verdrängt das Partikularkonkursstatut - die lex fori - als lex specialis oftmals die lex fori concursus.72 § 357 InsO ordnet eine Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter untereinander an und regelt so zugleich das Verhältnis zwischen Haupt- und Sekundärverfahren unter verfah- rensrechtlichen Aspekten. Die Absätze 2 und 3 bezwecken eine Stärkung der Anliegen des Hauptverfahrens durch die besonderen Rechte und Pflichten des ausländischen Insolvenzverwalters.73 Im Allgemeinen kommt dem Partikularverfahren aber aufgrund seiner Fixierung auf inländische Verhältnisse eine geringe kollisionsrechtliche Bedeutung zu.74
- 4 Charakteristiken des US- amerikanischen internationalen Insolvenzrechts
Üblicherweise unterliegen Zivil- und Verfahrensrecht in den USA dem Recht der jeweiligen US Bundesstaaten. Im Falle der Insolvenz (bankruptcy) sieht die Verfassung der Verei- nigten Staaten von Amerika in Art. I Section 875 jedoch eine einheitliche, bundesweite Gesetzgebung vor, die heute in dem Bankruptcy Code von 1978 in Titel 11 des USC zu finden ist. Besondere Bedeutung kommt dem nationalen US-amerikanischen Insolvenz- recht im internationalen Kontext auch deshalb zu, da es vielfach Vorbild für Reformen des Insolvenzrechts anderer Nationen war.76 Die letzte Änderung erfuhr der BC durch den Bankruptcy Reform Act 1994 und erwartet seine nächste Änderungmit dem Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 200577, mit dessen Verabschiedung durch die Einführung des neuen Chapter 15 das US-amerikanische IIR grundlegend refor- miert wird.
Im Folgenden wird zunächst das für Insolvenzverfahren relevante US-amerikanische Ver- fahrensrecht und das nationale Insolvenzrecht in Grundzügen erläutert, um so einen Über- blick über den Ablauf und die Grundregeln eines US-amerikanischen Insolvenzverfahrens zu verschaffen. Anschließend folgt eine Darstellung des aktuellen IIR und des im Oktober in Kraft tretenden IIR.
I. Überblick über das nationale Verfahrensrecht
Das Verfahrensrecht im Allgemeinen ist in den USA ebenfalls Bundesrecht und in Ti- tel 28 des USC dargelegt. Dieser regelt, dass Insolvenzverfahren in den bankruptcy courts verhandelt werden, die eine Sonderabteilung der district courts sind.78 Hierbei handelt es sich um eine ausschließliche und originale Zuständigkeit des Gerichtes.79 Die sachliche Zuständigkeit (jurisdiction) ergibt sich also schon allein aus der Tatsache, dass ein Insol- venzfall vorliegt bzw. vorliegen könnte. Die örtliche Zuständigkeit (venue) richtet sich lt. 28 USC § 1408 nach dem Ort, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz, seine Niederlas- sung, seine Hauptverwaltung bzw. einen Großteil seines Vermögens80 seit mindestens 180 Tagen vor Verfahrenseröffnung hatte. Wurde festgestellt, dass eines der district courts örtlich zuständig ist, kann auf Antrag einer Partei oder durch Beschluss der Fall nach der Lehre des forum non conveniens dennoch an ein anderes, aus sachlichen oder örtli- chen Gründen, geeigneteres Gericht verwiesen werden.81 Diese US-amerikanische Doktrin wiederum greift auf die Lehre der minimum contacts zurück, d.h. eine Zuständigkeit kann schon dann begründet sein, wenn ein einfaches, in dem jeweiligen Fall anwendbares, Gesetz die Zuständigkeit beansprucht.82
II. Überblick über das nationale Insolvenzrecht
Ziel des US-amerikanischen Insolvenzverfahrens ist die Gläubigergleichbehandlung (equa- lity of creditors) durch eine kontrollierte Verteilung des Vermögens. Des Weiteren soll es dem Schuldner ermöglicht werden, sich von seinen Schulden zu befreien (discharge).83 Im Allgemeinen gibt es im BC fünf verschiedene Verfahrensarten: die Liquidation nach Chapter 7, das Verfahren für insolvente Kommunen nach Chapter 9, die Reorganisation nach Chapter 11, das Verfahren für insolvente landwirtschaftliche Familienbetriebe nach Chapter 12 und das Schuldenregulierungsverfahren für Einzelschuldner in Chapter 13.
Die Verfahrensgrundregeln, die für alle Verfahrensarten gleichermaßen gelten84, finden sich in Chapter 1, 3 und 5 des 11 USC. Im Folgenden sollen einige allgemeine Grundsätze des US-amerikanischen Insolvenzverfahrens, sowie die Verfahren nach Chapter 7 und Chapter 11, die für Unternehmensinsolvenzen von Bedeutung sind, dargestellt werden.
1. Grundlagen der Verfahren nach dem Bankruptcy Code
a) Eröffnungsgründe eines Insolvenzverfahrens
Grundsätzlich gibt es im US-amerikanischen Insolvenzrecht keine Eröffnungsgründe und somit auch keine Insolvenzantragspflichten. Der Antrag (petition) löst die Eröffnung des Verfahrens aus. Gemäß 11 USC § 305 Abs. (a) lit. (1) ist selbst Massearmut kein Grund zur Nichteröffnung des Verfahrens. Eine Nichteröffnung kommt nur dann in Betracht, wenn sie im Interesse von Schuldner und Gläubiger liegt oder wenn gesetzliche Gebühren und Auslagen für das Verfahren nicht gezahlt werden können85. Antragsberechtigt ist zum einen der Schuldner, der nach 11 USC § 301 von sich aus den Konkurs anmelden kann (voluntary case). Auch der Antrag durch die Gläubiger (involuntary case) ist nach 11 USC § 303 möglich, zulässig ist dies gemäß 11 USC § 303 Abs. (a) jedoch nur in den Verfahren nach Chapter 7 und 11. Dem Antrag durch die Gläubiger ist nach 11 USC § 303 Abs. (b) lit. (1) allerdings nur dann statt zugeben, wenn sich mindestens drei Gläubiger mit einer Forderung von mindestens 10.000$ dazu entscheiden. Mit einem Antrag durch den Schuldner ist das Verfahren automatisch eröffnet. In einem involuntary case dagegen erlässt das Gericht den Eröffnungsbeschluss (order for relief), erst mit diesem ist das Verfahren eröffnet.
b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung und der weitere Verlauf
Mit der Eröffnung des Verfahrens entfalten eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen ihre Wirkungen. Ist der Antrag auf Insolvenz bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wird die Insolvenzmasse automatisch gebildet.86 Mit der Eröffnung des Verfahrens kommt es grundsätzlich zum automatic stay entsprechend 11 USC § 362 Abs. (a). Dieser Vollstreckungssperre unterliegen auch die Sicherungsgüter der gesicherten Forderungen. Ausnahmen sind jedoch nach 11 USC § 362 Abs. (d) möglich, insbesondere für gesichertes Eigentum, dass für ein Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 abdingbar ist.87 Durch die Eröffnung des Verfahrens wird der Insolvenzrichter (bankruptcy judge) funktional für alle mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Zivilverfahren zuständig.88 Diese ausschließliche Zuständigkeit (vis attractiva concursus) ist daher sehr umfassend und beinhaltet die in 28 USC Part I § 157 Abs. (2) lit. (A)- (P) aufgezählten Fälle, wie z. B. Aus- und Absonderung, Widerklagen gegen die Gläubiger, Herausgabeklagen, Anfechtungsklagen und Klagen auf Feststellung von Vorrechten.
Ein Insolvenzverwalter89 wird entsprechend 11 USC § 542 vom United States Trustee eingesetzt und ihm wird das gesamte Vermögen des Schuldners übergeben. Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis werden je nach Verfahrensart auf den Verwalter übertragen oder verbleiben beim Schuldner. Der Verwalter wird dann die Insolvenzmasse bereinigen und die Sollmasse herstellen, indem er Herausgabeansprüche gegen Dritte und Anfech- tungsmöglichkeiten nach 11 USC §§ 544, 547, 549 wahrnimmt. Im Anschluss daran folgt die Verwertung des Vermögens und letztlich die Verteilung der Masse an die Gläubiger nach 11 USC § 507
Gemäß 11 USC § 507 Abs. (1) gibt es folgende Rangfolge bei der Verteilung des Vermö- gens90:
1. gesicherte Forderungen, aber nur bis zum Wert des gesicherten Gutes,91
2. Verwaltungskosten lt. 11 USC § 503 Abs. (b) sowie Gebühren, die für die Masse anfallen,
3. ungesicherte Forderungen nach § 502 Abs. (f),
4. ungesicherte Forderungen, die während der letzten 90 Tage vor Verfahrenseröffnung entstanden sind,92
5. ungesicherte Forderungen der Arbeitnehmer aus Zusatzleistungen des Arbeitgebers (benefit plans)93,
6. ausstehende Unterhaltszahlungen und Kindergeld (alimony and child support),
7. ungesicherte Forderungen von staatlichen Einrichtungen, z. B. Steuerschulden.
Mit Beendigung des Verfahrens kommt es nach 11 USC §§ 727, 1141 üblicherweise zur Restschuldbefreiung (discharge).
2. Liquidation nach Chapter 7
Eine für Unternehmensinsolvenzen zur Verfügung stehende Verfahrensart ist die Liqui- dation nach Chapter 7 des 11 USC. Ziel der Liquidation nach 11 USC § 727 ist die vollständige Auflösung des Schuldnervermögens. In einem Liquidationsverfahren kann auf Antrag der Gläubiger ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden. Dies ist jedoch nur in einem involuntary case möglich und auch nur vor Erlass der order for relief.94 Im
Liquidationsverfahren hat der eingesetzte und von der Gläubigerversammlung bestätig- te Verwalter umfangreiche Befugnisse, die in 11 USC § 704 detailliert beschrieben sind. Die Gläubigerversammlung hingegen übt nur beratende Rechte nach 11 USC § 705 aus. Der Verwalter wird die Insolvenzmasse durch eine öffentliche Versteigerung liquidieren.95 Die Verteilung des Vermögens erfolgt entsprechend der dargestellten Prioritäten nach
11 USC § 507 i.V.m. § 726 Abs. (a) und der Höhe der bestehenden Forderung anteilig am Erlös der Liquidation.
Letztendlich kommt es zur Restschuldbefreiung für Schuldner, die natürliche Personen sind. Allerdings erhält der Schuldner einen Eintrag in seine Kredithistorie, der für 10 Jahre bestehen bleibt. Ebenso kann ihm innerhalb der nächsten sechs Jahre keine erneute Restschuldbefreiung erteilt werden. Auch werden mit der Restschuldbefreiung nicht alle Schulden beseitigt. Bestehen bleiben Ansprüche aus:
- Unterhaltszahlungen und Kindergeld,
- Steuerschulden,
- bestimmten Darlehen für die Universitätsausbildung,
- Schulden, die kurz vor Verfahrenseröffnung entstanden sind,
- Schulden, die durch betrügerische Handlung gegenüber den Gläubigern entstanden sind,
- Bußgelder, die an den Staat zu zahlen sind.
Juristische Personen werden mit Beendigung des Liquidationsverfahrens aufgelöst. Das Liquidationsverfahren ist die am häufigsten vorkommende Verfahrensart in den USA.96
3. Reorganisationsverfahren nach Chapter 11
Eine andere Möglichkeit für Unternehmen in der Krise ist die Reorganisation nach Chap- ter 11 des 11 USC. Mit Reorganisation meint das US-amerikanische Gesetz das Sanie- rungsverfahren. Zwar ist das Reorganisationsverfahren für alle natürlichen und juristischen Personen möglich, sinnvoll ist es allerdings nur für Unternehmen.97 Ziel des Chapter 11 Verfahrens ist es, den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens zu erhalten und die Gläu- bigerbefriedigung zu steigern.98. Im Reorganisationsverfahren ist die Vollstreckungssperre nach 11 USC § 363 von besonderer Bedeutung.
[...]
1 Deutsche Bundesbank, Kapitalverflechtungen mit dem Ausland, April 2005 www.bundesbank.de/ stat/download/stat_sonder/statso10.pdf (Stand: 06.08.2005).
2 Deutsche Bundesbank, www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php?func= row&tr=rud121 (Stand: 06.08.2005).
3 Deutsche Bundesbank, www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php?func= row&tr=rud782 (Stand: 06.08.2005).
4 Creditreform, Insolvenzen in Europa Jahr 2004/05, www.creditreform.de/angebot/Downloads_ Analysen/Wirtschaftsanalysen/Insolvenzen_in_Europa_2004.pdf (Stand: 06.08.2005).
5 Kursive Hervorhebungen sind Vermerke des Verfassers, um die Lesbarkeit zu verbessern.
6 Siehe § 4 Abschnitt 2. a).
7 Stand vom 31.07.2005.
8 Siehe § 3 Abschnitt III. 1.
9 Bingham et al., Insolvency Arrangements and Contract Enforcability, S. 6; Westbrook, 98 MLR 7 (2000), S. 2317.
10 Bingham et al., Insolvency Arrangements and Contract Enforcability, S. 54.
11 Zur vertraglichen Rechtswahl z. B.: Hay, IPR; Bar/Mankowski, IPR und Scoles/Hay, Conflict of Laws; zum IIR z. B.: Graf, Anerkennung; Trunk, IIR und Kolmann, Kooperationsmodelle.
12 Im Ansatz dazu: Buxbaum, 36 Stan. J. INT’L L. (2000).
13 Siehe § 4 und § 3.
14 Synonym werden hierfür auch die Begriffe Graf, Anerkennung, S. 7f. ”transnationa“oder ”grenzüberschreitend“verwendet.
15 Graf, Anerkennung, S. 7f.
16Spahlinger, Sekundäre Insolvenzverfahren, S. 45.
17 Graf , Anerkennung, S. 7f.
18 Westbrook, 98 MLR 7 (2000); Kolmann, Kooperationsmodelle; Trunk, IIR.
19 Westbrook, 98 MLR 7 (2000); Kolmann, Kooperationsmodelle; Trunk, IIR. Der Begriff des Konkurses wird in der wissenschaftlichen Diskussion weit verstanden. Im Folgenden werden die Begriffe Insolvenzverfahren“ gleichbedeutend verwendet. So auch Trunk, ”Konkurs“und ” IIR, S. 3; Spahlinger, Sekundäre Insolvenzverfahren, S. 47.
20 Trunk, IIR, S. 2f.
21 Kolmann, Kooperationsmodelle, S. 46.
22 Graf , Anerkennung, S. 10.
23 Torremans, Crossborder Insolvency, S. 3.
24 Guzman, 98 MLR 7 (2000), S. 2187.
25 Westbrook, 98 MLR 7 (2000), S. 2298.
26 Westbrook, 98 MLR 7 (2000), S. 2308; Guzman, 98 MLR 7 (2000), S. 2179ff.; Graf , Anerkennung, S. 10ff.
27 Guzman, 98 MLR 7 (2000), S. 218
28 Spahlinger, Sekund¨ are Insolvenzverfahren, S. 50.
29 Westbrook, 65 Am. Bankr. L.J. (1999); Coulson, 32 Denv. J. Int’l L. Pol’y (2004); Buxbaum, 36 Stan. J. INT’L L. (2000).
30 Westbrook, 98 MLR 7 (2000), S. 2277; Gerber, 71 Fordham L. Rev. (2003), S. 2055.
31 Buxbaum, 36 Stan. J. INT’L L. (2000), S. 23f.
32 Guzman, 98 MLR 7 (2000), S. 2187.
33 Guzman, 98 MLR 7 (2000), S. 2201f; LoPucki, 98 MLR 7 (2000), S. 2216.
34 Rasmussen, 19 Mich. J. INT’L L. (1997), S. 5f.
35 Rasmussen, 19 Mich. J. INT’L L. (1997).
36 Rasmussen, 98 MLR 7 (2000), S. 2261.
37 Westbrook, 98 MLR 7 (2000), S. 2303f.
38 Mankiw, VWL, S. 71.
39 LoPucki, 98 MLR 7 (2000), S. 2243.
40 LoPucki, 98 MLR 7 (2000); Guzman, 98 MLR 7 (2000).
41 LoPucki, 98 MLR 7 (2000), S. 2216ff.
42 LoPucki, 98 MLR 7 (2000), S. 2219.
43 Flaschen/ Silverman, Tex. INT’L L.J. (1998); Das erste Protokoll wurde im bekannten Fall Maxwell Communication Corporation verwendet, 170 B.R. 800 (Bankr. S.D.N.Y. 1994). Es folgten mehrere Protokolle wie die der Fälle Everfresh Beverages, No. 95-B-45405-06 (Bankr. S.D.N.Y. 1995); Nakash, 190 B.R.763 (Bankr. S.D.N.Y. 1996); Olympia und New York, No. 92-B-42698 (Bankr. S.D.N.Y. 1993); AIOC, No. 96-B-41895 (Bankr. S.D.N.Y. 1998) und andere, die Beispielwirkungen für den Einsatz der Protokolle in internationalen Insolvenzverfahren entfalten.
44 Westbrook, 98 MLR 7 (2000), S. 2301.
45 Siehe Westbrook, 98 MLR 7 (2000); anders LoPucki, 98 MLR 7 (2000).
46 Siehe § 3.
47 Vergleiche den Streit zwischen Westbrook, 98 MLR 7 (2000), S. 2300 und LoPucki, 98 MLR 7 (2000), S. 2221.
48 Pape/ Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 124ff.
49 BT- Drucksache 12/2443, S. 13ff.
50 Pape/ Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 118.
51 BT- Drucksache 12/2443, §§ 379 bis 399.
52 BT- Drucksache 12/7303, S. 117.
53 Smid, Deutsches und Europ¨ aisches IIR, Art. 1 EGInsVO Rn. 1ff.
54 Gesetz zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts vom 14.3.2003 in: BGBl. I 2003, 345ff.
55 BR- Drucksache 715/02, S. 22.
56 Der Begriff des ”Interesses“umfasstdabeihandelsrechtlichrelevante,gewerblicheundandere beruflich-wirtschaftliche Aktivitäten. Smid, Deutsches und Europäisches IIR, EGInsO Art. 102 § 1 Rn. 2 f.
57 Smid, Deutsches und Europ¨ aisches IIR, EGInsO Art. 102 § 1 Rn. 3; BT-Drucksache 15/16, S. 14.
58 Niederlassung ist nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. (h) EGInsVO der Ort, an dem der Schuldner seiner wirtschaftlichen T¨ atigkeit in nicht nur vorubergehender Art und Weise nachgeht und die den ¨ Einsatz von Personal und Verm¨ ogen voraussetzt.
59 BT- Drucksache 15/16 S. 13.
60 Im Rahmen der VO (EG) Nr. 1346/2000 sollen sich diese nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 1. M¨ arz 2002 uber die gerichtliche Zust ¨ ¨ andigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen richten.
61 Flessner, ZIP 1989, S. 752.
62 Details siehe § 5 Abschnitt I. 1. d).
63 BT- Drucksache 15/16 S. 21; zum Begriff des Insolvenzverfahrens siehe § 5 Abschnitt I. 1. c).
64 BT- Drucksache 15/16 S. 24.
65 Siehe § 5 Abschnitt II.
66 BT- Drucksache 15/16 S. 18.
67 Diese Regelung findet sich entsprechend in Art. 4 EGInsVO, Art. 9 der Richtlinie 2001/17/EG und Art. 10 der Richtlinie 2001/24/EG.
68 Dies entspricht im Ansatz Art. 10 EGInsVO.
69 § 354 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 InsO.
70 BT-Drucksache 15/16 S. 25; dies wird vor allem durch die Einschr¨ ankung des § 245 Abs. 1 InsO erreicht. Ein Ersatz der Gl¨ aubigerzustimmung ist nicht m¨ oglich.
71 Smid, Deutsches und Europ¨ aisches IIR, § 356 Rn. 2.
72 Thieme, Partikularkonkurs, S. 218
73 Smid, Deutsches und Europ¨ aisches IIR, § 357 Rn. 2.
74 Thieme, Partikularkonkurs, S. 219.
75 Hierbei handelt es sich um eine ausschließliche Gesetzgebung; Graf , Anerkennung, S. 22.
76 So z. B. auch bei der Einfuhrung der InsO, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Sanierung; ¨ Pape/ Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 6.
77 Der in der 109. Sitzung des US-Kongresses im April 2005 verabschiedet wurde. Am 20. April 2005 unterzeichnete Pr¨ asident Bush den entsprechenden Gesetzesentwurf, wodurch das Gesetz 180 Tage - am 17. Oktober 2005 - nach dieser Unterschrift in Kraft tritt. Die Begrundung zu diesem neuen Ge- ¨ setz findet sich im House Report 109- 31 unter: http://frwebgate.access.gpo.gov/cgi-bin/ getdoc.cgi?dbname=109_cong_reports =f:hr031p1.109.pdf (Stand:06.08.2005).
78 28 USC Part IV § 1334 Abs. (a) fur die allgemeine Zust ¨ ¨ andigkeit der district courts in Insolvenzangelegenheiten und 28 USC Part I § 151 fur die spezielle Zust ¨ ¨ andigkeit der bankruptcy courts.
79 28 USC Part IV § 1334”...original and exclusive jurisdiction...“
80 Wortlaut aus 28 USC Part IV § 1408:”...domicile, residence, place of business in the United States...“ und seine ”...principle assets...“
81 Worldwide Volkswagen v. Woodson 444 U.S. 286 (USSC 1980), Helicopters Nationales de Columbia v. Hall 466 U.S. 408 (USSC 1984), Piper Aircraft Co. v. Reyno 454 U.S. 235 (USSC 1981).
82 Grundlage dafur ist das ¨ long arm statute, wonach das Gesetz eines (Bundes-)Staates auch uber seine ¨ eines Gerichtes, wenn der Beklagte sich nicht in dem Staat aufh¨ alt, in dem das Verfahren er¨ offnet wurde. Fur weitere ¨ Details zu out-of-state defendants siehe Meiners/ Ringleb/ Edwards, Legal Business Environment, S. 40f.
83 Graf , Anerkennung, S. 24.
84 11 USC § 103 ”...applicability of chapters...“
85 Darunter fallen nicht die Verwaltungskosten des Verfahren. Diese Regelung findet sich spezifisch fur jede Verfahrensart in dem einzelnen Chapter, z. B. 11 USC ¨ § 707 Abs. (2), § 1112 Abs. (b) und § 1307 Abs. (c).
86 11 USC § 541 ”(a) The commencement of a case under section 301, 302, or 303 of this title creates an estate...“
87 ”...such property is not neccessary to an effective reorganisation...“, auch in: United Savings Association of Texas v. Timbers of Inwood Forest Associates Ltd. 484 U.S. 365 (USSC 1988).
88 Umfassend geregelt in 28 USC Part. I § 157.
89 Zu Funktionen des Verwalters siehe 11 USC § 323.
90 Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufz¨ ahlung. Fur Details siehe 11 USC ¨ § 507.
91 Ist der Wert geringer als die bestehende Forderung, so wird die verbleibende Forderung zu den ungesicherten Forderungen gez¨ ahlt 11 USC § 506.
92 Dies gilt fur Geh ¨ ¨ alter, L¨ ohne, Kommissionen, Krankengeld u.¨ a. und ist begrenzt auf eine maximale H¨ ohe von 4.000$ pro Gl¨ aubiger.
93 Dies k¨ onnen zum Beispiel Rentenfonds, Krankenversicherungen oder Leistungspr¨ amien in Rentenform sein
94 11 USC § 303 Abs. (g) i.V.m. § 701, im voluntary case verwaltet der Schuldner sein Verm¨ ogen zun¨ achst selbst weiter. Er ist debtor in possession.
95 Bestimmte Verm¨ ogensteile fallen nicht in die Masse, dies ist in jedem Bundesstaat individuell geregelt. Die Liquidierung kann auf Anordnung des Gerichtes auch durch eine andere Methode als die Versteigerung erfolgen
96 Im Jahr 2004 gab es im Bereich der Business und Nonbusiness Filings 279186 Chapter 7 Verfahren, aber nur 1596 Chapter 11 Verfahren, aktuelle Zahlen sind zu finden unter Bankruptcy Statistics in http://www.abiworld.org (Stand: 06.08.2005).
97 Habscheid, Grenzuberschreitendes IIR, S. 92. ¨
98 Graf , Anerkennung, S. 31; das so genannte going-concern-value Prinzip
- Quote paper
- Andrea Hanisch (Author), 2005, Interdependenzen des deutschen und US-amerikanischen internationalen Insolvenzrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/162385
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