Innerhalb des Bilanzrechts bestehen Zusammenhänge zwischen Bilanz- und Gesellschaftsrecht sowie zwischen Bilanz- und Steuerrecht.16 Die EG-Bilanzrichtlinie stellt eine gesellschaftsrechtliche Richtlinie dar. Diese ist eng verknüpft mit der sog. Kapitalrichtlinie.17 Innerhalb der Kapitalrichtlinie flankieren die Bilanzvorschriften dabei das System des gesetzlichen Kapitalschutzes für Kapitalgesellschaften. Daher wirft die Modernisierung des Bilanzrechts zwangsläufig auch eine entscheidende, gesellschaftsrechtliche Folgefragestellung auf: Kann im Rahmen der Umstellung auf ein gänzlich anderes Bilanzsystem und dem damit verbundenen Entzug der bilanzrechtlichen Grundlage am bisherigen Kapitalschutzsystem festgehalten werden und wie sähen entsprechende Alternativen aus?
INHALT
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
I. Einleitung
1. Modernisierung des Bilanzrechts auf europäischer Ebene
2. Hintergrund
II. Ursprüngliche Bilanztheorien
1. Bilanztheoretische Ansätze
2. Jahresabschluss
2.1. Ziele
2.2. Aufgaben
2.3. Anforderungen
3. Statische Bilanzinterpretation
4. Dynamische Bilanzinterpretation
III. Moderne Bilanztheorien
1. Funktionsanalytische Bilanzlehre
2. Shareholder
3. Stakeho
4. Stockholder Theorie
IV. Kapitalerhaltung
1. Gewinnermittlung
2. Nominale Kapitalerhaltung
3. Reale Kapitalerhaltung
V. Gläubigerschutz
1. Notwendigkeit des Gläubigerschutzes
2. Ziele des Gläubigerschutzes
2.1. Ausmaß des unangemessenen Insolvenzrisikos
2.2. Ursachen des unangemessenen Insolvenzrisikos
3. Europäische Kapitalrichtlinie von 1976
4. Änderungsrichtlinie von 2006
5. Kapitalschutz
6. Ausschüttungsbegrenzung auf Basis des informationellen Gläubigerschutzes
VI. Solvenztests
1. Idee
2. Anforderungen
3. Ausgestaltung
4. Kritik
VII. Gläubigerschutzalternativen
1. Reform-Modelle
1.1. Konzeption der High-Level-Group
1.2. Konzeption der Lutter-Gruppe
1.3. Konzeption der Rickford-Gruppe
1.4. Konzeption der Niederländischen-Gruppe
1.5. Konzeption des IDW
2. Kritische Würdigung der Modelle
VIII. Überleitungsrechnungen
IX. Machbarkeitsstudie von KPMG
1. Hintergrund
2. Durchführung
3. Ergebnisse
4. Eignung der IFRS für Ausschüttung
5. Kapitalerhaltungssystem
6. Gläubigerschutz
X. Vergleiche von Rechtssystemen
XI. Fazit
1. Solvenztest vs. Bilanzielle Kapitalerhaltung
2. IFRS als Grundlage der bilanziellen Kapitalerhaltun
XII. Ausblick
1. Ausgangssituation
2. Zielkonflikte
3. Schutzfunktionen der Rechnungslegung bei HGB und IFRS
4. Folgen für die Kapitalerhaltung
5. Wesentliche Instrumente der Kapitalerhaltung
6. Wesentliche A- Bewertungsunterschiede
7. Mögliche Strategien
8. Gesamteffekte des BilMoG auf die Kapitalerhaltung
8.1. Teilweise verwässernde Wirkung der Kapitalerhaltung
8.2. Voll verwässernde Wirkung der Kapitalerhaltung
8.3. Verstärkende Wirkung der Kapitalerhaltung
9. Schlussthesen
10. Schlussfolgerung
XIII. Literaturverzeichnis
1. Literatur
2. Quellen
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
TABELLENVERZEICHNIIS
Tabelle 1: Zusammenfassung über Bilanztheorien nach Adolf Moxte
Tabelle 2: Hauptinteressengruppen eines einheitlichen und weltweiten Jahresabschlusses
Tabelle 3: Juristischer Ansatz zur Deduktion der Funktionen des Jahresabschlusses aus seiner Eigenschaft als Rechtsfigur
Tabelle 4: Aufbaugrundsätze von Solvenztests
Tabelle 5: Durchführungsgrundsätze von Solvenztests
Tabelle 6: Chronologie der Vorschläge zur Reform des europäischen Kapitalschutzsystems
Tabelle 7: Gläubigerschutzinstrumente
Tabelle 8: Zusammenfassung der Vorschläge zur Reform des europäischen Kapitalschutzsystems
Tabelle 9: Sicherungsmaßnahmen für das Kapitalerhaltungssystem der KPMG-Studie (2008)
Tabelle 10: Solvenztest-Modelle der KPMG-Studie (2008)
Tabelle 11: Solvenztest-Modelle der KPMG-Studie (2008)
Tabelle 12: Vorschriften der Kapitalerhaltung bei Kapitalgesellschaften
Tabelle 13: wesentliche A- Bewertungsunterschiede bei der Bilanzierung selbst geschaffener immateriellen Vermögensgegenständen/werten des Anlagevermögens
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Konzeptionen der Unternehmenserhaltung. Quelle: Eigene Darstellung. AHK= A- Herstellungskosten
Abbildung 2: Forschungsobjekt der bilanziellen Kapitalerhaltung. Quelle: In Anlehnung an Böcking, H.-J. und A. Dutzi (2006)
Abbildung 3: Alternativen zum Gläubigerschutz. Quelle: in Anlehnung an Pellens, B. (2010)
I. EINLEITUNG
1. Modernisierung des Bilanzrechts auf europäischer Ebene
Die Diskussion über die Zukunft der Regelungen zur Kapitalerhaltung, wie sie in der 2. EU-Richtlinie zur Gründung von Aktiengesellschaften und deren K- verankert sind, erhält auf europäischer Ebene große Bedeutung. Ursächlich für die hier dargestellte Diskussion zu alternativen K- ist insbesondere, dass mehrere Mitgliedsstaaten der Europä- Union (EU) von dem in der International Accounting Standards- A- (IAS) enthaltenen Wahlrecht Gebrauch machen. Diese M- gestatten oder sehen die Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) auch auf den Einzelabschluss vor.1 Ziel der Diskussion über eine neue Rechnungslegungsstrategie innerhalb der EU ist die Einführung - Regelwerkes zur Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse - 2 Unternehmen.Als Instrument dazu dienen die IFRS. Der universelle Geltungsanspruch der IFRS bezieht sich dabei auf die Zurverfügungstellung vergleichbarer Daten über die wirtschaftliche Lage von Unternehmen gleich welcher nationalen Provenienz durch global einheitliche R- .3 DasgesellschaftsrechtlicheKonzeptdes Gläubigerschutzes durch Kapitalerhaltung weicht daher dem an den Bedürfnissen des Kapitalmarktes ausgerichteten Konzepts des Gläubigerschutzes durch Information.4 Dem IFRS-Abschluss wird laut dieser Auffassung eine Monofunktionalität - 5.Ausder Informationsfunktion leitet sich eine Rechenschaftsfunktion über die Leistung des Managements ab.6 Eine Zahlungsbemessungsfunktion ist der IFRS-Rechungslegung dagegen nicht zuzusprechen, da der Ausweis unrealisierter Gewinne ermöglicht wird.7 AlsBeispieleseienan dieser Stelle die langfristige Auftragsfertigung im Sinne (i.S.) des IAS 11, die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte i.S. des IAS 38 sowie die fair value Bewertung i.S. der IAS 19, 29, 39, 40 und der IFRS 2,3 und 5 genannt.8
Gesetzliche Ausschüttungssperren sind aufgrund der primär orientierten I- nicht vorgesehen. Stattdessen werden vertragliche Ausschü- seitens der Gläubiger vereinbart.9 NacheinerStudieder W- üfungsgesellschaft KPMG10 findet bereits in 17 der 27 M- der EU die Verwendung von IFRS Jahresabschlüssen zur Bestimmung von Ausschüttungen Anwendung, wobei sieben dieser 17 Staaten eine Überleitung vom erzielten zum verteilbaren Periodengewinn fordern11 und zehn Länder keinerlei Bereinigungen z.B. bei noch unrealisierten Gewinnen vornehmen.12 Der IFRS- Abschluss zur Ausschüttungsbemessung läuft daher Gefahr, durch Ausschüttung unrealisierter Gewinne die Haftungssubstanz erheblich zu - . Inwieweit Sicherungsmaßnahmen wie der sogenannte (sog.) Solvenztest erfolgreich Verwendung finden und welche Möglichkeiten und Grenzen hinsichtlich der Einbeziehung von weiteren K- und gesellschaftsrechtlichen Gewinnansprüchen bestehen, soll diese Arbeit untersuchen. Die Überlegungen beziehen sich dabei im Wesentlichen auf Kapitalgesellschaften.
2. Hintergrund
Scheinbar alle 20 Jahre stehen in Europa grundlegende Reformen zum B- zur Diskussion. Bereits 20 Jahre nach der Aktienrechtsreform im Jahr 1965 trat 1985 das Bilanzrichtliniengesetz in Kraft. Folgen wir diesem Turnus in das Jahr 2005, so steht eine noch viel grundlegendere Bilanzrechtsreform auf der Tagesordnung: Die Implementierung der IFRS in den EU-Rechtsraum.13
Den Anstoß zu dieser Diskussion haben weltweit agierende Konzerne mit ihrer Forderung nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards - , um mit der Ausübung dieses faktischen Druckes eine Bilanzierung ihrer Gruppengesellschaften rund um den Globus hin zu einem einzelnen Standard durchzusetzen. Der normative Druck auf das geltende System kam einmal mehr aus Brüssel selbst, denn die Legitimität der Harmonisierung des B- durch die europäischen Bilanzrichtlinien wurde hier klar in Frage - .14 Der Ruf nach einer IFRS-Verordnung, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) unmittelbar geltendes Recht setzt und - Gesellschaften verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse ab 2005 nach - Rechnungslegungsstandards aufzustellen, soweit diese in dem sog. Komitologie-Verfahren übernommen worden sind, wurde lauter.15
Innerhalb des Bilanzrechts bestehen Zusammenhänge zwischen B- Gesellschaftsrecht sowie zwischen B- Steuerrecht.16 Die EG- Bilanzrichtlinie stellt eine gesellschaftsrechtliche Richtlinie dar. Diese ist eng verknüpft mit der sog. Kapitalrichtlinie.17 Innerhalbder Kapitalrichtlinie - die Bilanzvorschriften dabei das System des gesetzlichen K- für Kapitalgesellschaften. Daher wirft die Modernisierung des Bilanzrechts zwangsläufig auch eine entscheidende, gesellschaftsrechtliche F- auf:
Kann im Rahmen der Umstellung auf ein gänzlich anderes Bilanzsystem und dem damit verbundenen Entzug der bilanzrechtlichen Grundlage am bisherigen Kapitalschutzsystem festgehalten werden und wie sähen entsprechende A- aus?
II. URSPRÜNGLICHE B ILANZTHEORIEN
Unter Bilanztheorien ist die allgemeine Diskussion über Inhalt und A- des Jahresabschlusses als Instrument der finanziellen Rechungslegung zu verstehen.18 In dieser Diskussion lassen sich zusammengefasst drei E- unterscheiden:19
a) Grundsatzfragen der Bilanzierung
b) Anwendung der bilanztheoretischen Erkenntnisse für die B-
c) Möglichkeiten der Verbindung von I- Bilanzrechnung
1. Bilanztheoretische Ansätze
Die nachfolgende Tabelle fasst bilanztheoretische Ansätze im Überblick - (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Zusammenfassung über Bilanztheorien nach Adolf Moxter
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Moxter, A. (2007) S. 416
2. Jahresabschluss
In der Literatur wird der Begriff Bilanz oft als Synonym für den Begriff J- verwendet.20 Die Bilanz ist jedoch nur ein Bestandteil des J- eines Unternehmens . Der Jahresabschluss bildet die Summe der im Rahmen der Finanzbuchhaltung ermittelten Daten aus den Aufzeichnungen eines Unternehmens.21 Ob die Bilanz dabei als I- - (bzw.) oder Kontrollinstrument zu begreifen ist, soll nachfolgend erlä- werden.
2.1. Ziele
Die Frage nach Sinn und Zweck der Bilanz bleibt eine Kernfrage der - Grundsatzdiskussion.22 Dabei dokumentiert der Widerstreit - dynamischen und statischen Bilanzinterpretationen die Fragestellung der Erfolgsermittlung oder Vermögensermittlung. Zusammengefasst bildet der Jahresabschluss ein Informationsinstrument, das den Koalitionspartnern I- über den Erreichungsgrad ihrer finanziellen Zielvorstellungen, die sie mit ihrer Teilnahme am Unternehmen verknüpfen, liefern soll.
Der Jahresabschluss nach IFRS liefert Informationen über die Vermögens-, F- Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermö- F- eines Unternehmens, die für einen weiten Adressatenkreis (Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Staat, Öffentlichkeit) bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind (decision usefulness).23
Neben dieser zentralen Zielsetzung bilden Dokumentation und Rechenschafts-
legung (stewardship) weitere, wesentliche Funktionen des Jahresabschlusses nach IFRS.24 Aufgrundder Vielfalt der genannten Adressaten ist eine - Befriedigung der teilweise divergenten Informationsbedürfnisse durch ein einziges Informationsinstrument unmöglich.
Nach IFRS sind unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung, Anhang und gegebenenfalls (ggf.) Segmentberichterstattung die wesentlichen I- des E- Konzernabschlusses.25
Exklusives Ziel des Jahresabschlusses nach IFRS ist die Vermittlung - Finanzinformationen über die Vermögens-, F- E- einer Unternehmung an seine Adressaten. Diese sind in erster Linie Kapitalgeber, die über Anlagedispositionen zu entscheiden haben aber auch Interessenten, denen das Unternehmen im weiteren Sinne Rechenschaft - ist.26
Die Bemessung einziehbarer Beträge aus der wirtschaftlichen Wertschöpfung einer abgelaufenen Periode wird also als Rechnungslegungsfunktion der IFRS völlig ausgeblendet.27 HierspielenwederAusschüttungszweckenoch Zwecke zur Ertragsbesteuerung eine Rolle. Auswirkungen von R- auf die Interessenlage haben insbesondere auch dann keinen Einfluss auf die Weiterentwicklung des Einzelstandards, wenn diese Interessengruppen durch den Entzug von Liquidität begünstigt oder geschädigt werden. Gerade aber hier besteht die Kernfunktion des Gläubigerschutzes im Rahmen der E- einer ausschüttungsfähigen Erfolgsgröße.
Bei der Ermittlung von Wertansätzen innerhalb des Gläubigerschutzes setzten die IFRS bei Fragen zur Aktivierung stärker auf eine subjektive Beurteilung von Ertragsperspektiven, als es unter dem Blickwinkel der Ausschü- als angemessen erscheint.28 Im Rahmen der fair value Bewertung werden darüber hinaus neben einzelnen Vermö- Schuldposten auch bestimmte wertbildende Komponenten aus schwebenden Verträgen zu Zeit-
werten angesetzt. Werthaltigkeit und Realsierbarkeit sind entscheidend für A- und Bewertung.
Diese komplexe Bewertungsmethodik ist mit erheblichen Steigerungen von Kosten und des erforderlichen Fachwissens für die IFRS- Jahresabschlussprüfung verbunden.29 Daherstelltsich die Frage, ob die IFRS auch für nicht kapitalmarktorientierte, kleine und mittelgroße K- geeignet sind.
2.2. Aufgaben
Moxter30 fasst die Aufgaben des Jahresabschlusses thesenförmig wie folgt - :
a) Aufgabendivergenz
Jahresabschlüsse dienen der Bemessung von Gewinnansprüchen und der hiervon streng zu unterscheidenden Erfüllung von I- 31
b) Gewinnanspruchsbemessung
Die an der Gewinnanspruchsbemessung orientierten Grundsätze - äßer Buchführung (GoB) dienen
- dem Schutz der Gewinnberechtigten vor Gewinnverkürzungen und
- dem Schutz, nicht nur der Gläubiger, vor überhöhtem Mittelentzug (Kapitalschutzfunktion) 32
-
c) Konkretisierung von Informationspflichten
Die an der Informationspflichtenkonkretisierung orientierten GoB -
- der Sicherung einer ausreichenden, an der Insolvenzvorsorge - Selbstinformation des Kaufmanns und
- der Sicherung einer für deren Interessenwahrung ausreichenden I- Dritter. 33
2.3. Anforderungen
Durch die weltweite Ausrichtung der Kapitalmärkte und dem in der Einleitung dieser Arbeit beschriebenen Ruf nach einer transparenten und allumfassend informierenden Rechnungslegung sowie einer einheitlichen und weltweiten Bilanzsprache, werden an den Jahresabschluss umfangreiche Aufgaben - . Dabei sind die nachfolgenden Hauptgruppen zu nennen (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2: Hauptinteressengruppen eines einheitlichen und weltweiten Jahresabschlusses
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Küting, K. (2008) S. 2-3
Die Tabelle zeigt, dass die einzelnen Bilanzadressaten Interessengegensätze und Interessenkonflikte bezüglich der Anforderungen an den Jahresabschluss mit sich ziehen. Der Austragungsort und damit das Forumder K- 34 ist der Jahresabschluss der Gesellschaft.
3. Statische Bilanzinterpretation
Zunächst ist der Begriff der statischen Bilanzinterpretation zu definieren: Wenn die Bilanz die Aufgabe hat, einen Zustand des Betriebes zu schildern, sei es einen dauernden oder vorübergehenden Zustand, so nennen wir eine - Bilanz statische Bilanz. 35 Demnach betrachtet die Bilanz den Zustand - Unternehmens.
Nach älteren statischen Bilanzauffassungen besteht die Aufgabe der Bilanz in der Vermögensdarstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt.36 NachdieserI- bildet sie ein nach bestimmten Gesichtspunkten aufgestelltes I- und trägt den Charakter einer Vermögensbilanz.37 Die G- V- (GuV) hat hierbei eine nur untergeordnete Bedeutung. Der von der Bilanz völlig losgelöste Periodenerfolg errechnet sich aus dem Vermö- gensvergleich der Bilanzrechnung.38
Neue Bilanzauffassungen legen eine Bilanz vor, die alle Beziehungen der Bilanz zum Wirtschaftsleben systematisch erfasst und formell, wie materiell logisch in Einklang bringt, das heißt (d.h.) zu einem lückenlosen System - ügt. 39 DieseAuffassungbetrachtetdie Bilanz als eine Kapitaldispositionsrechnung, die der Überwachung der Sicherheit und der Erhaltung des der Unternehmung zugeführten Kapitals dient.40 Entsprechend werden alle B- als Kapitalkosten interpretiert.41 Im Rahmen der Übertragung dieser Interpretation der Bilanz auf die GuV wird dabei zwischen ihrer Bruttoform als Kapitalertragsbilanz und in ihrer Nettoform als Kapitalerfolgsbilanz - .42 Dabeistellendie Aufwendungen den Kapitalabfluss, die Erträge den Kapitalzufluss dar. Der sich daraus ergebene Saldo zeigt den Gewinn, V- , Kapitalvernichtung bzw. Verlust oder Kapitalzuwachs bzw. Gewinn.43
4. Dynamische Bilanzinterpretation
Wenn die Bilanz die Aufgabe hat, im Betriebe sich abspielende Bewegungen darzustellen, so nennen wir sie eine dynamische Bilanz [ ]. Unter diesen B- steht eine durchaus im Vordergrunde, das ist diejenige, die sich - aus den Kräften, die den Erfolg eines Betriebes bestimmen. Sie steht so sehr im Vordergrund, dass man die dynamische Bilanz als Erfolgsbilanz bezeichnen kann. 44 Aufgabeder dynamischen Bilanz ist es, die - , d.h. die nach der Auflösung harrenden Posten, in Evidenz zu halten. Man sieht aus ihr, was noch nicht aufgelöst ist. Das noch nicht Aufgelöste stellt noch vorhandene aktive Kräfte oder passive Verpflichtungen das. Die Bilanz ist mithin die Darstellung des Kräftespeichers der Unternehmung. 45 Die Bilanz bildet also ein umfassendes Abgrenzungskonto, auf dem einerseits - Posten, also noch nicht erfolgswirksame Zahlungen zwecks späterer Nachverrechnung, anderseits antizipative Posten, also alle noch nicht zah-
lungswirksamen Erfolge erfasst werden.46 Demnach bilden die Aktiva alle schwebenden Vorleistungen und die Passiva schwebende Nachleistungen.47
III. MODERNE BILANZTHEORIEN
Als Fundament für die modernen Auffassungen über die Ziele und Zielträger des Jahresabschlusses gilt die funktionsanalytische Bilanzlehre48.
1. Funktionsanalytische Bilanzlehre
Aus juristischer Sicht bildet der Jahresabschluss ein Instrument zur Lösung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsaufgaben. Demnach lassen sich die Ziele des Jahresabschlusses aus den jeweiligen Zwecken der Rechtsvorschriften - (siehe Tabelle 3).
Tabelle 3: Juristischer Ansatz zur Deduktion der Funktionen des Jahresabschlusses aus seiner Eigenschaft als Rechtsfigur.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1216 sowie Stützel, W. (1967)
Die sog. Stakeholder -Theorie hat die neue Bilanztheorie stark geprägt.49 D- wird die Unternehmung als eine Koalition unterschiedlicher I- gesehen. Dem Jahresabschluss ist dabei die Funktion eines R- der Unternehmensleitung gegenüber den K- beizumessen. 50
2. Shareholder-Theorie
Unter dem Begriff Shareholder -Maximierung sind die Möglichkeit und die Implikation einer konsequenten Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit auf die positive Entwicklung des Unternehmenswertes aus der Sicht des A- zu verstehen.51 DieZieleder Anspruchsgruppen (Eigentümer, Ar-
beitnehmer, Kunden, Finanzbehörden) bilden bei dieser Analyse den A- . Ziel des Shareholder-Value -Ansatzes ist es nicht, G- gleichberechtigt in einem geschlossenen Zielsystem der Unternehmung zusammenbringen zu wollen. Vielmehr steht alleine der Shareholder, der ein ausschließliches Interesse an der Verbesserung seiner E- V- ögensposition hat, im Zentrum der Betrachtung.52 Dabei sind die Interessen der übrigen Stakeholder nur soweit zu berücksichtigen, als dass sie eine - ößliche Nebenbedingung darstellen bzw. sie in einer Mittel-Zweck-Beziehung stehen.
3. Stakeholder-Theorie
In absolutem Widerspruch zu der stark kapitalmarktgeprägten Stockholder- Theorie verfolgt der Stakeholder -Ansatz eine stärker organisatorisch geprägte Perspektive.53 Sowohl Stockholder -Theorie als auch Stakeholder -Theorie sind jedoch zu verbinden. So ist die langfristige Existenz eines Unternehmens aus Sicht der Stakeholder -Thorie nur sicher, wenn das Unternehmen als Instrument zur Realisierung der Ziele sämtliche an der Unternehmung beteiligten Stakeholder berücksichtigt.54 Der Stakeholder -Thorie Rechnung tragend - die Unternehmung als eine Art Koalition aller mit der Unternehmung in direkter Beziehung stehender Personen (Anteilseigner, Arbeitnehmer, A- , Lieferanten, Finanzbehörden). Dieser Ansatz des Koalitionsgedanken hat die Diskussion über die zieloptimale Gestaltung der Rechungslegung stark - ägt.55 DerJahresabschlussist daher als finanzieller Rechenschaftsbericht zu verstehen, der den Koalitionspartnern Informationen über den Erreichungsgrad finanzieller Zielvorstellungen liefert.
Eine weitere, wesentliche Gruppe von Koalitionspartnern, die Gläubiger, - für die weiteren Betrachtungen in dieser Arbeit besondere A- . Der Zielstrom der Unternehmensgläubiger ist im Gegensatz zu dem der Anteilseigner vertraglich fixiert.56 InnerhalbdesEntscheidungsspektrumsfürKredite benötigen die Kreditgeber Prognosen darüber, ob die Unternehmung den vertraglich vereinbarten T- Zinsverpflichtungen überhaupt fristgerecht nachkommen kann.57
4. Stockholder Theorie
Die Stockholder -Theorie betrachtet die Unternehmung ausschließlich als E- des Unternehmenseigners.58 Die Zwecke des Jahresabschlusses leiten sich dementsprechend von den Zielsetzungen und des I- des Eigentümerinvestors ab. Allerding gibt die Stockholder -Theorie die entscheidende Voraussetzung auf, dass der Eigentümer mit dem Unternehmen eine Entscheidungseinheit bildet. Der Fokus dieser Betrachtung liegt eindeutig auf der Kapitalgesellschaft, bei der das Management mit der Führung des U- betraut ist.59 Dabei werden der Eigentümer bzw. die Eigentümer als Stockholder bzw. als Shareholder (Eigentümer bzw. Anteilseigner) von der Geschäftsführung des Unternehmens getrennt. Das Management führt hierbei durch Delegation für den Stockholder bzw. Shareholder das Unternehmen und handelt im Interesse für ebendiese. Daraus leitet sich als ökonomische Z- die Marktwertmaximierung des Unternehmens bzw. die Maximierung des Shareholder-Value ab.60 Der Jahresabschluss wird daher in den Dienst des S- - Value gestellt und verfolgt dabei zwei konkrete Zielsetzungen:
a) Der Jahresabschluss dient als I- Kontrollinstrument für den Stockholder bzw. Shareholder. Wegen der Gefahr von verborgenen Informationen (hidden information) steht diese Zwecksetzung - unter den Kriterien der Vollständigkeit und der Objektivität der Rechnungslegung.
b) Der Jahresabschluss ist zugleich Bemessungsgrundlage für den - Zielerreichungsgrad für den Stockholder bzw. Shareholder. D.h. der mit dem Jahresabschluss zu bemessende Erfolg (Gewinn oder V- ) muss mit dem finanziellen Ziel des Shareholder, also dem U- bzw. Shareholder-Value, kompatibel sein. Damit kann er zugleich als Maßgröße für ein Anreizsystem dienen, das die I- des Managements mit den Interessen des Shareholder koppelt, um auf diese Weise verborgene Handlungen (hidden action) zu - .
IV. KAPITALERHALTUNG
1. Gewinnermittlung
Der Begriff Gewinn ist eng verbunden mit einer bestimmen Vorstellung über eine Unternehmenserhaltungskonzeption.61 Der Jahresabschluss als Instrument der öffentlichen Rechnungslegung stellt dabei verlässliche und aussagefähige Informationen über die finanzielle Entwicklung des Unternehmens zur Verfü- gung und bildet dabei die Kontrolle über den Unternehmenserhalt.62 Allerdings ist die Frage nach der Unternehmenserhaltungskonzeption Kernproblem der Gewinnermittlungstheorie. 63
Die Gewinnermittlung auf Basis des Anschaffungsprinzips kann mit einer Geldkapitalerhaltung in nominaler und realer Form verbunden werden.
2. Nominale Kapitalerhaltung
Bei der nominalen Kapitalerhaltung geht es um die Bewahrung des ursprü- Eigenkapitals in Einheiten der effektiven Währung. Die A- erfolgt also zu historischen A- Herstellungskosten in Rechnungseinheiten der effektiven Währung.64
Das Anschaffungswertprinzip ist sowohl im Bereich der statischen als auch der dynamischen Bilanztheorie vertreten. Die Darstellung des Vermögens bzw. die Erfolgsermittlung bleibt bei beiden Bilanzauffassungen auf eine nominale K- beschränkt.65 Dabeisindbeide Theorien am A- ausgerichtet. Diese Ausrichtung bedeutet jedoch nicht, dass beide B- die Anschaffungskosten als den zentralen Bewertungsmaß- stab befürworten, sondern stellt in diesem Zusammenhang nur auf die A- in der GuV zu historischen Aufwendungen und nicht zu Wiederbeschaffungskosten ab.66 Vielmehrbestehen zwischen den beiden A- erhebliche Unterschiede hinsichtlich der jeweils angesetzten B- - und Bewertungsnormen. Durch die unterschiedliche Definition des Bilanzinhaltes werden gleichzeitig unterschiedliche B- B- determiniert, deren Einhaltung in der Bilanz jeweils zugrunde gelegte Zielsetzung der richtigen Vermögensdarstellung bzw. des richtigen Erfolgsnachweises verwirklichen soll.67 DabeiwollenbeideBilanztheorieneinen vorsichtig bemessenen ausschüttbaren Gewinn ermitteln und darüber hinaus Informationen für Interessenten des Unternehmens bereitstellen.
Während die statische Bilanztheorie den Gewinn als Reinvermögenszuwachs versteht, bei der die Vermögensermittlung über einen Vermögensvergleich zum automatisch richtigen Gewinn des Geschäftsjahres führt, ist für die - Bilanztheorie eine gleichzeitige Ermittlung von Vermögen und Gewinn unmöglich. Vielmehr nimmt die dynamische Bilanztheorie bewusst V- im Vermögensausweis in Kauf, um dadurch einen aussagefähigeren G- bestimmen zu können. Somit unterscheiden sich beide Bilanztheorien nicht nur im Hinblick auf die formale Erklärung des Bilanzinhaltes, sondern auch im Hinblick auf den zu Grunde gelegten Gewinnbegriff.68
Der Kompromisscharakter einer Kombination aus dynamischer und statischer Bilanzgrundsätze durchzieht auch den Jahresabschluss nach IFRS. So - der asset die Vermögenswerte im Rahmen der dynamischen A- .69 AndererseitsistdieTendenzzur Verwendung von M- für die Bewertung von Finanzinstrumenten bzw. die Zulässigkeit der Neubewertungsmethode bei Sachanlagen und die fair value Bewertung bei nicht betrieblich genutzten Gebäuden nach IFRS (investment properties) A- des statischen Zeitwertprinzips.70 Darüberhinaus ist die Erfassung von Wertänderungen unmittelbar im Eigenkapital ein Widerspruch zu sowohl - als auch dynamischer Bilanzinterpretation. Allerdings beschränkt sich diese Betrachtung nur auf die GuV und nicht auf die Betrachtung der G- .71
[...]
1 Vgl. Naumann, K.-P. (2007) S. 423
2 Nach beispielsweise deutschem Recht besteht die Kapitalmarktorientierung eines U- darin, einen organisierten Markt im Sinne des §2 V Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) durch von ihm ausgegebene Wertpapiere in Anspruch zu nehmen oder die Z- solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt zu - .
3 Vgl. Kuhner, C. (2007) S. 55
4 Vgl. Lanfermann, G. und V. Röhricht (2007) S. 17
5 Vgl. Velte, P. und M. Köster (2008) S. 444 sowie KPMG (2008) S. 7
6 Vgl. Velte, P. und M. Köster (2008) S. 444 sowie KPMG (2008) S. 7
7 Ergänzend wird im IASB Rahmenkonzept F.6 die fehlende Steuerbemessung aufgeführt.
8 Langfristig strebt das IASB in London eine full fair value Bewertung an. Vgl. dazu KPMG (2008) S. 9.
9 Vgl. KPMG (2008) S. 267
10 KPMG (2008)
11 Vgl. KPMG (2008) S. 320
12 Vgl. KPMG (2008) S. 10
13 Vgl. Hennrichs, J. (2004) S. 257
14 Vgl. hierzu Hennrichs, J. (1999) S. 106ff
15 Vgl. Hennrichs, J. (2004) S. 258
16 Vgl. Hennrichs, J. (2004) S. 258
17 Vgl. Schulte-Osterloh, J. (1996) S. 123-124
18 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1207
19 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1207
20 Vgl. u.a. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 3
21 Vgl. u.a. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 3
22 Vgl. Baetge, J., H.-J. Kirsch und S. Thiele (2005) S. 91ff.
23 Rahmenkonzept F.12. der EU-Kommission sowie IFRS 1
24 Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 23
25 Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 16
26 Vgl. IASB-Framework, F.9, 10 und 14
27 Vgl. Kuhner, C. (2007) S. 55
28 Vgl. u.a. die Kriterien zum Ansatz von Entwicklungskosten als selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, 46-68
29 Vgl. Vgl. Kuhner, C. (2007) S. 56
30 Moxter, A. 2003
31 Moxter, A. 2003
32 Moxter, A. 2003
33 Moxter, A. 2003
34 Lutter, C. (1999) S. 28
35 Schmalenbach, E. (1962) S. 45
36 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1209
37 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1209
38 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1209
39 Le Coultre, W. (1656) S. 1172
40 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1210
41 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1210
42 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1211
43 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1211
44 Schmalenbach, E. (1962) S. 45
45 Schmalenbach, E. (1962) S. 74
46 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1212
47 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1211
48 Vgl. Stützel, W. (1967)
49 Vgl. Küting, K. (2008) S. 2
50 Vgl. Konrad, W. K. (1998) S. 526
51 Vgl. Perridon, L. und N. Steiner (2007) S. 14
52 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1224
53 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1224
54 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1224
55 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1224
56 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1226
57 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1226
58 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1223
59 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S.1223
60 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1223
61 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1229
62 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1229
63 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1229
64 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1230
65 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1230
66 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1230
67 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1231
68 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1231
69 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1240
70 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1240
71 Vgl. Coenenberg, A., A. Haller und W. Schulze (2009) S. 1240
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- Henrik Welp (Author), 2010, Möglichkeiten und Grenzen der Einbeziehung von Kapitalerhaltungskonzeptionen und gesellschaftsrechtlichen Gewinnansprüchen in die Rechnungslegungsnorm nach IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/159342
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