Die Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens (bGE) besteht darin, dass jedes Mitglied der Gesellschaft vom Staat ein regelmäßiges Einkommen in einheitlicher Höhe erhält. Eine Bedürftigkeitsprüfung oder eine andersgeartete Form der Kontrolle existiert nicht.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es indes nicht, das Konzept des bGE in all seinen Facetten zu beleuchten. Vielmehr soll der weit spezifischeren Frage nachgegangen werden, inwieweit ein Grundeinkommen mit der Idee der Menschenrechte zusammenhängt. Oder genauer: Ist ein bedingungsloses Grundeinkommen eine Forderung, die sich aus den Menschenrechten ergibt?
Häufig wird von Befürwortern eines bGE die Notwendigkeit eines solchen aus den Menschenrechten abgeleitet. Diese sind jedoch in ihren derzeit gültigen Fassungen sehr allgemein gehalten. Wie kann man nun eine unbefriedigende Beliebigkeit bei der Interpretation der Menschenrechte verhindern? Wie ist zwischen einer angemessenen und einer nicht angemessenen Auslegung der Menschenrechte zu unterscheiden?
In dieser Arbeit wird der Versuch unternommen, unter Rekurs auf Begründungen von Menschenrechten einen Maßstab für die richtige Auslegung derselben zu erhalten, begrenzt auf die Frage nach dem bGE als Menschenrechtsforderung. Zunächst wird dabei klar, ob die Menschenrechte in den Katalogen überhaupt begründbar sind. In einem zweiten Schritt ist dann aus der jeweiligen Begründungsfigur abzuleiten, wie die Menschenrechte sinnvollerweise zu interpretieren und auszulegen sind. Und erst dann kann eigentlich entschieden werden, was Menschenrechtsverstöße sind. In einem letzten Schritt kann dann untersucht werden, ob das bGE den Menschenrechten entspricht, die festgestellten Menschenrechtsverstöße zu beseitigen vermag und ob es anderen Möglichkeiten der Beseitigung menschenrechtswidriger Zustände vorzuziehen ist. Da Letzteres eine hochkomplexe Frage der Gerechtigkeit ist, kann eine Diskussion dieser Frage nicht in der gebotenen Ausführlichkeit geleistet werden. Vielmehr soll es darum gehen, auf die häufig verkürzte Argumentation von bGE-Befürwortern hinzuweisen und ansatzweise eine Alternative aufzuzeigen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Idee des bedingungslosen Grundeinkommens (bGE)
3. Die Begründung eines bGE unter Verweis auf die Menschenrechte
3.1 BGE als eine Forderung der Würde des Menschen und des Rechts auf Leben
3.2 BGE als eine Forderung der Freiheit des Menschen
3.3 BGE zur Verwirklichung weiterer Menschenrechte
4. Der zweifelhafte Charakter der Menschenrechte
5. Die theoretisch-normative Ebene – Begründungsversuche
5.1 Der Transzendentale Tausch
5.2 Das Recht auf Rechtfertigung
5.3 Die Prima-facie-Gleichverteilung
6. Schluss
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Ein Gespenst geht um in Europa – das Gespenst des Kommunismus. Alle Mächte des alten Europa haben sich zu einer heiligen Hetzjagd gegen dies Gespenst verbündet.“ So konnten Marx und Engels im Jahre 1848 das Manifest der Kommunistischen Partei eröffnen. Auch heute geht ein Gespenst um in Deutschland, aber eines, das weit weniger Beachtung in der Öffentlichkeit findet. Und von einer einhelligen Gegnerschaft der hergebrachten Mächte kann keine Rede sein. Die Diskussionslinien verlaufen quer durch alle Parteien. Beim Parteitag von Bündnis90/Die Grünen im November 2007 setzte sich der Vorstand mit der Forderung nach einer Grundsicherung gegen einen Basisantrag zur Einführung eines Grundeinkommens durch. Doch die Stimmen, die einem bedingungslosen Grundeinkommen das Wort reden, kommen ebenso aus der liberalen Ecke[1] wie von wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmern, etwa dem „dm“-Geschäftsführer Götz Werner. Die Gegner sind nicht einfacher zuzuordnen.
Um was für ein Konzept kann es sich handeln, in dem die Zuordnung der Positionen nach dem herkömmlichen Links-rechts-Schema nicht funktioniert? Offensichtlich um eine Idee, die für Interpretationen offen ist und von der sich die verschiedenen Fürsprecher und Kritiker ganz unterschiedliche Effekte erwarten. Die mit einem bGE verbundenen Hoffnungen oder Befürchtungen hängen wohl entscheidend vom zugrunde gelegten Menschenbild ab. Anthroposophen sehen im bGE eine gesellschaftsverändernde Kraft, da es die Freisetzung neuer individueller Potentiale ermöglicht.[2] Dagegen betrachten Neoliberale das bGE als ein Mittel zur Ausbreitung des Marktes. Diese und andere Visionen darzustellen und zu erörtern fällt jedoch nicht in den Bereich der vorliegenden Arbeit. Deren Ziel ist es nicht, das Konzept des bGE in all seinen Facetten zu beleuchten. Vielmehr soll der weit spezifischeren Frage nachgegangen werden, inwieweit ein Grundeinkommen mit der Idee der Menschenrechte zusammenhängt. Oder genauer: Ist ein bedingungsloses Grundeinkommen eine Forderung, die sich aus den Menschenrechten ergibt? Dabei wird in der Argumentation vornehmlich auf die Ausgangslage eines westlichen Industriestaates rekurriert. Es geht also nicht um die Idee eines weltweiten Grundeinkommens auf sehr niedrigem Niveau.[3] Dass Menschen, denen selbst ein solches Einkommen verwehrt ist, in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt sind, ist als recht wahrscheinlich anzunehmen. Die Arbeit fragt also vielmehr, ob und wenn ja mit welchen Gründen ein Grundeinkommen in existenzsichernder Höhe in einem wohlhabenden Land, wie etwa Deutschland, gefordert werden kann.
Die Verfechter der Idee eines bGE gehen zumeist von beobachteten menschenunwürdigen Zuständen aus und folgern daraus die Legitimität eines bGE, da dieses Abhilfe schüfe.[4] Die Handlungsnotwendigkeit wird häufig durch den völkerrechtlich gültigen Menschenrechtskanon nachgewiesen. Dabei handelt es sich jedoch um eine stark verkürzte Argumentation und interessiert im Rahmen dieser Arbeit nur am Rande.
Eine andere Argumentationsfigur geht von den gültigen Menschenrechten aus, wie sie in Deklarationen, von Deutschland ratifizierten völkerrechtlichen Dokumenten oder im Grundgesetz rechtlich verbindlich festgeschrieben sind, und leitet aus einzelnen Artikeln dieser Pakte ein bGE ab. Unter Gliederungspunkt 3 dieser Arbeit werden einige dieser Positionen dargestellt. Eine fehlerhafte Argumentation ist diesen Autoren sicherlich nicht vorzuwerfen, geht es ihnen doch darum, auf Grund geltenden Rechts die Einführung des bGE zu fordern. Es wird sich jedoch zeigen, dass sie eine recht willkürliche Interpretation der Menschenrechte vornehmen, was nicht zuletzt durch die vage Formulierung der Menschenrechte verursacht sein mag.
Wie kann man nun diese unbefriedigende Beliebigkeit bei der Interpretation verhindern? Wie ist zwischen einer angemessenen und einer nicht angemessenen Auslegung der Menschenrechte zu unterscheiden? In dieser Arbeit wird der Versuch unternommen, unter Rekurs auf Begründungen von Menschenrechten einen Maßstab für die richtige Auslegung derselben zu erhalten, begrenzt auf die Frage nach dem bGE als Menschenrechtsforderung. Zunächst wird dabei klar, ob die Menschenrechte in den Katalogen überhaupt begründbar sind. Denn es ist durchaus möglich, dass in den gültigen Menschenrechtskatalogen Rechte enthalten sind, die nach bestimmten Legitimationsfiguren nicht als solche zu gelten haben. Andererseits könnten auch umfassendere Rechte gefordert werden. In einem zweiten Schritt ist dann aus der jeweiligen Begründungsfigur abzuleiten, wie die Menschenrechte sinnvollerweise zu interpretieren und auszulegen sind. Und erst dann kann eigentlich entschieden werden, was Menschenrechtsverstöße sind. In einem letzten Schritt kann dann untersucht werden, ob das bGE den Menschenrechten entspricht, die festgestellten Menschenrechtsverstöße zu beseitigen vermag und ob es anderen Möglichkeiten der Beseitigung menschenrechtswidriger Zustände vorzuziehen ist. Da Letzteres eine hochkomplexe Frage der Gerechtigkeit ist, kann eine Diskussion dieser Frage nicht in der gebotenen Ausführlichkeit geleistet werden.[5] Vielmehr soll es darum gehen, auf die häufig verkürzte Argumentation von bGE-Befürwortern hinzuweisen und ansatzweise eine Alternative aufzuzeigen.
2. Die Idee des bedingungslosen Grundeinkommens (bGE)
Die Idee des bGE ist ebenso einfach wie radikal, wenngleich es recht unterschiedliche Vorstellungen der Ausgestaltung gibt. Der Grundgedanke besteht darin, dass jedes Mitglied der Gesellschaft vom Staat ein regelmäßiges Einkommen in einheitlicher Höhe erhält. Eine Bedürftigkeitsprüfung oder eine andersgeartete Form der Kontrolle existiert nicht. „The grant is paid, and its level is fixed, irrespective of whether the person is rich or poor, lives alone or with others, is willing to work or not.”[6] Dadurch unterscheidet sich das bGE von Modellen einer Grundsicherung, die – wiederum je nach Ausgestaltung – entweder eine Bedürftigkeitsprüfung oder den Nachweis einer irgendwie gearteten Tätigkeit oder Beschäftigung zur Voraussetzung für die Zahlung des Einkommens machen. Die in einer Reihe von Veröffentlichungen unreflektiert zusammengefassten Modelle sind daher analytisch zu trennen. Nicht nur drückt sich in ihnen ein jeweils anderes Verständnis von Gerechtigkeit aus – wie später noch zu zeigen sein wird –, sondern auch in den zu erreichenden Zielvorstellungen der Maßnahme zeigen sich Unterschiede. Ein besonders relevanter Aspekt ist dabei die Bedeutung, die der Erwerbsarbeit beigemessen wird, verbunden mit einer je differierenden Definition von Arbeit. Die Grundsicherung ist eng an Erwerbsarbeit gekoppelt. Daher bleibt hier die Eingliederung erwerbsfähiger Personen ein wesentliches Ziel der Arbeitsmarktpolitik.[7] Anders dagegen stellt sich das bei einem in existenzsichernder Höhe gezahltem Grundeinkommen dar, das den Zwang zur Erwerbsarbeit beseitigt.
Das Netzwerk Grundeinkommen nennt neben der Bedingungslosigkeit der Auszahlung und der Befreiung vom Arbeitszwang zwei weitere Kriterien, die ein bGE notwendig erfüllen muss. Zum einen ist das bGE in einem solchen Umfang zu zahlen, dass gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht wird. Zum anderen ist die Regelung derart auszugestalten, dass das bGE einen individuellen Rechtsanspruch darstellt.[8]
Keineswegs neu ist indes die Idee des bGE, kann sie doch auf eine mindestens 150jährige Geschichte zurückblicken. Thomas Paine (1737-1809), der sowohl den amerikanischen Unabhängigkeitskrieg als auch die Französische Revolution mit dem Ziel der Verwirklichung von Menschenrechten unterstützte, verlangte eine Entschädigung eines jeden Bürgers aus Gründen der Agrargerechtigkeit. Diese sollte zum einen als einmaliger Betrag an jeden Bürger an seinem 21. Geburtstag ausbezahlt werden, zum anderen als Rentenanspruch vom 50. Lebensjahr an eingelöst werden können.[9] Da Armut als Folge des gesellschaftlichen Zivilisierungsprozesses auftritt, darf sich die Gesellschaft der Verantwortung dafür nicht entziehen. Zwar ist durch Landbesitz die bei weitem effizientere Bodennutzung gewährleistet, weshalb Paine auf ein Rousseausches ‚Zurück zur Natur’ verzichtet.[10] Grund und Boden müssten aber weiterhin als Allgemeingut betrachtet werden, woraus eine „Grund- und Bodenrente“ jedes Gesellschaftsmitglieds folgt. Allerdings ist nicht nur der Boden, sondern jeglicher Besitz zu besteuern, da die Akkumulation von Besitztum nur in einer Gesellschaft möglich sei.[11]
Nicht auf den Grundbesitz, sondern auf die Naturrechte jedes Menschen, namentlich das Recht des Jagens, des Fischens, des Sammelns und des Weidens, hebt Charles Fourier (1772-1837) mit seiner Forderung nach einer bedingungslosen Einkommensgarantie ab. Da diese grundlegenden Naturrechte eines jeden Menschen in der Zivilisation beschnitten seien, stünde den Mitgliedern der Gesellschaft ein Ausgleich dafür zu. Dieser würde jedoch ausschließlich den Armen in Form von Naturalien gewährt.[12] Bedingungslos wäre er insofern, als er als Entschädigung bezahlt würde, also als Ersatz der entgangenen Rechte, die der Mensch hat.
Die Idee durchlebte von da an einige Höhen und Tiefen, wurde mal stärker und bisweilen kaum mehr diskutiert und tauchte unter verschiedenen Namen in den unterschiedlichsten Staaten auf. Charlier (1816-1896) sprach von einer „Bodendividende“ für all diejenigen, die keinen Landbesitz vorweisen können.[13] Im 20. Jahrhundert forderten Dennis Milner (1892-1956) und seine Frau einen „state bonus“, da jeder das moralische Recht auf ein Existenzminimum habe.[14] Clifford H. Douglas (1879-1952) redete einer “Nationaldividende” das Wort, die für die nötigen Absatzchancen der Industrieprodukte in der verarmten englischen Zwischenkriegsgesellschaft sorgen sollte.[15] Vor allem sieht er in ihr aber ein Postulat der Gerechtigkeit, da die Bedürfnisse der Gesellschaft mit immer weniger Arbeit zu befriedigen sind, gleichzeitig die Arbeiter auf Lohnarbeit angewiesen blieben.[16] Milton Friedman schlug in den 60er Jahren in den USA die Einführung einer Negativsteuer vor, „ein auszahlbares, pauschales Steuerguthaben im Rahmen einer linearen Einkommensbesteuerung.“[17] Wessen Einkommen unter einem bestimmten festgelegten Betrag liegt, erhält die Differenz vom Staat, finanziert durch die Steuern Besserverdienender. Während sich in einer Reihe von Staaten mittlerweile Organisationen gegründet haben, die für den Gesellschaftsdiskurs über ein Grundeinkommen kämpfen und diese sich mittlerweile sogar zum globalen Basic Income Earth Network zusammengeschlossen haben,[18] ist eine der ganz wenigen Verwirklichungen in Alaska zu finden. Der „Alaska Permanent Fund“ wird durch die riesigen Ölvorräte Alaskas finanziert. Die jährliche Dividende des Portfolios wird auf alle Staatsbewohner zu gleichen Teilen aufgeteilt, was je nach Konjunkturlage derzeit etwa zwischen 1000 und 1800 US-Dollar pro Person entspricht.[19]
3. Die Begründung eines bGE unter Verweis auf die Menschenrechte
Es gibt eine Reihe von Autoren, die ein bGE oder vergleichbare Systeme von Leistungen unter Verweis auf die Menschenrechte fordern. Die Argumentation und die als jeweils für relevant erachteten Menschenrechte unterscheiden sich dabei jedoch. Gemeinsam ist den meisten Argumentationen dabei, dass sie von dem als unzureichend beschriebenen status quo ausgehend aufzeigen, wie ein bGE Abhilfe schaffen würde.
3.1 BGE als eine Forderung der Würde des Menschen und des Rechts auf Leben
Wohlgenannt geht von der Würde des Menschen aus, und sieht sich dabei am grundlegendsten Menschenrecht ansetzen.[20] Denn diese ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 schon in der Präambel als Grund für den folgenden Katalog von Menschenrechten genannt. Die Generalversammlung nennt darin unter anderem als Grund für die Erklärung, dass „die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern.“[21]
Im weiteren Verlauf ihrer Argumentation bezeichnet Wohlgenannt jedoch das „Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person“ (Artikel 3) als „fundamentalstes aller Menschenrechte“[22], das mit der Würde des einzelnen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Darauf folgen für sie unmittelbar die sozialen Rechte, wie sie in Artikel 22 verbrieft sind:
„Jedermann hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit und hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.“
Die Begründung vermag in ihrer knappen Form jedoch nicht zu überzeugen. Dass Leben nur aufrechterhalten werden kann, wenn die lebensnotwendige Grundversorgung sichergestellt ist, ist trivial. Begründungsbedürftig ist jedoch das Ausmaß dessen, was als lebensnotwendig zu erachten ist. Geht es nur um das nackte Überleben oder um ein menschenwürdiges Leben? Es geht aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte klar hervor, dass letzteres gemeint ist. Andernfalls wäre die Rede von der Würde des Menschen hinfällig. Jedoch ist in diesem Falle ein menschenwürdiges Leben zu definieren. Wohlgenannt handelt diesen komplexen Sachverhalt mit einem einzigen Gedanken ab:
„Die Erde mit all ihren Reichtümern gehört allen Menschen gemeinsam. Wie das Recht auf Leben allen anderen vorangeht, so geht auch das Recht aller Menschen, von dieser Erde ihren Lebensunterhalt zu beziehen, allen anders begründeten Ansprüchen voran.“[23]
Aus dem Recht auf Leben folge daher das Recht auf Teilhabe an den Gütern der Erde und am Erbe der Menschheit.[24] Die Forderung nach einem Grundeinkommen geht daraus freilich noch nicht zwingend hervor. Daher weist Wohlgenannt darauf hin, dass die Teilhabe in unserer Gesellschaft über die Erwerbsarbeit geregelt ist. Das System sozialer Sicherung sei auf das Bild der arbeitsteiligen Familie ausgerichtet, in der der Familienvater einer Erwerbsarbeit nachgeht und seine Familie versorgt. Diese Vorstellung nun sei weder einer vorindustriellen noch der heutigen westlichen Gesellschaft angemessen, sondern ein Produkt der Industrienationen, die Mitte des vergangenen Jahrhunderts die Vereinten Nationen dominierten. Das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zum Ausdruck kommende Verständnis von Arbeit wird als sozio-ökonomisch relativ und als zu begrenzt verstanden und verworfen. Den heutigen „Formen diskontinuierlicher, zerstückelter, oft nicht existenzsichernder Arbeit“[25] werde das Dokument nicht gerecht.[26]
3.2 BGE als eine Forderung der Freiheit des Menschen
Einen ganz anderen Ansatz verfolgt Liebermann. Auch er versucht die Forderung nach einem bGE zu begründen, aber aus einer liberalen Sichtweise heraus.[27] Zwar erwähnt er die Menschenrechte in seinem Aufsatz nicht explizit, aber die Betonung der Freiheit des Individuums und seiner Selbstverantwortlichkeit lässt sofort an die erste Generation von Menschenrechten, namentlich die bürgerlichen und politischen Rechte denken.
„Die Bürger sind die Basis und der Legitimationsgrund politischer Reformbemühungen. Reformen sind nur dann Reformen, wenn sie den Bürger und das Gemeinwesen stärken. Auch bedarf bürgerliche Freiheit des Schutzes, um sich entfalten zu können. Bevormundung und Gängelung ist das Gegenteil von Freiheit.“[28]
Die Freiheit des einzelnen wird aber nicht allein dadurch gewährleistet, dass der Staat sich Regulierungseingriffen enthält, sondern Freiheit bedarf gegebenenfalls der Unterstützung durch den Staat. Denn:
„Freiheit ist nur dann gewährleistet, wenn man nicht als erstes über eine mögliche Existenznot nachdenken muß, bevor man eine Entscheidung trifft – man muß auch auf die Unterstützung der Gemeinschaft zählen können.“[29]
Daraus folgt nun, dass der Staat zum einen gehalten ist, Kontroll- und Messsysteme abzubauen und zum anderen dem einzelnen wieder mehr Eigenverantwortung zutrauen muss. Da auch Liebermann die Idee einer Vollbeschäftigung heutzutage für illusionär hält, muss die soziale Sicherung von der Erwerbsarbeit entkoppelt werden.[30]
Auch Gosepath setzt in seiner Argumentation die Freiheit an prominente Stelle. Er definiert sie folgendermaßen: „Freiheit ist begrifflich die Freiheit (1) eines Freiheitsträgers (zum Beispiel eines Handelnden) (2) von etwas (dem Freiheitshindernis) (3) zu etwas (dem Freiheitsgegenstand).“[31] Aus dieser differenzierten Begriffsbestimmung folgt dann zweierlei.
Zum einen müssen die negativen Freiheitsrechte erfüllt sein, die die Privatsphäre des einzelnen vor Eingriffen des Staates schützen. Im status quo sehen einige Autoren hier einen menschenunwürdigen Eingriff des Staates, der seit den Hartz-Gesetzen die Wohnsituation der Bedürftigen überprüft. Um festzustellen, ob nicht etwa ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Mitbewohnern besteht, was unter Umständen zu einer Minderung der Ansprüche an den Staat führt, werden die Zahnputzbecher mitunter auf zusammenstehende Zahnbürsten überprüft. Ein derartiges Kontrollsystem ist menschenrechtlich äußerst fragwürdig. Zudem werden die Betroffenen praktisch gezwungen, einen Ein-Euro-Job anzunehmen, da ihnen andernfalls eine 30prozentige Kürzung der Regelleistung droht.[32]
Zum anderen muss auch die Freiheit zu Teilhabe gewährleistet sein. Und hier steht die aktuelle deutsche Sozialgesetzgebung noch stärker im Kreuzfeuer der Kritik. Die genannte Regelleistung beträgt derzeit 345 Euro und soll „insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben“[33] umfassen. Das Ausmaß der Teilhabe bewegt sich hier in sehr engem Rahmen. Der Freiheitsgrundsatz gilt jedoch für alle Menschen, nicht nur für die Armen, Bedürftigen und Schwachen einer Gesellschaft. Insofern muss auch ein Eingriff in das Vermögen der Besitzenden gut gerechtfertigt sein. Denn zunächst einmal liegt es in der Entscheidungsfreiheit eines jeden einzelnen, wie er über sein Eigentum verfügt, zumal wenn es rechtmäßig erworben wurde. Jeder staatliche Eingriff in die Verfügungsfreiheit – sei es durch Abgaben, Steuern oder gar Enteignung – muss in gleicher Weise vor dem Menschenrecht der Freiheit bestehen. Frankman prangert in diesem Zusammenhang jedoch die Steuersenkungen in vielen OECD-Ländern an und entrüstet sich über die wieder akzeptierte Meinung, dass „Besteuerung Diebstahl ist“[34]. In ähnlicher Weise sieht Fromm die Erfüllung der Grundbedürfnisse aller Menschen im Vorrang:
“This right to live, to have food, shelter, medical care, education, etc., is an intrinsic human right that cannot be restricted by any condition, not even the one that he must be socially ‘useful’”.[35]
Van Parijs’ argumentiert ebenfalls mit der Freiheit, fasst sie jedoch weitest möglich. Wirkliche Freiheit ist, „to do, but whatever one might want to do.“[36] Freiheit muss also so gefasst sein, dass jemand ohne jeden Zwang und Mangel entscheiden kann, was er will. Der Freiheitsbegriff Van Parijs’ ist input-orientiert, das heißt die Chancen müssen gerecht verteilt sein, nicht die tatsächliche Wohlfahrt, die dem einzelnen daraus erwächst.[37] (Obgleich die Grenzen sehr fließend sind, ist bei der Argumentationsweise von Van Parijs eher von einer Gerechtigkeitskonzeption als von einer Menschenrechtskonzeption zu sprechen.)
3.3 BGE zur Verwirklichung weiterer Menschenrechte
Blaschke listet in einem Thesenpapier eine Liste weiterer Menschenrechte auf, die durch ein Grundeinkommen („dekommodifizierend und libertär“) weiterentwickelt würden. Neben dem schon erwähnten Recht auf soziale Sicherung (Art. 1) nennt er aus der International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights
- das Recht auf die Möglichkeit, „durch eine frei gewählte und angenommene Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen“ (Art. 6, Recht auf Arbeit) und - das Recht auf kulturelle Teilhabe und Bildung (Art. 13 und 15).
Diese Rechte müssten ohne Berücksichtigung von Lohnarbeits- oder Marktabhängigkeiten und ebenso in Ignoranz geschlechtsspezifischer und familialer Abhängigkeiten gewährleistet sein.[38]
Aus der International Covenant on Civil and Political Rights zählt Blaschke folgende Rechte auf, die durch ein Grundeinkommen verwirklicht würden:
- das Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit (Art. 8), indem es auf jede Arbeit konsequent angewendet wird,
- das Recht an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten (Art. 25), indem eine derartige Beschäftigung den gleichen Stellenwert wie eine Erwerbsarbeit erhielte,
- das Recht auf Gewissensfreiheit (Art. 18), das als Verweigerungsrecht in Bezug auf jede Art von Arbeit Anwendung finden würde,
- das Recht auf Freizügigkeit (Art. 12).
Leider liegt diese Aufzählung nur als wenig kommentierte Liste vor, so dass im Hinblick auf manche Rechte nicht ganz durchsichtig ist, inwieweit sie in nennenswertem Umfang von einem bGE profitieren sollten. Ist die Freizügigkeit größer, weil man durch die Erwerbsarbeit nicht an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden ist oder weil das bGE in einer solchen Höhe bezahlt wird, dass Reisekosten für jedermann erschwinglich sind? An diesem Beispiel wird jedoch deutlich, wie weit Menschenrechte hier ausgelegt werden. Und dabei beruft Blaschke sich in diesem Fall ausdrücklich auf die derzeit völkerrechtlich verbindlichen Rechte. Das von ihm vertretene Konzept der „Globalen sozialen Rechte“ geht jedoch allein dem Anspruch nach schon weit über jene hinaus und erklärt jene für unzureichend, da sie in ihrer Fassung Ausdruck der kapitalistischen Ökonomie seien.[39] Neben Zugang zu sozialer Infrastruktur, öffentlichen Gütern und befriedigender Daseinsvorsorge müssten die sozialen Menschenrechte seines Erachtens auch „die Möglichkeit der kollektiven Aneignung der wirtschaftlichen Produktionsbedingungen“[40] schaffen.
4. Der zweifelhafte Charakter der Menschenrechte
Es scheint, als könnten mit Verweis auf die derzeit geltenden Menschenrechte weitgehend beliebig die umfassendsten Leistungen vom Staat beansprucht werden. In ihrer sehr allgemeinen Formulierung sind sie sehr flexibel, besonders hinsichtlich der Ausdehnung der Ansprüche. Unter den sozialen Menschenrechten findet sich sogar das Recht auf Erholung und Freizeit, einschließlich regelmäßigen bezahlten Urlaubs.[41] Welche Arbeitszeiten hier als zumutbar erachtet werden, hängt jedoch stark von individueller Interpretation ab, was auf rechtlich verbindlicher und zudem noch völkerrechtlicher Ebene mehr als problematisch ist.
Ein anderes Problem zeigt sich am schon erwähnten Recht auf Arbeit.[42] Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland kennt ein solches Recht nicht zuletzt deshalb nicht, weil der Bereich des Marktes in einem marktwirtschaftlich eingerichteten Staat sich der Einflusssphäre der Politik notwendigerweise zu einem gewissen Ausmaß entzieht. Zwar kann die Politik durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen Einfluss ausüben, ist dabei aber den Zwängen des (mittlerweile globalen) Marktes und der Konjunktur ausgesetzt und in bestimmten Bereichen auf die Kooperationsbereitschaft der Privatwirtschaft angewiesen. Nun schreiben die Menschenrechte weder eine bestimmte Wirtschaftsordnung vor, noch statten sie arme Staaten mit den notwendigen Ressourcen aus, um ihren Verpflichtungen gerecht zu werden. Insofern verweist dieses Beispiel auf ein ganz grundlegendes Dilemma der Menschenrechte, namentlich die Diskrepanz zwischen normativem Anspruch und empirischer Wirklichkeit. Der Verwirklichung humaner Lebensbedingungen für alle Menschen wirken in der Realität Zwänge und Kräfte entgegen. Augenfällig wird dieses Dilemma nun in der konkreten Anwendung. Die Menschenrechte sind nicht nur Absichtserklärungen, sondern völkerrechtlich verbindlich. Vollständige Verwirklichung haben sie bisher noch in keinem Gemeinwesen erfahren, jedoch sind sie in manchen Gesellschaften weitgehend staatlich garantiert und realisiert, in anderen Staaten werden sie nur rudimentär geachtet. Ein wohlhabender westlicher Staat wird kaum gerügt oder einer Menschenrechtsverletzung schuldig gesprochen werden, wenn er in Zeiten der Rezession eine Arbeitslosenquote von zehn Prozent aufweist, zumal wenn die Betroffenen Versicherungsleistungen erhalten oder anderweitig sozial abgesichert sind. Dem Buchstaben des Gesetzes nach könnte zwar eine Menschenrechtsverletzung vorliegen, die jeweils real vorliegenden strukturellen und materiellen Grenzen können aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Luhmann sieht in den Menschenrechten sogar eine totalitäre Logik am Werk, da postuliert wird, das Gegenteil des Geforderten auszumerzen. Indem die alte Einteilungslogik nach Arten und Gattungen (er verweist etwa auf das Beispiel von Griechen und Barbaren) aufgegeben werde, müssten für alle Menschen die gleichen Rechte in Kraft gesetzt werden. Dabei werde übersehen, dass es die erwünschte Inklusion ohne Exklusion nicht geben könne. Die Ignoranz der Kehrseite und somit das Festhalten an einer totalitären Logik läuft nach Luhmann auf eine Zeitlogik hinaus. „Man kann Unterschiede in den Lebensbedingungen nicht ignorieren, aber sie werden als Problem auf Zeit bezogen“[43], das heißt, es wird Hoffnung in eine künftige Verbesserung gesetzt. In der totalitären Logik kategorisiere man die auftretenden Exklusionen als „Rest“probleme, so dass sie die Logik an sich nicht in Frage stellen könnten. Diese sehr pessimistische Sicht spiegelt sich konsequenterweise auch in seiner Systemtheorie wider, die einer Realisierung universaler Menschenrechte ohnehin keine Chance gibt.[44]
Gleichviel, ob man die Verwirklichung der Menschenrechte aus strukturellen Gründen für generell unmöglich hält, oder ob man nur gegenwärtig vorherrschende Zwänge und Strukturen als die Ursachen ihrer bisher unzureichenden praktischen Umsetzung erkennt, so sind doch die vom Staat einklagbaren Leistungsansprüche in der Praxis begrenzt.
Ein weiterer Grund dafür ist die bisweilen unklare Klassifikation der Menschenrechte bezüglich ihrer Geltungsebene. Zunächst einmal handelt es sich um moralische Rechte, die jedem Menschen zuzustehen sind. Sollen sie aber verbindlich werden, müssen sie auf die Ebene des Rechts überführt werden, wo sie dann als Grund- oder Bürgerrechte auftauchen. Eine direkte Übersetzung kann dabei nicht gewährleistet werden, geht es doch immer auch um eine Interpretation, die wiederum kulturell eingefärbt sein kann. Nicht zuletzt auch aus Gründen der sehr allgemeinen Formulierung können konkrete positive Maßnahmen des Staates – noch dazu in derart großem Umfang wie das bGE – nicht unter Bezug auf die völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtsformulierung gefordert werden. Eine Eingabe an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Ziel der Einführung des bGE ist beispielsweise keine erfolgversprechende Unternehmung.
5. Die theoretisch-normative Ebene – Begründungsversuche
Das Problem ist dadurch aber nur verschoben, nicht gelöst. Die Frage ist nach wie vor, ob ein bGE unter Verweis auf die Menschenrechte gefordert werden muss. Dazu muss man allerdings nicht zwingend die derzeit gültige Formulierung der Menschenrechte zugrunde legen. Vielversprechender scheint es, auf einer theoretisch-normativen Ebene nach den Begründungen von Menschenrechten zu fragen, also eine Ebene früher anzusetzen. Zwar wird heute zumeist versucht, die geltenden Menschenrechte, sozusagen im Nachhinein, zu rechtfertigen. Analytisch gesehen geht es in den Begründungen jedoch um die den Menschenrechten vorausliegende Notwendigkeit ihrer selbst.
Es sollen daher im Folgenden einige wenige Legitimationsfiguren knapp dargestellt werden. Denn je nach den Gründen, die den Menschenrechten vorausliegen, ergeben sich Richtlinien dafür, was als Menschenrecht zu gelten hat und wie es zu interpretieren ist. Von da ausgehend ist also zu fragen, was als Menschenrechtsverstoß zu gelten hat. Und erst dann ist in einem letzten Schritt zu untersuchen, ob das bGE einerseits die empirisch festgestellten Menschenrechtsverstöße zu beseitigen vermag, den Ansprüchen der menschenrechtlichen Gerechtigkeit genügt, im Allgemeinen den Menschenrechten entspricht und schließlich, ob es anderen Möglichkeiten zur Beseitigung der festgestellten Menschenrechtsverstöße vorzuziehen ist. Die Argumentation ist also um einiges differenzierter zu gestalten, als das häufig von bGE-Befürwortern getan wird.
5.1 Der Transzendentale Tausch
Höffe gelangt bei seinem Versuch der universalen Rechtfertigung von Menschenrechten zur Legitimationsfigur des transzendentalen Tausches. Aus den Rechten des einen erwachsen Pflichten des anderen. Umgekehrt gilt das folgerichtig ebenso. Wer eine Pflicht anderen gegenüber erfüllt, erwirbt damit den Anspruch, selbst dieses Recht zu genießen:
„Auf die Anerkennung einer Leistung besteht dort ein moralischer Anspruch, wo die Leistung lediglich unter einem Vorbehalt erbracht wird: unter der Voraussetzung, daß eine korrespondierende Gegenleistung erfolgt.“[45]
Aus dieser Wechselseitigkeit heraus legitimieren sich die Menschenrechte. Jedoch muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein, um von Menschenrechten zu sprechen: der Tausch wird auf transzendentale Interessen beschränkt. Im Rückgriff auf Kant bezeichnet er diejenigen Interessen als transzendental, welche von den „Bedingungen der Möglichkeit“ des Menschseins herrühren.[46] Durch diese Definition möchte er seinem Anspruch der Universalität gerecht werden, da sie einer nicht-normativen Partialanthropologie entspringt, die eines bestimmten, kulturell relativen Menschenbildes entsagt.[47]
Zu fragen ist nun, ob und gegebenenfalls inwieweit sich mit Höffes Ansatz ein bedingungsloses Grundeinkommen von den Menschenrechten ableiten lässt. Die Freiheitsrechte des einzelnen, sowie die Rechte auf politische Partizipation sind mit Höffe unstrittig als Menschenrechte anzuerkennen, gewährleisten sie doch den Schutz des Menschen als Leib- und Lebewesen und schaffen den nötigen Raum, damit er sich als sprach- und denkfähiges Wesen verhalten kann.[48]
Mit Blick auf die sozialen Rechte, und diesem Gesichtspunkt ist das bGE vor allem zuzuordnen, ist etwas zu differenzieren. Dabei macht es einem Höffe nicht leicht, indem er einen so weiten Tauschbegriff vertritt, dass letztlich kaum mehr zu entscheiden ist, wo noch von einem Tausch gesprochen werden kann. Um nicht einem zu „engen“, „ungeduldigen“ oder „kleinlichen“ Tauschbegriff verhaftet zu sein, muss man hinsichtlich des Zeitpunkts und der Dauer des Tausches, der Identität der Tauschpartner und schließlich der Quantität und Qualität des zu Tauschenden Höffes sehr flexible Ansichten teilen.[49] Nichtsdestotrotz bleibt für Höffe das Kriterium der Wechselseitigkeit das zentrale Definitionskriterium für Menschenrechte.[50] Getauscht werden also bei weitem nicht nur Versorgungsansprüche zwischen den Generationen, was recht einleuchtend scheint.[51] Getauscht werden ebenso Lebenschancen und Risiken:
„Da uns die Risiken wieder strukturell, also kollektiv, aber nicht gleichermaßen treffen, sollten sie aus Gründen der korrektiven Gerechtigkeit, nämlich als Ausgleich für die kollektive Verbesserung der Lebenschancen, ebenfalls kollektiv aufgefangen werden.“[52]
Ein bGE scheint durchaus mit der Idee des transzendentalen Tausches vereinbar, wenn Höffe davon spricht, dass zum Vorteil aller die industrielle Produktion die Herstellung von Gütern verbilligt. Der Arbeiterschaft erwächst daraus jedoch auch eine große Gefahr, nämlich die der Arbeitslosigkeit, die sich für Menschen mit Kapital- und/oder Bodenbesitz weit geringer darstellt. Aus Gründen der korrektiven Gerechtigkeit, die die Tauschgerechtigkeit zu ergänzen habe, folgert Höffe daraus: „für das Sonderrisiko muß sich die Gesamtgesellschaft verantwortlich fühlen.“[53] Ähnliches gilt für weitere Bereiche, die durch die moderne Ökonomie beeinflusst werden.[54] Genau hier setzen viele Befürworter eines bGE an, indem sie in der heutigen Ökonomie mit knapper werdenden Arbeitsplätzen – das Wort vom Ende der Arbeit taucht hier immer wieder auf[55] – die Bindung der sozialen Sicherung an die Erwerbsarbeit als nicht länger hinnehmbar bezeichnen.[56] Einen Tauschcharakter weisen in gewissem Sinne auch schon die alten Argumentationen Thomas Paines oder Charles Fouriers auf, indem das bGE hier als Ausgleich für aus zivilisatorischen Gründen entgangene Rechte auf Boden oder auf Jagen und Fischen gedacht wird.
Mit Blick auf Höffe ist jedoch folgendes anzumerken: Geht man von einem derart weiten Tauschbegriff aus, dann ist nicht nur Arbeitslosigkeit ein strukturell verursachtes Problem bei dem Anspruch auf einen Tausch mit der Gesamtgesellschaft besteht, sondern auch Arbeitsunlust, sofern man sie als durch die ökonomischen Rahmenbedingungen, die vor allem fremdbestimmte Erwerbsarbeit einfordert, verursacht betrachtet. Und wenn Höffe die emotionale Stabilität bedroht sieht,[57] ist die Frage, ob hier die Gesellschaft etwa aufgefordert ist, psychologische Betreuung zur Verfügung zu stellen. Zu beachten ist also, dass Höffe zunächst sehr allgemein von der Figur des Tausches spricht, wohingegen die gerade angeführten ähnlichen Argumente zugunsten eines bGE sich explizit auf einzelne Bereiche beschränken, in denen ein Tausch stattfinden muss.
Nun bleibt bei Höffe immerhin noch zu fragen, ob es sich um transzendentale Interessen handelt. Und hier steht man vor einem grundsätzlichen Problem, das sich auch bei Höffe stellt: Sind die sozialen Rechte nur Bedingungen, deren Erfüllung die Verwirklichung von Freiheits- und Partizipationsrechten bedarf, oder sind sie als eigenständige Menschenrechte zu denken? Dabei ist anzumerken, dass es einer sozialen Grundsicherung im allgemeinen zweifellos bedarf, und das ist bei Höffe nicht anders. Da er den Menschen als Leib- und Lebewesen bestimmt, ist eine Versorgung desselben mit Gütern, die dessen Überleben gewährleisten, selbstverständlich. Inwieweit darüber hinaus jedoch weitere Leistungsansprüche des Individuums an die Gesellschaft bestehen, bleibt unklar. Die „Bedingung der Möglichkeit“[58] des Menschseins bietet als Formulierung einen großen Interpretationsspielraum. Beispielsweise ist nicht zu klären, ob mit Blick auf die Aufzählung Blaschkes, das Recht auf Bildung dadurch hinreichend gewährleistet ist, dass der Staat öffentliche Bibliotheken und ein prinzipiell offenes Schul- und Hochschulwesen zur Verfügung stellt, oder ob zusätzlich durch großzügige Alimentierung ein risikofreies Vollzeitstudium zu ermöglichen staatliche Aufgabe sein soll. Wie dem Menschen also in seiner Eigenschaft als Sprach- und Vernunftwesen letztlich transzendental genüge getan ist, bleibt Interpretationssache. Auch aus der Dreiteilung der transzendentalen Interessen des Menschen folgt nicht zwingend, dass die sozialen Rechte mehr sein müssen, als die Erfüllungsbedingung für die Rechte der ersten und zweiten Generation. Denn dem Menschen als Sprach- und Vernunftwesen wäre ja ebenso zuzutrauen, menschwürdige Lebensbedingungen für alle selbst zu schaffen.
Eine prinzipielle Grenze dagegen ist mit Höffe zu markieren. Bisweilen wird von Autoren angemahnt, ein bGE setze aus Finanzierungszwecken ein Wirtschaftswachstum voraus.[59] Wenn dem so ist, dann darf um des intragenerationellen Tausches willen der intergenerationelle Tausch nicht vernachlässigt werden. Da ein Wirtschaftswachstum, wie es derzeit zu beobachten ist, Raubbau an der Natur und dem Ökosystem darstellt, werden die Rechte der nachfolgenden Generationen auf saubere Umwelt und natürliche Ressourcen in ungerechter Weise verletzt.[60]
Ob ein bGE nun, betrachtet man die Menschenrechte als Ausfluss der Idee des transzendentalen Tausches, eine Forderung der Menschenrechte darstellt, ist nicht zu entscheiden. Hierzu sind sowohl die Tauschfigur als auch die transzendentalen Interessen zu grob definiert. Es scheint jedoch, als müsste es genügen, wenn die Risiken hinreichend abgesichert sind. Ein unbedingter Anspruch auf eine staatliche Zahlung lässt sich aus der Figur wohl nicht ableiten.
5.2 Das Recht auf Rechtfertigung
Forst verfolgt einen anderen Weg beim Versuch der universalen Rechtfertigung der Menschenrechte. Um dem Vorwurf nicht-westlicher Gesellschaften entgegenzutreten, die Menschenrechte seien ein Spezifikum der westlichen Kultur und deren weltweite Durchsetzung eine unzulässige externe Einmischung in die eigene kulturelle Integrität dieser Gemeinschaften, setzt Forst bei gesellschaftsinternen Legitimationsprozessen an. Kulturelle Integrität liegt dann vor, wenn alle Menschen die herrschenden Verhältnisse fraglos akzeptieren. „Und sobald diese Anerkennung hinterfragt und problematisch wird, müssen diese Fragen mit Gründen und nicht mit Zwang beantwortet werden, will die Kultur nicht ihre Integrität aufs Spiel setzen.“[61] Die Forderung nach Menschenrechten, und das ist das Entscheidende, entsteht also aus dem Inneren einer Gesellschaft. Der Raum für das Auftreten der Forderungen ist jedoch zu schaffen. Forst nennt gerade das „das Recht auf Rechtfertigung, das Recht, als moralische Person geachtet zu werden, die zumindest in dem Sinne autonom ist, daß sie nicht auf eine Weise behandelt werden darf, für die ihr nicht angemessene Gründe geliefert werden können. Über die ‚Angemessenheit’ dieser Gründe entscheidet sie selbst im konkreten Dialog mit anderen.“[62]
Als akzeptabel können solche Gründe gelten, die allgemein und reziprok sind.[63] Konstruktivistisch ist der Ansatz insofern, als aus diesem Recht nicht die weiteren Rechte generell abgeleitet werden können, sondern diese kontextbezogen im Diskurs innerhalb der jeweiligen Gesellschaft bestimmt werden. Der Graubereich der Menschenrechte zwischen moralischem und juridischem Charakter wird hier analytisch fruchtbar auf zwei Ebenen des Konstruktivismus verortet. Der moralische Konstruktivismus in Form moralischer Rechtfertigung lässt allgemein formulierte ethische Prinzipien zu. Der politische Konstruktivismus konkretisiert die moralischen Grundsätze nun in kontextbezogener Art und Weise.[64]
Was lässt sich nun aus dem Blickwinkel des konstruktivistischen Rechtfertigungsversuchs der Menschenrechte über ein bGE sagen. Über soziale Rechte im allgemeinen stellt Forst fest, dass sie nicht schwächer als andere Ansprüche seien, sofern sie reziprok-allgemein gerechtfertigt werden können.[65] Wer unter Hunger, Armut oder Krankheit leidet, dem könnten nicht mit guten Gründen die benötigten Mittel vorenthalten werden, zumal dann, wenn andere Menschen diese im Überfluss haben.[66] Aus Forsts Überlegungen spricht aber Skepsis gegenüber der allzu weiten Ausgestaltung sozialer Rechte. Zum einen gesteht er Überlegungen eine gewisse Relevanz zu, die darauf verweisen, positive soziale Rechte könnten „nur innerhalb sozialer Kontexte auf der Basis konkreter Beziehungen und Verpflichtungen und nicht allgemein über Gesellschaften hinweg geltend gemacht werden.“[67] Dabei fragt sich ohnehin, inwieweit derartige Bedenken nach Forsts Argumentation angebracht sind. Es geht bei diesem Versuch der Rechtfertigung doch gerade darum, die konkrete Ausgestaltung im Diskurs im jeweiligen sozialen Zusammenhang zu verorten.
Zum anderen markiert er – und darin steht er im Gegensatz zu Gosepath, wie noch zu sehen sein wird – einen Unterschied zwischen Menschenrechtsansprüchen und Forderungen der Gerechtigkeit, denn letztere gingen über erstere hinaus.[68]
Denkt man den Ansatz konsequent zu Ende, dann müssen sich die Menschenrechte darauf beschränken, das Recht auf Rechtfertigung zu gewährleisten. Alles Weitere ergibt sich dann aus dem jeweiligen diskursiven Prozess, die Prämissen der menschlichen Vernunft und der gegenseitigen Anerkennung der Menschen als vernunftbegabte Wesen vorausgesetzt. Insofern ist über die sozialen Rechte nicht anders zu urteilen. Sie sind nur insofern als Menschenrechte zu verankern, sofern sie das Recht auf Rechtfertigung ermöglichen. Es ist beispielsweise selbstverständlich, dass dieses Recht dort nicht als existent angesehen werden kann, wo ein Kritiker oder Dissident mit Entzug der lebensnotwendigen Güter rechnen muss. Das Recht auf Rechtfertigung bedarf aber zu seiner Verwirklichung nicht eines bGE, sondern kann auch durch andere soziale, bedürftigkeitsbezogene Sicherungssysteme gewährleistet sein.
Nun bringen bGE-Befürworter beispielsweise häufig die These vor, dass angesichts der hohen strukturellen Arbeitslosigkeit die herkömmliche Sicherung unzureichend sei und die Armut zunehme. Auch werden „Ein-Euro-Jobs“ als Zwangsarbeit beschrieben.[69] Es werden also Gründe gefordert, warum die Betroffenen einer herabwürdigenden Behandlung ausgesetzt sind. Und bei diesem praktischen Fallbeispiel zeigt sich, wie wenig sich die Theorie konkret auf die Praxis übertragen lässt. Denn auch in einer Demokratie ist keineswegs gewährleistet, dass sich die guten Argumente durchsetzen. Freilich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, die gewisse Grundrechte festlegt, entscheidet die Mehrheit in der Regel nach individueller Interessenslage. Solange eine am Existenzminimum vegetierende Gruppe nahezu Exkludierter kein Problem für die innere Sicherheit wird, kann durchaus die Meinung vorherrschen, man hätte seiner gesetzlich verankerten sozialen Verantwortung mit der Bereitstellung des Überlebenswichtigsten genüge getan. Einer Einmischung von außen wäre mit dem Argument eines kulturell verankerten Liberalismus und Individualismus zu begegnen. Eine darüber hinausgehende Einmischung, die etwa konkrete Mindeststandards für bestimmte Personengruppen forderte, wäre nach Forsts Argumentation nicht legitim. An dieser Stelle tritt der Gegensatz zwischen Normativität und Empirie wieder einmal deutlich hervor: Im praktischen Diskurs siegen eben nicht immer die allgemeinen und reziproken Argumente.
Natürlich ist es ebenso möglich, dass bestimmte Staaten ein bGE einführen, da im Diskurs gute Gründe dafür gefunden worden sind. Das wäre aber kein Ausdruck der Menschenrechte, sondern eine gesellschaftsinterne Übereinkunft, auf diese Weise einer bestimmten Art von Gerechtigkeit Vorschub zu leisten. Die Forderung nach einem BGE entsteht aus dem Legitimationsprinzip nach dem Recht auf Rechtfertigung nicht.
5.3 Die Prima-facie-Gleichverteilung
Gosepath versucht, eine Begründung für soziale Menschenrechte zu finden. Er ist jedoch argumentationslogisch den beiden bisher diskutierten Ansätzen nicht gleichzuordnen. Die Figur des transzendentalen Tausches versucht, die Menschenrechte von bestimmten Eigenschaften des Menschen herzuleiten. Das dem Menschen nach Forst zustehende Recht auf Rechtfertigung setzt die Vernunft als menschliche Eigenschaft natürlich voraus, hebt aber vor allem auf die moralische Verpflichtung eines jeden Menschen ab, anderen mit gleicher Achtung zu begegnen. Gosepath setzt eine solche moralische Konzeption der Menschenrechte voraus und fragt weiter, welche Kriterien daraus für eine gerechte Güterverteilung folgen. Hier gerät die bei den bisher dargestellten Ansätzen nicht hinreichend beantwortete Frage nach dem konkreten Leistungsumfang der Rechte und die Frage der Gerechtigkeit stärker in den Blick. Argumentationslogisch folgt die Geltung der Menschenrechte bei Gosepath sogar aus moralisch gebotener Gerechtigkeit.
Aus der universalistischen und egalitären Moral gleicher Achtung folgt, dass alle Betoffenen „ungeachtet ihrer Unterschiede gleich zu behandeln [sind], es sei denn, bestimmte (Typen von) Unterschiede(n) wären in der anstehenden Hinsicht relevant und rechtfertigen durch allgemein annehmbare Gründe eine ungleiche Behandlung oder ungleiche Verteilung. Bezogen auf den Bereich der politischen Gerechtigkeit begründet sich daraus ein Prima-facie- Gleichverteilungsprinzip für alle politisch zur Verteilung anstehenden Güter.“[70]
Damit wird Ungleichverteilung nicht unmöglich oder illegitim, aber sie muss reziprok und allgemein gerechtfertigt werden. Nicht mehr die Gleichverteilung ist rechtfertigungsbedürftig, sondern die Ungleichverteilung. Bestechend ist vor allem die radikale Einfachheit des Ansatzes, da er sich auf alle Güter bezieht und etwa nicht nur auf solche, die aus gemeinsamer Kooperation hervorgehen.[71] Gemeint sind hier auch verteilbare Vor- und Nachteile des menschlichen Zusammenlebens. Zudem schließt er alle Menschen weltweit ein.
Daraus zieht Gosepath folgerichtig den Schluss, dass sich aus dem menschenrechtsgenerierenden Prinzip der Prima-facie -Gleichverteilung die sozialen Menschenrechte den anderen Menschenrechten gleichberechtigt ableiten lassen.[72]
Es scheint, als wäre eine solche Gerechtigkeitskonzeption mit einem bGE in vorbildhafter Weise verwirklicht. Und so stellt Gosepath auch fest, dass die Verwirklichung der Menschenrechte gemäß seines Ansatzes zu einem Status sozialer Menschenrechte führen wird, der weit über dem heutigen Minimalstandard läge. Denn bisher sichern soziale Rechte „immer nur einen (Minimal-)Standard eines Gutes mit dem Ziel der Ermöglichung einer menschenwürdigen Existenz für alle.“[73]
Ungleichheit kann jedoch nach wie vor in vielen Fällen legitim sein. Unter Verweis auf Dworkin ist Ungleichheit dann zu rechtfertigen, wenn ihre Ursachen ausstattungsinsensitiv und zugleich absichtssensitiv sind.[74] So können Ungleichheiten unter anderem aus Gründen des Leistungsanreizes oder der Kompensation für Diskriminierung und natürliche Benachteiligung gerechtfertigt sein. Auch bestehende Rechte oder Ansprüche müssten diskutiert werden.
Gerade das Argument des Leistungsanreizes wird in unserer heutigen Gesellschaft jedoch häufig als legitimierender Grund für (mitunter sehr drastische) Ungleichverteilung angeführt.
Mit Rawls könnte man eine dadurch begründete Ungleichverteilung durchaus als gerecht erachten, sofern die am schlechtesten Gestellten der Gesellschaft davon am meisten profitieren.[75] Steigt also der allgemeine Wohlstand einer Gesellschaft aufgrund des Strebens vieler Menschen nach Reichtum, so könnten durchaus die Ärmsten relativ am meisten Nutzen daraus ziehen. Um das zu gewährleisten, ist der Gesetzgeber gefragt. Es scheint, als sprächen keine guten Gründe gegen eine solche Konzeption, so dass hier im Sinne Forsts und Gosepaths von einer reziproken und allgemeinen Rechtfertigung gesprochen werden kann. Liegen nach der Einführung eines bGEs aber noch ausreichende Leistungsanreize vor, die den Wohlstand – auch für die am schlechtesten Gestellten – mehren könnten? Mit dieser Frage steht man einem generellen Kompatibilitätsproblem des Grundeinkommens mit dem kapitalistischen System gegenüber. Gorz merkt dazu etwa an: „Ein in ordinärem Geld ausgezahltes ausreichendes Grundeinkommen ist im Rahmen der existierenden kapitalistischen Warengesellschaft nicht realisierbar.“[76] Die Wirtschaftssystem-Frage kann und soll hier nicht thematisiert werden. Jedoch kann an dieser Bemerkung die Komplexität der bGE-Debatte deutlich werden. Denn wer vom jetzigen System ausgehend Hypothesen über das Verhalten der Akteure in einer bGE-Gesellschaft aufstellt, bewegt sich auf sehr dünnem Eis. Um auf die Frage nach der gerechtfertigten Ungleichverteilung bei Prima-facie -Gleichverteilung zurückzukommen: Trotz der praktischen Umkehrung der Beweislast gerät man auch hier schnell in einen Bereich, in dem das konkrete Maß an gerechtfertigter Ungleichverteilung strittig ist.
In ganz besonderer Weise tritt bei diesem Ansatz die globale Perspektive in den Fokus. Bei der Einführung eines bGE auf Grundlage der Prima-facie -Gleichverteilung stellt sich das Problem der weltweiten Verteilungsgerechtigkeit. Es müsste eine reziproke und allgemeine Rechtfertigung dafür gefunden werden, dass nur die Bürger des jeweiligen Nationalstaates das Einkommen beziehen. Kein Nationalstaat will und wird an alle Menschen der Welt ein Einkommen bezahlen. Allein die Zugehörigkeit zu einem Staatswesen kann dafür dem Ansatz Gosepaths gemäß nicht in Betracht kommen, handelt es sich dabei doch in der Regel um ein Schicksal, über das mit der Geburt entschieden wird und somit nicht um ein ausstattungsinsensitives Kriterium.
6. Schluss
Fordern die Menschenrechte nun ein bedingungsloses Grundeinkommen? Wie gezeigt wurde, rufen einige Autoren aufgrund konkreter beobachtbarer Menschenrechtsverletzungen nach einem bGE als Allheilmittel. Eine solche Schlussfolgerung ist arg verkürzt und auch inhaltlich so nicht zulässig. Dass jedem Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen ist, soweit global die dazu notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen – und das ist zweifellos der Fall –, ist die unstrittige Essenz der Menschenrechte. Was genau diese Würde ausmacht, ist zu großen Teilen Interpretationssache, obgleich in den einzelnen Rechten spezifiziert.
Fragt man auf Ebene der Begründungsversuche nach dem Kern der Menschenrechte, kommt man zu verschiedenen Antworten. Während man mit der Legitimationsfigur des „Rechts auf Rechtfertigung“ zu einem weit enger gefassten Kanon an Menschenrechten gelangt, könnte die Idee der Prima-facie -Gleichverteilung unter bestimmten Umständen sogar noch weitere Umverteilung zugunsten der Ärmsten notwendig machen. Auch von dieser Warte aus gilt: der Mensch hat das Recht auf ein würdiges Leben, sei es als Folge eines Tausches, sei es als Ergebnis eines Diskurses aufgrund guter Gründe oder sei es als das Resultat einer Gleichverteilung aller verteilbarer Güter.
Nun wird aber gerne übersehen, dass es durchaus auch andere Wege geben könnte, Menschenrechtsverletzungen oder entwürdigenden Zuständen zu begegnen.[77] Eine Alternative zum bGE könnte etwa eine bedarfsbezogene Grundsicherung darstellen, die Armut verhindert, aber nicht bedingungslos gezahlt würde. Es stellt sich die Frage, ob die Pflicht zu einer Gegenleistung der Würde des Menschen widerspricht. Viele Befürworter eines bGE bejahen dies und führen das Menschenrecht des Verbots von Zwangs- und Pflichtarbeit[78] an. Da Menschen jedoch seit jeher für ihr Auskommen sorgen mussten, scheint eine irgendwie geartete Tätigkeit als Gegenleistung nicht unmenschlich.[79] Dabei muss die Berufsfreiheit natürlich gewährleistet sein. Da heutzutage zur Produktion der lebensnotwendigen Güter tatsächlich weit weniger Arbeitskraft notwendig ist, muss die Gegenleistung nicht einmal unbedingt in herkömmlicher Erwerbsarbeit bestehen. So könnte sie beispielsweise bei Ausbildung[80] ebenso gewährt werden wie bei Pflege von Angehörigen oder für die Erziehung der Kinder. Die Hoffnung der bGE-Befürworter, dass sich eine neue Art der kreativen, freien, selbstbestimmten und tätigen Gesellschaft herausbildet, würde auch dadurch nicht völlig verhindert. Dass der Verlust des Arbeitsplatzes bei bGE-Bezug keine Stigmatisierung mehr bedeute, ist ohnehin fraglich, da die Erwerbstätigkeit nach wie vor für die Teilhabe wichtig sein kann.[81] In diesem Sinne spricht auch Gorz vom „Lohn für Ausgrenzung aus der Gesellschaft“, da der Verlust sozialer Anerkennung nicht monetär kompensierbar sei.[82]
Die Grundsicherung hat wohl den Vorteil der größeren Gerechtigkeit, da sie den Wohlhabenden nicht in gleicher Weise wie den Bedürftigen zukommt.[83] Leider ist das Problem der Gerechtigkeit nicht leichter zu lösen als das Problem der Menschenrechte, das eine ist nicht einmal vom anderen zu trennen. Der Gerechtigkeitsaspekt konnte unerfreulicherweise im Rahmen dieser Arbeit nicht in gebotenem Umfang berücksichtigt werden. Klar ist aber:
„Einen Königsweg zwischen Armutsvermeidung und Gerechtigkeit gibt es ebenso wenig wie einen zwischen (ökonomischer) Effizienz und Normativität. Freiheit, Gleichheit und Sicherheit in einem Modell umzusetzen, scheint unmöglich.“[84]
Ein Modell der Grundsicherung ist aber mit Sicherheit leichter und schneller umzusetzen. Daneben entspricht es eher den derzeit herrschenden Gerechtigkeitsvorstellungen der Menschen. Damit könnte eine Grundsicherung aufgrund der besseren und einfacheren Durchsetzbarkeit den gegenwärtigen Verletzungen der Menschenwürde schneller Einhalt gebieten und möglicherweise zugleich einen ersten Schritt zu einem bGE darstellen.
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[...]
[1] Im Grundsatzprogramm der Jungen Liberalen heißt es unter „Der Mensch“: „Eine Entkopplung der sozialen Sicherung von der Erwerbsarbeit ist anzustreben.“
[2] Zu denken ist hier beispielsweise an den von Beuys gebrauchten Begriff der „Sozialen Plastik“, der die Gesellschaft als Kunstwerk beschreibt. Ein solches entsteht, wenn jedes Mitglied der Gesellschaft frei von Zwang sich selbst zu verwirklichen trachtet. Auch wird mit der Idee eines BGE – vor allem in den Ausprägungen, die von linker Seite propagiert werden – mitunter ein veränderter Kapitalbegriff in Verbindung gebracht. Diese Vorstellungen, die sicher von einigen als zentrale Argumente für dieses Konzept angesehen werden, können im Rahmen dieser Arbeit nicht berücksichtigt werden.
[3] Ein Plädoyer für derartiges Projekt ist zu finden bei Frankman, 2006. Frankman nennt als Ziel in einem Pilotprojekt die Verwirklichung eines Grundeinkommens von einem Dollar pro Tag in einem der ärmsten Länder der Welt.
[4] Vgl. etwa Allex, 2006
[5] Ausführlich über die Grundsicherung in Verbindung mit verschiedenen Gerechtigkeitskonzeptionen: Eichler, 2001
[6] Parijs, 2000.
[7] Gubitzer/Heintel, 1998, S. 37.
[8] Netzwerk Grundeinkommen, 2007, S. 1
[9] Vanderborght/Parijs, 2005, S. 21
[10] Füllsack, Manfred, 2002, S. 104
[11] Ebd., S. 105
[12] Vanderborght/Parijs, 2005, S. 23f
[13] Ebd., S. 24
[14] Ebd., S. 26
[15] Ebd., S. 26f
[16] Füllsack, 2002, S. 109f
[17] Vanderborght/Parijs, 2005, S. 28
[18] Ebd., S. 34
[19] Füllsack, 2002, S. 116f
[20] Wohlgenannt, 2006, S. 25f
[21] Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948 (UN-Resolution 217 A (III)
[22] Wohlgenannt, 2006, S. 28
[23] Ebd., S. 28
[24] Diese Argumentation findet sich – weitaus ausführlicher – bei Gosepath, 1998. Unter 5.3 dieser Arbeit wird dieser Ansatz genauer dargestellt und diskutiert.
[25] Wohlgenannt, 2006, S. 30
[26] Auffallend ist, dass Wohlgenannt die Würde des Menschen nicht begründet, sondern von der völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtserklärung ableitet. Zugleich wirft sie demselben Dokument jedoch vor, kulturell, ökonomisch und zeitpolitisch in unzulässiger Art und Weise beeinflusst zu sein.
[27] Zur Frage der Neoliberalität von BGE-Modellen siehe Löding, 2007.
[28] Liebermann, 2005, S. 1
[29] Ebd., S. 2
[30] Entgegen vieler Autoren, die die These vom „Ende der Arbeit“ (vgl. Rifkin, 1997) befürworten, vertritt Füllsack eine konträre Meinung. Arbeit verändere die Welt und schaffe dadurch neue Arbeitsmöglichkeiten (vgl. Füllsack, 2006, S. 171). Ein Grundeinkommen fordert er trotzdem oder genau deswegen. Da diese neuen Arbeiten immer spezieller seien, werde es immer schwieriger, die „Korrelation des Angebots dieser Spezialarbeit mit ihrer Nachfrage“ herzustellen (ebd., S. 173). Das Grundeinkommen diene nun als „ historisch folgerichtige Einrichtung“ der Generalisierung, „die die Fortführung menschlicher Problemlösungsaktivitäten, kurz: die Fortsetzung unserer Arbeit ermöglicht“ (ebd., S. 180).
[31] Gosepath, 1998, S. 163f
[32] Vgl. § 31 Sozialgesetzbuch II
[33] Vgl. § 20 Sozialgesetzbuch II
[34] Frankman, 2006, S. 65
[35] Fromm, 1966
[36] Parijs, 1995, S. 19
[37] Vgl. Füllsack, 2002, S. 128
[38] Blaschke, o.J., S. 1
[39] Blaschke, o.J., S. 1
[40] Ebd.
[41] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 24
[42] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 23
[43] Luhmann, 1997, S. 626
[44] Luhmann, 1995, S. 148
In modernen Gesellschaften muss das Individuum in einer Vielzahl verschiedener funktionaler Teilsysteme handeln können. Über Inklusion oder Exklusion entscheidet aber jedes Teilsystem selbst, insofern in Luhmanns Systemtheorie keine Zentralinstanz besteht, die die Teilsysteme überwachen könnte. Gleichwohl vermag die Exklusion aus einem Teilsystem, beispielsweise dem Arbeitsmarkt, über die Inklusionschancen in anderen Teilsystemen, etwa dem kulturellen System) mitzuentscheiden. Zwar könnte sich ein Teilsystem herausbilden, dessen Funktion in der Behandlung von Exklusionsfolgen besteht, zu denken ist hier etwa an Sozialhilfe oder Entwicklungshilfe, eine umfassende Teilhabe an allen Systemen wird ein solches aber nicht herstellen können, da es den anderen Systemen hierarchisch gleichgeordnet zu denken ist. Siehe dazu auch: Luhmann, 1997, S. 618ff
[45] Höffe, 1998, S. 36f
[46] Ebd., S. 34
[47] Ebd., S. 33
[48] Ebd., S. 39
[49] Ebd., S. 41
[50] Ebd., S. 46; mit Hinblick auf Sozialrechte explizit noch einmal: S. 39f
[51] Ebd., S. 40ff
[52] Ebd., S. 44
[53] Ebd.
[54] Ebd.
[55] Rifkin, 1997
[56] etwa: Gorz, 2000; Koehnen, 2007; Segbers, 2007
[57] Höffe, 1998, S. 44
[58] Ebd., S. 34
[59] Freilich gibt es hier auch die genau gegensätzliche Position, derzufolge ein BGE den ökonomischen Wachstumszwang beseitige und keinerlei Beziehung zwischen Wachstum und Finanzierung eines Grundeinkommens bestehe. Belastbare Voraussagen sind zu dazu kaum möglich.
[60] Ebd., S. 44f
[61] Forst, 1999, S. 74f
[62] Forst, 1999, S. 75 (Hervorhebung im Original)
[63] Ebd., S. 82
[64] Ebd., S. 89ff
[65] Ebd., S. 102
[66] Ebd., S. 101f
[67] Ebd., S. 101
[68] Ebd., S. 103
[69] Allex, 2006, S. 60
[70] Gosepath, 1998, S. 173
[71] Ebd., S. 175
[72] Ebd., S. 180
[73] Ebd.
[74] Ebd., S. 177
[75] Rawls, 1998, S. 67ff
[76] Gorz, 2007, S. 73
[77] Eine positive Ausnahme: Mum, 2006
[78] International Covenant on Civil and Political Rights, Art. 8
[79] Einige Autoren beziehen die Position, dass die Gesellschaft in der Vergangenheit kollektiv Güter, Wissen und Kapital hergestellt hat, von denen gleichermaßen zu profitieren nun alle Mitglieder der Gesellschaft berechtigt sind. Dazu ist anzumerken, dass auch die vorangegangenen Generationen dies er“arbeitet“ haben.
[80] Mum, 2006, S. 143
[81] Mum, 2006, S. 150
[82] Gorz, 1994, S.291
[83] Freilich ist dies im Einzelfall von der Augestaltung des bGEs abhängig. In der Konzeption von Götz Werner geht das bGE mit einer Steuerreform einher, die die Verbrauchssteuer stark anheben würde. Das ausgezahlte bGE ist in diesem Fall als der Steuerfreibetrag für die nötigsten Güter des Lebensunterhalts zu betrachten.
[84] Eichler, 2001, S. 218
- Quote paper
- Sebastian Fischer (Author), 2008, Ein bedingungsloses Grundeinkommen - Eine Forderung der Menschenrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/158783
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