In der wirtschaftlichen Rezession, in der sich Deutschland derzeitig befindet, wird der Ruf nach grundlegenden Reformen sowie dem Wachstumsmotor immer lauter. Deutschland als rohstoffarmer Staat ist auf den Export spezieller, technisch hochwertiger Produkte ange-wiesen. Somit liegen Deutschlands Kapazitäten im Humankapital – den hochqualifizierten Individuen.
Nach dem schlechten Abschneiden bei der PISA-Studie und zu den Schlusslichtern im europäischen Wirtschaftswachstum seit nunmehr sieben Jahren zählend, muss etwas geschehen. Dies hat auch die Bundesregierung erkannt. Sie „[…] will die Bürger mehr als bisher zum lebenslangen Lernen motivieren. Die Stärkung der Weiterbildung und die Schaffung einer „neuen Lernkultur“ [..] [sind hierbei] wesentliche Ziele […]. […] [L]ebenslanges Lernen [..] [gewinnt] immer größere Bedeutung. Die Bundesregierung [..] [will] die Weiterbildung neben Schule, Hochschulen und beruflicher Bildung „zu einem gleichberechtigten vierten Bein im Bildungsbereich ausbauen“ […].“ (Braunschweiger Zeitung 1999)
Wie in allen Lebensbereichen Deutschlands muss auch dieser Bereich rechtlich festgeschrie¬ben sein. Da Bildung Ländersache ist, gibt es verschiedene Gesetze zur Erwachsenenweiter-bildung. Im Folgenden wird sich auf das Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) bezogen. Es geht um die „Anerkennung der Förderungsberechtigung einer Landes-einrichtung der Erwachsenenbildung nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungs-gesetz“. Hierbei wird auf den bildungspolitischen Hintergrund des NEBG eingegangen. Zudem wird das NEBG einer rechtlichen Betrachtung unterzogen sowie der Frage nachgegangen, inwieweit politische Gestaltungsprozesse in dieses Verfahren einwirken. Abschließend werden die reale Umsetzung sowie die Bedeutung des NEBG für den Bestand des Bildungssystems einer kritischen Betrachtung unterzogen.
Inhalt
1. Einleitung
2. Das Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
2.1. Einblicke in den bildungspolitischen Hintergrund des NEBG
2.2. Das Antragsverfahren – rechtliche Vorraussetzungen des NEBG sowie Einflüsse der Politik
3. Fazit
1. Einleitung
In der wirtschaftlichen Rezession[1], in der sich Deutschland derzeitig befindet, wird der Ruf nach grundlegenden Reformen sowie dem Wachstumsmotor immer lauter. Deutschland als rohstoffarmer Staat ist auf den Export spezieller, technisch hochwertiger Produkte angewiesen. Somit liegen Deutschlands Kapazitäten im Humankapital – den hochqualifizierten Individuen.
Nach dem schlechten Abschneiden bei der PISA-Studie und zu den Schlusslichtern im europäischen Wirtschaftswachstum seit nunmehr sieben Jahren zählend (vgl. Der Spiegel 2003: 25), muss etwas geschehen. Dies hat auch die Bundesregierung erkannt. Sie „[…] will die Bürger mehr als bisher zum lebenslangen Lernen motivieren. Die Stärkung der Weiterbildung und die Schaffung einer „neuen Lernkultur“ [..] [sind hierbei] wesentliche Ziele […]. […] [L]ebenslanges Lernen [..] [gewinnt] immer größere Bedeutung. Die Bundesregierung [..] [will] die Weiterbildung neben Schule, Hochschulen und beruflicher Bildung „zu einem gleichberechtigten vierten Bein im Bildungsbereich ausbauen“ […].“ (Braunschweiger Zeitung 1999)
Wie in allen Lebensbereichen Deutschlands muss auch dieser Bereich rechtlich festgeschrieben sein. Da Bildung Ländersache ist, gibt es verschiedene Gesetze zur Erwachsenenweiterbildung. Im Folgenden wird sich auf das Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) bezogen. Es geht um die „Anerkennung der Förderungsberechtigung einer Landeseinrichtung der Erwachsenenbildung nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz“. Hierbei wird auf den bildungspolitischen Hintergrund des NEBG eingegangen. Zudem wird das NEBG einer rechtlichen Betrachtung unterzogen sowie der Frage nachgegangen, inwieweit politische Gestaltungsprozesse in dieses Verfahren einwirken. Abschließend werden die reale Umsetzung sowie die Bedeutung des NEBG für den Bestand des Bildungssystems einer kritischen Betrachtung unterzogen.
2. Das Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Das Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) setzt den rechtlichen Rahmen für Bildungsträger im Bereich der Erwachsenenbildung. Es trifft Aussagen hinsichtlich der Position, die die Erwachsenenbildung in unserer Gesellschaft einnimmt beziehungsweise einnehmen sollte.
2.1. Einblicke in den bildungspolitischen Hintergrund des NEBG
Wie bereits eingangs dargelegt, ist ein lebenslanges Lernen heute und in Zukunft für die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt unabdingbar. Es besteht der Bedarf einer reichhaltigen Palette an Bildungsangeboten für Erwachsene, um diesem Muss gerecht zu werden. Dieses Angebot sollte allgemeine, politische, werte- und normenorientierte, kulturelle sowie berufliche Bildung umfassen (vgl. Lippert 2001: 1). „Den Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmen die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen.“ (§ 1 Abs. 2 NEBG)
Allerdings ist es nicht gerade einfach diesen weit gefächerten Erfordernissen gerecht zu werden: Es ist eine eindeutige Marktorientierung im Bereich der Erwachsenenbildung zu beobachten, was darauf zurückzuführen ist, dass die Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Gegensatz zu Schulen und Hochschulen nicht staatliche Einrichtungen sind und so ihre Finanzierung selbst sicherstellen müssen. Aufgrund der wirtschaftlichen Kompetivität hat keine Bildungseinrichtung eine realistische Wahl zwischen mehreren Nachfragern (vgl. Lippert 2001: 2). Realiter bestehen somit für die „freien“ Bildungsträger erhebliche Zwänge (vgl. Lippert 2001: 1).
Folglich muss auch in der Erwachsenenbildung aufgrund der Knappheit finanzieller Mittel – wie vornehmlich in allen sozialen Bereichen – an allen möglichen Stellen eingespart werden, mit der Konsequenz, dass „Bildung [..] damit zum Konsumgut mit allen Folgen für deren Qualität [wird].“ (Lippert 2001: 3)
Um Qualität messen zu können, bedarf es eindeutig festgelegter, allgemeingültiger Standards. Es kann also auf eine gesetzliche Regelung, die eine Aussage trifft, welche Organisation in der Erwachsenenbildung tätig werden darf, nicht verzichtet werden. Anderenfalls würden keine Standards bezüglich der zu vermittelnden Lerninhalte bestehen und somit treffende Aussagen über das Bildungsniveau der Absolventen nicht gemacht werden können. Ohne diese Reglementierung würde also theoretisch ein jeder lehren dürfen und es gäbe keine Kontrolle über die Inhalte, die vermittelt würden.
Ein Qualitätsmanagement darf sich nicht ausschließlich auf den quantitativen Aspekt der inhaltlichen Ebene beschränken, sondern muss auch die qualitative Komponente sowie die Befähigung der Lehrenden in pädagogischer Hinsicht beinhalten. So sollte der Lehrende zum einen in dem von ihm vermittelten Lernfeld ausreichend theoretisches Wissen sowie gegebenenfalls eigene berufliche Erfahrungen einbringen und zudem zumindest pädagogische Grundkenntnisse vorweisen können.[2]
[...]
[1] Nach herrschender wirtschaftswissenschaftlicher Meinung befindet sich ein Staat in einer Rezession, wenn das BIP zwei Quartale in Folge rückläufig ist (vgl. http://www.n-tv.de/3103378.html).
[2] Die Diskussion hinsichtlich pädagogischer Problemfälle soll hier nicht geführt werden.
- Quote paper
- Gero Birke (Author), 2003, Anerkennung der Förderungsberechtigung einer Landeseinrichtung der Erwachsenenbildung nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15792
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