Essay über den Herrschafts- und den Gesellschaftsvertrag
Gliederung
1. Einleitung
2. Herrschaftsvertrag
3. Gesellschaftsvertrag
4. Zusammenfassung
5. Literaturverzeichnis
Herrschafts- und Gesellschaftsvertrag
1. Einleitung
Sowohl der Begriff des Herrschaftsvertrages als auch der des Gesellschaftsvertrages bezeichnen Idealtypen, „die in der Ideengeschichtlichen wie in der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung überwiegend als Mischformen auftreten“ .
2. Herrschaftsvertrag
Der Herrschaftsvertrag wird auch als ein „Unterwerfungsvertrag oder pactum subjectionis“ bezeichnet. Zurückzuführen ist der Herrschaftsvertrag auf die römische „Lex regia“. „Die Lex regia stellt im Kontext der europäischen Verfassungsgeschichte ein Unikat dar, indem der königliche Absolutismus nur hier grundgesetzlich festgeschrieben wurde. Das „vollkommen unerschütterliche und unwiedersprechliche … auf ewige Zeit“ gültige Königsgesetz ( … ) regelte in großer Ausführlichkeit die Erbfolge und legte die evangelisch-lutherische Konfession als alleinige des Monarchen und des Reiches fest. Der König erhielt die uneingeschränkte legislative Gewalt, das Recht, Krieg zu führen und Bündnisse zu schließen, Steuern und Zölle zu erheben, sowie die Behörden des Reiches personell nach Gutdünken zu besetzen“ . „Pufendorf und ihm nachfolgend das deutsche Naturrecht spaltete den von Hobbes einheitlich konzipierten Gesellschaftsvertrag in zwei Einzelverträge ( … ) auf: Einen Vereinigungsvertrag ( pactum unionis ), der die Gesellschaft hervorbringt, und einen Unterwerfungsvertrag ( pactum subjectionis ), der die Gesellschaft der Obrigkeit unterwirft“ . Man spricht auch von einer sogenannten „Übereinkunft zwischen einem faktischen Souverän und seinen Untertanen“ . Der Sinn, der hinter diesem Herrschaftsvertrag steht, ist es, „dem Souverän Bedingungen legitimer Herrschaftsausübung abzutrotzen, die in der Regel mit der Festschreibung von bestimmten Privilegien einhergehen, die dem Vertragspartner zustehen sollen“ . Auch für den Fall der Rechtsverletzung seitens des Souveräns ist Vorsorge getroffen, so herrscht „ein grundsätzlich anerkanntes, normiertes und institutionalisiertes Widerstandsrecht“ auf der Seite des Volkes. Ein Beispiel, dass auch heute noch existiert, ist die Britische „Magna Charta Libertatum“ aus dem Jahr 1215. „Dieses „Magna Charta Libertatum“ genannte Dokument vereinigte die alten Grundsätze der persönlichen Freiheit der Angelsachsen mit
Gliederung
1. Einleitung
2. Herrschaftsvertrag
3. Gesellschaftsvertrag
4. Zusammenfassung
5. Literaturverzeichnis
Herrschafts- und Gesellschaftsvertrag
1. Einleitung
Sowohl der Begriff des Herrschaftsvertrages als auch der des Gesellschaftsvertrages bezeichnen Idealtypen, „die in der Ideengeschichtlichen wie in der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung überwiegend als Mischformen auftreten“[1].
2. Herrschaftsvertrag
Der Herrschaftsvertrag wird auch als ein „Unterwerfungsvertrag oder pactum subjectionis“[2] bezeichnet. Zurückzuführen ist der Herrschaftsvertrag auf die römische „Lex regia“. „Die Lex regia stellt im Kontext der europäischen Verfassungsgeschichte ein Unikat dar, indem der königliche Absolutismus nur hier grundgesetzlich festgeschrieben wurde. Das „vollkommen unerschütterliche und unwiedersprechliche … auf ewige Zeit“ gültige Königsgesetz ( … ) regelte in großer Ausführlichkeit die Erbfolge und legte die evangelisch-lutherische Konfession als alleinige des Monarchen und des Reiches fest. Der König erhielt die uneingeschränkte legislative Gewalt, das Recht, Krieg zu führen und Bündnisse zu schließen, Steuern und Zölle zu erheben, sowie die Behörden des Reiches personell nach Gutdünken zu besetzen“[3]. „Pufendorf und ihm nachfolgend das deutsche Naturrecht spaltete den von Hobbes einheitlich konzipierten Gesellschaftsvertrag in zwei Einzelverträge ( … ) auf: Einen Vereinigungsvertrag ( pactum unionis ), der die Gesellschaft hervorbringt, und einen Unterwerfungsvertrag ( pactum subjectionis ), der die Gesellschaft der Obrigkeit unterwirft“[4]. Man spricht auch von einer sogenannten „Übereinkunft zwischen einem faktischen Souverän und seinen Untertanen“[5]. Der Sinn, der hinter diesem Herrschaftsvertrag steht, ist es, „dem Souverän Bedingungen legitimer Herrschaftsausübung abzutrotzen, die in der Regel mit der Festschreibung von bestimmten Privilegien einhergehen, die dem Vertragspartner zustehen sollen“[6]. Auch für den Fall der Rechtsverletzung seitens des Souveräns ist Vorsorge getroffen, so herrscht „ein grundsätzlich anerkanntes, normiertes und institutionalisiertes Widerstandsrecht“[7] auf der Seite des Volkes. Ein Beispiel, dass auch heute noch existiert, ist die Britische „Magna Charta Libertatum“ aus dem Jahr 1215.[8] „Dieses „Magna Charta Libertatum“ genannte Dokument vereinigte die alten Grundsätze der persönlichen Freiheit der Angelsachsen mit den ständischen Rechten des normannischen Lehensstaates. Steuereintreibungen durften nur noch mit Zustimmung einer Reichsversammlung, dem Parlament, vorgenommen werden. Kaufleute wurden vor willkürlichen Zöllen und jüdischen Wucherern geschützt, die
kommunalen Freiheiten der Städte bekräftigt“[9]. „Untrügliches Kennzeichen eines Herrschaftsvertrages ist demnach die positivrechtliche Vertragsgarantie eines mithin legalen Zwangsrechtes ( Kant ) gegen den vertragsbrüchigen Herrscher. Demnach handelt es sich beim Herrschaftsvertrag definitiv nicht um einen allseitigen Vertrag zwischen sich zum Staat zusammenschließenden Individuen, die einen Souverän einsetzen, sondern um einen bipolaren Vertrag zwischen dem faktischen Inhaber souveräner Herrschaftsgewalt und seinen Untertanen, der explizit die Bedingungen nennt, unter denen Widerstand rechtlich erlaubt bzw. geboten wäre. ( … ) Die Revolution wird damit legalisiert“[10].
3. Gesellschaftsvertrag
Als ein sehr gutes Beispiel eines Gesellschaftsvertrages ist die am 3.1.1579 unterzeichnete „Union von Utrecht“ zu nennen, in der „interessanterweise nicht nur die Tätigkeit des Fürsten selber ( als ) eine übertragene, nicht eine eigenständige Autorität dargestellt“ wird, „sondern dasselbe treffe für die rechtliche Stellung der Provinzialstände und der Generalstaaten innerhalb der Union zu; die Kompetenzen des Fürsten wie der Volksvertretung gelten nicht als Souveränität, sondern ( als ) von der Souveränität, die im strikten naturrechtlichen Sinne, nur das Volk haben kann, abgeleitet“[11]. Als einer der Begründer des Gesellschaftsvertrages gilt Thomas Hobbes[12]. „Unter dem Naturzustand versteht Hobbes einen gesellschaftlichen Zustand, in dem es keine, alle Individuen an Macht übertreffende Zentralgewalt gibt“[13]. „Insofern der Mensch naturgesetzlich dazu bestimmt ist, sich selbst zu erhalten, habe er auch das Recht, sich die Mittel für sein Überleben zu beschaffen“[14]. Thomas Hobbes stellt fest, dass Güter nur in einer bestimmten Anzahl vorhanden sind, nicht aber für alle ausreichen. Dem Naturgesetz nach will sich jeder Mensch aber selbst erhalten, was ihm das Recht gibt, sich der Mittel, die er zum Überleben benötigt, zu bedienen – „es kommt zu einer Selbsterhaltung auf Kosten anderer“[15]. In einem solchen Zustand „ hat jedermann ein Recht auf alles und also auch die Befugnis, präventiv Gewalt gegen potenzielle Feinde auszuüben, was jedoch dazu führt, dass niemandes Leben auf Dauer gesichert sein kann. Dieser Zustand, in dem sich das Leben nur durch permanente gegenseitige Aufrüstung verlängern lässt, sei der Zustand des Krieges aller gegen alle ( bellum omnium contra omnes )“[16]. „Ein Zustand, in dem es beispielsweise sinnlos wäre, einen Acker zu bestellen. Das Leben der Individuen sei unter diesen Bedingungen einsam, armselig, ekelhaft, tierisch und kurz“[17]. Damit also „Leben und Eigentum jedes Einzelnen geschützt wären, können Verträge, wie sie im Privatrecht üblich sind, nicht genügen“[18]: „Die bloße Übereinstimmung oder das Übereinkommen zu einer Verbindung ohne Begründung einer gemeinsamen Macht, welche die einzelnen durch Furcht vor
[...]
[1] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 24
[2] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 20
[3] Robert Bohn, Dänische Geschichte, Seite 75
[4] http://74.125.77.132/search?q=cache:CFeR1-6FLgcJ:www.uni-muenster.de/FNZ-Online/recht/polittheorie/glossar.htm+Herrschaftsvertrag&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de
[5] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 21
[6] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 21
[7] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 22
[8] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 22
[9] http://74.125.77.132/search?q=cache:rHmzETASgUgJ:www.welt.de/wissenschaft/history/article1053759/Wie_der_Rechtsstaat_seinen_Anfang_nahm.html+Magna+Charta&cd=4&hl=de&ct=clnk&gl=de
[10] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 22 / 23
[11] Reibstein, Band 1. Seite 199 ff
[12] www.politik.uni-kiel.de/SS09/Krause/theorie/VLTheorie03.ppt
[13] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 29
[14] Thomas Hobbes, Leviathan. Kapitel 14, Seite 99
[15] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 29
[16] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 29 / 30
[17] Thomas Hobbes, Leviathan. Kapitel 1, Seite 98
[18] Ulrich Thiele, Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Seite 30
- Arbeit zitieren
- Lars Renngardt (Autor:in), 2009, Der Herrschafts- und Gesellschaftsvertrag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/157365
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