Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich einem schon aus dem römischen Recht bekannten Rechtsinstitut näher beschäftigen – der Erwachsenenadoption:
Die Erwachsenenadoption weicht insofern von den allgemeinen gesellschaftlichen Vorstellungen vom Wesen einer Adoption ab, als das volljährige Kind in der Regel sein Leben selbst zu gestalten vermag und nicht – wie das minderjährige Kind – auf Schutz, Fürsorge und Erziehung durch Ersatzeltern angewiesen ist. Trotzdem ist sie in Österreich – im Vergleich zu vielen anderen Staaten - erlaubt und es werden auch ständig volljährige Personen an Kindes statt angenommen.
In dieser Arbeit sollen sowohl die österreichische Rechtslage als auch die deutsche Rechtslage in Bezug auf das Rechtsinstitut der Erwachsenenadoption detailliert behandelt werden, um so Unterschiede zwischen den beiden Ländern aufzeigen zu können. Es wird jeweils auf Voraussetzungen, Verfahren, Wirkungen und auch die Beendigungsgründe eingegangen. Herausgearbeitet werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Erwachsenenadoption dann in einem zusammenfassenden Kapitel unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. Da in der Praxis meist ausländische Staatsbürger adoptiert werden, beschäftigt sich diese Arbeit innerhalb des zweiten Teils zusätzlich mit den Auslandssachverhalten.
Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der Rechtslage was die betreffend die Erwachsenenadoption in zwei europäischen Staaten. Nach einer Abhandlung der Erwachsenenadoption im geltenden österreichischen Recht soll - um einen direkten Vergleich zu ermöglichen - die Erwachsenenadoption im geltenden deutschen Recht ausführlich thematisiert werden. Der Vollständigkeit halber wird auch auf das Rechtsinstitut in anderen ausgewählten europäischen Ländern eingegangen. In einem letzten Kapitel werden die Erkenntnisse überblicksartig zusammengefasst. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Forschungsmaterie bildet den Abschluss dieser Abhandlung.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Einleitung und Problemstellung
1 Einleitung
2 Methodik
3 Ziele und Gang der Arbeit
II. DIE Erwachsenenadoption im geltenden österreichischen Recht
1 Definition und Abgrenzung
1.1 Definition
1.2 Abgrenzung
1.2.1 Die Abgrenzung zur Legitimation
1.2.2 Die Abgrenzung zur Pflegekindschaft
1.2.3 Die Abgrenzung zur Vormundschaft
2 Historische Entwicklung
2.1 Die Adoption im römischen Recht
2.2 Die Adoption im deutschen Recht
2.3 Die Entwicklung der österreichischen Gesetzgebung
2.3.1 Das Adoptionsrecht vor 1960
2.3.2 Das Adoptionsrecht nach 1960
3 Die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption in Österreich
3.1 Überblick
3.2 § 180a Abs 1 S 2 ABGB idF des FamErbRÄG 2004
3.2.1 Zum Begriff der Eigenberechtigung
3.2.2 Zum Begriff des engen Eltern-Kind-Verhältnisses
3.3 Die formgebundenen Zustimmungserklärungen des § 181 ABGB iVm § 86 AußStrG
4 Das Adoptionsverfahren
4.1 Allgemeines
4.2 Zuständigkeit und inländische Gerichtsbarkeit
4.3 Rechte der leiblichen Kinder des Annehmenden
4.3.1 Gesetzesmaterialien
4.3.2 Lehre
4.3.3 Rechtsprechung
5 Die Wirkungen der Adoption
5.1 Allgemeines
5.2 Folgen
5.2.1 Erbrechtliche Folgen der Adoption
5.2.2 Namensrechtliche Folgen der Adoption
5.2.3 Unterhaltsrechtliche Folgen der Adoption
5.2.4 Weitere Folgen
5.2.4.1 Rechte des Wahlkindes nach dem MRG
5.2.4.2 Steuerrechtliche Komponenten
5.2.4.3 Fremdenrechtliche Folgen einer Kindesannahme
6 Die Beendigung
6.1 Allgemeines
6.2 Der Widerruf der Adoptionsbewilligung
6.2.1 Charakteristik des Widerrufs
6.2.2 Gesetzliche Widerrufsgründe
6.2.3 Gutglaubensschutz
6.2.4 Die Aufhebung der Wahlkindschaft
6.2.4.1 Beschaffenheit der Aufhebung
6.2.4.2 Die Aufhebungsgründe
6.2.4.3 Einheit des Aufhebungsbeschlusses
7 Exkurs: Die Erwachsenenadoption mit Auslandsberührung
7.1 Die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts
7.1.1 Gemeinschaftsrechtliche Normen
7.1.2 Völkerrechtliche Verträge
7.1.2.1 Das Haager Adoptionsübereinkommen
7.1.2.2 Das Haager Adoptionsübereinkommen und das Straßburger Adoptionsübereinkommen
7.1.3 Resümee
7.2 Die Beurteilung des Zustandekommens einer Erwachsenenadoption im IPR
7.2.1 Internationale Abkommen
7.2.2 § 26 Abs 1 S 1 IPRG idF des FamErbRÄG 2004
7.2.2.1 § 26 Abs 1 IPRG aF
7.2.2.2 Überlegungen des Gesetzgebers für die Neufassung des § 26 Abs 1 IPRG
III. Die Erwachsenenadoption im geltenden deutschen Recht
1 Einleitung
2 Historische Entwicklung
3 Die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption in Deutschland
3.1 Die Sittliche Rechtfertigung
3.1.1 Sittliche Rechtfertigung und Eltern-Kind-Verhältnis
3.1.2 Bestehende Eltern-Kind-Beziehung
3.1.3 Zu erwartende Eltern-Kind-Beziehung
3.2 Sonstige Voraussetzungen der Adoption.
4 Das Adoptionsverfahren in Deutschland
5 Die Wirkungen der Adoption in Deutschland
5.1 Das Unterhaltsrecht
5.2 Erbrechtliche Konsequenzen
5.3 Staatsangehörigkeit
5.4 Aufenthaltsrecht
6 Die Beendigung des Adoptionsverhältnisses in Deutschland
IV. Die Erwachsenenadoption in anderen ausgewählten europäischen Ländern – EIN Überblick
1 Die Erwachsenenadoption in anderen ausgewählten Nachbarstaaten Österreichs
1.1 Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien
1.2 Schweiz, Liechtenstein und Italien
2 Die Erwachsenenadoption in anderen Rechtsordnungen
2.1 Der Iran
2.2 Die Türkei
2.3 Ex-Jugoslawien
2.4 Weitere Staaten
V. Zusammenfassung UND DISKUSSION
Literaturverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. EINLEITUNG UND PROBLEMSTELLUNG
1 Einleitung
In der vorliegenden Arbeit möchte ich mich mit einem schon aus dem römischen Recht bekannten Rechtsinstitut näher beschäftigen – der Erwachsenenadoption:
Die Erwachsenenadoption weicht insofern von den allgemeinen gesellschaftlichen Vorstellungen vom Wesen einer Adoption ab, als das volljährige Kind in der Regel sein Leben selbst zu gestalten vermag und nicht – wie das minderjährige Kind – auf Schutz, Fürsorge und Erziehung durch Ersatzeltern angewiesen ist. Trotzdem ist sie in Österreich – im Vergleich zu vielen anderen Staaten - erlaubt und es werden auch ständig volljährige Personen an Kindes statt angenommen.
In dieser Arbeit sollen sowohl die österreichische Rechtslage als auch die deutsche Rechtslage in Bezug auf das Rechtsinstitut der Erwachsenenadoption detailliert behandelt werden, um so Unterschiede zwischen den beiden Ländern aufzeigen zu können. Ich gehe jeweils auf Voraussetzungen, Verfahren, Wirkungen und auch die Beendigungsgründe ein. Herausgearbeitet werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Erwachsenenadoption dann in einem zusammenfassenden Kapitel unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. Da in der Praxis meist ausländische Staatsbürger adoptiert werden, beschäftige ich mich innerhalb des zweiten Teils (siehe Kapitel II.7) dieser Arbeit zusätzlich mit den Auslandssachverhalten. In einem weiterführenden Übersichtskapitel wende ich mich der Erwachsenenadoption in anderen ausgewählten europäischen Ländern zu.
2 Methodik
Für die Bearbeitung dieses Themas steht mir eine Reihe von Quellen aus der Literatur zur Verfügung: Neben Fachliteratur und zahlreichen Seiten im Internet kann ich auf Unterlagen aus verschiedenen Fortbildungen, auf einschlägige Diplomarbeiten und Dissertationen zurückgreifen, sowie auf Manuskripte aus Vorlesungen zum Thema Familienrecht.
3 Ziele und Gang der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der Rechtslage was die betreffend die Erwachsenenadoption in zwei europäischen Staaten. Nach einer Abhandlung der Erwachsenenadoption im geltenden österreichischen Recht (Teil II) soll - um einen direkten Vergleich zu ermöglichen - die Erwachsenenadoption im geltenden deutschen Recht ausführlich thematisiert werden (Kapitel III). Der Vollständigkeit halber werde ich auch auf das Rechtsinstitut in anderen ausgewählten europäischen Ländern eingehen (Teil IV). In einem letzten Kapitel V werden die Erkenntnisse überblicksartig zusammengefasst. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Forschungsmaterie bildet den Abschluss dieser Abhandlung.
Im Folgenden soll der in dieser Arbeit immer wieder verwendete Schlüsselbegriff der Adoption definiert werden. Ganz bewusst habe ich auch zur Adoption verwandte Begriffe, wie z.B. die Legitimation, die Pflegekindschaft oder die Vormundschaft abgegrenzt definiert, um dem Leser eine Unterscheidung zu ermöglichen. Nach dieser allgemeinen Begriffsklärung wird – im Zusammenhang mit dem Thema der Erwachsenenadoption – in Kapitel II und III die historische Entwicklung dieses Rechtsinstituts beschrieben, um dann auf Voraussetzungen, Verfahren, Wirkungen und Beendigung der Erwachsenenadoption eingehen zu können. Da in der Praxis hauptsächlich ausländische Erwachsene von österreichischen Staatsbürgern adoptiert werden, werde ich auch die Frage der internationalprivatrechtlichen Behandlung solcher Sachverhalte untersuchen.
II. Die Erwachsenenadoption im geltenden österreichischen Recht
1 Definition und Abgrenzung
1.1 Definition
Die Wissenschaft hat für den Begriff der Adoption viele Definitionen herausgearbeitet.
Vereinfacht kann man sagen, dass die Adoption im rechtlichen Sinne die Elternschaft substituiert[1]. Juristisch gesehen ist die Annahme an Kindesstatt eine künstliche Nachbildung des durch eheliche Geburt entstandenen Eltern-Kind-Verhältnisses durch einen rechtlichen Akt. Durch sie wird die Wahlkindschaft begründet und bewirkt die Gleichstellung mit ehelicher Kindschaft, allerdings nur einen beschränkten Personenkreis betreffend. Die Annahme an Kindesstatt ist ein rechtsgeschäftlicher und rechtsgestaltender Vorgang. Der Adoptierte tritt aus dem Verwandtschaftssystem, welchem er kraft Blutes entstammt, mehr oder weniger aus und tritt mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen in ein Neues ein.[2]
Die materiell-rechtlichen Bestimmungen diesbezüglich finden sich im ABGB, die formell-rechtlichen in den JN sowie im AußStrG und im FamErbRÄG 2004. Ferner ist im Zusammenhang mit dieser Materie das IPRG und das FremdenG von Relevanz.
Unter 1.2 möchte ich die zur Adoption verwandte Begriffe (Legitimation, Pflegekindschaft Vormundschaft) abgegrenzt definieren, um dem Leser die Unterscheidung noch einmal zu verdeutlichen:
1.2 Abgrenzung
1.2.1 Die Abgrenzung zur Legitimation
Durch die Legitimation wird der uneheliche Status eines Kindes in den eines ehelichen Status des Kindes gewandelt. Voraussetzung dafür ist, dass die Vaterschaft zum unehelichen Kind feststeht (§ 163b ABGB). Die Legitimation kann entweder durch die nachfolgende Eheschließung der leiblichen Eltern des Kindes (§ 161 ABGB) oder durch Entschließung des Bundespräsidenten (§ 162 ABGB) erfolgen.
Bei der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung gilt Folgendes:
Heiratet der als Vater festgestellte Mann die Mutter seines Kindes, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich. Die Legitimationswirkungen treten somit ex nunc ein. Wird die Vaterschaft erst nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben gem § 161 Abs 2 ABGB die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt. Auf den Willen der Eltern oder des Kindes kommt es dabei nicht an.[3] Die Legitimation, die keiner besonderen Willenserklärung bedarf, kann von den Beteiligten nicht ausgeschlossen werden. Sie tritt auch dann ein, wenn der Ehemann die Vaterschaft anerkannte, obwohl er sich bewusst war, nicht der leibliche Vater zu sein. Nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem für die Beseitigung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht, treten die Wirkungen der Legitimation außer Kraft (§161 Abs 3 ABGB).
Die Legitimation durch Entschließung des Bundespräsidenten kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Legitimation durch Ehelichung nicht in Frage kommt. Sie ist subsidiär zur erstgenannten Möglichkeit und als echter Ausnahmefall konzipiert, hinsichtlich dessen der Bundespräsident über einen beim Pflegschaftsgericht einzubringenden Antrag und über dessen Vorlage im Wege der Justiz nach Ermessen entscheidet, wobei er dabei insbesondere ein berechtigtes Interesse des Kindes zu prüfen hat. Die Legitimation durch Entschließung des Bundespräsidenten entfaltet schwächere Wirkung als jene durch die nachfolgende Ehe, weil das Kind nur gegenüber seinem Vater, nicht jedoch gegenüber dessen Verwandten ehelich wird (§ 162 ABGB).
Der Unterschied der Legitimation zur Adoption besteht darin, dass nur leibliche Kinder legitimiert werden können; die Legitimation setzt sohin ein bestehendes natürliches Eltern-Kind-Verhältnis voraus[4], welches durch die Adoption erst nachgeahmt werden soll, wohingegen die Frage der Ehelichkeit bzw. der Unehelichkeit des Kindes bei der Adoption nur eine untergeordnete Rolle spielt.
1.2.2 Die Abgrenzung zur Pflegekindschaft
Unter einem Pflegekindschaftsverhältnis versteht man die durch bestimmte Kriterien qualifizierte und bestimmte Rechtswirkungen erzeugende Übergabe eines Kindes in fremde Pflege.[5] Dieses Verhältnis erlischt automatisch mit der Volljährigkeit des Pflegekindes. So wie die Adoption, wird auch die Pflegekindschaft durch Vertrag begründet, sie überträgt hingegen nicht den Namen der Pflegeeltern auf das Kind und hat auch keine wechselseitigen erbrechtlichen Auswirkungen.[6] Es liegt daher nahe, die Pflegekindschaft gegenüber der Adoption als „rechtsfolgenschwächer“ zu bezeichnen. Der bedeutendste Unterschied liegt darin, dass bei einer Pflegschaft zwar eine Eltern-Kind ähnliche Beziehung hergestellt werden soll, es sich jedoch nicht um ein von Vornherein auf unbestimmte Dauer angelegtes Rechtsverhältnis handelt. Auch bedarf die Pflegschaft keiner gerichtlichen Bewilligung[7], es sei denn, die Obsorge soll den Pflegeeltern übertragen werden. Dass die Pflegekindschaft zur Adoption in einer gewissen Wechselbeziehung steht, dafür spricht allein die Tatsache, dass sie, was ihre Definition anbelangt, von letzterer durch den früheren Gesetzestext negativ abgegrenzt wurde.[8] Gesetzlich determiniert wird die Pflegschaft in § 186f ABGB und ist dort nach der Adoption der zweite und letzte Fall der taxativ aufgezählten, Eltern-Kind-Beziehung ähnlichen Verbindungen.[9]
1.2.3 Die Abgrenzung zur Vormundschaft
Der Begriff Vormundschaft bedeutet die Ausübung der Fürsorge hinsichtlich eines Minderjährigen unter staatlicher Aufsicht, welcher der Obsorge anderer Personen entbehrt.[10] Sie ist somit Subsidiarfürsorge zur Obsorge und daher systematisch in das Familienrecht einzuordnen, auch wenn die Grenze zum Obligationenrecht fließend ist. Sie soll zwar Ersatz für fehlende elterliche Fürsorge bieten, allerdings ist der durch öffentlich-rechtlichen Bestellungsakt berufene Vormund im Normalfall kein adäquater Ersatz eines Elternteils.[11]
Die Annahme eines fremden Kindes als sein Eigenes gehört wohl zu einem der ältesten begründeten Familienrechtsverhältnisse. Einleitend gehe ich daher - nach dieser Begriffsklärung und der Abgrenzung zu anderen verwandten Rechtsinstituten – im nachfolgenden Kapitel 2 auf die historische Entwicklung der Erwachsenenadoption ein.
2 Historische Entwicklung
Das Phänomen der Adoption lässt sich zurückverfolgen bis zur Antike. Schon seit jeher hatte der Mensch das Bedürfnis sich in Gemeinschaften zusammen zuschließen, um so sein Überleben sicher zu stellen. Das geltende österreichische Adoptionsrecht orientierte sich in seiner Entstehungsgeschichte an den Bestimmungen des römischen Rechts, insbesondere der Gesetzgebung Justinians. Im Folgenden soll zuerst die Adoption im römischen Recht thematisiert werden (Kapitel II.2.1), um dann die geschichtliche Entwicklung der Adoption im deutschen Recht nachzuzeichnen (Kapitel II.2.2). In einem dritten Kapitel (Kapitel II.2.3) gehe ich auf die Entwicklung in der österreichischen Gesetzgebung, unterschieden nach dem Adoptionsrecht vor 1960 und nach 1960, ein:
2.1 Die Adoption im römischen Recht
Die Annahme an Kindesstatt im österreichischen und deutschen Recht (ABGB §§ 179-185, BGB §§ 1741-1772) ist am Vorbild der Adoption im römischen Recht geregelt.[12] Daher ist es geboten, bei der rechtsgeschichtlichen Betrachtung der Adoption, von deren Behandlung im römischen Recht auszugehen.
Bei der arrogatio[13], der ältesten überlieferten Form der Adoption, wurde zwischen Annehmenden und Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt. Zu betonen ist dabei die Tatsache, dass nur ein mündiger Mann sui iuris adoptiert werden konnte.[14]
Die adoptio unter Gaius (Gai 1, 100, Epit. Ulp. 8,4; Paul 2 sent D 1,7,37 pr) erfolgte vor dem Prätor. Der leibliche Vater konnte im Rahmen des einzuhaltenden Formalverfahrens auf seine patria potestas[15] verzichten, indem er dem dreimaligen Verkauf, d.h. der Behauptung eines Dritten, das Wahlkind stehe in seiner patria potestas, keinen Widerspruch entgegensetzte. Dabei erlangte das Kind die volle Rechtsstellung eines Familienmitgliedes in der Familie des pater adoptas (Adoptierenden) und gleichzeitig erlosch das Familienverhältnis zwischen Hauskind und leiblichem Vater. Somit wurde der Grundsatz der Volladoption konsequent durchgeführt.[16]
Die weitreichenden Wirkungen der Adoption wurden im justinianischen Recht stark eingeschränkt. Die Adoption begründete nur noch ein Erbrecht des Angenommenen am Vermögen des Annehmenden (adoptio minus plena). Jedoch konnte, ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen, ein wirkliches Kindschaftsverhältnis hergestellt werden.[17]
Grundsätzlich sah das römische Recht eine Adoption durch eine Frau nicht vor, weil die Adoption die patria potestas mit sich brachte. Dank Justinian wurde jedoch die Vornahme der Adoption auch einer Frau möglich, die ihre Kinder verloren hatte.[18]
Im älteren römischen Recht erfüllte die Adoption auch gewisse politische Belange: Durch die Adoption konnten Plebejer den Status von Patriziers erwerben und umgekehrt Patrizier denjenigen von Plebejern. Die letztere Möglichkeit war insofern von erheblicher praktischer Bedeutung, als das Amt des Volkstribunen nur Plebejern zugänglich war. Patrizier mussten sich daher, um Volkstribunen werden zu können, von Plebejern adoptieren lassen. Hier war die Adoption somit eine Brücke und ein Annäherungsmittel zwischen den beiden Ständen.[19]
Im späteren römischen Recht trat zunehmend der individuelle Gesichtspunkt in den Vordergrund, zwischen Annehmenden und Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis herzustellen. Diese Konzeption, die sich behaupten konnte, liegt nunmehr dem Adoptionsrecht fast sämtlicher Staaten zugrunde.[20]
2.2 Die Adoption im deutschen Recht
Mit der Adoption wurde der Zweck der Aufnahme eines fremden Kindes in das eigene Geschlecht verfolgt. In älteren Rechtsquellen finden sich verschiedene Institute mit adoptionsähnlichem Charakter, wobei insbesondere die altnordische „Pflegekindschaft" und die fränkische „Affatomie“ von Bedeutung waren. Diese stellten Ehrenadoptionen durch Waffengabe oder Haar- bzw. Bartschur dar. Sie waren Erbeinsetzungsakte[21], die den Zweck hatten, den Annehmenden Erben zu verschaffen. Weiters figurierten mittelalterliche Legitimationsakte unter dem Gesichtpunkt der Adoption in Österreich.[22]
Im älteren deutschen Recht scheint das Rechtsinstitut der Annahme an Kindesstatt nicht mit den dem römischen Recht zugrunde liegenden ausgeprägten Formen und Wirkungen bekannt gewesen zu sein. Es existierten zwar verschiedene Abstufungen der Adoption, diese sind jedoch nicht mit der römischen Adoption und patria potestas vergleichbar.[23]
Der Landesbrauch des 17. Jahrhunderts kannte keine allgemein geübte Adoption. Erbrechtliche Erwägungen verliehen jedoch der Normierung des Adoptionsrechtes den nötigen Nachdruck.[24]
Das Josephinische Gesetzbuch erhielt zwar erste zusammenhängende, aber sehr komplizierte Bestimmungen über die Kindesannahme. Die Rechtsfolgenbestimmungen waren den Parteien überlassen, ohne Beschränkungen aufzuerlegen oder obrigkeitliche Bestätigung bzw. Beurkundung zu fordern. Als gesetzliche Rechtsfolge war lediglich die Vormundschaftsführung über minderjährige Wahlkinder vorgesehen. Ein Erb- oder Pflichteilsrecht der Wahlkinder gab es nicht. Beabsichtigten die Vertragsteile die Übernahme des Namens des Annehmenden auf das Wahlkind herbeizuführen, oder sollten Geschlechtsrechte (z.B. Wappen, Stand, Würden) an das Wahlkind übergehen, war die Bewilligung der Landesstelle bzw bei Personen höheren Standes, die Genehmigung des Landesfürsten notwendig.[25]
2.3 Die Entwicklung der österreichischen Gesetzgebung
2.3.1 Das Adoptionsrecht vor 1960
Die Bestimmungen über die Kindesannahme finden sich bereits seit 1811 in den §§ 179 bis 185 ABGB.[26]
In Folge werden die wesentlichen Unterschiede zum geltenden Gesetz aufgezeigt:
Allgemeine Voraussetzung für die Annahme an Kindesstatt war gemäß § 179 ABGB aF, dass der Annehmende keine eigenen ehelichen Kinder hatte. Die allfällige Möglichkeit, noch eigene Kinder zu bekommen, stellte seit 1820 kein Hindernis für die Adoption mehr dar.[27]
Nach einem Hofdekret aus dem Jahre 1816 war es Eltern ursprünglich nicht möglich, ihre unehelichen Kinder zu adoptieren.[28] Die als drückend und unbegründet empfundene Bestimmung wurde durch die Teilnovelle des Adoptionsrechtes von 1914 beseitigt und führte in der Folge zu verhältnismäßig häufigen Annahmen der eigenen unehelichen Kinder.[29]
Ursprünglich war die einseitige Adoption von Seiten eines Ehegatten zulässig. In der Teilnovelle von 1914[30] wurde jedoch dem geltenden Recht entsprechend festgeschrieben, dass eine verheiratete Person nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptieren oder adoptiert werden darf. Keiner Einwilligung bedurfte es bei Geisteskrankheit oder unbekannten Aufenthaltes des Ehegatten, sowie im Falle der Scheidung (§ 180 ABGB aF).
Im Zuge derselben Teilnovellierung wurde das beim Annehmenden geforderte Mindestalter, welches ursprünglich fünfzig Jahre betrug, auf vierzig Jahre herabgesetzt.
Ein weiterer Unterschied zum geltenden Adoptionsrecht bestand darin, dass eine Adoption nach dem Tod des Annehmenden nicht mehr zu bewilligen war. Erfolgte sie dennoch, war sie ungültig.[31]
Bedeutsam ist ferner, dass die Adoptionspartner nach § 184 ABGB aF die Möglichkeit hatten, vertraglich vom Gesetz abweichende Adoptionswirkungen zu vereinbaren. Als Mindeststandard waren nur die Bestimmungen hinsichtlich der Namensübertragung[32] einzuhalten und es durfte keinerlei Gefährdung allfälliger Rechte Dritter bestehen.
Nach der dispositiven Regelung des § 755 ABGB aF hatten Wahlkinder und ihre Nachkommen ein gesetzliches Erbrecht nach dem Annehmenden, nicht jedoch nach dessen Verwandten. Damit nicht auf das Vermögen des Wahlkindes spekuliert wurde, bestand kein wechselseitiges Erbrecht. Das Erbrecht zwischen dem Wahlkind und seiner leiblichen Familie blieb aufrecht. Das Vermögen des Annehmenden konnte somit über das Wahlkind auf dessen leibliche Verwandte übergehen und den Verwandten des Annehmenden entfremdet werden.[33]
Im Zuge der Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt durch die Adoptionsnovelle 1960 wurden die §§ 755 und 756 Abs 3 ABGB aF aufgehoben und eine zwingende Regelung geschaffen.
Die vor der Adoptionsnovelle 1960 geltenden dispositiven Bestimmungen hinsichtlich der Adoptionswirkungen unterscheiden sich grundlegend vom nunmehr geltenden Recht mit seinen zwingenden Adoptionswirkungen.
Bereits von Beginn des Adoptionsrechtes an waren Erwachsenenadoptionen rechtlich vorgesehen.
Nach § 181 ABGB aF bedurfte die Annahme eines eigenberechtigten Wahlkindes der Zustimmung seines lebenden leiblichen Vaters, bei dessen Versagung ohne hinreichenden Grund ein Beschwerderecht an den Richter zustand. Das geltende Recht sieht in § 181a ABGB lediglich das Recht der Eltern des volljährigen Wahlkindes auf Anhörung im Adoptionsbewilligungsverfahren vor.
Vor Inkrafttreten der Adoptionsnovelle von 1960[34] war die Adoptionsauflösung nur sehr unzulänglich geregelt. In § 185 ABGB aF war lediglich vorgesehen, dass das rechtliche Verhältnis zwischen den Wahleltern und dem noch minderjährigen Wahlkind, nur mit Einwilligung der Vertreter des Minderjährigen und des Gerichtes aufgehoben werden durfte. Insbesondere fehlte die Möglichkeit der amtswegigen Adoptionsauflösung aus wichtigen Gründen.
Hingegen bedurfte die Aufhebung einer bewilligten Adoption eines bereits großjährigen Wahlkindes nicht einmal einer gerichtlichen Bestätigung (§ 185 ABGB aF), sondern es fand nur deren Eintragung in den Gerichtsakt statt.[35]
Nach den Erläuternden Bemerkungen zum geltenden Adoptionsrecht mangelte es Adoptionen aufgrund dieser Möglichkeit an Beständigkeit.[36]
Seit 1854 war der Annahmevertrag schriftlich oder vor Gericht abzuschließen und vom Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen unverändert zu bestätigen.[37] Erst im Jahre 1849 wurde diese Kompetenz von der Landesstelle[38] an die Gerichte, und zwar ursprünglich an das Landesgericht, überführt.[39]
Die Annahme an Kindesstatt wurde zunächst in Österreich, aufgrund der strenger werdenden Voraussetzungen bei gleichzeitiger Abschwächung der Wirkungen, zahlenmäßig immer seltener. Die Novelle von 1914 bewirkte jedoch einen allmählichen Anstieg von Adoptionen.[40]
Da vor der Adoptionsnovelle 1960 die Namensübertragung die einzig wesentliche Wirkung der Kindesannahme war und Adoptionen wegen der weitreichenden Vertragsfreiheit zu beliebigen Zwecken missbraucht werden konnten, wurde eine Gesetzesänderung dahingehend gefordert, dass als Vorraussetzung für die Bewilligung eines Adoptionsantrages ein der Annahme zugrunde liegender gerechtfertigter Grund normiert wird.[41]
2.3.2 Das Adoptionsrecht nach 1960
Mit Bundesgesetz vom 17.02.1960, BGBl Nr. 58, kam es zu einer Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt. Die Hauptanliegen der Novelle waren die Beseitigung des Erfordernisses der Kinderlosigkeit seitens der Annehmenden, die Herabsetzung des Alters der Annehmenden, eine weitgehende Verwirklichung des Grundsatzes der „starken Adoption“ sowie eine möglichst exakte Gestaltung der Auflösung des Adoptionsverhältnisses.
Der bisherige Hauptzweck der Annahme, nämlich die Übertragung des Namens kinderloser Personen, wurde mittels der Novelle unter gleichzeitiger Änderung der namensrechtlichen Wirkungen der Adoption, in den Hintergrund gestellt.[42] Nach heutiger Meinung werden Namensadoptionen wie Namensehen missbilligt.[43]
Anliegen der Adoptionsnovelle waren darüber hinaus die Annahme durch nicht verheiratete Personen zu unterbinden, festzuschreiben, dass die Annahme eines minderjährigen Wahlkindes durch seinen gesetzlichen Vertreter keiner gerichtlichen Bewilligung bedarf, sowie den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme zu normieren.[44]
An der Zulässigkeit der Erwachsenenadoption sei, laut den Erläuternden Bemerkungen, festgehalten worden, weil diese tief im Rechtsbewusstsein der österreichischen Bevölkerung verwurzelt sei und auch oft ihren „guten Grund" habe.[45]
Hinsichtlich der Bedeutung von Adoptionen ist anzumerken, dass es nach dem zweiten Weltkrieg zu einem verstärkten Bedürfnis an Adoptionen von unehelichen Besatzungs- oder sonstigen fürsorgebedürftigen Kindern gekommen ist, was mitunter zur Novellierung des ABGB 1811 in der noch heute geltenden Form beigetragen hat.[46]
Ausschlaggebend für die Novellierung waren - den Erläuternden Bemerkungen zufolge - Erkenntnisse der Pädagogik, Kinderpsychologie und der Fürsorge.[47] Ausführungen dazu betreffen ausschließlich Minderjährigenadoptionen, weshalb auf sie im Rahmen dieser Arbeit nicht näher einzugehen ist. Im Folgenden möchte ich daher auch gleich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Erwachsenenadoption eingehen, die sich in den §§ 179, 180 und 180a ABGB wieder finden lassen.
3 Die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption in Österreich
3.1 Überblick
Die zentralste materielle Erwachsenenadoptionsvoraussetzung ist das Bestehen eines nachgewiesenen engen Eltern-Kind-Verhältnisses iSd § 180a Abs 1 S 2 ABGB idF des FamErbRÄG 2004. Weiters darf der Adoptionsvertrag auf Seite des annehmenden Teils nur durch eine eigenberechtigte Einzelperson geschlossen werden. Der einzige Umstand, unter welchem zwei Personen gemeinsam adoptieren dürfen, ist die Ehe - Ehepartner dürfen grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren.[48]
Frauen, die adoptieren wollen, müssen gem § 180 Abs 1 ABGB mindestens das 28., Männer, die adoptieren wollen, müssen hingegen mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben.[49]
Eine weitere Voraussetzung für die Adoption ist, dass der annehmende Teil „den ehelosen Stand nicht feierlich gelobt“ haben darf. Damit sind feierliche Gelübde der Ehelosigkeit, wie sie von röm.-kath. Ordenspersonen abgegeben werden, gemeint. Darüber hinaus muss zwischen dem annehmenden Teil und dem erwachsenen Wahlkind grundsätzlich ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren liegen. Sollte das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten sein oder mit dem Annehmenden verwandt sein, so genügt grundsätzlich ein Altersunterschied von 16 Jahren.[50]
Außerdem darf ein Adoptionsvertrag nicht gerichtlich bewilligt werden, wenn die überwiegenden Anliegen eines leiblichen Kindes des annehmenden Teils beeinträchtigt würden. Solche überwiegenden Anliegen werden aber beispielsweise erst bei Gefährdung des Unterhalts oder bei Gefährdung der Erziehung angenommen, nicht hingegen bei einer bloßen Schmälerung des Unterhalts oder Pflichtteils.[51]
[...]
[1] Kerschner in Apathy (Hrsg), Bürgerliches Recht V (2000) 71.
[2] Geiger, Die Adoption im geltenden österreichischen Recht und ihre Auswirkungen auf das Fremdenrecht (2004) 11.
[3] Koziol/Welser, Grundriss I, 479.
[4] Gschnitzer, Familienrecht (1963) 91.
[5] Rumme l, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3 I (2000) § 186 Rz I.
[6] Schwind in Ehrenzweig (Hrsg), System des österreichischen allgemeinen Privatrechts III (1984) 154.
[7] Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II I (2000) 496.
[8] Gschnitzer, Familienrecht 97: „Die Übernahme in die Pflege ist keine Annahme an Kindesstatt...“
[9] Geiger, Die Adoption im geltenden österreichischen Recht und ihre Auswirkungen auf das Fremdenrecht (2004) 11.
[10] Schwimann, Familienrecht2 (1995) 68.
[11] Geiger, Die Adoption im geltenden österreichischen Recht und ihre Auswirkungen auf das Fremdenrecht (2004) 11.
[12] Kreller, Römisches Recht (1950), 116.
[13] Die arrogatio ist mit der Kindesannahme von heute kaum vergleichbar; Hofmann, Die Wirkungen der Adoption, Eine rechtspolitische und rechtsvergleichende Studie (1995), 26, im folgenden zitiert Hofmann, Wirkungen der Adoption.
[14] Kaser, Römisches Privatrecht, 13. Auflage (1963), 280; im folgenden zitiert: Kaser, Römisches Privatrecht.
[15] Darunter versteht man die väterliche Gewalt.
[16] Hofmann, Wirkungen der Adoption, 26.
[17] Kaser, Römisches Privatrecht, 280.
[18] Schwind, Römisches Recht, Geschichte, Rechtsgang, System des Privatrechtes (1950), 166.
[19] Hofmann, Wirkungen der Adoption, 3.
[20] Schnitzer, Vergleichende Rechtslehre, 2. Auflage (1961), Band I, 538.
[21] Adoptio in hereditatem.
[22] Floßmann, Österreichische Privatrechtsgeschichte, 4. Auflage (1983), 110; im folgenden zitiert: Floßmann, Privatrechtsgeschichte.
[23] Grimm, Rechtsaltertümer, 639.
[24] Floßmann, Privatrechtsgeschichte, 110.
[25] Floßmann, Privatrechtsgeschichte, 111.
[26] ABGB vom 01.06.1811, JGS 946.
[27] Hofdekret vom 21.04.1820, JGS 1659.
[28] Hofdekret vom 28.01.1816, JGS 1206.
[29] Ehrenzweig, System des Privatrechts, 227.
[30] Kaiserliche Verordnung vom 12.10.1914, RGBl 276.
[31] Hofdekret vom 28.5.1837, JGS 209.
[32] Ursprünglich war die Führung eines Doppelnamens zwingend vorgesehen. Nach Einführung der TN 1914, war sie besonders zu vereinbaren.
[33] Gschnitzer, Österreichisches Erbrecht, 2. Auflage (1983), 16.
[34] BGBI 1960/58.
[35] Ehrenzweig, System des Privatrechts, 232.
[36] EBzRV AdoptG, 8.
[37] Kaiserliches Patent vom 09.08.1854, RGBl 208, AußerStreitPatent §§ 257-262.
[38] Dabei handelte es sich um eine Verwaltungsbehörde.
[39] Kaiserliche Entschließung (1849), RGBl 278.
[40] Ehrenzweig, System des Privatrechts, 226.
[41] Ebd.
[42] EBzRV AdoptG, 1.
[43] Gschnitzer, Österreichisches Familienrecht, 2. Auflage (1979), 120; im folgenden zitiert: Gschnitzer, Familienrecht.
[44] EBzRV AdoptG, 1.
[45] EBzRV AdoptG, 1.
[46] Staufer, Das neue Adoptionsgesetz, NZ 1960, 145; im Folgenden zitiert: Staufer, Adoptionsgesetz.
[47] EBzRV AdoptG, 15.
[48] Ausnahmen regelt § 179 Abs 2 ABGB. Der wichtigste Fall der Einzelannahme trotz Ehe ist wohl, dass ein Ehepartner das leibliche Kind des anderen annimmt.
[49] Pichler hält diese Differenzierung für verfassungskonform, da es statistisch erwiesen sei, dass in Österreich in der Mehrzahl aller Ehen der Mann älter ist als die Frau. Dieses gängige Durchschnittsmuster - wie er es nennt - rechtfertige diese Altersdifferenzierung in seinen Augen. Er hält sie also weder für unsachlich iSd Art 7 B-VG, noch für ungerechtfertigt diskriminierend iSd Art 119 EGV.
[50] Hinteregger, Familienrecht3 (2004) 150.
[51] LGZ Wien 47 R 856/86, EFSlg 51.356; 44 R 705/91, EFSlg 66.138.
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- MMag. DDr. B.Sc. Ulrike Kipman (Author), 2010, Erwachsenenadoption in Europa, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156734
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