Wie bereits aus Art. 20 II 2 GG hervorgeht, ist grundsätzlich zwischen unmittelbarer Demokratie (Art. 20 II 2 Alt. 1 GG: hier trifft das Volk die maßgeblichen Sach- und Personalentscheidungen selbst) und repräsentativer Demokratie zu unterscheiden (in letzterer wählt das Volk Repräsentanten, die im Auftrag des Volkes entscheiden , Art. 20 II 2 Alt. 2 GG).
Die BRD ist als repräsentative Demokratie ausgestaltet. Das folgt aus Art. 38 ff., 51, 54, 63 GG (Primat des Parlamentarismus’). Dennoch zählen die Fragen nach der demokratietheoretischen Sinnhaf-tigkeit und verfassungsrechtlichen Machbarkeit einer stärkeren Betonung plebiszitärer Elemente auf Bundesebene zu jenen, die partout nicht verhallen wollen. Beflügelt durch besondere verfassungsrechtliche wie -politische Ereignisse (etwa die Wiedervereinigung) bzw. Entwicklungen (die Forcierung europäischer Einigungsbestrebungen, Stichworte: Maastricht, EU-Verfassung) erfährt die Diskussion um die Stärkung identitärer Elemente auf Bundesebene in unregelmäßigen Abständen immer wieder neuen Schwung. Vor allem unter Rekurs auf die im Rahmen des Europäisierungsprozesses notwendige Angleichung an Verfassungsrecht und Staatspraxis unserer europäischen Nachbarn, aber auch unter Hinweis auf den Umstand, dass etwa die Hälfte aller Weltstaaten auf nationaler Ebene Volksentscheide vorsehen, wird der Ausbau plebiszitärer Elemente hartnäckig beworben.
Nach einer repräsentativen Umfrage der Bertelsmann-Stiftung wünschen sich heute 59% der Deutschen mehr Basisdemokratie auf Bundesebene.
Ob eine derartige Forderung tatsächlich sinnvoll ist oder ob ihr vielmehr aus verfassungsrechtlichen und/oder verfassungspolitischen Gründen eine Absage zu erteilen ist, soll im Folgenden anhand dreier Schritte näher untersucht werden:
Zuerst bedarf es der Konturierung des Begriffs plebiszitärer Elemente (vgl. II.). Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Akzentuierung identitärer Komponenten überhaupt im Einklang mit dem Grundgesetz stünde (de constitutione late/ferenda?), also verfassungsrechtlich zulässig wäre (vgl. III.). Erst dann kann untersucht werden, inwieweit eine Öffnung der repräsentativen Demokratie zugunsten plebiszitärer Elemente über die verfassungsrechtlich bereits implementierten Territorialplebiszite (Art. 29, 118 , 118a GG bzw. so gut wie leer laufende Möglichkeit der Gemeindeversammlung gem. Art. 28 I 4 GG) hinaus verfassungspolitisch wünschenswert ist (vgl. IV.).
Inhaltsverzeichnis:
I. Vorbemerkung / Gang der Untersuchung
II. Begriff und klassische Erscheinungsformen plebiszitärer Elemente
1. Personalplebiszite
2. Sachplebiszite
a. Volksbefragung
b. Volksinitiative (1. Stufe des Volksgesetzgebungsverfahrens)
c. Volksbegehren (= 1. / 2. Stufe des Volksgesetz- gebungsverfahrens)
d. Volksentscheid (2. /3. Stufe des Volksgesetz- gebungsverfahrens)
e. Referendum
g. Synoptische Darstellung
III. Zulässigkeit der Akzentuierung identitärer Elemente im Lichte grundgesetzlicher Vorgaben
1. Präzisierende Einschränkung der Fragestellung
2. Grundhaltung des Grundgesetzes gegenüber plebiszitären Elementen
3. Besondere verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einführung plebiszitärer Elemente
a. Plebiszite unter dem Vorbehalt (besonderer) verfassungsrechtlicher Ermächtigung
b. Vereinbarkeit derartiger Ermächtigungsnormen mit Art. 79 III GG?
4. Zwischenergebnis
IV. Plebiszitäre Elemente auf Bundesebene als verfassungspolitisches Desiderat?
1. Für identitäre Komponenten vorgebrachte Argumente
a. Abbau der Politikverdrossenheit
b. Demokratische Disziplinierung der Gubernative
c. Sachlicherer, transparenterer und flexiblerer politischer Diskurs?
aa. Versachlichung, Transparenz
bb. Flexibilisierung
d. Betroffenenpartizipation (= authentischer Volkswille?)
2. Gegen identitäre Elemente vorgebrachte Argumente
a. Historische Einwände
b. Strukturelle Verfahrensschwächen
c. Beschränkter, unpolitischer, fauler und leicht beeinflussbarer Bürger?
aa. Überforderung der Bürger
bb. Tendenz zu egoistischen und unpolitischen Entscheidungen
cc. Nachlassende Beteiligung
dd. Steuerbarkeit der Volksmeinung
d. Unerwünschte machtpolitische Nebenwirkungen
aa. Stärkung der ohnehin Starken?
bb. Unzureichender Minderheitenschutz
cc. Schwächung des Parlaments
3. Fazit
IV. Zusammenfassung in fünf Thesen
Literaturverzeichnis
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